20090907_d_ch_b_01
07. September 2009 Bundesgericht Deutsch
Rubrum
{T 0/2)
U r t e i l vom 7. S e p t e m b e r 2009 I. z i v i i r e c h t i i c h e A b t e i l u n g Besetzung Bundesrichterin Klett, Prasidentin, Bundesrichter Corboz, Bundesricliterin Rottenberg Liatowitsch, Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien AG, Klagerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Graber,
gegen
AG, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Gerspacher.
Gegenstand Versicherungsvertrag; IPRG,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 14. Januar 2009.
Sachverhalt
A.
A.a Die X. AG, (nachstehend: Klagerin) gehort zur internationalen X. -Gruppe und ist Tochtergesellschaft der X. GmbH mit Sitz in Deutschland. Diese entschied im Herbst 1998, die Betriebsrisiken fur die ganze X. Gruppe durch ein so genanntes "internationales Sach-Programm" bei der YL. AG, D-Munchen (nachstehend: Bel<lagte) versichern zu lassen. Dabei beabsichtigte die X. GmbH von Anfang an, ein Versicherungsprogramm mit einem Mastervertrag und Policen mit lokalen Konzerngesellschaften zu errichten. Der Entwurf eines Mastervertrages vom 16. November 1999 hielt unter dem Titel "Hòchstentschàdigungen" fest:
"Hôchstentschàdigung fur Sach- und Betriebsunterbrechungsschaden
Die Entschadigung aus dem lokalen und aus diesem Vertrag ist - wo nichts anderes erwahnt - fur Sach- und Betriebsunterbrechungsschaden kombiniert durch eine Hôchstentschàdigung pro Schadenereignis bzw. durch eine Jahreshochstentschadigung, beide vor Abzug einer etwaigen vereinbarten Abzugsfranchise, wie foigt begrenzt: [...] Jahreshochstentschadigung Hauptvertrag und lokale Policen zusammen DM 75.000.000.-- kombiniert fur Sach- und Betriebsunterbrechungsschaden
Sublimits/Jahreshôchstentschàdigungen Sachversicherung
[...] Leitungswasser, Sturm, Hagel, DM 10.000.000.- Uberschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch DM 10.000.000.- [...]
Zusâtziiche Einschlùsse fur die Sachversicherung auf Erstes Risiko [...]
Betriebsunterbrechungsversicherung Rùckwirkungsschâden DM 10.000.000.-
Da aus Zeitgrunden der definitive Mastervertrag und die lokalen Versicherungsvertrage Ende 1998 nicht mehr erstellt werden konnten, Hess die Beklagte - handeind durch C. - mit Fax vom 29. Dezember 1998 der X.__ GmbH bzw. D. und dem Versicherungsmakler E. per Fax folgende Deckungsbestatigung zukommen:
"Internationales Sachversicherungsprogramm X._ Gruppe
Sehr geehrte Frau D. , hiermit bestatigen wir Ihnen ausdrucklich Deckung ab 01.01.1999 fur das o.g. Versicherungsprogramm gemâB den Konditionen, die wir als modifiziertes Angebot beigefugt haben.
Wir haben die Versicherungssummen entsprechend ihrem Wunsch mit Telefax vom 29.12.1998 angehoben (...). Wir stimmen diesen Summon mit dem Recht auf ruckwirkende pramienunschadliche Reduzierung zu.
Das "modifizierte Angebot" lautete wie folgt:
' "Angebot fur ein Internationales Sach-Programm der Fa. X. GmbH
Versicherungsnehmer: Fa. X.__ GmbH
Mitversicherungsnehmer: Fa. Z . _ GmbH
Versicherungsorte: I. (2 Buropavillons)
J.
Beginn: 01.01.1999, mittags 12.00 Uhr Ablauf: 01.01.2000, mittags 12.00 Uhr Programmstruktur: Lokale Policen bei Y. -Gesellschaften vor Ort, um den rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten der einzelnen Lander Rechnung zu tragen sowie um lokalen Service auf hohem Niveau sicherzustellen zu kônnen. Um den Versicherungsschutz weltweit zu vereinheitlichen, wird ein Master-Vertrag als Summon- und Konditionsdifferenzdeckung installiert. Versicherte Gefahren: Allgefahrenversicherung nach AAB 97 inklusive Betriebsunterbrechung, sowie Erweiterung um Maschinenbruch und Elektronik.
Versicherungssummen: Sachdeckunq: X. GmbH 87.816.195.
XS. 38.199.380.
Gesamt: 175.086.404.
BU-Deckunq: X. GmbH 32.800.000."
BU-Deckung: X. GmbH 32'800.000.- r 1 [■■■J XS. 19.360.000." r 1 [■■•J Gesamt: 75.160.000.--
Prâmiensâtze: Sachversicherung 1.42 %o Betriebsunterbrechungsvers.: 0.86 %o
Hôchstentschàdigung: DM 75.000.000.- Sublimits: Maschinenbruch (gem. AMB): DM 10.000.000.- Erdbeben DM 10.000.000." Ùberschwemmung: DM 10.000.000." Einbruchdiebstahl: DM 2.000.000.- Elektronik DM 2.000.000.- Software/Datentrâger DM 1.000.000.- Rùckwirkungsschâden DM 10.000.000." r 1 Seibstbeteiligungen: Pro Schadenfall: DM 10.000." ausserfur Einbruchdiebstahl: DM 5.000.- Elektronik: DM 1.000.- Maschinenbruch-BU 2 Arbeitstage Bedingungen: Allgefahrenbedingungen AAG 97, FBUB.ZFBUB.ABE.AMB.ABEBU.AMBUBjeweils neuester Stand
A.b Am 22. Februar 1999 trat das Wasser des J._ bachs ùber die Ufer, drang in das Betriebsgelande der K làgerin ein und zerstorte bzw. beschâdigte unter anderem fùnf Erodiermaschinen vom Typ AGIE zur Herstellung von Spinndùsen.
Nach der Mitteilung des Schadenfalls schloss die K làgerin mit der Bekiagten einen Mastervertrag und mit der Y. eine lokale Police ab. Diese Vertràge nennen als Datum des Beginns des Versicherungsschutzes den 1. Januar 1999.
Die Beklagte und die Y. bezahlten der K làgerin zur Vergùtung der dieser aus dem Wassereintritt vom 22. Februar 1999 erwachsenen Ersatzanschaffungs- und Reinigungskosten sowie eines Teils des Betriebsunterbrechungsschadens in der Zeit zwischen dem 7. April 1999 bis zum 15. November 2000 insgesamt Fr. 9'951'438." (Fr. 9747'100.- und DEM 250'000.-- entsprechend CHF 204'338).
