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29. September 2006 Luzern Deutsch

20060929_d_lu_u_01 · Zivilurteile zum Privatversicherungsrecht (publiziert von FINMA)

Dals 29 sett. 2006

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/finma-versicherungsrecht/20060929-d-lu-u-01/de/29-september-2006-luzern-deutsch

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

20060929_d_lu_u_01

29. September 2006 Luzern Deutsch

Rubrum

KANTON LUZERN Amtsgericht Luzern-Land

11 05 95 UZ 010

Abteilung I Präsident Schumacher, Amtsrichterin Fankhauser-Feitknecht und Amtsrichter Küher, Gerichtsschreiber Emmenegger

Urteil vom 29. September 2006

X, vertreten durch Rechtsanwalt Lic. iur. Pius Buchmann, Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2,

Klägerin

gegen

Y Versicherungs-Gesellschaft,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee,

Beklagte

betreffend Versicherungsvertrag

Sachverhalt

1. Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin der Motorfahrzeugversicherung Police Nr. XXX der Beklagten, ausgestellt am 27.10.2001. Beim versicherten Fahrzeug handelte es sich um einen Subaru lmpreza WRX, der vom Ehemann der Klägerin, F, geleast wurde. Das Fahrzeug wurde ausschliesslich vom Bruder der Klägerin, A, benutzt und brannte in der Nacht vom 30./31.5.2002 auf dem Parkplatz bei dessen Wohnhaus vollständig aus. Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche aus dem Brand geltend.

2. Mit Klage vom 12.9.2005 verlangte die Klägerin, die Beklagte habe ihr Fr. 46'216.25 nebst 5% Zins seit 31.5.2002 zu bezahlen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe den Brandfall der Beklagten gemeldet. Diese habe ihr am 3.1.2003 mitgeteilt, dass sie in Anwendung von Art. 6 VVG vom Versicherungsvertrag zurücktrete, da im Versicherungsantrag bei der Frage Ziff. 7 „Häufigster Lenker" F aufgeführt sei, das Fahrzeug jedoch ausschliesslich von A benutzt worden sei. In der Folge hätten zahlreiche Briefwechsel stattgefunden. Sie habe hierbei darauf verwiesen, dass der Versicherungsvertreter der Beklagten, R, vom Fehler in der Antragsfrage gewusst habe. Sie habe nach Abschluss der Versicherung bei Erhalt der Police bemerkt, dass statt ihres Bruders ihr Ehemann als häufigster Lenker eingetragen gewesen sei. Diesen Irrtum habe sie R mitgeteilt. Dieser habe jedoch als Vertreter der Beklagten mitgeteilt, das sei ohne Belang. Die Police sei deshalb nie berichtigt worden. Nach dem Brandfall habe die Beklagte die private Firma W mit weiteren Abklärungen beauftragt, obwohl das polizeiliche Ermittlungsverfahren längst abgeschlossen gewesen sei. Es sei aber zu keinen neuen wesentlichen Tatsachen gekommen. Nachdem R seinen Fehler eingestanden gehabt habe, habe die Beklagte ihre Argumentation geändert. Laut der Beklagten würde die Ablehnung der Leistungspflicht auch unter dem Titel der betrügerischen Anspruchsbegründung nach Art. 39/40 VVG einer gerichtlichen Prüfung Stand halten. Nebst dem Totalschaden am versicherten Fahrzeug seien Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs, für den Ersatz verbrannter persönlicher Effekten und für vorprozessuale Anwaltskosten entstanden. Es habe auch mit der Leasingfirma korrespondiert werden müssen, da die Klägerin sich unterschriftlich bereit erklärt gehabt habe, für ihren Ehemann als Leasingnehmer solidarisch zu haften.

3. Mit Klageantwort vom 30.11.2005 beantragte die Beklagte, die Klage sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen. Zur Begründung führte sie vorab aus, am 30.8.2001 habe die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann den Leasingvertrag über den Subaru abgeschlossen. Wie dies üblich sei, habe sich der Leasinggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung bestätigen lassen. Er habe sich dabei sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtreten lassen. Da keine Rückzession der Ansprüche aktenkundig sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die Aktivlegitimation fehle. Weiter führte die Beklagte aus, die Klägerin habe nie einen Führerausweis besessen und gegen deren Ehemann habe damals ein Führerausweisentzug bestanden. Die Klägerin, ihr Ehemann und A hätten einen erheblichen Aufwand betrieben, um den Leasinggeber via Garagisten und die Versicherungsgesellschaft zu täuschen. A sei nicht kreditwürdig gewesen. Auf regulärem Weg sei er zu keinem Leasing gekommen. Er habe daher seine Schwester und deren Ehemann gebeten, für sich einen Leasingvertrag abzuschliessen. Dies habe zum Leasingvertrag zwischen der C Bank und der Klägerin sowie deren Ehemann geführt. In der Folge habe F einen Antrag für eine Motorfahrzeugversicherung gestellt. Der Aussendienstmitarbeiter R der Generalagentur Luzern habe sich daher am 7.9.2001 in die Wohnung der Klägerin und deren Ehemannes begeben. C sei auch anwesend gewesen. Hierbei sei R mitgeteilt worden, dass neu die Klägerin Versicherungs- und Leasingnehmerin sei. Die Frage nach dem häufigsten Lenker sei nachweislich nicht wahrheitsgemäss beantwortet worden. Weiter sei die Frage, ob dem häufigsten Lenker in den letzten fünf Jahren der Führerausweis entzogen worden sei, unrichtig beantwortet worden. Schliesslich sei auch bezüglich der voraussichtlich gefahrenen Kilometer eine Falschangabe gemacht worden. Nach der Policeausfertigung sei der Klägerin die Sache offenbar unangenehm geworden. Die Klägerin habe dem Aussendienstmitarbeiter R etwa November/Dezember 2001 per Telefon mitgeteilt, dass A und nicht ihr Ehemann häufigster Lenker sei. Ohne gross nachzudenken, habe R ihr erklärt, dass im Moment die Police nicht abgeändert werde, aber die Angaben korrigiert würden, wenn die zweite Police über

einen Alfa Romeo abgeschlossen werde, wobei ihm dies dann erneut angezeigt werden solle. Die Korrektur sei dann aber beim Versicherungsabschluss für den Alfa Romeo nicht gemacht worden. Dadurch habe R und somit die Beklagte davon ausgehen können, dass nun wohl F als häufigster Lenker zu gelten habe. Die strafrechtliche Untersuchung gegen A habe zu einer Einstellung des Verfahrens geführt. Die Ermittlungen hätten aber etliche Beweise zu Tage gefördert, die eine umfas- sende Abklärung bezüglich Leistungspflicht rechtfertigt hätten. Es sei daher die W mit weiteren Abklärungen betraut worden. Diese hätten zu Schlüssen geführt, welche die Beklagte dazu veranlasst habe, die Versicherungsleistungen nicht nur wegen falscher Antragsdeklaration, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der betrügerischen Anspruchsbegründung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. So sei C in der Brandnacht darauf bedacht gewesen, das Auto so schnell wie möglich vom Brandort wegzuschaffen. Als aber ein Nachbar festgestellt habe, dass sich Holzkohlestücke und Reste eines Papiersacks im Inneren der Fahrgastzelle befunden hätten, habe A die Polizei informiert. Dies habe er wohl auch tun müssen, da er sich sonst verdächtig gemacht hätte. Die Kantonspolizei Luzern habe daraufhin festgestellt, dass sich ein 4-kg-Holzkohlesack auf dem Beifahrersitz des Subarus befunden habe. Der Sack sei mit Benzin getränkt und angezündet worden. Da das Auto verschlossen gewesen sei und keine Spuren von Gewalteinwirkung hätten festgestellt werden können, sei es ausgeschlossen, dass der Holzkohlesack nicht durch A in das Auto gekommen sei. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass die für die Brandstiftung verwendete Holzkohle nur in K-Tankstellenshops und -Baumärkten verkauft werde. Es habe festgestellt werden können, dass am 30.5.2002 im K-Tankstellenshop Aarau-Telli tatsächlich ein 4-kg-Sack Holzkohle und ein 5-I-Kanister gefüllt mit Benzin gekauft worden sei. In einer durch die Kantonspolizei Aarau durchgeführten Fotokonfrontation habe die Kassierin des Shops ausgesagt, dass A, wie auch W, dessen Auto in derselben Nacht und ebenfalls unter Verwendung eines Benzinkanisters niedergebrannt sei, schon Kunden bei ihnen gewesen seien. Weiter sei erstaunlich, dass der Brand des Subarus in die Zeit gefallen sei, als A seit zwei Monaten arbeitslos gewesen sei, keine Aussichten auf einen

neuen Job gehabt habe und Betreibungen für über Fr. 4'000.-- angedroht gewesen seien. Es könne festgehalten werden, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit A als Täter für die Brandstiftung am Subaru in Frage komme. Die Forderung der Klägerin werde auch masslich bestritten.

