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Nr. 129/23 (Irreführung – Fehlende Erkennbarkeit eines bezahlten Inhalts in einem Magazin)

SLK 129/23 (2023-05-10) · Décisions de la Commission Suisse pour la Loyauté (CSL)

Dals 10 matg 2023

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-129-23-2023-05-10/fr/nr-129-23-irrefuhrung-fehlende-erkennbarkeit-eines-bezahlten-inhalts-in-einem-magazin

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Decisiuns da la Cumissiun svizra per la loialitad (CSL)
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 129/23 (2023-05-10)

Nr. 129/23 (Irreführung – Fehlende Erkennbarkeit eines bezahlten Inhalts in einem Magazin)

Rubrum

b) Nr. 129/23 (Irreführung – Fehlende Erkennbarkeit eines bezahlten Inhalts in einem Magazin)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Beitrag in einem Magazin als redaktioneller Inhalt dargestellt werde, obwohl es sich um reine Werbung handle. Es fehle jeglicher Hinweis wie Publireportage o.ä.

2 Die Beschwerdegegnerin ist mit dem Beschwerdeführer einig, dass ein Hinweis, wonach es sich um einen bezahlten Inhalt handle, fehle. Es handle sich um einen Fehler.

3 Kommerzielle Kommunikation ist gemäss Abs. 1 des Grundsatzes Nr. B.15a der Lauterkeitskommission irreführend und damit unlauter, wenn sie in Werbeträgern veröffentlicht wird, die gleichzeitig Nachrichten und Meinungen publizieren, und nicht so gestaltet und gekennzeichnet ist, dass sie als bezahlte Einschaltung klar erkennbar ist. PR-Botschaften können grundsätzlich auf bezahltem Raum in Medien aller Art veröffentlicht werden. Sie müssen als solche erkennbar sein. Um die Unterscheidung gegenüber dem Redaktionsteil sicherzustellen, sind solche PR-Botschaften klar ersichtlich als «Werbe- oder Publireportage» bzw. als «Anzeige» oder «Inserat» oder durch andere dem Publikum geläufige, vergleichbare Begriffe zu bezeichnen (Abs. 6 des Grundsatzes Nr. B.15a der Lauterkeitskommission).

4 Der beanstandete Beitrag ist nicht nach den Vorgaben des Grundsatzes Nr. B.15a gekennzeichnet. Die Beschwerdegegnerin hat dies anerkannt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositif

beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig bezahlte Inhalte klar erkennbar zu machen und nach den Vorgaben von Grundsatz Nr.B.15a zu kennzeichnen.