0.311.32
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels
Abgeschlossen in Paris am 4. Mai 1910 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 19252 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 30. Januar 1926 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1926 Geändert durch das in Lake Success am 4. Mai 1949 unterzeichnete Protokoll3 (Stand am 6. Februar 2007)
Die Herrscher, Staatshäupter und Regierungen der nachstehend aufgeführten Mächte, Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Niederlande, Portugal, Russland, Schweden, gleichmässig von dem Wunsche geleitet, die Bekämpfung des unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannten verbrecherischen Treibens so wirksam wie möglich zu gestalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen abzuschliessen, und haben, nachdem in einer ersten, vom 15. Juli bis 25. Juli 1902 in Paris abgehaltenen Konferenz ein Entwurf angenommen worden war, ihre Bevollmächtigten bezeichnet, die vom 18. April bis zum 4. Mai 1910 in Paris zu einer zweiten Konferenz zusammengetreten sind und folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 14
Wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung, zu unsittlichem Zwecke anwirbt, verschleppt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.5
Art. 26
Ferner soll bestraft werden, wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Missbrauch des Ansehens oder durch irgendein anderes Zwangs- BS 12 29; BBl 1924 III 1036
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
AS 42 179. Die Genehmigung wurde wirksam am 1. Febr. 1926, d. h. mit dem Inkrafttreten des BG vom 30. Sept. 1925 betreffend die Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen [AS 42 9. BS 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. m], heute ersetzt durch das StGB (SR 311.0).
Geändert wurden die Bestimmungen betreffend die Aufgabe des Depositars, die von Frankreich auf den Generalsekretär der Vereinten Nationen übertragen wurde.
Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
Siehe Art. 196 StGB (SR 311.0).
Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
mittel zu unsittlichem Zwecke anwirbt, verschleppt oder entführt, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.7
Art. 3
Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, die erforderlich sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäss bestraft werden.
Art. 4
Die vertragschliessenden Teile werden sich durch Vermittlung der Regierung der Französischen Republik die Gesetze mitteilen, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten schon erlassen sind oder noch erlassen werden.
Art. 5
Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sollen vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an ohne weiteres als in die Aufzählung derjenigen strafbaren Handlungen aufgenommen gelten, deretwegen die Auslieferung nach den unter den vertragschliessenden Teilen bereits bestehenden Vereinbarungen stattfindet. Soweit die vorstehende Abrede nicht ohne Änderung der bestehenden Gesetzgebung wirksam werden kann, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, die erforderlichen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.
Art. 6
Die Übermittlung der Ersuchungsschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen: 1. im unmittelbaren Verkehr unter den Gerichtsbehörden, oder 2. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes in dem ersuchten Lande, welcher das Ersuchungsschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde sendet und unmittelbar von dieser Behörde die Urkunden empfängt, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt, (in diesen beiden Fällen soll stets zu gleicher Zeit Abschrift des Ersuchungsschreibens an die Oberbehörde des ersuchten Staates gerichtet werden) 3. oder auf diplomatischem Wege.
Siehe Art. 196 StGB (SR 311.0).
Jeder vertragschliessende Teil wird durch eine Mitteilung an einen jeden der andern vertragschliessenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekannt geben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchungsschreiben zulässt. Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlass der in den Fällen Nr. 1 und 2 dieses Artikels erfolgten Übermittlungen entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt. Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft muss das Ersuchungsschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst oder doch von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen vereidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt ist. Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden.
Art. 7
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, einander die Strafnachrichten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der in diesem Übereinkommen bezeichneten Art handelt, deren Tatbestandsmerkmale auf verschiedene Länder entfallen. Diese Urkunden sollen durch die Behörden, die gemäss Artikel 1 des am 18. Mai 19048 in Paris getroffenen Abkommens bestellt sind, den gleichartigen Behörden der andern Vertragsstaaten unmittelbar übermittelt werden.
Art. 8
Den Staaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Zu diesem Zwecke haben sie ihre Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung. Es wird auch in der erwähnten, die Anzeige enthaltenden Urkunde Mitteilung von den Gesetzen gemacht werden, die in dem beitretenden Staate mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind. Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt das Übereinkommen in Kraft im gesamten Gebiete des beigetretenen Staates, der so Vertragsstaat wird. Der Beitritt zu dem Übereinkommen zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zu dem Abkommen vom 18. Mai 19049 nach sich, das an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst im gesamten Gebiete des beitretenden Staates in Kraft tritt.
Doch wird durch die vorhergehende Bestimmung der Artikel 7 des erwähnten Abkommens vom 18. Mai 1904 nicht berührt; er bleibt für den Fall anwendbar, dass ein Staat es vorziehen sollte, nur dem Abkommen beizutreten.
Art. 9
Dieses Übereinkommen, das durch ein Schlussprotokoll ergänzt wird, das einen wesentlichen Bestandteil von ihm bildet, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hierzu in der Lage sind. Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten mitzuteilen. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Art. 10
Falls einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden. Die Kündigung soll durch eine Urkunde angezeigt werden, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung. Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, ausser Kraft. Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 190410 nach sich, es sei denn, dass solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt wird; ist dies der Fall, so muss der Vertragsstaat, um das erwähnte Abkommen zu kündigen, nach dessen Artikel 8 verfahren.