4. Mit beschränkter Replik vom 9.1.2006 führte die Klägerin aus, im Leasingvertrag vom 30.8.2001 sei F als Leasingnehmer bezeichnet worden. Sie habe den Vertrag zwar mitunterzeichnet, es habe sich jedoch F verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen und die Ansprüche abzutreten. In einer zusätzlichen Zessionserklärung vom 11.9.2001, in welcher F als Fahrzeughalter bezeichnet worden sei, habe dieser erklärt, bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung ab- geschlossen und die Ansprüche daraus an die C Bank abgetreten zu haben. Auch dieser Vertrag sei von ihr mitunterzeichnet worden. Irgendwelche Ansprüche aus einem von ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrag seien aber nicht abgetreten worden. In der Folge habe nicht F, sondern sie einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Es gehe vorliegend nicht um Rechte aus einem Versicherungsvertrag, den ihr Ehemann abgeschlossen habe, sondern um Rechte aus einem Versicherungsvertrag, den sie mit der Beklagten vereinbart habe. Für den Fall, dass im Leasingvertrag oder in der Zessionserklärung nicht nur F, sondern wider den klaren Wortlaut auch sie irgendwelche Rechte abgetreten haben sollte, seien die Rechte an die Klägerin zurückübertragen worden.

5. Mit beschränkter Duplik vom 30.1.2006 führte die Beklagte aus, die Klägerin präsentiere ein weiteres Beispiel dafür, dass beim gesamten Lessingvorgang etliches nicht korrekt gelaufen sei. Es werde nun von der Klägerin die vorsorgliche Rückzession von scheinbar nie übertragenen Forderungen aus dem Leasingvertrag durch die G (Suisse AG) (vormals C Bank AG) aufgelegt. Es sei davon auszugehen, dass die G (Suisse) AG sich zu einer solchen Rückzession nur deshalb habe bewegen lassen, weil ihr zugesichert worden sei, dass der allfällige Erlös aus diesem Prozess für die Deckung von Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag verwendet würde. Es sei weiter zu erwähnen, dass die Rückzession per 5.1.2006 stattgefunden habe. Die Rückzession sei somit nicht rückwirkend auf die Rechtshängigkeit erfolgt, womit weiterhin an der fehlenden Legitimation der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageeinreichung festgehalten werde.

6. Nach der Instruktionsverhandlung vom 9.3.2006 (VP; amtl. Bel. 15 und 16) reichten die Klägerin am 3.4.2006 eine Replik und die Beklagte am 25.4.2006 eine Duplik ein. Sie nahmen hierbei Stellung zu den Zeugenaussagen von R. Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten die Parteien und nahmen mit Eingaben vom 1.9.2006 Stellung zum Beweisergebnis (amtl. Bel. 28 und 30). Auf ihre weiteren Ausführungen wird in den Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen

1. Zuständigkeit: Die Klägerin stützt ihre Forderung auf eine privatrechtliche Motorfahrzeugversicherung gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), weshalb das angerufene Amtsgericht unter Berücksichtigung der Höhe des Klagebegehrens sachlich zuständig ist (§ 9 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 der AVB i. V.m. Art. 9 GestG sowie aus Art. 22 GestG (kläg. Bel. 2; Kellerhals/von Werdt/Güngerich, Gerichtsstandsgesetz, 2001, N 37 zu Art. 22 GestG).

2. Beweiserhebungen: Die aufgelegten Urkunden wurden zu den Akten genommen. R wurde als Zeuge einvernommen (ZP). Die Strafakten ASL 02 9163 03 betreffend A wurden ediert (amtl. Bel. 9, ed. Bel. 1). Durch die Q Versicherungen wurden Urkunden betreffend Parkschaden- und Kaskoversicherungen von A ediert (amtl. Bel. 9, 13 und 14, ed. Bel. 2). Mangels verfügbarer Unterlagen konnte die G (Suisse) AG der Editionsaufforderung betreffend abgewiesene Leasingverträge nicht nachkommen (amtl. Bel. 9 und 12). Weitere Beweiserhebungen erübrigten sich, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

3. Aktivlegitimation / Versicherungsvertrag: Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin (Klageantwort S. 3, beschränkte Duplik). Die Frage der Sachlegitimation stellt keine Prozessvoraussetzung dar, sondern ist Bestandteil des Sachurteils (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N 1 zu § 100 ZPO; LGVE 1998 I Nr. 24). Sie ist von Amtes wegen zu prüfen, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (Pra 1993 Nr. 12 Erw. 1).

3.1. Es ist unbestritten, dass die Klägerin bei der Beklagten eine Motorfahrzeugversicherung abgeschlossen hat (Klage S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 1, Klageantwort S. 3 ad Ziff. 4, beschränkte Replik S. 4 und beschränkte Duplik dazu; vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1 sowie betreffend Unterzeichnung des Antragsformulars Erw. 4.4.3). Die aufgelegte Police Nr. XXX beinhaltet insbesondere eine Vollkaskoversicherung, in deren Rahmen ein Fahrzeugbrand gedeckt ist. Beim versicherten Fahrzeug handelte es sich um einen Subaru Impreza (kläg. Bel. 3). Dieser war geleast. Gemäss Leasingvertrag und Kaufvertrag vom 30.8.2001 sowie Übergabeprotokoll vom 11.9.2001 war der Ehemann der Klägerin, F, der Leasingnehmer, wobei sich die Klägerin zur Solidarhaftung verpflichtete (bekl. Bel. 2-4). Unbestritten ist ferner die Anwendbarkeit der von der Klägerin aufgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB), auf welche sich beide Parteien berufen (kläg. Bel. 1). Gemäss Art. 19 der AVB gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG).

3.2. Die Beklagte wendete in ihrer Klageantwort ein, sämtliche Ansprüche aus dem Vollkasko-Versicherungsvertrag seien mittels des mit „Kaskobestätigung und Zessionserklärung" betitelten Dokuments vom 11.9.2001 an die Leasinggeberin abgetreten worden, womit der Klägerin die Aktivlegitimation fehle (Klageantwort S. 3 ad Ziff. 4; bekl. Bel. 5). Die Klägerin hielt dagegen in ihrer beschränkten Replik fest, für den Fall, dass sie irgendwelche Rechte sollte abgetreten haben, seien diese mittels Rückzession vom 5.1.2006 zurückübertragen worden (im Einzelnen: beschränkte Replik S. 3 f., vgl. auch beschränkte Duplik).

3.3. Offensichtlich ist beim Leasingvorgang einschliesslich des Abschlusses des Versicherungsvertrages etliches nicht korrekt abgelaufen (vgl. hierzu beschränkte Duplik S. 3). In der zum Leasingvertrag gehörenden Kaskobestätigung vom 11.9.2001 wurde der Leasingnehmer F als Fahrzeughalter aufgeführt. Als solcher erklärte er, bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen zu haben (bekl. Bel. 5). Tatsächlich aber war es die Klägerin, die gemäss Formular vom 7.9.2001 den Versicherungsantrag gestellt hatte, wobei allerdings ihr Ehegatte und nicht sie das Antragsformular unterzeichnet hatte, und gemäss Police vom 27.10.2001 Versicherungsnehmerin ist (bekl. Bel. 6, kläg. Bel. 4). Insoweit könnte dem Vorbringen der Klägerin, wonach sie selber mit der Erklärung vom 11.9.2001 keine Rechte abgetreten habe, zugestimmt werden (vgl. Replik S. 4). Zu beachten sind jedoch die gesamten Umstände. Wie bereits ausgeführt, ist gemäss Leasingvertrag vom 30.8.2001 F Leasingnehmer (bekl. Bel. 2). Ursprünglich wurde der Antrag für die Motorfahrzeugversicherung vom 7.9.2001 denn auch auf seinen Namen vorbereitet, in der Folge aber auf den Namen der Klägerin geändert (vgl. bekl. Bel. 6 und ZP Ziff. 11). Es steht ohne Zweifel fest, dass die Zessionserklärung vom 11.9.2001 den geleasten Subaru erfasst, für welchen die Klägerin die Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Daher und nachdem auch die Klägerin die Zessionserklärung unterzeichnet hat, ist von einer rechtsgültigen Zession (Art. 164 ff. OR) auszugehen. Das Gültigkeitserfordernis der Schrift- form ist als erfüllt zu betrachten. Der wesentliche Inhalt der Abtretung ist vom Text der Erklärung wiedergegeben und die abzutretende Forderung ist genügend bestimmt (vgl. Girsberger, Basler Komm., 3. Aufl. 2003, N 2 zu Art. 165 OR). Der Willen der involvierten Parteien ist klar. Zudem hält die Beklagte zu Recht fest, dass eine derartige Zessionserklärung im Leasinggeschäft üblich ist.

