0.191.01
Wiener Übereinkommen Über diplomatische Beziehungen
Abgeschlossen in Wien am 18. April 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 19632 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Oktober 1963 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. April 1964 (Stand am5. August 2003)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, eingedenk dessen, dass die Völker aller Staaten von alters her die besondere Stellung des diplomatischen Vertreters anerkannt haben, in Anbetracht der in der Satzung der Vereinten Nationen3 verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen, überzeugt, dass ein internationales Übereinkommen über den diplomatischen Verkehr, diplomatische Vorrechte und Immunitäten geeignet ist, ungeachtet der unterschiedlichen Verfassungs- und Sozialordnungen der Nationen zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen beizutragen, in der Erkenntnis, dass diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, Einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den diplomatischen Missionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, unter Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht ausdrücklich in diesem Übereinkommen geregelt sind, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Art. 2 Art. 3 2. Dieses
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
der Ausdruck «Missionschef» bezeichnet die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
der Ausdruck «Mitglieder der Mission» bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission;
AS 1964 435; BBl 1963 I 241
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1964 433
der Ausdruck «Mitglieder des Personals der Mission» bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Mission;
der Ausdruck «Mitglieder des diplomatischen Personals» bezeichnet die in diplomatischem Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission;
der Ausdruck «diplomatischer Vertreter» bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission;
der Ausdruck «Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals» bezeichnet die im Verwaltungs- und technischen Dienst der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;
der Ausdruck «Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals» bezeichnet die als Hausbedienstete bei der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;
der Ausdruck «privater Hausangestellter» bezeichnet eine im häuslichen Dienst eines Mitglieds der Mission beschäftigte Person, die nicht Bediensteter des Entsendestaats ist;
der Ausdruck «Räumlichkeiten der Mission» bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der Mission verwendet werden, einschliesslich der Residenz des Missionschefs.
Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Staaten und die Errichtung ständiger diplomatischer Missionen erfolgen in gegenseitigem Einvernehmen.
1. Aufgabe einer diplomatischen Mission ist es unter anderem,
den Entsendestaat im Empfangsstaat zu vertreten;
die Interessen des Entsendestaats und seiner Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen;
mit der Regierung des Empfangsstaats zu verhandeln;
sich mit allen rechtmässigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaats zu berichten;
freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen.
Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schliesse es die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission aus.
Art. 4
1. Der Entsendestaat hat sich zu vergewissern, dass die Person, die er als Missionschef bei dem Empfangsstaat zu beglaubigen beabsichtigt, dessen Agrément erhalten hat. 2. Der Empfangsstaat ist nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe für eine Verweigerung des Agréments mitzuteilen.
Art. 5
1. Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Empfangsstaaten die Beglaubigung eines Missionschefs oder gegebenenfalls die Bestellung eines Mitglieds des diplomatischen Personals für mehrere Staaten vornehmen, es sei denn, dass einer der Empfangsstaaten ausdrücklich Einspruch erhebt. 2. Beglaubigt der Entsendestaat einen Missionschef bei einem oder mehreren weiteren Staaten, so kann er in jedem Staat, in dem der Missionschef nicht seinen ständigen Sitz hat, eine diplomatische Mission unter der Leitung eines Geschäftsträgers ad interim errichten. 3. Ein Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission kann den Entsendestaat bei jeder internationalen Organisation vertreten.
Art. 6
Mehrere Staaten können dieselbe Person bei einem anderen Staat als Missionschef beglaubigen, es sei denn, dass der Empfangsstaat Einspruch erhebt.
Art. 7
Vorbehaltlich der Artikel 5, 8, 9 und 11 kann der Entsendestaat die Mitglieder des Personals seiner Mission nach freiem Ermessen ernennen. Bei Militär-, Marine- und Luftattachés kann der Empfangsstaat verlangen, dass ihm ihre Namen vorher zwecks Zustimmung mitgeteilt werden.
Art. 8
1. Die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein. 2. Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen Zustimmung zu Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission ernannt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. 3. Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats
Art. 9
1. Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, dass der Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft. 2. Weigert sich der Entsendestaat oder unterlässt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen auf Grund der Ziffer 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat es ablehnen, die betreffende Person als Mitglied der Mission anzuerkennen.
Art. 10
1. Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats ist folgendes zu notifizieren:
die Ernennung von Mitgliedern der Mission, ihre Ankunft und ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Mission;
die Ankunft und die endgültige Abreise eines Familienangehörigen eines Mitglieds der Mission und gegebenenfalls die Tatsache, dass eine Person Familienangehöriger eines Mitglieds der Mission wird oder diese Eigenschaft verliert;
die Ankunft und die endgültige Abreise von privaten Hausangestellten, die bei den unter Buchstabe a bezeichneten Personen beschäftigt sind, und gegebenenfalls ihr Ausscheiden aus deren Dienst;
die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied der Mission oder als private Hausangestellte mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten.
2. Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im voraus zu notifizieren.
Art. 11
1. Ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den Personalbestand der Mission getroffen worden, so kann der Empfangsstaat verlangen, dass dieser Bestand in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der bei ihm vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der Bedürfnisse der betreffenden Mission für angemessen und normal hält. 2. Der Empfangsstaat kann ferner innerhalb der gleichen Grenzen, aber ohne Diskriminierung, die Zulassung von Bediensteten einer bestimmten Kategorie ablehnen.
Art. 12
Der Entsendestaat darf ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfangsstaats keine zur Mission gehörenden Büros an anderen Orten als denjenigen einrichten, in denen die Mission selbst ihren Sitz hat.
Art. 13
1. Als Zeitpunkt des Amtsantritts des Missionschefs im Empfangsstaat gilt der Tag, an welchem er nach der im Empfangsstaat geübten und einheitlich anzuwendenden Praxis entweder sein Beglaubigungsschreiben überreicht hat oder aber dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats seine Ankunft notifiziert hat und diesem eine formgetreue Abschrift seines Beglaubigungsschreibens überreicht worden ist. 2. Die Reihenfolge der Überreichung von Beglaubigungsschreiben oder von deren formgetreuen Abschriften richtet sich nach Tag und Zeit der Ankunft des Missionschefs.
Art. 14
1. Die Missionschefs sind in folgende drei Klassen eingeteilt:
die Klasse der Botschafter oder Nuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind, und sonstiger in gleichem Rang stehender Missionschefs;
die Klasse der Gesandten, Minister und Internuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind;
die Klasse der Geschäftsträger, die bei Aussenministern beglaubigt sind.
2. Abgesehen von Fragen der Rangfolge und der Etikette wird zwischen den Missionschefs kein Unterschied auf Grund ihrer Klasse gemacht.
Art. 15
Die Staaten vereinbaren die Klasse, in welche ihre Missionschefs einzuordnen sind.
Art. 16
1. Innerhalb jeder Klasse richtet sich die Rangfolge der Missionschefs nach Tag und Zeit ihres Amtsantritts gemäss Artikel 13. 2. Änderungen im Beglaubigungsschreiben des Missionschefs, die keine Änderung der Klasse bewirken, lassen die Rangfolge unberührt. 3. Dieser Artikel lässt die Übung unberührt, die ein Empfangsstaat hinsichtlich des Vorrangs des Vertreters des Heiligen Stuhls angenommen hat oder künftig annimmt.
Art. 17
Die Rangfolge der Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission wird vom Missionschef dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium notifiziert.
Art. 18
Das in einem Staat beim Empfang von Missionschefs zu befolgende Verfahren muss für jede Klasse einheitlich sein.
Art. 19
1. Ist der Posten des Missionschefs unbesetzt oder ist der Missionschef ausserstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, so ist ein Geschäftsträger ad interim vorübergehend als Missionschef tätig. Den Namen des Geschäftsträgers ad interim notifiziert der Missionschef oder, wenn er dazu ausserstande ist, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Entsendestaats dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats. 2. Ist kein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission im Empfangsstaat anwesend, so kann der Entsendestaat mit Zustimmung des Empfangsstaats ein Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals mit der Leitung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten der Mission beauftragen.
