0.311.33
Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Abgeschlossen in Genf am 30. September 1921 Von der Bundesversammlung genehmigt am19. Juni 19252 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am20. Januar 1926 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1926 (Stand am 2. April 2002)
Südafrika, Albanien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien, Kanada, Chile, Kolumbien, Costa-Rica, Estland, Griechenland, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Norwegen, Persien, Portugal, Siam, die Schweiz und Neuseeland, vom Wunsche geleitet, die Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels, der in den Eingangsformeln zu dem Abkommen vom 18. Mai 19043 und dem Übereinkommen vom4. Mai 19104 als «Mädchenhandel» bezeichnet ist, in vollkommenerer Weise zu sichern; nach Kenntnisnahme der Vorschläge, die in der Schlussakte der auf Einberufung des Rates des Völkerbundes vom 30. Juni bis zum5. Juli 1921 in Genf abgehaltenen internationalen Konferenz niedergelegt sind; in dem Entschlusse, zu dem oben erwähnten Abkommen und dem dort bezeichneten Übereinkommen ein Zusatzübereinkommen zu schliessen; haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Abkommens vom 18. Mai 19045 und des Übereinkommens vom4. Mai 19106 sind, ihre Ratifikationen oder ihre Beitrittserklärungen in bezug auf diese Akte möglichst BS 12 37; BBl 1924 III 1036
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischenAusgabe dieser Sammlung.
AS 42 179. Die Genehmigung wurde wirksam am 1. Febr. 1926, d. h. mit dem Inkrafttreten des BG vom 30. Sept. 1925 betreffend die Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen [AS 42 9. BS 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. m], heute ersetzt durch das Strafgesetzbuch (StGB – SR 311.0).
bald in der in dem Abkommen und dem Übereinkommen vorgesehenen Form zu übermitteln.
Art. 2
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die zur Ermittlung und zur Bestrafung von Personen erforderlich sind, welche sich mit dem Handel mit Kindern beiderlei Geschlechts befassen, wobei als solche Handlungen strafbare Handlungen der im Artikel 1 des Übereinkommens vom4. Mai 19107 bezeichneten Art zu verstehen sind.
Art. 3
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, um den Versuch einer strafbaren Handlung und in den gesetzlichen Grenzen auch die vorbereitenden Handlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom4. Mai 19108 vorgesehenen strafbaren Handlungen unter Strafe zu stellen.9
Art. 4
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, falls keine Auslieferungsverträge zwischen ihnen bestehen, alle ihnen möglichen Massnahmen zur Auslieferung solcher Personen zu treffen, welche der in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom4. Mai 191010 vorgesehenen strafbaren Handlungen beschuldigt oder wegen solcher Handlungen verurteilt worden sind.
Art. 5
Im Abschnitt B des Schlussprotokolls des Übereinkommens von 191011 werden die Worte «vollendetes zwanzigstes Lebensjahr» ersetzt durch die Worte «vollendetes einundzwanzigstes Lebensjahr».
Art. 6
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, falls noch keine gesetzlichen oder Verwaltungsmassnahmen wegen der Zulassung und Überwachung der Agenturen und Büros für Stellenvermittlung ergangen sind, derartige Bestimmungen zu erlassen, um Frauen und Kinder, die in einem andern Lande Arbeit suchen, zu schützen.12
Siehe Art. 196 Abs. 2 StGB (SR 311.0).
Siehe heute das BG vom6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11) und die zugehörige V vom 16. Jan. 1991 (SR 823.111).
Art. 7
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Ein- und Auswanderungsdienste Verwaltungs- und gesetzliche Massnahmen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu treffen. Insbesondere werden sie Bestimmungen erlassen, um die auf Auswandererschiffen reisenden Frauen und Kinder nicht nur bei der Abfahrt und bei der Ankunft, sondern auch während der Überfahrt zu schützen; ferner werden sie dafür sorgen, dass auf den Bahnhöfen und in den Häfen Bekanntmachungen angebracht werden, die Frauen und Kinder vor den Gefahren des Mädchenhandels warnen und zugleich die Stellen angeben, wo sie Unterkunft, Hilfe und Beistand finden können.
Art. 8
Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sind, trägt das heutige Datum und kann bis zum 31. März 1922 unterzeichnet werden.
