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Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

0.172.030.3 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 30 matg 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-172-030-3/de/europaisches-ubereinkommen-zur-befreiung-der-von-diplomatischen-oder-konsularischen-vertretern-errichteten-urkunden-von-der-beglaubigung

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0.172.030.3

Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

Abgeschlossen in London am 7. Juni 1968 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19702 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. August 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. November 1970 (Stand am 30. Mai 2013)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern zunehmend auf gegenseitigem Vertrauen beruhen; in der Erwägung, dass die Befreiung von der Beglaubigung darauf gerichtet ist, die Bande zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, indem sie es ermöglicht, ausländische Urkunden, die von innerstaatlichen Behörden herrühren; in der Überzeugung, dass es notwendig ist, Urkunden, die von ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet werden, von der Beglaubigung zu befreien, haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Unter Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Formalität zu verstehen, die dazu bestimmt ist, die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, zu bestätigen.

Art. 2

1. Dieses Übereinkommen ist auf Urkunden anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei in ihrer amtlichen Eigenschaft und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die vorgelegt werden sollen:

AS 1970 1211; BBl 1969 II 821

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Art. 1 Abs. 1 des BB vom 18. März 1970 (AS 1970 1209) (a) im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder (b) vor diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer anderen Vertragspartei, die ihre Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. 2. Dieses Übereinkommen ist auch auf amtliche Bescheinigungen, wie z. B. Eintragungsvermerke, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften, anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern auf anderen als den in Absatz 1 genannten Urkunden angebracht werden.

Art. 3

Jede Vertragspartei befreit die Urkunden und Bescheinigungen, auf die diese Übereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.

Art. 4

1. Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Massnahmen, um zu vermeiden, dass ihre Behörden die Beglaubigung in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen deren Abschaffung vorsieht. 2. Jede Vertragspartei stellt, soweit erforderlich, die Prüfung der Echtheit der Urkunden sicher, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Für diese Prüfung werden Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben; sie wird so schnell wie möglich vorgenommen.

Art. 5

Dieses Übereinkommen geht im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien den Bestimmungen von Verträgen, Übereinkommen oder Vereinbarungen vor, welche die Echtheit der Unterschrift diplomatischer oder konsularischer Vertreter, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner einer Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, der Beglaubigung unterwerfen oder unterwerfen werden.

Art. 6

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen. 2. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. 3. Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

errichteten Urkunden

Art. 7

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.

Art. 8

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. 2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann. 3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 9 zurückgenommen werden.

Art. 9

1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. 2. Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation dieses Übereinkommens kündigen. 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 10

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: (a) jede Unterzeichnung; (b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde; (c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; (d) jede nach Artikel 8 eingegangene Erklärung; (e) jede nach Artikel 9 eingegangene Notifikation sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterzeichnet.

Geschehen zu London am 7. Juni 1968, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften) errichteten Urkunden Geltungsbereich am 30. Mai 20133 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Annahme (A) Beitritt (B) Deutschland* 18. Juni 1971 19. September 1971 Estland 16. März 2011 17. Juni 2011 Frankreich 13. Mai 1970 A 14. August 1970 Griechenland 22. Februar 1979 23. Mai 1979 Irland 8. Dezember 1998 9. März 1999 Italien 18. Oktober 1971 19. Januar 1972 Liechtenstein 6. November 1972 B 7. Februar 1973 Luxemburg 30. März 1979 30. Juni 1979 Moldau 30. Mai 2002 31. August 2002 Niederlande 9. Juli 1970 10. Oktober 1970 Aruba 24. Dezember 1985 1. Januar 1986 Curaçao 9. Juli 1970 10. Oktober 1970 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 9. Juli 1970 10. Oktober 1970 Sint Maarten 9. Juli 1970 10. Oktober 1970 Norwegen 19. Juni 1981 20. September 1981 Österreich 9. April 1973 10. Juli 1973 Polen 11. Januar 1995 12. April 1995 Portugal 13. Dezember 1982 14. März 1983 Rumänien 2. Januar 2012 3. April 2012 Schweden 27. September 1973 28. Dezember 1973 Schweiz 19. August 1970 20. November 1970 Spanien 10. Juni 1982 11. September 1982 Tschechische Republik 24. Juni 1998 25.

September 1998 Türkei 22. Juni 1987 23. September 1987 Vereinigtes Königreich* 24. September 1969 14. August 1970 Guernsey 9. September 1971 9. September 1971 Insel Man 24. September 1969 14. August 1970 Jersey 9. September 1971 9. September 1971 Zypern 16. April 1969 14. August 1970 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden weder in der AS noch der SR veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

AS 1976 1495, 1979 2106, 1982 2073, 1983 1174, 1988 569, 2001 466, 2006 2017 und 2013 1583. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).