Art. 20
Die Mission und ihr Chef sind berechtigt, die Flagge und das Hoheitszeichen des Entsendestaats an den Räumlichkeiten der Mission einschliesslich der Residenz des Missionschefs und an dessen Beförderungsmitteln zu führen.
Art. 21
1. Der Empfangsstaat erleichtert nach Massgabe seiner Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen Mission in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen. 2. Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat ferner den Missionen bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für ihre Mitglieder.
Art. 22
1. Die Räumlichkeiten der Mission sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten. 2. Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
3. Die Räumlichkeiten der Mission, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel der Mission geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
Art. 23
1. Der Entsendestaat und der Missionschef sind hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. 2. Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von den Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder dem Missionschef Verträge schliessen.
Art. 24
Die Archive und Schriftstücke der Mission sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Art. 25
Der Empfangsstaat gewährt der Mission jede Erleichterung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Art. 26
Vorbehaltlich seiner Gesetze und anderen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern der Mission volle Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.
Art. 27
1. Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der Mission für alle amtlichen Zwecke. Die Mission kann sich im Verkehr mit der Regierung, den anderen Missionen und den Konsulaten des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschliesslich diplomatischer Kuriere und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist der Mission jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaats gestattet. 2. Die amtliche Korrespondenz der Mission ist unverletzlich. Als «amtliche Korrespondenz» gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Mission und ihre Aufgaben betrifft. 3. Das diplomatische Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden.
4. Gepäckstücke, die das diplomatische Kuriergepäck bilden, müssen äusserlich sichtbar als solches gekennzeichnet sein; sie dürfen nur diplomatische Schriftstücke oder für den amtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände enthalten. 5. Der diplomatische Kurier muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das diplomatische Kuriergepäck bilden; er wird vom Empfangsstaat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben geschützt. Er geniesst persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. 6. Der Entsendestaat oder die Mission kann diplomatische Kuriere ad hoc ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Ziffer 5; jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Kurier das ihm anvertraute diplomatische Kuriergepäck dem Empfänger ausgehändigt hat. 7. Diplomatisches Kuriergepäck kann dem Kommandanten eines gewerblichen Luftfahrzeuges anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreiseflugplatz ist. Der Kommandant muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das diplomatische Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als diplomatischer Kurier. Die Mission kann eines ihrer Mitglieder entsenden, um das diplomatische Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert von dem Kommandanten des Luftfahrzeugs entgegenzunehmen.
Art. 28
Die Gebühren und Kosten, welche die Mission für Amtshandlungen erhebt, sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.
Art. 29
Die Person des diplomatischen Vertreters ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Massnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern.
Art. 30
1. Die Privatwohnung des diplomatischen Vertreters geniesst dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Mission. 2. Seine Papiere, seine Korrespondenz und - vorbehaltlich des Artikels 31 Ziffer 3 - sein Vermögen ist ebenfalls unverletzlich.
Art. 31
1. Der diplomatische Vertreter geniesst Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Ferner steht ihm Immunität von dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle:
dingliche Klagen in bezug auf privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, dass der diplomatische Vertreter dieses im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat,
Klagen in Nachlasssachen, in denen der diplomatische Vertreter als Testamentsvollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter des Entsendestaats beteiligt ist;
Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit, die der diplomatische Vertreter im Empfangsstaat neben seiner amtlichen Tätigkeit ausübt.
2. Der diplomatische Vertreter ist nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen. 3. Gegen einen diplomatischen Vertreter dürfen Vollstreckungsmassnahmen nur in den in Ziffer 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, dass sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Wohnung zu beeinträchtigen. 4. Die Immunität des diplomatischen Vertreters von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats befreit ihn nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaats.
Art. 32
1. Auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit, die einem diplomatischen Vertreter oder nach Massgabe des Artikels 37 einer anderen Person zusteht, kann der Entsendestaat verzichten. 2. Der Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden. 3. Strengt ein diplomatischer Vertreter oder eine Person, die nach Massgabe des Artikels 37 Immunität von der Gerichtsbarkeit geniesst, ein Gerichtsverfahren an, so können sie sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen. 4. Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
Art. 33
1. Vorbehaltlich der Ziffer 3 ist ein diplomatischer Vertreter in bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit. 2. Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für private Hausangestellte, die ausschliesslich bei einem diplomatischen Vertreter beschäftigt sind, sofern sie
weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind und
den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.
3. Beschäftigt ein diplomatischer Vertreter Personen, auf welche die in Ziffer 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten. 4. Die in den Ziffern 1 und 2 vorgesehene Befreiung schliesst die freiwillige Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zulässt. 5. Dieser Artikel lässt bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluss weiterer Übereinkünfte dieser Art nicht entgegen.
Art. 34
Der diplomatische Vertreter ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind
die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichem Vermögen, es sei denn, dass der diplomatische Vertreter es im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat;
Erbschaftssteuern, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 39 Ziffer 4;
Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;
Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs- und Hypothekengebühren sowie Stempelabgaben in bezug auf unbewegliches Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 23.
Art. 35
Der Empfangsstaat befreit diplomatische Vertreter von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.
Art. 36
1. Nach Massgabe seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen:
a. Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission;
b. Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des diplomatischen Vertreters oder eines zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieds, einschliesslich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände. 2. Der diplomatische Vertreter geniesst Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, für weiche die in Ziffer 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des diplomatischen Vertreters oder seines ermächtigten Vertreters stattfinden.
Art. 37
1. Die zum Haushalt eines diplomatischen Vertreters gehörenden Familienmitglieder geniessen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten. 2. Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder geniessen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten; jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen von der in Artikel 31 Ziffer 1 bezeichneten Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats ausgeschlossen. Sie geniessen ferner die in Artikel 36 Ziffer
bezeichneten Vorrechte in bezug auf Gegenstände, die anlässlich ihrer Ersteinrichtung eingeführt werden. 3. Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, geniessen Immunität in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie die in Artikel 33 vorgesehene Befreiung. 4. Private Hausangestellte von Mitgliedern der Mission geniessen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Im übrigen stehen ihnen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.
Art. 38
1. Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten gewährt, geniesst ein diplomatischer Vertreter, der Angehöriger dieses Staates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen.
2. Anderen Mitgliedern des Personals der Mission und privaten Hausangestellten, die Angehörige des Empfangsstaats oder in demselben ständig ansässig sind, stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.
Art. 39
1. Die Vorrechte und Immunitäten stehen den Berechtigten von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem ihre Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium notifiziert wird. 2. Die Vorrechte und Immunitäten einer Person, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, werden normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise oder aber des Ablaufs einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. In bezug auf die von der betreffenden Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit als Mitglied der Mission vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität auch weiterhin bestehen. 3. Stirbt ein Mitglied der Mission, so geniessen seine Familienangehörigen bis zum Ablauf einer angemessenen Frist für ihre Ausreise weiterhin die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten. 4. Stirbt ein Mitglied der Mission, das weder Angehöriger des Empfangsstaats noch in demselben ansässig ist, oder stirbt ein zu seinem Haushalt gehörendes Familienmitglied, so gestattet der Empfangsstaat die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Inland erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war. Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Mission oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftssteuern erhoben werden.
