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Nr. 208/10 (Irreführung – Zwei-Meter-Bett in Business Flügen von Zürich nach New York)

SLK 208/10 (2010-06-30) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dals 30 zercl. 2010

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-208-10-2010-06-30/de/nr-208-10-irrefuhrung-zwei-meter-bett-in-business-flugen-von-zurich-nach-new-york

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Decisiuns da la Cumissiun svizra per la loialitad (CSL)
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 208/10 (2010-06-30)

Nr. 208/10 (Irreführung – Zwei-Meter-Bett in Business Flügen von Zürich nach New York)

Rubrum

1) Nr. 208/10 (Irreführung – Zwei-Meter-Bett in Business Flügen von Zürich nach New York)

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, ein Inserat der Beschwerdegegnerin über neue Zwei-Meter- Betten in ihrer Business Class nach New York sei unrichtig und irreführend. In ihrem Flug nach New York habe es keine solchen Betten gehabt.

– Die Beschwerdegegnerin erachtet ihr Inserat nicht als irreführend. Aus dem Werbemittel gehe nicht hervor, dass diese neuen Betten auf allen Flügen zum Einsatz kommen.

– Bei der Beurteilung einer kommerziellen Kommunikation ist gemäss Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 insbesondere das Verständnis der massgebenden Zielgruppe zu berücksichtigen. Im Rahmen der Auslegung der Passage «Auf unseren Flügen von Zürich nach New York, Dubai/Muscat, Mumbai, Delhi und bis 2011 auf allen Interkontinentalflügen.» im vorliegenden Fall ist demnach zu beurteilen, ob der angesprochene Durchschnittsadressat die versprochene Leistung für sämtliche Flüge von Zürich nach New York oder nur für einzelne solcher Flüge erwarten darf.

– Während im ersten Teil des auszulegenden Satzes einzelne Destinationen angeführt werden, wird im zweiten Satzteil eine Einschränkung kommuniziert («… und bis 2011 auf allen Interkontinentalflügen.»). Diese Einschränkung bezieht sich für den durchschnittlichen Adressaten der massgebenden Zielgruppe auf Destinationen, welche nicht aufgeführt sind. Umgekehrt erwartet der entsprechende Adressat durch diesen Ausschluss im zweiten Teil des Satzes, dass für die angegebenen Destinationen im ersten Satzteil eben gerade keine Einschränkungen bestehen. Da auch an keiner anderen Stelle im Inserat das Angebot relativiert wird, dürfen die Durchschnittsadressaten nach Treu und Glauben erwarten, dass das beworbene Angebot für sämtliche Flüge von Zürich nach New York gilt. Es wäre auch ein Leichtes gewesen, einen klärenden Hinweis hinsichtlich der Einschränkung des Angebots im fraglichen Werbemittel anzubringen.

– Da gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin lediglich «über die Hälfte» der Flüge von Zürich nach New York dem beworbenen Angebot gerecht werden, ist die vorliegende kommerzielle Kommunikation täuschend im Sinne von Art. 3 b UWG. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG gehandelt und sie wird aufgefordert, das fragliche Inserat inskünftig nicht mehr zu verwenden oder es dahingehend anzupassen, dass sich die Aussage klar auf die mit dem beworbenen Angebot ausgestatteten Flüge bezieht.