0.142.301
Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Abgeschlossen in New York am 31. Januar 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am4. März 19682 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Mai 1968 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Mai 1968 (Stand am 17. Dezember 2002)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls in der Erwägung, dass das am 28. Juli 19513 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge Abkommen genannt) nur auf Personen anwendbar ist, die auf Grund von Ereignissen Flüchtlinge geworden sind, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, in der Erwägung, dass seit der Annahme des Abkommens neue Kategorien von Flüchtlingen entstanden sind, die deshalb vom Genuss der Vorteile des Abkommens ausgeschlossen werden könnten, in der Erwägung, dass es wünschbar ist, allen Flüchtlingen, die der im Abkommen enthaltenen Umschreibung entsprechen, ohne Rücksicht auf den Stichtag des 1. Januar 1951 die gleiche Rechtsstellung zu gewähren, haben folgendes vereinbart:
Art. I
Allgemeine Bestimmung 1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2 bis 34 des Abkommens auf alle Flüchtlinge anzuwenden, wie sie nachfolgend umschrieben werden. 2. Für dieses Protokoll umfasst der Begriff «Flüchtling» unter Vorbehalt von Ziffer 3 dieses Artikels jede Person, die der in Artikel 1 des Abkommens enthaltenen Umschreibung entspricht, wie wenn die Worte «die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind und ...» und die Worte «infolge solcher Ereignisse» in Ziffer 2, Abschnitt A des Artikels 1 nicht enthalten wären. 3. Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien ohne jegliche geographische Begrenzung angewendet werden; jedoch sind die von Staaten, die dem Abkommen bereits angehören, auf Grund von Artikel 1, Abschnitt B, Ziffer 1, Buchstabe a des Abkommens früher abgegebenen Erklärungen auch auf dieses Protokoll anwendbar, es sei denn, die Verpflichtungen dieser Staaten wären gemäss Artikel 1, Abschnitt B, Ziffer 2 des Abkommens erweitert worden.
AS 1968 1189; BBl 1967 II 873
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1968 1188
Art. II
Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen 1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge oder mit jeder anderen Institution, die ihm nachfolgen könnte, bei der Ausübung ihrer Befugnisse zusammenzuarbeiten und im besonderen ihre Aufgabe zu erleichtern, die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls zu überwachen. 2. Um dem Hochkommissariat oder jeder andern, ihm allenfalls nachfolgenden Institution der Vereinten Nationen die Berichterstattung an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, verpflichten sich die Vertragsparteien dieses Protokolls, ihnen in geeigneter Form die gewünschten Informationen und statistischen Angaben zu machen über:
die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
die Durchführung dieses Protokolls;
die Gesetze, Verordnungen und Dekrete, die in Kraft sind oder erlassen werden und die die Flüchtlinge betreffen.
Art. III
Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung Die Vertragsparteien dieses Protokolls werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Anwendung dieses Protokolls erlassen.
Art. IV
Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen den Parteien dieses Protokolls über seine Auslegung oder Anwendung sind auf Begehren einer der beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern sie nicht auf andere Weise beigelegt werden können.
Art. V
Beitritt Der Beitritt zu diesem Protokoll steht allen Staaten offen, die dem Abkommen angehören, und jedem andern Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen ist, sowie jedem Staat, der von der Generalversammlung dazu eingeladen wird. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. VI
Bundesstaatsklausel Bei Bundesstaaten oder solchen Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung:
Mit Bezug auf die Artikel des Abkommens, die gemäss Artikel I, Ziffer 1 dieses Protokolls anzuwenden sind und deren Durchführung in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Organe des Bundes fällt, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie die von Staaten, die nicht Bundesstaaten sind;
Die Artikel des Abkommens, die gemäss Artikel I, Ziffer 1 dieses Protokolls anzuwenden sind und deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Massnahmen zu ergreifen, wird die Bundesregierung so bald als möglich und in empfehlendem Sinne den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis bringen;
Ein Bundesstaat, der diesem Protokoll angehört, wird auf das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelte Begehren jeder andern Vertragspartei dieses Protokolls eine Darstellung über die im Bunde und seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in bezug auf irgendeine nach Artikel I, Ziffer 1 dieses Protokolls anwendbare Bestimmung des Abkommens geben; darin soll dargelegt werden, inwieweit diese Bestimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Massnahme Wirksamkeit erhalten hat.