Art. 40
1. Reist ein diplomatischer Vertreter, um sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten oder in seinen Heimatstaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates, oder befindet er sich im Hoheitsgebiet dieses Staates, der erforderlichenfalls seinen Pass mit einem Sichtvermerk versehen hat, so gewährt ihm dieser Staat Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten. Das gleiche gilt, wenn Familienangehörige des diplomatischen Vertreters, denen Vorrechte und Immunitäten zustehen, ihn begleiten oder wenn sie getrennt von ihm reisen, um sich zu ihm zu begeben oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
2. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 dürfen dritte Staaten auch die Reise von Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals einer Mission sowie ihrer Familienangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern. 3. Dritte Staaten gewähren in bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschliesslich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz wie der Empfangsstaat. Diplomatischen Kurieren, deren Pass erforderlichenfalls mit einem Sichtvermerk versehen wurde, und dem diplomatischen Kuriergepäck im Durchgangsverkehr gewähren sie die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat zu gewähren verpflichtet ist. 4. Die Verpflichtungen dritter Staaten auf Grund der Ziffern 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in jenen Ziffern bezeichneten Personen sowie in bezug auf amtliche Mitteilungen und das diplomatische Kuriergepäck auch dann, wenn diese sich infolge höherer Gewalt im Hoheitsgebiet des dritten Staates befinden.
Art. 41
1. Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen. 2. Alle Amtsgeschäfte mit dem Empfangsstaat, mit deren Wahrnehmung der Entsendestaat die Mission beauftragt, sind mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats zu führen oder über diese zu leiten. 3. Die Räumlichkeiten der Mission dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die unvereinbar ist mit den Aufgaben der Mission, wie sie in diesem Übereinkommen, in anderen Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften niedergelegt sind.
Art. 42
Ein diplomatischer Vertreter. darf im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.
Art. 43
Die dienstliche Tätigkeit eines diplomatischen Vertreters wird unter anderem dadurch beendet,
dass der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des diplomatischen Vertreters notifiziert, oder
dass der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er lehne es gemäss
Artikel 9 Ziffer 2 ab, den diplomatischen Vertreter als Mitglied der Mission
anzuerkennen.
Art. 44
Der Empfangsstaat gewährt, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts, den Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen und nicht seine Angehörigen sind, sowie ihren Familienmitgliedern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.
Art. 45
Werden die diplomatischen Beziehungen zwischen zwei Staaten abgebrochen oder wird eine Mission endgültig oder vorübergehend abberufen,
so hat der Empfangsstaat, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts, die Räumlichkeiten, das Vermögen und die Archive der Mission zu achten und zu schützen;
so kann der Entsendestaat einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat die Obhut der Räumlichkeiten, des Vermögens und der Archive der Mission übertragen;
so kann der Entsendestaat einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat den Schutz seiner Interessen und derjenigen seiner Angehörigen übertragen.
Art. 46
Ein Entsendestaat kann mit vorheriger Zustimmung des Empfangsstaats auf Ersuchen eines im Empfangsstaat nicht vertretenen dritten Staates den zeitweiligen Schutz der Interessen des dritten Staates und seiner Angehörigen übernehmen.
Art. 47
1. Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterlässt der Empfangsstaat jede diskriminierende Behandlung von Staaten. 2. Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,
wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigene Mission einschränkend angewandt wird;
wenn Staaten auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung einander eine günstigere Behandlung gewähren als es nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.
Art. 48
Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen, für Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs4 und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31. Oktober 1961 im österreichischen Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und danach bis zum 31. März 1962 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.
Art. 49
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. 50
Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der in Artikel
bezeichneten vier Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. 51
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. 2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 52
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in
Artikel 48 bezeichneten vier Kategorien angehören,
die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratitikations- oder Beitrittsurkunden gemäss den Artikeln 48, 49 und 50;
den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 5 1 in Kraft tritt.
Art. 53
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 48 bezeichneten vier Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am achtzehnten April neunzehnhunderteinundsechzig.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Übereinkommens am 14. März 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Afghanistan 6. Oktober 1965 B 5. November 1965 Ägypten* 9. Juni 1964 B 9. Juli 1964 Albanien 8. Februar 1988 9. März 1988 Algerien 14. April 1964 B 14. Mai 1964 Andorra 3. Juli 1996 B 2. August 1996 Angola 9. August 1990 B 8. September 1990 Äquatorialguinea 30. August 1976 B 29. September 1976 Argentinien 10. Oktober 1963 24. April 1964 Armenien 23. Juni 1993 B 23. Juli 1993 Aserbaidschan 13. August 1992 B 12. September 1992 Äthiopien 22. März 1979 B 21. April 1979 Australien** 26. Januar 1968 25. Februar 1968 Bahamas** 17. März 1977 N 10. Juli 1973 Bahrain* 2. November 1971 B 2. Dezember 1971 Bangladesch 13. Januar 1978 N 26. März 1971 Barbados 6. Mai 1968 N 30. November 1966 Belarus* 14. Mai 1964 13. Juni 1964 Belgien** 2. Mai 1968 1. Juni 1968 Belize 30. November 2000 B 30. Dezember 2000 Benin 27. März 1967 B 26. April 1967 Bhutan 7. Dezember 1972 B 6. Januar 1973 Bolivien 28. Dezember 1977 B 27. Januar 1978 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. März 1992 Botsuana* 11. April 1969 B 11.
Mai 1969 Brasilien 25. März 1965 24. April 1965 Bulgarien* ** 17. Januar 1968 16. Februar 1968 Burkina Faso 4. Mai 1987 B 3. Juni 1987 Burundi 1. Mai 1968 B 31. Mai 1968 Chile 9. Januar 1968 8. Februar 1968 China* 25. November 1975 B 25. Dezember 1975 China (Taiwan) 19. Dezember 1969 18. Januar 1970 Costa Rica 9. November 1964 9. Dezember 1964 Côte d'Ivoire 1. Oktober 1962 B 24. April 1964 Dänemark** 2. Oktober 1968 1. November 1968 Deutschland** 11. November 1964 11. Dezember 1964 Dominica 24. November 1987 N 3. November 1978 Dominikanische Republik 14. Januar 1964 24. April 1964 Dschibuti 2. November 1978 B 2. Dezember 1978 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Ecuador 21. September 1964 21. Oktober 1964 El Salvador 9. Dezember 1965 B 8. Januar 1966 Eritrea 14. Januar 1997 B 13. Februar 1997 Estland 21. Oktober 1991 B 20. November 1991 Fidschi 21. Juni 1971 N 10. Oktober 1970 Finnland 9. Dezember 1969 8. Januar 1970 Frankreich* ** 31. Dezember 1970 30. Januar 1971 Gabun 2. April 1964 B 2. Mai 1964 Georgien 12. Juli 1993 B 11. August 1993 Ghana 28. Juni 1962 24. April 1964 Grenada 2. September 1992 B 2. Oktober 1992 Griechenland** 16. Juli 1970 15.
August 1970 Guatemala 1. Oktober 1963 24. April 1964 Guinea 10. Januar 1968 B 9. Februar 1968 Guinea-Bissau 11. August 1993 B 10. September 1993 Guyana 28. Dezember 1972 B 27. Januar 1973 Haiti** 2. Februar 1978 B 4. März 1978 Heiliger Stuhl 17. April 1964 17. Mai 1964 Honduras 13. Februar 1968 B 14. März 1968 Indien 15. Oktober 1965 B 14. November 1965 Indonesien 4. Juni 1982 B 4. Juli 1982 Irak* 15. Oktober 1963 24. April 1964 Iran 3. Februar 1965 5. März 1965 Irland** 10. Mai 1967 9. Juni 1967 Island 18. Mai 1971 B 17. Juni 1971 Israel 11. August 1970 10. September 1970 Italien 25. Juni 1969 25. Juli 1969 Jamaika 5. Juni 1963 B 24. April 1964 Japan* ** 8. Juni 1964 8. Juli 1964 Jemen* 24. November 1976 B 24. Dezember 1976 Jordanien 29. Juli 1971 B 28. August 1971 Kambodscha* 31. August 1965 B 30. September 1965 Kamerun 4. März 1977 B 3. April 1977 Kanada** 26. Mai 1966 25. Juni 1966 Kap Verde 30. Juli 1979 B 29. August 1979 Kasachstan 5. Januar 1994 B 4. Februar 1994 Katar* 6. Juni 1986 B 6. Juli 1986 Kenia 1. Juli 1965 B 31. Juli 1965 Kirgisistan 7. Oktober 1994 B 6. November 1994 Kiribati 2. April 1982 N 12. Juli 1979 Kolumbien 5.
