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Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

0.107.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 31 mars 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-107-1/de/fakultativprotokoll-zum-ubereinkommen-uber-die-rechte-des-kindes-betreffend-die-beteiligung-von-kindern-an-bewaffneten-konflikten

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Decretà cun: Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (AS 2002 3579)

0.107.1

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Abgeschlossen in New York am 25. Mai 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 20022 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Juni 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Juli 2002 (Stand am 12. August 2003)

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes3, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken, erneut bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen Schutzes bedürfen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen, beunruhigt über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder und über die langfristigen Folgen, die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte Sicherheit und Entwicklung haben, unter Verurteilung der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Objekte, darunter Örtlichkeiten, an denen sich gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und Krankenhäuser, direkt angegriffen werden, unter Hinweis auf die Annahme des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs4, insbesondere auf die Einstufung der Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren oder ihrer Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen, daher in der Erwägung, dass zur wirksameren Durchsetzung der im Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an bewaffneten Konflikten zu verbessern, unter Hinweis darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein Kind jeder Mensch ist,

AS 2002 3579; BBl 2001 6309 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 12. Juni 2002 (AS 2002 3578)

der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt, in der Überzeugung, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, unter Hinweis darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten Parteien alle durchführbaren Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen, erfreut darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit5 einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet, mit grösster Beunruhigung verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, Kinder einziehen, ausbilden und innerhalb der nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, ausbilden und einsetzen, unter Hinweis darauf, dass jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei verpflichtet ist, die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einzuhalten, unter Hinweis darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der Vereinten Nationen6 verankerten Ziele und Grundsätze, einschliesslich des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts unberührt lässt, in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während fremder Besetzung, in Anerkennung der

besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden, eingedenk der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Ursachen zu berücksichtigen, die der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zu Grunde liegen,

überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Protokolls sowie die physische und psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken, dazu anregend, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls mitwirken, haben Folgendes vereinbart:

Footnotes

  1. [3] SR 0.107
  2. [4] SR 0.312.1
  3. [5] SR 0.822.728.2; BBl 2000 415
  4. [6] BBl 2001 1234

Art. 1

Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

Art. 2

Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden.

Art. 3

1. Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben. 2. Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmassnahmen, mit denen er sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt. 3. Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu ihren nationalen Streitkräften gestatten, treffen Schutzmassnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass

  1. die Einziehung tatsächlich freiwillig erfolgt;

  2. die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt;

  3. die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wird;

  4. die Person vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen verlässlichen Altersnachweis erbringt.

4. Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen, indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam. 5. Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters gilt nicht für Schulen im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften der Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen.

Art. 4

1. Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen. 2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen, um eine solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, einschliesslich der notwendigen rechtlichen Massnahmen für ein Verbot und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens. 3. Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei.

Art. 5

Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schlösse es Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats oder in internationalen Übereinkünften und im humanitären Völkerrecht aus, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind.

Art. 6

1. Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen Massnahmen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Protokolls innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen. 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Protokolls durch geeignete Massnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen und zu fördern. 3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen um sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen, die im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem Militärdienst entlassen werden. Die Vertragsstaaten gewähren diesen Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterstützung zu ihrer physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen Wiedereingliederung.

Art. 7

1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls zusammen, so bei der Verhütung von Verstössen gegen das Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung von Personen, die Opfer von Verstössen gegen das Protokoll geworden sind, einschliesslich technischer Zusammenarbeit und finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen. 2. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese Unterstützung im Rahmen bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in Übereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten freiwilligen Fonds.

Art. 8

1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben über die Massnahmen vor, die er zur Durchführung der Bestimmungen des Protokolls, einschliesslich derjenigen betreffend Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat. 2. Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor. 3. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen.

Art. 9

1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 3. Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als Depositar7 des Übereinkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, über jede gemäss Artikel 3 hinterlegte Erklärungsurkunde.

Deutschland, Österreich: Verwahrer

Art. 10

1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 11

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres der kündigende Vertragsstaat in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Ende des bewaffneten Konflikts wirksam. 2. Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen, die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll. Die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Angelegenheit, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.

Art. 12

1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt. 2. Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist. 3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Art. 13

1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Protokolls am 31. März 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Andorra* 30. April 2001 12. Februar 2002 Argentinien* 10. September 2002 10. Oktober 2002 Aserbaidschan* 3. Juli 2002 3. August 2002 Bangladesch* 6. September 2000 12. Februar 2002 Belgien* a 6. Mai 2002 6. Juni 2002 Bulgarien* 12. Februar 2002 12. März 2002 Costa Rica* 24. Januar 2003 24. Februar 2003 Dominica* 20. September 2002 B 20. Oktober 2002 Dänemark* b 27. August 2002 27. September 2002 El Salvador* 18. April 2002 18. Mai 2002 Finnland* 10. April 2002 10. Mai 2002 Frankreich* 5. Februar 2003 5. März 2003 Guatemala* 9. Mai 2002 9. Juni 2002 Heiliger Stuhl* 24. Oktober 2001 12. Februar 2002 Honduras* 14. August 2002 B 14. September 2002 Irland* 18. November 2002 18. Dezember 2002 Island* 1. Oktober 2001 12. Februar 2002 Italien* 9. Mai 2002 9. Juni 2002 Jamaika* 9. Mai 2002 9. Juni 2002 Kanada* 7. Juli 2000 12. Februar 2002 Kap Verde* 10. Mai 2002 B 10. Juni 2002 Katar* 25. Juli 2002 B 25. August 2002 Kenia* 28. Januar 2002 12. Februar 2002 Kongo (Kinshasa)* 11. November 2001 12. Februar 2002 Kroatien* 13. Mai 2002 13. Juni 2002 Litauen* 20. Februar 2003 20. März 2003 Mali* 16. Mai 2002 16. Juni 2002 Malta* 9. Mai 2002 9. Juni 2002 Marokko* 22. Mai 2002 22.