Art. VII
Vorbehalte und Erklärungen 1. Im Zeitpunkt des Beitritts kann jeder Staat zu Artikel IV dieses Protokolls und auf Grund von Artikel I dieses Protokolls auch zur Anwendung aller Bestimmungen des Abkommens, mit Ausnahme der Artikel 1, 3, 4, 16 Ziffer 1 und 33, Vorbehalte machen, unter der Bedingung, dass diese bei Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, nicht auch Flüchtlinge erfassen, auf die das Abkommen Anwendung findet. 2. Die von einer Vertragspartei des Abkommens gemäss Artikel 42 des Abkommens gemachten Vorbehalte werden sich auch auf ihre aus diesem Protokoll sich ergebenden Verpflichtungen erstrecken, es sei denn, sie würden zurückgezogen. 3. Jeder Staat, der gestützt auf Ziffer 1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen. 4. Die von einer Vertragspartei dieses Protokolls, die dem Abkommen angehört, auf Grund von Artikel 40, Ziffer 1 und 2 des Abkommens gemachten Erklärungen sind auch auf dieses Protokoll anwendbar, es sei denn, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen werde im Zeitpunkt des Beitrittes eine gegenteilige schriftliche Erklärung abgegeben. Die Bestimmungen von Artikel 40, Ziffer 2 und 3 und Artikel 44, Ziffer 3 des Abkommens sind, mutatis mutandis, auch auf dieses Protokoll anwendbar.
Art. VIII
Inkrafttreten 1. Dieses Protokoll tritt am Tage der Hinterlegung der sechsten Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der diesem Protokoll nach Hinterlegung der sechsten Beitrittsurkunde beitritt, tritt das Protokoll am Tage in Kraft, an dem dieser Staat seine Beitrittsurkunde hinterlegt.
Art. IX
Kündigung 1. Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann dieses zu jeder Zeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. 2. Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Art. X
Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen den in Artikel V erwähnten Staaten das Datum des Inkrafttretens, Beitritte, Hinterlegungen und Rückzüge von Vorbehalten, Kündigungen sowie Erklärungen und Mitteilungen bekanntgeben, die sich auf dieses Protokoll beziehen.
Art. XI
Hinterlegung des Protokolls in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen Ein vom Präsidenten der Generalversammlung und vom Generalsekretär der Vereinten Nationen unterzeichnetes Exemplar dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleicherweise verbindlich ist, wird in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den übrigen in Artikel V genannten Staaten eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Geltungsbereich des Protokolls am 6. Mai 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Ägypten 22. Mai 1981 B 22. Mai 1981 Albanien 18. August 1992 B 18. August 1992 Algerien 8. November 1967 8. November 1967 Angola* 23. Juni 1981 B 23. Juni 1981 Antigua und Barbuda 7. September 1995 B 7. September 1995 Äquatorialguinea 7. Februar 1986 B 7. Februar 1986 Argentinien 6. Dezember 1967 6. Dezember 1967 Armenien 6. Juli 1993 B 6. Juli 1993 Aserbaidschan 12. Februar 1993 B 12. Februar 1993 Äthiopien* 10. November 1969 10. November 1969 Australien* 13. Dezember 1973 13. Dezember 1973 Bahamas 15. September 1993 B 15. September 1993 Belarus 23. August 2001 B 23. August 2001 Belgien** 8. April 1969 8. April 1969 Belize 27. Juni 1990 B 27. Juni 1990 Benin 6. Juli 1970 6. Juli 1970 Bolivien 9. Februar 1982 B 9. Februar 1982 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. März 1992 Botswana* 6. Januar 1969 6. Januar 1969 Brasilien 7. April 1972 7. April 1972 Bulgarien 12. Mai 1993 B 12. Mai 1993 Burkina Faso 18. Juni 1980 B 18. Juni 1980 Burundi* 15. März 1971 15. März 1971 Chile 27. April 1972 27. April 1972 China* 24. September 1982 B 24. September 1982 Macau 3. Dezember 1999 20.