B. Nachdem die Klàgerin in Deutschland ein Klageverfahren eingleitet hatte, das letztlich mit einem Eriedigungsbeschluss des Oberlandesgerichts Munchen abgeschrieben wurde, belangte die Klàgerin die Beklagte am 13. Januar 2004 beim Handelsgericht des Kantons Aargau auf Zahlung von CHF 19'164'303.-- zuzuglich aufgelaufener Zinsen im Betrag von CHF 4'686712.-- und Zins von 5 % p.a. ùber dem jeweiligen deutschen Basiszinssatz seit 8. November 2003 auf CHF 19'439'981.-; eventuali auf Zahlung von EUR 11'987'271.50 zuzuglich aufgelaufener Zinsen im Betrag von EUR 2'931'538.- und Zins von 5 % p.a. ùber dem jeweiligen deutschen Basiszinssatz seit 8. November 2003 auf EUR 12'159708.-. Die Klagerin verlangte damit den Ersatz von Parametrisierungsschaden in der Hohe von Fr. 18'365'493.- sowie eine Restanz des Betriebsunterbrechungsschadens (BU-Schaden) von Fr. 802'897.-.
Bezùglich der Parametrisierung erkiàrte die Klagerin, sie habe mit den zerstorten Maschinen Spinndùsen, Edelstahlplatten mit einer Vielzahl von kleinsten Bohrungen (Kavitâten), hergestellt. Dabei wùrden in den Kopf der Erosionsmaschine Elektroden eingesetzt, welche durch die Spannung zur Platte Funken erzeugten und damit den Stahl unter der Elektrode verdampften. Die Elektrode arbeite sich so in den Stahl hinein und erzeuge dabei das gewùnschte Profil (Kavitàtsquerschnitt). Um Kavitâten nach den Vorgaben des Auftraggebers zu fertigen, mùssten nach Herstellung der Elektrode der sog. Generator der Funkenerosionsmaschine speziell eingestellt und mehrere technische Einstellwerte, z.B. Spannung, Stromstàrke u.s.w., aufeinander abgestimmt werden. Bei einer neuen Kavitatsgeometrie musse sich die Klagerin zuerst durch Versuche an die richtigen Parameter heranarbeiten. Die so gewonnenen optimalen Parameter wùrden schriftlich festgehalten und unter einer entsprechenden Formnummer registriert. So konne bei einem Wiederholungsauftrag auf optimale Einstellwerte zurùckgegriffen werden. Die Parametrisierung umfasse die Herstellung der Werkzeuge zur Erzeugung einer bestimmten Elektrodenform, die Herstellung der Elektrode und der Fùhrung zum Halten der Elektrode, die Einbringung von Probeaktivitàten, die Ermittlung der Erodierungsparameter und die Dokumentation. Das Ergebnis der Parametrisierung sei die Fâhigkeit des Herstellers, den Produktionsauftrag eines Kunden im Hinblick auf die Hard- und Software auszufuhren (Klage, Rz. 30 S. 15 f.). Nachdem fùnf von neun Erodiermaschinen der Firma AGIE durch das Hochwasser zerstort worden seien, habe die Klàgerin im Einverstandnis mit der Bekiagten als Ersatz fùnf SARIX-Maschinen gekauft. Da diese nicht mit den AGIE-Maschinen kompatibel gewesen seien, hàtten die auf diesen Systemen ermittelten Parameter nicht ûbemommen werden kònnen (Klage, Rz. 31 S. 16). Um mit den SARIX-Maschinen .Spinndùsen herstellen zu kònnen, hàtten die notwendigen Parametrisierungen vorgenommen sowie die Modifikationsparameter erstellt werden mùssen. Vor dem Schadensfall hàtte die Klàgerin auf alien neun Maschinen 1'820 Strukturen fùr ihre Kunden anfertigen kònnen. Die Klàgerin sei daher flexibel gewesen und habe am Markt fùr Standardformen die kùrzesten Lieferzeiten anbieten kònnen. Um nach dem Schadenfall wieder ùber die volle Flexibilitàt
eines Bestandes von neun parallel einsetzbaren Maschinen zu verfùgen, sei nòtig gewesen, dass die Parameter (Werkzeuge, Elektroden und Einstellungen) fùr beide Système vollstàndig vorlagen (Klage, Rz. 33 S. 17 f.). Die Kosten fùr die Wiederherstellung der Parametrisierungen (Wiederherstellung des vorherigen Zustands) habe gemàss zwei Gutachten Fr. 18'365'493.- betragen (Klage, Rz. 25 f. S. 13).
Die Beklagte stellte die Begehren, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Im Jahr 2003 fusionierte die Beklagte mit der B. AG zur BY. AG, welche ab dem 12. Februar 2004 die Firma "Y. AG" tràgt.
Mit Urteil vom 14. Januar 2009 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage, der Klàgerin Fr. 802'897.- zuzùglich Zins im Umfang von Fr. 181'419.10 sowie Verzugszins auf Fr. 802'897.-- seit dem 8. November 2003 in der Hòhe des deutschen Basiszinssatzes (jeweils zuzùglich 5 %) zu bezahlen. Es kam zum Ergebnis, die der Bekiagten zuzuordnenden Zahiungen von Fr. 9'951.438.- wùrden im Umfang von Fr. 802'897.- den zu deckenden Sachschaden von Fr. 3'841'935.- und den Schaden aus Betriebsunterbrechung von Fr. 6'912'400.- nicht erreichen.
C. Beide Parteien fechten das Urteil des Handelsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen an. Die Klàgerin stellt darin die Begehren, die Klage sei vollumfànglich gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht des Kantons Aargau zurùckzuweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Beschwerde, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventuell sei der Prozess zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurùckzuweisen.
Selle 6
In ihrer Vernehmlassung beantragt die Beklagte, auf die Beschwerde der Klàgerin sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Die Klàgerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde der Bekiagten, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Pràsidialverfûgung vom 24. April 2009 wurde beiden Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt.
Am 9. Juli 2009 reichte die Klàgerin unaufgefordert eine Replik ein, zu welcher die Beklagte mit Eingabe vom 27. Juli 2009 Stellung nahm.
Erwägungen
1.
1.1 Die beiden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien und richten sich gegen dasselbe kantonale Urteil, das fùr alle Parteien auf einem ùbereinstimmenden Sachverhalt beruht. Es rechtfertigt sich deshalb, die getrennt eroffneten Verfahren 4A_141/2009 und 4A_149/2009 zu vereinigen und ùber die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 128 V 192 E. 1 S. 194 mit Hinweisen).
1.2 Auf beide Beschwerden kann grundsatzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von den mit ihren Antràgen teilweise unterlegenen Parteien (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht wurden und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) gefàllten Endentscheid (Art. 90 BGG) betreffend eine Zivilstreitigkeit mit einem Streitwert von mindestens CHF 30'000.- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) richten.
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerùgt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels fùr den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkurlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Willkùr in der Beweiswùrdigung liegt vor, wenn die Behòrde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsachlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass eine andere Lòsung oder Wùrdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ware, genugt praxisgemàss fur die Begrundung von Willkùr nicht (BGE 127 I 54 E. 2b). Der Beschwerdefùhrer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, hat klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerùgten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).
