0.142.30
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK)
Abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19542 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1955 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1955 (Stand am 10. Dezember 2002)
Präambel In der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen3 und die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und Freiheitsrechte geniessen sollen, in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen wiederholt ihr grosses Interesse für die Flüchtlinge bekundet haben und dass sie sich bestrebt haben, diesen in möglichst weitem Umfang die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu gewährleisten, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die früheren internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu verbessern und zusammenzufassen sowie den Anwendungsbereich dieser Abkommen und den dadurch gewährten Schutz durch eine neue Vereinbarung zu erweitern, in der Erwägung, dass sich aus der Asylgewährung für einzelne Länder eine ausserordentlich schwere Belastung ergeben kann und dass eine befriedigende Lösung des Problems, dessen Tragweite und internationale Bedeutung die Organisation der Vereinten Nationen anerkannt hat, ohne internationale Zusammenarbeit nicht erreicht werden kann, in der Hoffnung, dass alle Staaten mit Rücksicht auf den sozialen und humanitären Charakter des Flüchtlingsproblems alles in ihrer Macht Liegende tun werden, um zu verhindern, dass dieses Problem zu Spannungen zwischen den Staaten führt, und in Kenntnis schliesslich, dass der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mit der Aufgabe betraut ist, die Anwendung der internationalen Abkommen über den Schutz der Flüchtlinge zu überwachen, und dass die wirksame Durchführung der zur Lösung des Problems getroffenen Massnahmen von der Zusammenarbeit der Staaten mit dem Hochkommissär abhängt, haben die hohen Vertragsparteien folgendes vereinbart:
AS 1955 443; BBl 1954 II 69 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1955 441
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 B. 1.
Definition des Begriffs «Flüchtling» A. «Flüchtling» im Sinne dieses Abkommens ist jede Person, 1. die nach den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder nach den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder nach der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling betrachtet wurde; die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während ihrer Tätigkeit getroffenen Entscheide über die Anerkennung eines Flüchtlings sind kein Hindernis, um einer Person, die die Bedingungen von Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen zu können; 2. die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will. Wenn jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, wird als Heimatstaat jedes Land betrachtet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wer nicht aus einem stichhaltigen, auf begründeter Furcht beruhenden Grunde den Schutz eines der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ablehnt, gilt nicht als des Schutzes seines Heimatstaates beraubt. Im Sinne dieses Abkommens sind unter den im Artikel 1, Abschnitt A enthaltenen Worten «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», zu verstehen:
«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder
«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind».
Jeder vertragschliessende Staat hat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts eine Erklärung darüber abzugeben, welche Bedeutung er dem Ausdruck mit Bezug auf seine aus diesem Abkommen übernommenen Verpflichtungen zu geben beabsichtigt. 2. Jeder vertragschliessende Staat, der die Alternative unter Buchstabe a angenommen hat, kann jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen seine Verpflichtungen durch Annahme der Alternative gemäss Buchstabe b erweitern.
C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen, 1. wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat; oder 2. wenn sie freiwillig die verlorene Staatsangehörigkeit wieder erworben hat; oder 3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatstaates geniesst; oder 4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder 5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen; 6. wenn sie staatenlos und nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land ihres früheren Wohnsitzes zurückzukehren; Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnitts A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. D. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfallen, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre, geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens. E. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates im Besitze aller Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen des Landes stehen. F. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen:
dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten;
dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind;
c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind.
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich aufhält, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, sich den Gesetzen und Verordnungen sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterziehen.
Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung
Die vertragschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.
Art. 4 Religion
Die vertragschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen auf ihrem Gebiet mindestens die gleiche Freiheit in der Religionsausübung und im Religionsunterricht der Kinder zuzugestehen wie den eigenen Staatsangehörigen.
Art. 5 Rechte ausserhalb des Abkommens
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die sonstigen Rechte und Vorteile nicht, die den Flüchtlingen unabhängig von diesem Abkommen gewährt werden.
Art. 6 Ausdruck «unter den gleichen Umständen»
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «unter den gleichen Umständen», dass eine Person alle Bedingungen (vor allem diejenigen über Dauer und Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung) zur Ausübung eines Rechts erfüllen muss, gleich wie wenn sie nicht Flüchtling wäre. Ausgenommen hievon sind nur die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling nicht erfüllt werden können.
Art. 7 Befreiung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit
1. Unter Vorbehalt günstigerer Bestimmungen dieses Abkommens hat jeder vertragschliessende Staat den Flüchtlingen die Behandlung zuteil werden zu lassen, die er Ausländern im allgemeinen gewährt. 2. Nach dreijährigem Aufenthalt sind die Flüchtlinge in den vertragschliessenden Staaten von der Gegenseitigkeit in bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen befreit. 3. Die vertragschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen die Rechte und Vergünstigungen, die ihnen ohne Rücksicht auf Gegenseitigkeit schon beim Inkrafttreten dieses Abkommens zukamen, weiterhin zu gewähren. 4. Die vertragschliessenden Staaten werden wohlwollend die Möglichkeit in Betracht ziehen, den Flüchtlingen bei fehlender Gegenseitigkeit weitergehende Rechte und Vergünstigungen als die zu gewähren, auf die sie gemäss den Ziffern 2 und 3 Anspruch erheben können, sowie ferner die Möglichkeit, Flüchtlinge, die die Voraussetzungen dieser beiden Ziffern nicht erfüllen, vom Erfordernis der Gegenseitigkeit zu befreien. 5. Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 finden sowohl auf die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 des Abkommens erwähnten Rechte und Vergünstigungen Anwendung als auch auf solche, die in diesem Abkommen nicht enthalten sind.
Art. 8 Befreiung von Sondermassnahmen
Die vertragschliessenden Staaten haben Sondermassnahmen, die gegen die Person, das Vermögen oder die Interessen der Angehörigen eines bestimmten Staates ergriffen werden könnten, nicht auf einen Flüchtling anzuwenden, der formell Angehöriger dieses Staates ist, nur weil er dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Die vertragschliessenden Staaten, die auf Grund ihrer Gesetzgebung diesen allgemeinen Grundsatz nicht einhalten können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen zugunsten der Flüchtlinge machen.
Art. 9 Vorläufige Massnahmen
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen vertragschliessenden Staat daran, in Kriegszeiten oder bei andern schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen gegenüber einer bestimmten Person vorübergehend die für die Staatssicherheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, bis abgeklärt ist, ob die Person tatsächlich Flüchtling ist und ob die gegen sie ergriffenen Massnahmen im Interesse der Staatssicherheit aufrecht erhalten bleiben müssen.
Art. 10 Fortdauer des Aufenthaltes
1. Ist ein Flüchtling im Verlaufe des zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines der vertragschliessenden Staaten gebracht worden und hält sich dort auf, so gilt die Dauer des Zwangsaufenthaltes in diesem Gebiet als rechtmässige Anwesenheit. 2. Ist ein Flüchtling während des zweiten Weltkrieges aus dem Gebiet eines vertragschliessenden Staates verschleppt worden und vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens dorthin zurückgekehrt, um dort Wohnsitz zu nehmen, so gilt die Zeit vor und nach dieser Zwangsverschleppung in allen Fällen, in denen ein ununterbrochener Aufenthalt verlangt wird, als ein einziger ununterbrochener Zeitraum.
Art. 11 Geflüchtete Seeleute
Die vertragschliessenden Staaten werden wohlwollend die Möglichkeit prüfen, Flüchtlingen, die reguläre Besatzungsmitglieder eines Schiffes sind, das ihre Flagge führt, die Wohnsitznahme auf ihrem Gebiet zu gestatten, ihnen Reisepapiere auszustellen oder sie vorübergehend aufzunehmen, um ihnen insbesondere die Wohnsitznahme in einem andern Land zu erleichtern.
Kapitel II Rechtsstellung
Art. 12 Personenrechtliche Stellung
1. Die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings bestimmt sich nach dem Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach dem Gesetz des Aufenthaltslandes. 2. Rechte, die ein Flüchtling vorher erworben hat und die auf seiner personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus der Eheschliessung ergeben, sind von den vertragschliessenden Staaten zu achten, vorausgesetzt, dass die in der Gesetzgebung dieses Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; Voraussetzung ist ferner, dass es sich um Rechte handelt, die von diesem Staat auch dann anerkannt worden wären, wenn die fragliche Person nicht Flüchtling geworden wäre.
Art. 13 Bewegliches und unbewegliches Eigentum
Die vertragschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen mit Bezug auf den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und den dazu gehörenden Rechten und in bezug auf Miet- und andere Verträge über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, die auf alle Fälle nicht ungünstiger sein darf als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen zugestanden wird.
Art. 14 Geistiges und gewerbliches Eigentum
Mit Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums, insbesondere von Erfindungen, technischen Plänen, Modellen, Fabrikmarken, Handelsfirmen und den Schutz von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft geniessen Flüchtlinge im Wohnsitzstaat den Schutz, der den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Im Gebiet eines andern vertragschliessenden Staates geniesst der Flüchtling den Schutz, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 15 Vereinsrecht
Die vertragschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in bezug auf Vereinigungen zu unpolitischen und nicht auf Erwerb gerichteten Zwecken sowie in bezug auf Gewerkschaften die günstigste Behandlung zu gewähren, die den Angehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Art. 16 Zutritt zu den Gerichten
1. Flüchtlinge haben auf dem Gebiete der vertragschliessenden Staaten freien Zutritt zu den Gerichten.
2. Flüchtlingen wird im Wohnsitzstaat hinsichtlich der Zulassung vor Gericht, einschliesslich des Armenrechts und der Befreiung von der cautio judicatum solvi, die gleiche Behandlung zuteil wie den Angehörigen dieses Staates. 3. In den vertragschliessenden Staaten, in denen ein Flüchtling nicht seinen ordentlichen Aufenthalt hat, geniesst er mit Bezug auf die in Ziffer 2 erwähnten Rechte die gleiche Behandlung wie ein Angehöriger des Landes, in dem er seinen ordentlichen Aufenthalt hat.
Kapitel III Erwerbstätigkeit
Art. 17 Stellenantritt
1. Die vertragschliessenden Staaten gewähren Flüchtlingen, die sich ordnungsgemäss auf ihrem Gebiet aufhalten, in bezug auf den Stellenantritt die günstigste Behandlung, die sie unter denselben Umständen Angehörigen eines fremden Landes zubilligen. 2. Auf jeden Fall finden einschränkende Massnahmen gegen Ausländer oder gegen die Anstellung von Ausländern zum Schutze des einheimischen Arbeitsmarktes auf Flüchtlinge keine Anwendung, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch den betreffenden vertragschliessenden Staat davon ausgenommen waren oder eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
sich schon drei Jahre im Land aufhalten;
mit einem Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates verheiratet sind; ein Flüchtling, der den Ehegatten verlassen hat, kann sich nicht auf diese Bestimmung berufen;
ein oder mehrere Kinder hat, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen.
3. Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Massnahmen getroffen werden können, um die Rechte aller Flüchtlinge in bezug auf den Stellenantritt den eigenen Staatsangehörigen möglichst anzugleichen, insbesondere der Flüchtlinge, die auf Grund eines Anwerbungsprogramms für Arbeitskräfte oder eines Einwanderungsplanes in ihr Gebiet gekommen sind.
Art. 18 Selbständige Erwerbstätigkeit
Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen, die sich ordnungsgemäss auf ihrem Gebiet aufhalten, in bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, Industrie, im Gewerbe und Handel sowie die Gründung von Handels- oder Industriefirmen eine möglichst günstige Behandlung, die jedenfalls nicht ungünstiger sein darf als die unter den gleichen Umständen Ausländern im allgemeinen gewährte Behandlung.
Art. 19 Freie Berufe
1. Jeder vertragschliessende Staat sichert den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, die Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden dieses Staates anerkannt werden, und die einen freien Beruf ausüben wollen, eine möglichst günstige Behandlung zu; sie darf jedenfalls nicht ungünstiger sein als die, welche unter den gleichen Umständen Ausländern im allgemeinen gewährt wird. 2. Die vertragschliessenden Staaten tun, entsprechend ihren Gesetzen und Verfassungen, alles in ihrer Macht Liegende, um die Ansiedlung solcher Flüchtlinge in Gebieten ausserhalb des Mutterlandes zu sichern, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind.
Kapitel IV Wohlfahrt
Art. 20 Rationierung
Wo ein Rationierungssystem besteht, das die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt und dem die ganze Bevölkerung unterworfen ist, sind die Flüchtlinge wie die Einheimischen zu behandeln.
Art. 21 Unterkunft
Mit Bezug auf die Unterkunft haben die vertragschliessenden Staaten, soweit diese Frage durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist oder unter der Kontrolle der öffentlichen Behörden steht, den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden zu lassen. Diese Behandlung darf auf alle Fälle nicht ungünstiger sein, als sie unter den gleichen Umständen Ausländern im allgemeinen gewährt wird.
