SLK 194/15 (2015-11-11)
Nr. 194/15 (Sexismus – Werbebanner für Erotik-Etablissement in Eishalle)
Rubrum
a) Nr. 194/15 (Sexismus – Werbebanner für Erotik-Etablissement in Eishalle)
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin erachtet ein Werbebanner in der Eishalle der Beschwerdegegnerin als geschlechterdiskriminierend. Das werbetreibende Unternehmen, welches erotische Dienstleistungen anbietet, wirbt dort mit dem Namen seines Etablissements und einem schemenhaften Logo. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass jede Werbung für Prostitution unlauter sei.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde und ist der Ansicht, dass keine Unlauterkeit vorliegt.
3 Werbung, die ein Geschlecht diskriminiert, indem sie die Würde von Frau oder Mann verletzt, ist unlauter. Der Grundsatz Nr. 3.11 Ziff. 2 der Schweizerischen Lauterkeitskommission zählt beispielhafte Kriterien der geschlechterdiskriminierenden Werbung auf, so zum Beispiel, wenn durch die beanstandete kommerzielle Kommunikation Unterwerfung oder Ausbeutung eines Geschlechts dargestellt wird und/oder wenn zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien.
4 Die Bewerbung von Erotikdienstleistungen in der Öffentlichkeit ist zulässig, solange die einschlägigen Strafnormen betreffend Pornographie sowie der Grundsatz Nr. 3.11 betreffend geschlechterdiskriminierender Werbung eingehalten werden. Die Lauterkeitskommission vermag in der beanstandeten Aussage keinen Fall geschlechterdiskriminierender Werbung im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.11 zu erkennen. Es sind weder Anspielungen oder Darstellungen von Unterwerfung oder Ausbeutung von Frauen noch Gewalt, Gewaltandrohung oder Dominanzgebaren gegenüber Frauen erkennbar.
5 Die Werbung in dieser Eishalle richtet sich auch nicht überwiegend an Kinder und Jugendliche. Das Plakat, welches offenbar nicht auf oder am Eisfeld (z.B. Bandenwerbung) platziert ist, richtet sich an die Matchbesucher auf der Tribüne. Bei diesem Publikum wird es sich nicht um überwiegend Minderjährige handeln. Die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Umplatzierung des Werbemittels in der Halle ist ein weiterer Hinweis, dass sich das Plakat am nun aktuellen Standort nicht an die dort trainierenden Jugendlichen, sondern an das Publikum auf den Tribünen richtet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.