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Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

0.232.142.21 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 avr. 2005

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-232-142-21/de/ausfuhrungsordnung-zum-europaischen-patentubereinkommen

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Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 fan. 2005.

Abrogà tras: Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (AS 2007 6541)

Decretà cun: Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (AS 2007 6541)

0.232.142.21

Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am29. November 19762 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am20. April 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am7. Oktober 1977 (Stand am1. April 2005)

Footnotes

  1. [29] Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses vom 5. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1789).
  2. [20] Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses vom 5. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 2007 3679).
  3. [7] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses vom 5. Juli 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1991 (AS 1991 2104).
  4. [1] SR 0.232.142.2. Im folgenden als «Übereink.» bezeichnet oder bloss mit seinen Art. zitiert.

Erster Teil Ausführungsvorschriften zum ersten Teil des Übereinkommens

Sprachen des Europäischen Patentamts

Regel 1 Ausnahmen von den Vorschriften über die Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren (1) Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen. Die in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehene Übersetzung kann in jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden.3 (2) Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden.4 (3) Schriftstücke, die als Beweismittel vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden sollen, insbesondere Veröffentlichungen, können in jeder Sprache eingereicht werden. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen eingereicht wird.5

Regel 2 Ausnahmen von den Vorschriften über die Verfahrenssprache im mündlichen Verfahren (1) Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligter kann sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen, sofern er dies entweder dem Europäischen

AS 1977 1780; BBl 1976 II 1 2 Art. 1 Ziff. 3 des BB vom29. Nov. 1976 (AS 1977 1709). 5 Ursprünglich Abs. 2.

Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.6 Jeder Beteiligte kann sich auch einer Amtssprache eines der Vertragsstaaten bedienen, sofern er selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Von den Vorschriften dieses Absatzes kann das Europäische Patentamt Ausnahmen zulassen. (2) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts können sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen. (3) In der Beweisaufnahme können sich die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, die sich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts oder der Vertragsstaaten nicht hinlänglich ausdrücken können, einer anderen Sprache bedienen. Ist die Beweisaufnahme auf Antrag eines Beteiligten angeordnet worden, so werden die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen mit Erklärungen, die sie in anderen Sprachen als den Amtssprachen des Europäischen Patentamts abgeben, nur gehört, sofern der antragstellende Beteiligte selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt; das Europäische Patentamt kann jedoch die Übersetzung in eine seiner anderen Amtssprachen zulassen. (4) Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts kann in einem mündlichen Verfahren jede Sprache verwendet werden. (5) Das Europäische Patentamt übernimmt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen, sofern ein Beteiligter nicht selbst für die Übersetzung zu sorgen hat. (6) Erklärungen der Bediensteten des Europäischen Patentamts, der Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen in einem mündlichen Verfahren, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen. Erklärungen in einer anderen Sprache werden in der Amtssprache aufgenommen, in die sie übersetzt worden sind. Änderungen des Textes der Beschreibung und der Patentansprüche der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents werden in der Verfahrenssprache in die Niederschrift aufgenommen.7

Regel38

Regel 49 Sprache der europäischen Teilanmeldung Eine europäische Teilanmeldung oder, im Fall des Artikels 14 Absatz 2, ihre Übersetzung muss in der Verfahrenssprache der früheren europäischen Patentanmeldung eingereicht werden.

Regel 5 Beglaubigung von Übersetzungen Ist die Übersetzung eines Schriftstücks einzureichen, so kann das Europäische Patentamt innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist die Einreichung einer Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Wird die Beglaubigung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen, sofern im Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist.

Regel 6 Fristen und Gebührenermässigung (1) Die in Artikel 14 Absatz 2 vorgeschriebene Übersetzung ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen, jedoch nicht später als dreizehn Monate nach dem Prioritätstag. Betrifft die Übersetzung jedoch eine europäische Teilanmeldung oder die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene neue europäische Patentanmeldung, so darf sie innerhalb eines Monats nach Einreichung dieser Anmeldung vorgelegt werden.10 (2) Die in Artikel 14 Absatz 4 vorgeschriebene Übersetzung ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen. Ist das Schriftstück ein Einspruch oder eine Beschwerde, so verlängert sich die genannte Frist gegebenenfalls bis zum Ablauf der Einspruchs- oder Beschwerdefrist. (3) Macht ein Anmelder, Patentinhaber oder Einsprechender von den durch Artikel 14 Absätze 2 und 4 eröffneten Möglichkeiten Gebrauch, so werden dementsprechend die Anmeldegebühr, die Prüfungsgebühr, die Einspruchgebühr und die Beschwerdegebühr ermässigt. Die Ermässigung wird in der Gebührenordnung in Höhe eines Prozentsatzes der Gebühren festgelegt.

Regel 7 Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung Das Europäische Patentamt kann, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird, für die Bestimmung, ob der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, davon ausgehen, dass die in Artikel 14 Absatz 2 genannte Übersetzung mit dem ursprünglichen Text der Anmeldung übereinstimmt.

Organisation des Europäischen Patentamts

Regel 8 Patentklassifikation (1) Das Europäische Patentamt benutzt a) bis zum Inkrafttreten des Strassburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation vom24. März 197111 die Patentklassifikation, die in Artikel 1 der Europäischen Übereinkunft über die Internationale Patentklassifikation vom19. Dezember 195412 vorgesehen ist; b) nach Inkrafttreten des genannten Strassburger Abkommens die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehene Patentklassifikation. (2) Die Klassifikation nach Absatz 1 wird nachstehend als Internationale Klassifikation bezeichnet.

Regel 9 Geschäftsverteilung für die erste Instanz (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Zahl der Recherchenabteilungen, der Prüfungsabteilungen und der Einspruchsabteilungen. Er verteilt die Geschäfte auf diese Abteilungen in Anwendung der Internationalen Klassifikation und entscheidet gegebenenfalls über die Klassifikation einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents nach Massgabe der Internationalen Klassifikation. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann der Eingangsstelle, den Recherchenabteilungen, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das Übereinkommen zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsabteilungen oder Einspruchsabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete betrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen Prüfer sind. (4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass nur eine der Geschäftsstellen der Einspruchsabteilungen für die Kostenfestsetzung nach Artikel 104 Absatz 2 zuständig ist.

12 [AS 1967 866. AS 1975 1830]

Regel 1013 Präsidium der Beschwerdekammern 1) Das autonome Organ innerhalb der die Beschwerdekammern umfassenden Organisationseinheit (das «Präsidium der Beschwerdekammern») setzt sich zusammen aus dem für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder sind. (2) Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Kann das Präsidium nicht vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die vakanten Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vorsitzenden bzw. Mitglieder besetzt. (3) Das Präsidium erlässt die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mitglieder. Ferner berät das Präsidium den für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten in die Funktionsweise der Beschwerdekammern allgemein betreffenden Angelegenheiten. (4) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs verteilt das um alle Vorsitzenden erweiterte Präsidium die Geschäfte auf die Beschwerdekammern. In derselben Zusammensetzung entscheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit. Das erweiterte Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der einzelnen Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter. Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerdekammern bestimmt werden. Falls erforderlich, können diese Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden. (5) Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der für die Beschwerdekammern zuständige Vizepräsident oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von zwei Beschwerdekammern befinden müssen. Handelt es sich um die in Absatz 4 genannten Aufgaben, so ist die Anwesenheit von neun Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der für die Beschwerdekammern zuständige Vizepräsident oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von drei Beschwerdekammern befinden müssen. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag.

Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. (6) Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Aufgaben nach Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c übertragen.

Regel 1114 Geschäftsverteilungsplan für die Grosse Beschwerdekammer und Erlass ihrer Verfahrensordnung (1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs bestimmen die nicht nach Artikel 160 Absatz 2 ernannten Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer die ständigen Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer sowie ihre Vertreter.

(2) Die nicht nach Artikel 160 Absatz 2 ernannten Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer erlassen die Verfahrensordnung der Grossen Beschwerdekammer. (3) Zur Beschlussfähigkeit in den in den Absätzen1 und 2 genannten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Grossen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Regel 12 Verwaltungsmässige Gliederung des Europäischen Patentamts (1) Die Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen werden verwaltungsmässig zu Direktionen zusammengefasst, deren Zahl vom Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt wird. (2) Die Direktionen, die Rechtsabteilung, die Beschwerdekammern und die Grosse Beschwerdekammer sowie die Dienststellen für die innere Verwaltung des Europäischen Patentamts werden verwaltungsmässig zu Generaldirektionen zusammengefasst. Die Eingangsstelle und die Recherchenabteilungen werden verwaltungsmässig zu einer Generaldirektion zusammengefasst. (3) Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung der Vizepräsidenten an die Generaldirektionen.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 1338).
  2. [4] Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 1338).
  3. [6] Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses vom 10. Juni 1988, in Kraft seit 1. Okt. 1988 (AS 1988 1534).
  4. [38] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Beschlusses vom 10. Dez. 1998 (AS 2007 3675).
  5. [10] Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977, in Kraft seit 1. Febr. 1978 (AS 1978 588).
  6. [24] Abs. aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 6 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990 (AS 1991 1338).
  7. [11] SR 0.232.143.1
  8. [19] Fassung gemäss Beschluss vom 13. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 4187).

Zweiter Teil Ausführungsvorschriften zum zweiten Teil des Übereinkommens

Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders oder Patentinhabers

Regel 13 Aussetzung des Verfahrens (1) Weist ein Dritter dem Europäischen Patentamt nach, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat, in dem der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents ihm zugesprochen werden soll, so setzt das Europäische Patentamt das Erteilungsverfahren aus, es sei denn, dass der Dritte der Fortsetzung des Verfahrens zustimmt. Diese Zustimmung ist dem Europäischen Patentamt schriftlich zu erklären; sie ist unwiderruflich. Das Erteilungsverfahren kann jedoch nicht vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung ausgesetzt werden. (2) Wird dem Europäischen Patentamt nachgewiesen, dass in dem Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit, dass das Erteilungsverfahren von einem in der Mitteilung genannten Tag an fortgesetzt wird, es sei denn, dass nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b eine neue europäische Patentanmeldung für alle benannten Vertragsstaaten eingereicht worden ist. Ist die Entscheidung zugunsten des Dritten

ergangen, so darf das Verfahren erst nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung fortgesetzt werden, es sei denn, dass der Dritte die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens beantragt. (3) Mit der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens oder später kann das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das vor ihm anhängige Verfahren ohne Rücksicht auf den Stand des in Absatz 1 genannten, gegen den Anmelder eingeleiteten Verfahrens fortzusetzen. Der Zeitpunkt ist dem Dritten, dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mitzuteilen. Wird bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, so kann das Europäische Patentamt das Verfahren fortsetzen. (4) Weist ein Dritter dem Europäischen Patentamt während eines Einspruchsverfahrens oder während der Einspruchsfrist nach, dass er gegen den Inhaber des europäischen Patents ein Verfahren eingeleitet hat, in dem das europäische Patent ihm zugesprochen werden soll, so setzt das Europäische Patentamt das Einspruchsverfahren aus, es sei denn, dass der Dritte der Fortsetzung des Verfahrens zustimmt. Diese Zustimmung ist dem Europäischen Patentamt schriftlich zu erklären; sie ist unwiderruflich. Die Aussetzung darf jedoch erst angeordnet werden, wenn die Einspruchsabteilung den Einspruch für zulässig hält. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend (5) Die am Tag der Aussetzung laufenden Fristen mit Ausnahme der Fristen zur Zahlung der Jahresgebühren werden durch die Aussetzung gehemmt. An dem Tag der Fortsetzung des Verfahrens beginnt der noch nicht verstrichene Teil einer Frist zu laufen; die nach Fortsetzung des Verfahrens verbleibende Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate.

Regel 14 Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung Von dem Tag an, an dem ein Dritter dem Europäischen Patentamt nachweist, dass er ein Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents eingeleitet hat, bis zu dem Tag, an dem das Europäische Patentamt das Erteilungsverfahren fortsetzt, darf weder die europäische Patentanmeldung noch die Benennung eines Vertragsstaats zurückgenommen werden.

Regel 15 Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten (1) Reicht die Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen worden ist, nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b eine neue europäische Patentanmeldung ein, so gilt die frühere europäische Patentanmeldung für die in ihr benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist, mit dem Tag der Einreichung der neuen europäischen Patentanmeldung als zurückgenommen. (2) Für die neue europäische Patentanmeldung sind innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen

Recherchenberichts zu der neuen europäischen Patentanmeldung hingewiesen worden ist.15 (3) Die in Artikel 77 Absätze3 und 5 vorgeschriebenen Fristen für die Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen betragen für die neue europäische Patentanmeldung vier Monate nach Einreichung dieser Anmeldung.

