SLK 291/09 (2010-01-13)
Nr. 291/09 (Direktwerbung – Als Rechnung getarnte Offerte) Vorbeschluss siehe Zweite Kammer 041109
Rubrum
b) Nr. 291/09 (Direktwerbung – Als Rechnung getarnte Offerte) Vorbeschluss siehe Zweite Kammer 041109 (9)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
– Die Beschwerde richtet sich gegen eine Offerte, die den Anschein erwecke, es handle sich dabei um eine Rechnung und es bestehe bereits ein Abonnement zur Nutzung eines Internetportals. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie im Jahre 2008 erstmals eine derartige Rechnung erhalten und irrtümlich bezahlt habe. Es handle sich bei diesem Vorgehen um eine bewusste und böswillige Täuschung.
– Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass sie ihre Geschäftspraxis nicht verändert habe, seit eine ähnliche Beschwerde im Jahre 2007 durch die Schweizerische Lauterkeitskommission abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass die AGB und ein separates Informationsblatt gelesen werden sollen. Zum Nachweis dafür reicht die Beschwerdegegnerin eine Rechnung vom 15. Dezember 2007 ein, welche auf die Beschwerdeführerin lautet.
– Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, der Lauterkeitskommission den Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin die Rechnung vom 15.12.2007 bezahlt hat und somit bereits zu diesem Datum ein Vertragsverhältnis zu Stande gekommen ist. Auf diese Aufforderung hin hat die Beschwerdegegnerin ohne weitere Erläuterungen die Kopie einer Rechnung vom 1. Oktober 2008 eingereicht. Die Beschwerdeführerin hält mit Schreiben vom 26. November 2009 fest, dass im Jahre 2007 keine Vertragsbeziehung bestand und bittet um Löschung aus dem Web-Verzeichnis der Beschwerdegegnerin.
– Im Gegensatz zur Rechnung 2007 ist in der vorliegend relevanten vom 1. Oktober 2008 kein Hinweis auf ein Infoblatt vorhanden, es wird bloss auf die rückseitigen AGB verwiesen. Gemäss Grundsatz Nr. 4.6 muss beim Werben mit Einzahlungsscheinen unmissverständlich und klar hervorgehoben werden, dass es sich um eine blosse Einladung zu einer Bestellung handelt. An dieser klaren Hervorhebung fehlt es bei dieser Rechnung vom 1. Oktober 2008. Ein blosser fettgedruckter Hinweis auf AGB genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.6 gehandelt, und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art der Werbung mit Einzahlungsscheinen zu verzichten.
Verfahren/Procédures