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Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

0.108.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 30 dec. 2016

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-108-1/de/fakultativprotokoll-vom-6-oktober-1999-zum-ubereinkommen-zur-beseitigung-jeder-form-von-diskriminierung-der-frau

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 18 oct. 2019.

Decretà cun: Übersetzung1 (AS 2009 265)

0.108.1

Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Abgeschlossen in New York am 6. Oktober 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20082 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. September 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Dezember 2008 (Stand am 30. Dezember 2016)

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, im Hinblick darauf, dass die Charta der Vereinten Nationen3 den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt; ferner im Hinblick darauf, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feierlich feststellt, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, einschliesslich eines Unterschieds auf Grund des Geschlechts, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten; unter Hinweis darauf, dass die Internationalen Menschenrechtspakte und andere internationale Menschenrechtsübereinkünfte die Diskriminierung auf Grund des Geschlechts verbieten; ferner unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau4 («Übereinkommen»), in dem die Vertragsstaaten jede Form von Diskriminierung der Frau verurteilen und übereinkommen, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen; in erneuter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die volle Gleichberechtigung der Frau bei der Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten und wirksame Massnahmen zu treffen, um Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten zu verhindern, sind wie folgt übereingekommen:

AS 2009 265; BBl 2006 9787 1 Übersetzung des französischen Originaltextes. 2 AS 2009 263

Footnotes

  1. [3] SR 0.120
  2. [4] SR 0.108

Art. 1

Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls («Vertragsstaat») erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau («Ausschuss») für die Entgegennahme und Prüfung von nach Artikel 2 eingereichten Mitteilungen an.

Art. 2

Mitteilungen können von oder im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines im Übereinkommen niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Wird eine Mitteilung im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit deren Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Verfasser kann eine Berechtigung dafür nachweisen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.

Art. 3

Mitteilungen sind schriftlich abzufassen und dürfen nicht anonym sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat des Übereinkommens betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Art. 4

1. Der Ausschuss prüft eine Mitteilung nur, wenn er sich vergewissert hat, dass alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind, sofern nicht das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt. 2. Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig, wenn

  1. dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;

  2. sie unvereinbar mit den Bestimmungen des Übereinkommens ist;

  3. sie offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend durch Tatsachen belegt wird;

  4. sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung einer Mitteilung darstellt;

  5. sich die der Mitteilung zu Grunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat ereignet haben, sofern sie nicht auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen.

Art. 5

1. Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Massnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wieder gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden. 2. Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.

Art. 6

1. Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, und sofern die Person oder Personen in die Offenlegung ihrer Identität gegenüber diesem Vertragsstaat einwilligen, bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis. 2. Der betreffende Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemassnahmen.

Art. 7

1. Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von oder im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen und von dem betreffenden Vertragsstaat unterbreiteten Angaben, wobei diese Angaben den betreffenden Parteien zuzuleiten sind. 2. Der Ausschuss berät über Mitteilungen auf Grund dieses Protokolls in nicht öffentlicher Sitzung. 3. Nach Prüfung einer Mitteilung übermittelt der Ausschuss den betreffenden Parteien seine Auffassungen zusammen mit etwaigen Empfehlungen. 4. Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten eine schriftliche Antwort, einschliesslich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses getroffenen Massnahmen. 5. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Massnahmen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf die Auffassungen oder etwaigen Empfehlungen des Ausschusses getroffen hat, vorzulegen, einschliesslich, soweit dies vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, in den folgenden Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 18 des Übereinkommens.

Art. 8

1. Erhält der Ausschuss zuverlässige Angaben, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der im Übereinkommen niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert der Ausschuss diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben mitzuwirken und zu diesen Angaben Stellung zu nehmen. 2. Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von den betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden zuverlässigen Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschliessen. 3. Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat. 4. Der Vertragsstaat unterbreitet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine Stellungnahmen. 5. Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.

Art. 9

Der Ausschuss kann den betreffenden Vertragsstaat auffordern, in seinen Bericht nach Artikel 18 des Übereinkommens Einzelheiten über Massnahmen aufzunehmen, die als Reaktion auf eine nach Artikel 8 dieses Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffen wurden. 2. Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine solche Untersuchung getroffenen Massnahmen zu unterrichten.