Art. 9
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der von ihrem Empfang den andern Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten Kenntnis gibt. Die Ratiflikationsurkunden sollen im Archiv des Sekretariates13 hinterlegt werden. Gemäss den Vorschriften des Artikels 18 des Völkerbundsvertrages14 wird der Generalsekretär dieses Übereinkommen eintragen, sobald die Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde erfolgt ist.
Art. 10
Mitglieder des Völkerbundes, die dieses Übereinkommen nicht vor dem 1. April 1922 unterzeichnet haben, können ihm beitreten. Das gleiche gilt für die nicht dem Bunde angehörenden Staaten, denen dieses Übereinkommen auf Beschluss des Völkerbundsrats amtlich mitgeteilt werden kann. Die Beitrittserklärungen sind dem Generalsekretär des Bundes15 anzuzeigen, der alle beteiligten Mächte unter Angabe des Tages der Anzeige davon verständigen wird.
Art. 11
Dieses Übereinkommen tritt für jeden Teil mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder seiner Beitrittserklärung in Kraft.
Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen
[AS 36 6531]
Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen
Art. 12
Dieses Übereinkommen kann von jedem Bundesmitgliede oder von jedem Staate, der Vertragsteil dieses Übereinkommens ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes16 zu erfolgen. Dieser wird sogleich Abschriften dieser Anzeigen an alle andern Vertragsteile unter Angabe des Empfangstages übermitteln. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tage der Anzeige an den Generalsekretär und gilt nur für den Staat, der sie erklärt hat.
Art. 13
Der Generalsekretär des Völkerbundes17 wird ein Verzeichnis aller Vertragsteile führen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifliziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Dieses Verzeichnis wird jederzeit den Bundesmitgliedern zugänglich sein; es wird gemäss den Weisungen des Rates so oft als möglich veröffentlicht werden.
Art. 14
Jedes Mitglied oder jeder Vertragsstaat kann erklären, dass seine Unterschrift für die seiner Hoheit oder seinem Machtbereich unterworfenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete insgesamt oder für einzelne von ihnen nicht gilt, und kann namens der durch diese Erklärung ausgeschlossenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete dem Übereinkommen später gesondert beitreten. Die Kündigung kann ebenfalls für die einzelnen seiner Hoheit oder seinem Machtbereich unterworfenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete je gesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels 12 finden auf diese Kündigung Anwendung. Geschehen in Genf am dreissigsten September eintausendneunhunderteinundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundes18 hinterlegt wird.
(Es folgen die Unterschriften)
Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen
Siehe Fussnote 1 zu Art. 9.
Siehe Fussnote 1 zu Art. 9.
Schlussakte Die gestützt auf den Beschluss des Völkerbundsrates vom 22. Februar 1921 einberufene internationale Konferenz zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels ist am 30. Juni 1921 am Sitz des Völkerbundes in Genf zusammengetreten. Die Konferenz ist durch Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 15. Dezember 1920 beauftragt worden, die Auffassung der verschiedenen Staaten zu vereinheitlichen, um ein gemeinsames Vorgehen zu ermöglichen. Der Völkerbundsrat hat als Vorsitzenden der Konferenz Herrn Staatsminister Michel Lévie bezeichnet. Die Konferenz hat zur Vizepräsidentin Fräulein Henni Forchhammer gewählt. Der Generalsekretär des Völkerbundes hat Frau Rachel Crowdy als Generalsekretärin des Kongresses und Herrn Georges Kaeckenbeeck als Rechtsbeirat bezeichnet. Die Generalsekretärin und der Rechtsbeirat sind von der Konferenz dem Präsidenten und der Vizepräsidentin zur Bildung des Büros beigegeben worden. Die folgenden Staaten haben an der Konferenz teilgenommen und als Bevollmächtigte und Sachverständige bezeichnet:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten und Sachverständigen der einzelnen Staaten) Nachdem die Konferenz in einem dieser Schlussakte beigegebenen Berichte die Antworten der Staaten auf die Umfrage des Völkerbundssekretariates vom 16. Februar 1921 vereinigt hatte, hat sie nach den in den Sitzungsprotokollen enthaltenen Beratungen folgende Beschlüsse und Wünsche angenommen: I. Die Konferenz, in Erwägung, dass eine wirksame Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels durch die Annahme gemeinsamer Grundsätze und gleicher Massnahmen in einer möglichst grossen Zahl von Staaten erleichtert wird, dass hierzu insbesondere notwendig ist, dass diese Verbrechen von allen Gesetzgebungen mit Strafe bedroht werden; dass das Abkommen vom 18. Mai 190419 und das Übereinkommen vom4. Mai 191020 die Grundsätze und die wesentlichen Massnahmen auf diesem Gebiete enthalten und dass eine möglichst vollständige und allgemeine Ausführung dieser Vereinbarungen zur Verbesserung der gegenwärtigen Sachlage beitragen würde, empfiehlt dem Völkerbundsrat: Die Mitglieder des Völkerbundes und die andern Staaten, die das Abkommen vom 18. Mai 1904 und das Übereinkommen vom4. Mai 1910 noch nicht genehmigt haben oder ihnen noch nicht beigetreten sind, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufzufordern.
