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Verfügung Nr. 2/2013 Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung (Art. 55 VPG)

VFG-2-2013 · PostCom Verfügungen

Dals 21 mars 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/postcom/vfg-2-2013/de/verfugung-nr-2-2013-genehmigung-der-zuweisung-der-dienstleistungen-zur-grundversorgung-art-55-vpg

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VFG-2-2013

Verfügung Nr. 2/2013 Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung (Art. 55 VPG)

Eidgenössische Postkommission PostCom

CH-3003 Bern, PostCom

Einschreiben Die Schweizerische Post Leiter Rechts- und Stabsdienst Viktoriastrasse 21 Postfach 3030 Bern

Bern, 21. März 2013

Verfügung Nr. 2/2013 Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung ( Art. 55 VPG)

Sehr geehrter Herr A_____

Die Post weist, gestützt auf Art. 55 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01), die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuweisung jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr ein. Gemäss Art. 55 Abs. 2 VPG prüft und genehmigt die PostCom die Zuweisung innerhalb von einem Monat.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 stellte die Post der PostCom eine Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2013“ zu und beantragte, die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung zu genehmigen. Auf Rückmeldung des Fachsekretariats der PostCom (Schreiben vom 12. Februar 2013) nahm die Post in der Liste geringfügige Änderungen vor, ohne aber alle Änderungswünsche des Fachsekretariats zu berücksichtigen, und teilte dies mit Brief vom 20. Februar 2013 mit. Die angepasste Liste reichte die Post am 21. Februar 2013 per E-Mail (B_____ B_____ an Michel Noguet) nach. Die PostCom informierte die Post darauf mit Schreiben vom 26. Februar 2013, dass sie die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung anlässlich ihrer Sitzung vom 15. März 2013 prüfen werde.

Bei der Frist von Art. 55 Abs. 2 VPG handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung keine rechtlichen Konsequenzen hat.

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 31 32 25094, Fax +41 31 32 25076 info@postcom.admin.ch

Wir teilen Ihnen mit, dass die PostCom die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung gemäss Ihrer Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2013“, uns zugestellt mit E-Mail von Frau B_____ B_____ am 21. Februar 2013, gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VPG geprüft und genehmigt hat.

Allerdings zweifelt die PostCom, ob die von der Post praktizierte Einschränkung bei den Privatkunden, Maxibriefe ins Ausland – als Dienstleistung im Rahmen der Grundversorgung – ausschliesslich als Einschreiben zu befördern, mit der geltenden nationalen bzw. internationalen Rechtsordnung vereinbar ist. Die PostCom wird deshalb diese Frage im Rahmen eines gesonderten Aufsichtsverfahrens prüfen. Wir werden Sie dazu zu gegebener Zeit anhören.

Die Gebühren für die Prüfung Ihres Antrags sowie den Erlass der vorliegenden Verfügung werden in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Verfügung erhoben.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Beilage: – Genehmigte Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2013“, gemäss E-Mail B_____ B_____ vom 21. Februar 2013

Kopie an: – BAKOM, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel – KPMG AG, Hofgut, 3073 Gümligen

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Ordinaziun da posta, Art. 55 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 28. Juli 2015, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Dezember 2021 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.