Art. 11
Wünscht der Vertragsstaat die Inkraftsetzung dieses Übereinkommens in einer oder mehreren seiner Kolonien oder Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung. Für diese Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke soll in der die Anzeige enthaltenden Urkunde von den Gesetzen Mitteilung gemacht werden, die dort mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind. Die Gesetze, die in der Folge dort noch erlassen werden, sollen den Vertragsstaaten gemäss
Artikel 4 gleichfalls mitgeteilt werden.
Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt das Übereinkommen in den in der Anzeige bezeichneten Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft. Der nachsuchende Staat wird durch eine Mitteilung an einen jeden der andern Vertragsstaaten diejenige oder diejenigen der Übermittlungsarten bekannt geben, die er für die Ersuchungsschreiben nach solchen Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken zulässt, welche den Gegenstand der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Anzeige gebildet haben. Die Kündigung des Übereinkommens durch einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke soll in den Formen und unter den Bedingungen bewirkt werden, wie sie im Absatz 1 dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage wirksam, an dem die Kündigungsurkunde im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt worden ist. Der Beitritt eines Vertragsstaates zu dem Übereinkommen für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zu dem Abkommen vom 18. Mai 190411 nach sich; dieses Abkommen tritt dort an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst in Kraft. Doch zieht die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke dort nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904 nach sich, es sei denn, dass solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt ist; im übrigen bleiben die Erklärungen aufrechterhalten, welche die Signatarmächte des Abkommens vom 18. Mai 1904 hinsichtlich des Beitritts ihrer Kolonien zu dem Abkommen abzugeben in der Lage waren. Doch sollen, vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an, die zu dem Abkommen ergehenden Beitrittserklärungen oder Kündigungen, die sich auf die Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke der Vertragsstaaten beziehen, nach Massgabe der Bestimmungen dieses Artikels erfolgen.
Art. 12
Dieses Übereinkommen, welches das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der Zweiten Konferenz zur Bekämpfung des Mädchenhandels vertretenen Mächte bis zum 31. Juli dieses Jahres in Paris unterzeichnet werden. Geschehen in Paris, am vierten Mai eintausendneunhundertzehn, in einer einzigen Ausfertigung, wovon beglaubigte Abschrift einer jeden der Signatarmächte übermittelt werden wird.
Schlussprotokoll Im Begriffe, zur Unterzeichnung des Übereinkommens von heute zu schreiten, halten es die unterzeichneten Bevollmächtigten für angezeigt, darauf hinzuweisen, in welchem Sinne die Artikel 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens zu verstehen sind und wie es demzufolge wünschenswert ist, dass die Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungshoheit für die Ausführung der getroffenen Abreden oder deren Ergänzungen Vorsorge treffen. A. Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 sollen als ein Mindestmass in dem Sinne angesehen werden, dass selbstverständlich die vertragschliessenden Regierungen völlig unbehindert bleiben, andere strafbare Handlungen gleicher Art zu bestrafen, wie beispielsweise die Anwerbung einer Volljährigen, auch wenn weder Täuschung noch Zwang vorliegt. B. Bei der Bekämpfung der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sind die Worte «minderjährige Frau oder minderjähriges Mädchen und volljährige Frau oder volljähriges Mädchen» so zu verstehen, dass sie die Frauen und Mädchen bezeichnen, die das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet oder die es bereits vollendet haben.12 Doch kann ein Gesetz ein höheres Schutzalter unter der Bedingung festsetzen, dass es für die Frauen und die Mädchen jeder Staatsangehörigkeit zu gelten hat. C. Bei der Bekämpfung dieser strafbaren Handlungen sollte das Gesetz in allen Fällen eine Freiheitsstrafe androhen, unbeschadet aller sonstigen Haupt- oder Nebenstrafen; es sollte auch, unabhängig von dem Alter des Opfers, den einzelnen erschwerenden Umständen Rechnung tragen, die im Einzelfälle zusammentreffen können, wie diejenigen, welche in dem Artikel 2 vorgesehen sind oder wie die Tatsache, dass das Opfer wirklich der Unzucht zugeführt worden ist. D. Der Fall, dass eine Frau oder ein Mädchen gegen ihren Willen in einem öffentlichen Hause zurückgehalten wird, hat trotz seiner Schwere in dem vorliegenden Übereinkommen nicht Aufnahme finden können, weil er ausschliesslich unter die innere Gesetzgebung füllt. Dieses Schlussprotokoll soll als ein wesentlicher Bestandteil des heutigen Übereinkommens angesehen werden und gleiche Kraft, Geltung und Dauer haben.
Geschehen und unterzeichnet in einer einzigen Ausfertigung in Paris, am 4. Mai 1910.
(Es folgen die Unterschriften)
In den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten des Übereink. vom 30. Sept. 1921 (SR 0.311.33 Art. 5) sind die Worte «zwanzigstes Lebensjahr» ersetzt durch die Worte «vollendetes einundzwanzigstes Lebensjahr».