II. Die Konferenz, im Bestreben, den Schutz der Frauen und Kinder, welches auch ihre Rasse und Farbe sei, zu sichern, spricht den Wunsch aus, dass der Völkerbundsrat die den Vereinbarungen betreffend den Frauen- und Kinderhandel vom 18. Mai 1904 und vom4. Mai 1910 angehörenden Staaten wie auch die Staaten, die diesen Vereinbarungen noch nicht beigetreten sind, einladen möchte, ihren Beitritt auch für ihre Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Territorien zu erklären. III. Die Konferenz spricht den Wunsch aus, der Völkerbundsrat möge die Regierungen einladen, Massnahmen zu treffen, um den Versuch und in den gesetzlichen Grenzen auch die Vorbereitungshandlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom4. Mai 1910 vorgesehenen strafbaren Handlungen unter Strafe zu stellen. IV. Die Konferenz wünscht, dass der Völkerbundsrat die Staaten, die den Vereinbarungen von 1904 und 1910 angehören oder zum Beitritt bereit sind, ersucht, das unter Abschnitt B des Schlussprotokolls von 191021 genannte Schutzalter auf das vollendete21. Lebensjahr zu erhöhen und dieses Alter als Minimum zu betrachten und ihnen empfiehlt, es noch zu erhöhen. V. Die Konferenz spricht, unter Bezugnahme auf Artikel 5 des Übereinkommens vom4. Mai 1910 und im Bestreben, die Bekämpfung der in Artikel 1 und 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen strafbaren Handlungen in möglichst vollständiger Weise zu sichern, den Wunsch aus, dass die Vertragsstaaten, falls keine Auslieferungsverträge zwischen ihnen bestehen, alle ihnen möglichen Massnahmen zur Auslieferung solcher Personen, die der genannten strafbaren Handlungen beschuldigt oder wegen solcher Handlungen verurteilt worden sind, treffen mögen. VI. Die Konferenz wünscht, dass alle Staaten im Ein- und Auswanderungsdienste Verwaltungs- und gesetzliche Massnahmen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels treffen. Sie macht die Regierungen insbesondere auf die Notwendigkeit aufmerksam, den Schutz der allein reisenden Frauen und Kinder zu sichern, und zwar sowohl bei der Abreise als bei der Ankunft und während der Dauer der Reise. VI.bis Die Konferenz lenkt die Aufmerksamkeit der internationalen Auswanderungskommission auf die Frage des Frauen- und Kinderhandels und auf die Wichtigkeit der Annahme bestimmter Vorschriften, die eventuell in ein internationales Abkommen aufgenommen werden können. VII.
Die Konferenz wünscht, dass die zuständigen internationalen Vereinigungen eingeladen werden, sich über die Massnahmen zu verständigen, die sie zu treffen haben, um die Reise bis zum Bestimmungsort der Frauen und Mädchen, die von den Behörden eines Landes ausgewiesen wurden oder keine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, zu sichern. VIII. Unter Bezugnahme auf Artikel 2 des Abkommens von 1904 spricht die Konferenz den Wunsch aus, dass die Regierungen bei den Verwaltungen der Verkehrsanstalten bewirken, dass auf den Bahnhöfen und in den Häfen unentgeltlich Bekanntmachungen angebracht werden, die Frauen und Kinder vor den Gefahren des Frauen- und Kinderhandels warnen und zugleich die Stellen angeben, wo sie Unterkunft, Hilfe und Beistand finden können.
