SLK 131/23 (2024-09-02)
(Deutsch) Mesures: xxxxxxxx, Zug (Direktmarketing – Missachtung «Stopp – keine Werbung»-Kleber)2 septembre 2024Désolé, cet article est seulement disponible en Allemand. Nr. 131/23 xxxxxxxx, Zug (Unadressierter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)…Lire la suite
Rubrum
Nr. 131/23
xxxxxxxx, Zug
(Unadressierter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber) Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 19. Juni 2024,
in Erwägung
Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Dritten Kammer vom 28. Juni 2023, eröffnet am 11. Juli 2023, macht der Gesuchsteller geltend, dass die Gesuchsgegnerin resp. damalige Beschwerdegegnerin aufgrund eines erneuten Flyereinwurfs am 13. April 2024 die Empfehlungen der Kammer nicht eingehalten hat. Die Beschwerdegegnerin hat innert Frist keine schriftliche Stellungnahme eingereicht. 19 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission sieht das Folgende vor: Wird einem rechtskräftigen Entscheid gemäss Art. 16 nicht Folge geleistet und setzt eine nach Art. 8 beschwerdeberechtigte Person die Kommission darüber in Kenntnis, so kann eine Kammer die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung beschliessen. Erfolgt die Publikation unter voller Namensnennung, so sind der Name sowie allfällige Daten mit Personenbezug gemäss Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung zu löschen.
Dispositiv
beschliesst: Das Massnahmengesuch wird gutgeheissen und der Entscheid unter voller Namensnennung auf der Website der Lauterkeitskommission publiziert.