Regel 16 Teilweiser Rechtsübergang aufgrund einer Entscheidung (1) Ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung, dass einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist, so sind für diesen Teil Artikel 61 und Regel15 entsprechend anzuwenden. (2) Erforderlichenfalls hat die frühere europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist, und für die übrigen benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten. (3) Ist ein Dritter nach Artikel 99 Absatz 5 in Bezug auf einen oder mehrere Vertragsstaaten an die Stelle des bisherigen Patentinhabers getreten, so kann das im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.

Erfindernennung

Regel 17 Einreichung der Erfindernennung (1) Die Erfindernennung hat in dem Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen. Ist jedoch der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so ist die Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen; sie muss den Namen, die Vornamen und die vollständige Anschrift des Erfinders, die in Artikel 81 genannte Erklärung und die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters enthalten. (2) Die Richtigkeit der Erfindernennung wird vom Europäischen Patentamt nicht geprüft. (3) Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so teilt das Europäische Patentamt dem genannten Erfinder die in der Erfindernennung enthaltenen und die weiteren in Artikel 128 Absatz 5 vorgesehenen Angaben mit.16 (4) Der Anmelder und der Erfinder können aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 3 und aus in ihr enthaltenen Fehlern keine Ansprüche herleiten.

Regel 1817 Bekanntmachung der Erfindernennung (1) Die als Erfinder genannte Person wird auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift als Erfinder vermerkt, sofern sie dem Europäischen Patentamt gegenüber nicht schriftlich auf das Recht verzichtet, als Erfinder bekanntgemacht zu werden. (2) Reicht ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung ein, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Regel 19 Berichtigung der Erfindernennung (1) Eine unrichtige Erfindernennung kann nur auf Antrag berichtigt werden; mit dem Antrag ist die Zustimmungserklärung des zu Unrecht als Erfinder Genannten, und, wenn der Antrag nicht vom Anmelder oder Patentinhaber eingereicht wird, dessen Zustimmungserklärung einzureichen. Regel17 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine unrichtige Erfindernennung im europäischen Patentregister vermerkt oder im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht, so wird diese Eintragung oder diese Bekanntmachung berichtigt. ...18 (3) Absatz 2 ist auf den Widerruf einer unrichtigen Erfindernennung entsprechend

Eintragung von Rechtsübergängen sowie von Lizenzen und anderen Rechten

Regel 2019 Eintragung von Rechtsübergängen (1) Ein Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn er dem Europäischen Patentamt durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen wird. (2) Der Eintragungsantrag gilt erst als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist. Er kann nur zurückgewiesen werden, wenn die in Absatz 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (3) Ein Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam, als er ihm durch Vorlage von Urkunden nach Absatz 1 nachgewiesen wird.

18 Zweiter Satz aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses vom7. Dez. 1990 (AS 1991 1338).

Regel 21 Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten (1) Regel 20 Absätze1 und 2 ist auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz sowie auf die Eintragung der Begründung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und auf die Eintragung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen in eine solche Anmeldung entsprechend anzuwenden. (2) Die in Absatz 1 genannten Eintragungen werden auf Antrag gelöscht; der Antrag gilt erst als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist. Dem Antrag sind Urkunden, aus denen sich ergibt, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine Erklärung des Rechtsinhabers darüber beizufügen, dass er in die Löschung der Eintragung einwilligt; der Antrag darf nur zurückgewiesen werden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Regel 22 Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen (1) Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird im europäischen Patentregister als ausschliessliche Lizenz bezeichnet, wenn der Anmelder und der Lizenznehmer dies beantragen. (2) Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird im europäischen Patentregister als Unterlizenz bezeichnet, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im europäischen Patentregister eingetragen ist.

Ausstellungsbescheinigung

Regel 23 Ausstellungsbescheinigung Der Anmelder muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung die in Artikel 55 Absatz 2 genannte Bescheinigung einreichen, die während der Ausstellung von der Stelle erteilt wird, die für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständig ist, und in der bestätigt wird, dass die Erfindung dort tatsächlich ausgestellt worden ist. In dieser Bescheinigung ist ferner der Tag der Eröffnung der Ausstellung und, wenn die erstmalige Offenbarung der Erfindung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt, der Tag der erstmaligen Offenbarung anzugeben. Der Bescheinigung muss eine Darstellung der Erfindung beigefügt sein, die mit einem Beglaubigungsvermerk der vorstehend genannten Stelle versehen ist.

Kapitel V20 Frühere europäische Anmeldungen

Regel 23a Frühere Anmeldung als Stand der Technik Eine europäische Patentanmeldung gilt nur dann als Stand der Technik nach Artikel 54 Absätze3 und 4, wenn die Benennungsgebühren nach Artikel 79 Absatz 2 wirksam entrichtet worden sind.

Kapitel VI21 Biotechnologische Erfindungen

Regel 23b Allgemeines und Begriffsbestimmungen (1) Für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, sind die massgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen. Die Richtlinie 98/44/EG vom6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist hierfür ergänzend heranzuziehen. (2) «Biotechnologische Erfindungen» sind Erfindungen, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben. (3) «Biologisches Material» ist jedes Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann. (4) «Pflanzensorte» ist jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind: a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert; b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden; und c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann. (5) Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.

(6) «Mikrobiologisches Verfahren» ist jedes Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.

Regel 23c Patentierbare biotechnologische Erfindungen Biotechnologische Erfindungen sind auch dann patentierbar, wenn sie zum Gegenstand haben: a) biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war; b) Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist; c) ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.

Regel 23d Ausnahmen von der Patentierbarkeit Nach Artikel 53 Buchstabe a werden europäische Patente insbesondere nicht erteilt für biotechnologische Erfindungen, die zum Gegenstand haben: a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken; d) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

Regel 23e Der menschliche Körper und seine Bestandteile (1) Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die blosse Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen darstellen. (2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist. (3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden.

Drittel Teil Ausführungsvorschriften zum dritten Teil des Übereinkommens Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Regel 24 Allgemeine Vorschriften (1) Europäische Patentanmeldungen können schriftlich bei den in Artikel 75 genannten Behörden unmittelbar oder durch die Post eingereicht werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass europäische Patentanmeldungen auf andere Weise mittels technischer Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können und die Bedingungen für deren Benutzung festlegen. Er kann insbesondere bestimmen, dass innerhalb einer vom Europäischen Patentamt festzusetzenden Frist schriftliche Unterlagen nachzureichen sind, die den Inhalt der auf diese Weise eingereichten Anmeldungen wiedergeben und dieser Ausführungsordnung entsprechen.22 (2) Die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs dieser Unterlagen. Sie erteilt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die zumindest die Nummer der Anmeldung, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. (3) Wird die europäische Patentanmeldung bei einer in Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde eingereicht, so unterrichtet diese Behörde das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Unterlagen der Anmeldung. Sie teilt dem Europäischen Patentamt die Art und den Tag des Eingangs dieser Unterlagen, die Nummer der Anmeldung und gegebenenfalls den Prioritätstag mit. (4) Hat das Europäische Patentamt eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten, so teilt es dies dem Anmelder unter Angabe des Tages ihres Eingangs beim Europäischen Patentamt mit.

Regel 25 Vorschriften für europäische Teilanmeldungen (1) 1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen.23 ...24 (2) Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind für eine europäische Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrich-

ten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der europäischen Teilanmeldung hingewiesen worden ist.25

Anmeldebestimmungen

Regel 26 Erteilungsantrag (1) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents ist schriftlich auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen. Vorgedruckte Formblätter werden von den in Artikel 75 Absatz 1 genannten Behörden gebührenfrei zur Verfügung gestellt. (2) Der Antrag muss enthalten: a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents; b)26 die Bezeichnung der Erfindung, die eine kurz und genau gefasste technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt und keine Phantasiebezeichnung enthalten darf; c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname anzugeben, wobei der Familienname vor dem Vornamen zu stehen hat. Bei juristischen Personen und juristischen Personen gemäss dem für sie massgebenden Recht gleichgestellten Gesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben. Anschriften sind in der Weise anzugeben, dass die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllt sind. Sie müssen in jedem Fall alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschliesslich enthalten. Gegebenenfalls sollen Telegramm- und Telexanschriften und Telefonnummern angegeben werden; d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Massgabe von Buchstabe c; e) gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich um eine europäische Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; f) im Fall des Artikels 61 Absatz 1 Buchstabe b die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist;

in Kraft seit1. März 2000 (AS 2007 3743).

h) die Benennung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird; i) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters; j) eine Liste über die dem Antrag beigefügten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden; k) die Erfindernennung, wenn der Anmelder der Erfinder ist. (3) Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten.27

Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung

a) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben; b) ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann; es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt; c) ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können; ausserdem sind gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben; d) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben; e) ist wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung im einzelnen anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen; f) ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist. (2) Die Beschreibung ist in der in Absatz 1 angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge einzureichen, sofern nicht wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde.

28 Bst. aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 7 des Beschlusses vom7. Dez. 1990 (AS 1991 1338). Die ursprünglichen Bst. b-g werden zu Bst. a-f.

Regel 27a29 Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen (1) Sind in der europäischen Patentanmeldung Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschreibung ein Sequenzprotokoll zu enthalten, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften für die standardisierte Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen entspricht. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldungsunterlagen ein Sequenzprotokoll gemäss Absatz 1 auf einem von ihm vorgeschriebenen Datenträger einzureichen und eine Erklärung beizufügen ist, dass die auf dem Datenträger gespeicherte Information mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmt. (3) Wird ein Sequenzprotokoll nach dem Anmeldetag eingereicht oder berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung beizufügen, dass das nachgereichte oder berichtigte Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. (4) Ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung.

Regel 2830 Hinterlegung von biologischem Material (1) Wird bei einer Erfindung biologisches Material verwendet oder bezieht sie sich auf biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der europäischen Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäss Artikel 83 offenbart, wenn a) eine Probe des biologischen Materials spätestens am Anmeldetag bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist, b) die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden massgeblichen Angaben über die Merkmale des biologischen Materials enthält, c) die Hinterlegungsstelle und die Eingangsnummer des hinterlegten biologischen Materials in der Anmeldung angegeben sind und d) – falls das biologische Material nicht vom Anmelder hinterlegt wurde – Name und Anschrift des Hinterlegers in der Anmeldung angegeben sind und dem Europäischen Patentamt durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen wird, dass der Hinterleger den Anmelder ermächtigt hat, in der Anmeldung auf das hinterlegte biologische Material Bezug zu nehmen, und vorbehaltlos und unwiderruflich seine Zustimmung erteilt hat, dass das von ihm hinterlegte Material nach Massgabe dieser Regel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben c und gegebenenfalls d genannten Angaben können nachgereicht werden a) innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag; die Frist gilt als eingehalten, wenn die Angaben bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt werden, b) bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung, c) innerhalb eines Monats, nachdem das Europäische Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 128 Absatz 2 besteht. Massgebend ist die Frist, die zuerst abläuft. Die Mitteilung dieser Angaben gilt vorbehaltlos und unwiderruflich als Zustimmung des Anmelders, dass das von ihm hinterlegte biologische Material nach Massgabe dieser Regel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. (3) Vom Tag der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an ist das hinterlegte biologische Material jedermann und vor diesem Tag demjenigen, der das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 128 Absatz 2 hat, auf Antrag zugänglich. Vorbehaltlich Absatz 4 wird der Zugang durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten biologischen Materials an den Antragsteller hergestellt. Die Herausgabe erfolgt nur, wenn der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet hat, das biologische Material oder davon abgeleitetes biologisches Material Dritten nicht zugänglich zu machen und es lediglich zu Versuchszwecken zu verwenden, bis die Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen ist, sofern der Anmelder oder Patentinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit der Antragsteller dieses Material aufgrund einer Zwangslizenz verwendet.