Art. 22 Öffentlicher Unterricht
1. Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen mit Bezug auf den Unterricht in den Primarschulen die gleiche Behandlung wie den Einheimischen. 2. Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen hinsichtlich des Unterrichts in andern als den Primarschulen, insbesondere was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und Universitätsgraden, sowie den Gebührenerlass und die Erteilung von Stipendien anbetrifft, eine möglichst günstige Behandlung, die nicht ungünstiger sein soll als die Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährte Behandlung.
Art. 23 Öffentliche Fürsorge
Die vertragschliessenden Staaten gewähren den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen.
Art. 24 Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit
1. Die vertragschliessenden Staaten gewähren den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf:
Entlöhnung mit Einschluss der Familienzulagen, die Bestandteil des Lohnes sind, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlte Ferien, Beschränkungen bei Heimarbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit der Frauen und Jugendlichen, Vorteile aus Gesamtarbeitsverträgen, soweit diese Bedingungen durch die Gesetzgebung geregelt sind oder zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehören;
die soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Krankheit, Invalidität, Alter und Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienlasten sowie über alle andern Risiken, die nach der Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind), vorbehältlich: (i) geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung erworbener Rechte und Anwartschaften, (ii) der besondern durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. 2. Die Entschädigungsansprüche, die durch den Tod eines Flüchtlings infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entstehen, werden dadurch nicht beeinträchtigt, dass sich der Begünstigte ausserhalb des Gebietes des vertragschliessenden Staates aufhält.
3. Die vertragschliessenden Staaten werden die Vorteile der untereinander abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Abkommen über die Erhaltung wohl erworbener Rechte und von Anwartschaften auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit auf die Flüchtlinge ausdehnen, sofern diese die Bedingungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen der Signatarstaaten dieser Abkommen vorgesehen sind. 4. Die vertragschliessenden Staaten werden mit Wohlwollen die Möglichkeit prüfen, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen ihnen und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, soweit als möglich auf Flüchtlinge auszudehnen.
Kapitel V Administrative Massnahmen
Art. 25 Verwaltungshilfe
1. Wenn ein Flüchtling normalerweise für die Ausübung eines Rechtes die Mitwirkung ausländischer Behörden benötigt, an die er nicht gelangen kann, haben die vertragschliessenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, dafür zu sorgen, dass ihm die Beihilfe entweder durch die eigenen Behörden oder eine internationale Behörde gewährt wird. 2. Die in Ziffer 1 erwähnten Behörden werden den Flüchtlingen die Dokumente oder Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die normalerweise einem Ausländer durch seine heimatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden. 3. Die in dieser Weise ausgestellten Dokumente oder Bescheinigungen ersetzen die amtlichen Urkunden, die Ausländern durch die Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie gelten als rechtmässig bis zum Beweise des Gegenteils. 4. Abgesehen von Ausnahmen, die zugunsten von Bedürftigen zugelassen werden müssen, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Gebühren erhoben werden; diese müssen aber mässig sein und den Gebühren entsprechen, die von Einheimischen für ähnliche Amtshandlungen erhoben werden. 5. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren die Artikel 27 und 28 nicht.
Art. 26 Freizügigkeit
Jeder vertragschliessende Staat räumt den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im allgemeinen gelten.
Art. 27 Identitätsausweise
Die vertragschliessenden Staaten stellen jedem Flüchtling, der sich auf ihrem Gebiet aufhält und der kein gültiges Reisepapier besitzt, einen Identitätsausweis aus.
Art. 28 Reiseausweise
1. Die vertragschliessenden Staaten stellen den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebietes gestatten, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der Staatssicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen; die Bestimmungen im Anhang zu diesem Abkommen finden auf diese Dokumente Anwendung. Die vertragschliessenden Staaten können einen solchen Reiseausweis auch jedem andern Flüchtling auf ihrem Gebiet ausstellen; sie werden den Fällen von Flüchtlingen besondere Aufmerksamkeit schenken, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten und nicht in der Lage sind, von dem Lande, wo sie ihren ordentlichen Aufenthalt haben, einen Reiseausweis zu erlangen. 2. Die Reiseausweise, die Flüchtlingen auf Grund früherer internationaler Vereinbarungen von den Parteien dieser Vereinbarungen ausgestellt worden sind, werden von den vertragschliessenden Staaten dieses Abkommens anerkannt und so behandelt, als wären sie den Flüchtlingen auf Grund dieses Artikels ausgestellt worden.
Art. 29 Steuern und Abgaben
1. Die vertragschliessenden Staaten erheben von den Flüchtlingen keine anderen oder höheren Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art, als sie unter ähnlichen Verhältnissen jetzt oder künftig von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden. 2. Diese Vorschrift steht der Anwendung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen nicht entgegen, welche die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten, einschliesslich Identitätsausweisen, an Ausländer betreffen.
Art. 30 Vermögenstransfer
1. Jeder vertragschliessende Staat gestattet den Flüchtlingen nach Massgabe seiner Gesetze und Verordnungen, Vermögenswerte, die sie auf sein Staatsgebiet gebracht haben, in das Gebiet eines anderen Landes überzuführen, in dem sie zur Ansiedlung zugelassen worden sind. 2. Jeder vertragschliessende Staat prüft wohlwollend die Gesuche von Flüchtlingen, die um die Ermächtigung nachsuchen, alle andern Vermögenswerte, die zur Ansiedlung in einem anderen Land erforderlich sind, gleichgültig wo sie liegen, in ein anderes Land zu überführen, in dem sie zur Ansiedlung aufgenommen worden sind.
Art. 31 Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten
1. Die vertragschliessenden Staaten ergreifen wegen illegaler Einreise oder unrechtmässigen Aufenthalts keine Strafmassnahmen gegen Flüchtlinge, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht war und sofern sie sich unverzüglich den Behörden stellen und triftige Gründe für ihre illegale Einreise oder Anwesenheit darlegen. 2. Die vertragschliessenden Staaten schränken die Bewegungsfreiheit dieser Flüchtlinge nur soweit notwendig ein. Solche Beschränkungen sollen nur solange bestehen, bis die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Aufnahmeland geregelt ist oder bis sie die Einreiseerlaubnis in ein anderes Land erhalten haben. Die vertragschliessenden Staaten gewähren solchen Flüchtlingen eine angemessene Frist und alle erforderlichen Erleichterungen, damit sie die Einreisebewilligung in ein anderes Land erhalten.
Art. 32 Ausweisung
1. Die vertragschliessenden Staaten weisen einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus. 2. Die Ausweisung eines Flüchtlings kann nur auf Grund eines Entscheides, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss dem Flüchtling erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen.
3. Die vertragschliessenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Flüchtling eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Die vertragschliessenden Staaten können während dieser Frist alle innerstaatlichen Massnahmen treffen, die sie für notwendig erachten.
Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung
1. Kein vertragschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. 2. Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Art. 34 Einbürgerung
Die vertragschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.
Kapitel VI Durchführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 35 Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen
1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder mit jeder anderen Institution, die ihm nachfolgen könnte, bei der Ausübung ihrer Befugnisse zusammenzuarbeiten und im besondern ihre Aufgabe zu erleichtern, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen. 2. Um dem Hochkommissariat oder jeder andern ihm allenfalls nachfolgenden Institution der Vereinten Nationen die Berichterstattung an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, verpflichten sich die vertragschliessenden Staaten, ihnen in geeigneter Form die gewünschten Informationen und statistischen Angaben zu machen über:
die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
die Durchführung dieses Abkommens;
c) die Gesetze, Verordnungen und Dekrete über Flüchtlinge, die in Kraft sind oder erlassen werden.
Art. 36 Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung
Die vertragschliessenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieser Vereinbarung erlassen.
Art. 37 Verhältnis zu früheren Abkommen
Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 2 des Artikels 28 dieses Abkommens ersetzt dieses Abkommen im Verhältnis zwischen den vertragschliessenden Staaten die Vereinbarungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli 1935, sowie die Abkommen vom 28. Oktober 1933, 10. Februar 1938, das Protokoll vom 14. September 1939 und das Übereinkommen vom 15. Oktober 19464.
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Art. 38 Schlichtung von Streitfällen
Streitfragen zwischen den Parteien dieses Abkommens über seine Auslegung oder Durchführung sind auf Begehren einer der beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern sie nicht auf andere Weise beigelegt werden können.
Art. 39 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1. Dieses Abkommen liegt am 28. Juli 1951 in Genf zur Unterzeichnung auf und wird nachher beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es kann vom 28. Juli bis zum 31. August 1951 am europäischen Sitz der Vereinten Nationen und sodann erneut vom 17. September 1951 bis zum 31. Dezember 1952 am Sitz der Organisation der Vereinten Nationen unterzeichnet werden. 2. Dieses Abkommen kann von allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen unterzeichnet werden sowie von jedem andern Nichtmitgliedstaat, der zur Konferenz der Bevollmächtigten über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen eingeladen worden ist, oder von jedem Staat, den die Generalversammlung zur Unterzeichnung eingeladen hat. Das Abkommen muss ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. 3. Die in Ziffer 2 dieses Artikels genannten Staaten können diesem Abkommen vom 28. Juli 1951 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
[BS 11 786]. An den andern in diesem Artikel erwähnten Abkommen war die Schweiz nicht beteiligt.
Art. 40 Örtlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts erklären, dass sich dieses Abkommen auf alle Gebiete erstrecken soll, die er auf internationalem Boden vertritt, oder nur auf eines oder mehrere von ihnen. Eine solche Erklärung wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens für den betreffenden Staat wirksam. 2. In jedem späteren Zeitpunkt erfolgt die Ausdehnung des Geltungsbereiches durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung; sie wird nach Ablauf von neunzig Tagen seit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen rechtswirksam oder allenfalls zu jenem späteren Zeitpunkt, in dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. 3. Jeder beteiligte Staat wird für die Gebiete, auf die sich dieses Abkommen im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder dem Beitritt nicht erstreckt, die Möglichkeit von Massnahmen zur Ausdehnung der Gültigkeit des Abkommens prüfen, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, falls dies verfassungsmässig erforderlich ist.
Art. 41 Bundesstaatsklausel
Bei Bundesstaaten oder solchen Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung:
Mit Bezug auf die Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Organe des Bundes fällt, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie die von Staaten, die nicht Bundesstaaten sind;
die Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Massnahmen zu ergreifen, wird die Bundesregierung so bald als möglich und in empfehlendem Sinne den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis bringen;
ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Abkommens ist, wird auf das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelte Begehren jedes anderen vertragschliessenden Staates eine Darstellung über die im Bund oder seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in bezug auf irgendeine Bestimmung des Abkommens geben; darin soll dargelegt werden, inwieweit diese Bestimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Massnahme Wirksamkeit erhalten hat.
Art. 42 Vorbehalte
1. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts kann jeder Staat zu den Artikeln des Abkommens Vorbehalte machen, ausgenommen zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, 33, 36 bis einschliesslich 46.
2. Jeder vertragschliessende Staat, der gemäss Ziffer 1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Art. 43 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der das Abkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Abkommen am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Art. 44 Kündigung
1. Die vertragschliessenden Staaten können das Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. 2. Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. 3. Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäss Artikel 40 gemacht hat, kann jederzeit später dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Abkommen für das bezeichnete Gebiet keine Wirksamkeit mehr hat. Das Abkommen tritt alsdann für dieses Gebiet ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär ausser Kraft.
Art. 45 Revision
1. Jeder vertragschliessende Staat kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Revision dieses Abkommens verlangen. 2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen wird gegebenenfalls die im Hinblick auf dieses Gesuch zu treffenden Massnahmen beantragen.
Art. 46 Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 39 erwähnten Nichtmitgliedstaaten mitteilen:
die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Abschnitt B des Artikels 1;
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäss Artikel 39;
die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Artikel 40;
die gemäss Artikel 42 formulierten oder zurückgezogenen Vorbehalte;
den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemäss Artikel 43 in Kraft tritt;
die Kündigungen und Mitteilungen gemäss Artikel 44;
die Revisionsbegehren gemäss Artikel 45.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.
Ausgefertigt in Genf, am 28. Juli eintausendneunhunderteinundfünfzig, in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Text gleicherweise authentisch sind, und das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 39 genannten Nichtmitgliedstaaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften) Anhang Paragraph 1 1. Der in Artikel 28 dieses Abkommens erwähnte Reiseausweis hat dem beigefügten Muster5 zu entsprechen. 2. Der Ausweis ist mindestens in zwei Sprachen abzufassen, von denen eine die englische oder französische Sprache sein muss. Paragraph 2 Vorbehältlich der Vorschriften des Ausstellungslandes können Kinder in den Ausweis eines Elternteiles oder ausnahmsweise eines anderen erwachsenen Flüchtlings aufgenommen werden. Paragraph 3 Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den niedrigsten Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen. Paragraph 4 Ausser in besondern oder aussergewöhnlichen Fällen ist der Ausweis für möglichst viele Staaten auszustellen. Paragraph 5 Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll nach Wahl der ausstellenden Behörde ein oder zwei Jahre betragen. Paragraph 6 1. Die Erneuerung oder Verlängerung des Reiseausweises ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber sich nicht in einem andern Gebiet niedergelassen hat und sich rechtmässig auf dem Gebiet dieser Behörde aufhält. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde zuständig, die den frühern Ausweis abgegeben hat.