1.4 Da eine vermògensrechtiiche Streitsache vorliegt, kann die Anwendung auslàndischen Rechts nicht frei ùberprùft werden (Art. 96 lit. b BGG e contrario). Jedoch kann gerùgt werden, der angefochtene Entscheid wende auslàndisches Recht willkurlich an und verstosse damit gegen das verfassungsmassige Willkùrverbot (BGE 133 III 446 E. 3.1) Oder er verletze andere verfassungsmassige Rechte.
I. Beschwerde der Bekiagten
2.
2.1 Die Beklagte wendete im kantonalen Verfahren ein, sie sei nicht passivlegitimiert, da sie die Deckungszusage auch als Vertreterin ihrer schweizerischen Schwestergesellschaft Y. abgegeben habe. Das Handelsgericht beurteilte die Frage der Stellvertretung nach deutschem Recht und kam zum Ergebnis, die Beklagte sei nicht als Stellvertreterin aufgetreten. In tatsàchiicher Hinsicht stehe fest, dass die Beklagte, [handeind] durch C. , nicht in Vertretung der Y. -Gesellschaften vor Ort habe handein wollen. Auch aus Umstânden der Deckungszusage konne die Beklagte nicht ableiten, dass sie die Y. _-Gesellschaften vor Ort verpflichtet habe.
2.2 Vor Bundesgericht beanstandet die Beklagte die Anwendung des deutschen Rechts nicht, rugt jedoch, das Handelsgericht habe bei der Prùfung des Vertretungswillens den Anspruch auf rechtliches Gehòr nach Art. 29 BV verletzt. Die Beklagte habe zum Beweis, dass sie die Y. habe vertreten wollen und diese sowie die Klagerin und ihr Makler E. dies auch so verstanden hàtten, in Ziff. 19 ihrer Duplik nach kantonalem Prozessrecht rechtzeitig verschiedene bei den Akten befindliche Urkunden und den Zeugen F. angerufen und eine Parteibefragung beantragt. Die Vorinstanz sei bloss auf die vorlàufige Deckungszusage und die Zeugenaussagen von C. und E. eingegangen. Die weiteren beantragten Beweismittel habe sie weder abgenommen noch ge- wùrdigt, ohne dafùr einen Grund anzugeben. Die Beklagte habe daher nicht erkennen kònnen, ob die Vorinstanz ihre Beweisantràge aus prozessualen Grùnden abgelehnt oder den Beweisen die Erheblichkeit und Tauglichkeit abgesprochen habe. Damit habe die Vorinstanz ihre Begrùndungspflicht verletzt und der Bekiagten verunmòglicht, das Urteil sachgerecht anzufechten. Dies treffe auch zu, soweit die Vorinstanz Argumente bezùglich der Umstànde, die zum Vertretungsverhàltnis gefùhrt hàtten, nicht geprùft oder deren Ablehnung nicht begrùndet habe.
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehòr (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhòren und bei der Entscheidfindung berùcksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Damit sich die Parteien ein Bild ùber die Erwàgungen des Gerichts machen kònnen, ist der Entscheid zu begrùnden. Die Begrundung muss kurz die Ùberlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stùtzt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit alien Parteistandpunkten einlàsslich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrucklich widerlegt. Es genùgt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen).
2.4 Die Beklagte làsst ausser Acht, dass das Handelsgericht aus den Aussagen der fùr die Bekiagten handeinden Person ableitete, ihr behaupteter Vertretungswille sei nicht gegeben. Daraus ist zu schliessen, das Handelsgericht habe angenommen, weitere Beweisabnahmen, wie die Anhorung des Zeugen F. , konnten an diesem Ergebnis nichts àndern. Da das Handelsgericht einen tatsâchlichen Vertretungswillen der Bekiagten verneinte, hatte es nicht zu prùfen, ob die Klàgerin aus den Umstânden auf einen solchen inexistenten Vertretungswillen hàtte schliessen mùssen. Demnach ist erkennbar, von welchen Ùberlegungen sich die Vorinstanz bezùglich der behaupteten Stellvertretung hat leiten lassen, weshalb eine Verletzung der Begrùndungspflicht zu verneinen ist.
3.
3.1 Die Beklagte gibt die Annahme der Vorinstanz, C. habe die Beklagte nicht vertreten wollen, als aktenwidrig aus. Dieser Zeuge habe ausgefùhrt, in der vorlàufigen Deckungszusage stùnden sâmtliche Umstànde. Mit der Deckungszusage habe er auch das dieser beigelegte Angebot mit der darin vorgesehenen Versicherung der lokalen Risiken ùber die lokalen Versicherer gemeint. Er habe somit bestatigt, dass er mit Abgabe der vorlàufigen Deckungszusage ùber den Dienstleistungsweg auch die .lokalen Versicherer mit "an Bord geholt" und vertreten habe.
3.2 Die Beklagte gibt hierauf die Zeugenaussage von C. wieder, wonach die lokalen Versicherungsvertràge, hier zwischen der schweizerischen Versicherungsgesellschaft und der Klàgerin, nicht den internationalen Mastervertrag eins zu eins umsetzen mùssten. Allerdings werde der lokale Versicherer vom Hauptversicherer, hier der YL. , angewiesen, welche lokalen Policen er auszustellen hat. Dies konne man versicherungstechnisch als Fronting bezeichnen. Im vorliegenden Fall sei sicherlich aufgrund der vorlàufigen Deckungszusage vom 29. 12. 1998 ein Fronting-Auftrag fur die schweizerische Netzwerkversicherung ausgestellt worden. Die Information dazu an den schweizerischen Y. Versicherer sei wohl Anfang Januar 1999 erfolgt.
3.3 Diese Ausfùhrungen lassen ohne Weiteres den Schluss zu, C. habe angenommen, der mit der Deckungszusage von der Bekiagten gewahrte Versicherungsschutz bàtte spâter gemâss "Fronting-Auftràgen" von lokalen Netzwerkversicherern ùbernommen werden sollen, welche intern angewiesen werden, entsprechende Policen auszustellen. Das Handelsgericht verstìess daher nicht gegen Art. 9 BV, wenn es annahm, C. habe die vorlàufige Deckungszusage nicht als direkter Vertreter der lokalen Versicherungsgesellschaft abgeben wollen. Daran vermag entgegen der Annahme der Bekiagten nichts zu àndern, dass die Klàgerin nach dem Schadenseintritt gemàss dem ursprùnglich geplanten Versicherungsmodell mit der Y. eine Police abschloss und die Beklagte die Schadensabwicklung durch diese Schwestergesellschaft vornehmen liess.
4.
4.1 Welter bringt die Beklagte vor, aus verschiedenen von der Bekiagten als Beweismittel offerierten Schreiben ergàben sich zahireiche Hinweise darauf, dass die Klàgerin, ihr Makler und ihr Rechtsberater die vorlàufige Deckungszusage als eine solche der Bekiagten und ihrer lokalen Versicherer verstanden habe. Zudem sei das Handelsgericht in Willkùr verfallen, indem es angenommen habe, es bàtte keine Umstànde gegeben, welche fùr ein Vertretungsverhàltnis gesprochen hàtten.
