VFG-14-2017
Verfügung 14/2017 betreffend Standort des Hausbriefkastens
Rubrum
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 14/2017
vom 24. August 2017
der Eidgenössischen Postkommission PostCom
04.08.2017
in Sachen
F._______ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center Gesuchsgegnerin Wankdorffallee 4, 3030 Bern
betreffend
Briefkastenstandort
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 gelangte der Gesuchsteller an die Ombud-PostCom und legte dieser gegenüber dar, dass die von der Post geforderte Versetzung des Hausbriefkastens an die Grundstücksgrenze dazu führen würde, dass der Briefkasten unmittelbar am Strassenrand stehen und vermutlich früher oder später umgefahren würde. Ebenso würde er Kindern beim Verlassen des Hauses die Sicht auf die Strasse versperren und sei im Winter unter Schneemahden begraben. Dies sei umso bedenklicher, als die Strasse kein Trottoir habe. Er sehe nicht ein, weshalb ausgerechnet sein Briefkasten ganz am Fahrbahnrand stehen müsse, während kein anderer Eigentümer der umliegenden Liegenschaften den Hausbriefkasten so nahe an der Strasse aufgestellt habe.
2. Die Ombud-PostCom überwies das Gesuch am 7. März 2017 zuständigkeitshalber an die Post- Com.
3. Am 14. März 2016 lud die PostCom den Gesuchsteller ein, die bisherige Korrespondenz mit der Post in dieser Angelegenheit einzureichen.
4. Am 20. März 2016 reichte der Gesuchsteller der PostCom das erste Schreiben der Post vom 13. Februar 2016 ein, in dem er aufgefordert wurde, seinen Briefkasten bis zum 31. März 2016 an die Grundstücksgrenze zu versetzen.
5. Am 22. März 2016 teilte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller mit, dass die Post- Com vorerst kein Verfahren über den Briefkastenstandort eröffne, da der in diesen Fällen von der Post vorgesehene interne Einigungsprozess noch nicht durchgeführt worden sei. Es wies ihn darauf hin, dass er bei Scheitern der Verhandlungen wieder an die PostCom gelangen könne.
6. Mit zwei Schreiben vom 14. bzw. 27. November 2016 gelangte der Gesuchsteller zum zweiten Mal an die PostCom und beantragte eine Überprüfung des Briefkastenstandorts in einer Verfügung. Er brachte vor, er habe den Briefkasten wie von der Post gefordert an den Strassenrand versetzt. Im Oktober sei dieser von einem Auto umgefahren und zerstört worden. Der Schaden betrage rund Fr. 2‘000.- und werde von keiner Versicherung übernommen. Er könne die Argumentation der Post, bei einer Zeitersparnis von ein paar Sekunden sei eine Gefährdung infolge der Verkehrssituation in Kauf zu nehmen, nicht nachvollziehen.
7. Mit E-Mail vom 30. November 2016 bestätigte die Post CH AG, dass die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des Verfahrens vor der PostCom sichergestellt werde. Sie bat die Post- Com, mit weiteren Instruktionsschritten zuzuwarten, bis mit dem Gesuchsteller im Januar 2017 nochmals über einen geeigneten Briefkastenstandort verhandelt worden sei.
8. Im Januar 2017 unterbreitete die Post dem Gesuchsteller den Vorschlag einer Vereinbarung mit dem Inhalt, dass ihm die Postsendungen für eine jährliche Entschädigung von Fr. 490.- in den Briefkasten am Hauseingang zugestellt würden. Am 31. Januar 2017 reichte der Gesuchsteller diesen Vereinbarungsentwurf zu den Akten und hielt fest, dass dieser Betrag seines Erachtens willkürlich und nicht akzeptabel sei. Ihn erstaune, dass Gesetze offenbar durch einen jährlichen „Wucherbetrag“ hinfällig würden. Er beantragte der PostCom, dass der Hausbriefkasten wie ursprünglich vorgesehen oberhalb der vier Aussentreppenstufen zum Haueingang aufgestellt werden könne. Im Gegenzug sei er dazu bereit, eine Entschädigung von höchstens Fr. 100.- pro Jahr zu entrichten.