In der AS nicht veröffentlicht.
2. Diplomatische und konsularische Vertretungen, die dazu besonders ermächtigt wurden, können die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Ausweise um höchstens sechs Monate verlängern. 3. Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Flüchtlingen, die sich nicht mehr rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten und die vom Land ihres rechtmässigen Aufenthalts keinen Reiseausweis erhalten können, ein solcher ausgestellt, erneuert oder verlängert werden kann. Paragraph 7 Die vertragschliessenden Staaten werden die gemäss Artikel 28 dieser Vereinbarung abgegebenen Ausweise anerkennen. Paragraph 8 Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Flüchtling reisen will, werden in seinen Reiseausweis ein Visum eintragen, wenn dies notwendig ist, und sie bereit sind, ihn aufzunehmen. Paragraph 9 1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, Flüchtlingen, die das Einreisevisum des endgültigen Bestimmungslandes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen. 2. Die Erteilung dieses Visums kann aus Gründen verweigert werden, die auch gegenüber jedem andern Ausländer die Verweigerung des Visums rechtfertigen würden. Paragraph 10 Die Gebühren für die Erteilung von Aus-, Ein- oder Durchreisevisa dürfen den für Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen niedrigsten Ansatz nicht übersteigen. Paragraph 11 Wenn ein Flüchtling sich rechtmässig auf dem Gebiet eines andern vertragschliessenden Staates niederlässt, ist es Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes, ihm gemäss Artikel 28 einen neuen Reiseausweis abzugeben; der Flüchtling kann sie darum ersuchen. Paragraph 12 Die Behörde, die einen neuen Ausweis abgibt, hat den frühern einzuziehen und dem Ausstellungsland zurückzusenden, falls dies im Ausweis vorgesehen ist; ist dies nicht der Fall, zieht sie ihn ein und annulliert ihn. Paragraph 13 1. Jeder vertragschliessende Staat verpflichtet sich, dem Inhaber eines von ihm gemäss Artikel 28 des Abkommens ausgestellten Reiseausweises zu gestatten, jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Ausweises in sein Gebiet zurückzukehren. 2. Unter Vorbehalt von Ziffer 1 kann jeder vertragschliessende Staat verlangen, dass sich der Inhaber des Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die in bezug auf Ausreise oder Rückkehr in das Land vorgeschrieben werden können.
3. Die vertragschliessenden Staaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen oder wenn die Aufenthaltsbewilligung eines Flüchtlings für eine bestimmte Zeit gültig ist, die Frist zur Rückkehr bei der Ausstellung des Ausweises zu beschränken; diese Frist darf aber nicht weniger als drei Monate betragen. Paragraph 14 Die Bestimmungen dieses Anhanges, mit Ausnahme von Paragraph 13, berühren in keiner Weise die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet der vertragschliessenden Staaten die Bedingungen für die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausreise regeln. Paragraph 15 Weder die Abgabe des Ausweises noch die eingetragenen Vermerke bestimmen oder berühren den Status des Inhabers, insbesondere was die Staatszugehörigkeit anbelangt. Paragraph 16 Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat, und überträgt dessen Vertretern keine Schutzbefugnisse.
Geltungsbereich des Abkommens am3. Mai 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Ägypten* a 22. Mai 1981 B 20. August 1981 Albaniena 18. August 1992 B 16. November 1992 Algeriena 21. Februar 1963 3. Juli 1962 Angola* a 23. Juni 1981 B 21. September 1981 Antigua und Barbudaa 7. September 1995 B 6. Dezember 1995 Äquatorialguineaa 7. Februar 1986 B 8. Mai 1986 Argentiniena 15. November 1961 B 13. Februar 1962 Armeniena 6. Juli 1993 B 4. Oktober 1993 Aserbaidschana 12. Februar 1993 B 13. Mai 1993 Äthiopien* a 10. November 1969 B 8. Februar 1970 Australiena 22. Januar 1954 B 22. April 1954 Nauru 22. Januar 1954 B 22. Januar 1954 Norfolk-Insel 22. Januar 1954 B 22. Januar 1954 Bahamas* a 15. September 1993 B 14. Dezember 1993 Belarusa 23. August 2001 B 21. November 2001 Belgien* ** a 22. Juli 1953 22. April 1954 Belizea 27. Juni 1990 B 25. September 1990 Benina 4. April 1962 1. August 1960 Boliviena 9. Februar 1982 B 10. Mai 1982 Bosnien und Herzegowinaa 1. September 1993 N 6. März 1992 Botswana* a 6. Januar 1969 B 6. April 1969 Brasilien* a 16. November 1960 14. Februar 1961 Bulgariena 12. Mai 1993 B 10. August 1993 Burkina Fasoa 18. Juni 1980 B 16. September 1980 Burundia 19. Juli 1963 B 17. Oktober 1963 Chile* a 28. Januar 1972 B 27.
April 1972 China* a 24. September 1982 B 23. Dezember 1982 Macaua 3. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Costa Ricaa 28. März 1978 B 26. Juni 1978 Côte d’Ivoirea 8. Dezember 1961 7. August 1960 Dänemark* a 4. Dezember 1952 22. April 1954 Grönland 4. Dezember 1952 B 4. Dezember 1952 Deutschland** a 1. Dezember 1953 22. April 1954 Dominicaa 17. Februar 1994 B 18. Mai 1994 Dominikanische Republika 4. Januar 1978 B 4. April 1978 Dschibutia 9. August 1977 N 27. Juni 1977 Ecuador* a 17. August 1955 B 15. November 1955 El Salvadora 28. April 1983 B 27. Juli 1983 Estland* a 10. April 1997 B 9. Juli 1997 Fidschi* 12. Juni 1972 10. Oktober 1970 Finnland* a 10. Oktober 1968 B 8. Januar 1969 Frankreich* ** a 23. Juni 1954 21. September 1954 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Kolonien, Protektorate und Gebiete, die vom französischen, für die Kolonien zuständigen Ministerium abhängen 23. Juni 1954 B 23. Juni 1954 Gabuna 27. April 1964 B 26. Juli 1964 Gambia* a 7. September 1966 18. Februar 1965 Georgien* a 9. August 1999 B 7. November 1999 Ghanaa 18. März 1963 B 16. Juni 1963 Griechenland* 5. April 1960 4. Juli 1960 Guatemala* 22. September 1983 B 21. Dezember 1983 Guineaa 28. Dezember 1965 2. Oktober 1958 Guinea-Bissaua 11.
Februar 1976 B 11. Mai 1976 Haiti 25. September 1984 B 24. Dezember 1984 Heiliger Stuhl* a 15. März 1956 13. Juni 1956 Honduras* a 23. März 1992 B 21. Juni 1992 Iran* a 28. Juli 1976 B 26. Oktober 1976 Irland* a 29. November 1956 B 27. Februar 1957 Islanda 30. November 1955 B 28. Februar 1956 Israel* a 1. Oktober 1954 30. Dezember 1954 Italien** a 15. November 1954 13. Februar 1955 Jamaika* a 30. Juli 1964 6. August 1962 Japana 3. Oktober 1981 B 1. Januar 1982 Jemena 18. Januar 1980 B 17. April 1980 Jugoslawiena 12. März 2001 N 27. April 1992 Kambodscha 15. Oktober 1992 B 13. Januar 1993 Kameruna 23. Oktober 1961 1. Januar 1960 Kanada* a 4. Juni 1969 B 2. September 1969 Kasachstana 15. Januar 1999 B 15. April 1999 Keniaa 16. Mai 1966 B 14. August 1966 Kirgisistana 8. Oktober 1996 B 6. Januar 1997 Kolumbiena 10. Oktober 1961 8. Januar 1962 Kongo (Brazzaville) 15. Oktober 1962 15. August 1960 Kongo (Kinshasa) a 19. Juli 1965 B 17. Oktober 1965 Korea (Süd-)* a 3. Dezember 1992 B 3. März 1993 Kroatiena 12. Oktober 1992 N 8. Oktober 1991 Lesothoa 14. Mai 1981 B 12. August 1981 Lettland* a 31. Juli 1997 B 29.
Oktober 1997 Liberiaa 15. Oktober 1964 B 13. Januar 1965 Liechtenstein* a 8. März 1957 6. Juni 1957 Litauen* a 28. April 1997 B 27. Juli 1997 Luxemburg* ** a 23. Juli 1953 22. April 1954 Madagaskar* 18. Dezember 1967 B 17. März 1968 Malawi* a 10. Dezember 1987 B 9. März 1988 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Malia 2. Februar 1973 22. September 1960 Malta* 17. Juni 1971 B 15. September 1971 Marokkoa 7. November 1956 2. März 1956 Mauretaniena 5. Mai 1987 B 3. August 1987 Mazedoniena 18. Januar 1994 N 17. September 1991 Mexiko* a 7. Juni 2000 B 5. September 2000 Moldova* a 31. Januar 2002 B 1. Mai 2002 Monaco* 18. Mai 1954 B 16. August 1954 Mosambik* a 16. Dezember 1983 B 15. März 1984 Namibia* a 17. Februar 1995 B 18. Mai 1995 Neuseeland* a 30. Juni 1960 B 28. September 1960 Nicaraguaa 28. März 1980 B 26. Juni 1980 Niederlande* ** a 3. Mai 1956 1. August 1956 Aruba 01. Januar 1986 01. Januar 1986 Nigera 25. August 1961 3. August 1960 Nigeriaa 23. Oktober 1967 B 21. Januar 1968 Norwegen* a 23. März 1953 22. April 1954 Österreich* a 1. November 1954 31. Januar 1955 Panamaa 2. August 1978 B 31. Oktober 1978 Papua-Neuguinea* a 17. Juli 1986 B 15.
Oktober 1986 Paraguay 1. April 1970 B 30. Juni 1970 Peru 21. Dezember 1964 B 21. März 1965 Philippinena 22. Juli 1981 B 20. Oktober 1981 Polen* a 27. September 1991 B 26. Dezember 1991 Portugal* a 22. Dezember 1960 B 22. März 1961 Ruanda* 3. Januar 1980 B 2. April 1980 Rumänien a 7. August 1991 B 5. November 1991 Russland a 2. Februar 1993 B 3. Mai 1993 Salomon-Inselna 28. Februar 1995 B 29. Mai 1995 Sambia* a 24. September 1969 24. Oktober 1964 Samoa a 21. September 1988 B 20. Dezember 1988 Sao Tome und Principe a 1. Februar 1978 B 2. Mai 1978 Schweden* a 26. Oktober 1954 24. Januar 1955 Schweiz a 21. Januar 1955 21. April 1955 Senegal a 2. Mai 1963 20. Juni 1960 Seychellen a 23. April 1980 B 22. Juli 1980 Sierra Leone* a 22. Mai 1981 B 20. August 1981 Simbabwe* a 25. August 1981 B 23. November 1981 Slowakei a 4. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien a 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Somalia a 10. Oktober 1978 B 8. Januar 1979 Spanien* a 14. August 1978 B 12. November 1978 St. Kitts und Nevisa 1. Februar 2002 B 2. Mai 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten St. Vincent und die Grenadinena 3. November 1993 B 1. Februar 1994 Südafrikaa 12. Januar 1996 B 11. April 1996 Sudan* a 22. Februar 1974 B 23.
Mai 1974 Suriname a 29. November 1978 N 25. November 1975 Swasilanda 14. Februar 2000 B 14. Mai 2000 Tadschikistana 7. Dezember 1993 B 7. März 1994 Tansania a 12. Mai 1964 B 10. August 1954 Togo a 27. Februar 1962 27. April 1960 Trinidad und Tobagoa 10. November 2000 B 8. Februar 2001 Tschad a 19. August 1981 B 17. November 1981 Tschechische Republika 11. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien a 24. Oktober 1957 20. März 1956 Türkei* 30. März 1962 28. Juni 1962 Turkmenistana 2. März 1998 B 31. Mai 1998 Tuvalu* a 7. März 1986 N 1. Oktober 1978 Uganda* 27. September 1976 B 26. Dezember 1976 Ungarna 14. März 1989 B 12. Juni 1989 Uruguay a 22. September 1970 B 21. Dezember 1970 Vereinigtes Königreich* a 11. März 1954 9. Juni 1954 Falklandinseln 25. Oktober 1956 B 25. Oktober 1956 Mauritius 25. Oktober 1956 B 25. Oktober 1956 Insel Man 11. März 1954 B 11. März 1954 Kanalinseln 11. März 1954 B 11. März 1954 St. Lucia 4. September 1968 B 4. September 1968 Montserrat 4. September 1968 B 4. September 1968 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 25. Oktober 1956 B 25. Oktober 1956 Zentralafrikanische Republik a 4. September 1962 13.