Juni 2002 Mexiko* 15. März 2002 15. April 2002 Monaco* 13. November 2001 12. Februar 2002 Namibia* 16. April 2002 16. Mai 2002 Neuseeland* c 12. November 2001 12. Februar 2002 Österreich* 1. Februar 2002 12. Februar 2002 Panama* 8. August 2001 12. Februar 2002 Paraguay* 27. September 2002 27. Oktober 2002 Peru* 8. Mai 2002 8. Juni 2002 Ruanda* 23. April 2002 B 23. Mai 2002 Rumänien* 10. November 2001 12. Februar 2002 Schweden* 20. Februar 2003 20. März 2003 Schweiz* 26. Juni 2002 26. Juli 2002 Serbien und Montenegro* 31. Januar 2003 28. Februar 2003 Sierra Leone* 15. Mai 2002 5. Juni 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Spanien* 8. März 2002 8. April 2002 Sri Lanka* 8. September 2000 12. Februar 2002 Tadschikistan* 5. August 2002 B 5. September 2002 Tschechische Republik* 30. November 2001 12. Februar 2002 Tunesien* 2. Januar 2003 2. Februar 2003 Uganda* 6. Mai 2002 B 6. Juni 2002 Vereinigte Staaten* 23. Dezember 2002 23. Januar 2003 Vietnam* 20. Dezember 2001 12. Februar 2002 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. a Diese Unterzeichnung wird für das Königreich Belgien vorgenommen; sie bindet gleichermassen die französischsprachige, die flämischsprachige und die deutschsprachige Gemeinschaft. b Das Protokoll gilt nicht für die Färöer-Inseln und für Groenland. c Für Tokelau wird diese Annahme erst dann gelten, wenn die neuseeländische Regierung beim Depositar eine diesbezügliche Erklärung hinterlegt hat.

Vorbehalte und Erklärungen Andorra Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt das Fürstentum Andorra, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über Streitkräfte verfügt. Die einzigen spezialisierten Organe im Fürstentum sind die Polizei und die Zollverwaltung. Hier liegt das Mindestalter für die Zulassung nicht unter dem in

Artikel 2 des Fakultativprotokolls festgesetzten Mindestalter. Des Weiteren erklärt Jamaika Kanada

das Fürstentum Andorra erneut, dass es dem Inhalt des Artikels 2 insofern nicht zustimmt, als er die Einziehung von Freiwilligen zulässt, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Argentinien Die argentinische Republik erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.

Aserbaidschan In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass gemäss dem nationalen Gesetz vom3. November 1992 über den Militärdienst die Bürger der Republik Aserbaidschan und die anderen Personen (vorausgesetzt sie erfüllen die Bedingungen zur Ausübung des Militärdienstes) vom Alter von 17 Jahren an Freiwillige zum aktiven Dienst an der Militärschule für Kadetten aufgenommen werden können. Die in der Republik Aserbaidschan geltende Gesetzgebung garantiert, dass niemand unter Zwang oder Druck zum Militärdienst herangezogen wird. Die Rekrutierung erfolge mit der Zustimmung der Eltern oder Vertreter der betreffenden Person und in voller Kenntnis der Dinge; die betreffenden Personen werden über die ihnen im Rahmen dieses Dienstes obliegenden Pflichten informiert sind, und ausserdem haben sie Unterlagen vorzulegen, aus denen ihr Alter hervorgeht, bevor sie in die nationalen Streitkräfte aufgenommen werden.

Bangladesch In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, dass das Mindestalter, von dem die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften zulässig ist, für Unteroffiziere und einfache Soldaten 16 Jahre und für Offiziere 17 Jahre beträgt und dass die Einziehung ohne Ausnahme mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds erfolgen muss. Des Weiteren gibt die Regierung der Volksrepublik Bangladesch nachstehend an, welche Schutzmassnahmen sie getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt: – Das Verfahren der Einziehung zu den nationalen Streitkräften beginnt für Offiziere und andere Kategorien von Soldaten ohne Ausnahme mit Anzeigen in der Presse und in den landesweiten Medien. – Die Vereidigung der Rekruten findet grundsätzlich an einem öffentlichen Ort, auf einem Schulgelände oder einem vergleichbaren Ort statt. Sie ist der Öffentlichkeit zugänglich. – Bevor der Rekrut sich melden kann, muss er eine schriftliche Erklärung seiner Eltern oder seines Vormunds vorlegen, in der diese ihre Zustimmung zu seiner Einziehung erklären. Sind die Eltern oder der Vormund Analphabeten, dann ist die Erklärung vom Vorsitzenden des örtlichen Gemeinderats (Parishad) zu überprüfen und zu beglaubigen. – Der Rekrut hat seine Geburtsurkunde sowie sämtliche Schulzeugnisse vorzulegen. – Alle Rekruten einschliesslich der Offiziere müssen sich einer gründlichen ärztlichen Untersuchung – einschliesslich einer Pubertätskontrolle – unterziehen. Jeder Rekrut, bei dem sich herausstellt, dass er noch nicht in der Pubertät ist, wird unweigerlich abgelehnt. – Ausnahmslos alle Rekruten sind ungeachtet ihres Ranges zu einer zweijährigen Grundausbildung verpflichtet. Dadurch ist gewährleistet, dass sie nicht vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres in kämpfenden Einheiten eingesetzt werden. Alle Offiziere, Unteroffiziere und einfachen Soldaten werden sorgfältig geprüft, bevor sie kämpfenden Einheiten zugeordnet werden.

Geprüft werden insbesondere ihre psychische Reife und ihre Fähigkeit, Grundbegriffe des Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, welche auf allen Ebenen im Unterricht vermittelt werden, zu verstehen. Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch erklärt, dass die strengen Kontrollen, zu denen sie laut Fakultativprotokoll verpflichtet ist, auch weiterhin systematisch und ohne Ausnahme durchgeführt werden.

Belgien 1. In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 und unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 5 erklärt die Regierung des Königreichs Belgien, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den belgischen Streitkräften nicht unter

Jahren liegt. 2. Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass die belgische Gesetzgebung jegliche Beteiligung von Personen unter 18 Jahren an jeglicher friedenserhaltenden Operation oder an jeglichem operativen bewaffneten Einsatz grundsätzlich verbietet. Des Weiteren sind nichtstaatliche Milizen ungeachtet des Alters der betreffenden Personen verboten. 3. Die Regierung des Königreichs Belgien wird einem Rechtshilfeersuchen nicht stattgeben, wenn dies zu einer Diskriminierung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Kräften führen würde, welche gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Konfliktparteien auch im Falle eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts verstösst.