April 1973 5. Mai 1973 Kongo (Brazzaville) 11. März 1963 B 24. April 1964 Kongo (Kinshasa) 19. Juli 1965 18. August 1965 Korea (Nord-) 29. Oktober 1980 B 28. November 1980 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Korea (Süd-) 28. Dezember 1970 27. Januar 1971 Kroatien 12. Oktober 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba 26. September 1963 24. April 1964 Kuwait* 23. Juli 1969 B 22. August 1969 Laos 3. Dezember 1962 B 24. April 1964 Lesotho 26. November 1969 B 26. Dezember 1969 Lettland 13. Februar 1992 B 14. März 1992 Libanon 16. März 1971 15. April 1971 Liberia 15. Mai 1962 24. April 1964 Libyen* 7. Juni 1977 B 7. Juli 1977 Liechtenstein 8. Mai 1964 7. Juni 1964 Litauen 15. Januar 1992 B 14. Februar 1992 Luxemburg** 17. August 1966 16. September 1966 Madagaskar 31. Juli 1963 B 24. April 1964 Malawi 19. Mai 1965 B 18. Juni 1965 Malaysia 9. November 1965 B 9. Dezember 1965 Mali 28. März 1968 B 27. April 1968 Malta* ** 7. März 1967 N 1. Oktober 1964 Marokko* 19. Juni 1968 B 19. Juli 1968 Marshallinseln 9. August 1991 B 8. September 1991 Mauretanien 16. Juli 1962 B 24. April 1964 Mauritius 18. Juli 1969 N 12. März 1968 Mazedonien 18.
August 1993 N 8. September 1991 Mexiko 16. Juni 1965 16. Juli 1965 Mikronesien 29. April 1991 B 29. Mai 1991 Moldau 26. Januar 1993 B 25. Februar 1993 Mongolei** 5. Januar 1967 B 4. Februar 1967 Mosambik 18. November 1981 B 18. Dezember 1981 Myanmar 7. März 1980 B 6. April 1980 Namibia 14. September 1992 B 14. Oktober 1992 Nauru 5. Mai 1978 N 31. Januar 1978 Nepal* 28. September 1965 B 28. Oktober 1965 Neuseeland** 23. September 1970 23. Oktober 1970 Nicaragua 31. Oktober 1975 B 30. November 1975 Niederlande* ** 7. September 1984 B 7. Oktober 1984 Niederländische Antillen 7. September 1984 B 7. Oktober 1984 Niger 5. Dezember 1962 B 24. April 1964 Nigeria 19. Juni 1967 19. Juli 1967 Norwegen 24. Oktober 1967 23. November 1967 Oman 31. Mai 1974 B 30. Juni 1974 Österreich 28. April 1966 28. Mai 1966 Pakistan 29. März 1962 24. April 1964 Panama 4. Dezember 1963 24. April 1964 Papua-Neuguinea 4. Dezember 1975 N 16. September 1975 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Paraguay 23. Dezember 1969 B 22. Januar 1970 Peru 18. Dezember 1968 B 17. Januar 1969 Philippinen 15. November 1965 15. Dezember 1965 Polen** 19. April 1965 19. Mai 1965 Portugal 11.
September 1968 B 11. Oktober 1968 Ruanda 15. April 1964 B 15. Mai 1964 Rumänien 15. November 1968 15. Dezember 1968 Russland* ** 25. März 1964 24. April 1964 Sambia 16. Juni 1975 N 24. Oktober 1964 Samoa 26. Oktober 1987 B 25. November 1987 San Marino 8. September 1965 8. Oktober 1965 São Tomé und Príncipe 3. Mai 1983 B 2. Juni 1983 Saudi-Arabien* 10. Februar 1981 B 12. März 1981 Schweden 21. März 1967 20. April 1967 Schweiz 30. Oktober 1963 24. April 1964 Senegal 12. Oktober 1972 11. November 1972 Serbien und Montenegro 12. März 2001 N 27. April 1992 Seychellen 29. Mai 1979 B 28. Juni 1979 Sierra Leone 13. August 1962 B 24. April 1964 Simbabwe 13. Mai 1991 B 12. Juni 1991 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Somalia 29. März 1968 B 28. April 1968 Spanien 21. November 1967 B 21. Dezember 1967 Sri Lanka 2. Juni 1978 2. Juli 1978 St. Lucia 27. August 1986 N 22. Februar 1978 St. Vincent und die Grenadinen 27. April 1999 N 27. Oktober 1979 Südafrika 21. August 1989 20. September 1989 Sudan* 13. April 1981 B 13. Mai 1981 Suriname 28. Oktober 1992 B 27. November 1992 Swasiland 25. April 1969 B 25.
Mai 1969 Syrien* 4. August 1978 B 3. September 1978 Tadschikistan 6. Mai 1996 B 5. Juni 1996 Tansania** 5. November 1962 24. April 1964 Thailand** 23. Januar 1985 22. Februar 1985 Togo 27. November 1970 B 27. Dezember 1970 Tonga** 31. Januar 1973 N 4. Juni 1970 Trinidad und Tobago 19. Oktober 1965 B 18. November 1965 Tschad 3. November 1977 B 3. Dezember 1977 Tschechische Republik 22. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 24. Januar 1968 B 23. Februar 1968 Türkei 6. März 1985 B 5. April 1985 Turkmenistan 25. September 1996 B 25. Oktober 1996 Tuvalu 15. September 1982 N 23. Oktober 1978 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Uganda 15. April 1965 B 15. Mai 1965 Ukraine* ** 12. Juni 1964 12. Juli 1964 Ungarn** 24. September 1965 24. Oktober 1965 Uruguay 10. März 1970 9. April 1970 Usbekistan 2. März 1992 B 1. April 1992 Venezuela* 16. März 1965 15. April 1965 Vereinigte Arabische Emirate 24. Februar 1977 B 26. März 1977 Vereinigtes Königreich** 1. September 1964 1. Oktober 1964 Vereinigte Staaten** 13. November 1972 13. Dezember 1972 Vietnam* 26. August 1980 B 25. September 1980 Zentralafrikanische Republik 19. März 1973 18. April 1973 Zypern 10. September 1968 B 10.
Oktober 1968 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. ** Einwendungen siehe hiernach.
Vorbehalte und Erklärungen Ägypten
Artikel 3 7 Ziffer 2 findet keine Anwendung.
Bahrain In bezug auf Artikel 2 7 Ziffer 3 betreffend das « diplomatische Kuriergepäck» behält sich die Regierung des Staates Bahrain das Recht vor, das diplomatische Kuriergepäck zu öffnen, wenn ernstliche Gründe zu der Annahme bestehen, dass es Gegenstände enthält, deren Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich verboten ist.
Belarus Betrifft Artikel 11 Ziffer 1: Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten ist Belarus der Ansicht, dass jede Meinungsverschiedenheit über die Personalstärke einer diplomatischen Vertretung durch Vereinbarung zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu regeln ist.
Botsuana
Artikel 37 sollte nur auf Grund des Gegenrechts Anwendung finden.
Bulgarien Der von diesem Staat gemachte Vorbehalt entspricht demjenigen von Belarus.
China Die Regierung der Volksrepublik China macht Vorbehalte zu den Bestimmungen über die Nuntien und Vertreter des Heiligen Stuhls in den Artikeln 14 und 16.
Frankreich Die Regierung der französischen Republik ist der Ansicht, dass Artikel 38 Ziffer 1 in dem Sinne auszulegen ist, dass dem diplomatischen Vertreter, welcher die Staatszugehörigkeit des Staates besitzt, in welchem er akkreditiert ist, oder der in diesem Staat seinen ständigen Wohnsitz hat, eine auf die in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beschränkte Immunität der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit gewährt werden soll. Die französische Regierung erklärt ausserdem, dass die Bestimmungen der geltenden zweiseitigen Verträge zwischen Frankreich und fremden Staaten durch dieses Übereinkommen nicht berührt werden.