August 1960 Zypern* a 16. Mai 1963 16. August 1960 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. ** Einwendungen siehe hiernach. a Erklärung nach Artikel 1 Buchstabe B Erklärungen, die nach Artikel 1 Buchstabe B des Abkommens abgegeben wurden. Die Worte «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», werden von den Vertragsstaaten wie folgt verstanden:
a. «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind»: Kongo Malta Türkei Madagaskar Monaco Ungarn
b. «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind»: Ägypten Guinea Paraguay Albanien Guinea-Bissau Peru Algerien Heiliger Stuhl Philippinen Angola Honduras Polen Antigua und Barbuda Iran Portugal Äquatorialguinea Irland Rumänien Argentinien Island Russland Armenien Israel Ruanda Aserbaidschan Italien Salomon-Inseln Äthiopien Jamaika Sambia Australien Japan Samoa Bahamas Jemen Sao Tomé und Principe Belarus Jugoslawien Schweden Belgien Kamerun Schweiz Belize Kanada Senegal Benin Kasachstan Seychellen Bolivien Kenia Sierra Leone Bosnien und Kirgisistan Simbabwe Herzegowina Kolumbien Slowakei Botswana Kongo (Kinshasa) Slowenien Brasilien Korea (Süd-) Somalia Bulgarien Kroatien Spanien Burkina Faso Lesotho St. Kitts und Nevis Burundi Lettland St.
Vincent und die Chile Liberia Grenadinen China Liechtenstein Südafrika China- Macau Litauen Sudan Costa Rica Luxemburg Suriname Côte d’Ivoire Malawi Swasiland Dänemark Mali Tadschikistan Deutschland Marokko Tansania Dominica Mauretanien Togo Dominikanische Mazedonien Trinidad und Tobago Republik Mexiko Tschad Dschibuti Moldova Tschechische Republik Ecuador Mosambik Tunesien El Salvador Namibia Turkmenistan Estland Neuseeland Tuvalu Finnland Nicaragua Uganda Frankreich Niederlande Ungarn Gabun Niger Uruguay Gambia Nigeria Vereinigtes Königreich Georgien Norwegen Zentralafrikanische Ghana Österreich Republik Griechenland Panama Zypern Guatemala Papua-Neuguinea Weitere Erklärungen und Vorbehalte Ägypten Ägypten hat Vorbehalte zu Artikel 12 Absatz 1, Artikel 20 und 22 Absatz 1 und Artikel 23 und 24 angebracht.
Angola Die Regierung der Volksrepublik Angola erklärt ferner, dass die Bestimmungen des Abkommens, insbesondere seine Artikel 7, 13, 15, 18 und 24, in Angola Anwendung finden, sofern sie nicht den in der Volksrepublik Angola geltenden Verfassungs- und Rechtsvorschriften entgegenstehen oder damit unvereinbar sind. Diese Bestimmungen sind nicht so auszulegen, als räumten sie irgendeiner Kategorie von in Angola ansässigen Ausländern weitergehende Rechte ein, als angolanischen Staatsangehörigen zustehen. Die Regierung der Volksrepublik Angola vertritt auch die Auffassung, dass die Artikel 8 und 9 des Abkommens nicht so auszulegen sind, als schränkten sie ihr Recht ein, wenn die Umstände es erfordern, gegenüber einem Flüchtling oder einer Gruppe von Flüchtlingen die Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz der Interessen des Staates und zur Wahrung ihrer Souveränität für notwendig hält.
Artikel 17 : Die Regierung der Volksrepublik Angola nimmt die Verpflichtungen aus
Artikel 17 an, jedoch mit der Massgabe,
dass Absatz 1 nicht so auszulegen ist, als müssten den Flüchtlingen dieselben Vorrechte zustehen, wie sie Staatsangehörigen der Länder gewährt werden, mit denen die Volksrepublik Angola besondere Abkommen über Zusammenarbeit unterzeichnet hat;
dass Absatz 2 als Empfehlung und nicht als Verpflichtung auszulegen ist.
Artikel 26 : Die Regierung der Volksrepublik Angola behält sich das Recht vor, für
bestimmte Flüchtlinge oder Gruppen von Flüchtlingen den Aufenthaltsort vorzuschreiben, zu verlegen oder einzugrenzen und ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken, wenn dies aus Gründen der innerstaatlichen oder internationalen Ordnung ratsam erscheint.
Äthiopien Die Artikel 8, 9, 17 Ziffer 2 und 22 Ziffer 1 des Abkommens werden nur als Empfehlungen und nicht als rechtsverbindliche Verpflichtungen anerkannt.
Bahamas Solange die Früchtlinge und die Personen, für die sie aufkommen müssen, die Rechtsstellung eines Bahamaers nicht erlangt haben, werden sie gewöhnlich den gleichen Gesetzen und Reglementen wie denjenigen, die in allgemeiner Weise die Austellung der Nicht-Bahamaer im Commonwealth der Bahamas regeln, unterworfen sein.
Belgien 1. In allen Fällen, in denen das Abkommen den Flüchtlingen die günstigste den Angehörigen eines fremden Staates gewährte Behandlung zuerkennt, wird diese Klausel von der belgischen Regierung nicht dahingehend ausgelegt, als bedeute dies die Behandlung, die den Staatsangehörigen derjenigen Länder gewährt wird, mit denen Belgien Regional-, Zoll-, Wirtschafts- oder politische Vereinbarungen geschlossen hat; 2. Artikel 15 des Abkommens wird in Belgien nicht angewandt; die sich rechtmässig auf belgischem Gebiet aufhaltenden Flüchtlinge geniessen in der Frage des Vereinigungsrechts die den Ausländern im allgemeinen gewährte Behandlung.
Botswana ... unter Vorbehalt der Artikel 7, 17, 26, 31, 32, 34 und 12 Ziffer 1. Wegen des am6. Januar 1969 erfolgten gleichzeitigen Beitritts zu dem Abkommen und dem (am 31. Januar 1967 in New York beschlossenen) Protokoll (über die Rechtstellung der Flüchtlinge) und im Hinblick darauf, dass Artikel I Absatz 2 des Protokolls lautet: «... bezeichnet der Ausdruck ‹Flüchtling› ... jede unter die Begriffsbestimmung des Artikels 1 des Abkommens fallende Person», als seien die Worte, infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und ... ‹sowie die Worte, ... infolge solcher Ereignisse› in Artikel (1 Abschnitt A Absatz 2) nicht enthalten und dass das Protokoll demnach den Artikel 1 des Abkommens in seiner Wirkung verändert, vertritt die Regierung von Botswana die Auffassung, dass eine besondere Erklärung nach Artikel 1 Abschnitt B Absatz 1 des Abkommens in diesem Fall nicht erforderlich ist.
Brasilien Die Anwendung der Artikel 15 und 17 wird ausgeschlossen. Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge6 am7. April 1972 hat die brasilianische Regierung ihre Vorbehalte zu den Artikeln 15 und 17 Ziffern 1 und 3 des Abkommens zurückgezogen und erklärt, dass den Flüchtlingen die gleiche Behandlung zuteil wird, wie sie den ausländischen Staatsangehörigen im allgemeinen gewährt wird, mit Ausnahme der portugiesischen Staatsangehörigen, die die Vorzugsbehandlung geniessen, welche im Freundschafts- und Konsultationsvertrag von 1953 und in Artikel 199 der Änderung Nr. 1 der brasilianischen Verfassung von 1969 vorgesehen ist.
Chile 1) Unter dem Vorbehalt zu Artikel 34, dass in Anbetracht des liberalen Charakters der Gesetzgebung Chiles in bezug auf die Einbürgerung die chilenische Regierung nicht in der Lage ist, den Flüchtlingen weitergehende Erleichterungen zu gewähren als die, welche den Ausländern im allgemeinen zustehen. 2) Unter dem Vorbehalt, dass die nach Buchstaben a Ziffer 2 von Artikel 17 erwähnte Aufenthaltsdauer für Chile von drei auf zehn Jahre ausgedehnt wird.
3) Unter dem Vorbehalt, dass die Anwendung von Buchstabe c Ziffer 2 von Artikel
auf Flüchtlinge beschränkt wird, die Verwitwete eines chilenischen Staatsbürgers sind. 4) Unter dem Vorbehalt, dass die chilenische Regierung für die Vollstreckung einer Ausweisung keine längere Frist gewähren kann, als diejenige, die den anderen Ausländern im allgemeinen zusteht.
China China hat Vorbehalte zu Artikel 14 letzter Satz und Artikel 16 Absatz 3 angebracht. Vom 27. April 1999 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom3. Dezember 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
Dänemark Durch Artikel 14 ist Dänemark nicht gebunden. Die in Artikel 17 Ziffer 1 enthaltene Verpflichtung, hinsichtlich des Rechts auf Ausübung nicht selbständiger Arbeit jedem Flüchtling, der sich rechtmässig im Land aufhält, die günstigste Behandlung zu gewähren, die den Angehörigen eines fremden Staates unter den gleichen Umständen gewährt wird, wird nicht dahingehend ausgelegt, als bringe sie die Flüchtlinge in den Genuss der Vorrechte, die in dieser Beziehung den Angehörigen von Finnland, Island, Norwegen und Schweden gewährt werden.
Ecuador Zu Artikel 1 über die Begriffsbestimmung des Ausdrucks «Flüchtling» erklärt die ekuadorianische Regierung, dass ihr Beitritt zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht die Annahme der nicht ausdrücklich von Ekuador unterzeichneten und ratifizierten Abkommen bedeutet. Zu Artikel 15 erklärt sie ferner, dass die Annahme der darin enthaltenen Bestimmungen durch Ecuador insoweit eingeschränkt wird, als diese den verfassungsmässigen und gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, die Ausländern und folglich Flüchtlingen nicht gestatten, politischen Organisationen anzugehören.
Estland 1) Artikel 23 und 24: Die Republik Estland betrachtet die Artikel 23 und 24 als reine Empfehlungen und nicht als rechtsverbindliche Normen. 2) Artikel 25: Die Republik Estland ist nicht verpflichtet, Bescheinigungen, die sonst von ausländischen Behörden ausgestellt werden, an deren Stelle von estnischen Behörden ausstellen zu lassen, wenn die zur Ausstellung dieser Bescheinigungen notwendigen amtlichen Unterlagen in der Republik Estland nicht vorhanden sind. 3) Artikel 28 Absatz 1: Die Republik Estland ist während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht verpflichtet, die in Artikel 28 vorgesehenen Reiseausweise auszustellen.
Fidschi 1) Die Regierung der Fidschi ist der Auffassung, dass die Artikel 8 und 9 sie in Kriegszeiten oder unter anderen schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen nicht hindern würden, im Interesse der nationalen Sicherheit gegen einen Flüchtling auf Grund seiner Staatsangehörigkeit Massnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen von Artikel 8 werden die Regierung der Fidschi nicht an der Ausübung von Rechten an Eigentum oder Interessen hindern, die sie gegebenenfalls als alliierte oder assoziierte Macht auf Grund eines Friedensvertrags oder irgend eines andern nach dem Zweiten Weltkrieg abgeschlossenen oder abzuschliessenden Abkommens bzw. Vereinbarung zur Wiederherstellung des Friedens erworben hat oder erwerben wird. Ferner berühren die Bestimmungen von Artikel 8 nicht die Behandlung von Eigentum und Interessen, die, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens für die Fidschi, der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland oder der Regierung der Fidschi infolge eines Kriegszustandes zwischen diesen Regierungen und einem andern Staat unterstellt waren. 2) Die Regierung der Fidschi kann sich zur Einhaltung der Verpflichtungen nach
Artikel 25 Ziffern 1 und 2 nicht, und zur Anwendung der Bestimmungen von Ziffer 3 nur insoweit verpflichten, als es ihr nach Gesetz möglich ist.
Kommentar: Es bestehen auf den Fidschi keine Bestimmungen bezüglich der in Artikel 25 vorgesehenen Verwaltungshilfe, und es wurde nicht als nötig erachtet, Massnahmen dieser Art zugunsten der Flüchtlinge zu ergreifen. Falls unter Ziffer 2 dieses Artikels erwähnte Dokumente oder Bescheinigungen benötigt werden, treten eidesstattliche Erklärungen an deren Stelle.
Finnland 1. Ein allgemeiner Vorbehalt des Inhalts, dass die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Abkommens, die den Flüchtlingen die günstigste Behandlung gewährt, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes zuteil wird, nicht dadurch berührt werden soll, dass Finnland jetzt oder künftig den Staatsangehörigen Dänemarks, Islands, Norwegens oder Schwedens besondere Rechte und Sondervergünstigungen einräumt; 2. ein Vorbehalt zu Artikel 7 Ziffer 2 dahingehend, dass Finnland nicht bereit ist, allgemein die Flüchtlinge, die eine dreijährige Wohnsitzvoraussetzung in Finnland erfüllen, von der im finnischen Recht vorgeschriebenen gesetzlichen Gegenseitigkeit als Bedingung dafür zu befreien, dass ein Ausländer irgendwelche Rechte oder Vergünstigungen beanspruchen kann; 3. ein Vorbehalt zu Artikel 8 dahingehend, dass dieser Artikel für Finnland nicht verbindlich ist;
4. ein Vorbehalt zu Artikel 12 Ziffer 1 dahingehend, dass das Abkommen das zurzeit in Finnland geltende internationale Privatrecht soweit unverändert lässt, als dieses Recht vorsieht, dass die Rechtsstellung eines Flüchtlings sich nach dem Recht seines Heimatstaates richtet; 5. ein Vorbehalt zu Artikel 24 Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 3 dahingehend, dass diese Bestimmungen für Finnland nicht verbindlich sind; 6. ein Vorbehalt zu Artikel 25 dahingehend, dass Finnland sich nicht für verpflichtet hält, durch eine finnische Behörde an Stelle einer ausländischen Behörde Bescheinigungen ausstellen zu lassen, wofür in Finnland keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sind; 7. ein Vorbehalt betreffend die Bestimmungen in Artikel 28 Ziffer 1. Finnland übernimmt nicht die darin aufgeführten Verpflichtungen, ist jedoch bereit, die von anderen Vertragsstaaten gemäss diesem Artikel ausgestellten Reiseausweise anzuerkennen.
