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Nr. 134/20 (Green Marketing / Keine Irreführung – Bewerbung von Bürocontainern)

SLK 134/20 (2020-09-16) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dals 16 sett. 2020

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-134-20-2020-09-16/de/nr-134-20-green-marketing-keine-irrefuhrung-bewerbung-von-burocontainern

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Decisiuns da la Cumissiun svizra per la loialitad (CSL)
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 134/20 (2020-09-16)

Nr. 134/20 (Green Marketing / Keine Irreführung – Bewerbung von Bürocontainern)

Rubrum

a) Nr. 134/20 (Green Marketing / Keine Irreführung – Bewerbung von Bürocontainern)

in Erwägung

1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf deren Website, wonach alle ihrerseits vertriebenen Module (bei Kauf oder Miete) den aktuellen, strengen Energievorschriften entsprechen würden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei dies unrichtig und irreführend. Der von ihnen gekaufte Container würde diesen Energievorschriften nicht entsprechen. Die Beschwerdegegnerin habe sich geweigert, den Nachweis der Richtigkeit der beanstandeten Werbeaussage zu erbringen.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten resp. diese abzuweisen sei. Sie verweist unter anderem darauf, dass die Beschwerdeführerin bei ihr einen Bürocontainer erworben habe. Im Rahmen dieses Kaufgeschäftes sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich und transparent über alle Produkteeigenschaften informiert worden. Es sei nicht statthaft, dass die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Verfahren ihre Position in einer baurechtlichen Auseinandersetzung mit der Gemeinde mit daraus folgenden zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die Beschwerdegegnerin zu verbessern.

3 Betreffend die beanstandete Aussage auf der Website macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sich diese ausschliesslich auf «Bürogebäude & Unterkünfte» beschränke. Bei solchen mobilen Bauten würden sämtliche aktuellen Energievorschriften eingehalten. Es sei bei solchen Bauten auch noch nie zu Beanstandungen gekommen. Der von der Beschwerdeführerin gekaufte Bürocontainer falle aber nicht unter diese Kategorie «Bürogebäude & Unterkünfte», weshalb für solche Bürocontainer auch keine Garantie abgegeben werde. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um Business-to-Business-Kommunikation handelt. Von Geschäftskunden dürfe erwartet werden, dass sie solche Kommunikation differenzierter einschätzen können.

4 Angaben zu den eigenen Produkten und deren Eigenschaften dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Dies beurteilt sich nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten (vgl. auch Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 Ziff. 1 der Lauterkeitskommission).

5 Auf der beanstandeten Webseite der Beschwerdegegnerin findet auf der linken Seite sich klar erkennbar ein Register mit der Überschrift «RAUMSYSTEME/CONTAINER». Mit Bezeichnungen wie «Kindergärten & Schulen», «Bürogebäude & Unterkünfte», «Speziallösungen» etc. wird auf die jeweiligen Unterseiten verwiesen. Klar ersichtlich und nur durch eine weitere Rubrik voneinander getrennt finden sich die separaten Rubriken «Bürogebäude & Unterkünfte» sowie «Bürocontainer». Die vom Beschwerdeführer beanstandete Aussage findet sich in der Rubrik «Bürogebäude & Unterkünfte». Gemäss Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer aber einen «Bürocontainer» gekauft, der demzufolge zur Rubrik «Bürocontainer» gehört. Es wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass die beanstandeten Aussagen auch in der Rubrik «Bürocontainer» aufgeführt werden. Für den Durchschnittsadressaten war somit erkennbar, dass die beanstandete Aussage wohl für «Bürogebäude & Unterkünfte» nicht aber für den vorliegend relevanten Bereich «Bürocontainer» gelten soll. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

b) Plainte des concurrents