Bulgarien Die Republik Bulgarien erklärt, dass alle bulgarischen Staatsbürger männlichen Geschlechts mit Vollendung des 18. Lebensjahres militärdienstpflichtig sind. Bulgarische Staatsbürger, die vereidigt worden sind und ihren Militärdienst oder zwei Drittel der Dauer des Militärpflichtdienstes abgeleistet haben, werden auf Ersuchen zum regulären Dienst zugelassen. Minderjährige werden in Militärschulen aufgenommen unter der Voraussetzung, dass sie eine von ihren Eltern oder ihrem Vormund unterzeichnete Einverständniserklärung vorlegen. Mit Erreichen der Volljährigkeit unterzeichnen die Schüler eine Einverständniserklärung im Hinblick auf eine Ausbildung im regulären Militärdienst.

Costa Rica Gemäss Artikel 12 der politischen Verfassung der Republik Costa Rica ist die Armee als ständige Institution verboten. Nach Ansicht der costaricanischen Regierung wäre eine Erklärung in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls deshalb gegenstandslos.

Dänemark Die dänische Regierung erklärt, dass die dänische Gesetzgebung die Einziehung von Personen unter 18 Jahren zu den Streitkräften verbietet.

Dominica – Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Polizeikräften (es gibt keine nationalen Streitkräfte) beträgt gemäss Artikel 5 Absatz a) des Kapitels 14.01 des Polizeigesetzes 18 Jahre. – Die Einziehung erfolgt ausschliesslich durch eine staatlich anerkannte Stelle.

– Die Zustimmung des Rekruten erfolgt freiwillig und wird durch die Unterzeichnung einer Erklärung bestätigt. – Vor der Einziehung findet eine Informationsveranstaltung statt, an der sich der Rekrut aus freien Stücken zurückziehen kann.

El Salvador In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik El Salvador, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften in Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und

des salvadorianischen Gesetzes über den Militärdienst und die Reservetruppen

Jahre beträgt. Die Behörden El Salvadors haben die folgenden Schutzmassnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass tatsächlich nur Freiwillige eingezogen werden: – Minderjährige ab 16 Jahren müssen beim Amt für Einberufung und Reserve oder einer seiner Zweigstellen einen schriftlichen Antrag einreichen, in dem sie unmissverständlich ihren Wunsch zum Ausdruck bringen, dass sie ihren Militärdienst ableisten wollen. – Minderjährige müssen ihre Geburtsurkunde oder ihre Identitätskarte vorlegen. – In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zur elterlichen Sorge (Artikel 206 Abschnitt II des Familiengesetzbuches) ist ein Schriftstück vorzulegen, in dem die Eltern oder der Vormund des Minderjährigen erklären, dass sie Kenntnis von dem Antrag haben und ihn billigen. – Die Annahme des Antrags hängt von den Erfordernissen des Militärdienstes ab.

Finnland Die finnische Regierung erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls 18 Jahre beträgt. Dieses Mindestalter gilt sowohl für den Militärdienst der Männer als auch für den freiwilligen Dienst der Frauen.

Frankreich Frankreich erklärt, dass nur Freiwillige eingezogen werden, die das 17. Altersjahr zurückgelegt haben und über die mit dem Status eines Angehörigen der Streitkräfte verbundenen Rechte und Pflichten informiert sind, und dass bei Bewerbern unter

Jahren das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter notwendig ist.

Guatemala In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik Guatemala, dass Guatemala die Einziehung von Personen unter

Jahren im Rahmen der Wehrpflicht nicht zulässt; in Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 des Fakultativprotokolls wird Guatemala zu einem späteren Zeitpunkt die Schutzmassnahmen erläutern, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.

Heiliger Stuhl Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls und in Bezug auf das Hoheitsgebiet von Vatikanstadt erklärt der Heilige Stuhl, dass das seit 1976 geltende Reglement der Päpstlichen Schweizergarde nur eine freiwillige Einziehung vorsieht sowie diesbezüglich ein Mindestalter von 19 Jahren vorschreibt.

Honduras Im Bestreben, den Anwendungsbereich des vorliegenden Protokolls zu präzisieren und die Annahmeurkunde zu hinterlegen, erklärt die Regierung der Republik Honduras gemäss Artikel 3 des Protokolls, dass der Staat Honduras nach seinem geltenden Recht das Mindestalter für den freiwilligen Dienst bei den nationalen Streitkräften unter Berücksichtigung eines Bildungs-, sozialen, menschlichen und demokratischen Systems auf 18 Jahre festgelegt hat. Er hat beschlossen, die vorliegende Vereinbarung im Hinblick auf Artikel 205, Absatz 30 der Verfassung der Republik dem souveränen Nationalkongress zu unterbreiten.

Irland Irland gibt in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls folgende Erklärung ab: Das Mindestalter für die Aufnahme in die irländischen Streitkräfte beträgt allgemein

Jahre. Eine Ausnahme besteht jedoch für Lehrlinge, die im Alter von 16 Jahren eingezogen werden können. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, Militärdienst zu leisten, solange sie ihre vierjährige Lehre nicht beendet haben, nach deren Abschluss alle das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Irland hat folgende Vorkehrungen getroffen um sicherzustellen, dass Personen unter

Jahren nicht gewaltsam oder zwangsweise eingezogen werden können: – jede Einziehung zu den irländischen Streitkräften muss freiwillig erfolgen. Irland kennt keine Wehrpflicht, und seine Anwerbekampagnen sind rein informativer Art. Bewerber müssen ein Gesuch ausfüllen und werden aufgrund ihrer Fähigkeiten ausgewählt. Bewerber, denen eine Stelle angeboten wird, sind nicht verpflichtet, diese anzunehmen; – alle Bewerber müssen einen Altersnachweis vorlegen. Ledige Personen unter 18 Jahren müssen die schriftliche Zustimmung eines Elternteils oder ihres Vormundes vorlegen. In Irland ist eine Person volljährig, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt hat oder wenn sie vor Erreichen des 18. Altersjahres heiratet. Gemäss irländischem Recht kann eine Person unter

Jahren die Ehe nur gültig eingehen, wenn der Circuit Court oder der High Court die entsprechende Bewilligung erteilt.

Island Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Republik Island, dass sie nicht über nationale Streitkräfte verfügt; infolgedessen sind die Bestimmungen zum Mindestalter bei der Einziehung im Falle der Republik Island gegenstandslos.