4.2 Da das Handelsgericht willkùrfrei einen tatsâchlichen Vertretungswillen der Bekiagten verneinen konnte, brauchte es nicht zu prùfen, ob die Klàgerin einen solchen nicht existierenden Willen erkannte oder hàtte erkennen mùssen. Mangels eines Vertretungswillens der Bekiagten war das Handelsgericht nicht gehalten, ihre mògliche Vertretungsmacht oder eine éventuelle Genehmigung der Vertretung durch die Y. zu prùfen und insoweit Beweismittel abzunehmen. Dasselbe gilt bezùglich der Wirkung der von der Bekiagten behaupteten Subsidiaritàt des von ihr ùbernommenen Teils des Mastervertrages gegenuber der lokalen Versicherung.
5.
5.1 Das Handelsgericht erwog, die vorlàufige Deckungszusage sei als voilwertiger Versicherungsvertrag zu qualifizieren. Davon sei gemàss der Trennungstheorie der spàtere Versicherungsvertrag als selbstàndiges Rechtsverhàitnis zu unterscheiden. Zweck der Deckungszusage sei es, bis zum Abschiuss des Hauptvertrages lùckenlosen Versicherungsschutz zu gewàhren. Dies schliesse nicht grundsatzlich aus, dass im Hauptvertrag rùckwirkend Versicherungsschutz gewàhrt werde. Die Rùckwàrtsversicherung sei nach deutschem Recht zulàssig. Allerdings mùsse sie vereinbart werden. Der Mastervertrag sehe zwar vor, dass die "Versicherungsdauer" am 1. Januar 1999, 12.00 Uhr, beginnen soli. Da jedoch weder die Klàgerin noch die Beklagte substantiiert das Vorliegen einer gùltigen Rùckwàrtsversicherung behauptet hàtten, sei in tatsàchiicher Hinsicht davon auszugehen, dass eine solche nicht vereinbart worden sei. Demnach sei allein die vorlàufige Deckungszusage massgeblich, was den Versicherungsschutz bis zum Abschiuss der weiteren Versicherungsvertràge angehe. Selbst wenn von einer rechtsgenùglichen Behauptung einer Rùckwàrtsversicherung ausgegangen wùrde, habe eine solche nicht gùltig abgeschlossen werden kònnen, weil die Rùckwirkung der lokalen schweizerischen Police nach Art. 9 W G als nichtig zu qualifizieren ware, da der Eintritt des befùrchteten Ereignisses vor dem Vertragsschiuss zu liegen gekommen sei. Demnach sei auch bezùglich des Mastervertrages eine zulàssige Rùckwàrtsversicherung zu verneinen, fehie es doch an einer fùr den fraglichen Zeitraum gùltigen lokalen Deckung.
5.2 Die Beklagte ficht die Hauptbegrùndung des Handelsgerichts, wonach eine gùltige Rùckwàrtsversicherung nicht rechtsgenùglich behauptet wurde, nicht an, weshalb auf ihre Kritik an der Eventualbegrùndung betreffend die Unzulàssigkeit der Rùckwàrtsversicherung nach schweizerischem Recht nicht einzutreten ist.
6.
6.1 Vor Handelsgericht machte die Beklagte geltend, die Sublimite fùr Schàden aus Ùberschwemmungen sei sowohl fùr die Sach- als auch fùr die Betriebsunterbrechungsschaden (BU-Schàden) vereinbart worden. Die Klàgerin vertrat dagegen den Standpunkt, die Sublimite fùr Schàden aus Ùberschwemmungen habe hòchstens fùr Sach-, nicht aber fùr die BU-Schàden gegolten.
6.2 Das Handelsgericht erwog, der Zeuge E. habe zu Protokoll gegeben, dass die Sublimiten nur fùr die Sach- nicht aber die BU-Versicherung Geltung beanspruchen sollen. Der Zeuge C. habe sich nicht mehr genau an den Geltungsbereich der fraglichen Sublimiten erinnern kònnen. Demnach sei es nicht mòglich einen tatsàchiich ùbereinstimmenden Willen der Parteien betreffend den Geltungsbereich der Sublimiten festzustellen.
6.3 Die Beklagte bringt vor, sie habe in diesem Zusammenhang neben den vom Handelsgericht erwàhnten Beweismittein namentlich die AAB 97 und die vorvertragliche Korrespondenz und vor der Deckungszusage erstellte Besprechungsnotizen als Beweise angerufen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Handelsgericht sich mit diesen schriftlichen und bei den Akten liegenden Beweismittein nicht auseinandergesetzt habe. Die Beklagte habe daher nicht erkennen kònnen, ob es ihre Beweisofferten aus prozessualen Grùnden abgelehnt oder den Beweisen die Erheblichkeit und Tauglichkeit abgesprochen habe. Das Handelsgericht habe daher seine Begrùndungspflicht verletzt.
6.4 Anhaltspunkte dafùr, dass das Handelsgericht die bei den Akten befindiichen Dokumente aus prozessualen Grùnden aus dem Recht gewiesen haben konnte, werden von der Bekiagten nicht genannt und sind auch nicht ersichtiich. Dagegen ist erkennbar, dass das Handelsgericht nur die von ihm als erheblich qualifizierten Dokumente ausdrucklich erwàhnte und die weiteren zahireichen angerufenen Unterlagen als unerheblich betrachtete. Damit kann das Urteil sachgerecht angefochten werden, weshalb in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begrùndungspflicht zu verneinen ist (vgl. dazu E. 2.3 hiervor).
6.5 Welter rùgt die Beklagte, das Handelsgericht habe willkurlich Beweise nicht oder unzutreffend gewùrdigt. Es habe nicht beachtet, dass gemàss § 12 der AAB 97 der Versicherer je Versicherungsfall Entschàdigungen hòchstens bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme oder bis zu den Entschàdigungsgrenzen, die in die- sen Bedingungen vorgesehen oder zusàtziich vereinbart sind, bezahle. Daraus ergebe sich, dass die Hôchstentschàdigung pro Versicherungsfall gelte und damit nicht davon abhànge, ob ein Sach- oder BU-Schaden entstanden sei. Zudem habe das Handelsgericht die Zeugenaussage von C. sinnentstellt dargestellt und einseitig der Aussage von E. den Vorzug gegeben. Das Handelsgericht habe nicht erkannt, dass die Behauptung von E. , er habe ùber die getrennte Behandlung der Sach- und BU-Schàden gesprochen, von C. glaubwûrdig in Abrede gestellt worden sei. Zudem habe das Handelsgericht die vor- und nachvertragliche Korrespondenz nicht geprùft. Daraus sei ersichtiich, dass ùber eine getrennte Behandlung von Sach- und BU-Schàden nie gesprochen wurde. Im definitiven Mastervertrag vom 6. Mai 1999 habe die Beklagte auf der Austauschseite 13 vom 6. Mai 1999 die im Entwurf statuierte Uberschrift "Sachversicherung" durch "Sach- und BU-Versicherung" der Klarstellung halber korrigiert.