Frankreich Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gibt die Regierung der Französischen Republik unter Berufung auf die Bestimmungen von Artikel 42 des Abkommens folgende Erklärung ab:
Sie ist der Ansicht, dass Artikel 29 Ziffer 2 der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom7. Mai 1934, das die Erhebung der Nansen-Abgabe zugunsten der Einrichtungen auf dem Gebiete der Flüchtlingswohlfahrt, der Flüchtlingsansiedlung und der Flüchtlingsfürsorge gestattet, auf französischem Gebiet nicht entgegensteht.
Artikel 17 kann die Anwendung der Rechtsvorschriften und Durchführungsbestimmungen, die den Anteil an ausländischen Lohnempfängern, die von Arbeitgebern in Frankreich beschäftigt werden dürfen, festlegen sowie die diesen Arbeitgebern im Zusammenhang mit der Einstellung ausländischer Arbeitet auferlegten Verpflichtungen nicht beeinträchtigen.
Gambia Die Regierung von Gambia hat erklärt, dass sie die Vorbehalte, die das Vereinigte Königreich bei Annahme der Verpflichtungen aus dem Abkommen für Gambia gemacht hat, bestätigt. (Der Wortlaut der Vorbehalte entspricht demjenigen betreffend «Falkland-Inseln», wiedergegeben unter «Vorbehalte und Erklärungen, die anlässlich von Notifikationen über den örtlichen Geltungsbereich gemacht wurden»).
Georgien Nach Artikel 40 Ziffer 1 des genannten Abkommen ist das Abkommen bis zum vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit Georgiens nur auf das Gebiet anwendbar, in dem die Hoheitsgewalt Georgiens ausgeübt wird.
Griechenland Die griechische Regierung behält sich in Fällen oder unter Umständen, die nach ihrer Auffassung die Anwendung eines Ausnahmeverfahrens im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung rechtfertigen, das Recht vor, von den aus Artikel 26 erwachsenden Verpflichtungen abzuweichen.
Guatemala Der Ausdruck «möglichst günstige Behandlung» ist, in allen Artikeln des Abkommens und des Protokolls, wo er gebraucht wird, so zu verstehen, dass er nicht die Rechte umfasst, welche die Republik Guatemala aufgrund von Gesetzen oder Verträgen den Angehörigen der Staaten Zentralamerikas oder anderen Ländern zuerkannt hat oder zuerkennen würde, mit welchen sie regionale Abkommen geschlossen hat oder schliessen würde. Die Republik Guatemala tritt dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und seinem Protokoll unter dem Vorbehalt bei, dass sie die Bestimmungen der besagten Akte, für welche das Abkommen Vorbehalte zulässt, nicht anwenden wird, wenn die genannten Bestimmungen den Verfassungsnormen des Landes oder den dem Landesrecht eigenen Regeln der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen.
Heiliger Stuhl Nach Artikel 42 Ziffer 1 des Abkommens macht der Heilige Stuhl den Vorbehalt, dass die Anwendung des Abkommens in der Praxis mit dem besonderen Charakter des Staates der Vatikanstadt vereinbar sein muss und die für den Zutritt zu diesem Staat und für den Aufenthalt dort selbst geltenden Normen nicht beeinträchtigen darf.
Honduras Die Regierung der Republik Honduras macht nach Artikel 42 des Abkommens und
Artikel VII des Protokolls7 folgende Vorbehalte: a) zu Artikel 7: nach Auffassung
der Regierung der Republik Honduras ist sie durch diesen Artikel verpflichtet, den Flüchtlingen die Vergünstigungen und die Behandlung zu gewähren, die sie aufgrund ihrer Ermessensfreiheit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse des Landes sowie seiner Erfordernisse im Bereich der Demokratie und der Sicherheit für angemessen hält; b) zu Artikel 17: dieser Artikel ist nicht so zu verstehen, als beschränke er die Anwendung des Arbeitsrechts und des Rechts des öffentlichen Dienstes des Landes, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen, Quoten und Arbeitsbedingungen, die für einen Ausländer bei der Ausübung nichtselbständiger Arbeit gelten; c) zu Artikel 24: die Regierung der Republik Honduras wendet diesen Artikel an, soweit er den Verfassungsgrundsätzen, die dem in Honduras geltenden Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht und System der sozialen Sicherheit zugrunde liegen, nicht widerspricht; d) zu den Artikeln 26 und 31: die Regierung der Republik Honduras behält sich das Recht vor, den Aufenthaltsort bestimmter Ausländer oder Ausländergruppen zu bestimmen, zu ändern oder einzugrenzen oder deren Freizügigkeit einzuschränken, wenn innerstaatliche oder internationale Erwägungen dies erfordern; e) zu Artikel 34: die Regierung der Republik Honduras ist nicht verpflichtet, Flüchtlingen Erleichterungen bei der Einbürgerung zu gewähren, die über diejenigen hinausgehen, die Ausländern allgemein nach den Gesetzen des Landes gewährt zu werden pflegen.
Iran 1. In allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieses Abkommens den Flüchtlingen die günstigste den Angehörigen eines Staates gewährte Behandlung gewährt wird, behält sich die iranische Regierung das Recht vor, den Flüchtlingen die Behandlung, die sie den Angehörigen derjenigen Staaten gewährt, mit denen Iran regionale Verträge über Niederlassung oder solche mit Zoll-, Wirtschafts- und politischem Charakter abgeschlossen hat, nicht zu gewähren. 2. Die Regierung Irans betrachtet die Bestimmungen der Artikel 17, 23, 24 und 26 nur als Empfehlungen.
Irland 1. Nach Auffassung der irischen Regierung sind die Worte des englischen Textes ’public order’ in Artikel 32 (1) gleichbedeutend mit ’public policy’ und die Worte «in einem durch gesetzliche Bestimmungen geregelten Verfahren» in Artikel 32 (2) gleichbedeutend mit «in einem ordentlichen Gerichtsverfahren» (’in accordance with a procedure provided by law’). 2. Bezüglich Artikel 17 übernimmt die irische Regierung keine Verpflichtung, Flüchtlingen grössere Rechte auf entgeltliche Beschäftigung einzuräumen, als sie Ausländern im allgemeinen gewährt werden. 3. Eine Verpflichtung zur Anwendung des Artikels 25 übernimmt die irische Regierung nur insoweit, als es nach irischem Recht tunlich und zulässig ist. 4. Bezüglich Artikel 29 (1) übernimmt die irische Regierung keine Verpflichtung, Flüchtlingen hinsichtlich der Einkommenssteuer (einschliesslich Zusatzsteuer) eine günstigere Behandlung zu gewähren als Ausländern im allgemeinen.
Israel 1. Die Artikel 8 und 12 finden keine Anwendung auf Israel. 2. Artikel 28 findet auf Israel mit den Beschränkungen Anwendung, die sich aus Paragraph 6 des Passgesetzes 5712–1952 ergeben, wonach es im Ermessen des Ministers steht:
die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Passes oder Passierscheins abzulehnen;
die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Passes oder Passierscheins von Bedingungen abhängig zu machen;
einen ausgestellten Pass oder Passierschein einzuziehen oder seine Gültigkeitsdauer zu verkürzen;
den Kreis der Länder, für die ein Pass oder Passierschein gültig ist, entweder bei oder nach seiner Ausstellung zu beschränken.
3. Die in Artikel 30 vorgesehenen Genehmigungen werden vom Finanzminister nach seinem Ermessen gewährt.
Jamaika Jamaika hat erklärt, dass es die Vorbehalte, die das Vereinigte Königreich bei Annahme der Verpflichtungen aus dem Abkommen für Jamaika gemacht hat, bestätigt und aufrechterhält. (Der Wortlaut der Vorbehalte entspricht demjenigen betreffend «Falkland-Inseln», wiedergegeben unter «Vorbehalte und Erklärungen, die anlässlich von Notifikationen über den örtlichen Geltungsbereich gemacht wurden»).
Kanada Kanada legt den Ausdruck «sich rechtmässig aufhalten» so aus, als gelte er nur für die Flüchtlinge, die eine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzen; Flüchtlingen, die eine Genehmigung für einen vorübergehenden Aufenthalt besitzen, wird im Hinblick auf die in den Artikeln 23 und 24 behandelten Fragen dieselbe Behandlung wie Besuchern im allgemeinen gewährt.
Korea (Süd-) Die Republik Korea erklärt, gestützt auf Artikel 42 des Abkommens, dass sie sich durch Artikel 7 nicht als gebunden erachtet, demgemäss die Flüchtlinge in den vertragschliessenden Staaten nach dreijährigem Aufenthalt von der Gegenseitigkeit in bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen befreit sind.
Lettland Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie sich nicht als gebunden betrachtet. Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkommens behält sich die Republik Lettland in bezug auf Artikel 26 des Abkommens das Recht vor, den Ort oder die Orte für den Aufenthalt der Flüchtlinge zu bestimmen, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Regierung der Republik Lettland in allem Fallen, in denen Flüchtlingen die günstigste Behandlung zuerkannt wird, die Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird, diese Bestimmung nicht so auslegt, als umfasse sie notwendigerweise die Regelungen, die für Staatsangehörige der Länder gelten, mit denen die Republik Lettland regional Zoll- oder Wirtschaftsübereinkünfte, Übereinkünfte politischer Art oder Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
Liechtenstein Zu Artikel 17: Hinsichtlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind die Flüchtlinge rechtlich den Ausländern im allgemeinen gleichgestellt, jedoch mit der Massgabe, dass die zuständigen Behörden nach besten Kräften bemüht sein werden, die Bestimmungen dieses Artikels auf sie anzuwenden. Zu Artikel 24 Ziffer 1 Buchstaben a und b und Ziffer 3: Auf Flüchtlinge finden die für Ausländer im allgemeinen geltenden Vorschriften über die Berufsausbildung und Lehrzeit, die Arbeitslosenversicherung und die Alters- und Hinterbliebenenversicherung Anwendung. In der Alters- und Hinterbliebenenversicherung haben Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben, (einschliesslich ihrer Hinterbliebenen, sofern die letzteren als Flüchtlinge angesehen werden) jedoch bereits Anspruch auf ordentliche Alters- und Hinterbliebenenrenten, sofern sie Beiträge für die Gesamtdauer von wenigstens einem Jahr entrichtet haben, und unter der Voraussetzung, dass sie zehn Jahre – davon fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor Eintritt des Versicherungsfalles – in Liechtenstein gewohnt haben. Ausserdem finden die Vorschriften über die Kürzung der Renten um ein Drittel für Ausländer und Staatenlose gemäss Artikel 74 des Gesetzes über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung auf Flüchtlinge keine Anwendung. Flüchtlingen, die in Liechtenstein wohnen und nach Eintritt des Versicherungsfalles keinen Anspruch auf eine Alters oder Hinterbliebenenrente haben, werden ihre eigenen Beiträge und ausserdem die etwaigen Beiträge ihrer Arbeitgeber erstattet.
Luxemburg In allen Fällen, in denen das Abkommen den Flüchtlingen die günstigste den Angehörigen eines auswärtigen Staates gewährte Behandlung zuerkennt, wird diese Klausel nicht dahingehend ausgelegt, als bedeute dies die Behandlung, die den Angehörigen derjenigen Staaten gewährt wird, mit denen das Grossherzogtum Luxemburg Regional-, Zoll-, Wirtschafts oder politische Abkommen geschlossen hat.
Madagaskar Die Bestimmungen von Artikel 7 Ziffer 1 werden nicht in dem Sinne ausgelegt, dass sie auch Rechte umfassen, die den Angehörigen von Staaten zugestanden werden, mit denen Madagaskar Niederlassungsverträge oder Übereinkommen auf dem Gebiete der Zusammenarbeit abgeschlossen hat. Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 werden nicht dahingehend ausgelegt, dass es der madagassischen Regierung untersagt ist, in Kriegszeiten oder unter sonstigen schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen im Interesse der Staatssicherheit Massnahmen auf Grund der Staatsangehörigkeit eines Flüchtlings zu treffen. Die Bestimmungen von Artikel 17 werden nicht in dem Sinne ausgelegt, dass sie der Anwendung der Gesetze und Reglemente, die die Zahl der ausländischen Arbeitnehmer festsetzt, welche die Arbeitgeber ermächtigt sind, in Madagaskar zu beschäftigen, sowie den Verpflichtungen, welche ihnen bei der Ausstellung von ausländischen Arbeitskräften auferlegt sind, entgegenstehen.