Italien Die Regierung der Italienischen Republik erklärt im Sinne von Artikel 3, – dass in Italien die gesetzlichen Bestimmungen zur Einziehung Freiwilliger ein Mindestalter von 17 Jahren für Personen vorsehen, die im Rahmen der Wehrpflicht einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Militärdienstes stellen oder die sich freiwillig zum Militärdienst melden (verkürzte jährliche Dienstzeit); – dass in Italien die geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 des Fakultativprotokolls vorgesehenen Schutzmassnahmen gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die förmliche Zustimmung der Eltern oder des Vormunds des Rekruten.

erklärt Jamaika hiermit: 1. Das Mindestalter für Einziehung Freiwilliger zu den Streitkräften Jamaikas beträgt 18 Jahre. 2. Die Streitkräfte Jamaikas haben nach dem Gesetz von 1962 über die Landesverteidigung (Regular Force Enlistment and Service Regulations) die nachstehend aufgeführten Schutzmassnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Einziehung von Personen unter 18 Jahren nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:

  1. Die Streitkräfte Jamaikas dürfen niemanden gegen seinen Willen einziehen. Jede Person, die in die Streitkräfte Jamaikas eintreten will, muss gemäss Abschnitt 5 des vorstehend genannten Gesetzes anhand eines speziell dafür vorgesehenen Formulars (Notice Paper) einen entsprechenden Antrag stellen.

  2. Bei der Ausgabe dieses Formulars wird der betreffenden Person mitgeteilt, dass sie sich mit falschen Angaben strafbar macht.

  3. Die für die Einziehung verantwortliche Person muss sich vergewissern, ob der oder die Freiwillige das 18. Lebensjahr vollendet hat.

  4. Die für die Einziehung verantwortliche Person muss der antragstellenden Person die in dem Formular gestellten Fragen vorlesen oder sie von der Person vorlesen lassen, um sich zu vergewissern, ob alle Fragen ordnungsgemäss beantwortet worden sind.

e) Für Freiwillige ab siebzehneinhalb Jahren ist eine schriftliche Erlaubnis der Eltern erforderlich. Personen dieser Altersgruppe dürfen vor Vollendung ihres achtzehnten (18.) Lebensjahres kein von einer militärischen Ausbildungseinrichtung ausgestelltes Diplom erhalten. 3. Antragsteller/innen müssen einen verlässlichen Altersnachweis erbringen, um ihren Militärdienst leisten zu können; sie haben hierzu ein amtliches Dokument vorzulegen, namentlich das Original oder eine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde. 4. Wenn die Streitkräfte Jamaikas dem Bewerber oder der Bewerberin eine Stelle vorschlagen, dann besteht für ihn oder für sie keine Verpflichtung, diese Stelle anzunehmen.

erklärt Kanada wie folgt: 1. Das Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger zu den kanadischen Streitkräften beträgt 16 Jahre. 2. Die kanadischen Streitkräfte haben die folgenden Schutzmassnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Einziehung von Personen unter

Jahren nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:

a) Die Einziehung in die kanadischen Streitkräfte ist grundsätzlich freiwillig. In Kanada gibt es weder eine Wehrpflicht noch irgendeine andere Form eines Zwangs- oder Pflichtdienstes. Infolgedessen sind die Anwerbekampagnen der kanadischen Streitkräfte rein informativer Art. Jede Person, die in die kanadischen Streitkräfte eintreten will, stellt einen entsprechenden Antrag. Wenn die kanadischen Streitkräfte dem Antragsteller eine bestimmte Stelle vorschlagen, dann ist er nicht verpflichtet, sie anzunehmen.

  1. Die Eingliederung von Personen unter 18 Jahren bedarf seitens der Eltern oder des Vormunds einer schriftlichen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage. Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Landesverteidigung sieht vor, dass «die Eingliederung von Personen unter 18 Jahren in die kanadischen Streitkräfte von der Zustimmung des Vaters, der Mutter oder des Vormunds abhängig ist».

  2. Personen unter 18 Jahren werden ausführlich über die mit dem Dienst in den Streitkräften verbundenen Pflichten in Kenntnis gesetzt. Zahlreiche Filme und Informationsschriften über die mit dem Dienst in den Streitkräften verbundenen Pflichten stehen denjenigen Personen zur Verfügung, die sich den kanadischen Streitkräften anschliessen wollen.

  3. Personen unter 18 Jahren müssen einen verlässlichen Altersnachweis vorlegen, bevor sie in die Streitkräfte aufgenommen werden. Bewerber müssen zum Nachweis ihres Alters ein amtliches Dokument vorlegen, und zwar entweder das Original oder eine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde oder ihrer Taufbescheinigung.

Kap Verde Die Republik Kap Verde erklärt im Namen der kapverdischen Regierung, dass das Mindestalter für die – besondere – Einziehung Freiwilliger zu den kapverdischen Streitkräften 17 Jahre beträgt, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 31 der legislativen Verordnung Nr. 6/93 vom 24. Mai 1993, die im Amtlichen Gesetzblatt Nr. 18 Reihe I veröffentlicht wurde. Die Gesetzesverordnung Nr. 37/96 vom 30. September 1986 , die im Amtlichen Gesetzblatt Nr. 32 Reihe I veröffentlicht wurde und die Ausführungsbestimmungen für die vorstehend genannte legislative Verordnung festlegt, sieht in Artikel 60 Folgendes vor: Die besondere Einziehung gilt für Bürger, die sich selbstständig und aus freiem Willen entschlossen haben, unter den folgenden Voraussetzungen Militärdienst zu leisten:

  1. Sie haben das Mindestalter von 17 Jahren erreicht.

  2. Sie haben die Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormundes.

  3. Sie verfügen über die für das Absolvieren des Militärdienstes erforderliche seelische und körperliche Reife.

Artikel 17 der legislativen Verordnung Nr. 6/93 sowie die Artikel 29 und 63 der Gesetzesverordnung Nr. 37/96 bestimmen, dass Personen, die eingezogen werden,

ausführlich über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten informiert werden, und zwar mittels einer vom Generalstab der Streitkräfte zu diesem Zweck ausgearbeiteten Dokumentation. Laut Artikel 28 der genannten Gesetzesverordnung müssen alle Freiwilligen vor ihrer Einziehung ihre Identität anhand eines Personalausweises oder eines Passes nachweisen. Obgleich Artikel 8 der legislativen Verordnung Nr. 6/93 vorsieht, dass im Kriegsfall das Mindest- bzw. Höchstalter für die Einziehung geändert werden kann, folgt aus der Tatsache, dass Kap Verde dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes beigetreten und Vertragsstaat des Fakultativprotokolls betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ist, dass es in keinem Fall ein Mindestalter von weniger als 17 Jahren anwenden darf. In der Tat sieht Artikel 12 Absatz 4 der Verfassung der Republik vor, dass die Normen und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts und der unterzeichneten oder ratifizierten völkerrechtlichen Verträge nach ihrem Inkrafttreten in der internationalen und der nationalen Rechtsordnung Vorrang haben vor allen legislativen und normativen Beschlüssen mit Ausnahme von Akten mit Verfassungsrang.