Unter Zwangslizenzen sind auch Amtslizenzen und Rechte zur Benutzung einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse zu verstehen. (4) Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen, dass der in Absatz 3 bezeichnete Zugang a) bis zu dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekanntgemacht wird, oder gegebenenfalls b) für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag der Patentanmeldung, falls diese zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten Sachverständigen hergestellt wird. (5) Als Sachverständiger kann benannt werden:

a) jede natürliche Person, sofern der Antragsteller bei der Einreichung des Antrags nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung des Anmelders erfolgt, b) jede natürliche Person, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts als Sachverständiger anerkannt ist. Zusammen mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen einzureichen, in der er die in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen gegenüber dem Anmelder bis zum Erlöschen des europäischen Patents in allen benannten Vertragsstaaten oder – falls die Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt – bis zu dem in Absatz 4 Buchstabe b vorgesehenen Zeitpunkt eingeht, wobei der Antragsteller als Dritter anzusehen ist. (6) Abgeleitetes biologisches Material im Sinne des Absatzes3 ist jedes Material, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten Materials aufweist. Die in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen stehen einer für die Zwecke von Patentverfahren erforderlichen Hinterlegung eines abgeleiteten biologischen Materials nicht entgegen.31 (7) Der in Absatz 3 vorgesehene Antrag ist beim Europäischen Patentamt auf einem von diesem Amt anerkannten Formblatt einzureichen. Das Europäische Patentamt bestätigt auf dem Formblatt, dass eine europäische Patentanmeldung eingereicht worden ist, die auf die Hinterlegung des biologischen Materials Bezug nimmt, und dass der Antragsteller oder der von ihm benannte Sachverständige Anspruch auf Herausgabe einer Probe dieses Materials hat. Der Antrag ist auch nach Erteilung des europäischen Patents beim Europäischen Patentamt einzureichen. (8) Das Europäische Patentamt übermittelt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber eine Kopie des Antrags mit der in Absatz 7 vorgesehenen Bestätigung. (9) Der Präsident des Europäischen Patentamts veröffentlicht im Amtsblatt des Europäischen Patentamts das Verzeichnis der Hinterlegungsstellen und Sachverständigen, die für die Anwendung dieser Regel anerkannt sind.

Regel 28a32 Erneute Hinterlegung von biologischem Material (1) Ist nach Regel 28 Absatz 1 hinterlegtes biologisches Material bei der Stelle, bei der es hinterlegt worden ist, nicht mehr zugänglich, weil a) das biologische Material nicht mehr lebensfähig ist oder b) die Hinterlegungsstelle aus anderen Gründen zur Abgabe von Proben nicht in der Lage ist, und ist keine Probe des biologischen Materials an eine andere für die Anwendung der Regel 28 anerkannte Hinterlegungsstelle weitergeleitet worden, bei der dieses

Material weiterhin zugänglich ist, so gilt die Unterbrechung der Zugänglichkeit als nicht eingetreten, wenn das ursprünglich hinterlegte biologische Material innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erneut hinterlegt wird, an dem dem Hinterleger von der Hinterlegungsstelle diese Unterbrechung mitgeteilt wurde, und dem Europäischen Patentamt innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der erneuten Hinterlegung eine Kopie der von der Hinterlegungsstelle ausgestellten Empfangsbescheinigung unter Angabe der Nummer der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents übermittelt wird. (2) Die erneute Hinterlegung ist im Fall von Absatz 1 Buchstabe a bei der Hinterlegungsstelle vorzunehmen, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde; sie kann in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b bei einer anderen für die Anwendung der Regel 28 anerkannten Hinterlegungsstelle vorgenommen werden. (3) Ist die Hinterlegungsstelle, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde, für die Anwendung der Regel 28 entweder insgesamt oder für die Art des biologischen Materials, zu der die hinterlegte Probe gehört, nicht mehr anerkannt oder hat sie die Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf hinterlegtes biologisches Material vorübergehend oder endgültig eingestellt und erfolgt die in Absatz 1 genannte Mitteilung der Hinterlegungsstelle nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt dieses Ereignisses, so beginnt die in Absatz 1 genannte Dreimonatsfrist zu dem Zeitpunkt, in dem der Eintritt dieses Ereignisses im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht wurde. (4) Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Hinterleger unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass das erneut hinterlegte biologische Material dasselbe wie das ursprünglich hinterlegte ist. (5) Wird die erneute Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 197733 vorgenommen, so gehen die Vorschriften dieses Vertrages vor.

Regel 29 Form und Inhalt der Patentansprüche (1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben. Wo es zweckdienlich ist, haben die Patentansprüche zu enthalten: a) die Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören; b) einen kennzeichnenden Teil, der durch die Worte «dadurch gekennzeichnet» oder «gekennzeichnet durch» eingeleitet wird und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.

(2) Unbeschadet Artikel 82 darf eine europäische Patentanmeldung nur dann mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf einen der folgenden Sachverhalte bezieht: a) mehrere miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse; b) verschiedene Verwendungen eines Erzeugnisses oder einer Vorrichtung; c) Alternativlösungen für eine bestimmte Aufgabe, sofern es nicht zweckmässig ist, diese Alternativen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben.34 (3) Zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, können ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen. (4) Jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält (abhängiger Patentanspruch), hat, wenn möglich in seiner Einleitung, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch zu enthalten und nachfolgend die zusätzlichen Merkmale anzugeben, für die Schutz begehrt wird. Ein abhängiger Patentanspruch ist auch zulässig, wenn der Patentanspruch, auf den er sich unmittelbar bezieht, selbst ein abhängiger Patentanspruch ist. Alle abhängigen Patentansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Patentansprüche beziehen, sind soweit wie möglich und auf die zweckmässigste Weise zusammenzufassen. (5) Die Anzahl der Patentansprüche hat sich bei Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. Mehrere Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren. (6) Die Patentansprüche dürfen sich, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie dürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen wie: «wie beschrieben in Teil... der Beschreibung» oder «wie in Abbildung... der Zeichnung dargestellt». (7) Sind der europäischen Patentanmeldung Zeichnungen beigefügt, so sollen die in den Patentansprüchen genannten technischen Merkmale mit Bezugszeichen, die auf diese Merkmale hinweisen, versehen werden, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert; die Bezugszeichen sind in Klammern zu setzen.

Die Bezugszeichen dürfen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden.

Regel 3035 Einheitlichkeit der Erfindung (1) Wird in einer europäischen Patentanmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Artikel 82 nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff «besondere

technische Merkmale» sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen. (2) Die Entscheidung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.

Regel 3136 Gebührenpflichtige Patentansprüche (1) Enthält eine europäische Patentanmeldung bei der Einreichung mehr als zehn Patentansprüche, so ist für jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu entrichten. Die Anspruchsgebühren sind bis zum Ablauf eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden. (2) Wird eine Anspruchsgebühr nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch. Eine fällig gewordene Anspruchsgebühr, die entrichtet worden ist, wird nur im Fall des Artikels 77 Absatz 5 zurückgezahlt.

Regel 32 Form der Zeichnungen (1) Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche26,2 cm mal 17 cm nicht überschreiten. Die Blätter dürfen keine Umrahmungen um die benutzbare oder benutzte Fläche aufweisen. Die Mindestränder sind folgende: Oberer Rand: 2,5 cm Linker Seitenrand: 2,5 cm Rechter Seitenrand:1,5 cm Unterer Rand:1 cm (2) Die Zeichnungen sind wie folgt auszuführen: a)37 Die Zeichnungen sind in widerstandsfähigen, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmässig starken und klaren Linien oder Strichen ohne Farben oder Tönungen auszuführen. b) Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.

c)38 Der Massstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass eine elektronische oder fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennen lässt. Wird der Massstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen. d) Alle Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen in den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein. Klammern, Kreise oder Anführungszeichen dürfen bei Zahlen und Buchstaben nicht verwendet werden. e) Alle Linien in den Zeichnungen sollen mit Zeichengeräten gezogen werden. f) Jeder Teil der Abbildung muss im richtigen Verhältnis zu jedem anderen Teil der Abbildung stehen, sofern nicht die Verwendung eines anderen Verhältnisses für die Klarheit der Abbildung unerlässlich ist. g) Die Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden. h)39 Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Sollen Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern nur eine einzige vollständige Abbildung darstellen, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blättern so anzuordnen, dass die vollständige Abbildung zusammengesetzt werden kann, ohne dass ein Teil der Abbildungen auf den einzelnen Blättern verdeckt wird. Die einzelnen Abbildungen sind auf einem Blatt oder auf mehreren Blättern ohne Platzverschwendung anzuordnen, eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise in Hochformat; sind die Abbildungen nicht im Hochformat dargestellt, so sind sie im Querformat mit dem Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes anzuordnen. Sie sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu nummerieren. i) Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und in den Patentansprüchen aufgeführt sind; das gleiche gilt für den umgekehrten Fall.

Gleiche mit Bezugszeichen gekennzeichnete Teile müssen in der ganzen Anmeldung die gleichen Zeichen erhalten. j) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie «Wasser», «Dampf», «Offen», «Zu», «Schnitt nach A-B» sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind. Diese Erläuterungen sind so anzubringen, dass sie im Fall der Übersetzung überklebt werden können, ohne dass die Linien der Zeichnungen verdeckt werden. (3) Flussdiagramme und Diagramme gelten als Zeichnungen.

Regel 33 Form und Inhalt der Zusammenfassung (1) Die Zusammenfassung muss die Bezeichnung der Erfindung enthalten. (2) Die Zusammenfassung muss eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten; die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefasst sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der europäischen Patentanmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. Sie darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten. (3) Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen. (4) Enthält die europäische Patentanmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen anzugeben, die er zur Veröffentlichung mit der Zusammenfassung vorschlägt. Das Europäische Patentamt kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, dass diese die Erfindung besser kennzeichnen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen. (5) Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt und insbesondere eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob es notwendig ist, die europäische Patentanmeldung selbst einzusehen.

Regel 34 Unzulässige Angaben (1) Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten: a) Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen; b) herabsetzende Äusserungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter. Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend; c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind. (2) Enthält eine europäische Patentanmeldung Angaben oder Zeichnungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a, so schliesst das Europäische Patentamt diese Angaben bei der Veröffentlichung aus und gibt dabei die Stelle der Auslassung sowie die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen an. (3) Enthält eine europäische Patentanmeldung Äusserungen im Sinn des Absatzes 1 Buchstabe b, so kann das Europäische Patentamt diese Angaben bei der Veröffentlichung der Anmeldung ausschliessen. Dabei gibt es die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter an und stellt auf Antrag eine Abschrift der ausgelassenen Stellen zur Verfügung.

Regel 35 Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen (1) Die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Übersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung. (2) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in drei Stücken einzureichen. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann jedoch bestimmen, dass die Unterlagen in weniger als drei Stücken einzureichen sind.40 (3) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in einer Form einzureichen, die gewährleistet, dass eine elektronische sowie eine unmittelbare Vervielfältigung, insbesondere durch Scanning, Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto- Offsetdruck und Mikroverfilmung, in einer unbeschränkten Stückzahl vorgenommen werden kann. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften.41 (4) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind auf biegsamem, festem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (29,7 cm mal21 cm) einzureichen. Vorbehaltlich Regel 32 Absatz 2 Buchstabe h sowie des Absatzes11 ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, dass die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat).42 (5) Jeder Bestandteil der europäischen Patentanmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. Alle Blätter müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht gewendet sowie leicht entfernt und wieder miteinander verbunden werden können. (6) Vorbehaltlich Regel 32 Absatz 1 sind auf den Blättern als Mindestträger folgende Flächen unbeschriftet zu lassen: Oberer Rand: 2 cm Linker Seitenrand: 2,5 cm Rechter Seitenrand: 2 cm Unterer Rand: 2 cm Die empfohlenen Höchstmasse für die vorstehenden Ränder sind folgende: Oberer Rand:4 cm Linker Seitenrand:4 cm Rechter Seitenrand:3 cm Unterer Rand:3 cm.43

(7) Die Ränder der Blätter müssen bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung vollständig unbenutzt sein. (8) Alle Blätter der europäischen Patentanmeldung sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren. Die Blattzahlen sind oben in der Mitte, aber nicht auf dem oberen Rand anzubringen. (9) Auf jedem Blatt der Beschreibung und der Patentansprüche soll jede fünfte Zeile nummeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite, rechts vom Rand anzubringen. (10) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Nur graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein. Der Zeilenabstand hat 11/2zeilig zu sein. Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm besitzen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe geschrieben sein. (11) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten. Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen enthalten. Ein Patentanspruch darf dies nur dann, wenn sein Gegenstand die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen lässt. Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wiedergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden können; Blätter, auf denen Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln im Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, dass der Kopf der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint.44 (12) Physikalische Grössen sind in den in der internationalen Praxis anerkannten Einheiten anzugeben, soweit zweckdienlich nach dem metrischen System unter Verwendung der SI-Einheiten. Soweit Angaben diesem Erfordernis nicht genügen, sind die in der internationalen Praxis anerkannten Einheiten zusätzlich anzugeben. Für mathematische Formeln sind die allgemein üblichen Schreibweisen und für chemische Formeln die allgemein üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden.

Grundsätzlich sind nur solche technische Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind.45 (13) Terminologie und Zeichen sind in der gesamten europäischen Patentanmeldung einheitlich zu verwenden. (14) Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen und frei von Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet sind.