Malawi
Artikel 7, 13, 15, 19, 22 und 24
Die Regierung der Republik Malawi ist der Ansicht, dass die Bestimmungen der oben genannten Artikel blosse Empfehlungen sind und keine bindende Wirkung haben.
Artikel 17
Die Regierung der Republik Malawi betrachtet sich nicht als gebunden, einem Flüchtling, der eine der in den Buchstaben a bis c von Ziffer 2 von Artikel 17 genannten Voraussetzungen erfüllt, die automatische Befreiung vom Erhalt einer Arbeitsbewilligung zu gewähren.
Was Artikel 17 als ganzes betrifft, so verpflichtet sich die Regierung der Republik Malawi nicht, den Flüchtlingen in bezug auf die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit eine günstigere Behandlung als den Ausländern im allgemeinen zu gewähren.
Artikel 26
Die Regierung der Republik Malawi behält sich das Recht vor, den oder die Aufenthaltsorte der Flüchtlinge zu bestimmen und ihre Bewegungsfreiheit aus Gründen der Ordnung oder der nationalen Sicherheit zu beschränken.
Artikel 34
Die Regierung der Republik Malawi ist nicht verpflichtet, den Flüchtlingen weitergehende Erleichterungen als diejenigen zu gewähren, die den Ausländern im allgemeinen gemäss den Gesetzen und Reglementen des Landes über die Einbürgerung gewährt werden. Erklärung in bezug auf Artikel 1 Abschnitt B des Abkommens Die Verpflichtung, eine Erklärung abzugeben, die die Bedeutung, die ein vertragsschliessender Staat dem in Artikel 1 B 1 genannten Ausdruck mit Bezug auf seine aus diesem Abkommen übernommenen Verpflichtungen zu geben beabsichtigt, präzisiert, ist durch die Bestimmungen von Artikel 1 des Protokolls vom 31. Januar 19678 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aufgehoben worden. Im übrigen würde die zeitliche Begrenzung, auf die Artikel 1 B 1 des Abkommens hinweist, den Beitritt von Malawi nichtig machen. Folglich sind die von der gleichzeitig dem genannten Protokoll beitretenden Regierung der Republik Malawi wahrgenommenen Verpflichtungen weder durch die betreffende zeitliche Begrenzung noch durch die geographische Begrenzung, die sie begleitet, einschränkt. Durch ihre Erklärung, die nach Artikel 1 Abschnitt B des Abkommens abgegeben wurde, ging und geht die Regierung der Republik Malawi immer noch davon aus, das Abkommen und das dazugehörende Protokoll im in Artikel 1 des Protokolls angeregten weiten Sinne anzuwenden, ohne an die geographischen Beschränkungen oder die im Abkommen festgesetzten Daten gebunden zu sein. Da sie die gebräuchliche Formulierung des Abkommens als zu starr empfindet, wollte die Regierung der Republik Malawi in ihrer Erklärung nur zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des internationalen Rechtes in diesem Bereich beitragen, wie es zum Beispiel im Fall des Protokolls von 1967 gemacht wurde. Die Regierung der Republik Malawi geht also davon aus, dass ihre Erklärung mit dem Gegenstand und dem Ziel des Abkommens übereinstimmt, und dass sie die Übernahme von weitergehenden Verpflichtungen mit einschliesst als die im Abkommen und im dazugehörenden Protokoll auferlegten, die aber in jeder Beziehung mit diesen vereinbar sind.
Malta Unter dem Vorbehalt, dass Artikel 23 keine Anwendung auf Malta findet und Artikel 11 und 34 auf Malta in einer Weise Anwendung finden, die mit seinen besonderen Problemen, seinen Verhältnissen und Eigenarten vereinbar ist.
Mexiko Auslegungserklärungen Die mexikanische Regierung wird sich stets das Recht vorbehalten, im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unbeschadet der in Artikel 1 des Abkommens und in Artikel 1 des Protokolls zu dem Abkommen enthalten Begriffsbestimmung die Rechtsstellung des Flüchtlings festzulegen und zu gewähren. Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist die Mexikanische Regierung befugt, Flüchtlingen im Rahmen ihrer Bevölkerungspolitik und insbesondere ihrer Flüchtlingspolitik hinsichtlich der Einbürgerung und Eingliederung grössere Erleichterungen zu gewähren als Ausländern im Allgemeinen. Vorbehalte Die mexikanische Regierung ist davon überzeugt, dass es wichtig ist, dass alle Flüchtlinge die Möglichkeit haben, bezahlte Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, und verpflichtet sich, ihnen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sie gleiche Behandlung zu gewähren wie Ausländern im Allgemeinen, wobei die Gesetze und sonstigen Vorschriften, die im Prozentsatz der Ausländer festgelegt, die von den Leitern von Unternehmen in Mexiko beschäftigt werden dürfen, zu berücksichtigen sind und von den Pflichten der Arbeitgeber in bezug auf die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte nicht abgewichen werden darf. Da jedoch die mexikanische Regierung Flüchtlinge, die die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b und c des Abkommens genannten Bedingungen erfüllen, nicht die automatische Befreiung von den Pflichten garantieren kann, die für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu erfüllen sind, macht sie einen ausdrücklich Vorbehalt zu den genannten Bestimmungen. Die Mexikanische Regierung behält sich das Recht vor, im Einklang mit den Rechtsvorschriften Flüchtlingen einer oder mehrere Aufenthaltsorte zuzuweisen und die Bedingungen für den Wechsel des Aufenthaltsorts innerhalb des mexikanischen Hoheitsgebiets festzulegen, und macht daher einen Ausdrücklichen Vorbehalt zu den Artikel 26 und 31 Absatz 2. Unbeschadet der Einhaltung des in Artikel 33 des Abkommens niedergelegten Grundsatzes des Verbots des Ausweisung mache die mexikanische Regierung aufgrund des Artikels 33 des Staatsverfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Artikel 32 des Abkommens.
Moldova 1. Gemäss Artikel 40 Absatz 1 der Konvention erklärt die Republik Moldova, dass die Bestimmungen der Konvention bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer territorialen Integrität nur auf dem Gebiet gelten, auf dem die Republik Moldova ihre Rechtsprechung ausübt.
2. Die Republik Moldova wendet die Bestimmungen der vorliegenden Konvention ohne jegliche Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes an, so wie es Artikel 3 der Konvention vorsieht. 3. Im Rahmen der vorliegenden Konvention ist unter dem Begriff «Aufenthaltsort» der ständige, gesetzliche Wohnsitz zu verstehen. 4. Gemäss Artikel 42 Absatz 1 der Konvention behält sich die Republik Moldova das Recht vor, die Bestimmungen der Konvention nicht in dem Sinne auszulegen, dass den Flüchtlingen eine nicht weniger günstige Behandlung als den Ausländern im allgmeinen zuteil werden darf, was die Verpflichtung beinhaltet, Flüchtlingen einen ähnlichen Status zu gewähren wie den Bürgern jener Staaten, mit denen die Republik Moldova regionale Verträge über Fragen der Zölle, Wirtschaft, Politik oder der sozialen Sicherheit abgeschlossen hat. 5. Gemäss Artikel 42 Absatz 1 der Konvention behält sich die Republik Moldova das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 13 als Empfehlungen und keineswegs als Verpflichtungen zu betrachten. 6. Gemäss Artikel 42 Absatz 1 der Konvention behält sich die Republik Moldova das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 2 als Empfehlungen und keineswegs als Verpflichtungen zu betrachten. 7. Gemäss Artikel 42 Absatz 1 der Konvention legt die Republik Moldowa die Bestimmungen von Artikel 21 der Konvention dahingehend aus, dass diese ihr keineswegs die Verpflichtung auferlegen, den Flüchtlingen Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. 8. Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 24 derart anzuwenden, dass sie die verfassungsmässigen und innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen nicht berühren, die das Recht auf Arbeit und sozialen Schutz betreffen. 9. Gemäss Artikel 42 Absatz 1 der Konvention behält sich die Republik Moldova in Bezug auf die Anwendung von Arikel 26 der erwähnten Konvention das Recht vor, den Aufenthaltsort gewisser Flüchtlinge oder Flüchtlingsgruppen im Interesse des Staates und der Gesellschaft zu bestimmen. 10. Die Republik Moldova wendet die Bestimmungen von Artikel 31 der Konvention vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über den Flüchtlingsstatus an gerechnet an.
Monaco Die in den Artikeln 7 Ziffer 2, 15, 22 Ziffer 1, 23 und 24 enthaltenen Bestimmungen sind vorläufig als Empfehlungen und nicht als rechtliche Verpflichtungen anzusehen.
Mosambik Zu den Artikeln 13 und 22. Die mosambikanische Regierung betrachtet diese Bestimmungen als einfache Empfehlungen, welche sie nicht verpflichten, den Flüchtlingen in Bezug auf den Primarschulunterricht und das Eigentum die Gleichbehandlung mit den Einheimischen zu gewähren.
Zu den Artikeln 17 und 19. Nach der Auslegung der mosambikanischen Regierung verpflichten diese Bestimmungen sie nicht dazu, Befreiungen vom Erfordernis einer Arbeitsbewilligung zu gewähren. Zum Artikel 15. Die mosambikanische Regierung ist nicht verpflichtet, Flüchtlingen oder Gruppen von Flüchtlingen mit rechtmässigem Aufenthalt auf ihrem Gebiet bezüglich des Vereinsrechts eine günstigere Behandlung als den Einheimischen zu gewähren, ausserdem behält sie sich die Beschränkung der Ausübung dieses Rechts im Interesse der öffentlichen Sicherheit vor. Zum Artikel 26. Die mosambikanische Regierung behält sich das Recht vor, den oder die Aufenthaltsorte der Flüchtliche festzulegen oder die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu beschränken. Zum Artikel 34. Die mosambikanische Regierung ist nicht verpflichtet, den Flüchtlingen bezüglich der Einbürgerungsvorschriften grössere Erleichterungen als den anderen Ausländern zuzubilligen.
Namibia Mit Vorbehalt zu Artikel 26: Die Regierung der Republik Namibia behält sich das Recht vor, einen oder mehrere Orte als Hauptaufnahme- und -Aufenthaltsorte für Flüchtige zu bestimmen oder die Freizügigkeit der Flüchtlinge einzuschränken, sofern dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Landes erforderlich oder ratsam ist.
Neuseeland Die Regierung von Neuseeland kann sich nur verpflichten, die in Artikel 24 Ziffer 2 des Abkommens enthaltenen Bestimmungen soweit in Kraft zu setzen, als nach neuseeländischem Recht zulässig ist.
Niederlande Diese Unterschrift wird unter dem Vorbehalt vollzogen, dass in allen Fällen, in denen dieses Abkommen den Flüchtlingen die günstigste Behandlung gewährt, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes zuteil wird, diese Bestimmung nicht so ausgelegt wird, als ob sie die Behandlung zur Folge hätte, die den Staatsangehörigen der Länder zuteil wird, mit denen die Niederlande Regional-, Zoll-, Wirtschafts- oder politische Vereinbarungen geschlossen haben. 1. Die niederländische Regierung behält sich vor, bezüglich Artikel 26 des Abkommens gewissen Flüchtlingen oder Flüchtlingsgruppen aus Gründen der öffentlichen Ordnung einen Hauptwohnsitz anzuweisen; 2. die niederländische Regierung behält sich vor, in den Notifizierungen bezüglich der überseeischen Gebiete nach Artikel 40 Ziffer 2 des Abkommens hinsichtlich dieser Gebiete eine Erklärung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt B abzugeben sowie Vorbehalte nach Artikel 42 des Abkommens zu machen. Erklärung: Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Niederlande zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erkläre ich im Namen der niederländischen Regierung, dass nach deren Auffassung die Amboinesen, die nach dem 27. Dezember 1949, dem Zeitpunkt des Übergangs der Hoheitsgewalt vom Königreich der Niederlande auf die Republik der Vereinigten Staaten von Indonesien, nach den Niederlanden gebracht wurden, nicht als Flüchtlinge im Sinne des Artikels
des genannten Abkommens zu gelten haben. Am 1. Januar 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande.
Norwegen Die in Artikel 17 (1) enthaltene Verpflichtung, hinsichtlich des Rechts auf Ausübung nicht selbständiger Arbeit jedem Flüchtling, der sich rechtmässig im Land aufhält, die günstigste Behandlung zu gewähren, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird, wird nicht dahingehend ausgelegt, als bringe sie die Flüchtlinge in den Genuss von künftig zu schliessenden Vereinbarungen zwischen Norwegen, Dänemark, Finnland, Island und Schweden oder zwischen Norwegen und einem dieser Länder hinsichtlich der Schaffung besonderer Bedingungen für die Freizügigkeit der Arbeiter zwischen diesen Ländern.