Irak Unter dem Vorbehalt, dass Artikel 37 Ziffer 2 auf Grund der Gegenseitigkeit angewendet wird.
Japan Es versteht sich, dass die in Artikel 34 Buchstabe a bezeichneten Steuern die von besonderen Stellen auf Grund der japanischen Rechtsvorschriften eingezogenen Steuern einschliessen, sofern sie normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthalten sind. Beispielsweise überträgt das Reisesteuergesetz den Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftverkehrsgesellschaften die besondere Aufgabe, die Reisesteuer einzuziehen. Benutzer von Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen, welche gesetzlich verpflichtet sind, die Steuer für ihre Reisen innerhalb Japans zu zahlen, müssen normalerweise Fahr- und Flugscheine zu einem Preis kaufen, in dem die Steuer enthalten ist, ohne dass ihnen der auf die Steuer entfallende Betrag eigens mitgeteilt wird. Demgemäss gelten die von besonderen Stellen eingezogenen Steuern, wie zum Beispiel die Reisesteuer, als normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltene indirekte Steuern im Sinne des Artikels 34 Buchstabe a.
Jemen 1. Die Jemenitische Arabische Republik ist berechtigt, die von den diplomatischen Missionen und ihren Mitgliedern eingeführten Nahrungsmittel zu inspizieren, um sich zu versichern, dass sie mit den quantitativen und qualitativen Angaben der den Zollbehörden und dem Protokolidienst des Aussenministeriums unterbreiteten Liste, im Hinblick auf die Befreiung von den Zöllen auf diesen Einfuhren gemäss Artikel
des Übereinkommens, übereinstimmen. 2. Wenn ernstliche und haltbare Gründe zu der Annahme bestehen, dass das diplomatische Kuriergepäck andere als die in Artikel 27 Ziffer 4 des Übereinkommens genannten Gegenstände oder Lebensmittel enthält, behält sich die Jemenitische Arabische Republik das Recht vor, die Öffnung des Gepäcks in Anwesenheit eines Vertreters der betroffenen diplomatischen Mission zu verlangen; im Falle der Weigerung von seiten der Mission wird das Gepäck an den Absender zurückgeschickt. 3. Die Jemenitische Arabische Republik erklärt Vorbehalte in bezug auf Artikel 37 Ziffer 2 des Übereinkommens bezüglich der Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und hält sich nur aufgrund der Gegenseitigkeit gebunden, diese Vorschriften anzuwenden.
Kambodscha Die in Artikel 37 Ziffer 2 des Übereinkommens vorgesehenen diplomatischen Immunitäten und Vorrechte, die Gewohnheitsrecht und Staatenpraxis den Missionschefs und den Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission zuerkennen und zugestehen, können von der Regierung des Königreichs Kambodscha anderen Gruppen des Personals der Mission, einschliesslich ihres Verwaltungs- und technischen Personals, nicht zuerkannt werden.
Katar
Artikel 27 Ziffer 3. Die Regierung des Staates Katar behält sich das Recht vor, das
diplomatische Kuriergepäck in den beiden folgenden Fällen zu öffnen: 1. Wenn mit dem diplomatischen Kuriergepäck, auf frischer Tat betroffen, zu unerlaubten und mit den Zielen der entsprechenden Vorschrift bezüglich Immunität unvereinbaren Zwecken aus der Tatsache folgend Missbrauch in Verletzung der durch das Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen sowie des Völkerrechts und der Übung betrieben wird, dass das diplomatische Kuriergepäck andere Gegenstände als die in Ziffer 4 des erwähnten Artikels genannten diplomatischen Schriftstücke oder für den amtlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände enthält. In einem solchen Fall wird eine Notifizierung gleichzeitig an das Aussenministerium und die interessierte Mission gemacht. Das Kuriergepäck wird nur mit Zustimmung des Aussenministeriums geöffnet. Die eingeschmuggelten Gegenstände werden in Anwesenheit eines Vertreters des Ministeriums und der Mission beschlagnahmt. 2. Wenn ernstliche Gründe oder starke Vermutungen zu der Annahme bestehen, dass solche Verletzungen begangen worden sind. In einem solchen Fall wird das diplomatische Kuriergepäck nur mit Zustimmung des Aussenministeriums und in Anwesenheit eines Mitgliedes der interessierten Mission geöffnet. Wenn die Bewilligung zur Öffnung des diplomatischen Kuriergepäcks nicht erteilt wird, wird das Gepäck an seinen Herkunftsort zurückgeschickt.
Artikel 37 Ziffer 2. Der Staat Katar ist durch Artikel 37 Ziffer 2 nicht gebunden.
Kuwait In Fällen, in denen nach Ansicht des Staates Kuwait Grund zu der Annahme besteht, dass eine Kuriersendung Gegenstände enthält, die nach Artikel 27 Ziffer 4 des Übereinkommens nicht als Kuriersendung versandt werden dürfen, betrachtet der Staat Kuwait sich als berechtigt, die Öffnung der Kuriersendung in Anwesenheit eines Vertreters der betreffenden diplomatischen Mission zu verlangen. Lehnen die Behörden des Absendestaates dieses Verlangen ab, so wird die Kuriersendung an ihren Ursprungsort zurückgesandt.
Libyen Libyen ist durch Artikel 37 Ziffer 3 des Übereinkommens nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gebunden. Falls die Behörden Libyens ernstliche Gründe zu der Annahme haben, dass ein diplomatisches Kuriergepäck Gegenstände enthält, die nach Artikel 27 Ziffer 4 des Übereinkommens nicht in diplomatischem Kuriergepäck versandt werden dürfen, behält sich Libyen das Recht vor, die Öffnung des Kuriergepäcks in Anwesenheit eines amtlichen Vertreters der betreffenden diplomatischen Mission zu verlangen. Lehnen die Behörden des Entsendestaats dieses Verlangen ab, so wird das diplomatische Kuriergepäck an seinen Ursprungsort zurückgesandt.
Malta Die Regierung von Malta erklärt, dass Artikel 37 Ziffer 2 auf Grund der Gegenseitigkeit angewendet wird.
Marokko Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen bei, unter dem Vorbehalt, dass
Artikel 3 7 Ziffer 2 keine Anwendung findet.
Nepal Betrifft Artikel 8 Ziffer 3: Für die Ernennung eines Angehörigen eines dritten Staates, der nicht gleichzeitig Angehöriger des Entsendestaates ist, zum diplomatischen Personal einer Mission in Nepal, ist die vorherige Zustimmung der Königlich Nepalesischen Regierung erforderlich.
Niederlande 1. Bei seinem Beitritt zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen erklärt das Königreich der Niederlande, dass es die Worte «erwerben nicht lediglich Kraft der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates dessen Staatsangehörigkeit» im Artikel II des Fakultativprotokolls5 über den Erwerb der Staatsangehörigkeit so auslegt, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung nicht mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit lediglich Kraft der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gleichzusetzen ist. 2. Das Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen. Das Übereinkommen gilt für Aruba.
Russland Der von diesem Staat geltend gemachte Vorbehalt ist gleichlautend wie derjenige von Belarus.
Saudi-Arabien Wenn die Behörden des Königreiches Saudi-Arabien den Verdacht hegen, dass das diplomatische Kuriergepäck oder jedes auf diesem Wege versandte Paket Gegenstände enthält, die nicht als Kuriersendung versandt werden dürfen, können sie die Öffnung der Kuriersendung in ihrer Anwesenheit und deren eines durch die betreffende diplomatische Mission ernannten Vertreters verlangen. Bei Ablehnung wird das Kuriergepäck zurückgesandt.