Art. 10

1. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt. 2. Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Art. 11

Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Personen nicht deshalb einer Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt werden, weil sie sich auf Grund dieses Protokolls an den Ausschuss gewandt haben.

Art. 12

Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht nach Artikel 21 des Übereinkommens eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll auf.

Art. 13

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, das Übereinkommen und dieses Protokoll weithin bekanntzumachen und zu verbreiten und den Zugang zu Angaben über die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses, insbesondere in diesen Vertragsstaat betreffenden Sachen, zu erleichtern.

Art. 14

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist.

Art. 15

1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf. 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 3. Dieses Protokoll steht jedem Staat, der das Übereinkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen. 4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 16

1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm nach seinem Inkrafttreten beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 17

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 18

1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen. 2. Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten dieses Protokolls nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind. 3. Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin dieses Protokoll und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Art. 19

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 2. Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 2 oder Untersuchungen nach Artikel 8, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind.

Art. 20

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten von:

  1. den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll;

  2. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und der Änderungen nach

Artikel 18 ; Art. 21 1. Dieses

c) Kündigungen nach Artikel 19.

Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 25 des Übereinkommens bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 30. Dezember 20165 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Albanien 23. Juni 2003 B 23. September 2003 Andorra 14. Oktober 2002 14. Januar 2003 Angola 1. November 2007 B 1. Februar 2008 Antigua und Barbuda 5. Juni 2006 B 5. September 2006 Äquatorialguinea 16. Oktober 2009 B 16. Januar 2010 Argentinien* 20. März 2007 20. Juni 2007 Armenien 14. September 2006 B 14. Dezember 2006 Aserbaidschan 1. Juni 2001 1. September 2001 Australien 4. Dezember 2008 B 4. März 2009 Bangladesch* 6. September 2000 22. Dezember 2000 Belarus 3. Februar 2004 3. Mai 2004 Belgien* 17. Juni 2004 17. September 2004 Belize* 9. Dezember 2002 B 9. März 2003 Bolivien 27. September 2000 27. Dezember 2000 Bosnien und Herzegowina 4. September 2002 4. Dezember 2002 Botsuana 21. Februar 2007 B 21. Mai 2007 Brasilien 28. Juni 2002 28. September 2002 Bulgarien 20. September 2006 20. Dezember 2006 Burkina Faso 10. Oktober 2005 10. Januar 2006 Cook-Inseln 27. November 2007 B 27. Februar 2008 Costa Rica 20. September 2001 20. Dezember 2001 Côte d’Ivoire 20. Januar 2012 B 20. April 2012 Dänemark 31. Mai 2000 22. Dezember 2000 Deutschland 15. Januar 2002 15.

April 2002 Dominikanische Republik 10. August 2001 10. November 2001 Ecuador 5. Februar 2002 5. Mai 2002 Finnland 29. Dezember 2000 29. März 2001 Frankreich 9. Juni 2000 22. Dezember 2000 Gabun 5. November 2004 B 5. Februar 2005 Georgien 1. August 2002 B 1. November 2002 Ghana 3. Februar 2011 3. Mai 2011 Griechenland 24. Januar 2002 24. April 2002 Guatemala 9. Mai 2002 9. August 2002 Guinea-Bissau 5. August 2009 5. November 2009 Irland 7. September 2000 22. Dezember 2000 Island 6. März 2001 6. Juni 2001 Italien 22. September 2000 22. Dezember 2000 Kambodscha 13. Oktober 2010 13. Januar 2011