Österreich Die Ratifizierung erfolgt:
unter dem Vorbehalt, dass die Republik Österreich die im Artikel 17 Ziffern 1 und 2 Buchstabe a (jedoch mit Ausnahme der Worte: «bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch den betreffenden vertragschliessenden Staat davon ausgenommen waren, oder») enthaltenen Bestimmungen für sich nicht als bindende Verpflichtung, sondern nur als Empfehlung anerkennt; ferner
mit der Massgabe, dass die im Artikel 22 Ziffer 1 angeführten Bestimmungen nicht auf die Gründung und Führung privater Pflichtschulen bezogen werden können, dass ferner unter den in Artikel 23 angeführten «Öffentlichen Unterstützungen und Hilfeleistungen» nur Zuwendungen aus der Öffentlichen Fürsorge (Armenversorgung) und schliesslich unter den im Artikel 25 Ziffern 2 und 3 angeführten Dokumenten oder Bescheinigungen nur Identitätsausweise zu verstehen sind, die im Flüchtlingsabkommen vom 30. Juni 1928 erwähnt werden.
Papua-Neuguinea Gemäss Artikel 42 Ziffer 1 des Abkommens formuliert die Regierung von Papua-Neuguinea Vorbehalte zu den Artikeln 17 Ziffer 1, 21, 22 Ziffer 1, 26, 31, 32 und 34 des Abkommens und nimmt die in den genannten Artikeln enthaltenen Verpflichtungen nicht an.
Polen Die Republik Polen betrachtet sich durch die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz
des Abkommens nicht als gebunden.
Portugal In allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen des Abkommens den Flüchtlingen die günstigste den Angehörigen eines ausländischen Staates gewährte Behandlung gewährt wird, ist diese Klausel nicht dahingehend auszulegen, als bezeichne sie das Statut, das von Portugal den Staatsangehörigen Brasiliens gewährt wird.
Ruanda Vorbehalt zu Artikel 26: Die Republik Rwanda behält sich vor, aus Gründen der öffentlichen Ordnung den Flüchtlingen einen Aufenthaltsort und begrenzte Bewegungsfreiheit vorzuschreiben.
Sambia
Artikel 17 Ziffer 2. Die Regierung der Republik Sambia erklärt zu Artikel 1 7 Ziffer
2, dass Sambia sich nicht verpflichtet fühlt, einem Flüchtling, der eine der unter den Buchstaben a bis c aufgestellten Bedingungen erfüllt, automatisch die Befreiung von der Verpflichtung zu gewähren, sich eine Arbeitsgenehmigung zu beschaffen. Ferner verpflichtet sich Sambia hinsichtlich des Artikels 17 nicht, Flüchtlingen im Hinblick auf eine nichtselbständige Arbeit eine günstigere Behandlung zu gewähren als Ausländern im allgemeinen.
Artikel 22 Ziffer 1. Die Regierung der Republik Sambia erklärt, dass sie Artikel 22
Ziffer 1 nur als Empfehlung und nicht als bindende Verpflichtung betrachtet, Flüchtlingen hinsichtlich des Unterrichts in Volksschulen dieselbe Behandlung zu gewähren wie ihren Staatsangehörigen.
Artikel 26 . Die Regierung der Republik Sambia erklärt zu Artikel 26, dass sie sich
das Recht vorbehält, einen oder mehrere Aufenthaltsorte für Flüchtlinge zu bestimmen.
Artikel 28 . Die Regierung der Republik Sambia erklärt zu Artikel 28, dass Sambia
sich nicht verpflichtet fühlt, in Fällen, in denen ein zweites asylgewährendes Land einen Flüchtling aus Sambia aufgenommen hat oder sich bereit erklärt hat, ihn aufzunehmen, einen Reiseausweis mit einer Rückkehrklausel auszustellen.
Schweden Vorbehalte: Einerseits ein allgemeiner Vorbehalt dahingehend, dass die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens, mit denen den Flüchtlingen die für die Angehörigen eines ausländischen Staates vorgesehene Meistbegünstigungsbehandlung zu gewähren ist, die Tatsache unberührt lässt, dass Rechte und Sondervergünstigungen von Schweden bereits den Staatsangehörigen von Dänemark, Finnland, Island und Norwegen oder den Staatsangehörigen eines dieser Staaten gewährt werden oder gewährt werden können; andererseits folgende Vorbehalte: Zu Artikel 7 Ziffer 2 dahingehend, dass Schweden nicht bereit ist, allgemein die Flüchtlinge, die eine dreijährige Wohnsitzvoraussetzung in Schweden erfüllen, von der im schwedischen Recht vorgeschriebenen gesetzlichen Gegenseitigkeit als Bedingung dafür zu befreien, dass ein Ausländer irgendwelche Rechte oder Vergünstigungen beanspruchen kann; zu Artikel 8 dahingehend, dass dieser Artikel für Schweden nicht verbindlich ist; zu Artikel 12 Ziffer 1 dahingehend, dass das Abkommen das zur Zeit in Schweden geltende internationale Privatrecht insoweit unverändert lässt, als dieses Recht vorsieht, dass die Rechtsstellung eines Flüchtlings sich nach dem Recht seines Heimatstaates richtet; zu Artikel 17 Ziffer 2 dahingehend, dass Schweden sich nicht für verpflichtet hält, den Flüchtling, der die eine oder andere der dort unter a bis c angeführten Voraussetzungen erfüllt, ohne weiteres von der Verpflichtung zu befreien, eine Arbeitserlaubnis zu erwirken; zu Artikel 24 Ziffer 1b dahingehend, dass ungeachtet des Grundsatzes der Inländerbehandlung der Flüchtlinge Schweden nicht verpflichtet ist, den Flüchtlingen hinsichtlich der Möglichkeit des Anspruchs auf eine nationale Rente nach den Bestimmungen des Nationalen Versicherungsgesetzes dieselbe Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen zu gewähren; desgleichen dahingehend, dass, soweit es sich um das Recht auf eine Zusatzrente nach dem genannten Gesetz und um die Berechnung einer solchen Rente unter bestimmten Gesichtspunkten handelt, die für schwedische Staatsangehörige geltenden Vorschriften günstiger als diejenigen sind, die auf andere versicherte Personen angewendet werden; zu Artikel
Ziffer 3 dahingehend, dass diese Bestimmungen für Schweden nicht verbindlich sind; und schliesslich zu Artikel 25 dahingehend, dass Schweden sich nicht für verpflichtet hält, durch eine schwedische Behörde an Stelle einer ausländischen Behörde Bescheinigungen ausstellen zu lassen, wofür in Schweden keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sind.
Sierra Leone In bezug auf Artikel 17 Absatz 2 hat die sierraleonische Regierung erklärt, dass sie den Flüchtlingen die in diesem Absatz festgesetzten Rechte nicht zu gewähren vermag. Die sierraleonische Regierung erklärt ferner, dass sie hinsichtlich des gesamten Artikels 17 die Bestimmungen desselben als Empfehlung und nicht als Verpflichtung betrachtet. Die sierraleonische Regierung erklärt, dass sie sich durch die Bestimmungen von
Artikel 29 nicht als gebunden betrachtet und dass sie sich das Recht vorbehält, verfassungsgemäss von den Ausländern besondere Steuern zu erheben.
Simbabwe 1. Die Regierung der Republik Simbabwe erklärt, dass sie durch die Vorbehalte zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, deren Geltung von der Regierung des Vereinigten Königreichs vor Erlangung der Unabhängigkeit auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war, nicht gebunden ist. 2. Die Regierung der Republik Simbabwe wünscht zu Artikel 17 Absatz 2 die Erklärung abzugeben, dass sie sich nicht als verpflichtet betrachtet, einem Flüchtling, der eine unter den Buchstaben a bis c genannten Bedingungen erfüllt, ohne weiteres die Befreiung von der Verpflichtung zum Erwerb einer Arbeitserlaubnis zu gewähren. Darüber hinaus verpflichtet sich die Republik Simbabwe hinsichtlich des gesamten Artikels 17 nicht, Flüchtlingen günstigere Rechte in bezug auf nichtselbständige Arbeit als Ausländern im allgemeinen zu gewähren. 3. Die Regierung der Republik Simbabwe wünscht zu erklären, dass sie Artikel 22 Absatz 1 nur als Empfehlung und nicht als Verpflichtung betrachtet, den Flüchtlingen dieselbe Behandlung wie ihren Staatsangehörigen hinsichtlich des Unterrichts in Volksschulen zu gewähren. 4. Die Regierung der Republik Simbabwe betrachtet die Artikel 23 und 24 nur als Empfehlungen. 5. Die Regierung der Republik Simbabwe wünscht zu Artikel 26 die Erklärung abzugeben, dass sie sich das Recht vorbehält, den Flüchtlingen einen oder mehrere Aufenthaltsorte zuzuweisen.
Spanien
Der Ausdruck «die günstigste Behandlung» ist in allen Artikeln, in denen er verwendet wird, so auszulegen, als umfasse er nicht die Rechte, die aufgrund von Gesetz oder Vertrag den Staatsangehörigen Portugals, Andorras, der Philippinen oder der lateinamerikanischen Länder oder Staatsangehörigen von Ländern gewährt werden, mit denen internationale Übereinkünfte regionaler Art geschlossen wurden.
Die spanische Regierung geht davon aus, dass Artikel 8 keine bindende Vorschrift, sondern eine Empfehlung ist.
Die spanische Regierung behält sich ihre Haltung betreffend die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 vor. Artikel 12 Absatz 2 ist so auszulegen, als beziehe er sich ausschliesslich auf Rechte, die ein Flüchtling erworben hat, bevor er in irgendeinem Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings erlangt hat.
Artikel 26 des Abkommens ist so auszulegen, als schliesse er die Ergreifung besonderer Massnahmen bezüglich des Aufenthaltsortes bestimmter Flüchtlinge entsprechend den spanischen Rechtsvorschriften nicht aus.
Sudan Der Sudan hat einen Vorbehalt zu Artikel 26 gemacht.
Türkei Bei Unterzeichnung dieses Abkommens erklärt die Regierung der türkischen Republik, dass vom Standpunkt der von ihr auf Grund des Abkommens übernommenen Verpflichtungen der in Artikel 1 Abschnitt A enthaltene Ausdruck «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», in dem Sinne verstanden wird, dass er sich auf Ereignisse bezieht, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind. Die Regierung beabsichtigt also nicht, irgendeine Verpflichtung in Verbindung mit den ausserhalb Europa eingetretenen Ereignissen zu übernehmen. Andererseits nimmt die türkische Regierung den Standpunkt ein, dass der Ausdruck «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», sich auf den Beginn dieser Ereignisse bezieht. Infolgedessen müssen, da der auf die türkische Minderheit in Bulgarien ausgeübte Druck, der vor dem 1. Januar 1951 einsetzte, immer noch andauert, die Flüchtlinge türkischen Ursprungs aus Bulgarien, die infolge dieses Drukkes Bulgarien verlassen mussten und, weil sie sich nicht nach der Türkei begeben durften, nach dem 1. Januar 1951 im Gebiet eines anderen Vertragsteils Zuflucht gesucht haben, gleichfalls in den Genuss der Bestimmungen dieses Abkommens kommen. Die türkische Regierung wird bei der Ratifizierung die ihr gemäss Artikel 42 des Abkommens zustehenden Vorbehalte machen.
Vorbehalt und Erklärung, die bei der Ratifikation gemacht wurden: Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, als räume sie Flüchtlingen grössere Rechte ein, als türkischen Staatsangehörigen in der Türkei gewährt werden. A. Die Regierung der Republik Türkei ist nicht Vertragspartei der in Artikel 1 Abschnitt A dieses Abkommens erwähnten Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928. Überdies sind, da die unter die Vereinbarung vom 30. Juni 1928 fallenden 150 Personen gemäss Gesetz Nr. 3527 amnestiert wurden, die in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen im Falle der Türkei nicht mehr gültig. Infolgedessen ist für die Regierung der Republik Türkei das Abkommen vom 28. Juli 1951 unabhängig von den vorstehend erwähnten Vereinbarungen. B. Hinsichtlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen versteht die Regierung der Republik die in Artikel 1, Abschnitt B enthaltenen Worte «Ereignisse, die vor dem 1. Januar, 1951 eingetreten sind» im Sinne von «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind». C. Entsprechend geht die Regierung der Republik davon aus, dass das in Artikel 1, Abschnitt C des Abkommens erwähnte «erneute Sichunterstellen» oder «Wiedererlangen» – nämlich «wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat» – nicht allein vom Antrag der betreffenden Person, sondern auch von der Zustimmung des betreffenden Staates abhängig ist.
Tuvalu Die Regierung von Tuvalu hat bestätigt, dass sie das Abkommen mit den vorher durch die britische Regierung angebrachten Vorbehalten in bezug auf die Kolonie der Gilbert und Ellice-Inseln als weiterhin in Kraft befindlich betrachtet.
