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Nr. 135/19 (Anerkennung/Sexismus – Plakatwerbung für ein erotisches Etablissement)

SLK 135/19 (2019-05-08) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dals 8 matg 2019

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-135-19-2019-05-08/de/nr-135-19-anerkennung-sexismus-plakatwerbung-fur-ein-erotisches-etablissement

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Decisiuns da la Cumissiun svizra per la loialitad (CSL)
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 135/19 (2019-05-08)

Nr. 135/19 (Anerkennung/Sexismus – Plakatwerbung für ein erotisches Etablissement)

Rubrum

c) Nr. 135/19 (Anerkennung/Sexismus – Plakatwerbung für ein erotisches Etablissement)

in Erwägung

1 Die Beschwerdeführerin beanstandet ein Werbeplakat auf einer Plakatstelle der Beschwerdegegnerin, welches die erotischen Dienstleistungen des Werbetreibenden mit der Abbildung eines Frauenoberkörpers als Playboy-Häsin und der Aussage «Ostern? Eier lecken! Wenn rasiert...» bewirbt.

2 Die Beschwerdegegnerin bedauert in ihrer Stellungnahme diesen Vorfall. Das Plakat sei aufgrund von Zeitdruck nicht vorgeprüft, nun aber bereits entfernt worden. Inskünftig werde jedes Plakat auf den Plakatstellen der Beschwerdegegnerin ohne Ausnahme auf Anstössigkeit etc. geprüft.

3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission kann das Verfahren nicht anhand genommen werden, wenn die beschwerdegegnerische Partei die beanstandete Massnahme der kommerziellen Kommunikation einstellt und nicht wieder aufnehmen wird.

4 Die Lauterkeitskommission erachtet mit der verbindlichen Zusage der Beschwerdegegnerin, das beanstandete Werbeplakat nicht mehr zu publizieren, das Verfahren daher als abgeschlossen. Aufgrund der Nichtanhandnahme kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren überhaupt passivlegitimiert wäre.

Dispositiv

beschliesst:

Das Beschwerdeverfahren wird nicht anhand genommen.