CASE OF GRA STIFTUNG GEGEN RASSISMUS UND ANTISEMITISMUS v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 1/2018-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2018/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2018/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2018/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Bei der Bf. handelt es sich um eine Schweizer nichtstaat-
Am 21.8.2010 erhob B. K. am BG Kreuzlingen eine
liche Organisation, die jegliche Art von rassistisch moti- Klage auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte gegen die
vierter Diskriminierung ablehnt und es sich zum Ziel bf. Organisation. Die Klage wurde am 15.3.2011 abge-
gemacht hat, Toleranz zu fördern.
Am 5.11.2009 veranstaltete die Junge Schweizerische
wiesen.
Am 17.11.2011 kehrte das Obergericht des Kantons
Volkspartei (JSVP) eine Demonstration auf dem Bahn- Thurgau das erstinstanzliche Urteil im Berufungsver-
hofsplatz in der Stadt Frauenfeld, um so für die Unter- fahren um: Es kam zu dem Schluss, dass es sich bei der
stützung einer öffentlichen Initiative bezüglich des Ver- Bezeichnung der Ansprache als »verbaler Rassismus«
botes der Errichtung von Minaretten in der Schweiz zu um ein gemischtes Werturteil gehandelt habe, welches
werben. Nach diesem Event wurde auf der Webseite der somit durchaus zu einer Verletzung von Persönlich-
Partei ein Bericht mit unter anderem den folgenden keitsrechten führen konnte, wenn es auf Unwahrhei-
Inhalten veröffentlicht:
ten beruhte. Im Ergebnis sei die Ansprache von B. K. als
»In seiner Ansprache vor dem Thurgauer Regierungs- nicht rassistisch einzustufen. Das Gericht ordnete an,
gebäude betonte B. K., der Vorsitzende der lokalen den strittigen Artikel von der Webseite der Bf. zu entfer-
Zweigstelle der JSVP, dass es an der Zeit sei, die Verbrei- nen und durch sein Urteil zu ersetzen.
tung des Islam zu stoppen. […] Die schweizerische Leit-
Am 25.1.2012 erhob die bf. Organisation darauf-
kultur, die auf dem christlichen Glauben beruhe, könne hin Berufung beim Bundesgericht. Diese wurde am
es sich nicht erlauben, von anderen Kulturen verdrängt 29.8.2012 abgewiesen. Das Bundesgericht befand eben-
zu werden. Ein symbolisches Zeichen, wie etwa das Ver- falls, dass es sich bei der Bezeichnung als »verbaler Ras-
bot von Minaretten, würde somit einen Ausdruck der sismus« um ein gemischtes Werturteil handeln würde
Wahrung der eigenen Identität darstellen.«
und im Hinblick auf den faktischen Kern geprüft wer-
Als Reaktion auf diesen Bericht veröffentlichte die bf. den müsse, ob die fraglichen Äusserungen tatsächlich
Organisation auf ihrer Webseite unter der Rubrik »Chro- rassistisch gewesen waren. Dies sei jedoch zu verneinen
nologie – Verbaler Rassismus« einen Eintrag mit dem und die Beurteilung der Aussagen durch die bf. Organi-
Titel »Frauenfeld TG, 5. November 2009«, in dem sie die sation sei daher unzulässig und könne aus keinem über-
genannten Aussagen von B. K. wiedergab.
wiegenden privaten oder öffentlichen Interesse nach
Art. 28 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt werden.
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Rechtsausführungen
Organisation einen Eingriff in ihr Recht auf Meinungs-
äusserungsfreiheit darstellte. [...]
Die bf. Organisation behauptete, dass die Feststellung
eines Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte von B. K.
durch die innerstaatlichen Gerichte ihr Recht auf Mei-
b. Vom Gesetz vorgesehen
nungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 EMRK verletzt hätte. (45) Die bf. Organisation behauptete, dass es Art. 28
ZGB [...] wegen seines unbestimmten Wortlautes an der
Vorhersehbarkeit fehlte. Der Regierung zufolge hatte
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
die umstrittene Massnahme eine hinreichende Rechts-
grundlage im schweizerischen Recht.