IX. Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die Staaten, die noch keine gesetzlichen oder Verwaltungsmassnahmen über die Bewilligung und die Beaufsichtigung der Agenturen und Büros für Stellenvermittlung getroffen haben, derartige Bestimmungen erlassen, um Frauen und Kinder, die in einem andern Lande Arbeit suchen, zu schützen. X. Die Konferenz ersucht den Völkerbundsrat, das Völkerbundssekretariat gestützt auf Artikel 23 Buchstabe c des Völkerbundsvertrages22 zu beauftragen, von allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen dem Abkommen von 1904 und dem Übereinkommen von 1910 angehörenden Staaten einen jährlichen Bericht über die von ihnen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels getroffenen oder in Aussicht genommenen Massnahmen zu verlangen. Diese Berichte sollen vollständig oder in Auszügen an alle Mitglieder des Völkerbundes und die den genannten Vereinbarungen angehörenden Staaten gesandt werden, damit jedes Land aus den Erfahrungen der andern Länder Nutzen ziehen kann. Das Generalsekretariat kann zu diesem Zwecke einen Fragebogen entwerfen und an alle Regierungen senden. Die Konferenz wünscht, dass auch die internationalen Vereinigungen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels eingeladen werden, dem Generalsekretariat einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit einzusenden. Diese Berichte werden in gleicher Weise wie diejenigen der Regierungen bekanntgegeben. XI. Die Konferenz wünscht, dass eine aus fünf oder sechs Vertretern der Staaten und drei bis fünf Beisitzern bestehende Kommission als beratendes Organ beim Völkerbund eingesetzt werde, um dem Rat Gutachten zu erstatten «in bezug auf die allgemeine Kontrolle der Vereinbarungen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels» wie auch über alle andern internationalen Fragen aus diesem Gebiete, die ihm zur Prüfung unterbreitet werden.
Dieser Kommission kommen weder Amtsgewalt noch unmittelbare Befugnisse zu. Die Bezeichnung der Mitglieder liegt dem Völkerbundsrat ob. Die Konferenz erachtet es als angezeigt, folgendes Vorgehen zu empfehlen: Der Rat möge bei der Bezeichnung der vertretenen Staaten, soweit möglich, die allgemeinen Interessen berücksichtigen und für eine gerechte Verteilung in geographischer Beziehung sorgen; eines der Mitglieder soll der Vertreter Frankreichs sein, welches Land nach den Vereinbarungen von 1904 und 1910 bestimmte Aufgaben übernommen hat und dem Generalsekretariat die von ihm gestützt auf die Vereinbarungen gesammelten Urkunden zur Verfügung stellen wird. Die Beisitzer sollen vertreten: 1. das internationale Büro zur Bekämpfung des Frauenhandels; 2. eine internationale Frauenvereinigung; 3. die folgenden internationalen Vereinigungen, einzeln oder insgesamt:
die jüdische Vereinigung zum Schutze junger Mädchen;
die internationale katholische Vereinigung zum Schutze des jungen Mädchens;
[AS 36 653]
c) den Bund der nationalen Vereinigungen der Freundinnen junger Mädchen. Die beratende Kommission tritt je nach Bedürfnis auf Einladung des Völkerbundsrates zusammen. Die Auslagen jedes Vertreters trägt der Staat oder die Vereinigung, den oder die er vertritt. Die Kommission soll durch die Vermittlung der Beisitzer in enger Fühlungnahme mit den nationalen und internationalen Vereinigungen stehen, um die Verbindung und das Zusammenarbeiten der amtlichen und nichtamtlichen Bestrebungen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu sichern. XII. Die Konferenz wünscht, dass die Regierungen die Frage des Kinderhandels prüfen und die Massnahmen zur Ermittlung und Überweisung der Händler an die Strafgerichte treffen. Sie spricht auch den Wunsch aus, dass die Regierungen die Bestimmungen ihrer Zivilgesetze über die Kindesannahme abändern, falls diese Bestimmungen zu Missbräuchen führen können. XIII. Die Konferenz wünscht, dass das Wort «Mädchenhandel» im Wortlaut der internationalen Vereinbarungen durch den Ausdruck «Frauen- und Kinderhandel» ersetzt wird. XIV. Nachdem die Aufmerksamkeit der Konferenz auf die Folgen, die sich aus den politischen oder militärischen Deportationen in bezug auf den Frauen- und Kinderhandel ergeben, gelenkt worden ist, erachtet sie es als ihre Pflicht, den Völkerbund um seine Intervention anzugehen, damit diese den Gesetzen der Menschlichkeit widersprechenden Machenschaften aufhören. XV. Die Konferenz ersucht das Generalsekretariat des Völkerbundes, in ihrem Namen den verschiedenen Vereinigungen, deren Wünsche ihr übermittelt worden sind, zu danken und ihnen mitzuteilen, dass diese Wünsche einer besondern Kommission zur Prüfung überwiesen worden sind und dass die Fragen, worauf sie sich beziehen, Gegenstand der Beratung und von Beschlüssen gebildet haben. Die Konferenz beschliesst, dass zwei Originalausfertigungen der Schlussakte, unterzeichnet von den Bevollmächtigten, hergestellt werden sollen.