Mit Urkunde vom 5.1.2006 hat nun aber die Leasinggeberin erklärt, die abgetretenen Rechte (vorsorglich) an die Klägerin zurückzuübertragen (kläg. Bel. 27). Damit ist die Klägerin aktivlegitimiert. Unbehelflich ist der beklagtische Einwand, wonach die Rückzession nicht rückwirkend auf die Rechtshängigkeit erfolgt sei (beschränkte Duplik S. 4). Das Gericht hat dem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl. 2001, S. 210). Die von der Klägerin aufgelegte Rückzessionserklärung ist als ordentliche Noveneingabe zu qualifizieren, welche aber Auswirkungen auf die Kostenverlegung zu zeitigen vermag (§ 206 ZPO).

4. Rücktritt infolge Anzeigepflichtverletzunq: Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe im Versicherungsantrag vom 7.9.2001 etliche Fragen nicht wahrheitsgemäss beantwortet. Auf die Frage nach dem häufigsten Lenker sei festgehalten worden, dass dies F (statt A; vgl. Sachverhalt Ziff. 1) sei. Zudem sei verschwiegen worden, dass F zum Zeitpunkt der Antragstellung der Führerausweis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen gewesen sei. Schliesslich sei auch bezüglich der voraussichtlich gefahrenen Kilometer eine Falschangabe gemacht worden. Sie sei daher vom Vertrag zurückgetreten (vgl. Klageantwort S. 5 Ziff. 2.3, Duplik S. 8 ad Ziff. 2.3). Die Klägerin trägt vor, sie habe R als Vertreter der Beklagten auf die im Antragsformular falsch festgehaltenen Antworten aufmerksam gemacht. R habe es aber versäumt, die Police zu ändern (Klage S. 5). In der Replik führt sie weiter aus, R habe von Anfang an um die wahren Begebenheiten gewusst (Replik S. 3 ff.). In rechtlicher Hinsicht berufen sich die Parteien im Wesentlichen auf die Art. 4, 6, 8, 11 und 12 VVG (Klageantwort S. 16 ad Ziff. 3, Replik S. 15 ad Ziff. 3).

4.1. Geltendes Recht: Im Sinne einer kleinen Teilrevision beschloss die Bundesversammlung am 17.12.2004 eine Änderung des VVG. Diese trat auf den 1.1.2006 in Kraft. Die Änderungen betreffen namentlich auch die Art. 6 und 8 VVG. Zur Frage der Übergangsregelung hat sich der Gesetzgeber nicht ausgesprochen, weshalb unklar ist, ob die Änderungen

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auch für Verträge gelten, die vor dem 1.1.2006 vereinbart wurden (vgl. Gauch, Das Kündigungsrecht des Versicherers bei verletzter Anzeigepflicht des Antragstellers, in: ZBJV 142 (2006) S. 361 ff.). Der Klärung dieser Frage bedarf es vorliegend aber nicht. Es ist für den Ausgang des Prozesses unbedeutend, ob die alten oder die revidierten Bestimmungen angewendet werden. Im Folgenden werden entsprechend der Grundregel der Nichtrückwirkung und in Übereinstimmung mit den rechtlichen Ausführungen der Parteien sowie aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte den Vertragsrücktritt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erklärte, die alten Bestimmungen angewendet (vgl. hierzu Tuor/Schnyder/ Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl. 2002, S. 1075 f.).

4.2. Zum Vertragsabschluss: Der Versicherungsvertrag kann gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 11 OR formfrei abgeschlossen werden. Als Konsensualvertrag ist er zustandegekommen, wenn die Parteien ihre übereinstimmende Willensäusserung ausgetauscht haben (Stoessel, Basler Komm., 2001, N 6 f. der Vormerkungen zu Art. 1-3 VVG). In der Regel erfolgt dies durch mehrere Schritte. Am Anfang steht das Ausfüllen eines Antragsformulars durch den Versicherungsinteressenten. Dieses stellt die erste Willensäusserung dar. Darauf folgt als zweite Willensäusserung die Annahme des Antrages durch den Versicherer. Sie erfolgt durch eine Annahmeerklärung bzw. die Zustellung der Police (Fuhrer, Anzeigepflichtverletzung, 1999, S. 5 f.; Kuhn/Müller-Studer/Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. Aufl. 2002, S. 149 ff.). Den aufgelegten Urkunden und Ausführungen der Parteien folgend wurde im vorliegenden Fall entsprechend diesem Regelfall vorgegangen. Die Klägerin stellte am 7.9.2001 den Antrag für den Abschluss einer Motorfahrzeugversicherung. Dieser wurde daraufhin von der Beklagten geprüft (bekl. Bel. 6). Die Police Nr. XXX wurde schliesslich am 27.10.2001 entsprechend dem schriftlichen Antrag vom 7.9.2001 ausgestellt und der Klägerin zugestellt (kläg. Bel. 4). Bezüglich des während der Zeugenbefragung, nicht aber in den Rechtsschriften thematisierten Nachweises (vgl. ZP Ziff. 37) handelt es sich wohl um eine provisorische Deckungszusage (vgl. Art 3 der AGB [kläg. Bel. 2]; Stoessel, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 1 VVG).

4.3. Funktion von R anlässlich des Vertragsabschlusses: Als Arbeitnehmer der Beklagten hatte R die Funktion eines an die Beklagte gebundenen Vermittlungsagenten (ZP Ziff. 2 und Kuhn/Müller-Studer/Eckert, a.a.O., S. 122 f. sowie S. 128 f.). Er hat den Vertrag mit der Klägerin als zukünftigen Versicherungsnehmerin vermittelt, indem er den Antrag für die Motorfahrzeugversicherung entgegengenommen hat. Aus dem Antragsdokument vom 7.9.2001 ergibt sich zweifelsohne, dass R nicht etwa als Abschlussagent und in diesem Sinne als Stellvertreter der Beklagten tätig war. Er war nicht ermächtigt, den Antrag der Klägerin anzunehmen und somit den Vertragsabschluss selber herbeizuführen (vgl. hierzu eingehend: Fuhrer, Basler Komm., 2001, N 40, 69 und 113 ff. zu Art. 34 VVG). Davon gehen im Übrigen, wie bereits erwähnt, auch die Parteien in ihren Rechtsschriften aus.

4.4. Anzeigepflicht beim Vertraqsabschluss: Die Anzeigepflicht beim Vertragsabschluss ist in den Art. 4-8 VVG geregelt. Sie stellt eine spezialrechtliche, vorvertragliche Pflicht des Antragstellers dar. Zweck dieser Offenbarungspflicht ist es, dem Versicherer durch eine möglichst umfassende Deklaration der so genannten Gefahrstatsachen sämtliche dem Antragsteller bekannten Informationen zu liefern, die für die Würdigung des zu übernehmenden Risikos von Bedeutung sind (Nef, Basler Komm., 2001, N 1 zu Art. 4 VVG).

Art. 4 VVG besagt zur Anzeigepflicht beim Vertragsabschluss Folgendes: Der Antragsteller hat dem Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3).

4.4.1. Das Gesetz legt in Art. 4 Abs. 1 VVG ausdrücklich fest, dass der Antragsteller die Auskünfte dem Versicherer schriftlich mitzuteilen hat. Der Antragsteller soll damit vor Übereilung, Unachtsamkeit und Sorglosigkeit geschützt werden. Um der Schriftform zu genügen, muss der Antragsteller die Deklaration grundsätzlich eigenhändig unterschreiben. Hingegen muss er die Antworten nicht selbst schriftlich aufzeichnen. Unterschreibt er den von einem Dritten (z.B. Agenten) ausgefüllten Fragebogen, so wird dessen Inhalt durch seine Unterschrift zu seiner eigenen Erklärung. Unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller den Inhalt der Fragen bzw. die vom Dritten aufgezeichneten Antworten zur Kenntnis genommen hat. Prüft der Antragsteller die vom Dritten in den Fragebogen eingetragenen Antworten nicht auf ihre Richtigkeit, so hat er die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Beantwortung zu tragen. Sofern der

Dritte durch sein Verhalten den Antragsteller zum Verschweigen oder zur unrichtigen Mitteilung von Gefahrstatsachen veranlasst hat, kommt unter Umständen Art. 8 Ziff. 2 VVG zum Zug (Nef, a.a.O., N 29 zu Art. 4 VVG mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung).