Sudan Die in Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen vorgesehenen diplomatischen Vorrechte und Immunitäten, die Gewohnheitsrecht und Staatenpraxis den Missionschefs und den Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission zuerkennen und zugestehen, werden von der Regierung der Demokratischen Republik Sudan anderen Gruppen des Personals der Mission nur auf Grund der Gegenseitigkeit gewährt. Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan behält sich das Recht vor, Artikel 38 in dem Sinn auszulegen, dass dem diplomatischen Vertreter, welcher die sudanesische Staatsangehörigkeit besitzt oder der im Sudan ständig ansässig ist, weder Immunität von der Gerichtsbarkeit noch Unverletzlichkeit zu gewähren sind, sogar wenn die bestrittenen Handlungen offizielle Handlungen sind, die von dem betreffenden diplomatischen Vertreter in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommen wurden.
Syrien Die in Artikel 36 Ziffer 1 vorgesehenen Befreiungen gelten für das Verwaltungs- und technische Personal der Missionen nur während der ersten sechs Monate nach der Ankunft in Syrien.
Ukraine Der von diesem Staat geltend gemachte Vorbehalt ist gleichlautend wie derjenige von Belarus.
Venezuela 1. Gemäss Artikel 2 der Gesetzesverordnung vom 23. Mai 1876 untersagt Venezuela die Wahrnehmung diplomatischer und konsularischer Aufgaben durch ein und dieselbe Person. Es kann daher Artikel 3 Ziffer 2 des obenerwähnten Übereinkommens nicht annehmen. 2. Nach dem geltenden venezolanischen Recht können Vorrechte und Immunitäten nicht auf das Verwaltungs- und technische Personal oder das dienstliche Hauspersonal ausgedehnt werden; aus diesem Grund nimmt Venezuela Artikel 37 Ziffern 2, 3 und 4 des gleichen Übereinkommens nicht an.3. Nach der Verfassung von Venezuela sind alle venezolanischen Staatsangehörigen vor dem Gesetz gleich, und niemand darf Sondervorrechte geniessen. Venezuela macht daher zu Artikel 38 des Übereinkommens einen ausdrücklichen Vorbehalt.
Vietnam Die Massgabe der nach Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens den Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals und ihren Familienmitgliedern gewährten Vorrechte und Immunitäten sollte von den betreffenden Staaten genau vereinbart werden.
Einwendungen Australien Die australische Regierung betrachtet die Erklärungen von Belarus, der Ukraine, Russlands und der Mongolischen Volksrepublik zu Artikel 11 Absatz 1 nicht als Änderung von Rechten oder Pflichten auf Grund dieses Absatzes. Die australische Regierung erklärt, dass sie den Vorbehalt Ägyptens und Kampucheas zu Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens nicht als rechtsgültig betrachtet. Die australische Regierung erklärt, dass sie die Vorbehalte Marokkos zu Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen nicht als rechtsgültig betrachtet. Die australische Regierung betrachtet die Vorbehalte des Staates Katar und der Jemenitischen Arabischen Republik zu Artikel 27 des Übereinkommens bezüglich des diplomatischen Kuriergepäcks nicht als rechtsgültig.
Bahamas Gleiche Einwendungen wie Grossbritannien.
Belarus 1. Die Regierung von Belarus erkennt die von der katarischen Regierung hinsichtlich von Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte nicht an. Die Regierung von Belarus hält diese Vorbehalte in dem Mass für unerlaubt, als sie mit den Zielen des Übereinkommens unvereinbar 2. Die Regierung von Belarus betrachtet die von der jemenitischen Regierung zu den Artikeln 27, 36 und 37 des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte in dem Mass für unerlaubt, als sie mit den Zielen des Übereinkommens unvereinbar sind.
Belgien Die belgische Regierung betrachtet die Erklärung von Belarus, der Mongolischen Volksrepublik, der Ukraine und Russlands zu Artikel 11 Absatz 1 als unvereinbar mit Buchstaben und Geist des Übereinkommens; nach Auffassung der belgischen Regierung bewirkt sie keine Änderung der Rechte oder Pflichten aufgrund jenes Absatzes. Die Regierung des Königreichs Belgien erhebt Einspruch gegen die Vorbehalte Bahrains zu Artikel 27 Absatz 3 und Ägyptens, Kampucheas und Marokkos zu Artikel 3 7 Absatz 2. Die belgische Regierung ist jedoch der Auffassung, dass das Übereinkommen zwischen ihr und den genannten Staaten in Kraft bleibt, abgesehen von den Bestimmungen, die jeweils Gegenstand dieser Vorbehalte sind.
Bulgarien Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien kann den Vorbehalt der bahrainischen Regierung zu Artikel 27 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen nicht als wirksam ansehen. Die bulgarische Regierung betrachtet sich durch den Vorbehalt Libyens in bezug auf die Anwendung des Artikels 27 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen nicht als gebunden. Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich durch den von der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien beim Beitritt zu dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen angebrachten Vorbehalt über die Immunität des diplomatischen Kuriergepäcks und das Recht der zuständigen Behörden des Königreichs Saudi-Arabien, die Öffnung des diplomatischen Kuriergepäcks und bei Weigerung der betreffenden diplomatischen Mission seine Zurücksendung zu verlangen, nicht als gebunden. Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien vertritt die Auffassung, dass der Vorbehalt gegen Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen verstösst.
Dänemark Nach Auffassung der Regierung von Dänemark bewirkt die Erklärung der Volksrepublik Bulgarien, von Belarus, der Mongolischen Volksrepublik, der Ukraine und Russlands zu Artikel 11 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen keine Änderung der sich aus dem genannten Absatz ergebenden Rechte oder Pflichten. Ferner ist nach Auffassung der Regierung von Dänemark der Vorbehalt Ägyptens, Kampucheas und Marokkos zu Artikel 37 Absatz 2 nicht gültig. Die vorliegende Erklärung ist jedoch nicht so anzusehen, als schliesse sie das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Dänemark und den genannten Staaten aus.
Deutschland Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbehalt Russlands, von Belarus und der Ukraine zu Artikel 11 des Übereinkommens als mit Inhalt und Sinn des Übereinkommens unvereinbar. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet die Vorbehalte Ägyptens und Kampucheas zu Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 als mit Inhalt und Sinn des genannten Übereinkommens unvereinbar. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbehalt der Mongolischen Volksrepublik zu Artikel 11 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 als mit dem Inhalt und Sinn des Übereinkommens unvereinbar.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbehalt der Volksrepublik Bulgarien zu Artikel 11 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen als mit dem Inhalt und Sinn des Übereinkommens unvereinbar. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den vom Königreich Marokko am 19. Juni 1968 zu Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 angemeldeten Vorbehalt als mit Inhalt und Sinn des Übereinkommens unvereinbar. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbehalt der bahrainischen Regierung zu Artikel 27 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen als mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbehalt Libyens zu Artikel 27 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen nicht als rechtsgültig. Diese Erklärung ist nicht so auszulegen, als verhindere sie das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Libyen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbehalt der Syrischen Arabischen Republik zu Artikel 36 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen nicht als rechtsgültig. Diese Erklärung ist nicht so auszulegen, als verhindere sie das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Syrischen Arabischen Republik. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet die Erklärung der Sozialistischen Republik Vietnam zu Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen als mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbehalt des Königreichs Saudi-Arabien zu Artikel 27 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen nicht als rechtsgültig. Diese Erklärung ist nicht so auszulegen, als verhindere sie das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet die Vorbehalte der Demokratischen Republik Sudan zu den Artikeln 37 Absatz 2 und 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.
April 1961 als mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar. Diese Erklärung ist nicht so auszulegen, als verhindere sie das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Sudan. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lehnt die Vorbehalte der Jemenitischen Arabischen Republik und des Staates Katar zu den Artikeln 27 Absatz 3 und
Absatz 2 des Übereinkommens als mit dessen Ziel und Zweck unvereinbar ab.