(46) Der GH befindet, dass sich der Eingriff im vor-
1.
Zulässigkeit
(22) Die Regierung brachte vor, dass die bf. Organisati- liegenden Fall auf Art. 28 ZGB stützte und dass diese
on es verabsäumt hätte, die zur Verfügung stehenden Bestimmung zugänglich war. Allerdings weichen die
innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, da sie Ansichten der Parteien hinsichtlich der Vorhersehbar-
beim Bundesgericht zu keiner Zeit ausdrücklich eine keit voneinander ab. Der GH muss demnach prüfen, ob
Beschwerde aufgrund einer Verletzung ihres Rechts auf die betroffenen Bestimmungen die Anforderungen an
Meinungsäusserungsfreiheit eingebracht hätte.
die Vorhersehbarkeit erfüllen.
(27) Im vorliegenden Fall war das Hauptargument der
(47) Eine Norm kann nicht als ein »Gesetz« betrach-
bf. Organisation vor dem Bundesgericht, dass die Veröf- tet werden, sofern sie nicht mit hinreichender Präzision
fentlichung eines Textes, der die Aussagen von B. K. in die formuliert ist, um es jedem Einzelnen zu ermöglichen,
Kategorie des »verbalen Rassismus« eingeordnet hatte, sein Verhalten zu steuern: Ihm muss es möglich sein –
vom zweitinstanzlichen Gericht zu Unrecht als eine Ver- gegebenenfalls mit entsprechender Beratung –, die Fol-
letzung seiner Persönlichkeitsrechte eingestuft worden gen in einem den Umständen zumutbaren Ausmass vor-
wäre. Das Bundesgericht seinerseits anerkannte, dass auszusehen, die eine bestimmte Handlung nach sich
die bf. Organisation sich auf Angelegenheiten im Zusam- ziehen könnte. Diese Folgen müssen nicht mit absolu-
menhang mit der Pressefreiheit berufen hatte und prüfte ter Sicherheit voraussehbar sein: Die Erfahrung zeigt,
den Fall unter dem Aspekt der Meinungsäusserungsfrei- dass dies unerreichbar ist. Obwohl diese Sicherheit
heit. Es betonte überdies, dass die Meinungsäusserungs- äusserst erstrebenswert wäre, könnte sie eine übertrie-
freiheit und Pressefreiheit bei der Interpretation von bene Starrheit zur Folge haben, das Recht muss jedoch
Art. 28 ZGB [...] berücksichtigt werden müssten.
die Möglichkeit haben, mit sich ändernden Gegebenhei-
(28) Unter diesen Umständen ist der GH überzeugt, ten Schritt zu halten. Folglich sind viele Gesetze zwangs-
dass sich die bf. Organisation durch die Argumente, läufig so formuliert, dass sie mehr oder weniger unbe-
die sie vor dem Bundesgericht vorbrachte – wenn auch stimmt und ihre Interpretation und Anwendung eine
nur indirekt – im Hinblick auf ihr Recht auf Meinungs- Frage der Praxis sind.
äusserungsfreiheit beklagte. Auf diesem Weg erhob sie
(48) Mit Blick auf den vorliegenden Fall stellt der GH
vor dem Bundesgericht jedenfalls der Sache nach eine keine Unbestimmtheit des Inhalts der Bestimmungen
Beschwerde nach Art. 10 EMRK und das Gericht prüf- des innerstaatlichen Rechts fest, auf die sich die nati-
te diese Beschwerde. Somit bot die bf. Organisation onalen Gerichte gestützt haben. Wie die Regierung
den nationalen Behörden die Möglichkeit, die den Ver- bereits vorbrachte, ist die besagte Bestimmung seit 1985
tragsstaaten grundsätzlich durch Art. 35 Abs. 1 EMRK in Kraft und das Bundesgericht hat in Bezug auf diese
gewährt werden soll, nämlich die behaupteten Verlet- eine umfassende Rechtsprechung entwickelt. Darüber
zungen gegen sich richtigzustellen. Folglich muss der hinaus zählt Art. 28a ZGB die möglichen Massnahmen
Einwand der Regierung hinsichtlich des Versäumnisses, auf, die ein Gericht ergreifen kann, wenn es befindet,
die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, abge- dass ein rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeits-
wiesen werden.