In der Judikatur und der Lehre als erhebliche Gefahrstatsachen anerkannt sind namentlich die Person des häufigsten Lenkers sowie dessen frühere Führerausweisentzüge und Strafen wegen Verkehrsdelikten (Fuhrer, a.a.O., S. 21; Nef, a.a.O., N 55 zu Art. 4 VVG).

4.4.2. Es steht fest, dass im Antragsformular vom 7.9.2001 F als häufigster Lenker aufgeführt ist, obwohl das versicherte Fahrzeug von Anfang an ausschliesslich von A benutzt wurde. Unter Ziff. 7 des Formulars wurde eindeutig und bestimmt nach dem häufigsten Lenker gefragt. Es wurde die Frage nach dieser erheblichen Gefahrstatsache unrichtig beantwortet. Darüber hinaus enthält das Antragsformular zugegebenermassen auch falsche Angaben betreffend Führerausweisentzüge von F als häufigstem Lenker (Ziff. 14 des Formulars; vgl. hierzu Klageantwort S. 6 und Replik S. 10). Es liegt insoweit und vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen eine Verletzung der Anzeigepflicht nach Art. 4 VVG vor (vgl. aber im Weiteren Erw. 4.6.2); wobei die Beantwortung der Frage Ziff. 14 nicht unabhängig von der Frage Ziff. 7 und damit als separate Anzeigepflichtverletzung zu betrachten ist. Dagegen nicht ohne weiteres als erhebliche Gefahrstatsache zu qualifizieren ist die von der Beklagten lediglich erwähnte und am Rand beanstandete Angabe betreffend die voraussichtlich gefahrenen Kilometer (Klageantwort S. 6 und S. 18 zu Ziff. 3.3; vgl. sodann Erw. 4.6).

4.4.3. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (Erw. 4.5 ff.) offen bleiben kann die Frage, ob die Klägerin für die Angaben überhaupt verantwortlich gemacht werden kann, nachdem nicht sie, sondern F das Antragsformular unterzeichnet hat (kläg. Bel. 6; vgl. Replik S. 10 und Duplik S. 9 f. sowie amtl. Bel. 28 S. 3). Anzumerken ist hier lediglich Folgendes: Während der Antrag für den Abschluss einer Versicherung keiner besonderen Form bedarf (vgl. oben Erw. 4.1), verlangt Art. 4 VVG nach dem Gesagten für die Auskunftsmitteilung die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers. Die Unterzeichnung kann zwar durch einen Vertreter erfolgen. Diesfalls muss das Vertretungsverhältnis allerdings aus der Urkunde deutlich werden (Nef, a.a.O., N 29 zu Art. 4 VVG mit Verweis auf Schwenzer, Basler Komm., 3. Aufl. 2003, N 3 zu Art. 14/15 OR sowie N 6 zu Art. 13 OR). Diese Voraussetzung könnte hier auf Grund der konkreten Umstände (vgl. Erw. 3) allenfalls als erfüllt be- trachtet werden. Beachtenswert ist nun aber, dass R anlässlich der Zeugenbefragung aussagte, dass am 7.9.2001 noch F als Versicherungsnehmer eingetragen gewesen und erst nachträglich der Vorname F durchstrichen und der Vorname X von jemand anderem eingetragen worden sei (ZP Ziff. 36, vgl. auch ZP Ziff. 9-12). Ohne weiter darauf einzugehen, lässt sich daraus zumindest auf eine etwas befremdliche Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss schliessen, wobei damit immerhin nachvollziehbar ist, dass F als Versicherungsnehmer unterzeichnete (vgl. auch Erw. 3.3).

4.5. Police: Die Police ist eine Vertragsurkunde, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien umschreibt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VVG ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine Police auszuhändigen (Kuhn/Müller-Studer/Eckert, a. a.O., S. 164). Die berechtigte Person erhält damit ein Dokument über Zustandekommen und Inhalt des Versicherungsvertrages. Darin verurkundet können auch die Erklärungen zu den Anfragen über die Gefahrstatsachen sein (Hasenböhler, Basler Komm., N 83 zu Art. 11 VVG).

4.5.1. Denkbar ist, dass der Inhalt der Police nicht dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht. In diesem Fall greift Art. 12 Abs. 1 VVG, der wie folgt lautet: Stimmt der Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt.

Gemäss Wortlaut setzt Art. 12 Abs. 1 VVG voraus, dass die Übergabe der Police erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgt. Vorliegend wird aber davon ausgegangen, dass die Beklagte erst mit Zustellung der Police zum Ausdruck brachte, den Antrag der Klägerin zu akzeptieren (vgl. Erw. 4.2). Hier wird mit dem grösseren Teil der Lehre und der Judikatur die Auffassung vertreten, dass Art. 12 Abs. 1 VVG auch in diesem Fall anzuwenden ist (vgl. Hasenböhler, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 12 VVG).

Beim Berichtigungsgsbegehren des Versicherten handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner bestimmten Form bedarf (Hasenböhler, a.a.O., N 18 ff. zu A rt. 12 VVG). Weiter ist Art. 44 VVG zu beachten. Dieser erfasst alle Mitteilungen, die dem Versicherer aufgrund des VVG gemacht werden müssen, worunter auch das Berichtigungs- begehren nach Art . 12 Abs. 1 VVG fällt (Nef, a.a.O., N 3 zu Art . 44 VVG; Roelli/Keller, Komm. zum VVG, Band I, 2. Aufl. 1968, S. 214 f.). Gemäss Art. 44 Abs. 3 VVG kann der Versicherungsnehmer die ihm obliegenden Mitteilungen, nach seiner Wahl, entweder der vom Versicherer bezeichneten Meldestelle (vgl. Art. 44 Abs. 1 VVG) oder dem Versicherer direkt oder jedem Agenten des Versicherers erstatten. Unter „jedem Agenten" sind sowohl der Abschluss- als auch der Vermittlungsagent zu verstehen. Kraft der diesen Agenten zustehenden Vollmacht gilt die ihnen ordnungsgemäss zugestellte Anzeige als beim Versicherer selbst eingetroffen (Roelli/Keller, a.a.O., S. 515).

4.5.2. Vorliegend hat sich die Klägerin unbestrittenermassen innert vier Wochen nach Empfang der Urkunde telefonisch an den Versicherungsagenten R gewandt und ihm mitgeteilt, dass fälschlicherweise ihr Ehemann und nicht A als häufigster Lenker eingetragen sei (Replik S. 11 ad Ziff. 3 und Duplik S. 10 ad Ziff. 3; ZP Ziff. 27). Ihre Mitteilung ist ohne weiteres als Berichtigungsbegehren zu qualifizieren (vgl. Hasenböhler, a.a.O., N 18 zu Art. 12 VVG). Einer bestimmten Form bedurfte ihre Mitteilung nicht (Hasenböhler, a.a.O., N 22 zu Art. 12 VVG). Das von der Beklagten geltend gemachte Formerfordernis betrifft den Tatbestand der Gefahrserhöhung im Laufe der Versicherung und ist hier nicht einschlägig (Klageantwort S. 17 Ziff. 3.2). Die Klägerin ist ihrer Obliegenheit nach Art. 12 Abs. 1 VVG nachgekommen (vgl. dessen ungeachtet sodann Erw. 4.6.2).

4.5.3. Die Rechtsfolge hätte hier an sich darin bestanden, dass die Parteien nicht mehr an ihre Erklärungen gebunden gewesen wären. Soweit die Angabe des häufigsten Lenkers als wesentlicher Vertragspunkt zu qualifizieren ist, wäre zu folgern, dass der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien gar nicht zustandegekommen ist (Hasenböhler, a.a.O., N 38 zu A rt. 12 VVG). Dies machte die Beklagte aber nicht geltend. Sie bringt heute zwar vor, sie hätte den Versicherungsantrag nicht angenommen, wenn sie um die ausschliessliche Benützung des Autos durch A gewusst hätte (Klageantwort S. 13 Ziff. 5.1). Indes hielt sie nach Erhalt der klägerischen Mitteilung durch ihren Vermittlungsagenten offensichtlich am Vertrag fest. Es erfolgte lediglich eine Erklärung von R, wonach die Angaben korrigiert bzw. angepasst würden, wenn die zweite, für den Januar 2003 vorgesehene Police abgeschlossen werde (Klageantwort S. 7 ad Ziff. 3; ZP Ziff. 28-30).