Frankreich Die Regierung der Französischen Republik ist nicht der Ansicht, dass die von der Volksrepublik Bulgarien, der Mongolischen Volksrepublik, von Belarus, der Ukraine und Russland abgegebenen Erklärungen zu Artikel 11. Absatz 1 Rechte oder Pflichten aufgrund jenes Absatzes ändern. Die Regierung der Französischen Republik betrachtet den Vorbehalt des Staates Kuwait zu Artikel 27 Absatz 4 nicht als rechtswirksam. Die Regierung der Französischen Republik betrachtet die Vorbehalte der Regierung Kampucheas, der Regierung des Königreichs Marokko und der Regierung Ägyptens zu Artikel 37 Absatz 2 nicht als rechtswirksam. Die Regierung der Französischen Republik betrachtet den Vorbehalt der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik, welche die Bitte um Öffnung und die Rücksendung von diplomatischem Kuriergepäck an seinen Absender erlauben soll, nicht als rechtswirksam. Die Regierung der Französischen Republik betrachtet diesen, wie auch jeden analogen Vorbehalt, als mit dem Inhalt und Sinn des Übereinkommens unvereinbar. Diese Erklärungen gelten nicht als Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik und den genannten Staaten.
Griechenland Die griechische Regierung kann den Vorbehalt Bulgariens, der Mongolei, von Belarus, der Ukraine und Russlands zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens sowie den Vorbehalt Kampucheas, Marokkos und Ägyptens zu Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens nicht annehmen.
Haiti Die haitianische Regierung vertritt die Auffassung, dass der Vorbehalt der Regierung von Bahrain hinsichtlich der Unverletzlichkeit der diplomatischen Korrespondenz die Wirksamkeit des Übereinkommens zunichte machen kann, ist es doch eines der Hauptziele des Übereinkommens, gewissen Praktiken, welche die Wahrnehmung der den Diplomaten übertragenen Aufgaben behindern, ein Ende zu bereiten.
Irland Die Regierung Irlands erhebt Einspruch gegen die Vorbehalte der Regierung der Volksrepublik China zu den Bestimmungen der Artikel 14 und 16 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen betreffend Nuntien und den Vertreter des Heiligen Stuhls. Die Regierung Irlands betrachtet die Vorbehalte nicht als Änderung von Rechten und Pflichten aus diesen Artikeln. Diese Erklärung ist nicht so anzusehen, als verhindere sie das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Irland und der Volksrepublik China.
Japan Bezüglich der Ziffern3 und 4 von Artikel 27 des Übereinkommens ist die japanische Regierung der Ansicht, dass der Schutz der diplomatischen Schriftstücke mittels des diplomatischen Kuriergepäcks ein wichtiges Element im Rahmen des Übereinkommens darstellt und dass jeder Vorbehalt, der darauf abzielt, einem Empfangsstaat zu ermöglichen, diplomatisches Kuriergepäck ohne die Zustimmung des Entsendestaates zu öffnen, mit dem Zweck und Ziel des Übereinkommens unvereinbar ist. Folglich betrachtet die japanische Regierung die Vorbehalte Bahrains vom 2. November 1971 und Katars vom 6. Juni 1986 zu Artikel 27 des Übereinkommens nicht als rechtsgültig. Die japanische Regierung legt im übrigen Wert darauf, zu erklären, dass diese Position auch für alle Vorbehalte gilt, welche andere Staaten mit demselben Ziel anbringen könnten.
Kanada Die Regierung Kanadas betrachtet die Erklärung von Belarus, der Ukraine und Russlands zu Artikel 11 Absatz 1 nicht als Änderung von Rechten oder Pflichten auf Grund dieses Absatzes. Die Regierung Kanadas betrachtet die Vorbehalte Ägyptens, Kampucheas und Marokkos zu Artikel 3 7 Absatz 2 des Übereinkommens nicht als rechtsgültig. Die Regierung Kanadas betrachtet die Erklärungen der Mongolei und Bulgariens zu
Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als eine Änderung der Rechte und
Pflichten aus dem genannten Absatz. Die Regierung Kanadas gibt ferner zu Protokoll, dass sie die Vorbehalte der Regierung von Bahrain zu Artikel 27 Absatz 3 des Übereinkommens und die Vorbehalte des Staates Kuwait und der Regierung Libyens zu Artikel 27 Absatz 4 nicht als rechtsgültig betrachtet.
Luxemburg Bezugnehmend auf den Vorbehalt und auf die Erklärung, die bei der Ratifikation des Übereinkommens durch die Regierungen Russlands, von Belarus und der Ukraine angebracht worden sind, bedauert die luxemburgische Regierung, diesen Vorbehalt und diese Erklärung nicht annehmen zu können, welche darauf abzielen, die Wirkung gewisser Bestimmungen des Wiener Übereinkommens abzuändern.
Malta Die maltesische Regierung erklärt, dass nach ihrer Auffassung die Erklärung von Belarus, der Ukraine und Russland zu Artikel 11 Absatz 1 die Rechte und Pflichten nicht ändert, die sich aus dem genannten Absatz ergeben.
Neuseeland Die Regierung von Neuseeland ist nicht der Ansicht, dass die von der Volksrepublik Bulgarien, von Belarus, der Mongolischen Volksrepublik, der Ukraine und Russland abgegebenen Erklärungen zu Artikel 11 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen irgendwelche Rechte oder Pflichten aufgrund jenes Absatzes ändern. Ferner nimmt die Regierung von Neuseeland den von Kampuchea, Marokko und Ägypten gemachten Vorbehalt zu Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens nicht an.
Mongolei Der Vorbehalt der Regierung von Bahrain zu Artikel 27 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen ist mit dem eigentlichen Zweck und Ziel des Übereinkommens unvereinbar. Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik betrachtet sich daher durch den genannten Vorbehalt nicht als gebunden.
Niederlande 1. Das Königreich der Niederlande akzeptiert die Erklärungen der Volksrepublik Bulgarien, der Mongolischen Volksrepublik, der Ukraine, von Russland und Belarus zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens nicht. Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass diese Bestimmung in den Beziehungen zwischen ihm und den genannten Staaten aufgrund des Völkergewohnheitsrechts weitergilt. 2. Das Königreich der Niederlande akzeptiert die Erklärung des Staates Bahrain zu
Artikel 27 Absatz 3 des Obereinkommens nicht. Es ist der Auffassung, dass diese
Bestimmung in den Beziehungen zwischen ihm und dem Staat Bahrain aufgrund des Völkergewohnheitsrechts weitergilt. Trotzdem ist das Königreich der Niederlande bereit, folgende Abmachung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu treffen: wenn die Behörden des Empfangsstaates ernsthafte Gründe für die Annahme haben, dass das diplomatische Gepäck einen Gegenstand enthält, der, in Anwendung von Artikel
Absatz 4 des Übereinkommens, nicht im diplomatischen Gepäck verschickt werden darf, können sie die Öffnung des Gepäcks im Beisein des Vertreters der betreffenden diplomatischen Mission verlangen. Wenn die Behörden des Entsendestaates einer solchen Aufforderung nicht Folge leisten, wird das diplomatische Gepäck an seinen Herkunftsort zurückgeschickt. 3. Das Königreich der Niederlande akzeptiert die Erklärungen der Arabischen Republik Ägypten, des Demokratischen Kampuchea, der Republik Malta und des Königreichs Marokko zu Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens nicht. Es ist der Auffassung, dass die entsprechenden Bestimmungen in den Beziehungen zwischen ihm und den genannten Staaten aufgrund der Völkergewohnheitsrechts weitergehen. 4. Das Königreich der Niederlande akzeptiert den Vorbehalt der Jemenitischen Arabischen Republik zu Artikel 37 Ziffer 2 des Übereinkommens nicht. Es ist der Auffassung, dass diese Bestimmung in den Beziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Jemenitischen Arabischen Republik aufgrund des Völkergewohnheitsrechts weitergilt. 5. Das Königreich der Niederlande akzeptiert die beiden Vorbehalte des Staates Katar zu Artikel 27 Ziffer 3 des Übereinkommens nicht. Es ist der Auffassung, dass diese Bestimmung in den Beziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Staat Katar aufgrund des Völkergewohnheitsrechts weitergilt. Trotzdem ist das Königreich der Niederlande bereit, folgende Abmachung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu treffen: wenn die Behörden des Empfangsstaates ernsthafte Gründe für die Annahme haben, dass das diplomatische Gepäck Gegenstände enthält, die, in Anwendung von Artikel 27 Ziffer 4 des Übereinkommens, nicht im diplomatischen Gepäck verschickt werden dürfen, können sie die Öffnung des Gepäcks im Beisein des Vertreters der betreffenden diplomatischen Mission verlangen.