Regel 36 Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die Regeln27, 29 und 32–35 sind auf Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen, anzuwenden. Regel 35 Absätze 2–14 ist ferner auf die in Regel 51 genannten Übersetzungen der Patentansprüche anzuwenden.46 (2) Alle anderen als die in Absatz 1 Satz1 genannten Schriftstücke sollen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Auf jedem Blatt ist links ein etwa 2,5 cm breiter Rand freizulassen.47 (3) Die nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichenden Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. Ist ein Schriftstück nicht unterzeichnet worden, so fordert das Europäische Patentamt den Beteiligten auf, das Schriftstück innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist zu unterzeichnen. Wird das Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs; anderenfalls gilt das Schriftstück als nicht eingegangen. (4) Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen sind oder die mehrere europäische Patentanmeldungen oder europäische Patente betreffen, sind in der entsprechenden Stückzahl einzureichen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung trotz Aufforderung des Europäischen Patentamts nicht nach, so werden die fehlenden Stücke auf Kosten des Beteiligten angefertigt. (5) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung Unterlagen abweichend von den Absätzen 2 bis 4 beim Europäischen Patentamt auf andere Weise mittels technischer Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können, und die Bedingungen für deren Benutzung festlegen. Er kann insbesondere bestimmen, dass innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist ein Schriftstück nachzureichen ist, das den Inhalt der auf diese Weise eingereichten Unterlagen wiedergibt und dieser Ausführungsordnung entspricht; wird dieses Schriftstück nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten die Unterlagen als nicht eingegangen.48

Jahresgebühren

Regel 37 Fälligkeit (1) Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahresgebühr kann frühestens ein Jahr vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden. ...49 ...50 (251) Die Zuschlagsgebühr gilt im Sinn des Artikels 86 Absatz 2 als gleichzeitig mit der Jahresgebühr entrichtet, wenn sie innerhalb der in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Frist entrichtet wird.52 (3) Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung bis zu dem Tag der Einreichung einer europäischen Teilanmeldung fällig geworden sind, sind auch für die Teilanmeldung zu entrichten und werden mit Einreichung der Teilanmeldung fällig. Diese Gebühren und eine Jahresgebühr, die bis zum Ablauf von vier Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung fällig wird, können innerhalb dieser Frist ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so können die Jahresgebühren noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern gleichzeitig die Zuschlagsgebühr nach Artikel 86 Absatz 2 entrichtet wird.53 (4) Für eine nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b eingereichte neue europäische Patentanmeldung sind Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten.

Priorität

Regel 38 Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen (1) Die in Artikel 88 Absatz 1 genannte Prioritätserklärung besteht aus einer Erklärung über den Tag der früheren Anmeldung und den Staat, in dem oder für den sie eingereicht worden ist, sowie aus der Angabe des Aktenzeichens. (2) Die Erklärung über den Tag und den Staat der früheren Anmeldung ist bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung anzugeben; das Aktenzeichen ist vor Ablauf des sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag zu nennen.

51 Früher Abs. 2a.

(3) Die Abschrift der früheren Anmeldung ist vor Ablauf des sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag einzureichen. Die Abschrift muss von der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, als mit der früheren Anmeldung übereinstimmend bescheinigt sein; der Abschrift ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung der früheren Anmeldung beizufügen.54 (4) Die Abschrift der früheren Anmeldung gilt als ordnungsgemäss eingereicht, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.55 (5) Die nach Artikel 88 Absatz 1 erforderliche Übersetzung der früheren Anmeldung ist innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, spätestens jedoch innerhalb der Frist nach Regel 51 Absatz 4 einzureichen. Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt werden, dass die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.56 (6) Die Angaben der Prioritätserklärung sind in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift zu vermerken.57

Regel 38a58 Ausstellung von Prioritätsunterlagen Auf Antrag stellt das Europäische Patentamt für den Anmelder eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsunterlage) aus. Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen Bedingungen einschliesslich der Form der Prioritätsunterlage und der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

Footnotes

  1. [21] Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses vom 16. Juni 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 2007 3739).
  2. [22] Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses vom 5. Juni 1987, in Kraft seit 1. Okt. 1987 (AS 1987 1499).
  3. [23] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses vom 18. Okt. 2001, in Kraft seit 2. Jan. 2002 (AS 2007 3901).
  4. [25] Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses vom 13. Okt. 1999,
  5. [26] Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses vom 11. Dez. 1980, in Kraft seit 31. Jan. 1981 (AS 1981 181).
  6. [27] Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses vom 11. Dez. 1980, in Kraft seit 31. Jan. 1981 (AS 1981 181).
  7. [31] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses vom 16. Juni 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 2007 3739).
  8. [32] Eingefügt durch Art. 2 des Beschlusses vom 30. Nov. 1979 (AS 1980 642). Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses vom 14. Juni 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1997 1650).
  9. [33] SR 0.232.145.1
  10. [34] Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses vom 13. Dez. 2001 (AS 2007 3847).
  11. [37] Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses vom 21. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Mai 1979 (AS 1979 621).
  12. [39] Fassung gemäss Art. 3 des Beschlusses vom 11. Dez. 1980, in Kraft seit 31. Jan. 1981 (AS 1981 181).
  13. [40] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses vom 8. Dez. 1988, in Kraft seit 1. April 1989 (AS 1989 534).
  14. [41] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des Beschlusses vom 10. Dez. 1998 (AS 2007 3675).
  15. [42] Fassung gemäss Art. 4 des Beschlusses vom 11. Dez. 1980, in Kraft seit 31. Jan. 1981 (AS 1981 181).
  16. [43] Fassung gemäss Art. 3 des Beschlusses vom 21. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Mai 1979 (AS 1979 621).
  17. [44] Fassung gemäss Art. 5 des Beschlusses vom 11. Dez. 1980, in Kraft seit 31. Jan. 1981 (AS 1981 181)
  18. [45] Fassung gemäss Beschluss vom 13. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 4187).
  19. [46] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses vom 18. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2007 3901).
  20. [47] Fassung gemäss Art. 5 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977, in Kraft seit 1. Febr. 1978 (AS 1978 588).
  21. [48] Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses vom 5. Juni 1987, in Kraft seit 1. Okt. 1987 (AS 1987 1499).
  22. [49] Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses vom 5. Dez. 1986 (AS 1987 759).
  23. [50] Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses vom 5. Dez. 1986 (AS 1987 759).
  24. [52] Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977, in Kraft seit 1. Febr. 1978 (AS 1978 588).
  25. [53] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 10 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 1338)
  26. [54] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses vom 13. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2007 3743).
  27. [55] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses vom 13. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2007 3743).
  28. [56] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses vom 18. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2007 3901).
  29. [57] Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses vom 13. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2007 3743).
  30. [58] Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses vom 11. Okt. 2000 (AS 2007 3749).

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses vom 13. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2007 3743).
  2. [16] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses vom 8. Dez. 1988, in Kraft seit 1. April 1989 (AS 1989 534).
  3. [17] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses vom 13. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2007 3743).

Vierter Teil Ausführungsvorschriften zum vierten Teil des Übereinkommens

Prüfung durch die Eingangsstelle

Regel 39 Mitteilung auf Grund der Eingangsprüfung Genügt die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels80, so teilt die Eingangsstelle die festgestellten Mängel dem Anmelder mit und weist ihn darauf hin, dass die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird, wenn er die festgestellten Mängel nicht innerhalb eines Monats beseitigt.

Beseitigt der Anmelder rechtzeitig die festgestellten Mängel, so teilt ihm die Eingangsstelle den Anmeldetag mit.

Regel 4059 Prüfung bestimmter Formerfordernisse Die Formerfordernisse, denen eine europäische Patentanmeldung nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b genügen muss, sind die in Regel 27a Absätze1 bis 3, Regel 32 Absätze1 und 2, Regel 35 Absätze 2 bis 11 und 14 und Regel 36 Absätze 2 und 4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Regel 41 Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen (1) Werden aufgrund der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a bis d vorgeschriebenen Prüfung Mängel der europäischen Patentanmeldung festgestellt, so teilt die Eingangsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu beseitigen.60 Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäss den Bemerkungen der Eingangsstelle zu beseitigen. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung den Tag oder Staat der früheren Anmeldung nicht angegeben hat. (3) Absatz 1 ist auch nicht anzuwenden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass der bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung genannte erste Anmeldetag um mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung liegt. In diesem Fall teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass kein Prioritätsanspruch besteht, wenn der Anmelder nicht innerhalb eines Monats einen berichtigten Prioritätstag angibt, der in das Jahr fällt, das vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung liegt.

Regel 42 Nachholung der Erfindernennung (1) Ergibt die in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f vorgeschriebene Prüfung, dass die Erfindernennung nicht nach Regel17 erfolgt ist, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Mangel nicht innerhalb der in Artikel 91 Absatz 5 vorgeschriebenen Frist beseitigt wird. (2) Handelt es sich um eine europäische Teilanmeldung oder um eine nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b eingereichte neue europäische Patentanmeldung, so endet die Frist für die Erfindernennung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung; auf diese Frist wird in der Mitteilung hingewiesen.

Regel 43 Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen (1) Ergibt die in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g vorgeschriebene Prüfung, dass die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die Zeichnungen und die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten, wenn der Anmelder nicht innerhalb eines Monats beantragt, den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festzusetzen. (2) Ergibt die in Absatz 1 genannte Prüfung, dass die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so erfordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, die Zeichnungen innerhalb eines Monats einzureichen, und teilt dem Anmelder mit, dass der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder, wenn die Zeichnungen nicht rechtzeitig eingereicht werden, die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten. (3) Jeder neu festgesetzte Anmeldetag wird dem Anmelder mitgeteilt.

Europäischer Recherchenbericht

Regel 44 Inhalt des europäischen Recherchenberichts (1) Im europäischen Recherchenbericht werden die dem Europäischen Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts zur Verfügung stehenden Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung der Neuheit der der europäischen Patentanmeldung zugrunde liegenden Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit, auf der die Erfindung beruht, in Betracht gezogen werden können. (2) Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Soweit erforderlich werden die massgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet (beispielsweise durch Angabe der Seite, der Spalte und der Zeilen oder der Abbildungen). (3) Im europäischen Recherchenbericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die vor dem beanspruchten Prioritätstag, zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag und an oder nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind. (4) Schriftstücke, die sich auf eine vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden in dem europäischen Recherchenbericht unter Angabe des Tags einer etwaigen Veröffentlichung des Schriftstücks und einer nichtschriftlichen Offenbarung genannt. (5) Der europäische Recherchenbericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst.61

(6) Auf dem europäischen Recherchenbericht ist die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Klassifikation anzugeben.

Regel 45 Unvollständige Recherche Ist die Recherchenabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung den Vorschriften dieses Übereinkommens so wenig entspricht, dass es nicht möglich ist, auf der Grundlage aller oder einiger Patentansprüche sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so stellt sie entweder in einer Erklärung fest, dass Ermittlungen nicht möglich sind, oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, für einen Teil der Anmeldung einen europäischen Recherchenbericht. Diese Erklärung und dieser Bericht gelten für das weitere Verfahren als europäischer Recherchenbericht.

Regel 46 Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit (1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung der Recherchenabteilung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt sie einen teilweisen europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinn des Artikels82 beziehen. Sie teilt dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer von der Recherchenabteilung zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der europäische Recherchenbericht diese Erfindungen erfassen soll. Die Recherchenabteilung erstellt den europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.62 (2) Eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch die Prüfungsabteilung einen Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht gerechtfertigt war.

Regel 47 Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung (1) Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt die Recherchenabteilung den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (2) Der endgültige Inhalt der Zusammenfassung wird dem Anmelder zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht übersandt.

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

Regel 48 Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten. (2) Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

Regel 49 Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das gleiche gilt, wenn der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung gesondert veröffentlicht werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann für die Veröffentlichung der Zusammenfassung besondere Vorschriften erlassen. (2) In der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung werden die benannten Vertragsstaaten angegeben. (3) Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichungen der europäischen Patentanmeldung die Patentansprüche nach Regel 86 Absatz 2 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung ausser den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgeführt.

Regel 50 Mitteilung über die Veröffentlichung (1) Das Europäische Patentamt hat dem Anmelder den Tag mitzuteilen, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, und ihn in dieser Mitteilung auf Artikel 94 Absätze 2 und 3 hinzuweisen.63 (2) Der Anmelder kann aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 1 keine Ansprüche herleiten. Ist in der Mitteilung ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben, so ist für die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags der spätere Tag als der Tag des Hinweises auf die Veröffentlichung massgebend, wenn der Fehler nicht ohne weiteres erkennbar war.