4.6. Rücktrittsrecht: Hier beruft sich die Beklagte ausdrücklich auf Art. 6 VVG (Klageantwort S. 16 Ziff. 3.1). Sie teilte der Beklagten mit Schreiben vom 3.1.2003 mit, nachdem sie am 20.12.2002 Kenntnis erhalten habe, dass das beschädigte Auto ausschliesslich von A benutzt worden sei, trete sie in Anwendung von Art. 6 VVG vom Vertrag zurück (kläg. Bel. 5; vgl. auch kläg. Bel. 13, 15, 19 und 20).

Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht sind abschliessend in Art. 6 VVG geregelt (vgl. Nef, a.a.O., N 27 zu Art. 6 VVG). Danach ist, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis hat, vom Vertrag zurücktritt (Art. 6 aVVG). Die Rücktrittserklärung muss klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass der Versicherer aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht den Vertrag nicht aufrechterhalten will (Nef, a.a.O., N 16 zu Art. 6 VVG). Die Beweislast, dass innert der vierwöchigen Frist die Rücktrittserklärung erfolgte, obliegt dem Versicherer (Nef, a.a.O., N 26 zu Art. 6 VVG).

4.6.1. Die Beklagte äussert sich nicht explizit zur Ausübung des Rücktrittsrechts wegen falscher Deklaration des häufigsten Lenkers. Sie hält lediglich unter Berufung auf Art. 6 VVG fest, sie habe ihre Leistungen verweigert und trete vom Vertrag zurück (vgl. Klageantwort S. 17 Ziff. 3.2). Das Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 3.1.2003 legte die Klägerin auf (kläg. Bel. 5). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin geht die Beklagte nicht weiter ein (Klage S. 4 Ziff. 2 und Klageantwort dazu). Sie ist sich damit mit der Klägerin einig, dass das Schreiben vom 3.1.2003 die Rücktrittserklärung infolge falscher Angabe betreffend die Frage nach dem häufigsten Lenker beinhaltet. In diesem Schreiben hatte die Beklagte ausgeführt, sie habe die amtlichen Akten am 20.12.2002 erhalten und entnehme daraus, dass das beschädigte Auto Subaru entgegen dem Versicherungsantrag ausschliesslich von A gefahren worden sei; sie trete daher vom Versicherungsvertrag zurück. Weiter teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26.3.2004 mit, sie trete zudem vom Vertrag zurück, weil die Antragsfrage Ziff. 14 falsch beantwortet worden sei (kläg. Bel. 15; vgl. hierzu Klageantwort S. 6 und 13 Ziff. 5.2). Weder dargetan noch ausgewiesen ist eine Erklärung bezüglich voraussichtlich gefahrener Kilometer. Diesbezüglich fällt ein Rücktritt damit ausser Betracht (vgl. Nef, a.a.O., N 23 zu Art. 6 VVG; vgl. auch Erw. 4. 4.2. sowie die Police, kläg. Bel. 4 S. 3 Ziff. 1, welche kein Rücktrittsrechts vorsieht [Replik S. 19 ad Ziff. 6; kläg. Bel. 4]).

4.6.2. Die Klägerin beruft sich nun aber auf Art. 8 aVVG (vgl. insbesondere Klageantwort S. 9 Ziff. 3. Replik S. 17 ad Ziff. 3.1). Art. 8 aVVG regelt verschiedene Tatbestände, bei deren Vorliegen das Rücksichtsrecht entfällt. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 aVVG kann der Versicherer nicht zurücktreten, wenn er die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat. Ebenso ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn er die verschwiegene oder die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 3 und 4 aVVG). Im Weiteren können die Folgen der verletzten Anzeigepflicht nicht eintreten, wenn der Versicherer auf das Recht, vom Vertrage zurückzutreten, verzichtet hat (Art. 8 Ziff. 5 aVVG, vgl. zum Ganzen auch den revidierten Art. 8 VVG).

Ob oder inwieweit R bzw. die Beklagte bereits beim Ausfüllen des Antragsformulars am 7.9.2001 darauf aufmerksam gemacht wurde und damit gewusst hat, dass A der häufigste Lenker des versicherten Fahrzeugs sein wird, kann hier offen bleiben (vgl. hierzu ausführlich Replik S. 3-11 und Duplik S. 2-10 sowie ZP Ziff. 12-26 und 37; vgl. auch amtl. Bel. 28 S. 3 f.). Fest steht nämlich, dass die Beklagte spätestens nach Zustellung der Police im November/Dezember 2001 die Tatsache erfuhr, dass A der häufigste Lenker ist. Die Mitteilung der Klägerin an R hat nach dem Gesagten als an die Beklagte selbst gerichtet und bei dieser eingetroffen zu gelten (Erw. 4.5.1 und 4.5.2; vgl. auch ZP Ziff. 27 und kläg. Bel. 7 sowie Replik S. 11 Ziff. 3). Die dem widersprechenden Vorbringen der Beklagten gehen fehl (vgl. Duplik S. 15 ad Ziff. 3.1).

Die Beklagte trat nach Kenntnisnahme des Fehlers nicht vom Vertrag zurück. Erst nach dem Brandfall vom 30./31.5.2002 erklärte sie mit Schreiben vom 3.1.2003 den Vertragsrücktritt. Es könnte sich vorliegend um einen Anwendungsfall von Art. 8 Ziff. 5 aVVG handeln. Gemäss herrschender Lehre liegt jedoch kein stillschweigender Verzicht vor, wenn der Versicherer innerhalb der von Art. 6 VVG gesetzten vierwöchigen Frist keinen Gebrauch von seinem Rücktrittsrecht macht, sondern es tritt die Verwirkung des Rücktrittsrechts ein (Nef, a. a.O., N 30 zu Art. 8 VVG). Die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 3.1.2003 erfolgte aufgrund der Kenntnisnahme Ende 2001 zu spät. Ihr kommt keine Wirkung zu.

4.6.3. Da es sich bei der Frist von Art. 6 aVVG um eine Verwirkungsfrist handelt, kann sie weder stillstehen noch unterbrochen werden. Versäumt der Versicherer den Rücktritt bis zum Ablauf der Frist, so hat er keine Möglichkeit der Wiederherstellung (Nef, a.a.O., N 25 zu Art. 6 VVG). Die zeitliche Begrenzung dient der möglichst raschen Klärung der Rechtslage und soll einem Zuwarten des Versicherers entgegenwirken (Nef, a.a.O., N 19 zu Art . 6 VVG). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner eingehenden Würdigung der Reaktion von R. Dass dieser der Beklagten erklärte, die Police würde im Januar 2002, wenn das zweite Auto komme, angepasst werden (vgl. ZP Ziff. 27-31), hatte keinen Einfluss auf die vierwöchige Verwirkungsfrist. Die Beklagte kann hier auch nicht vorbringen, nachdem die Korrektur beim Versicherungsabschluss des zweiten Fahrzeugs nicht gemacht worden sei, habe sie davon ausgehen können, dass nun wohl wieder F als häufigster Lenker zu gelten habe (Klageantwort S. 7 ad. Ziff. 3). Es läuft dem dargelegten Sinn der Frist von Art. 6 aVVG entgegen, von der Klägerin eine (wiederholte) Anzeige über die tatsächliche Gefahrstatsache zu verlangen und bei Nichterfolgen einer solchen anzunehmen, die Sache habe sich jetzt erledigt. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass eine blosse Anpassung der Police, wie sie von R in Aussicht gestellte wurde, vor dem Hintergrund der abschliessenden Regelung von Art. 6 VVG gar nicht in Frage gekommen wäre. Daneben lässt sich den Ausführungen der Beklagten entnehmen, dass diese im Wissen um den tatsächlich häufigsten Lenker mit der Klägerin keine bzw. nur eine Versicherung mit deutlichem anderem Inhalt abgeschlossen hätte (vgl. Klageantwort S. 13 Ziff. 5.1 und S. 18 Ziff. 3.3; vgl. auch Erw. 4.5.3).