6.6 Daraus, dass gemàss § 12 der AAB 97 die Entschàdigungsgrenze je Versicherungsfall gilt, làsst sich fùr den Umfang einer Sublimite betreffend einen Versicherungsfall nichts ableiten. Zudem kann aus der unterlassenen Besprechung der Unterscheidung von Sublimiten betreffend Sach- und BU-Schàden nicht auf ein bestimmtes Verstandnis der Klàgerin geschlossen werden. Die von der Bekiagten behauptete nachtragliche Korrektur des Mastervertrages ist fùr das Verstàndnis der Klàgerin im Zeitpunkt des Erhalts der Deckungsbestàtigung nicht von Bedeutung. Demnach ist die Vorinstanz nicht in Willkùr verfallen, wenn sie zum Ergebnis kam, die Beklagte habe nicht nachweisen kònnen, dass die Klàgerin in diesen Zeitpunkt tatsàchiich davon ausgegangen sei, die umstrittene Sublimite erfasse auch die BU- Schàden.
7.
7.1 Das Handelsgericht erwog, mangels eines tatsàchiich ùbereinstimmenden Verstàndnisses bezùglich des Umfangs der Sublimite fùr Schàden aus Ùberschwemmungen habe insoweit eine Auslegung nach Treu und Glauben bzw. dem Vertrauensprinzip Platz zu greifen. Dabei sei auf den Zeitpunkt des Zugangs der Deckungserkiàrung abzustellen, weshalb die nachtràglich abgeschlossenen Vertràge nicht zu berùcksichtigen seien. Der Wortlaut der Deckungszusage sei nicht eindeutig, weil das dieser beigefùgte Angebot die Sublimiten allgemein aufliste, ohne zwischen Sach- und BU-Deckung zu unterscheiden. Demgegenùber seien im Mastervertragsentwurf vom 16. November 1998 die Sublimiten einzig unter dem Titel Sachversicherung erfasst.
Selle 13
Vor dem Hintergrund dieses Vertragsentwurfs habe die Klàgerin davon ausgehen dùrfen, dass die Sublimiten nur fùr Sachschaden zur Anwendung gelangen sollten, wie sie dies gemàss der Zeugenaussage von E. auch getan habe.
7.2 Die Beklagte fùhrt an, zwar habe die Vorinstanz in Erwàgung 6 zu Recht ausgefùhrt, nach deutschem Recht sei auch bei der Auslegung von Versicherungsvertràgen das Gesamtverhalten der Parteien unter Einbezug aller Nebenumstànde zu berùcksichtigen. Dennoch lege die Vorinstanz die Sublimite nach Treu und Glauben unter Anwendung des Vertrauensprinzips aus, das ein Institut des Schweizer Rechts sei. In der entsprechenden Erwàgung fànden sich daher keine Ausfùhrungen zum Gesamtverhalten der Parteien, zu den Vorverhandlungen und -besprechungen, zum wirtschaftlichen Zweck des Vertrages oder zur Vorgeschichte der Vertragsbeziehungen. Dies zeige, dass die Vorinstanz bei der Auslegung des fraglichen Sublimits auf Schweizer Recht zurùckgefallen sei, was eine Verletzung von Art. 13 und Art. 16 IPRG darstelle.
7.3 Zutreffend ist, dass die Vorinstanz bei der Auslegung der umstrittenen Sublimite zum Teil in der Schweiz ùbliche Begriffe verwendete. Dennoch ist in der Sache eine Abweichung von den in Deutschland geltenden Auslegungsregein, welche von der Vorinstanz wiedergegeben wurden, nicht ersichtiich, zumai auch bei der Auslegung nach schweizerischem Verstàndnis des Vertrauensprinzips die Vorverhandlungen und -besprechungen der Parteien zu berùcksichtigen sind (vgl. BGE 131 III 377 E. 4.2.1 S. 382). Dies hat die Vorinstanz denn auch getan, indem sie den Entwurf des Mastervertrages vom 16. November 1999 wùrdigte. Damit ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz im Ergebnis vom deutschen Recht abweichende Auslegungsregein angewendet haben soil, weshalb eine Verletzung von Art. 13 und Art. 16 IPRG zu verneinen ist. Entgegen der Annahme der Bekiagten ist auch kein Widerspruch zwischen den genannten Auslegungsregein zur vorgenommenen Auslegung ersichtiich.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Bekiagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Beschwerde der Klàgerin
9. Nach Erhalt der Vernehmlassung der Bekiagten hat die Klàgerin umgehend eine Replik eingereicht, worauf die Beklagte dazu ebenfalls umgehend Stellung nahm. Diese Eingaben sind gemàss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulàssig (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Da die Begrundung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist einzureichen und danach auf dem Gebiet des ZiviIrechts eine Ergânzung der Beschwerde in der Replik ausgeschlossen ist, hat die Replik dagegen insoweit unbeachtet zu bleiben, als die Klàgerin darin die Begrundung der Beschwerde ergànzen mòchte (LAURENT MERZ, in: Basier Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, N. 40 zu Art. 42 BGG; vgl. ferner:
10.
10.1 Nach dem angefochtenen Urteil handeit es sich bei der Parametrisierung um die Ermittlung der Einstellwerte der Erodiermaschinen und um die Herstellung entsprechender Fùhrungen und Elektroden, insbesondere um die Bestimmung der Stròme und Spannungen, mit denen die Maschinen optimalerweise zur Herstellung einer bestimmten Form zu betreiben sind. Ob die entsprechenden Aufwendungen von der Bekiagten zu bezahlen sind, ist nach Auffassung des Handelsgerichts eine Frage der Auslegung des Versicherungsvertrages, d.h. der vorlàufigen Deckungszusage. Diesbezùglich sei von einer Neuwertversicherung auszugehen. Die Klàgerin habe die vorlàufige Deckungszusage nach Treu und Glauben nicht so verstehen dûrfen, dass sie auch die konkrete Produktionsbereitschaft fùr aile mòglichen Auftràge umfasse. Wenn in § 5 Ziff. 2 lit. a AAB 97 ausgefùhrt werde, der Neuwert sei der Betrag, der aufzuwenden sel, um Sachen gleicher Art und Gùte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, konne dies nicht so verstanden werden, dass damit aile Kosten gedeckt seien, die zur vollstàndigen Wiederherstellung des durch einen Schadenfall beeintrâchtigten Vermògens der Klàgerin notwendig seien. Die von der Klàgerin angerufene Sachversicherung zum Neuwert biete keinen allgemeinen Schutz des klàgerischen Vermògens. Konkret stelle im Rahmen der Sachversicherung nicht die Produktionsbereitschaft, sondern der Neuwert der Maschine das versicherte Interesse dar, weshalb der Parametrisierungsaufwand nicht mitversichert sei. Die SARIX-Maschinen stellten Maschinen gleicher Art und Gùte dar und seien auch von ihrer Funktion her den zerstorten Maschinen gleichzustellen. Entgegen den klàgerischen Ausfùhrungen verhalte sich Parametrisierung und Maschine zueinander nicht wie
Schloss und Schiùssel, denn die Funktionsbereitschaft der Erodiermaschine setze die Parametrisierung nicht voraus. Diese sei vielmehr notwendig, um einzelne, bestimmte Produktionsauftràge mòglichst effizient erfùllen zu kònnen. Das Schloss kònne seine Funktion ohne Schiùssel nicht erfùllen. Die Erodiermaschine kònne hingegen ohne eine einem bestimmten Produktionsauftrag zugeordnete Parametrisierung erodieren. Dass es sich nicht um einen Fall der Komplementaritàt handle, zeige auch der Umstand, dass die Parameter fùr einen neuen Auftrag auf den Erodiermaschinen selbst zuerst erarbeitet werden mùssten. Diese sei fùr sich aber bereits vor Kenntnis der entsprechenden Parameter in der Lage, zu erodieren. Ein Schloss ohne Schiùssel sei demgegenùber nutzios, mithin nur mit Schiùssel ùberhaupt funktionstauglich.