Prüfung durch die Prüfungsabteilung

Regel 5164 Prüfungsverfahren (1) In der Mitteilung nach Artikel 96 Absatz 1 gibt das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit, zu dem europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (2) In den Mitteilungen nach Artikel 96 Absatz 2 fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (3) Die Mitteilungen nach Artikel 96 Absatz 2 sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen. (4) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschliesst, teilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden nicht verlängerbaren Frist, die nicht kürzer als zwei Monate sein und vier Monate nicht übersteigen darf, die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzung einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung.65 (5) Beantragt der Anmelder innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist Änderungen nach Regel 86 Absatz 3 oder die Berichtigung von Fehlern nach Regel88, so hat er, soweit die Patentansprüche geändert oder berichtigt werden, eine Übersetzung der geänderten oder berichtigten Patentansprüche einzureichen. Wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzung einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der Erteilung des Patents in der geänderten oder berichtigten Fassung. (6) Stimmt die Prüfungsabteilung einer nach Absatz 5 beantragten Änderung oder Berichtigung nicht zu, so gibt sie, bevor sie eine Entscheidung trifft, dem Anmelder Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen und von der Prüfungsabteilung für erforderlich gehaltene Änderungen und, soweit die Patentansprüche geändert werden, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzureichen.

Reicht der Anmelder solche Änderungen ein, so gilt dies als Einverständnis mit der Erteilung des Patents in der geänderten Fassung. Wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr sowie nach Absatz 7 entrichtete Anspruchsgebühren zurückerstattet.

(7) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als zehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist für jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits gemäss Regel 31 Absatz 1 entrichtet worden sind. (8) Werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (8a) Werden die Benennungsgebühren nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 4 fällig, so wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekanntgemacht, wenn die Benennungsgebühren entrichtet sind. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet. (9) Wird eine Jahresgebühr nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 4 und vor dem Tag der frühestmöglichen Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so wird der Hinweis erst bekanntgemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet. (10) In der Mitteilung nach Absatz 4 werden die benannten Vertragsstaaten angegeben, die eine Übersetzung nach Artikel 65 Absatz 1 verlangen. (11) In der Entscheidung, durch die das europäische Patent erteilt wird, ist die der Patenterteilung zugrunde liegende Fassung der europäischen Patentanmeldung anzugeben.

Regel 52 Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder Sind als Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten verschiedene Personen in das europäische Patentregister eingetragen, so erteilt die Prüfungsabteilung das europäische Patent den verschiedenen Anmeldern jeweils für die sie betreffenden Vertragsstaaten.

Kapitel V Europäische Patentschrift

Regel 5366 Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung und Form der europäischen Patentschrift Die Regeln48 und 49 Absätze1 und 2 sind auf die europäische Patentschrift entsprechend anzuwenden. Ausserdem wird in der Patentschrift die Frist angegeben, innerhalb deren Einspruch gegen das europäische Patent eingelegt werden kann.

Regel 5467 Urkunde über das europäische Patent Sobald die europäische Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus. Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt den Inhalt und die Form der Urkunde sowie die Art und Weise, wie sie übermittelt wird, und legt fest, in welchen Fällen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

Footnotes

  1. [80] Fassung gemäss Art. 7 des Beschlusses vom 10. Juni 1988, in Kraft seit 1. Okt. 1988 (AS 1988 1534).
  2. [60] Fassung gemäss Art. 8 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977, in Kraft seit 1. Febr. 1978 (AS 1978 588).
  3. [61] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 12 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 1338).
  4. [82] Eingefügt durch Ziff. II des Beschlusses vom 13. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 4187).
  5. [62] Fassung gemäss Art. 10 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977, in Kraft seit 1. Febr. 1978 (AS 1978 588).
  6. [63] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 13 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 1338).
  7. [65] Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses vom 9. Dez. 2004, in Kraft seit 1. April 2005 (AS 2007 3905).
  8. [88] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 18 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 1338).

Fünfter Teil Ausführungsvorschriften zum fünften Teil des Übereinkommens

Regel 55 Inhalt der Einspruchsschrift Die Einspruchsschrift muss enthalten: a) den Namen, die Anschrift und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Einsprechenden nach Massgabe der Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c; b) die Nummer des europäischen Patents, gegen das der Einspruch eingelegt wird, sowie die Bezeichnung des Inhabers dieses Patents und der Erfindung; c) eine Erklärung darüber, in welchem Umfang gegen das europäische Patent Einspruch eingelegt und auf welche Einspruchsgründe der Einspruch gestützt wird, sowie die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel; d) falls ein Vertreter des Einsprechenden bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Massgabe der Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c.

Regel 56 Verwerfung des Einspruchs als unzulässig (1) Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch Artikel 99 Absatz 1 sowie Regel 1 Absatz 1 und Regel 55 Buchstabe c nicht entspricht oder dass das europäische Patent, gegen das der Einspruch eingelegt wird, nicht hinreichend bezeichnet ist, so verwirft sie den Einspruch als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist beseitigt worden sind. (2) Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nicht entspricht, so teilt sie dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Einspruchsabteilung den Einspruch als unzulässig.68 (3) Jede Entscheidung, durch die ein Einspruch als unzulässig verworfen wird, wird dem Patentinhaber mit einer Abschrift des Einspruchs mitgeteilt.

Regel 57 Vorbereitung der Einspruchsprüfung (1) Die Einspruchsabteilung teilt dem Patentinhaber den Einspruch mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme und gegebenenfalls Änderungen der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen einzureichen.69 (2) Sind mehrere Einsprüche eingelegt worden, so teilt die Einspruchsabteilung gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 die Einsprüche den übrigen Einsprechenden mit. (3) Die Einspruchsabteilung teilt die Stellungnahme des Patentinhabers und gegebenenfalls die Änderungen den übrigen Beteiligten mit und fordert sie auf, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist hierzu zu äussern. (4) Im Fall eines Antrags auf Beitritt zum Einspruchsverfahren kann die Einspruchsabteilung von der Anwendung der Absätze1 bis 3 absehen.

Regel 57a70 Änderung des europäischen Patents Unbeschadet Regel87 können die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen geändert werden, soweit die Änderungen durch Einspruchsgründe nach

Artikel 100 veranlasst sind, auch wenn der betreffende Grund vom Einsprechenden

nicht geltend gemacht worden ist.

Regel 58 Prüfung des Einspruchs (1) Alle Bescheide nach Artikel 101 Absatz 2 und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt. (2) In den Bescheiden, die nach Artikel 101 Absatz 2 an den Patentinhaber ergehen, wird dieser gegebenenfalls aufgefordert, soweit erforderlich die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in geänderter Form einzureichen. (3) Die Bescheide, die nach Artikel 101 Absatz 2 an den Patentinhaber ergehen, sind soweit erforderlich zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen. (4) Bevor die Einspruchsabteilung die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang beschliesst, teilt sie den Beteiligten mit, in welchem Umfang sie das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen, wenn sie mit der Fassung, in der das Patent aufrechterhalten werden soll, nicht einverstanden sind.71 (5) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden; andern- falls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist auf, innerhalb von drei Monaten die Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.72 (6) Werden die nach Absatz 5 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen, so können sie noch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam vorgenommen werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr in Höhe der zweifachen Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift entrichtet wird.73 (7) In der Mitteilung der Einspruchsabteilung nach Absatz 5 werden die benannten Vertragsstaaten angegeben, die eine Übersetzung nach Artikel 65 Absatz 1 verlangen.74 (8) In der Entscheidung, durch die das europäische Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten wird, ist die der Aufrechterhaltung zugrunde liegende Fassung des europäischen Patents anzugeben.75 Regel 5976 Anforderung von Unterlagen Unterlagen, die von einem am

Einspruchsverfahren Beteiligten genannt werden, sind zusammen mit dem Einspruch oder dem schriftlichen Vorbringen in zwei Stücken einzureichen. Sind solche Unterlagen nicht beigefügt und werden sie nach Aufforderung durch das Europäische Patentamt nicht rechtzeitig nachgereicht, so braucht das Europäische Patentamt das darauf gestützte Vorbringen nicht zu berücksichtigen.

Regel 60 Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen (1) Hat der Patentinhaber für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet oder ist das europäische Patent für alle diese Staaten erloschen, so kann das Einspruchsverfahren auf Antrag des Einsprechenden fortgesetzt werden; der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag zu stellen, an dem ihm das Europäische Patentamt den Verzicht oder das Erlöschen mitgeteilt hat. (2) Stirbt ein Einsprechender oder verliert er seine Geschäftsfähigkeit, so kann das Einspruchsverfahren auch ohne die Beteiligung seiner Erben oder gesetzlichen Vertreter von Amts wegen fortgesetzt werden. Das Verfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.

Regel 61 Rechtsübergang des europäischen Patents Regel20 ist auf einen Rechtsübergang des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens entsprechend anzuwenden.

Regel 61a77 Unterlagen im Einspruchsverfahren Die Vorschriften von Kapitel II des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die im Einspruchsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.

Regel 62 Form der neuen europäischen Patentschrift im Einspruchsverfahren Regel 49 Absätze1 und 2 ist auf die neue europäische Patentschrift entsprechend Regel 62a78 Neue Urkunde über das europäische Patent Regel54 ist auf die neue europäische Patentschrift entsprechend anzuwenden.

Regel 63 Kosten (1) Die Kostenverteilung wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet. Es können nur die Kosten berücksichtigt werden, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. Zu den Kosten gehört die Vergütung für die Vertreter der Beteiligten. (2) Dem Antrag auf Kostenfestsetzung sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden. (3) Der Antrag auf Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzureichen und zu begründen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Kostenfestsetzungsgebühr entrichtet worden ist. (4) Die Einspruchsabteilung entscheidet über den in Absatz 3 genannten Antrag ohne mündliche Verhandlung.

Footnotes

  1. [71] Fassung gemäss Art. 6 des Beschlusses vom 10. Juni 1988, in Kraft seit 1. Okt. 1988 (AS 1988 1534).
  2. [72] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 15 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 1338).
  3. [73] Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses vom 8. Dez. 1988, in Kraft seit 1. April 1989 (AS 1989 534).
  4. [74] Ursprünglich Abs. (6).
  5. [75] Ursprünglich Abs. (7).
  6. [77] Eingefügt durch Art. 14 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977, in Kraft seit 1. Febr. 1978 (AS 1978 588).
  7. [78] Eingefügt durch Art. 15 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977, in Kraft seit 1. Febr. 1978 (AS 1978 588).

Footnotes

  1. [68] Fassung gemäss Art. 12 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977, in Kraft seit 1. Febr. 1978 (AS 1978 588).
  2. [69] Fassung gemäss Art. 5 des Beschlusses vom 10. Juni 1988, in Kraft seit 1. Okt. 1988 (AS 1988 1534).
  3. [70] Eingefügt durch Ziff. II des Beschlusses vom 13. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 4187).
  4. [87] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 5 des Beschlusses vom 10. Dez. 1998 (AS 2007 3675).

Sechster Teil Ausführungsvorschriften zum Sechsten Teil des Übereinkommens

Regel 64 Inhalt der Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift muss enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Massgabe der Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c; b) einen Antrag, der die angefochtene Entscheidung und den Umfang anzugeben hat, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.

Regel 65 Verwerfung der Beschwerde als unzulässig (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 106 bis 108 sowie Regel 1 Absatz 1 und Regel 64 Buchstabe b, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der nach Artikel 108 massgebenden Fristen beseitigt worden sind. (2) Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde der Regel 64 Buchstabe a nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig.

Regel 66 Prüfung der Beschwerde (1) Die Vorschriften für das Verfahren vor der Stelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer und dem dafür zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch zu bestätigen.79 Die Entscheidung enthält: a) die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen ist; b) den Tag, an dem die Entscheidung erlassen worden ist; c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; d) die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer Vertreter; e) die Anträge der Beteiligten; f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts; g) die Entscheidungsgründe;

h) die Formel der Entscheidung, gegebenenfalls einschliesslich der Entscheidung über die Kosten.

Regel 67 Rückzahlung der Beschwerdegebühr Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet, wenn der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht. Die Rückzahlung wird, falls der Beschwerde abgeholfen wird, von dem Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, und in den übrigen Fällen von der Beschwerdekammer angeordnet.

Footnotes

  1. [79] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 3 des Beschlusses vom 10. Dez. 1998 (AS 2007 3675).

Siebenter Teil Ausführungsvorschriften zum siebenten Teil des Übereinkommens

Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts

Regel 68 Form der Entscheidungen (1) Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt statt so können die Entscheidungen verkündet werden. Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen. (2) Die Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass gegen die Entscheidung die Beschwerde statthaft ist. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf die Artikel 106 bis 108 aufmerksam zu machen, deren Wortlaut beizufügen ist. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keine Ansprüche herleiten.

Regel 69 Feststellung eines Rechtsverlusts (1) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass ein Rechtsverlust aufgrund des Übereinkommens eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder über die Erteilung, den Widerruf oder die Aufrechterhaltung des europäischen Patents oder über die Beweisaufnahme ergangen ist, so teilt es dies dem Betroffenen nach Artikel 119 mit. (2) Ist der Betroffene der Auffassung, dass die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 1 eine Entscheidung des Europäischen Patentamts beantragen. Eine solche Entscheidung wird nur getroffen, wenn das Europäische Patentamt die Auffassung des Antragstellers nicht teilt; andernfalls unterrichtet das Europäische Patentamt den Antragsteller.

