Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verfügung 7/2013 betr. Szenario ohne Verpflichtung zur Grundversorgung zwecks Berechnung der Nettokosten (Art. 49 Abs. 2 VPG)

VFG-7-2013 · PostCom Verfügungen

Dals 4 sett. 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/postcom/vfg-7-2013/de/verfugung-7-2013-betr-szenario-ohne-verpflichtung-zur-grundversorgung-zwecks-berechnung-der-nettokosten-art-49-abs-2-vpg

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Decisiuns PostCom
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VFG-7-2013

Verfügung 7/2013 betr. Szenario ohne Verpflichtung zur Grundversorgung zwecks Berechnung der Nettokosten (Art. 49 Abs. 2 VPG)

Eidgenössische Postkommission PostCom

CH-3003 Bern, PostCom

Einschreiben Die Schweizerische Post Leiter Rechts- und Stabsdienst Viktoriastrasse 21 Postfach 3030 Bern

Bern, 4. September 2013

Verfügung 7/2013 vom 4. September 2013 betr. Szenario ohne Verpflichtung zur Grundversorgung zwecks Berechnung der Nettokosten (Art. 49 Abs. 2 VPG)

Sehr geehrter Herr A_____

Die PostCom genehmigt gestützt auf Art. 49 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) das Szenario. ohne die Verpflichtung zur Erbringung der Grundversorgung zwecks Berechnung der Nettokosten.

Wir teilen Ihnen mit, dass die Eidgenössische Postkommission PostCom am 26. August 2013 das hypothetische Szenario genehmigt hat.

Im Rahmen der Genehmigung ist das folgende Dokument berücksichtigt worden: „Berechnung der Nettokosten / Hypothetisches Szenario vom 14. August 2013“.

Die PostCom stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Hypothetischen Szenarios zur Berechnung der Nettokosten der Grundversorgung erfüllt sind.

Der Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass die Genehmigung des hypothetischen Szenarios ausschliesslich den Zweck verfolgt, die Berechnung der aus der Grundversorgung entstehenden Nettokosten zu gewährleisten. Die PostCom bezieht sich auf Seite 2, Abschnitt 1, des Dokuments der Post vom 14. August 2013, wonach die Post AG selbst festhält, dass das Szenario keine strategischen Absichten der Post definiere. Die PostCom behält sich vor das hypothetische Szenario zur gegebenen Zeit zu überprüfen.

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 31 32 25094, Fax +41 31 32 25076 info@postcom.admin.ch

Die Gebühren für die Prüfung Ihres Antrags sowie den Erlass der vorliegenden Verfügung werden zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Verfügung erhoben.

Freundliche Grüsse

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Der Präsident Der Leiter Fachsekretariat

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Ordinaziun da posta, Art. 49 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 28. Juli 2015, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Dezember 2021 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.