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Nr. 179/17 (Direktmarketing – Unadressiertes Magazin im

SLK 179/17 (2018-01-24) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dals 24 schan. 2018

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-179-17-2018-01-24/de/nr-179-17-direktmarketing-unadressiertes-magazin-im

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  2. Confederaziun
  3. Decisiuns da la Cumissiun svizra per la loialitad (CSL)
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 179/17 (2018-01-24)

Nr. 179/17 (Direktmarketing – Unadressiertes Magazin im

Rubrum

c) Nr. 179/17 (Direktmarketing – Unadressiertes Magazin im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)

in Erwägung

1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Zustellung des unadressierten xxxxxxxx-Magazins in den Briefkasten des Beschwerdeführers trotz «Stopp Werbung»-Kleber.

2 Die Beschwerdegegnerin macht nach Erläuterungen zum Inhalt und Konzept des fraglichen Magazins geltend, dass es sich um eine Publikation mit «Service public»-Charakter handle. Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Konzessionsverträge mit den Gemeinden (Abwasser, Kehricht, Verkehr etc.) einen öffentlichen Auftrag. Das Magazin erfülle die Aufgabe eines amtlichen Publikationsorgans. Entsprechend bestehe das Magazin zum überwiegenden Teil aus Beiträgen von allgemeinem Interesse ohne kommerzielle Zielsetzung. Darüber hinaus bediene die Beschwerdegegnerin Stromkunden in einem Monopolmarkt, welche keinen Anbieterwechsel vornehmen können. Sämtliche Mitteilungen und Informationssendungen hätten daher offiziellen Charakter.

3 Die Lauterkeitskommission beurteilt die Rechtswirkung des «Stopp Werbung»-Klebers nach ihren Richtlinien «Auslegung zur Rechtswirkung des ‹Stopp Werbung›-Klebers» vom 10. Mai 2017. Im Grundsatz verbietet der «Stopp Werbung»-Kleber die Zustellung von unadressierter kommerzieller Kommunikation (Ziff. 1 der Richtlinien). Nach ständiger Praxis der Lauterkeitskommission ist derartige kommerzielle Kommunikation, die den klaren und mit dem Kleber ausgedrückten Willen des Briefkastenhalters missachtet, unlauter, da sie als aggressive Werbemethode gegen die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstösst (Art. 2 UWG).

4 Ausgenommen von diesem Verbot sind unter anderem die Zustellung von amtlichen Anzeigern und anderen amtlichen Publikationsorganen (Ziff. 2 der Richtlinien, 2. Aufzählungszeichen), die Zustellung von Sendungen nicht kommerzieller Natur, die dem Informationsbedürfnis einer breiten Öffentlichkeit entsprechen (beispielsweise Blutspendeaufrufe / Informationen über Bauvorhaben / Lärm oder Verkehr / Unterbruch von Versorgungsleitungen wie Strom, Wasser, Gas, Telefon / Sirenentests) (Ziff. 2 der Richtlinien, 5. Aufzählungszeichen) sowie die Zustellung von Publikationen, die keine Empfehlungen zu Produkten oder Dienstleistungen des Absenders oder Auftraggebers der Publikation (keine Werbung in eigener Sache beinhalten) und deren Inhalte in der Verantwortung einer vom Verlag oder des Herausgebers der Publikation personell und organisatorisch getrennten Redaktion verfasst wurde (Ziff. 3 der Richtlinien).

5 Die vorliegende unadressierte Publikation wird von der Beschwerdegegnerin herausgegeben und enthält diverse Empfehlungen zu eigenen Produkten oder Dienstleistungen sowie zu Angeboten Dritter. Es handelt sich weder um ein amtliches Publikationsorgan noch enthält es amtliche Mitteilungen. Die in der Publikation enthaltenen Informationen sind weder für die Erfüllung eines öffentlichen Auftrages relevant noch für die Kundenbeziehung zwingend. Sie dienen vielmehr dem Zweck, die Kundenbindung zu vertiefen. Es besteht daher für die unadressierte Zustellung der beanstandeten Publikation weder ein öffentliches Interesse noch eine anderweitige Rechtfertigung im Sinne der Richtlinien der Lauterkeitskommission.

6 Die Zustellung des unadressierten Magazins der Beschwerdegegnerin war aus diesen Gründen unlauter. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, das vorliegende Magazin nicht mehr in Briefkästen mit einem «Stopp Werbung»-Kleber zu verteilen.