SLK 152/22 (2022-11-16)
Nr. 152/22 (Irreführung – Bewerbung von Aktionsangeboten)
Rubrum
a) Nr. 152/22 (Irreführung – Bewerbung von Aktionsangeboten)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen ein Inserat, in welchem Aktionen beworben werden. Aus dem Inserat gehe nicht hervor, wann die Aktionen gültig seien. Es sei irreführend, wenn eine Preisvergünstigung ohne weitere Hinweise nicht dann gelte, wann sie beworben werde.
2 Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei. Im beanstandeten Inserat sei fälschlicherweise ein Artikel zu früh als Aktion beworben worden, weshalb dieser Artikel zum Publikationszeitpunkt nicht zum beworbenen Preis erhältlich gewesen sei. Die restlichen elf Artikel seien aber am Tag der Publikation in den Filialen und im Webshop erhältlich gewesen.
3 Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn ein Unternehmen sich durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen Aussagen und Angaben über die angebotenen Produkte, deren Preise und die vorrätige bzw. verfügbare Menge wahr und klar sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und Grundsatz Nr. B.2 Abs. 1 und 2 Ziff. 2-4 der Lauterkeitskommission). Geht aus einem Werbemittel nicht hervor, während welchem Zeitraum ein beworbenes Angebot gilt, so dürfen die Durchschnittsadressaten in jedem Fall davon ausgehen, dass die Angebote zum Zeitpunkt der Publikation sowie während der Publikationsdauer des Werbemittels gültig sind. Abweichungen von diesem Grundsatz sind klar zu kommunizieren. Die Verantwortlichkeit für die Lauterkeit in der Werbung liegt beim Werbenden (Grundsatz Nr. A.4 der Lauterkeitskommission).
4 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer glaubhaften Ausführungen eingeräumt, dass ihr bei der fraglichen Publikation ein Fehler unterlaufen ist. Sie trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Aussagen und Angaben im Inserat. Die Hintergründe des Versehens sind aus lauterkeitsrechtlicher Sicht irrelevant. Unlauteres Verhalten liegt auch dann vor, wenn kein Verschulden bejaht werden kann. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig bei der Bewerbung von Aktionsangeboten darauf zu achten, dass nur Artikel beworben werden, die zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich von diesem Aktionsangebot umfasst sind und entsprechend angeboten werden.