Katar erklärt der Staat Katar, dass die Einziehung in seine Streitkräfte und in die anderen regulären Kräfte freiwillig ist und jedem offen steht, der das 18. Lebensjahr vollendet hat; er erklärt des weiteren, dass er die in Absatz 3 des genannten Artikels angesprochenen Schutzmassnahmen berücksichtigt.

Der Staat Katar weist ferner darauf hin, dass seine innerstaatliche Gesetzgebung keine Bestimmung enthält, die in irgendeiner Form eine Wehrpflicht oder eine Zwangseinziehung vorsieht.

Kenia Die Regierung der Republik Kenia erklärt, dass das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Die Einziehung ist absolut freiwillig und darf nur in vollumfänglicher Kenntnis der Sachlage erfolgen. In Kenia gibt es keine Wehrpflicht. Die Regierung der Republik Kenia behält sich das Recht vor, diese Erklärung jederzeit weiterzuentwickeln, abzuändern oder zu verschärfen, indem sie eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet. Diese Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs wirksam.

Kongo (Kinshasa) Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls verpflichtet sich die Demokratische Republik Kongo zur Anwendung des Grundsatzes eines Verbots der Eingliederung von Kindern in kämpfende Truppen; dieser Grundsatz leitet sich her aus der Gesetzesverordnung Nr. 066 vom 9. Juni 2000 über die Demobilisierung und Wiedereingliederung von gefährdeten Gruppen, die den kämpfenden Einheiten der Streitkräfte angehören. Sie verpflichtet sich des Weiteren, alle durchführbaren Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Personen unter 18 Jahren in keiner Weise zu den kongolesischen Streitkräften oder zu jedweder öffentlichen oder privaten bewaffneten Gruppierung im gesamten Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo eingezogen werden.

Kroatien Um zu verhindern, dass Personen unter 18 Jahren in die Streitkräfte eintreten, hat die Republik Kroatien folgende Vorkehrungen getroffen: – Das Gesetz sieht vor, dass der Militärdienst in der Verpflichtung besteht, sich als Rekrut zu melden, sich ausheben zu lassen (Wehrpflicht) und in der Reserve der Streitkräfte der Republik Kroatien zu dienen. – Die Pflicht, sich als Rekrut zu melden, beginnt in dem Kalenderjahr, in dem das 18. Altersjahr zurückgelegt wird, und bleibt bestehen, bis die betreffende Person ihren Militärdienst leistet (ausgehoben wurde) oder einen Dienst leistet, d. h. bis sie der Reserve zugeteilt wird oder ihren Militärdienst abgeschlossen hat, wie dies die Bestimmungen des Verteidigungsgesetzes vorsehen. Die Aushebung umfasst die Eintragung in die Militärregister, medizinische und andere Untersuchungen, psychologische Tests und die eigentliche Aushebung. Dieses Vorverfahren ist notwendig um abzuklären, ob eine Person die erforderlichen Voraussetzungen für den Militärdienst erfüllt. Der Rekrutenstatus einer Person bleibt bestehen, bis der Militärdienst abgeleistet wird (Wehrpflicht), was laut Gesetz nicht vor dem vollendeten 18. Altersjahr möglich ist.

– Rekruten, die die erforderlichen Bedingungen erfüllen, leisten ihren Militärdienst (Wehrpflicht) nach Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre), und zwar grundsätzlich im Kalenderjahr, in dem sie das 19. Altersjahr zurücklegen; danach sind sie Wehrpflichtige. Die Rekruten sind nicht Teil der Streitkräfte der Republik Kroatien, während die Wehrpflichtigen Teil der Streitkräfte der Republik Kroatien sind.

Litauen In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Republik Litauen, dass litauische Staatsbürger unter 18 Jahren gemäss der nationalen Gesetzgebung nicht in den nationalen Streitkräften dienen dürfen: Das Mindestalter für die freiwillige Einziehung von Staatsbürgern der Republik Litauen zum aktiven Militärdienst beträgt 18 Jahre, und das Mindestalter für den obligatorischen Militärdienst der Staatsbürger der Republik Litauen beträgt 19 Jahre. Die gewaltsame Einziehung von Kindern unter 18 Jahren ist gemäss der Gesetzgebung der Republik Litauen strafbar.

Mali In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik Mali, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften das vollendete 18. Lebensjahr ist. Junge Männer und Frauen unter 18 Jahren dürfen weder zu den nationalen Streitkräften eingezogen noch zur Einziehung zugelassen noch als Mitglied der Streitkräfte eingeschrieben werden. Die Regierung von Mali bürgt für diese Erklärung und verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem Strafrecht Malis jeden Verstoss ungeachtet der Verantwortungsebene mit einer der Schwere des Verstosses angemessenen Strafe zu ahnden. Kinder, die Opfer unerlaubter Einziehung zu den nationalen Streitkräften sind, haben einen ihrer Situation entsprechenden Anspruch auf Rehabilitation und soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederungsmassnahmen.

Malta Im Sinne des 1970 verabschiedeten Gesetzes über die Streitkräfte von Malta (Kapitel 220 der Gesetze von Malta) werden nur Freiwillige zu den Streitkräften von Malta eingezogen, und diese müssen mindestens 17 Jahre und 6 Monate alt sein. Personen unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des Vaters oder – wenn der Betreffende nicht der väterlichen Sorge untersteht – der Mutter oder des Vormunds eingezogen werden. In jedem Fall erlischt die Einziehung mit Vollendung des 18. Lebensjahres und muss infolgedessen erneuert werden. Alle potenziellen Rekruten müssen eine vom Standesamt ausgestellte Geburtsurkunde vorlegen, um ihr Alter nachzuweisen. Das Gesetz über die Streitkräfte von Malta sieht des Weiteren vor, dass Personen jeder Altersgruppe, die eine Einziehung zu den regulären Streitkräften beantragt haben, vor ihrer Einziehung mittels eines Standardformulars über die allgemeinen Bedingungen der Einziehung in Kenntnis gesetzt werden; der zuständige Beamte darf nur dann eine Einziehung zu den regulären Streitkräften vornehmen, wenn er zweifelsfrei festgestellt hat, dass der Bewerber die Mitteilung erhalten und verstanden hat und eingezogen werden will. In der Praxis ziehen die Streitkräfte von Malta bereits seit 1970 keine Personen unter 18 Jahren mehr ein. Die Regierung von Malta erklärt des Weiteren, dass für den Fall, dass künftig Personen unter 18 Jahren eingezogen werden sollten, diese nicht an Feindseligkeiten teilnehmen werden. Das Reglement sieht im Sinne des Gesetzes über die Streitkräfte Maltas ein Führungsausbildungsprogramm vor, an dem Personen unter 17 Jahren und 6 Monaten zu Ausbildungszwecken teilnehmen können, sie aber keine Kampffunktionen ausüben; in der Praxis hat es seit 1970 keine Teilnahme dieser Art gegeben.