Dezember 1999 Costa Rica 28. März 1978 28. März 1978 Côte d'Ivoire 16. Februar 1970 16. Februar 1970 Dänemark 29. Januar 1968 29. Januar 1968 Deutschland** 5. November 1969 5. November 1969 Dominica 17. Februar 1994 B 17. Februar 1994 Dominikanische Republik 4. Januar 1978 4. Januar 1978 Dschibuti 9. August 1977 N 27. Juni 1977 Ecuador 6. März 1969 6. März 1969 El Salvador* 28. April 1983 28. April 1983 Estland 10. April 1997 B 10. April 1997 Fidschi 12. Juni 1972 N 10. Oktober 1970 Finnland* 10. Oktober 1968 10. Oktober 1968 Frankreich** 3. Februar 1971 3. Februar 1971 Gabun 28. August 1973 28. August 1973 Gambia 29. September 1967 4. Oktober 1967 Georgien 9. August 1999 B 9. August 1999 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Ghana* 30. Oktober 1968 30. Oktober 1968 Griechenland 7. August 1968 7. August 1968 Guatemala* 22. September 1983 B 22. September 1983 Guinea 16. Mai 1968 16. Mai 1968 Guinea-Bissau 11. Februar 1976 11. Februar 1976 Haiti 25. September 1984 B 25. September 1984 Heiliger Stuhl 8. Juni 1967 4. Oktober 1967 Honduras* 23. März 1992 B 23. März 1992 Iran 28. Juli 1976 28. Juli 1976 Irland 6. November 1968 6. November 1968 Island 26. April 1968 26.
April 1968 Israel* 14. Juni 1968 14. Juni 1968 Italien** 26. Januar 1972 26. Januar 1972 Jamaika* 30. Oktober 1980 30. Oktober 1980 Japan 1. Januar 1982 B 1. Januar 1982 Jemen 18. Januar 1980 18. Januar 1980 Jugoslawien 12. März 2001 N 27. April 1992 Kambodscha 15. Oktober 1992 B 15. Oktober 1992 Kamerun 19. September 1967 4. Oktober 1967 Kanada 4. Juni 1969 4. Juni 1969 Kapverden* 9. Juli 1987 B 9. Juli 1987 Kasachstan 15. Januar 1999 B 15. Januar 1999 Kenia 13. November 1981 B 13. November 1981 Kirgisistan 8. Oktober 1996 B 8. Oktober 1996 Kolumbien 4. März 1980 B 4. März 1980 Kongo (Brazzaville)* 10. Juli 1970 10. Juli 1970 Kongo (Kinshasa) 13. Januar 1975 13. Januar 1975 Korea (Süd-)* 3. Dezember 1992 B 3. Dezember 1992 Kroatien 12. Oktober 1992 N 8. Oktober 1991 Lesotho 14. Mai 1981 B 14. Mai 1981 Lettland* 31. Juli 1997 B 31. Juli 1997 Liberia 27. Februar 1980 27. Februar 1980 Liechtenstein 20. Mai 1968 20. Mai 1968 Litauen 28. April 1997 B 28. April 1997 Luxemburg** 22. April 1971 22. April 1971 Malawi* 10. Dezember 1987 B 10. Dezember 1987 Mali 2. Februar 1973 2. Februar 1973 Malta 15. September 1971 15. September 1971 Marokko 20. April 1971 20.
April 1971 Mauretanien 5. Mai 1987 B 5. Mai 1987 Mazedonien 18. Januar 1994 N 17. September 1991 Mexiko 7. Juni 2000 B 7. Juni 2000 Moldova 31. Januar 2002 B 31. Januar 2002 Mosambik 1. Mai 1989 B 1. Mai 1989 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Neuseeland 6. August 1973 6. August 1973 Nicaragua 28. März 1980 28. März 1980 Niederlande* ** 29. November 1968 29. November 1968 Aruba 1. Januar 1986 1. Januar 1986 Niger 2. Februar 1970 2. Februar 1970 Nigeria 2. Mai 1968 2. Mai 1968 Norwegen 28. November 1967 28. November 1967 Österreich 5. September 1973 5. September 1973 Panama 2. August 1978 2. August 1978 Papua-Neuguinea 17. Juli 1986 B 17. Juli 1986 Paraguay 1. April 1970 1. April 1970 Peru 15. September 1983 B 15. September 1983 Philippinen 22. Juli 1981 B 22. Juli 1981 Polen 27. September 1991 B 27. September 1991 Portugal* 13. Juli 1976 13. Juli 1976 Ruanda* 3. Januar 1980 3. Januar 1980 Rumänien 7. August 1991 B 7. August 1991 Russland 2. Februar 1993 B 2. Februar 1993 Salomon-Inseln 12. April 1995 B 12. April 1995 Sambia 24. September 1969 24. September 1969 Samoa 29. November 1994 B 29. November 1994 Sao Tome und Principe 1. Februar 1978 1.