AS 2009 265 5373, 2011 2963, 2015 1119 und 2017 111. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Kamerun 7. Januar 2005 B 7. April 2005 Kanada 18. Oktober 2002 B 18. Januar 2003 Kap Verde 10. Oktober 2011 B 10. Januar 2012 Kasachstan 24. August 2001 24. November 2001 Kirgisistan 22. Juli 2002 B 20. Oktober 2002 Kolumbien* 23. Januar 2007 23. April 2007 Korea (Süd-) 18. Oktober 2006 B 18. Januar 2007 Kroatien 7. März 2001 7. Juni 2001 Lesotho 24. September 2004 24. Dezember 2004 Libyen 18. Juni 2004 B 18. September 2004 Liechtenstein 24. Oktober 2001 24. Januar 2002 Litauen 5. August 2004 5. November 2004 Luxemburg 1. Juli 2003 1. Oktober 2003 Malediven 13. März 2006 B 13. Juni 2006 Mali 5. Dezember 2000 B 5. März 2001 Mauritius 31. Oktober 2008 31. Januar 2009 Mazedonien 17. Oktober 2003 17. Januar 2004 Mexiko 15. März 2002 15. Juni 2002 Moldau 28. Februar 2006 B 28. Mai 2006 Monaco 3. Mai 2016 B 3. August 2016 Mongolei 28. März 2002 28. Juni 2002 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Mosambik 4. November 2008 4. Februar 2009 Namibia 26. Mai 2000 B 22. Dezember 2000 Nepal 15. Juni 2007 15. September 2007 Neuseeland a 7. September 2000 22. Dezember 2000 Niederlande b 22. Mai 2002 22. August 2002 Aruba 22. Mai 2002 22. August 2002 Curaçao 22. Mai 2002 22.

August 2002 Sint Maarten 22. Mai 2002 22. August 2002 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 22. Mai 2002 22. August 2002 Niger 30. September 2004 B 30. Dezember 2004 Nigeria 22. November 2004 22. Februar 2005 Norwegen 5. März 2002 5. Juni 2002 Österreich 6. September 2000 22. Dezember 2000 Panama 9. Mai 2001 9. August 2001 Paraguay 14. Mai 2001 14. August 2001 Peru 9. April 2001 9. Juli 2001 Philippinen 12. November 2003 12. Februar 2004 Polen 22. Dezember 2003 B 22. März 2004 Portugal 26. April 2002 26. Juli 2002 Ruanda 15. Dezember 2008 B 15. März 2009 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Rumänien 25. August 2003 25. November 2003 Russland 28. Juli 2004 28. Oktober 2004 Salomoninseln 6. Mai 2002 B 6. August 2002 San Marino 15. September 2005 B 15. Dezember 2005 Schweden 24. April 2003 24. Juli 2003 Schweiz 29. September 2008 29. Dezember 2008 Senegal 26. Mai 2000 22. Dezember 2000 Serbien 31. Juli 2003 B 31. Oktober 2003 Seychellen 1. März 2011 1. Juni 2011 Slowakei 17. November 2000 17. Februar 2001 Slowenien 23. September 2004 23. Dezember 2004 Spanien 6. Juli 2001 6. Oktober 2001 Sri Lanka 15. Oktober 2002 B 15. Januar 2003 St. Kitts und Nevis 20. Januar 2006 B 20.

April 2006 Südafrika 18. Oktober 2005 B 18. Januar 2006 Südsudan 30. April 2015 B 30. Juli 2015 Tadschikistan* 22. Juli 2014 22. Oktober 2014 Tansania 12. Januar 2006 B 12. April 2006 Thailand 14. Juni 2000 22. Dezember 2000 Timor-Leste 16. April 2003 B 16. Juli 2003 Tschechische Republik 26. Februar 2001 26. Mai 2001 Tunesien 23. September 2008 B 23. Dezember 2008 Türkei 29. Oktober 2002 29. Januar 2003 Turkmenistan 20. Mai 2009 B 20. August 2009 Ukraine 26. September 2003 26. Dezember 2003 Ungarn 22. Dezember 2000 B 22. März 2001 Uruguay 26. Juli 2001 26. Oktober 2001 Vanuatu 17. Mai 2007 B 17. August 2007 Venezuela 13. Mai 2002 13. August 2002 Vereinigtes Königreich 17. Dezember 2004 B 17. März 2005 Falklandinseln 17. Dezember 2004 17. März 2005 Insel Man 17. Dezember 2004 17. März 2005 Zentralafrikanische Republik 11. Oktober 2016 B 11. Januar 2017 Zypern 26. April 2002 26. Juli 2002 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Das Protokoll ist nicht auf Tokelau anwendbar. b Für das Königreich in Europa.