rechte einer Person vorliegt. Obwohl es vor allem an den
(29) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde nicht nationalen Behörden, insbesondere an den Gerichten
offensichtlich unbegründet […] ist. Da sie überdies auch liegt, innerstaatliches Recht zu interpretieren und anzu-
aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für wenden, stellt der GH fest, dass nichts darauf hindeutet,
zulässig erklärt werden (einstimmig).
dass die bf. Organisation nicht in einer Position gewesen
ist, die Interpretation und Anwendung des Art. 28 ZGB
durch das nationale Berufungsgericht auf ihren Fall in
einem zumutbaren Ausmass vorherzusehen.
2.
In der Sache
a. Vorliegen eines Eingriffs
(49) Aus diesem Grund kommt der GH zu dem
(44) Zwischen den Parteien steht ausser Streit, dass die Schluss, dass der umstrittene Eingriff »gesetzlich vorge-
Feststellung des innerstaatlichen Gerichts gegen die bf. sehen« war.
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GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus gg. die Schweiz des öffentlichen Lebens. Für diese sind die Grenzen kri-
tischer Bemerkungen weiter, da sie sich unvermeidlich
c. Legitimes Ziel
(50) Der GH stellt fest, dass der Eingriff eines der legi- und wissentlich einer öffentlichen Kontrolle aussetzen
timen Ziele verfolgte, die in Art. 10 Abs. 2 EMRK aufge- und deshalb ein besonders hohes Mass an Toleranz an
führt sind, und zwar den Schutz des guten Rufes und der den Tag legen müssen.
Rechte anderer.
(63) Die Regierung behauptete, dass dieser Grund-
satz im vorliegenden Fall auf eine andere Art und Weise
angewendet werden müsse, da B. K. zum damaligen
Zeitpunkt, als er die kritische Ansprache gehalten hatte,
d. Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft
(58) Der vorliegende Fall bezieht sich auf einen Konflikt erst 21 Jahre alt gewesen wäre. Er wäre am Anfang sei-
zweier zusammentreffender Rechte, nämlich auf der ner politischen Karriere gestanden und sei auf nationa-
einen Seite den Respekt für das Recht des B. K. auf Ach- ler Ebene unbekannt gewesen. Diese Umstände würden
tung seines Privatlebens und Meinungsäusserungsfrei- ein angemessenes Niveau zum Schutz seiner Persönlich-
heit und auf der anderen Seite das Recht der bf. Organi- keitsrechte und seines guten Rufes rechtfertigen.
sation auf Meinungsäusserungsfreiheit.
(64) Der GH teilt die Ansicht der Regierung in die-
(59) Wo die nationalen Gerichte eine Abwägung in ser Hinsicht nicht. B. K. wurde zum Vorsitzenden einer
Bezug auf diese Rechte vorgenommen haben, muss der lokalen Zweigstelle des Jugendflügels einer grossen poli-
GH nun prüfen, ob sie während ihrer Beurteilung die tischen Partei in der Schweiz gewählt. Die Ansprache,
Kriterien angewendet haben, die er dazu in seiner Recht- die von der bf. Organisation zitiert wurde, war ohne
sprechung festgelegt hat und ob die Beweggründe, die Zweifel politischen Inhalts und wurde im Rahmen der
sie dazu geführt haben, die bestrittenen Entscheidun- Unterstützung der politischen Ziele seiner Partei abge-
gen zu treffen, hinreichend und stichhaltig dafür waren, halten, die zum damaligen Zeitpunkt darin bestanden,
den Eingriff in das Recht auf Meinungsäusserungsfrei- die bekannte Initiative gegen die Errichtung von Mina-
heit zu rechtfertigen. Dies geschieht durch eine Prüfung retten zu bewerben.
der Kriterien, die in seiner Rechtsprechung begründet
und von Bedeutung für den vorliegenden Fall sind.