Februar 1978 Schweden 4. Oktober 1967 4. Oktober 1967 Schweiz 20. Mai 1968 20. Mai 1968 Senegal 3. Oktober 1967 4. Oktober 1967 Seychellen 23. April 1980 23. April 1980 Sierra Leone 22. Mai 1981 B 22. Mai 1981 Simbabwe 25. August 1981 25. August 1981 Slowakei 4. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Somalia 10. Oktober 1978 10. Oktober 1978 Spanien 14. August 1978 14. August 1978 Südafrika 12. Januar 1996 B 12. Januar 1996 Sudan 23. Mai 1974 23. Mai 1974 Suriname 29. November 1978 N 25. November 1975 Swasiland* 28. Januar 1969 28. Januar 1969 Tadschikistan 7. Dezember 1993 B 7. Dezember 1993 Tansania* 4. September 1968 4. September 1968 Togo 1. Dezember 1969 1. Dezember 1969 Trinidad und Tobago 10. November 2000 B 10. November 2000 Tschad 19. August 1981 B 19. August 1981 Tschechische Republik 11. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 16. Oktober 1968 16. Oktober 1968 Türkei* 31. Juli 1968 31. Juli 1968 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Turkmenistan 2. März 1998 B 2. März 1998 Tuvalu 7. März 1986 N 1. Oktober 1978 Uganda 27. September 1976 27. September 1976 Ukraine 4. April 2002 B 4.
April 2002 Ungarn 14. März 1989 B 14. März 1989 Uruguay 22. September 1970 22. September 1970 Venezuela* 19. September 1986 B 19. September 1986 Vereinigte Staaten* 1. November 1968 1. November 1968 Vereinigtes Königreich* 4. September 1968 4. September 1968 Jersey 20. Februar 1996 20. Mai 1996 Zentralafrikanische Republik 30. August 1967 4. Oktober 1967 Zypern 9. Juli 1968 9. Juli 1968 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. ** Einwendungen siehe hiernach.
Vorbehalte und Erklärungen Angola Die angolanische Regierung hat nach Artikel VII Absatz 1 erklärt, dass sie sich durch Artikel IV des Protokolls betreffend die Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet.
Äthiopien Unter dem nachfolgenden Vorbehalt in bezug auf die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäss Artikel I des Protokolls: Die Bestimmungen in Artikel 8, 9, 17 Ziffer 2 und Artikel 22 Ziffer 1 des Abkommens werden nur als Empfehlungen und nicht als rechtsverbindliche Verpflichtungen anerkannt.
Australien Da Papua-Neuguinea der Befreiung entgegengeht, erachtet es die australische Regierung als wünschenswert, Papua-Neuguinea selbst entscheiden zu lassen, ob es im gegebenen Zeitpunkt dem Protokoll beitreten will. Die australische Regierung erklärt daher, dass Australien die Bestimmungen des Protokolls nicht auf Papua-Neuguinea ausdehnt.
Botswana Unter Vorbehalt mit Bezug auf Artikel IV des Protokolls und hinsichtlich der Anwendung gemäss seinem Artikel I, den Bestimmungen der Artikel 7, 17, 26, 31, 32 und 34 sowie dem Artikel 12 Ziffer 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Burundi Unter Bezugnahme auf Artikel 1 dieses Protokolls und die Artikel 22, 17 und 26 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 hat Burundi folgende Vorbehalte gemacht: 1. Die Bestimmungen von Artikel 22 werden in bezug auf den Primarunterricht nur angenommen
insofern sie den öffentlichen Unterricht betreffen, unter Ausschluss des Privatunterrichtes;
insofern die Behandlung, die den Flüchtlingen gewährt wird, derjenigen entspricht, die den meistbegünstigten Angehörigen anderer Staaten zukommt.