Marokko In Anwendung von Absatz 2 des Artikels, der die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten betrifft, erklärt das Königreich Marokko, dass das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt.

Mexiko erklären die Vereinigten Mexikanischen Staaten:

i) Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften beträgt 18 Jahre. ii) Laut Artikel 24 des Gesetzes über den Militärdienst werden Freiwillige ausschliesslich deshalb zum aktiven Dienst eingezogen, um die vom Verteidigungsminister festgelegte Truppenstärke zu erreichen, und sie werden nur dann eingezogen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: I. Vorlage eines Einziehungsantrags. II. Mexikanische Staatsbürgerschaft; Mindestalter 18 Jahre, Höchstalter 30 Jahre bzw. 40 Jahre für spezialisierte Organe. Personen zwischen 16 und 18 Jahren können zu den Fernmeldetruppen eingezogen werden, um hier im Rahmen eines Vertrags mit dem Staat eine technische Ausbildung zu absolvieren, die fünf Jahre nicht überschreitet. In Übereinstimmung mit Artikel 25 des Gesetzes über den Militärdienst ist eine vorgezogene Einziehung zum aktiven Dienst ausschliesslich in den folgenden Fällen zulässig: I. Der Betreffende will das Land zu dem Zeitpunkt verlassen, zu dem er vorschriftsgemäss eingezogen worden wäre, sofern er zu dem Zeitpunkt des Antrags auf Einziehung das 16. Lebensjahr vollendet hat. II. Der Betreffende ist aufgrund seiner Studien unabkömmlich. Die Höchstzahl der Personen, deren Einziehung vorgezogen werden kann, wird jährlich vom Verteidigungsministerium festgelegt.

Auslegende Erklärung: Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten erklärt, dass die Verantwortung für die Rekrutierung Minderjähriger unter 18 Jahren durch bewaffnete Gruppen oder für ihre Beteiligung an Feindseligkeiten ausschliesslich besagten Gruppen zukommt und nicht dem mexikanischen Staat zuzuschreiben ist, welcher gehalten ist, unter allen Umständen die Grundsätze des humanitären Völkerrechts anzuwenden.

Monaco Das Fürstentum Monaco erklärt in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass die Verteidigung des Hoheitsgebiets des Fürstentums auf der Grundlage des französisch-monegassischen Vertrags vom 17. Juli 1918 von der Französischen Republik wahrgenommen wird. Die einzigen Organe des Fürstentums, die militärischen Status besitzen, sind die Fürstliche Polizei und die Feuerwehr. In Übereinstimmung mit der Fürstlichen Verordnung Nr. 8017 vom 1. Juni 1984 zum Statut des Personals der Ordnungskräfte müssen Polizisten und Feuerwehrleute mindestens 21 Jahre alt sein.

Namibia In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt Namibia wie folgt: 1. Das für die Einziehung von Freiwilligen zu den namibischen Streitkräften zulässige Mindestalter beträgt 18 Jahre. 2. Die namibischen Streitkräfte wenden die nachstehend aufgeführten Schutzmassnahmen an, um sicherzustellen, dass die Einziehung von Rekruten im Alter von 18 bis 25 Jahre nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:

  1. Die beruflichen Möglichkeiten, die die namibischen Streitkräfte bieten, werden einmal jährlich mittels Anzeigen in Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen veröffentlicht, um junge Männer und Frauen, die an einer Bewerbung interessiert sind, zu informieren.

  2. In der Regel sind die Bewerber/innen nicht verpflichtet, eine Stelle anzunehmen, wenn die Streitkräfte eine bestimmte Stelle ausgeschrieben haben.

  3. Angebote, eine militärische Laufbahn einzuschlagen, können vom Heer (Infanterie, Pioniere), der Luftwaffe, der Marine, den Fernmeldeeinheiten und dem Sanitätsdienst ausgeschrieben werden. Die Bewerber/innen nehmen zunächst an einem Lehrgang teil, in dem sie darüber informiert werden, was von den künftigen Soldat/inn/en in den verschiedenen vorstehend genannten Waffengattungen und Diensten erwartet wird. Im Anschluss daran entscheiden sie, welche Laufbahn sie einschlagen wollen.

  4. Um zu gewährleisten, dass in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar Zwang ausgeübt werden kann, ziehen die namibischen Streitkräfte ausschliesslich Personen ein, die

  5. nicht vorbestraft sind; ii) namibische Staatsbürger sind.

3. Da die namibischen Streitkräfte grundsätzlich keine Freiwilligen unter

Jahren einziehen, müssen die Bewerber/innen ihr Alter nachweisen und hierzu eine Geburtsurkunde und amtliche Ausweispapiere oder beglaubigte Abschriften vorlegen. 4. Die namibischen Streitkräfte ziehen ausschliesslich Freiwillige ein. In Namibia gibt es weder eine Wehrpflicht noch eine andere Form von Dienstpflicht.

Neuseeland Die neuseeländische Regierung erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den neuseeländischen Streitkräften 17 Jahre beträgt. Die neuseeländische Regierung erklärt des Weiteren, dass sie folgende Schutzmassnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:

  1. Das Einziehungsverfahren verpflichtet das zuständige Personal, sich zu vergewissern, dass es sich tatsächlich um eine freiwillige Entscheidung handelt.

  2. Gesetzliche Massnahmen: Die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds muss in allen Fällen gegeben sein, in denen die gesetzlichen Vorschriften Neuseelands diese Zustimmung erforderlich machen. Die Eltern oder der Vormund müssen ferner erklären, dass ihnen bekannt ist, dass der Freiwillige mit Vollendung des 18. Lebensjahres im aktiven Dienst eingesetzt werden kann.