9. Am 31. Januar 2017 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 3. März 2017 ein.
10. Am 2. März 2017 beantragte die Post CH AG der PostCom, den Antrag des Gesuchstellers abzuweisen, da der Briefkasten im Moment klar nicht an der Grundstücksgrenze stehe und die vier
Treppenstufen zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führten. Sie schlug in ihrer Stellungnahme vier weitere Briefkastenstandorte links und rechts der Garageneinfahrt der Liegenschaft sowie links und rechts des rund 20 m vom Hauseingang entfernten Nebenzugangs zur Liegenschaft vor.
11. Am 18. März 2017 reichte der Gesuchsteller seine schriftlichen Schlussbemerkungen ein. Er hielt an seinen Anträgen fest und wiederholte, der von ihm geforderte Briefkastenstandort liege 1,76 m von der Grundstücksgrenze entfernt und sei über die vier Aussentreppenstufen sehr gut zugänglich. Der von der Post vorgeschlagene Standort unmittelbar an der Grundstücksgrenze sei trotz deren gegenteiliger Auffassung gefährlich und werde vom Strassengesetz nicht erlaubt. Überdies sei nicht auszuschliessen, dass er als Grundeigentümer bei einem weiteren Unfall mit dem Briefkasten haftpflichtig sei, da er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe.
12. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 27. März 2017 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest.
13. Am 28. März 2017 schloss das Fachsekretariat der PostCom die Verfahrensinstruktion ab und stellte den Parteien den Entscheid in Aussicht.
Erwägungen
14. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen durch Verfügung. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).
15. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bedingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Liegenschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist für Ein- und Zweifamilienhäuser an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
16. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Laut des Erläuterungsberichts zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32, abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Gesetzgebung). Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis einer Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nach ständiger Praxis nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13, abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, der durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).
17. Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um einen Neubau. Das Einfamilienhaus wird durch die R._______strasse erschlossen, welche nördlich der Parzellengrenze verläuft und von einer niedrigen, rund einen Meter zurückversetzten, etwa 80 cm hohen Stützmauer gesäumt wird. Der Hauptzugang der Liegenschaft liegt leicht über dem Strassenniveau und wird über eine Aussentreppe mit vier Stufen und einen mit Platten ausgelegten Weg erreicht. Eine von der R._______strasse rechtwinklig abzweigende Nebenstrasse führt zur Garageneinfahrt des Gesuchstellers. Ein zweiter, von der R._______strasse abzweigender, niveaugleicher Fussgängerzugang führt ebenfalls zur Garage des Gesuchstellers.
18. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Briefkasten oberhalb der vier Aussentreppenstufen beim Hauptzugang zum Haus und 1,76 m von der Grundstücksgrenze entfernt die Erfordernisse von Art. 73 Abs. 1 VPG und Art. 74 Abs.1 VPG erfüllt. Im Weiteren sind die von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagenen Standorte beim Nebenzugang zur Liegenschaft und bei der Garageneinfahrt auf ihre Verordnungskonformität hin zu prüfen. Abschliessend ist zu beurteilen, ob die dem Gesuchsteller vorgeschlagene Vereinbarung über die Zustellung in einen Briefkasten bei der Haustüre gegen eine jährliche Entschädigung von Fr. 490.- zulässig ist.
19. Der vom Gesuchsteller geforderte Briefkastenstandort befindet sich 1,76 m von der Grundstücksgrenze entfernt oberhalb von vier Aussentreppenstufen. Der Briefkasten ist neben den Treppenstufen an einem Zaun angebracht, der die niedrige Stützmauer zur Strasse und zur Aussentreppe hin einfasst. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sie sei nur zur Zustellung in einen Hausbriefkasten verpflichtet, der unmittelbar an der Grundstücksgrenze in der knapp einen Meter breiten Rabatte steht.
20. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_827/2012 vom 19. April 2013 festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass Briefkästen in vielen Fällen nicht direkt an der Strasse positioniert werden bzw. werden können. Die von der Post in der Vernehmlassung zu jenem Fall geforderte und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte enge Auslegung der Verordnungsbestimmung, wonach Briefkästen grundsätzlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze anzubringen seien, trage diesem Umstand keine Rechnung und schliesse jegliches Ermessen aus. Diese restriktive Auslegung führt laut Bundesgericht zu einer Ermessensunterschreitung, welche vom Verordnungsgeber nicht gewollt war und Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deshalb auf und entschied im konkreten Fall, dass ein Briefkasten, der 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt sei und in einem leichten Bogen angefahren werden könne, als "an der Grundstücksgrenze" im Sinne der Verordnungsbestimmung anzusehen und damit rechtskonform sei (Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49). Im vorliegenden Fall ist der beantragte Briefkasten in einer Distanz von 1,76 m von der Grundstücksgrenze über vier Aussentreppenstufen zugänglich. Er ist damit frei zugänglich im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG, da von der Post oder anderen Anbieterinnen von Postdiensten nicht gefordert werden kann, dass die Zustellung von einem Fahrzeug aus und ohne Überwindung von Treppenstufen möglich ist. Obwohl die Zustellung durch diese örtlichen Begebenheiten geringfügig erschwert wird, ist angesichts dessen, dass der Briefkasten unmittelbar am Strassenrand bereits einmal umgefahren wurde und, wie vom Gesuchsteller glaubhaft dargelegt, angesichts der engen Verhältnisse ein Sicherheitsrisiko für vorbeifahrende Fahrzeuge und für Kinder beim Verlassen des Hauses darstellt, in Kauf zu nehmen. Der um 1,76 m von der Grundstücksgrenze und vom Fahrbahnrand zurückversetzte Standort oberhalb der vier Treppenstufen ist deshalb mit 74 Abs. 1 VPG vereinbar und damit rechtmässig.
21. In Bezug auf die von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagenen alternativen Standorte beim Nebenzugang zum Haus und bei der Garageneinfahrt an einer Nebenstrasse ist auszuführen, dass beide Standorte nicht beim allgemein benutzten Zugang zum Haus liegen. Der allgemein benutzte Zugang im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet sich beim Hauseingang. Die PostCom hat gestützt auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts in einem früheren Verfahren entschieden, dass der verordnungskonforme Briefkastenstandort nicht bei der 20 m vom Hauseingang entfernten Garageneinfahrt, sondern an Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zur Liegenschaft liegt (vgl. Verfügung Nr. 22/2015 vom 10. Dezember 2015, Erw. 16 ff., abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen). Da die Garageneinfahrt nicht an der R._______strasse, sondern an einer Nebenstrasse liegt, würde der Briefkastenstandort auch nicht mit der Adresse und der Hausnummer der Liegenschaft übereinstimmen, was die Zustellung von Postsendungen für alle Anbieterinnen erschweren würde. Damit sind die von der Post vorgeschlagenen Standorte beim Nebenzugang zur Liegenschaft und bei der Garageneinfahrt nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar und kommen damit als Alternativen zum vom Gesuchsteller beantragten, rechtskonformen Standort nicht in Betracht.
22. In Anbetracht des bei den Akten liegenden Vorschlags der Post einer "Kundenlösung" (Zusatzleistung - vereinbarter Zustellort) stellt sich die Frage, ob die Post im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung nach Art. 13 ff. PG befugt ist, Liegenschaftseigentümern gegen eine Entschädigung (vorliegend Fr. 490.- im Jahr) einen abweichenden Zustellort (vorliegend einen Briefkastenstandort bei der Haustüre) vorzuschlagen. Nach Auffassung der PostCom sind die vom Bundesrat gestützt auf Art. 10 PG erlassenen Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen in den Art. 73 - 76 VPG abschliessend. Art. 75 Abs. 1 VPG sieht ein Abweichen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 lediglich bei unzumutbaren Härten für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Denkmalschutzes vor. Diese Aufzählung von möglichen Abweichungen vom Standort sind nach dem Willen des Bundesrates ebenfalls abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 33). Eine solche Vereinbarung von abweichenden Standortbestimmungen ist schriftlich abzuschliessen und andere Anbieterinnen, die in diesem Gebiet die Hauszustellung vornehmen, sind vorgängig anzuhören (Art. 75 Abs. 2 VPG). Eine finanzielle Abgeltung und damit gewissermassen ein "Auskaufen" von den Standortbestimmungen ist damit in der Postverordnung nicht vorgesehen. Eine solche Vereinbarung würde auch andere Anbieterinnen von Postdiensten diskriminieren, da sie ebenfalls Postendungen in den verordnungswidrigen Briefkasten zustellen müssten, ohne am von der Post vereinbarten Entgelt beteiligt zu sein. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist daher unzulässig.
23. Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Der Briefkastenstandort oberhalb der vier Aussentreppenstufen entspricht Art. 74 Abs. 1 VPG, und die Gesuchsgegnerin ist gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und 2 Bst. c VPG verpflichtet, die Hauszustellung von Postsendungen beim Gesuchsteller zu erbringen.
24. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
Dispositiv
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.