2. Die Bestimmungen von Artikel 17 Ziffern 1 und 2 werden nur als Empfehlungen angenommen; sie dürfen unter keinen Umständen so interpretiert werden, als dass sie die Behandlung zur Folge hätten, die den Angehörigen der Staaten zukommt, mit denen die Republik Burundi regionale Zoll-, Wirtschafts- oder politische Verträge abgeschlossen hat. 3. Die Bestimmungen von Artikel 26 werden nur unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Flüchtlinge
ihren Aufenthaltsort nicht in einem angrenzenden Gebiet zu ihrem Heimatstaat wählen;
sich unter allen Umständen bei der Ausübung ihrer Bewegungsfreiheit jeder Tätigkeit oder jedes feindlichen Einfalles umstürzlerischer Natur gegenüber dem Staate enthalten, dessen Angehörige sie sind.
China China hat einen Vorbehalt zu Artikel IV angebracht. Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 13. April 1987 ist das Protokoll seit dem 20. Dezember 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar. Der Vorbehalt des Regierung der Volksrepublik China zu Artikel IV gilt auch für die Besondere Verwaltungsregion Macau.
El Salvador
Artikel IV findet auf EI Salvador nicht Anwendung.
Finnland Gleiche Vorbehalte wie im Abkommen.
Ghana Die Regierung von Ghana betrachtet sich durch Artikel IV des Protokolls über die Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden.
Guatemala Der Ausdruck «möglichst günstige Behandlung» ist, in allen Artikeln des Abkommens und des Protokolls, wo er gebraucht wird, so zu verstehen, dass er nicht die Rechte umfasst, welche die Republik Guatemala aufgrund von Gesetzen oder Verträgen den Angehörigen der Staaten Zentralamerikas oder anderen Ländern zuerkannt hat oder zuerkennen würde, mit welchen sie regionale Abkommen geschlossen hat oder schliessen würde. Die Republik Guatemala tritt dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und seinem Protokoll unter dem Vorbehalt bei, dass sie die Bestimmungen der besagten Akte, für welche das Abkommen Vorbehalte zulässt, nicht anwenden wird, wenn die genannten Bestimmungen den Verfassungsnormen des Landes oder den dem Landesrecht eigenen Regeln der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen.
Honduras Zu Artikel 1 Absatz 1: die Regierung der Republik Honduras betrachtet sich durch die Artikel des Abkommens, zu denen sie Vorbehalte gemacht hat, nicht als gebunden.
Israel Die Regierung von Israel tritt dem Protokoll in Übereinstimmung mit dessen Artikel VII Ziffer 2 mit den Erklärungen und Vorbehalten bei, die es bei der Ratifizierung des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgegeben hat.
Jamaika 1. Die Regierung von Jamaika legt die Artikel 8 und 9 des Abkommens so aus, als hinderten sie sie nicht, in Kriegszeiten oder bei andern schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen im Interesse der Staatssicherheit Massnahmen gegenüber einem Flüchtling auf Grund seiner Staatsangehörigkeit zu ergreifen. 2. Die Regierung von Jamaika kann sich nur insoweit verpflichten, die Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden, als das jamaikanische Gesetz es erlaubt. 3. Die Regierung von Jamaika kann sich nur insoweit verpflichten, die Bestimmungen von Artikel 24 des Abkommens anzuwenden, als das jamaikanische Gesetz es erlaubt. 4. Die Regierung von Jamaika kann sich nur insoweit verpflichten, die Bestimmungen von Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3 des Abkommens anzuwenden, als das jamaikanische Gesetz es erlaubt.
5. Die Regierung von Jamaika unterzieht sich nicht der Verpflichtung, die durch
Artikel IV des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge betreffend die Beilegung von Streitigkeiten auferlegt wird.
Kapverden In allen Fällen, in denen das Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Flüchtlingen die günstigste Behandlung zuerkennt, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird, wird diese Klausel nicht so ausgelegt, als umfasse sie die Regelungen, die für Staatsangehörige der Länder gelten, mit denen die Kapverden regionale Zoll-, Wirtschafts- und politische Übereinkünfte geschlossen hat.
Kongo (Brazzaville) Das Protokoll wird genehmigt unter Ausschluss von Artikel IV.
