0.131.12
Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit
Abgeschlossen in Strassburg am 5. Mai 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am4. Oktober 20022 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Februar 2003 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Mai 2003 (Stand am 10. März 2009)
Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 19803 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden unterzeichnen, eingedenk des Abschlusses des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen vom 9. November 19954 über die rechtlichen Auswirkungen von im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durchgeführten Massnahmen und über die Rechtsstellung der Einrichtungen für die Zusammenarbeit, die möglicherweise durch Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass die Gebietskörperschaften oder Behörden für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben in immer stärkerem Masse nicht nur mit den benachbarten Gebietskörperschaften anderer Staaten zusammenarbeiten (grenzüberschreitende Zusammenarbeit), sondern auch mit nichtbenachbarten ausländischen Gebietskörperschaften, mit denen sie gemeinsame Interessen haben (interterritoriale Zusammenarbeit), und dies nicht nur im Rahmen von Einrichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und von Vereinigungen von Gebietskörperschaften oder Behörden, sondern auch auf zweiseitiger Ebene; eingedenk der Wiener Erklärung von 1993, in der die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten die Rolle des Europarats bei der Schaffung eines Europas anerkennen, in dem durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften oder Behörden Toleranz und Wohlstand herrschen; in Anbetracht dessen, dass es im Bereich der interterritorialen Zusammenarbeit keine Übereinkunft gibt, die dem Rahmenübereinkommen vergleichbar wäre;
AS 2004 833; BBl 2002 3135 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 2004 831
in dem Wunsch, der interterritorialen Zusammenarbeit einen rechtlichen Rahmen auf internationaler Ebene zu verschaffen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «interterritoriale Zusammenarbeit» jede Abstimmung mit dem Ziel, andere Beziehungen zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien herzustellen als die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von benachbarten Gebietskörperschaften, einschliesslich des Abschlusses von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften oder Behörden anderer Staaten.
Art. 2
(1) Jede Vertragspartei anerkennt das Recht der ihrer Zuständigkeit unterstehenden, in den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden (im Folgenden als «Rahmenübereinkommen» bezeichnet) genannten Gebietskörperschaften oder Behörden, interterritoriale Beziehungen aufzunehmen und in gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen im Einklang mit den in ihren Satzungen festgelegten Verfahren, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei Vereinbarungen über interterritoriale Zusammenarbeit zu schliessen, und achtet dieses Recht. (2) Eine Vereinbarung über interterritoriale Zusammenarbeit begründet die Verantwortlichkeit nur derjenigen Gebietskörperschaften oder Behörden, die sie geschlossen haben.
Art. 3
Die Vertragsparteien dieses Protokolls wenden das Rahmenübereinkommen sinngemäss auf die interterritoriale Zusammenarbeit an.
Art. 4
Die Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen (im Folgenden als «Zusatzprotokoll» bezeichnet) sind, wenden das genannte Protokoll sinngemäss auf die interterritoriale Zusammenarbeit an.
Art. 5
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «sinngemäss», dass der Begriff «grenzüberschreitende Zusammenarbeit» im Rahmenübereinkommen und im Zusatzprotokoll durch den Begriff «interterritoriale Zusammenarbeit» zu ersetzen ist und dass die Artikel des Rahmenübereinkommens und des Zusatzprotokolls Anwendung finden, sofern dieses Protokoll nichts anderes vorsieht.
Art. 6
(1) Jede Vertragspartei des Rahmenübereinkommens und des Zusatzprotokolls erklärt bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, ob sie nach Artikel 4 dieses Protokolls die Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls oder nur einen dieser Artikel anwenden wird. (2) Eine solche Erklärung kann in der Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung modifiziert werden.
Art. 7
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Art. 8
(1) Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Rahmenübereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann nicht dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht bereits eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Rahmenübereinkommen hinterlegt hat oder gleichzeitig hinterlegt. (3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 9
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 8 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. (2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 10
(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Rahmenübereinkommen beigetreten ist, auch diesem Protokoll beitreten. (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 11
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.
Art. 12
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,
jede von den Vertragsparteien nach Artikel 6 abgegebene Erklärung;
jede Unterzeichnung dieses Protokolls;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 9 und 10;
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 5. Mai 1998 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Protokoll eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 10. März 20095 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Albaniena 11. Dezember 2001 12. März 2002 Armeniena 31. Oktober 2003 1. Februar 2004 Aserbaidschanb 30. März 2004 1. Juli 2004 Bosnien und Herzegowinaa 7. Oktober 2008 8. Januar 2009 Bulgarienb 30. Juni 2005 1. Oktober 2005 Deutschlandb 2. Oktober 2001 U 3. Januar 2002 Frankreichb 7. Mai 2007 8. August 2007 Litauena 26. November 2002 27. Februar 2003 Luxemburga 2. Juli 1999 1. Februar 2001 Moldau 27. Juni 2001 U 28. September 2001 Monacob 18. September 2007 19. Dezember 2007 Niederlandec 11. August 1999 1. Februar 2001 Österreichb 22. September 2006 23. Dezember 2006 Russlanda 27. November 2008 28. Februar 2009 Schwedenb 5. Mai 1998 U 1. Februar 2001 Schweizb 26. Februar 2003 27. Mai 2003 Slowakeib 31. Oktober 2000 1. Februar 2001 Sloweniena 17. September 2003 18. Dezember 2003 Ukrainea 4. November 2004 5. Februar 2005 a Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Prot. Nr. 2 hat diese Vertragspartei erklärt, dass sie die Bestimmungen der Art. 4 und 5 des Zusatzprot. anwenden wird. b Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Prot. Nr. 2 hat diese Vertragspartei erklärt, dass sie nur die Bestimmungen des Art. 4 des Zusatzprot. anwenden wird. c Das Prot. Nr.
2 gilt für das Königreich in Europa.
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).