10.2 Die Klàgerin rùgt, die Feststellung, die Funktionsbereitschaft der Erodiermaschine setze die Parametrisierung nicht voraus, sei offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Richtig sei, dass die Funktionsbereitschaft einer Erodiermaschine die Parametrisierung voraussetze, da ein bestimmter Produktionsauftrag ohne zugeordnete Parametrisierung nicht erfùllt werden kònne, was unbestritten geblieben sei.
Das Handelsgericht fùhrte namentlich an, dass die Parameter fùr einen neuen Auftrag zuerst erarbeitet werden mùssen und die Parametrisierung notwendig ist, um bestimmte Produktionsauftràge mòglichst effizient erfùllen zu kònnen. Auch das Handelsgericht ging also davon aus, die Herstellung einer vertraglich bestimmten Spinndùse setze eine entsprechende Parametrisierung voraus, weshalb bezùglich deren Erforderlichkeit zur Erfùllung eines Herstellungsauftrags keine Abweichung von der Sachverhaltsdarstellung der Klàgerin besteht. Demnach ist insoweit eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 BGG wie auch eine von der Klàgerin ebenfalls behauptete Verletzung der Dispositionsmaxime und des Anspruchs auf rechtliches Gehòr zu verneinen.
10.3 Welter bringt die Klàgerin vor, das Handelsgericht habe das Willkùrverbot verletzt, indem es das deutsche AGB-Gesetz nicht angewendet habe. Das Handelsgericht habe ùbersehen, dass dieses Gesetz bereits anwendbar sei, wenn ihm einzelne Vertragskiausein unterstehen.
Auf diese allgemeine Rùge ist mangels hinreichender Begrundung nicht einzutreten, denn die Klàgerin zeigt nicht auf, bei welcher Klau- sel die Anwendung des deutschen AGB-Gesetzes zu einem abweichenden Ergebnis gefùhrt hàtte.
10.4 Die Klàgerin rùgt welter, das Handelsgericht habe auf unhaltbare Weise angenommen, die Klàgerin hàtte nur aufgrund einer "besonderen" Vermògensversicherung Ersatz der Parametrisierungskosten beanspruchen kònnen. Es habe verkannt, dass die vorliegende Allgefahrendeckung eine Schadenversicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 des deutschen VVG sei, bei dem der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermògensschaden nach Massgabe des Vertrages zu ersetzen habe.
Inwiefern es unhaltbar sein soil, bei der vereinbarten Deckung fùr Sachschàden nach deutschem Recht den Ersatz auf den Neuwert der zerstorten oder beschàdigten Sachen zu begrenzen, legt die Klàgerin nicht dar. Auch diese Rûge ist daher nicht zu hòren.
11.
11.1 Das Handelsgericht fùhrte aus, trotz der Anwendbarkeit des deutschen Rechts blieben gemàss Art. 18 IPRG die Bestimmungen des schweizerischen Rechts vorbehalten, die wegen ihres besonderen Zwecks - unabhângig von dem durch das IPRG bezeichneten Recht - zwingend anzuwenden sind. Dazu gehòrten die aufsichtsrechtiichen Vorschriften, die sich unmittelbar auf die Gûltigkeit oder den Inhalt von Versicherungsvertràgen auswirkten, wie sie die Verordnung vom 18. November 1992 ùber die Elementarschadenversicherung (ESVV, SR. 961.27)enthalte. Gemàss Art. 1 Abs. 1 ESVV mùssten Versicherungseinrichtungen, die fùr in der Schweiz gelegene Sachen Feuerversicherungen abschlossen, diese Gegenstànde auch gegen Elementarschàden zum Vollwert versichern. Unabhângig von alien anderen Voraussetzungen, die fùr das Entstehen von Ansprùchen gestùtzt auf die ESVV notwendig seien, sei die Beklagte foiglich nur gestùtzt auf deren Bestimmungen haftbar, wenn der geltend gemachte Parametrisierungsaufwand im Rahmen der obligatorischen Versicherung zum Vollwert gemàss Art. 1 Abs. 1 ESVV als ersatzfàhig zu qualifizieren sei. Dies treffe nicht zu, da unter einer Versicherung zum Vollwert eine Versicherung zum Ausgleich des Substanzschadens gemeint sei. Da die betreffenden Gegenstànde - gemàss den Ausfùhrungen zum deutschen Recht - bereits zum Vollwert ersetzt worden seien und der darùber hinausgehende Parametrisierungsaufwand nicht von Art. 1 Abs. 1 ESVV erfasst werde, stùnden der Klàgerin keine Ansprùche gestùtzt auf die ESVV zu. Die Rechtsiage unter neuem Recht habe
Selle 17
sich diesbezùglich nicht veràndert (neu Art. 33 Abs. 1 und 4 lit. b VAG in Verbindung mit Art. 171 Abs. 1 AVO).
11.2 Diese Ausfùhrungen lassen erkennen, von welchen Ùberlegungen sich das Handelsgericht hat leiten lassen. Die diesbezùglich erhobene Rùge der Verletzung des rechtlichen Gehòrs ist damit unbegrùndet (vgl. E. 2.3. hiervor).