(65) Indem er seine politischen Ansichten bekunde-
te, hat sich B. K. demzufolge bewusst einer öffentlichen
Überprüfung ausgesetzt und er musste daher ein höhe-
res Ausmass an Toleranz gegenüber potenzieller Kritik
an seinen Äusserungen durch Personen oder Organisati-
i. Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem
Interesse
(60) Um die bestrittenen Aussagen im vorliegenden Fall onen zeigen, die seine Ansichten nicht teilten.
beurteilen zu können, ist es zunächst wichtig, den allge-
meinen Hintergrund der aktuellen politischen Debat-
te, vor dem die beiden Aussagen gemacht wurden, zu (66) Im vorliegenden Fall gab die bf. Organisation die
berücksichtigen. bereits auf der eigenen Webseite der politischen Partei
iii. Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung
(61) Sowohl die Ansprache von B. K. als auch der Arti- veröffentlichte Rede von B. K. wieder, bezeichnete sie
kel der bf. Organisation bezogen sich auf die Thematik aber [zusätzlich] als »verbalen Rassismus«.
einer heftigen öffentlichen Debatte zum massgeblichen
(67) Das Bundesgericht befand, dass es sich bei der
Zeitpunkt in der Schweiz, nämlich auf die bekannte Ini- Bezeichnung der Rede von B. K. als »verbaler Rassismus«
tiative gegen die Errichtung von Minaretten, über wel- um ein gemischtes Werturteil gehandelt hätte, welches
che umfassend in nationalen und internationalen Medi- keine faktische Grundlage gehabt hätte, da die Anspra-
en berichtet wurde. Die Initiative, die ein Verbot der che nicht rassistisch gewesen wäre. Insbesondere stell-
Errichtung von Minaretten forderte, wurde schlussend- te das Bundesgericht fest, dass sich die Äusserungen von
lich am 29.11.2009 in einem Referendum genehmigt B. K. für den durchschnittlichen Leser nicht als eine
und ein solches Verbot wurde daraufhin in die schweize- Herabwürdigung von Muslimen darstellen würden, son-
rische Bundesverfassung eingefügt.
dern lediglich als eine Verteidigung des Christentums
als schweizerische Leitkultur.
ii. Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und
Gegenstand des Berichts
(68) An dieser Stelle betont der GH, dass eine Unter-
scheidung zwischen einer Tatsachenbehauptung und
(62) Der GH betont, dass eine Unterscheidung gemacht einem Werturteil gemacht werden muss, da das Vorlie-
werden muss zwischen Privatpersonen und Personen, gen von Tatsachen bewiesen werden kann, die Wahrheit
die in einem öffentlichen Kontext als Politiker oder Per- von Werturteilen dagegen nicht nachweisbar ist. Die
son des öffentlichen Lebens agieren. Während eine Pri- Anforderung, die Wahrheit eines Werturteils zu bewei-
vatperson, die der Öffentlichkeit unbekannt ist, beson- sen, ist unmöglich zu erfüllen und verletzt als solche die
deren Schutz ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens Meinungsfreiheit [...]. Die Einstufung einer Aussage als
beanspruchen kann, gilt dasselbe nicht für Personen Tatsache oder als Werturteil ist eine Angelegenheit, die
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in erster Linie in den Ermessensspielraum der nationa- (72) Wie vom Bundesgericht festgestellt beinhalte-
len Behörden fällt, insbesondere in jenen der innerstaat- te die Rede von B. K. zudem, dass die »schweizerische
lichen Gerichte. Dennoch kann dort, wo eine Aussage Leitkultur es wert ist« gegen die Verbreitung des Islam
auf ein Werturteil hinausläuft, die Verhältnismässigkeit »geschützt und verteidigt zu werden«. Aus der Sicht des
eines Eingriffes davon abhängen, ob eine ausreichen- GH würde dies für sich suggerieren, dass Letzteres etwas
de »faktische Grundlage« für die bestrittene Aussage vor- Negatives ist, vor dem die Vorgenannte Schutz braucht
lag: Wenn nicht, könnte sich dieses Werturteil als exzes- und dass die Ansprache von B. K. somit nicht nur auf die
siv erweisen. Um zwischen einer faktischen Behauptung »Darstellung eines Unterschieds« beschränkt war.