Korea (Süd-) Die Republik Korea erklärt gestützt auf Artikel VII des Protokolls, dass sie sich durch Artikel 7 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht als gebunden erachtet, demgemäss die Flüchtlinge in den vertragschliessenden Staaten nach dreijährigem Aufenthalt von der Gegenseitigkeit in bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen befreit sind.
Lettland Nach Artikel VII Absatz 2 des Protokolls erklärt die Republik Lettland, dass die nach Artikel 42 des Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge angebrachten Vorbehalte hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Protokoll Anwendung finden.
Malawi Erklärung in bezug auf Artikel IV Die Regierung der Republik Malawi wiederholt ihre Erklärung vom 12. Dezember 1966, nach der sie die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs gemäss Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Gerichtshofes als obligatorisch anerkennt. In dieser Hinsicht betrachtet die Regierung der Republik Malawi die Worte «auf andere Weise beigelegt» in Artikel 38 des Abkommens und Artikel IV des Protokolls als die in Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen4 vereinbarten Mittel. Niederlande Die Niederlande treten dem Protokoll in bezug auf das in Europa gelegene Hoheitsgebiet des Königreichs bei. Durch Notifikation, erhalten am 29. Juli 1971, hat die niederländische Regierung das Protokoll auf Surinam anwendbar erklärt. Gemäss Artikel VII des Protokolls finden alle vom Königreich der Niederlande bei der Unterzeichnung und Ratifikation des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemachten Vorbehalte auf die aus dem Protokoll erwachsenen Verpflichtungen Anwendung.
Am 1. Januar 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande.
Portugal 1. Das Protokoll wird ohne geographische Begrenzung angewendet. 2. In allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen des Protokolls den Flüchtlingen die günstigste den Angehörigen eines ausländischen Staates gewährte Behandlung zuerkannt wird, kann diese Klausel nicht dahin ausgelegt werden, als bezeichne sie das von Portugal gewährte Statut zugunsten der Staatsangehörigen Brasiliens oder anderer Staaten, mit denen Portugal analoge Beziehungen eingehen könnte, wie sie sich aus einer Staatengemeinschaft ergeben.
Ruanda Vorbehalt zu Artikel IV: Eine Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien kann nur mit dem vorherigen Einverständnis der Republik Rwanda dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
Swasiland Gemäss Artikel VII Ziffer 1 des Protokolls betreffend die Anwendung des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind in bezug auf Artikel 1 des Protokolls folgende Vorbehalte gemacht worden: 1. Die Regierung des Königreichs Swaziland ist nicht in der Lage, die in Artikel 22 des Abkommens enthaltenen Verpflichtungen zu übernehmen und betrachtet sich daher durch jenen Artikel nicht als gebunden; 2. ebenso ist die Regierung des Königreichs Swaziland nicht in der Lage, die Verpflichtungen des Artikels 34 des Abkommens zu übernehmen und muss sich ausdrücklich das Recht vorbehalten, jenen Artikel nicht anzuwenden. Die Regierung des Königreichs Swaziland weist ausdrücklich darauf hin, dass sie als Mitglied der Vereinten Nationen und nicht durch Nachfolge oder auf irgend eine andere Weise dem erwähnten Abkommen beitritt.
Tansania
Artikel IV des Protokolls wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Regierung
der Vereinigten Republik Tansania auf diesen Staat Anwendung finden.
Türkei Die türkische Regierung bestätigt ihre gemäss Artikel 1 Abschnitt B des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgegebene Erklärung, wonach sie das Abkommen nur auf Personen anwendet, die Flüchtlinge geworden sind zufolge von Ereignissen, die in Europa eingetreten sind, sowie den im Zeitpunkt der Ratifikation gemachten Vorbehalt, wonach keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden darf, als würden den Flüchtlingen grössere Rechte eingeräumt, als türkischen Staatsangehörigen in der Türkei gewährt werden.