11.3 Welter macht die Klagerin geltend, das Handelsgericht habe die ESVV verletzt, indem es den Parametrisierungsaufwand nicht als Sachschaden im Sinne dieser Verordnung qualifiziert habe. Beim Sachschaden stùnden bei zerstorten Sachen die Anschaffungskosten fur einen gleichwertigen Ersatzgegenstand im Vordergrund. Damit sei der Parametrisierungsaufwand Sachschaden, da es sich um Kosten zur Anschaffung fùr einen gleichwertigen Ersatzgegenstand handle. Vorliegend hàtten die an sich unversehrt gebliebenen Elektroden, Formen und Dokumentationen ùber die Einstellwerte ersetzt werden mùssen, weil sie mit den ersatzweise angeschafften Maschinen nicht kompatibel gewesen, mithin unbrauchbar und wertlos geworden seien. Es handle sich um einen Komplementàrschaden, der zu ersetzen sei, wie wenn die Elektroden durch das Hochwasser ebenfalls zerstort worden wàren, weil bei komplementàren Gùtern die Sachgruppe als wirtschaftliche Einheit wieder voli herzustellen sei, wenn eine der zusammengehorigen Sachen zerstort oder beschàdigt werde. Wenn ein Schloss zerstort werde, mùsse auch ein neuer Schiùssel angeschafft werden. Entgegen der Auffassung des Handelsgerichts verhielten sich Parametrisierung und Erodiermaschine zueinander wie Schloss und Schiùssel, da die Erodiermaschine ohne Parametrisierung nicht erodieren kònne. Zudem kònne auch im Versicherungsrecht eine Abkehr vom traditionellen Sachschadenbegriff als Substanzschaden, hin zu einer sich dem haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff annàhernden Funktionsbeeintràchtigungstheorie festgestellt werden. Im Haftpflichtrecht wùrde ein Vermògensschaden, der einen Zusammenhang mit einem Sachschaden aufweise, als Sachschaden qualifiziert. Dies bedeute, dass Aufwand fùr die Programmierung eines Ersatzcomputers Sachschaden darstelle. Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz tàten sich mit der in Deutschland anerkannten Funktionsbeeintràchtigungstheorie noch schwer. Die Rechtsprechung mùsse sich jedoch verànderten Bedùrfnissen anpassen. Im digitalen Zeitalter erscheine die Substanzbeeintràchtigungstheorie als veraltet und konne zu unbilligen Ergebnissen fùhren. So beschrànke sich das Interesse der Klàgerin nicht auf den Sachwert der Maschinen, sondern erstrecke sich auf die Mòglichkeit, mit den dazu passenden Elektroden zu produzieren. Es kònne deshalb nicht sein, dass der Versicherer nur
die zerstòrte Maschine ersetze, nicht aber den um ein Vielfaches hòheren Parametrisierungsschaden.
11.4 Gemàss Art. 1 Abs. 1 ESVV (geàndert am 11. Januar 1995, AS 1995 S. 1063) mùssen Versicherungseinrichtungen, die fùr in der Schweiz gelegene Sachen (Fahrhabe und Gebàude, mit Ausnahme von Atomanlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959) Feuerversicherungen abschliessen, diese Gegenstànde auch gegen Elementarschàden zum Vollwert versichern. Die ESVV bezieht sich auf die Versicherung von Sachen. Sachversicherungen decken bei Beschàdigung oder Zerstòrung der versicherten Sache deren Ersatzwert (BGE 118 II 176 E. 4b S. 179; vgl. auch Urteil 5C.271/2004 vom 12. Juli 2005 E. 3.2). Als Neuanschaffungswert bzw. voiler Wert gilt der Preis, den der Versicherte bezahlen mùsste, um eine neue Sache anzuschaffen, die in Art und Qualitàt der vom Versicherungsfall betroffenen entspricht (HANS-ULRICH BRUNNER, in: Basier Kommentar, Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag, 2000, N. 11 und 32 zu Art. 63 VVG; ROELLI/JAEGER, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag,
2. Bd., 1932, N. 55 zu Art. 63 VVG). Ein Teil der Schweizer Lehre vertritt gemàss der Substanzbeeintràchtigungstheorie die Meinung, die Sachversicherung decke nur den Wertverlust von versicherten Sachen, der durch die Beeintràchtigung ihrer Substanz entsteht (FABIO ScHLûcHTER, Praktische und rechtiiche Fragen des Versicherungsschutzes, in: HAVE 2006, S. 89 ff., 95; BRUNO SCHATZMANN, Der Begriff des Sachschadens in der Betriebshaftpflichtversicherung und im Haftpflicht, in: SVZ 2000, S. 26 ff., 30 f.; vgl. auch HARDY LANDOLT, Sachschadenhaftung, Unter besonderer Berùcksichtigung von verkehrsunfallbedingten Sachschàden, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, S. 67 ff., 104 ff.). Ein anderer Teil der Lehre ist der Auffassung, wenn eine innerlich zusammenhàngende versicherte Sachgesamtheit - wie z.B. ein Porzellanservice, ein mehrbàndiges Literaturwerk oder eine Mòbelgarnitur - durch ein Schadenereignis teilweise beschàdigt oder zerstort werde und dadurch der unversehrte Teil an Wert verliere oder unbrauchbar werde, sei dieser Wertverlust als so genannter Komplementàrschaden auch ohne Beeintràchtigung der Substanz von der Sachversicherung zu decken (ROELLI/JAEGER, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 63 VVG; HAUSWIRTH/SUTER, Sachversicherung,
2. Aufl.. 1990, S. 60; STEPHAN FUHRER, Ausgewàhlte Fragen im Zusammenhang mit der Liquidation von Sachschàden, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1993, S. 73 ff. S. 86). Entsprechend wird in Aniehnung an die deutsche Rechtsprechung auch die Meinung vertreten, wenn durch einen Verlust eines Schlùssels Schiòsser ihre Sicherungsfunktion verlòren, seien die Kosten fùr den Ersatz der wertlos gewordenen Schliessanlagen als Sachschàden zu qualifizieren (FUHRER, a.a.O., S. 86 f.). Ob dieser Lehrmeinung zu folgen ist, kann offen bleiben.
11.5 Die Klàgerin hat die 1820 Parametrisierungen zur Erfùllung bestimmter Produktionsauftràge erstellt, was sich daraus ergibt, dass fùr jeden neuen Produktionsauftrag nach der unangefochtenen Feststellung des Handelsgerichts eine neue Parametrisierung vorgenommen werden muss. Damit sind die bisherigen Parametrisierungen - anders als ein Schiùssel zu einem Schloss bzw. Standardcomputerprogramme - nicht generell beim Gebrauch der Maschine einsetzbar. Die im Hinblick auf bestimmte Vertràge erstellten Parametrisierungen kònnen daher nicht der allgemeinen Funktionstauglichkeit der alten Maschinen bzw. deren Vollwert zugerechnet werden. Das Handelsgericht nahm daher bundesrechtskonform an, gemàss ESVV seien die Kosten der Erstellung der bisherigen Parametrisierungen fùr die neuen Maschinen nicht zu ersetzen. Hinzu kommt, dass die bisherigen Parametrisierungen durch das Schadenereignis entgegen der Behauptung der Klàgerin nicht nutzios geworden sind, da sie auf vier der bisher neun Maschinen weiterhin verwendet werden konnten. Ein Bedarf nach Wiederherstellung dieser Parametrisierungen fùr die fùnf Ersatzmaschinen hàtte von vornherein nur soweit bestehen kònnen, als bereits begonnene Produktionsauftràge oder nach dem Schadenereignis zu erwartende Nachbestellungen mit den alten Maschinen nicht hàtten erfùllt werden kònnen. Entsprechende Sachverhaltsfeststellungen finden sich jedoch nicht im angefochtenen Urteil, ohne dass dies von der Klàgerin beanstandet wird. Damit fehien - selbst wenn eine funktionelle Einheit von Maschinen und Parametrisierungen bejaht wùrde - die tatsâchlichen Grundiagen fur einen mòglichen Komplementàrschaden.