Regel 7080 Unterschrift, Name, Dienstsiegel (1) Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts sind mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Bediensteten zu versehen. (2) Werden die in Absatz 1 genannten Schriftstücke von dem zuständigen Bediensteten mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage erstellt, so kann die Unterschrift durch ein Dienstsiegel ersetzt werden. Werden diese Schriftstücke automatisch durch eine Datenverarbeitungsanlage erstellt, so kann auch die Namensangabe des zuständigen Bediensteten entfallen. Dies gilt auch für vorgedruckte Bescheide und Mitteilungen.

Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

Regel 71 Ladung zur mündlichen Verhandlung (1) Zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 werden die Beteiligten unter Hinweis auf Absatz 2 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.81 (2) Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäss geladener Beteiligter vor dem Europäischen Patentamt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.

Regel 71a82 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (1) Mit der Ladung weist das Europäische Patentamt auf die Fragen hin, die es für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht. Gleichzeitig wird ein Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem Schriftsätze zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingereicht werden können. Regel84 ist nicht anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel brauchen nicht berücksichtigt zu werden, soweit sie nicht wegen einer Änderung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts zuzulassen sind. (2) Sind dem Anmelder oder Patentinhaber die Gründe mitgeteilt worden, die der Erteilung oder Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so kann er aufgefordert werden, bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt Unterlagen einzureichen, die den Erfordernissen des Übereinkommens genügen. Absatz 1 Sätze3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

Regel 72 Beweisaufnahme durch das Europäische Patentamt (1) Hält das Europäische Patentamt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Entscheidung, in der das betreffende Beweismittel, die rechtserheblichen Tatsachen sowie Tag, Uhrzeit und Ort angegeben werden. Hat ein Beteiligter die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so wird in der Entscheidung des Europäischen Patentamts die Frist festgesetzt, in der der antragstellende Beteiligte dem Europäischen Patentamt Name und Anschrift der Zeugen und Sachverständigen mitteilen muss, die er vernehmen zu lassen wünscht. (2) Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Beweisaufnahme beträgt mindestens zwei Monate, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.83 Die Ladung muss enthalten: a) einen Auszug aus der in Absatz 1 genannten Entscheidung, aus der insbesondere Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen vernommen werden sollen; b) die Namen der am Verfahren Beteiligten sowie die Ansprüche, die den Zeugen und Sachverständigen nach Regel 74 Absätze 2 bis 4 zustehen; c) einen Hinweis darauf, dass der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige seine Vernehmung durch das zuständige Gericht seines Wohnsitzstaats verlangen kann, sowie eine Aufforderung, dem Europäischen Patentamt innerhalb einer von diesem festgesetzten Frist mitzuteilen, ob er bereit ist, vor dem Europäischen Patentamt zu erscheinen. (3) Beteiligte, Zeugen und Sachverständige werden vor ihrer Vernehmung darauf hingewiesen, dass das Europäische Patentamt das zuständige Gericht in ihrem Wohnsitzstaat um Wiederholung der Vernehmung unter Eid oder in gleichermassen verbindlicher Form ersuchen kann. (4) Die Beteiligten können an der Beweisaufnahme teilnehmen und sachdienliche Fragen an die vernommenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen richten.

Regel 73 Beauftragung von Sachverständigen (1) Das Europäische Patentamt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist. (2) Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten: a) die genaue Umschreibung des Auftrags; b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens; c) die Bezeichnung der am Verfahren Beteiligten; d) einen Hinweis auf die Rechte, die ihm nach Regel 74 Absätze 2 bis 4 zustehen.

(3) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens. (4) Die Beteiligten können den Sachverständigen ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet das Organ des Europäischen Patentamts, das für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig ist.

Regel 74 Kosten der Beweisaufnahme (1) Das Europäische Patentamt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Europäischen Patentamt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe im Wege einer Schätzung der voraussichtlichen Kosten bestimmt wird. (2) Zeugen und Sachverständige, die vom Europäischen Patentamt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Es kann ihnen ein Vorschuss auf diese Kosten gewährt werden. Satz1 ist auch auf Zeugen und Sachverständige anzuwenden, die ohne Ladung vor dem Europäischen Patentamt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden. (3) Zeugen, denen nach Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihrer Pflicht oder ihrem Auftrag genügt haben. (4) Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest. Das Europäische Patentamt zahlt die nach den Absätzen 2 und 3 fälligen Beträge aus.

Regel 75 Beweissicherung (1) Das Europäische Patentamt kann auf Antrag zur Sicherung eines Beweises unverzüglich eine Beweisaufnahme über Tatsachen vornehmen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, die das Europäische Patentamt hinsichtlich einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäisches Patents wahrscheinlich zu treffen hat, wenn zu besorgen ist, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird. Der Zeitpunkt der Beweisaufnahme ist dem Anmelder oder Patentinhaber so rechtzeitig mitzuteilen, dass er daran teilnehmen kann. Er kann sachdienliche Fragen stellen. (2) Der Antrag muss enthalten: a) den Namen, die Anschrift und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers nach Massgabe der Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c; b) eine ausreichende Bezeichnung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents; c) die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; d) die Bezeichnung der Beweismittel;

e) die Darlegung und die Glaubhaftmachung des Grunds, der die Besorgnis rechtfertigt, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird. (3) Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Beweissicherungsgebühr entrichtet worden ist. (4) Für die Entscheidung über den Antrag und für eine daraufhin erfolgende Beweisaufnahme ist das Organ des Europäischen Patentamts zuständig, das die Entscheidung zu treffen hätte, für die die zu beweisenden Tatsachen von Bedeutung sein können. Die Vorschriften des Übereinkommens über die Beweisaufnahme in den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind entsprechend anzuwenden.

Regel 76 Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen (1) Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten und die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sowie das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll. (2) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt. In der Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen und die Niederschrift von der Person genehmigt ist, die ausgesagt hat. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt. (3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der sie aufnimmt, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt.84 (4) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

Zustellungen

Regel 77 Allgemeine Vorschriften über Zustellungen (1) In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks oder ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck zugestellt. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.85 (2) Die Zustellung wird bewirkt;

a) durch die Post gemäss Regel78; b) durch Übergabe im Europäischen Patentamt gemäss Regel79; c) durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Regel80; d) durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, die der Präsident des Europäischen Patentamts unter Festlegung der Bedingungen für ihre Benutzung bestimmt.86 (3) Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach den Vorschriften, die von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwenden sind.

Regel 7887 Zustellung durch die Post (1) Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt. Alle anderen Zustellungen durch die Post erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs. (2) Bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Abgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag zugegangen ist; im Zweifel hat das Europäische Patentamt den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen. (3) Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs mit oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird. (4) Soweit die Zustellung durch die Post durch die Absätze 1–3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgt.

Regel 79 Zustellung durch unmittelbare Übergabe Die Zustellung kann in den Dienstgebäuden des Europäischen Patentamts durch unmittelbare Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, der dabei den Empfang zu bescheinigen hat. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks oder die Bescheinigung des Empfangs verweigert.

Regel 80 Öffentliche Zustellung (1) Kann der Aufenthaltsort des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 78 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch des Europäischen Patentamts unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.88

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.

Regel 81 Zustellung an Vertreter (1) Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet. (2) Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen. (3) Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.

Regel 82 Heilung von Zustellungsmängeln Kann das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist.

Fristen

Regel 83 Berechnung der Fristen (1) Die Fristen werden nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet. (2) Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgelegt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer Zustellung, so ist das massgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist. (3) Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat und Tag entsprechen, an denen das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. (4) Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

(5) Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der massgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.

Regel 84 Dauer der Fristen Ist im Übereinkommen oder in dieser Ausführungsordnung eine Frist vorgesehen, die vom Europäischen Patentamt zu bestimmen ist, so darf diese Frist auf nicht weniger als zwei Monate und auf nicht mehr als vier Monate sowie, wenn besondere Umstände vorliegen, auf nicht mehr als sechs Monate festgesetzt werden. In besonders gelagerten Fällen kann die Frist vor Ablauf auf Antrag verlängert werden.

Regel 84a89 Verspäteter Zugang von Schriftstücken (1) Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach Massgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei der Post oder einem anerkannten Übermittlungsdienst aufgegeben wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen. (2) Absatz 1 ist auf die im Übereinkommen vorgesehenen Fristen entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b vorgenommen werden.

Regel 85 Verlängerung von Fristen (1) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine Annahmestelle des Europäischen Patentamts im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem gewöhnliche Postsendungen aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen dort nicht zugestellt werden, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden.90 (2) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in einem Vertragsstaat oder zwischen einem Vertragsstaat und dem Europäischen Patentamt allgemein unterbrochen oder im Anschluss an eine solche Unterbrechung gestört ist, so erstreckt sich die Frist für Beteiligte, die in diesem Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung oder Störung. Satz1 ist auf die in Artikel 77 Absatz 5 genannte Frist entsprechend anzuwenden. Ist der betreffende Staat der Sitzstaat des Europäischen Patentamts, so gilt diese Vorschrift für alle Beteiligten. Die Dauer der Unterbrechung oder Störung der Postzustellung wird in einer Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts bekanntgegeben.91

(3) Die Absätze1 und 2 sind auf Fristen, die im Übereinkommen vorgesehen sind, in Fällen entsprechend anzuwenden, in denen Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b vorgenommen werden.92 (4) Ist der ordnungsgemässe Dienstbetrieb des Europäischen Patentamts durch ein ausserordentliches Ereignis, zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder einen Streik, unterbrochen oder gestört und verzögern sich dadurch amtliche Benachrichtigungen über den Ablauf von Fristen, so können die innerhalb dieser Fristen vorzunehmenden Handlungen noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der verzögerten Benachrichtigung wirksam vorgenommen werden. Der Beginn und das Ende einer solchen Unterbrechung oder Störung werden in einer Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts bekanntgegeben.93 (5) Unbeschadet der Absätze 1–4 kann der Beweis angeboten werden, dass an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf einer Frist der Postdienst als Folge eines Kriegs, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen an dem Sitz oder Wohnsitz, dem Ort der Geschäftstätigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beteiligten oder seines Vertreters unterbrochen oder im Anschluss an eine solche Unterbrechung gestört war. Sind solche Umstände dem Europäischen Patentamt nachgewiesen worden, so gilt ein verspätet eingegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen, sofern der Versand innerhalb von fünf Tagen nach der Wiederherstellung des Postdiensts vorgenommen wurde.94

Regel 85a95 Nachfrist für Gebührenzahlungen (1) Wird die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder eine Benennungsgebühr nicht innerhalb der in Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2, Regel 15 Absatz 2 oder Regel 25 Absatz 2 vorgesehenen Fristen entrichtet, so kann sie noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.96 (2) Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf einen Hinweis nach Absatz 1 verzichtet hat, können noch innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Grundfristen wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

Regel 85b97 Nachfrist für die Stellung des Prüfungsantrags Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der in Artikel 94 Absatz 2 vorgesehenen Frist gestellt, so kann er noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam gestellt werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

Kapitel V Änderungen und Berichtigungen

Regel 86 Änderung der europäischen Patentanmeldung (1) Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. (2) Nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts und vor Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (3) Nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen einmal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf den Bescheid eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden. (4) Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind.98

Regel 8799 Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten Stellt das Europäische Patentamt fest, dass für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten der Inhalt einer früheren europäischen Patentanmeldung nach Artikel 54 Absätze3 und 4 zum Stand der Technik gehört, oder wird ihm das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 mitgeteilt, so kann die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche und, wenn es das Europäische Patentamt für erforderlich hält, unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.

Regel 88 Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen können auf Antrag berichtigt werden. Betrifft jedoch der Antrag auf Berichtigung die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen, so muss die Berichtigung derart offensichtlich sein, dass sofort erkennbar ist, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.

Regel 89 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen In Entscheidungen des Europäischen Patentamts können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden.

Footnotes

  1. [98] Eingefügt durch Ziff. II des Beschlusses vom 13. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 4187).