4.6.4. Ein Vertragsrücktritt infolge falscher Angabe des häufigsten Lenkers ist damit vorliegend nicht möglich. Die Beklagte wusste nach der Mitteilung der Klägerin, dass A der häufigste Lenker des versicherten Fahrzeugs war. Ihre Rücktrittserklärung erfolgte nicht fristgemäss. Auszuschliessen ist vorliegend sodann ein Rücktritt infolge falscher Beantwortung der Frage über die früheren Führerausweisentzüge. Diese ist zwangsläufig als zur Frage nach dem häufigsten Lenker gehörig zu betrachten und vermag für sich allein zu keiner Anzeigepflichtverletzung zu führen. Mit dem Wissen um den tatsächlich häufigsten Lenker musste die Beklagte wissen, dass auch die Antwort betreffend die früheren Führerausweisentzüge zu überprüfen war. Im Übrigen bezog sich die diesbezügliche Antwort offensichtlich bereits im Antragsformular auf A und nicht auf F (vgl. Klageantwort S. 5 f. Ziff. 2.3 und Replik dazu; bekl. Bel. 6).

4.7. Ergebnis: Die beklagtischen Vorbringen schlagen fehl. Ein rechtzeitiger und rechtmässiger Vertragsrücktritt infolge Anzeigepflichtverletzung ist nicht ausgewiesen.

5. Schadenfall vom 30./31.5.2002: Ein Schadenfall liegt vor, wenn das versicherte Objekt von einer versicherten Gefahr betroffen wird (Hänger/Süsskind, Basler Komm., 2001, N 5 zu Art. 14 VVG). Am 30./31.5.2002 brannte der versicherte Subaru lmpreza vollständig aus. Es ist zwischen den Parteien unbestritten und ergibt sich aus den Ermittlungsakten, dass damit ein Schadenereignis - der Brand des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs - eingetreten ist (vgl. Klage S. 4 und Klageantwort dazu; kläg. Bel. 5 und ed. Bel. 2).

Die Beklagte macht aber geltend, es komme mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit A als Täter für die Brandstiftung am Subaru Impreza in Frage. Es seien die Voraussetzungen für eine betrügerische Anspruchsbegründung erfüllt (vgl. insbesondere Klageantwort S. 12 und S. 19 f.).

6. Versicherungsfall: Der Versicherungsfall wird als Eintritt des befürchteten Ereignisses verstanden (Suter, Die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls, Schriftenreihe zum Obligationenrecht, Bd. 59, Zürich 1999, S. 18). Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Ereignis ist von der Versicherung gedeckt, das versicherte Objekt ist betroffen und unmittelbar beschädigt, es besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Gefahrverwirklichung und der Schädigung, der Versicherungsschutz ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls gegeben (Suter, a.a.O., S. 20 f.).

Das Vorliegen eines Versicherungsfalls gilt hier als ausgewiesen. Es findet unbestrittenermassen Art. 51 Ziff. 2 der AVB Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung sind durch Brand verursachte Schäden versichert (kläg. Bel. 2; vgl. Klage S. 8 und Klageantwort S. 16). Die Bestimmung sieht namentlich nicht vor, dass von vornherein (nur) Schäden versichert sind, die gegen den Willen des Versicherungsnehmers oder des Lenkers eingetreten sind. Entgegen den rechtlichen Ausführungen der Beklagten hat damit nicht die Klägerin die Unfreiwilligkeit zu beweisen (Klageantwort S. 19). Es geht hier nicht um einen Streitfall nach Art. 39 f. VVG (vgl. hierzu Klageantwort S. 7 ff.). Die von der Beklagten behauptete vorsätzliche Inbrandsetzung beurteilt sich nach Art. 14 VVG (vgl. hierzu Niquille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, in: Koller, Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, S. 253 f. mit Verweisen).

7. Vorsätzliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses (Art. 14 Abs. 1 VVG): Die absichtliche Herbeiführung gemäss Art. 14 Abs. 1 VVG ist ein Haftungsbefreiungsgrund. Der

Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat (Art. 14 Abs. 1 VVG). Eine Herbeiführung wird angenommen, wenn zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Eintritt des Versicherungsfalls sowohl ein natürlicher wie auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Es muss zudem Absicht, das heisst ein direkter Wille auf Herbeiführung des Versicherungsfalls, vorliegen (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 14 VVG; Suter, a. a.O., S. 23 und 39).

Die Beweislast für die absichtliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls liegt entsprechend Art. 8 ZGB beim Versicherer. Dabei wird grundsätzlich der strikte Beweis verlangt. Bei Sachverhalten, welche nicht mehr restlos geklärt werden können, reicht jedoch der Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit aus. Der Zivilrichter ist aufgrund von Art. 53 OR nicht an eine strafrechtliche Verurteilung gebunden. Umgekehrt ist für eine Ablehnung der Versicherungsleistungen nach Art. 14 VVG weder eine strafrechtliche Ahndung noch überhaupt die Qualifikation als Straftat erforderlich (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 57 f. zu Art. 14 VVG mit Verweisen).

Es stellt sich vorab die Frage nach der behaupteten absichtlichen Inbrandsetzung des Subarus Impreza durch A. Allenfalls in einem zweiten Schritt ist zu klären, inwieweit sich die Klägerin das Verhalten von A anzurechnen hat.

7.1. Verhalten von A: Die Klägerin bestreitet, dass A den Subaru Impreza angezündet habe. Sie beruft sich dabei hauptsächlich auf die Einstellungsverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 4.11.2005. Danach fehlt es an einem zureichenden Beweis, A eine Brandstiftung nachweisen zu können (vgl. Klage S. 5 und Replik S. 12 ad Ziff. 4.4; ed. Bel. 1). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, trotz der Einstellung der Untersuchung sei eine absichtliche Herbeiführung des Brandes in zivilrechtlicher Hinsicht ausgewiesen. Auch sie stützt sich auf die Akten des Strafverfahrens. Aufgrund dieser habe sie die W mit weiteren Abklärungen bezüglich des Brandes betraut. Es würden mittlerweile erdrückende, gegen A sprechende Indizien vorliegen (Klageantwort S. 7 ff. und zusammenfassend S. 20).

Des strikten Beweises bedarf es hier nicht. Brandfälle bleiben häufig ungeklärt. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Strafuntersuchung durch das Amtsstatthalteramt Lu- zern führte zu keiner restlosen Klärung. Weiter ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit Brandfällen vielfach Betrügereien stehen. Dies ist hier umso bedeutender, als aufgrund der Strafuntersuchung davon auszugehen ist, dass der fragliche Subaru vorsätzlich in Brand gesetzt wurde (vgl. Einstellungsentscheid vom 4.11.2002 S. 3 mit Verweisen und Erw. 7. 2.2). Eine gewisse Erleichterung im Beweismass ist damit gerechtfertigt, wobei von der Beklagten nach wie vor das Beweismass einer hohen Wahrscheinlichkeit zu verlangen ist. Der Beweis kann auch durch einen mittelbaren Indizienbeweis erbracht werden (Hönger/ Süsskind, a.a.O. N 57 zu Art . 14 VVG; vgl. auch Studer/Rüegg/ Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 143 ZPO).

7.1.1. Die von der Beklagten vorgebrachten und von der Klägerin zugestandenen finanziellen Probleme von A deuten auf ein Motiv hin, von der Beklagten via die Klägerin ungerechtfertige Leistungen zu beziehen (vgl. Klageantwort S. 10 ff. Ziff. 4.5-4.7, Replik S. 4 und 13 sowie Duplik S. 12 f.). A war im Mai 2002 seit zwei Monaten arbeitslos. Gegen ihn liefen Betreibungen von über Fr. 4'000.--. Dabei dürften ihn auch die monatlichen Leasingraten von Fr. 759.65 und weitere aus dem Leasinggeschäft erwachsende Kosten, welche im internen Verhältnis letztlich er trug (vgl. Replik S. 4), belastet haben (vgl. zum Ganzen: ed. Bel. 1 Fasz. 1 Beil. 2; bekl. Bel. 2 und 8). Die beklagtische Darstellung, eine „Lösung" habe sich dringend aufgedrängt, ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar. Allein aus der misslichen finanziellen Situation von A kann allerdings noch nicht auf eine absichtliche Herbeiführung des Brandfalls geschlossen werden. Es bedarf auf jeden Fall konkreter weiterer Verdachtsmomente.

