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Verfügung 5/2017 betreffend Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung

VFG-5-2017 · PostCom Verfügungen

Dals 25 schan. 2017

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/postcom/vfg-5-2017/de/verfugung-5-2017-betreffend-genehmigung-der-zuweisung-der-dienstleistungen-zur-grundversorgung

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VFG-5-2017

Verfügung 5/2017 betreffend Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

CH-3003 Bern, PostCom

Einschreiben Die Schweizerische Post AG Wankdorfallee 4 3030 Bern

27.01.2015

Bern, 25. Januar 2017

Verfügung 5/2017 betreffend Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung (Art. 55 VPG)

Sehr geehrte _____ Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 legte die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Post) der PostCom eine Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2017“ vor und beantragte, die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung gemäss dieser Liste sei zu genehmigen.

Die Post weist, gestützt auf Art. 55 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01), die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuweisung jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr ein. Gemäss Art. 55 Abs. 2 VPG prüft und genehmigt die PostCom die Zuweisung innerhalb eines Monats. Die Zuweisung dient als Basis für die Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse zu den einzelnen Dienstleistungen und damit auch für den Nachweis des Quersubventionierungsverbots (Art. 55 Abs. 3 VPG). Der Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG ist deshalb in der Durchsetzung des Quersubventionierungsverbots zu sehen.

Die PostCom hat die Zuweisungen zur Grundversorgung für das Jahr 2017 geprüft. Gegenüber der mit Verfügung vom 7. März 2016 genehmigten Liste der Grundversorgungsdienstleistungen 2016 wurden keine materiellen Änderungen vorgenommen. Das Angebot für Privat- und Geschäftskunden bleibt somit unverändert.

Die PostCom nimmt die folgenden formellen Anpassungen bei den Zuweisungen zur Grundversorgung zur Kenntnis: – Eingeschriebener Brief national für Privatkunden: Bisher war der Zustellnachweis (Einschreiben) im Privatkundensortiment eine Zusatzleistung zu Basisdienstleistung A-Brief. Neu wird Einschreiben als eigenständige Dienstleistung (inkl. Basisdienstleistung) zu einem Einheitspreis angeboten. Dies stellt eine Anpassung an das Geschäftskundensortiment dar, wo Einschreiben bereits eine eigenständige Dienstleistung bildet. – Umbenennung von MiniPac zu Maxibrief: Die bisherige Dienstleistung MiniPac International im Privatkundensortiment (Briefe Ausland Versand bis 2 kg, Art. 29 Abs. 2 Bst. a VPG) entspricht dem Maxibrief bei den Geschäftskunden (Briefe Ausland Versand bis 1 kg, Art. 29 Abs. 2 Bst. b VPG). MiniPac wird nun in Maxibrief umbenannt.

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Die PostCom stellt fest, dass das in Art. 29 und 43 VPG aufgeführte Angebot der Grundversorgung mit den zugewiesenen Dienstleistungen korrekt abgebildet wird. Die unterbreiteten Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung für das Jahr 2017 werden deshalb genehmigt.

Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Gebührenreglements der Postkommission). Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen 1‘460 Franken.

Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:

1. Der Antrag der Schweizerischen Post AG vom 1. Dezember 2016 wird gutgeheissen, und die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2017 wird genehmigt.

2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf Fr. 1‘460.- festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.

3. Die vorliegende Verfügung und die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröffentlicht.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Beilage: – Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2017“, gemäss Antrag der Post vom 01.12.2016

Kopie an: – BAKOM, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel – KPMG AG, Hofgut, 3073 Gümligen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Ordinaziun da posta, Art. 29, Art. 43, Art. 55 und Art. 77 — gelesen in der Fassung vom 28. Juli 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Dezember 2021 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha da posta, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. September 2023 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.