Geltungsbereich am 6. Februar 200713 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Ägypten 11. Oktober 1932 B 11. April 1933 Algerien 31. Oktober 1963 B 30. April 1964 Australien 18. Februar 1914 B 18. August 1914 Norfolk-Insel 18. Februar 1914 B 18. August 1914 Bahamas 10. Juni 1976 N 10. Juli 1973 Belgien 30. Juli 1914 30. Januar 1915 Benin 4. April 1962 N 1. August 1960 Brasilien 3. Juni 1924 3. Dezember 1924 Bulgarien 15. Juni 1921 B 15. Dezember 1921 Chile 27. September 1934 B 27. März 1935 China 6. November 1925 B 6. Mai 1926 Hongkonga 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Côte d’Ivoire 8. Dezember 1961 N 7. August 1960 Dänemark 3. Juni 1931 3. Dezember 1931 Deutschland 23. August 1912 23. Februar 1913 Estland 15. April 1930 B 15. Oktober 1930 Fidschi 12. Juni 1972 N 10. Oktober 1970 Finnland 27. September 1922 B 27. März 1923 Frankreich 8. August 1912 8. Februar 1913 Überseeische Departemente und Gebiete 1. Januar 1922 1. Juli 1922 Ghana 7. April 1958 N 5. März 1957 Indien 30. März 1922 B 30. September 1922 Irak 7. Mai 1925 B 7. November 1925 Iran 27.
April 1933 B 27. Oktober 1933 Irland 8. Juni 1934 B 8. Dezember 1934 Italien 28. Mai 1924 28. November 1924 Jamaika 17. März 1965 N 6. August 1962 Japan 20. Oktober 1925 B 20. April 1926 Kamerun 3. November 1961 N 1. Januar 1960 Kanada 25. April 1913 B 25. Oktober 1913 Kolumbien 16. Februar 1937 B 16. August 1937 Kongo (Brazzaville) 15. Oktober 1962 N 15. August 1960 Kuba 5. April 1923 B 5. Oktober 1923 Libanon 22. September 1949 B 22. März 1950 Litauen 30. Oktober 1931 B 30. April 1932 Luxemburg 22. Mai 1928 B 22. November 1928 Madagaskar 9. Oktober 1963 N 26. Juni 1960 Malawi 10. Juni 1965 B 10. Dezember 1965
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Mali 2. Februar 1973 N 22. September 1960 Malta 24. März 1967 21. September 1964 Marokko 7. November 1956 2. März 1956 Mauritius 18. Juli 1969 12. März 1968 Mexiko 21. Februar 1956 B 21. August 1956 Monaco 2. Juli 1921 B 2. Januar 1922 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Myanmar 30. April 1939 N 1. April 1937 Neuseeland 1. Oktober 1913 B 1. April 1914 Niederlande 8. August 1912 8. Februar 1913 Niederländische Antillen 5. März 1913 B 5. September 1913 Niger 25. August 1961 N 3. August 1960 Norwegen 16. Dezember 1921 B 16. Juni 1922 Österreich 8. August 1912 8. Februar 1913 Pakistan 16. Juni 1952 N 15. August 1947 Polen 12. Januar 1921 B 12. Juli 1921 Portugal 9. September 1913 9. März 1914 Russland 8. August 1912 8. Februar 1913 Sambia 26. März 1973 N 24. Oktober 1964 Schweden 30. Juni 1925 30. Dezember 1925 Schweiz 30. Januar 1926 B 1. August 1926 Senegal 2. Mai 1963 N 20. Juni 1960 Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Sierra Leone 13. März 1962 N 27. April 1961 Simbabwe 1. Dezember 1998 N 18. April 1980 Singapur 7. Juni 1966 N 9. August 1965 Slowakei 28. Mai 1993 N 1.
Januar 1993 Spanien 8. August 1912 8. Februar 1913 Sri Lanka 14. Juli 1949 N 4. Februar 1948 Südafrika 19. September 1913 B 19. März 1914 Sudan 27. Juni 1932 B 27. Dezember 1932 Tansania 18. März 1963 B 18. September 1963 Thailand 28. Dezember 1921 B 28. Juni 1922 Trinidad und Tobago 11. April 1966 N 31. August 1962 Tschechische Republik 30. Dezember 1993 N 1. Januar 1993 Türkei 19. Dezember 1934 B 19. Juni 1935 Ungarn 8. August 1912 8. Februar 1913 Uruguay 30. Juni 1920 B 30. Dezember 1920 Vereinigtes Königreich 8. August 1912 8. Februar 1913 Falklandinseln 30. April 1924 B 30. Oktober 1924 Gibraltar 4. November 1921 B 4. Mai 1922 Guernsey 21. September 1923 B 21. März 1924 Insel Man 21. September 1923 B 21. März 1924 Jersey 21. September 1923 B 21. März 1924 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Zentralafrikanische Republik 4. September 1962 N 13. August 1960 Zypern 16. Mai 1963 N 16. August 1960 a Vom 30. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.