und einem Werturteil zu unterscheiden, ist es notwen-
(73) Aus den vorstehenden Gründen befindet der GH,
dig, die Umstände des Falles und den allgemeinen Ton dass nicht gesagt werden kann, dass die Einstufung der
der Äusserungen zu beachten und zu berücksichtigen, Ansprache von B. K., die eine Initiative unterstützte, wel-
dass Aussagen über Angelegenheiten von öffentlichem che bereits von verschiedenen Organisationen als dis-
Interesse auf dieser Grundlage eher Werturteile als Tat- kriminierend, xenophob oder rassistisch beschrieben
sachenaussagen darstellen können.
worden war, als »verbaler Rassismus« frei von jeglicher
(69) Mit Blick auf den vorliegenden Fall befindet der faktischen Grundlage war.
GH, dass die Bezeichnung der Ansprache von B. K. als
(74) Der GH stellt zusätzlich fest, dass die bf. Organisati-
»verbaler Rassismus« durch die bf. Organisation ein Wert- on nie behauptet hatte, dass die Aussagen von B. K. in den
urteil darstellte, da es eine eigene Stellungnahme der bf. Anwendungsbereich des Straftatbestandes der Rassendis-
Organisation zu den Äusserungen von B. K. beinhaltete. kriminierung gemäss Art. 261bis StGB fallen würden. Genau
Was der GH nun ermitteln muss, ist, ob gesagt werden genommen betonte die bf. Organisation in ihrer Argu-
kann, dass solch eine Stellungnahme unter Berücksichti- mentation vor den nationalen Behörden und dem GH
gung des allgemeinen Hintergrundes der aktuellen poli- die Notwendigkeit, die Äusserung einer Person als rassis-
tischen Debatte, vor dem die Äusserung gemacht wurde, tisch bezeichnen zu dürfen, ohne dieser zwangsläufig eine
eine ausreichende faktische Grundlage hatte.
strafrechtliche Verantwortlichkeit zu unterstellen.
(70) Im vorliegenden Fall ist es nicht die Aufgabe des
(75) Überdies kann die umstrittene Bezeichnung aus
GH, die Frage der Definition von Rassismus zu klären, die der Sicht des GH nicht als ein unbegründeter persönli-
zwischen der bf. Organisation und dem Beklagten wäh- cher Angriff oder eine Beleidigung gegen B. K. verstan-
rend der innerstaatlichen Verfahren strittig gewesen zu den werden. Die bf. Organisation bezog sich nicht auf
sein scheint. Der GH nimmt die Schlussfolgerung des sein Privat- oder Familienleben, sondern auf die Art
Bundesgerichtes zur Kenntnis, welche besagte, dass das und Weise, wie seine politische Rede wahrgenommen
Aufzeigen eines Unterschiedes zwischen zwei Personen worden war. Wie bereits dargelegt, musste B. K. als ein
oder Gruppen alleine nicht als Rassismus interpretiert junger Politiker, der seine Ansicht zu einer sehr sensib-
werden konnte. Zugleich ist er achtsam gegenüber den len Thematik öffentlich zum Ausdruck brachte, wissen,
Definitionen von Rassismus durch die Europäische Kom- dass seine Ansprache eine kritische Reaktion bei seinen
mission gegen Rassismus und Intoleranz (EKRI) und die politischen Gegnern auslösen könnte.
Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR).
(76) In Anbetracht des Vorstehenden kann man kaum
(71) Der GH legt ausserdem Wert auf die Dokumente schliessen, dass die bestrittene Einstufung der Aussage
von verschiedenen spezialisierten nationalen und inter- von B. K. als »verbaler Rassismus« auf der Webseite der
nationalen Einrichtungen zu der Sache. Der ergriffene bf. Organisation nachteilige Folgen für sein Privat- oder
Umgangston der Befürworter der besagten Initiative im Berufsleben gehabt hat.
politischen Diskurs wurde in dem Bericht der EKRI über
die Schweiz aus 2009 als einer beschrieben, der »weitge-
iv. Schwere der Sanktion
hend zur Stigmatisierung (von Muslimen) und zur Inten- (77) Zu guter Letzt sind die Natur und die Schwere der
sivierung von rassistischen Vorurteilen und zur Diskri- Sanktion, die über einen Bf. verhängt wird, auch Aspek-
minierung gegen diese durch Mitglieder der Mehrheit te, die bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines
einer Gesellschaft beiträgt«. Gleichermassen befand die Eingriffs berücksichtigt werden müssen. Die innerstaat-
EKR in ihren Empfehlungen, dass die Initiative gegen- lichen Gerichte wiesen die bf. Organisation an, den
über muslimischen Männern und Frauen diffamierend umstrittenen Artikel von ihrer Webseite zu entfernen
und diskriminierend sei. Darüber hinaus berichtete der und die Feststellung des zweitinstanzlichen Gerichtes
UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskri- zu veröffentlichen. Sie musste des Weiteren CHF 3.335,–
minierung im Jahre 2014 über die Initiative in seinen (circa € 2.835,–) […] an Gerichtsgebühren bezahlen und
abschliessenden Bemerkungen unter dem Titel »Rassis- die Prozesskosten von B. K. in Höhe von CHF 3.830,–
mus und Xenophobie in der Politik und den Medien«.
(circa € 3.255,–) […] rückerstatten.
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(78) Aus der Sicht des GH könnte die oben genann-
te Sanktion, wenn sie auch noch so milde gewesen ist,
eine »abschreckende Wirkung« auf die Ausübung der
Meinungsäusserungsfreiheit der bf. Organisation gehabt
haben, da sie sie davon abgehalten haben könnte, ihre
satzungsgemässen Ziele zu verfolgen und in Hinkunft
politische Aussagen und Handlungsweisen zu kritisieren.
v. Schlussfolgerung
(79) In Anbetracht aller oben ausgeführter Aspekte
befindet der GH, dass die von der Regierung vorgebrach-
ten Argumente im Hinblick auf den Schutz der Persön-
lichkeitsrechte von B. K. wenngleich als stichhaltig, so
doch nicht als hinreichend betrachtet werden können,
um den strittigen Eingriff zu rechtfertigen. Bei der Über-
prüfung der Umstände, die für die Beurteilung vorge-
legt wurden, haben die innerstaatlichen Gerichte den
Grundsätzen und Kriterien, die in der Rechtsprechung
des GH festgesetzt sind, um das Recht auf Achtung des
Privatlebens und das Recht auf Meinungsäusserungsfrei-
heit gegeneinander abzuwägen, nicht gebührend Rech-
nung getragen. Sie haben somit den Ermessensspiel-
raum, der ihnen eingeräumt wurde, überschritten und
es verabsäumt, eine angemessene Verhältnismässigkeit
zwischen den Massnahmen, die das Recht der bf. Orga-
nisation auf Meinungsäusserungsfreiheit beschränkten,
und dem verfolgten legitimen Ziel zu schaffen.
(80) Demnach erfolgte eine Verletzung von Art. 10
EMRK (einstimmig).
II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 5.000,– für immateriellen Schaden; € 30.000,– für Kos-
ten und Auslagen (einstimmig).
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