  3. Das Einziehungsverfahren ist detailliert festgelegt und transparent; es gewährleistet, dass alle Beteiligten vor der Vereidigung vollumfänglich über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten unterrichtet sind.

  4. Das Einziehungsverfahren verpflichtet die Freiwilligen zur Vorlage einer Geburtsurkunde zwecks Nachweis ihres Alters.

Österreich Das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen österreichischer Staatsangehörigkeit zum Bundesheer beträgt 17 Jahre. In Übereinstimmung mit Artikel 15 und unter Verweis auf Artikel 65 c) des österreichischen Wehrgesetzes von 1990 kann ein Freiwilliger im Alter von 17 bis

Jahren nur dann eingezogen werden, wenn seine Eltern oder sein Vormund ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben haben. Die Bestimmungen des österreichischen Wehrgesetzes von 1990 sowie die von der österreichischen Verfassung vorgesehenen Rechtsmittel gewähren den Freiwilligen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den erforderlichen Rechtsschutz. Weiteren Schutz bieten auch die strenge Anwendung des Legalitätsprinzips sowie gute Regierungsführung und wirksamer Rechtsschutz.

Panama Die Republik Panama erklärt, dass sie keine Streitkräfte hat. Sie verfügt über zivile Ordnungskräfte, die die nationale Polizei, den nationalen Luftfahrtdienst, den nationalen Schifffahrtsdienst und den Institutionenschutzdienst umfassen. In der Satzung dieser Ordnungskräfte wird als eine von mehreren Voraussetzungen für die Aufnahme in eine ihrer Komponenten die Volljährigkeit (18 Jahre) genannt.

Paraguay Die Regierung der Republik Paraguay erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften auf sechzehn (16) Jahre festgesetzt wurde. Die Schutzmassnahmen, die für die Einziehung von Freiwilligen erlassen werden müssen, werden sich nach Artikel 3 Absatz 3 des Fakultativprotokolls richten.

Peru Die peruanische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von

Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften nach peruanischem Gesetz

Jahre beträgt.

Ruanda Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger: 18 Jahre. Mindestalter für die Aufnahme in Schulen, die von den Streitkräften betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen: gegenstandslos. Status der Schüler/innen dieser Schulen (sind sie Angehörige der Streitkräfte?): gegenstandslos. Altersnachweis: Geburtsurkunde. Zusammensetzung der Streitkräfte: erwachsene Männer und Frauen.

Rumänien Jeder rumänische Bürger männlichen Geschlechts ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten, und wird im Alter von 20 Jahren eingezogen; in Kriegszeiten oder auf besonderen Antrag auch in Friedenszeiten kann er bereits im Alter von 18 Jahren eingezogen werden.

Schweden Die Regierung von Schweden erklärt in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung zu den nationalen Streitkräften Schwedens achtzehn (18) Jahre beträgt.

Schweiz8 Die schweizerische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen in ihre nationalen Streitkräfte 18 Jahre beträgt. Die schweizerische Rechtsordnung sieht dieses Alter vor.

Serbien und Montenegro Die Regierung von Serbien und Montenegro erklärt in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass gemäss Artikel 291 und 301 des Gesetzes über die jugoslawische Armee alle Personen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im laufenden Kalenderjahr in die Armee der Bundesrepublik Jugoslawien aufgenommen werden können. In Ausnahmefällen können auf eigenes Ersuchen oder in Kriegszeiten auf Anordnung des Präsidenten der Republik Jugoslawien auch Personen, die das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, im laufenden Kalenderjahr eingezogen werden. Da aufgrund des oben erwähnten Gesetzes lediglich Personen, die Militärdienst geleistet oder die erforderliche militärische Ausbildung erhalten haben, einberufen werden können, wurde das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen in der Bundesrepublik Jugoslawien auf 18 Jahre erhöht. Schutzmassnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Personen, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, nicht gewaltsam oder zwangsweise eingezogen werden, sind in den Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Jugoslawien und ihrer Teilrepubliken über die Verletzung der bürgerlichen Rechte und Grundfreiheiten und die Nichteinhaltung von Vorschriften geregelt.

Sierra Leone Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik Sierra Leone wie folgt: 1. Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften beträgt 18 Jahre. 2. Es gibt keine gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den nationalen Streitkräften. 3. Die Einziehung erfolgt absolut freiwillig.

Spanien Im Sinne von Artikel 3 des Fakultativprotokolls erklärt Spanien, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.

Sri Lanka Die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka erklärt in Anwendung von

Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass nach der Gesetzgebung Sri Lankas Tadschikistan Tunesien

Art. 1 Abs. 3 des BB vom 12. Juni 2002 (AS 2002 3578)

  1. es keine Wehrpflicht und keine gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den nationalen Streitkräften gibt;

  2. die Einziehung absolut freiwillig erfolgt;

  3. das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.

Nach Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt das Ministerium im Namen der Republik Tadschikistan, dass Personen unter 18 Jahren nicht freiwillig in die Streitkräfte der Republik aufgenommen werden können.

Tschechische Republik Anlässlich der Annahme des Fakultativprotokolls erklärt die Tschechische Republik in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2, dass Freiwillige ab dem Alter von 18 Jahren zu den nationalen Streitkräften eingezogen werden dürfen. Dieses Mindestalter ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Tunesische Republik gibt in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls folgende Erklärung ab: – Gemäss der tunesischen Gesetzgebung beträgt das Mindestalter für die Einziehung von freiwilligen tunesischen Staatsbürgern zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre. – Gemäss Artikel 1 des Gesetzes Nr. 51-1989 vom 14. März 1989 über den Militärdienst muss "jeder Bürger im Alter von 20 Jahren persönlich Militärdienst leisten, sofern ein Arzt keine körperliche Untauglichkeit feststellt. – Auf eigenes Ersuchen und mit dem Einverständnis ihres Vormundes können Bürger ihren Militärdienst auch mit 18 Jahren leisten, sofern eine Genehmigung des Generalsekretärs für die Landesverteidigung (Secrétaire Général de la Défense Nationale) vorliegt. – Gemäss Artikel 27 des Gesetzes Nr. 51-1989 vom 14. März 1989 über den Militärdienst kann "jeder Bürger im Alter von mindestens 18 und höchstens

Jahren unter den vom Generalsekretär für die Landesverteidigung (Secrétaire Général de la Défense Nationale) festgelegten Bedingungen eine Militärschule absolvieren. – Das Einverständnis des Vormundes ist unerlässlich bei Jugendlichen, die noch nicht volljährig sind; in diesem Fall wird das erste Dienstjahr gemäss der Militärdienstpflicht als vorzeitiger Militärdienst absolviert. – Die Bestimmungen des tunesischen Gesetzes vom 14. März 1989 über den Militärdienst gewährleisten den 18-jährigen Bürgern Rechtsschutz gemäss

Artikel 1 und 27 dieses Gesetzes, da der Eintritt in den Militärdienst oder in

den Heerdienst völlig freiwillig ist.