Kapitel VI Unterbrechung des Verfahrens

Regel 90 Unterbrechung des Verfahrens (1) Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird unterbrochen: a) im Fall des Todes oder der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Anmelders oder Patentinhabers oder der Person, die nach dem Heimatrecht des Anmelders oder Patentinhabers zu dessen Vertretung berechtigt ist. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines nach Artikel 134 bestellten Vertreters nicht berühren, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters ein; b) wenn der Anmelder oder Patentinhaber aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt fortzusetzen; c)100 wenn der Vertreter des Anmelders oder Patentinhabers stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt fortzusetzen. (2) Wird dem Europäischen Patentamt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und b die Berechtigung erlangt hat, das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, dass das Verfahren nach Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Frist wieder aufgenommen wird. (3) Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe c wird das Verfahren wieder aufgenommen, wenn dem Europäischen Patentamt die Bestellung eines neuen Vertreters des Anmelders angezeigt wird oder das Europäische Patentamt die Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters des Patentinhabers den übrigen Beteiligten zugestellt

hat. Hat das Europäische Patentamt drei Monate nach dem Beginn der Unterbrechung des Verfahrens noch keine Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters erhalten, so teilt es dem Anmelder oder Patentinhaber mit: a) im Fall des Artikels 133 Absatz 2, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen wird, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung erfolgt, oder, b) wenn der Fall des Artikels 133 Absatz 2 nicht vorliegt, dass das Verfahren vom Tag der Zustellung dieser Mitteilung an mit dem Anmelder oder Patentinhaber wieder aufgenommen wird. (4) Die am Tag der Unterbrechung für den Anmelder oder Patentinhaber laufenden Fristen, mit Ausnahme der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags und der Frist für die Entrichtung der Jahresgebühren, beginnen an dem Tag von neuem zu laufen, an dem das verfahren wieder aufgenommen wird. Liegt dieser Tag später als zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, so kann ein Prüfungsantrag noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach diesem Tag gestellt werden.

Footnotes

  1. [100] Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses vom 5. Juni 1987 (AS 1987 1499).

Kapitel VII Verzicht auf Beitreibung

Regel 91 Verzicht auf Beitreibung Der Präsident des Europäischen Patentamts kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag geringfügig oder die Beitreibung zu ungewiss ist.

Kapitel VIII Unterrichtung der Öffentlichkeit

Regel 92 Eintragungen in das europäische Patentregister (1) Im europäischen Patentregister müssen folgende Angaben eingetragen werden: a) Nummer der europäischen Patentanmeldung; b) Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung; c) Bezeichnung der Erfindung; d) Symbole der Klassifikation der europäischen Patentanmeldung; e) die benannten Vertragsstaaten;

f)101 Name, Vornamen, Anschrift, Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders oder Patentinhabers; g)102 Name, Vornamen und Anschrift des vom Anmelder oder Patentinhaber genannten Erfinders, sofern er nicht nach Regel 18 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekanntgemacht zu werden; h)103 Name, Vornamen und Geschäftsanschrift des in Artikel 134 bezeichneten Vertreters des Anmelders oder Patentinhabers; im Fall mehrerer Vertreter werden nur Name, Vornamen und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters gefolgt von den Worten «und Partner» eingetragen; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern nach Regel 101 Absatz 9 werden nur Name und Anschrift des Zusammenschlusses eingetragen; i) Prioritätsangaben (Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung); j) im Fall der Teilung der europäischen Patentanmeldung die Nummern der europäischen Teilanmeldungen; k) bei europäischen Teilanmeldungen und bei den nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b eingereichten neuen europäischen Patentanmeldungen die unter den Buchstaben a, b und i vorgesehenen Angaben für die frühere europäische Patentanmeldung; l) Tag der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls Tag der gesonderten Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts; m) Tag der Stellung eines Prüfungsantrags; n) Tag, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt; o) Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents; p) Tag des Erlöschens des europäischen Patents in einem Vertragsstaat während der Einspruchsfrist und gegebenenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch; q) Tag der Einleitung des Einspruchs; r) Tag und Art der Entscheidung über den Einspruch; s) Tag der Aussetzung und der Fortsetzung des Verfahrens im Fall der Regel 13;

t) Tag der Unterbrechung und der Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall der Regel90; u) Tag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern eine Eintragung nach den Buchstaben n oder r erfolgt ist; v) die Einreichung eines Antrags nach Artikel 135 beim Europäischen Patentamt; w) Rechte an der europäischen Patentanmeldung oder am europäischen Patent und Rechte an diesen Rechten, soweit ihre Eintragung in Anwendung dieser Ausführungsordnung vorgenommen wird. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass in das europäische Patentregister andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben eingetragen werden. (3) Auf Antrag werden Auszüge aus dem europäischen Patentregister nach Entrichtung einer Verwaltungsgebühr erteilt.

Regel 93 Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile Von der Akteneinsicht sind nach Artikel 128 Absatz 4 folgende Aktenteile ausgeschlossen: a) Vorgänge über die Frage der Ausschliessung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern oder der Grossen Beschwerdekammer; b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie sonstige Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen und den Beteiligten nicht mitgeteilt werden; c)104 die Erfindernennung, wenn der Erfinder nach Regel 18 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekanntgemacht zu werden; d) andere Schriftstücke, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts von der Einsicht ausgeschlossen werden, weil die Einsicht in diese Schriftstücke nicht dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die europäische Patentanmeldung oder das darauf erteilte europäische Patent zu unterrichten.

Regel 94105 Durchführung der Akteneinsicht (1) Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien gewährt. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme einschliesslich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

Regel 95 Auskunft aus den Akten Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze1 bis 4 und Regel93 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Auskünfte aus den Akten europäischer Patentanmeldungen oder europäischer Patente erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmässig erscheint.

Regel 95a106 Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten (1) Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäischen Patentamt Akten angelegt, geführt und aufbewahrt. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente angelegt, geführt und aufbewahrt werden. (3) In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale. (4) Die Akten der europäischen Patentanmeldungen und Patente werden für eine Zeitdauer von mindestens fünf Jahren ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder b) das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen worden ist oder c) die Geltungsdauer des Patents oder die verlängerte Laufzeit oder der entsprechende Schutz nach Artikel 63 Absatz 2 im letzten der benannten Staaten abgelaufen ist. (5) Unbeschadet Absatz 4 werden die Akten der europäischen Patentanmeldungen, welche Gegenstand von Teilanmeldungen nach Artikel 76 oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b waren, zumindest für dieselbe Zeitdauer wie irgendeine der Akten einer der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt. Das gleiche gilt für die Akten von europäischen Patenten, die aufgrund dieser Anmeldungen erteilt worden sind.

Regel 96 Weitere Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass und in welcher Form die in Artikel 128 Absatz 5 vorgesehenen Angaben Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht werden. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass und in welcher Form neue oder geänderte Patentansprüche, die nach dem in Regel 49 Absatz 3 genannten Zeitpunkt eingegangen sind, veröffentlicht werden und dass ein Hinweis auf Einzelheiten solcher Ansprüche im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht wird.

Footnotes

  1. [101] Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 1 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977, in Kraft seit 1. Febr. 1978 (AS 1978 588).
  2. [102] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 des Beschlusses vom 13. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2007 3743).
  3. [103] Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 2 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977, in Kraft seit 1. Febr. 1978 (AS 1978 588).
  4. [104] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 8 des Beschlusses vom 13. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2007 3743).
  5. [106] Eingefügt durch Art. 19 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977 (AS 1978 588). Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 6 des Beschlusses vom 10. Dez. 1998 (AS 2007 3675).

Kapitel IX Rechts- und Amtshilfe

Regel 97 Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten (1) Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens ergeben, verkehren das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander. Das Europäische Patentamt und die Gerichte sowie die übrigen Behörden der Vertragsstaaten können miteinander durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz verkehren. (2) Die Kosten, die durch die in Absatz 1 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei:

Regel 98 Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung (1) Die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten wird in das Original oder in eine Kopie gewährt; Regel94 ist nicht anzuwenden. (2) Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren. Die Akteneinsicht wird nach Massgabe des Artikels 128 gewährt; die Verwaltungsgebühr für die Akteneinsicht wird nicht erhoben. (3) Das Europäische Patentamt weist die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten bei der Übermittlung der Akten oder Kopien der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Gewährung der Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents an Dritte nach Artikel 128 Absätze1 und 4 unterworfen ist.

Regel 99 Verfahren bei Rechtshilfeersuchen (1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die vom Europäischen Patentamt ausgehende Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zur Erledigung zuzuleiten hat. (2) Das Europäische Patentamt fasst Rechtshilfeersuchen in der Sprache des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ab oder fügt den Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in dieser Sprache bei. (3) Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 hat das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde bei der Erledigung eines Ersuchens in den Formen zu verfahren, die ihr Recht vorsieht. Sie hat insbesondere geeignete Zwangsmittel nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften anzuwenden.

(4) Ist das ersuchte Gericht oder die ersuchte Behörde nicht zuständig, so ist das Rechtshilfeersuchen von Amts wegen unverzüglich an die in Absatz 1 genannte zentrale Behörde zurückzusenden. Die zentrale Behörde übermittelt das Rechtshilfeersuchen, wenn ein anderes Gericht oder eine andere Behörde in diesem Staat zuständig ist, diesem Gericht oder dieser Behörde, oder, wenn kein Gericht oder keine Behörde in diesem Staat zuständig ist, dem Europäischen Patentamt. (5) Das Europäische Patentamt ist von Zeit und Ort der durchzuführenden Beweisaufnahme oder der anderen vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen zu benachrichtigen und unterrichtet seinerseits die betreffenden Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen. (6) Auf Ersuchen des Europäischen Patentamts gestattet das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die Teilnahme von Mitgliedern des betreffenden Organs und erlaubt diesen, an vernommene Personen über das Gericht oder die Behörde oder unmittelbar Fragen zu richten. (7) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen dürfen Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Der ersuchte Staat ist jedoch berechtigt, von der Organisation die Erstattung der an Sachverständige und an Dolmetscher gezahlten Entschädigung sowie der Auslagen zu verlangen, die durch das Verfahren nach Absatz 6 entstanden sind. (8) Haben nach dem von dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde angewendeten Recht die Beteiligten selbst für die Aufnahme der Beweise zu sorgen und ist das Gericht oder die Behörde zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens ausserstande, so kann das Gericht oder die Behörde mit Einverständnis des Europäischen Patentamts eine geeignete Person mit der Erledigung beauftragen. Bei der Einholung des Einverständnisses des Europäischen Patentamts gibt das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die ungefähre Höhe der Kosten an, die durch dieses Verfahren entstehen. Durch das Einverständnis des Europäischen Patentamts wird die Organisation verpflichtet, die entstehenden Kosten zu erstatten; ohne ein solches Einverständnis ist die Organisation zur Zahlung der Kosten nicht verpflichtet.

Kapitel X Vertretung

Regel 100 Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (1) Wird eine europäische Patentanmeldung von mehreren Personen eingereicht i und ist im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der Anmelder, der im Antrag als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Ist einer der Anmelder jedoch verpflichtet, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, so gilt dieser Vertreter als gemeinsamer Vertreter, sofern nicht der im Antrag als erster genannte Anmelder einen zugelassenen Vertreter bestellt hat. Entsprechendes gilt für gemeinsame Patentinhaber und mehrere Personen, die gemeinsam einen Einspruch oder einen Antrag auf Beitritt einreichen.

(2) Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehrere Personen und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das Europäische Patentamt die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Europäische Patentamt den gemeinsamen Vertreter.

Regel 101 Vollmacht (1) Die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt haben auf Verlangen innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen. Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welchen Fällen zur Einreichung einer Vollmacht aufzufordern ist. Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere europäische Patentanmeldungen oder europäische Patente erstrecken und ist in der entsprechenden Stückzahl einzureichen. Ist den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 nicht entsprochen, so wird für die Anzeige über die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt.107 (2) Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen Vertreter zur Vertretung in allen ihren Patentangelegenheiten bevollmächtigen. Die allgemeine Vollmacht braucht nur in einem Stück eingereicht zu werden. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Form und Inhalt a) einer Vollmacht, die die Vertretung von Personen im Sinn des Artikels 133 Absatz 2 betrifft, und b) einer allgemeinen Vollmacht bestimmen und im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekanntmachen. (4) Wird die Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten unbeschadet anderer im Übereinkommen vorgesehener Rechtsfolgen die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung als nicht erfolgt.108 (5) Die Absätze1 und 2 sind auf Schriftstücke über den Widerruf von Vollmachten entsprechend anzuwenden. (6) Der Vertreter, dessen Vertretungsmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis das Erlöschen der Vertretungsmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt worden ist. (7) Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. (8) Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Anzeige über ihre Bestellung oder in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.109

(9) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.110

Regel 102 Änderungen in der Liste der Vertreter (1) Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter wird gelöscht, wenn der zugelassene Vertreter dies beantragt oder trotz wiederholter Mahnung den Jahresbeitrag an das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bis zum Ende des Jahres, für das der Beitrag fällig ist, nicht entrichtet hat.111 (2) Nach Ablauf der in Artikel 163 Absatz 1 genannten Übergangszeit wird die Eintragung des zugelassenen Vertreters unbeschadet der in Anwendung von Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c getroffenen Disziplinarmassnahmen von Amts wegen nur gelöscht: a) im Falle des Todes oder der fehlenden Geschäftsfähigkeit des zugelassenen Vertreters; b) wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, sofern er nicht während der Übergangszeit in die Liste eingetragen worden ist oder der Präsident des Europäischen Patentamts nicht eine Befreiung nach Artikel 134 Absatz 6 erteilt hat; c) wenn der zugelassene Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in einem Vertragsstaat hat.112 (3) Eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag in die Liste der zugelassenen Vertreter wieder eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung entfallen sind.