7.1.2. Die Beklagte zieht aus dem durch die Kantonspolizei ermittelten Brandverlauf den Schluss, dass nur A als Täter in Frage komme (vgl. Klageantwort S. 9 ff. Ziff. 4.4 und 4.8 sowie S. 20).

Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen kann eine technische Brandursache ausgeschlossen werden. Im ausgebrannten Subaru wurden im Bereich der Fussmatte des Beifahrersitzes eine teilweise verschmolzene grüne PET-Flasche mit Benzinrückständen sowie Holzkohlenteile und Reste von Verpackungsmaterial gefunden. Die Untersuchungen ergaben, dass die Täterschaft einen 4kg-Holzkohlensack in den Subaru gelegt, diesen mit Benzin überschüttet, den Brandbeschleuniger gezündet und so die Kohle zum Glühen gebracht hatte, wobei am Subaru keine eindeutigen Aufbruchspuren ersichtlich und die Seitenscheiben der Führer- und Beifahrertüre intakt waren. A gab hierzu an, dass weder die PET- Flasche noch der Holzkohlensack von ihm stammten. Weiter steht fest, dass A nur zwei Autoschlüssel besessen, nie irgendwelche Nachschlüssel machen lassen und auch nie einen verloren hat und dass das Auto in der Brandnacht abgeschlossen war (ed. Bel. 1 Fasz. 1 Beil. 2 S. 3 ff., Beil. 3-6, Beil. 9 Ziff. 4, 7 und 12; Klageantwort S. 12 Ziff. 4.8 und dazu Replik S. 14).

Im Untersuchungsverfahren nicht geklärt werden konnte die Frage, wie es der Täterschaft gelang, das Auto zu öffnen. Fest steht aber, dass dies ohne Schlüssel recht aufwändig gewesen wäre. Überhaupt war die Inbrandsetzung des Subarus aufgrund des dargelegten Brandverlaufs für den Täter mit grossem Aufwand verbunden. Dass weder A noch die Klägerin einen möglichen Täter nennen konnten bzw. können, kann hier der Klägerin an sich zwar nicht zur Last gelegt werden. Indes ist es doch höchst unwahrscheinlich, dass irgendein Dritter den Subaru in Brand setzte. Es ist nicht einzusehen, weshalb jemand zur Zerstörung eines fremden Fahrzeugs einen derart grossen Aufwand betreibt, d.h. das Auto zuerst, ohne Spuren zu hinterlassen und namentlich nicht etwa durch Einschlagen der Seitenscheiben, aufbricht, um danach einen 4-kg Holzsack hineinzustellen und diesen mit Benzin anzuzünden. Ein augenfälliges Interesse am Brandfall ist nach dem Gesagten dagegen bei A zu erkennen. Dass es diesem gemäss den klägerischen Ausführungen ohne weiteres möglich gewesen wäre, geltend zu machen, es sei ihm irgendwo ein Schlüssel abhanden gekommen, entlastet ihn nicht vom Verdacht, dass er den Subaru selber in Brand gesetzt bzw. setzen lassen hat (vgl. Replik S. 14 ad Ziff. 4.8).

Der dargelegte Brandverlauf belastet A. Nichts daran ändert die durchgeführte DNA-Auswertung mit dem vorhandenen Spurenmaterial. Diese verlief nämlich entgegen der missverständlichen Formulierung im Einstellungsentscheid bei A nicht etwa negativ, vielmehr waren die Spuren generell nicht verwertbar (Einstellungsentscheid vom 4.11.2005 S. 4 und ed. Bel. 1 Fasz. 3 Beil. 3).

7.1.3. In diesem Zusammenhang bedeutend sind weiter die polizeilichen Ermittlungen betreffend den verwendeten Holzkohlensack (vgl. Klageantwort S. 9 Ziff. 4.4; Einstellungsentscheid vom 4.11.2002 und ed. Bel. 1 Fasz. 1 Beil. 2 S. 3, 4 und 7). Es stellte sich heraus, dass ein solcher Sack nur in K-Tankstellenshops und -Baumärkten gekauft werden kann. Hinzu kommt, dass ebenfalls in der Nacht vom 30./31.5.2002 bei einem weiteren Auto auf der Allmend in Luzern Brand gelegt wurde. Diesbezüglich wurde gegen den Fahrzeughalter W und dessen Kollegen B ein Strafverfahren eröffnet. Es konnte dabei festgestellt werden, dass für die Brandlegung ein Benzinkanister verwendet wurde, der aus dem Verkaufssortiment von K stammt. Abklärungen der Polizei ergaben daraufhin, dass am 30.5.2002 im K-Tankstellenshop Aarau-Telli ein 4-kg-Holzkohlensack und ein Benzinkanister gekauft worden waren. Sodann sagte die Kassierin des Shops anlässlich einer Fotokonfrontation aus, dass sowohl A als auch W schon Kunden bei ihr gewesen seien. Eine konkrete Zuordnung zu den Einkäufen vermochte sie allerdings nicht zu machen, wobei sie aber angab, Angst vor späteren Repressalien zu haben (ed. Bel. 1 Fasz. 3 Beil. 5-7).

Befremdend ist nun, dass A gegenüber der Polizei aussagte, noch nie im K-Shop in Aarau gewesen zu sein (ed. Bel. 1 Fasz. 1 Beil. 9 Ziff. 30). Es besteht somit ein klarer Widerspruch zu den Aussagen der Kassierin des K-Shops. Auf diese Aussagen ist hier abzustützen, womit der Tatverdacht gegen Abekräftigt wird. Die Aussagen der Kassierin sind unverdächtig, klar und bestimmt. Sie decken sich gar insofern mit den polizeilichen Abklärungen, als die Kassierin nicht nur A, sondern auch W als Kunden erkannt hat. Es ist seitens der Kassierin kein Grund für eine falsche Aussage ersichtlich. Bei A bestehen dagegen entsprechend den bisherigen Ausführungen sehr wohl Motive für wahrheitswidrige Angaben. Im Übrigen sprechen bereits die Verworrenheiten beim Leasingvorgang und Versicherungsabschluss, welche nicht zuletzt wegen A und dessen Absicht, sich trotz Kreditunwürdigkeit ein Auto zu verschaffen, entstanden, nicht vorbehaltlos für ein gewissenhaftes, redliches Verhalten von A.

7.1.4. Soweit die Beklagte sodann vorträgt, es sei auffällig, dass der Mietvertrag für den Tiefgaragenparkplatz genau auf den 31.5.2002 gekündigt gewesen sei, ist ihr durchaus beizupflichten, auch wenn die Klägerin einwendet, der Vater von A habe an Stelle der Garage bereits auf den 1.5.2002 einen Aussenplatz bei der Wohnung von A gemietet (kläg. Bel. 29 sowie Klageantwort S. 11 Ziff. 4.6, Replik S. 13 und Duplik S. 12). Sonderlich abwegig muss dagegen nicht sein, dass das Auto in der Nacht vom 30. /31.5.2002 nicht in der Tiefgarage, sondern im Freien stand (Klageantwort S. 11 Ziff. 4.6).

7.1.5. Interessant sind schliesslich auch die Vorbringen der Beklagten betreffend das Verhalten von A unmittelbar nach dem Brand bzw. nach Eintreffen der Polizei. Diese sind allerdings grösstenteils nicht belegt bzw. stützen sich lediglich auf die von der Beklagten privat in Auftrag gegeben Abklärungen der W (Klageantwort S. 9 oben mit Verweis auf kläg. Bel. 20; vgl. auch ed. Bel. 1 Fasz. 1 Beil. 3 und 4). Hier ebenso nicht massgebend kann der Verweis der Klägerin sein, dass der zuständige Branddetektiv A als unschuldig erachtet habe (Replik S. 14; vgl. ed. Bel. 1 Fasz. 1 Beil. 2 S. 7).

7.1.6. Zusammengefasst ergibt sich ein schwerwiegender Tatverdacht gegenüber A. Die aufgezeigten Indizien der Beklagten sind erdrückend. Es ist mit hoher und damit genügender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass A den Subaru Impreza in der Nacht vom 30./31.5.2002 selber absichtlich in Brand gesetzt bzw. setzen lassen hat. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen A steht den Erkenntnissen des vorliegenden Verfahrens nicht entgegen. Im Strafprozess gelten andere Beweisregeln als im Zivilprozess (vgl. oben Erw. 7 und 7.1).