Uganda 1) Zu Artikel 7. Die Regierung der Republik Uganda ist der Ansicht, dass diese Bestimmung den Flüchtlingen, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt auf ihrem Gebiet aufhalten, kein Recht juristischer, politischer oder anderer Art verleiht, auf das sie sich rechtmässig berufen könnten. Infolgedessen wird die Regierung der Republik Uganda den Flüchtlingen die Erleichterungen und die Behandlung zuteil werden lassen, die sie nach ihrem souveränen freien Ermessen als angemessen betrachtet, unter Berücksichtigung der eigenen Sicherheit und der wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse. 2) Zu den Artikeln8 und 9. Die Regierung der Republik Uganda erklärt, dass sie den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 nur den Wert von Empfehlungen beimisst. 3) Zu Artikel 13. Die Regierung der Republik Uganda behält sich das Recht vor, die Anwendung dieser Bestimmungen einzuschränken, ohne sich an die nationalen oder internationalen Gerichte oder Schiedsgerichte zu wenden, wenn sie diese Einschränkung als im öffentlichen Interesse erachtet.
4) Zu Artikel 15. Der Regierung der Republik Uganda steht im öffentlichen Interesse die volle Freiheit zu, allen Flüchtlingen auf ihrem Gebiete die Rechte, die ihnen auf Grund dieses Artikels verliehen werden, ganz oder teilweise zu entziehen. 5) Zu Artikel 16. Die Regierung der Republik Uganda ist der Ansicht, dass die Ziffern 2 und 3 dieses Artikels sie nicht verpflichten, Flüchtlingen, welche des Armenrechts bedürfen, eine günstigere Behandlung zuteil werden zu lassen als diejenige, welche allgemein den Angehörigen eines fremden Staates unter gleichen Umständen gewährt wird. 6) Zu Artikel 17. Die in Artikel 17 enthaltene Verpflichtung bezüglich der Behandlung von Flüchtlingen, die sich ordnungsgemäss auf dem Staatsgebiet aufhalten, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Vorzugsbehandlung, die denjenigen Angehörigen von Staaten gewährt wird, welche gestützt auf bestehende oder zukünftige Verträge mit Uganda besondere Privilegien geniessen, auf die Flüchtlinge ausgedehnt wird, wobei es sich namentlich um die Staaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft und der Organisation für die Einheit Afrikas sowie um die Privilegien nach den massgeblichen Bestimmungen dieser Organisationen handelt. 7) Zu Artikel 25. Die Regierung der Republik Uganda ist der Ansicht, dass dieser Artikel sie verpflichtet, die Ausgaben einer Verwaltungshilfe zugunsten von Flüchtlingen nur in dem Masse zu tragen, als diese Hilfe verlangt wurde und soweit die Kosten ihr vom Hochkommissariat für die Flüchtlinge oder einer anderen Organisation der Vereinten Nationen, die ihr nachfolgen könnte, zurückerstattet werden. 8) Zu Artikel 32. Die Regierung der Republik Uganda hat das unumschränkte Recht, ohne Mitwirkung einer richterlichen Behörde, im öffentlichen Interesse einen Flüchtling aus ihrem Gebiet auszuweisen, und kann jederzeit Massnahmen betreffend die innere Ordnung ergreifen, die sie in Anbetracht der Umstände als notwendig erachtet. Es versteht sich, dass solche von der Regierung Ugandas getroffene Massnahmen den Bestimmungen des Artikels 33 des Übereinkommens nicht zuwiderlaufen werden.
Vereinigtes Königreich (i) Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannen und Nordirland legt die Artikel 8 und 9 dahingehend aus, dass es ihr unbenommen bleibt, in Kriegszeiten oder unter sonstigen schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen im Interesse der Staatssicherheit Massnahmen auf Grund der Staatsangehörigkeit eines Flüchtlings zu treffen. Die Bestimmungen des Artikels8 haben nicht die Wirkung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs daran gehindert wäre, irgendwelche Rechte bezüglich der Vermögenswerte oder als alliierte oder assoziierte Macht Interessen auszuüben, die sie gegebenenfalls als alliierte oder assoziierte Macht auf Grund eines nach dem Zweiten Weltkrieg abgeschlossenen oder in der Folge etwa abzuschliessenden Friedensvertrags, eines anderen solchen Abkommens oder einer anderen solchen Vereinbarung über die Wiederherstellung des Friedens erwirbt oder erworben hat. Ferner berühren die Bestimmungen des Artikels8 nicht die Behandlung, die Vermögenswerten oder Interessen zu gewähren ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens für das Vereinigte Königreich auf Grund eines Kriegszustandes, der zwischen ihm und einem anderen Staat besteht oder bestanden hat, der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreichs unterstehen. (ii) Die Regierung des Vereinigten Königreichs stimmt der zweiten Ziffer des Artikels 17 unter den Vorbehalten zu, dass in Buchstabe a «drei Jahre» durch «vier Jahre» zu ersetzen und Buchstabe c unbeachtet zu lassen ist. (iii) Die Regierung des Vereinigten Königreichs kann sich bezüglich derjenigen in
Artikel 24 Ziffer 1 Buchstabe b angeführten Angelegenheiten, die in den Rahmen
des National Health Service fallen, zur Anwendung der Bestimmungen jener Ziffer nur insoweit verpflichten, als es ihr nach Gesetz möglich ist; sie kann sich ferner zur Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 2 jenes Artikels nur insoweit verpflichten, als es ihr nach Gesetz möglich ist. (iv) Die Regierung des Vereinigten Königreichs kann sich zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 25 Ziffern 1 und 2 nicht, und zur Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 3 nur insoweit verpflichten, als es ihr nach Gesetz möglich ist.
Zypern Die Regierung von Zypern hat erklärt, dass sie die Vorbehalte, die das Vereinigte Königreich bei Annahme der Verpflichtungen aus dem Abkommen für Zypern gemacht hat, bestätigt. (Der Wortlaut der Vorbehalte entspricht demjenigen betreffend «Falkland-Inseln», wiedergegeben unter «Vorbehalte und Erklärungen, die anlässlich von Notifikationen über den örtlichen Geltungsbereich gemacht wurden»).
Einwendungen Belgien Die belgische Regierung ist der Ansicht, dass der Vorbehalt der Republik Guatemala, der so allgemein gefasst ist und zur Hauptsache auf das innerstaatliche Recht verweist, in seiner Tragweite von den andern Vertragsstaaten nicht abgeschätzt werden kann und deshalb nicht annehmbar ist; sie erhebt infolgedessen eine Einwendung gegen den besagten Vorbehalt.
Deutschland Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält den Vorbehalt der Republik Guatemala für so allgemein formuliert, dass seine Anwendung die Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls jeglicher Wirkung berauben könnte. Aus diesem Grund ist dieser Vorbehalt nicht annehmbar.
Frankreich Gleiche Einwendung wie Belgien.
Italien Die italienische Regierung erklärt ihre förmliche Einwendung zum Vorbehalt der Republik Guatemala. Sie hält diesen Vorbehalt nicht für annehmbar, weil er in sehr allgemeiner Form gehalten ist, im Wesentlichen unter Verweis auf das Landesrecht die Anwendung zahlreicher Bereiche des Abkommens in das Belieben der guatemaltekischen Regierung stellt und es den anderen Vertragsparteien so nicht gestattet, seine Tragweite zu ermessen.
Luxemburg Das Grossherzogtum Luxemburg ist der Ansicht, dass der Vorbehalt der Republik Guatemala zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Verpflichtungen Guatemalas aus den genannten Verträgen nicht beeinträchtigt.
Niederlande Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Auffassung, dass der Vorbehalt der Republik Guatemala, welcher so allgemein abgefasst ist und sich einzig auf das Landesrecht bezieht, nicht wünschbar ist, da seine Tragweite nicht vollständig klar ist.
Erweiterung der territorialen Geltung des Abkommens Notifikation von: Empfangsdatum der Notifikation Erstreckt auf:
Australien 22. Januar 1954 Insel Norfolk, Nauru Dänemark 4. Dezember 1952 Grönland* Frankreich 23. Juni 1954 Alle Territorien, deren Vertretung Frankreich obliegt Vereinigtes Königreich 11. März 1954 Insel Man* und Kanalinseln* 25. Oktober 1956 Falkland-Inseln*, Gilbert- Inseln*, Mauritius*, St. Helena* 4. September 1968 St. Lucia, Montserrat Vorbehalte und Erklärungen, die anlässlich der Erweiterung der territorialen Geltung des Abkommens gemacht wurden Grönland Es gelten die Vorbehalte, die Dänemark bei der Ratifikation gemacht hat (siehe oben unter «Weitere Erklärungen und Vorbehalte»).
* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Insel Man und Kanalinseln (i) Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland legt die Artikel 8 und 9 dahingehend aus, dass es ihr unbenommen bleibt, auf der Insel Man und auf den Kanalinseln in Kriegszeiten oder unter sonstigen schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen im Interesse der Staatssicherheit Massnahmen auf Grund der Staatsangehörigkeit eines Flüchtlings zu treffen. Die Bestimmungen des Artikels8 haben nicht die Wirkung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs daran gehindert wäre, irgendwelche Rechte bezüglich der Vermögenswerte oder Interessen auszuüben, die sie etwa als alliierte oder assoziierte Macht auf Grund eines nach dem Zweiten Weltkrieg abgeschlossenen oder in der Folge etwa abzuschliessenden Friedensvertrags, eines anderen solchen Abkommens oder einer anderen solchen Vereinbarung über die Wiederherstellung des Friedens erwirbt oder erworben hat. Ferner berühren die Bestimmungen des Artikels
nicht die Behandlung, die Vermögenswerten oder Interessen zu gewähren ist, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens für die Insel Man und die Kanalinseln auf Grund eines Kriegszustandes, der zwischen ihnen und einem anderen Staat besteht oder bestanden hat, der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreichs unterstehen. (ii) Die Regierung des Vereinigten Königreichs stimmt der zweiten Ziffer des Artikels 17 in Anwendung auf die Insel Man und die Kanalinseln mit der Massgabe zu, dass in Buchstabe a «drei Jahre» durch «vier Jahre» zu ersetzen und Buchstabe c unbeachtet zu lassen ist. (iii) Die Regierung des Vereinigten Königreichs kann sich lediglich verpflichten, dass die Bestimmungen des Artikels 24 Ziffer 1 Buchstabe b und der Ziffer 2 dieses Artikels auf den Kanalinseln nur insoweit Anwendung finden, als es ihr nach Gesetz möglich ist, und dass die Bestimmungen von Buchstabe a bezüglich derjenigen Angelegenheiten, die dort angeführt sind und in den Rahmen des Health Service für die Insel Man fallen, sowie der Ziffer 2 jenes Artikels auf der Insel Man nur insoweit Anwendung finden, als es ihr nach Gesetz möglich ist. (iv) Die Regierung des Vereinigten Königreichs kann sich zur Durchführung des Artikels 25 Ziffern 1 und 2 auf der Insel Man und auf den Kanalinseln nicht, und zur Anwendung der Bestimmungen des Absatzes3 auf der Insel Man und auf den Kanalinseln nur insoweit verpflichten, als es ihr nach Gesetz möglich ist.
Falkland-Inseln, Gilbert-Inseln, Mauritius (i) Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs hindern die
Artikel 8 und 9 die vorerwähnten Hoheitsgebiete nicht daran, in Kriegszei- Sankt Helena
ten oder unter anderen schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen Massnahmen gegen einen Flüchtling auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Interesse der nationalen Sicherheit zu ergreifen. Artikel 8 hindert die Regierung des Vereinigten Königreichs nicht an der Ausübung von Rechten an Eigentum oder Interessen, die sie gegebenenfalls als alliierte oder assoziierte Macht auf Grund eines Friedensvertrages oder einer anderen Vereinbarung oder Abmachung zur Wiederherstellung des Friedens, die als Folge des Zweiten Weltkrieges geschlossen wurden oder gegebenenfalls geschlossen werden, erwirbt oder erworben hat. Ferner berührt Artikel 8 nicht die Behandlung von Eigentum oder Interessen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens für die vorerwähnten Hoheitsgebiete auf Grund eines Kriegszustandes, der zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und einem anderen Staat besteht oder bestand, unter der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreichs stehen. (ii) Die Regierung des Vereinigten Königreichs nimmt Artikel 17 Ziffer 2 hinsichtlich seiner Anwendung auf die vorerwähnten Hoheitsgebiete mit der Massgabe an, dass die Worte «drei Jahre» in Buchstabe a durch die Worte «vier Jahre» ersetzt werden und dass Buchstabe c entfällt. (iii) Die Regierung des Vereinigten Königreichs kann sich lediglich verpflichten, dass Artikel 24 Ziffer 1 Buchstabe b und Absatz 2 auf die vorerwähnten Hoheitsgebiete angewendet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. (iv) Die Regierung des Vereinigten Königreichs kann sich nicht verpflichten, dass Artikel 25 Ziffern 1 und 2 in den vorerwähnten Hoheitsgebieten in Kraft gesetzt wird; sie kann sich lediglich verpflichten, dass Absatz 3 in den vorerwähnten Hoheitsgebieten angewendet wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Mit den in den Absätzen i, iii und iv hievor erwähnten Vorbehalten betreffend «Falkland-Inseln».