Wenn die Behörden des Entsendestaates einer solchen Aufforderung nicht Folge leisten, wird das diplomatische Gepäck an seinen Herkunftsort zurückgeschickt. Des weiteren akzeptiert das Königreich der Niederlande den Vorbehalt des Staates Katar zu Artikel 37 Ziffer 2 des Übereinkommens nicht. Es ist der Auffassung, dass diese Bestimmung in den Beziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Staat Katar aufgrund des Völkergewohnheitsrechts weitergilt.
Polen Der Vorbehalt der Regierung von Bahrain zu Artikel 27 Absatz 3 des am 18. April 1961 zu Wien beschlossenen Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen ist mit Ziel und Zweck des Übereinkommens nicht vereinbar. Er steht in Widerspruch zu den Grundprinzipien des diplomatischen Völkerrechts. Die Volksrepublik Polen erkennt daher diesen Vorbehalt nicht als gültig an. Die Grundsätze der Unverletzlichkeit diplomatischer Kurierbeutel und der Freiheit des Verkehrs sind im Völkerrecht allgemein anerkannt und können nicht durch einseitigen Vorbehalt geändert werden. Dieser Einspruch verhindert nicht das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Volksrepublik Polen und Libyen.
Russland Der Vorbehalt Bahrains zu Artikel 27 Absatz 3 widerspricht dem in der internationalen Praxis anerkannten Grundsatz der Unverletzlichkeit des diplomatischen Kuriergepäcks und ist daher unannehmbar. Die Regierung Russlands betrachtet sich durch den Vorbehalt Libyens zu Artikel 27 des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen nicht als gebunden. Die Regierung Russlands erkennt den von der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien anlässlich des Beitritts zum Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen angebrachten Vorbehalt nicht an, da er im Widerspruch zu einer der wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens steht, die folgendermassen lautet: «Das diplomatische Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden». Die russische Regierung erkennt die von der katarischen Regierung hinsichtlich von
Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens, angebrachten
Vorbehalte nicht an. Die russische Regierung hält diese Vorbehalte in dem Mass für unerlaubt, als sie mit den Zielen des Übereinkommens unvereinbar sind. Die russische Regierung betrachtet die von der jemenitischen Regierung zu den Artikeln 27, 36 und 37 des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte in dem Mass für unerlaubt, als sie mit den Zielen des Übereinkommens unvereinbar sind.
Tansania Tansania hat den von der russischen Regierung zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens erklärten Vorbehalt förmlich zurückgewiesen.
Thailand 1. Nach Auffassung der Regierung des Königreichs Thailand bewirken die Erklärungen von Belarus, der Volksrepublik Bulgarien, der Mongolischen Volksrepublik, der Ukraine und Russland zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens keine Änderung irgendeines sich aus dem genannten Absatz ergebenden Rechtes oder einer Pflicht. 2. Die Regierung des Königreichs Thailand betrachtet den Vorbehalt des Staates Bahrain zu Artikel 27 Absatz 3 des Übereinkommens nicht als rechtsgültig. 3. Die Regierung des Königreichs Thailand betrachtet die Vorbehalte und Erklärungen zu Artikel 37 Absatz 2, welche die Arabische Republik Ägypten, das Demokratische Kampuchea und das Königreich Marokko vorgebracht haben, nicht als rechtsgültig. Die obigen Einwendungen werden jedoch nicht als Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Thailand und den genannten Staaten betrachtet.
Tonga Die tongaische Regierung hat mitgeteilt, dass sie die vom Vereinigten Königreich abgegebenen Erklärungen bezüglich der von Ägypten, Belarus, der Ukraine, Russland, der Mongolei, Bulgarien, Kampuchea und Marokko gemachten Vorbehalte und eingebrachten Erklärungen als für sich verbindlich betrachte.
Ukraine 1. Der Vorbehalt der Regierung von Bahrain zu dem o. g. Übereinkommen widerspricht dem in der internationalen Praxis allgemein anerkannten Grundsatz der Unverletzlichkeit des diplomatischen Kuriergepäcks und ist daher für die Ukraine unannehmbar. 2. Die ukrainische Regierung erkennt die von der katarischen Regierung hinsichtlich von Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte nicht an. Die ukrainische Regierung hält diese Vorbehalte in dem Mass für unerlaubt, als sie mit den Zielen des Übereinkommens unvereinbar Ungarn Der Vorbehalt der Regierung von Bahrain zu Artikel 27 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen widerspricht dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des diplomatischen Kuriergepäcks, der in der internationalen Praxis allgemein anerkannt ist, und ist mit den Zielen des Übereinkommens unvereinbar. Die Ungarische Volksrepublik erkennt daher diesen Vorbehalt nicht als rechtsgültig an.
Vereinigtes Königreich Die Regierung des Vereinigten Königreichs betrachtet den von Ägypten abgegebenen Vorbehalt zu Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen nicht als gültig. Ferner ist die Regierung des Vereinigten Königreichs nicht der Ansicht, dass die von Belarus, der Ukraine und von Russland abgegebene Erklärung zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens irgendwelche Rechte und Verpflichtungen auf Grund des betreffenden Absatzes ändert. Die Regierung des Vereinigten Königreichs betrachtet die Erklärung der Regierung der Mongolischen Volksrepublik zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als Änderung von Rechten und Pflichten auf Grund dieses Absatzes. Die Regierung des Vereinigten Königreichs betrachtet die Erklärung der bulgarischen Regierung zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als Änderung von Rechten und Pflichten auf Grund dieses Absatzes. Die Regierung des Vereinigten Königreichs betrachtet den Vorbehalt der Regierung Kampucheas zu Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens als unwirksam. Die Regierung des Vereinigten Königreichs betrachtet den Vorbehalt des Königreichs von Marokko zu Artikel 3 7 Absatz 2 des Übereinkommens als unwirksam. Die Regierung des Vereinigten Königreichs wünscht zu Protokoll zu geben, dass sie den Vorbehalt der Regierung von Bahrain zu Artikel 27 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen als unwirksam betrachtet. Die Regierung des Vereinigten Königreichs wünscht zu Protokoll zu geben, dass sie die Vorbehalte der Regierung von Katar zu den Artikeln 27 Absatz 3 und 37 Absatz
des Übereinkommens als unwirksam betrachtet.
Vereinigte Staaten 1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erhebt Anspruch gegen den Vorbehalt Bahrains zu Artikel 27 Absatz 3, den Vorbehalt Kuwaits zu Artikel 27 Absatz 4 sowie den Vorbehalt Ägyptens, Kampucheas und Marokkos zu Artikel 37 Absatz 2. Die Regierung der Vereinigten Staaten vertritt jedoch die Auffassung, dass das Übereinkommen mit Ausnahme der Bestimmungen, auf die sich die Vorbehalte jeweils beziehen, zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und den genannten Staaten weiterhin in Kraft ist. 2. Der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika liegt daran, ihren Einspruch gegen die zum Übereinkommen von der Arabischen Jemenitischen Republik zu Artikel 27 Absatz 4 und vom Staat Katar zu den Artikeln 27 Absatz 3 und 37 Absatz 2 angebrachten Vorbehalte bekanntzumachen. Die Regierung der Vereinigten Staaten ist jedoch der Ansicht, dass das Übereinkommen zwischen ihr und den oben genannten Staaten, mit Ausnahme der Bestimmungen, auf die sich die Vorbehalte jeweils beziehen, weiterhin in Kraft ist.