Venezuela Das Protokoll wird bezüglich der Anwendung der Bestimmungen, welche Flüchtlingen die den Angehörigen anderer Staaten zukommenden meistbegünstigte Behandlung einräumen, so ausgelegt, als enthielten sie nicht die Rechte und Vorteile, welche Venezuela hinsichtlich Einreise und Aufenthalt auf seinem Gebiet den Angehörigen jener Staaten eingeräumt hat oder einräumt, mit welchen Venezuela regionale oder lokale Verträge über wirtschaftliche, Politische oder Zollintegration abgeschlossen haben kann. Die Beitrittsurkunde enthält des weiteren einen Vorbehalt bezüglich Artikel IV.
Vereinigtes Königreich
Gemäss Artikel VII Ziffer 4 erster Satz des Protokolls schliesst das Vereinigte Königreich folgende Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist, von der Anwendung des Protokolls aus: Jersey, Südrhodesien.
Gemäss Artikel 40 Ziffer 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel VII Ziffer 4 zweiter Satz des Protokolls erstreckt das Vereinigte Königreich die Anwendung des Abkommens und des Protokolls auf folgende Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist: Santa Lucia, Montserrat.
Gemäss Artikel 40 Ziffer 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel VII Ziffer 4 zweiter Satz des Protokolls finden das Abkommen und das Protokoll unter folgendem Vorbehalt in bezug auf Artikel 17 Ziffern 2 und 3 auf die Bahama-Inseln Anwendung: Flüchtlinge und ihre Angehörigen unterliegen in der Regel den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich allgemein auf die Beschäftigung von Nicht-Bahamaern innerhalb des Commonwealth der Bahama-Inseln beziehen, solange sie nicht den Status von Bahamaern erworben haben.
Vereinigte Staaten Unter den folgenden Vorbehalten in bezug auf die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtliche gemäss Artikel 1 des Protokolls: Die Vereinigten Staaten legen Artikel 29 des Abkommens so aus, als gelte er nur für die in den Vereinigten Staaten ansässigen Flüchtlinge, und behalten sich das Recht vor, Flüchtlinge, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, nach den allgemeinen Bestimmungen für nicht ansässige Ausländer zu besteuern. Die Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen die Verpflichtung des Artikels 24 Ziffer 1 Buchstabe b des Abkommens, ausgenommen in den Fällen, in denen Ziffer
Buchstabe b etwa mit einer Bestimmung des Titels II (Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung) oder des Titels XVIII (Kranken- und Spitalkosten für Betagte) des Gesetzes über die soziale Sicherheit kollidiert. Bezüglich der Anwendung derartiger Bestimmungen gewähren die Vereinigten Staaten Flüchtlingen, die sich rechtmässig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, eine ebenso günstige Behandlung, als sie im allgemeinen Ausländern unter den gleichen Umständen zuteil wird.
Einwendungen Belgien Die belgische Regierung ist der Ansicht, dass der Vorbehalt der Republik Guatemala, der so allgemein gefasst ist und zur Hauptsache auf das innerstaatliche Recht verweist, in seiner Tragweite von den andern Vertragsstaaten nicht abgeschätzt werden kann und deshalb nicht annehmbar ist; sie erhebt infolgedessen eine Einwendung gegen den besagten Vorbehalt.
Deutschland Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält den Vorbehalt der Republik Guatemala für so allgemein formuliert, dass seine Anwendung die Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls jeglicher Wirkung berauben könnte. Aus diesem Grund ist dieser Vorbehalt nicht annehmbar.
Frankreich Gleiche Einwendung wie Belgien.
Italien Die italienische Regierung erklärt ihre förmliche Einwendung zum Vorbehalt der Republik Guatemala. Sie hält diesen Vorbehalt nicht für annehmbar, weil er in sehr allgemeiner Form gehalten ist, im Wesentlichen unter Verweis auf das Landesrecht die Anwendung zahlreicher Bereiche des Abkommens in das Belieben der guatemaltekischen Regierung stellt und es den anderen Vertragsparteien so nicht gestattet, seine Tragweite zu ermessen.
Luxemburg Das Grossherzogtum Luxemburg ist der Ansicht, dass der Vorbehalt der Republik Guatemala zum Protokoll vom 31. Januar l967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Verpflichtungen Guatemalas aus den genannten Verträgen nicht beeinträchtigt.
Niederlande Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Auffassung, dass der Vorbehalt der Republik Guatemala, welcher so allgemein abgefasst ist und sich einzig auf das Landesrecht bezieht, nicht wünschbar ist, da seine Tragweite nicht vollständig klar ist.