7.2. Verantwortlichkeit der Klägerin: Es stellt sich folglich die Frage nach dem Verhältnis zwischen A und der Klägerin als Versicherungsnehmerin (vgl. oben Erw. 7). Die Beklagte führt aus, die Klägerin habe sich das Verhalten von A anzurechnen. Nach dem Gesetzeswortlaut sei die Anspruchsberechtigte auch für das Verhalten ihres Vertreters verantwortlich. A gelte vorliegend als Vertreter der Klägerin. Er sei wirtschaftlicher Halter und einziger Lenker des Subarus Impreza gewesen (vgl. Klageantwort S. 8 Ziff. 4.2 und Duplik S. 11 ad Ziff. 4.3). Die Klägerin äussert sich dazu nicht eingehend (vgl. Replik S. 12 ad Ziff. 4.2).

Ausgangspunkt ist hier Art. 14 Abs. 3 VVG. Dieser hält Folgendes fest: Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.

Art. 14 Abs. 3 VVG handelt von der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Personen, die weder Versicherungsnehmer noch Anspruchsberechtigte sind, die aber zu diesen Personen im Zeitpunkt der Verursachung des Versicherungsfalles in einer engen faktischen oder rechtlichen Beziehung standen. Die Bestimmung hat insbesondere Personen, für deren Handlungen der Versicherte verantwortlich ist, vor Augen. In erster Linie sind dabei diejenigen Personen gemeint, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer nach Art. 55 OR einstehen muss. Daneben kommen aber auch andere Haftungsbestimmungen als Hilfsnormen zur Umschreibung des Anwendungsbereichs in Betracht, so etwa Art. 333 ZGB und Art. 58 Abs. 4 SVG (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 24 ff. zu Art. 14 VVG). Letztere Bestimmung erfasst den Fahrzeuglenker. In Lehre und Rechtsprechung ist allerdings umstritten, inwieweit der Fahrzeuglenker zum Personenkreis gemäss Art. 14 Abs. 3 VVG zu zählen ist (vgl. hierzu die Verweise bei Hönger/Süsskind, a.a.O., N 26 zu Art. 14 VVG).

Im vorliegenden Fall ist es aufgrund der konkreten Umstände angezeigt, A als Fahrzeuglenker der Verantwortung der Klägerin zu unterstellen. Die Klägerin selber führt in ihren Rechtsschriften mehrfach aus, dass der Subaru Impreza von allem Anfang an für A bestimmt gewesen sei. Das Fahrzeug sei für A geleast worden und ausschliesslich von diesem benutzt worden. Die Idee sei gewesen, dass A die Beteiligten intern entschädige (vgl. insbesondere Klage S. 4 Ziff. 1, Replik S. 3, 4 und 8 sowie amtl. Bel. 28 S. 3 Ziff. 2). Der Leasingvertrag und der Versicherungsvertrag wurden aus finanziellen Gründen für A über dessen Schwester und deren Ehemann abgeschlossen. Zu Recht bezeichnet die Beklagte A als wirtschaftlichen Halter des Fahrzeugs (Klageantwort S. 20). Die Klägerin besass damals gar keinen Führerschein (Klageantwort S. 4 ad Ziff. 1 und Replik S. 3 ad Ziff. 1). Die Klägerin stützt sich denn auch wiederholt auf die Aussagen des Zeugen R, wonach „das Ganze über dessen Schwester" gemacht worden sei (Replik S. 3 ff. ad Ziff. 1; ZP Ziff. 7). Die Klägerin hatte im Ergebnis mit dem versicherten Fahrzeug nichts zu tun. Sie überliess es gänzlich ihrem Bruder A. Sie konnte keine persönlichen Interessen an der Versicherung mit der Beklagten haben. Zum Abschluss der Versicherung kam es im ausschliesslichen Interesse von A. Die Klägerin schloss den Versicherungsvertrag zwar in eigenem Namen ab, handelte aber faktisch für A. Im Verhältnis zur Beklagten wurde die Klägerin ihrem Bruder A lediglich vorangestellt. Ihr kam sozusagen die Rolle eines „Strohmannes" zu. Ob die Klägerin nun in Anlehnung von Art. 55 OR,

Art. 101 OR oder Art. 58 Abs. 4 SVG für das Verhalten ihres Bruders einstehen muss, ist irrelevant. Fest steht auf jeden Fall, dass die Klägerin und A in einer derartigen faktischen Beziehung standen, welche die Klägerin hier gegenüber der Beklagten verantwortlich macht.

Auf dieselben Erwägungen ist betreffend das Verschulden der Klägerin abzustellen. Familienintern gehörte der Subaru Impreza A, und war dieser auch eigentlicher Versicherungsnehmer. Das schuldhafte Verhalten von A (vgl. oben Erw. 7. 2.6) ist deshalb und namentlich auch mangels Einwendungen der Klägerin vollumfänglich der Klägerin anzurechnen. Die Klägerin hat den Subaru von Anfang an und uneingeschränkt A überlassen. Es kann nicht angehen, dass das dargelegte Leasing- und Versicherungskonstrukt, bei welchem es einzig darum ging, ein Auto für A zu erhalten, diesem nun ermöglichen soll, via die Klägerin Versicherungsleistungen zu beziehen, die in einem von ihm absichtlich herbeiführten Versicherungsfall gründen. Die Beklagte ist vor diesem Hintergrund von der Haftung vollumfänglich befreit.

7.3. Ergebnis: Die absichtliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses durch A hat hier als erstellt zu gelten. Aufgrund der dargelegten Beziehung zwischen der Klägerin und A gegenüber der Beklagten ist der Klägerin der Anspruch auf eine Versicherungsleistung zu verwehren.

B. Fazit: Die Klage ist abzuweisen.

9. Prozesskosten: Die unterliegende Klägerin hat die Prozesskosten zu tragen (§ 119 Abs. 1 ZPO). Der für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten massgebende Streitwert beträgt Fr. 46'216.25 (§§ 1 und 2 Abs. 1 KoV). Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt gemäss § 7 lit. a KoV zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 3'300.--. Die ordentliche Anwaltsgebühr beträgt zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 9'225.25 (§ 55 Abs. 1 KoV). Massgebend für die Bemessung im Rahmen der Mindest- und Höchstansätze sind insbesondere die Anzahl der Rechtsschriften und der Verhandlungen, die Art der Bemühungen sowie die Schwierigkeit der Sache und deren Bedeutung für die Parteien (§§ 15 und 51 KoV). Bei besonderem Aufwand können die ordentlichen Gebühren angemessen erhöht werden (vgl. §§ 16 und 65 Abs. 1 KoV). Vorliegend fand eine Instruktionsverhandlung statt. Der Fall stellte sich rechtlich anspruchsvoll dar. Zudem war der Verfahrensaufwand in tatsächlicher Hinsicht beträcht- lich. Es wurden ein doppelter sowie ein weiterer beschränkter Schriftenwechsel durchgeführt. Darüber hinaus erfolgten weitere Eingaben der Parteien. Es rechtfertigt sich daher, an den oberen Rahmen der erwähnten Ansätze zu gehen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'300.--, zuzüglich Fr. 100.--Zeugenlohn, festgesetzt (§§ 1, 7 lit. a und 44 KoV). Die Honorarnote des beklagtischen Rechtsvertreters wird im Umfang von Fr. 9'132.-- (inkl. Fr. 132.-- Auslagen) genehmigt (amtl. Bel. 31; §§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1, 69 f. KoV). Nicht anzurechnen ist die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Gemäss der seit dem 1.9.2006 in Kraft stehenden Weisung des Obergerichts betreffend Anwaltskostenentschädigung an eine mehrwertsteuerpflichtige Partei vom 7.8.2006 ist der Entschädigung einer mehrwersteuerpflichtigen Partei keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Die Partei kann die ihrem Anwalt zu bezahlende Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug von ihrer eigenen Mehrwertsteuer abziehen und erleidet deshalb keinen Schaden.

Rechtsspruch

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Prozesskosten zu tragen.

Die Gerichtskosten betragen Fr. 3'400.-- (inkl. Fr. 100.-- Zeugenlohn). Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 3'100.-- verrechnet. Somit hat die Klägerin noch Fr. 300.-- an das Amtsgericht Luzern-Land zu bezahlen.

Die Klägerin hat der Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 9'132.-( inkl. Fr. 132.-- Auslagen) zu entrichten.

3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellationserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt.

Amtsgericht Luzern-Land Abteilung I

Der Präsident

Der Gerichtsschreiber

Versandt/mlb:

Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Bescheinigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Bescheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbescheinigung rechtzeitig einzureichen.