Footnotes

  1. [107] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses vom 5. Juli 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1991 (AS 1991 2104).
  2. [108] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses vom 5. Juli 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1991 (AS 1991 2104).
  3. [109] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses vom 5. Juli 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1991 (AS 1991 2104).
  4. [110] Eingefügt durch Art. 20 Ziff. 2 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977, in Kraft seit 1. Febr. 1978 (AS 1978 588).
  5. [111] Fassung gemäss Artikel 1 des Beschlusses vom 9. Dez. 1993 (AS 1994 785).
  6. [112] Fassung gemäss Art. 21 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977, in Kraft seit 1. Febr. 1978 (AS 1978 588).

Footnotes

  1. [81] Fassung gemäss Art. 8 des Beschlusses vom 10. Juni 1988, in Kraft seit 1. Okt. 1988 (AS 1988 1534).
  2. [84] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 4 des Beschlusses vom 10. Dez. 1998 (AS 2007 3675).
  3. [83] Fassung gemäss Art. 9 des Beschlusses vom 10. Juni 1988, in Kraft seit 1. Okt. 1988 (AS 1988 1534)
  4. [85] Fassung gemäss Art. 10 des Beschlusses vom 10. Juni 1988, in Kraft seit 1. Okt. 1988 (AS 1988 1534).
  5. [86] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 17 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 1338).
  6. [89] Eingefügt durch Art. 3 des Beschlusses vom 10. Dez. 1998 (AS 2007 3675).
  7. [90] Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses vom 5. Juni 1987, in Kraft seit 1. Aug. 1987 (AS 1987 1499).
  8. [91] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 1338).
  9. [92] Fassung gemäss Beschluss vom 13. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 4187).
  10. [93] Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses vom 14. Febr. 1985, in Kraft seit 10. Dez. 1984 (AS 1985 599).
  11. [94] Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses vom 18. Okt. 2001 (AS 2007 3843).
  12. [95] Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses vom 30. Nov. 1979 (AS 1980 641). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses vom 8. Dez. 1988, in Kraft seit 1. April 1989 (AS 1989 534).
  13. [96] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses vom 28. Juni 2001, in Kraft seit 2. Jan. 2002 (AS 2007 3897).
  14. [97] Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses vom 4. Juni 1981 (AS 1981 1476). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses vom 28. Juni 2001, in Kraft seit 2. Jan. 2002 (AS 2007 3897).

Achter Teil Ausführungsvorschriften zum achten Teil des Übereinkommens113

Regel 103 Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen (1) Die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag nach Artikel 136 beizufügen sind, sind der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen.

(2) Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben.

Footnotes

  1. [113] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 9 des Beschlusses vom 13. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2007 3743).

Neunter Teil Ausführungsvorschriften zum zehnten Teil des Übereinkommens114

Regel 104115 Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt (1) Wird das Europäische Patentamt als Anmeldeamt nach dem Zusammenarbeitsvertrag tätig, so ist die internationale Anmeldung in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Die internationale Anmeldung ist in drei Stücken einzureichen. Das gleiche gilt für alle Unterlagen, die in der in Regel3.3a Ziffer ii der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Kontrollliste genannt sind, mit Ausnahme der Gebührenquittung oder des Schecks für die Gebührenzahlung. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann jedoch bestimmen, dass die internationale Anmeldung und alle dazugehörigen Unterlagen in weniger als drei Stücken einzureichen sind.116 (2) Wird Absatz 1 Satz 2 nicht entsprochen, so werden die fehlenden Stücke vom Europäischen Patentamt auf Kosten des Anmelders angefertigt. (3) Wird eine internationale Anmeldung bei einer Behörde eines Vertragsstaats zur Weiterleitung an das Europäische Patentamt als Anmeldeamt eingereicht, so hat der Vertragsstaat dafür zu sorgen, dass die Anmeldung beim Europäischen Patentamt spätestens zwei Wochen vor Ablauf des dreizehnten Monats nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag eingeht.

Regel 105117 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (1) Im Fall des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags118 ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale Recherche durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Recherchengebühr zu entrichten. (2) Im Fall des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Gebühr für die vorläufige Prüfung zu entrichten.

(3) Ist eine zusätzliche Gebühr unter Widerspruch entrichtet worden, so überprüft das Europäische Patentamt unbeschadet der Regeln40.2 Absatz e und 68.3 Absatz e der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag, ob die Aufforderung zur Zahlung der zusätzlichen Gebühr berechtigt war, und erstattet die zusätzliche Gebühr zurück, wenn dies nach seiner Auffassung nicht der Fall war. Ist das Europäische Patentamt nach dieser Überprüfung der Auffassung, dass die Aufforderung berechtigt war, so unterrichtet es den Anmelder hiervon und fordert ihn zur Entrichtung einer Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs («Widerspruchsgebühr») auf. Wird die Widerspruchsgebühr rechtzeitig entrichtet, so wird der Widerspruch der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.119

Regel 106 Die nationale Gebühr Die nationale Gebühr nach Artikel 158 Absatz 2 setzt sich aus folgenden Gebühren zusammen: a) einer der Anmeldegebühr nach Artikel 78 Absatz 2 entsprechenden nationalen Grundgebühr; und b) den Benennungsgebühren nach Artikel 79 Absatz 2.

Regel 107 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt – Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase120 (1) Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 150 Absatz 3 hat der Anmelder innerhalb von einunddreissig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen:121 a) die gegebenenfalls nach Artikel 158 Absatz 2 erforderliche Übersetzung der internationalen Anmeldung einzureichen; b) die Anmeldungsunterlagen anzugeben, die dem europäischen Erteilungsverfahren in der ursprünglich eingereichten oder in geänderter Fassung zugrunde zu legen sind; c) die nationale Grundgebühr nach Regel 106 Buchstabe a zu entrichten; d) die Benennungsgebühren zu entrichten, wenn die Frist nach Artikel 79 Absatz 2 früher abläuft; e) die Recherchengebühr nach Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b zu entrichten, wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden muss; f) den Prüfungsantrag nach Artikel 94 zu stellen, wenn die in Artikel 94 Absatz 2 angegebene Frist früher abläuft;

g) die Jahresgebühr für das dritte Jahr nach Artikel 86 Absatz 1 zu entrichten, wenn diese Gebühr nach Regel 37 Absatz 1 früher fällig wird; h) gegebenenfalls die Ausstellungsbescheinigung nach Artikel 55 Absatz 2 und Regel23 einzureichen. (2) Hat das Europäische Patentamt einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt, so wird die Prüfungsgebühr nach Massgabe der Gebührenordnung ermässigt. Wurde der Bericht nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c des Zusammenarbeitsvertrags für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Ermässigung nur gewährt, wenn die Prüfung für den im Bericht behandelten Gegenstand durchgeführt werden soll.

Regel 108122 Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse (1) Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder wird die nationale Grundgebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird keine Benennungsgebühr rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (2) Die Benennung eines Vertragsstaats, für den die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden ist, gilt als zurückgenommen. (3) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung oder die Benennung eines Vertragsstaats nach Absatz 1 oder 2 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 69 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Satz1 die versäumte Handlung nachgeholt und eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. (4) Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf Zustellung einer Mitteilung nach Absatz 3 verzichtet hat, können noch innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der betreffenden Frist wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.123

Regel 109 Änderung der Anmeldung Unbeschadet Regel 86 Absätze 2–4 kann die Anmeldung innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat nach Zustellung einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird einer nach Artikel 157 Absatz 2 erforderlichen ergänzenden Recherche zugrunde gelegt.

Regel 110 Gebührenpflichtige Patentansprüche Folgen bei Nichtzahlung (1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr als zehn Ansprüche, so ist für den elften und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 107 Absatz 1 eine Anspruchsgebühr zu entrichten. (2) Nicht rechtzeitig entrichtete Anspruchsgebühren können noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Nichtzahlung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Nachfrist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet. (3) Anspruchsgebühren, die innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet. (4) Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.

Regel 111 Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt (1) Sind die in Regel 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben über den Erfinder bei Ablauf der in Regel 107 Absatz 1 genannten Frist noch nicht mitgeteilt worden, so wird der Anmelder aufgefordert, die Angaben innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist zu machen. (2) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen oder die Abschrift nach Artikel 88 Absatz 1 und Regel 38 Absätze 1–3 bei Ablauf der in Regel 107 Absatz 1 genannten Frist noch nicht eingereicht worden, so wird der Anmelder aufgefordert, das Aktenzeichen oder die Abschrift der früheren Anmeldung innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist einzureichen. Regel 38 Absatz 4 ist anzuwenden. (3) Liegt bei Ablauf der in Regel 107 Absatz 1 genannten Frist ein nach Regel 5.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag vorgeschriebenes Sequenzprotokoll dem Europäischen Patentamt nicht vor oder entspricht es nicht dem vorgeschriebenen Standard oder ist es nicht auf dem vorgeschriebenen Datenträger eingereicht worden, so wird der Anmelder aufgefordert, ein dem vorgeschriebenen Standard entsprechendes Sequenzprotokoll oder ein Sequenzprotokoll auf dem vorgeschriebenen Datenträger innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist einzureichen.

Regel 112 Prüfung der Einheitlichkeit durch das Europäische Patentamt Ist nur für einen Teil der internationalen Anmeldung von der Internationalen Recherchenbehörde eine Recherche durchgeführt worden, weil diese Behörde der Auffassung war, dass die internationale Anmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht, und hat der Anmelder nicht alle zusätzlichen Gebühren nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet, so prüft das Europäische Patentamt, ob die Anmeldung den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht. Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, so teilt es dem Anmelder mit, dass für die Teile der internationalen Anmeldung, für die keine Recherche durchgeführt worden ist, ein europäischer Recherchenbericht erstellt werden kann, wenn für jede weitere Erfindung innerhalb einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, eine Recherchengebühr entrichtet wird. Die Recherchenabteilung erstellt einen europäischen Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind. Regel 46 Absatz 2 ist entsprechend

Gebührenordnung124

Geltungsbereich der Ausführungsordnung125

124 Die Gebührenordnung und ihre Änd. wurden in der AS ursprünglich nicht veröffentlicht (siehe AS 1991 1338). Siehe die publizierte Änd. in AS 2007 3743 3897 3907. 125 Siehe Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens (SR 0.232.142.2).

Footnotes

  1. [114] Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 10, 11 und 12 des Beschlusses vom 13. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2007 3743). Durch Art. 1 Ziff. 12 wurden die ursprünglichen Regeln 104b–106a durch die neuen Regeln 106–112 ersetzt.
  2. [116] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Beschlusses vom 10. Dez. 1998 (AS 2007 3675).
  3. [118] SR 0.232.141.1
  4. [119] Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses vom 5. Juni 1992, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1789).
  5. [120] Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses vom 28. Juni 2001, in Kraft seit 2. Jan. 2002 (AS 2007 3899).
  6. [123] Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses vom 9. Dez. 2004, in Kraft seit 1. April 2005 (AS 2007 3907).

Footnotes

  1. [8] Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990 (AS 1991 1338).
  2. [9] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 1338).
  3. [13] Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses vom 18. Okt. 2001 (AS 2007 3845).
  4. [14] Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses vom 18. Okt. 2001 (AS 2007 3845).
  5. [30] Fassung gemäss durch Art. 1 des Beschlusses vom 14. Juni 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1997 1650).
  6. [35] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 8 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 1338).
  7. [36] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 9 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 1338).
  8. [59] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses vom 5. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1789).
  9. [64] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses vom 18. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2007 3901).
  10. [66] Fassung gemäss Art. 4 des Beschlusses vom 10. Juni 1988, in Kraft seit 1. Okt. 1988 (AS 1988 1534).
  11. [67] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses vom 9. Dez. 2004, in Kraft seit 1. April 2005 (AS 2007 3907).
  12. [76] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 16 des Beschlusses vom 7. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 1338).
  13. [99] Fassung gemäss Beschluss vom 13. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 4187).
  14. [105] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses vom 11. Okt. 2000 (AS 2007 3749).
  15. [115] Fassung gemäss Art. 22 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977, in Kraft seit 1. Febr. 1978 (AS 1978 588).
  16. [117] Ursprünglich Art. 104a. Eingefügt durch Art. 22 des Beschlusses vom 20. Okt. 1977, in Kraft seit 1. Febr. 1978 (AS 1978 588).
  17. [121] Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses vom 28. Juni 2001, in Kraft seit 2. Jan. 2002 (AS 2007 3899).
  18. [122] Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses vom 28. Juni 2001, in Kraft seit 2. Jan. 2002 (AS 2007 3897).