Uganda Die Regierung der Republik Uganda erklärt, dass das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Die Einziehung ist uneingeschränkt freiwillig und erfolgt nur mit sachkundiger Zustimmung der betreffenden Person. In Uganda gibt es keine Wehrpflicht. Die Regierung der Republik Uganda behält sich das Recht vor, diese Erklärung jederzeit abzuändern oder zu verschärfen, indem sie eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.

Vereinigte Staaten von Amerika Erklärung:

  1. Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften beträgt 17 Jahre.

  2. Die Vereinigten Staaten haben Schutzmassnahmen erlassen um sicherzustellen, dass eine Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt; dazu gehört insbesondere Artikel 505 Absatz a) des 10. Titels des United States Code, wonach Personen unter 18 Jahren nur mit der schriftlichen Einwilligung des Elternteils oder Vormundes, unter dessen Obhut und Aufsicht sie sich befinden, in die Streitkräfte der Vereinigten Staaten eintreten können.

  3. Alle Personen, die in die Streitkräfte der Vereinigten Staaten eintreten, erhalten ausführliche mündliche Instruktionen und müssen einen Dienstvertrag unterzeichnen; beides zusammen legt die Pflichten der Militärdienstleistenden fest.

  4. Alle in die Streitkräfte der Vereinigten Staaten eintretenden Personen müssen einen verlässlichen Altersnachweis erbringen, bevor sie zum Militärdienst zugelassen werden.

Ratifizierung des Fakultativprotokolls unter folgenden Vorbehalten: 1. Es wird keine Verpflichtung in Bezug auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes eingegangen. Die Vereinigten Staaten sind der Meinung, dass sie mit ihrem Beitritt zum Protokoll keine Verpflichtung in Bezug auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes eingehen. 2. Umsetzung der Verpflichtung sicherzustellen, dass Kinder nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. In Bezug auf Artikel 1 des Protokolls vertreten die Vereinigten Staaten folgenden Standpunkt:

  1. der Ausdruck «durchführbare Massnahmen» meint praktische oder praktisch durchführbare Massnahmen unter Berücksichtigung der herrschenden Umstände, einschliesslich humanitärer und militärischer Überlegungen.

  2. der Ausdruck «nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen»:

  3. meint unmittelbare und tatsächliche Handlungen auf dem Schlachtfeld, die geeignet sind, der gegnerischen Partei Schaden zuzufügen, weil ein direkter Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen und dem der gegnerischen Partei entstandenen Schaden besteht; und ii) meint nicht die indirekte Beteiligung an Feindseligkeiten, wie das Sammeln und Weiterleiten von militärischen Informationen, der Transport von Waffen, Munition und anderem Material, oder den Aufmarsch.

  4. jeder Entscheid eines militärischen Befehlshabers, eines Soldaten oder einer anderen Person, die für die Planung, Bewilligung oder Durchführung einer militärischen Operation, einschliesslich der Entsendung von Angehörigen der Streitkräfte, verantwortlich ist, kann nur aufgrund aller relevanten Umstände und der Einschätzung der Informationen, über die die betreffende Person bei der Planung, Bewilligung oder Durchführung der entsprechenden Operation vernünftigerweise verfügen konnte, beurteilt werden und darf nicht aufgrund von Informationen beurteilt werden, die erst nach Abschluss der entsprechenden Operation verfügbar wurden.

3. Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen. Die Vereinigten Staaten sind der Ansicht, dass Artikel 3 die Vertragsstaaten des Protokolls verpflichtet, das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften im Verhältnis zur geltenden völkerrechtlichen Norm, die ein Mindestalter von

Jahren vorsieht, anzuheben. 4. Bewaffnete Gruppen. Die Vereinigten Staaten sind der Ansicht, dass der in Artikel 4 des Protokolls verwendete Ausdruck «bewaffnete Gruppen» bewaffnete nichtstaatliche Gruppen wie Rebellengruppen, abtrünnige Streitkräfte und andere Gruppen von Aufständischen meint. 5. Keine Grundlage für die Zuständigkeit eines Gerichts. Die Vereinigten Staaten sind der Ansicht, dass keine Bestimmung des Protokolls eine Grundlage für die Zuständigkeit eines internationalen Gerichts, einschliesslich des Internationalen Strafgerichtshofs, darstellt.

Vietnam Es ist die heilige Pflicht und das Recht eines jeden Bürgers, das Vaterland zu verteidigen. Die Bürger sind verpflichtet, ihren Militärdienst abzuleisten und beim Aufbau der Landesverteidigung mitzuwirken. Nach der Gesetzgebung der Sozialistischen Republik Vietnam werden ausschliesslich Bürger männlichen Geschlechts ab dem Alter von 18 Jahren zur Armee eingezogen. Bürger unter 18 Jahren nehmen nicht unmittelbar an Kampfhandlungen teil, es sei denn, dies erweise sich als unumgänglich, um die Unabhängigkeit, die Souveränität, die Einheit und die Unantastbarkeit der Grenzen des Landes zu verteidigen. Bürger männlichen Geschlechts bis zum Alter von höchstens 17 Jahren die eine militärische Laufbahn einschlagen wollen, können zu einer Militärschule zugelassen werden. Die freiwillige Rekrutierung zu den Militärschulen wird wie folgt organisiert: – Das Gesetz über die Wehrpflicht und die anderen für die Rekrutierung zu Militärschulen geltenden Bestimmungen werden über die Medien verbreitet.

– Alle, die die Aufnahme in eine Militärschule beantragen wollen, stellen freiwillig einen Antrag. Sodann müssen sie Prüfungen bestehen und eine von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellte Geburtsurkunde sowie ihre Zeugnisse und das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe vorlegen. Abschliessend findet eine ärztliche Untersuchung statt, um festzustellen, ob der Betreffende körperlich in der Lage ist, die Militärschule zu besuchen und in der Armee zu dienen.