12. Nach dem Gesagten dringt die Klàgerin mit ihren Ansprùchen auf Deckung des geltend gemachten Parametrisierungsschadens nicht durch. Die Eventualerwàgungen des Handelsgerichts zur Hòhe dieses Schadens und zur Sublimite fùr Sachschàden sind demnach nicht entscheiderheblich. Auf die dagegen gerichtete Kritik der Klàgerin und ihre Ausfùhrungen zur Verzinsung und Aufteilung des Parametrisierungsschadens ist daher nicht einzutreten.
13.
13.1 Das Handelsgericht fùhrte aus, die Klàgerin verlange in ihren Rechtsschriften einen Gesamtzinsbetrag von Fr. 275'678.--. Bezùglich der Umstànde, aus denen sich diese Zinsschuld ergeben soil, verweise sie pauschal auf eine von ihr verfasste als KB 79 ins Recht gelegte Urkunde. Sie unterlasse damit in ihren Rechtsschriften die rechtsgenùgliche Behauptung der fur eine ordentliche Zinsberechnung notwendigen Angaben, wie beispielsweise die Anzahl Zinstage oder die Hòhe des Betrages, auf dem fùr einen bestimmten Zeitraum Zins geschuldet sei. Die genannte Zinsschuld sei deshalb mangels genùgend substantiierter Behauptungen nicht zu schùtzen.
13.2 Die Klàgerin wendet ein, sie habe bezùglich der Zinsforderung von Fr. 275'678.- auf bereits geleisteten Entschàdigungen konkret auf die erste Seite von KB 79 verwiesen, welche in einer ùbersichtiichen Tabelle sâmtliche Umstànde nenne, aus denen sich die behauptete Zinsschuld ergebe. Die in dieser Tabelle enthaltenen Tatsachen hàtten deshalb im Umfang der konkreten Verweisung entsprechend § 75 ZPO/AG als behauptet zu gelten. Indem das Handelsgericht die Tabelle in KB 79 nicht berûcksichtigt habe, und deshalb von einer ungenùgend substantiierten Behauptung ausgegangen sel, habe es § 75 ZPO/AG willkurlich angewendet und damit Art. 9 BV verletzt.
13.3 Gemàss § 75 Abs. 1 ZPO/AG haben die Parteien dem Richter die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stùtzen, darzulegen und ihre Beweismittel anzugeben. Nach Rechtsprechung und Lehre genùgt fùr eine ausreichende Substantiierung nicht, dass pauschal auf weitere Eingaben oder Akten in einem anderen Verfahren verwiesen wird. Denn es ist nicht Sache des Richters und der Gegenpartei, die rechtserheblichen Behauptungen zusammenzusuchen. Wird fùr bestimmte Tatsachen auf Beilagen verwiesen, so gelten die darin enthaltenen Tatsachen nur im Umfang der konkreten Verweisung als behauptet. Eine bloss allgemeine Bezugnahme auf eingereichte Akten oder die allgemeine Erkiârung, aile eingereichten Akten bildeten integrierenden Bestandteil einer Rechtsschrift, genùgt hingegen nicht (ALFRED BÙHLER, in: Alfred Bùhler und andere [Hrsg.], Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 15 zu § 75 ZPO/AG).
13.4 Die einschlàgige Stelle der Klageschrift (S. 48 f. Rz. 85) lautet:
"Die aufgelaufenen Zinsen nach AAB 97 belaufen sich gemâss beigelegter Aufstellung (S. 1 ) auf CHF 275'678." ... Beweis: - Aufstellung ùber die Zinsen S. 1 und 2 Beilage 79"
13.4.1 Bezùglich dieser Zinsforderung liegt somit gemàss der in E. 13.3 wiedergegebenen Lehrmeinung, auf welche auch das Handelsgericht abstellt (E. 11.3.1), offensichtlich eine zulàssige konkrete Verweisung vor, zumai diesbezùglich auf ein mit der Seitenzahl genau bezeichnetes Dokument verwiesen wird. Das Handelsgericht verfiel daher in Willkùr, wenn es insoweit eine unzulàssige pauschale Verweisung annahm.
13.4.2 Wird die erwàhnte Beilage 79 berûcksichtigt, erweist sich auch die Auffassung des Handelsgerichts, die Klàgerin habe es unterlassen, die fùr eine ordentliche Zinsberechnung notwendigen Angaben zu liefern, als aktenwidrig, denn auf Seite 1 dieser Beilage figurieren in einer Tabelle neben dem Titel "Zinsen auf bereits geleisteten Entschàdigungen nach AAB 97" fùr jede von der Bekiagten bereits geleistete Deckungszahiung deren Datum und Betrag, die Anzahl der Tage zwischen dem Schadenseintritt und der Zahlung sowie der jeweils mit 4 % berechnete Zins in Euro und in CHF. Von einer Verletzung der kantonalrechtlichen Substantiierungspflicht kann unter diesen Umstânden nicht die Rede sein, weshalb die Rùge der willkùrlichen Anwendung von § 75 ZPO/AG begrùndet ist.
13.4.3 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und zur Ergânzung des Sachverhaits und neuer Entscheidung betreffend die Zinsforderung der Klàgerin von Fr. 275'678.-- auf bereits geleisteten Entschàdigungen an das Handelsgericht zurùckzuweisen. Da das Bundesgericht in der vorliegenden vermògensrechtiichen Streitigkeit auslàndisches Recht nicht von Amtes wegen anwendet, erweist sich eine Rùckweisung als unumgànglich.
14. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klàgerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergànzung und zu neuer Entscheidung betreffend die Zinsforderung der Klàgerin von Fr. 275'678.- auf bereits geleisteten Entschàdigungen an die Vorinstanz zurùckzuweisen. Im Ùbrigen ist die Beschwerde der Klàgerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
15. Da die Parteien mit den in ihren Beschwerden gestellten Rechtsbegehren ganz bzw. im Wesentlichen unterliegen, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 65'000.- im Betrag von Fr. lO'OOO.- der Bekiagten und im Betrag von Fr. 55'000.- der Klàgerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die gegenseitigen Ansprùche der Parteien auf Parteientschàdigungen (Fr. 12'000.-- zugunsten der Klàgerin und Fr. 65'000.- zugunsten der Beklagte) sind zu verrechnen, was zu einem Ùberschuss zugunsten der Bekiagten von Fr. 53'000.-- fùhrt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 4A_141/2009 und 4A_149/2009 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde der Bekiagten (4A_149/2009) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klàgerin (4A_141/2009) wird das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur Ergânzung des Sachverhaits und zu neuer Entscheidung ùber die Zinsforderung der Klàgerin von Fr. 275'678.- an die Vorinstanz zurùckgewiesen. Im Ùbrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 65'000.-- werden im Betrag von Fr. lO'OOO.-- der Bekiagten und im Betrag von Fr. 55'000.-- der Klàgerin auferlegt.
5. Die Klàgerin hat die Beklagte fùr das bundesgerichtiiche Verfahren mit Fr. 53'000.-- zu entschàdigen.
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2009
Im Namen der I. ziviirechtiichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Pràsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Gelzer