Eine Ausfertigung wird im Archiv des Völkerbundssekretariates23 hinterlegt und die andere dem Rate zur Verfügung gestellt. Die Konferenz wünscht, dass der Völkerbundsrat die zweite Originalausfertigung der französischen Regierung übermittle, die in ihren Archiven das Abkommen von 1904 und das Übereinkommen von 1910 aufbewahrt. Beglaubigte Abschriften werden den Mitgliedern des Völkerbundes und den an der Konferenz vertretenen Staaten zugestellt.
Siehe Fussnote in Abs. 1 von Art. 9 des Übereinkommens.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Schlussakte unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am fünften Juli eintausendneunhunderteinundzwanzig, in zwei Originalausfertigungen.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Übereinkommens am10. Januar 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Afghanistan 10. April 1935 B 10. April 1935 Ägypten 13. April 1932 B 13. April 1932 Albanien 13. Oktober 1924 13. Oktober 1924 Algerien 31. Oktober 1963 B 31. Oktober 1963 Australien 28. Juni 1922 28. Juni 1922 Norfolk-Insel 2. September 1936 2. September 1936 Bahamas 10. Juni 1976 N 10. Juli 1973 Belarus 21. Mai 1948 B 21. Mai 1948 Belgien 15. Juni 1922 15. Juni 1922 Brasilien 18. August 1933 18. August 1933 Bulgarien 29. April 1925 B 29. April 1925 Chile 15. Januar 1929 15. Januar 1929 China* 24. Februar 1926 24. Februar 1926 Hongkong 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Dänemark 23. April 1931 B 1. Januar 1933 Deutschland 8. Juli 1924 8. Juli 1924 Fidschi 12. Juni 1972 N 10. Oktober 1970 Finnland 16. August 1926 B 16. August 1926 Frankreich 1. März 1926 B 1. März 1926 Ghana 7. April 1958 N 5. März 1957 Griechenland 9. April 1923 9. April 1923 Indien* 28. Juni 1922 28. Juni 1922 Irak* 15. Mai 1925 B 15. Mai 1925 Iran 28. März 1933 28. März 1933 Irland 18. Mai 1934 B 18. Mai 1934 Italien* 30. Juni 1924 30. Juni 1924 Jamaika 30. Juli 1964 N 6. August 1962 Japan 15.
Dezember 1925 15. Dezember 1925 Jugoslawien 2. Mai 1929 B 2. Mai 1929 Kanada 28. Juni 1922 28. Juni 1922 Kolumbien 8. November 1934 8. November 1934 Kuba 7. Mai 1923 7. Mai 1923 Libanon 2. Juni 1930 B 2. Juni 1930 Libyen 17. Februar 1959 B 17. Februar 1959 Luxemburg 31. Dezember 1929 B 31. Dezember 1929 Madagaskar 18. Februar 1963 B 18. Februar 1963 Malawi 25. Februar 1966 B 25. Februar 1966 Malta 24. März 1967 N 21. September 1964 Mauritius 18. Juli 1969 N 12. März 1968 Mazedonien 18. Januar 1994 N 17. September 1991 Mexiko 10. Mai 1932 B 10. Mai 1932 Monaco 18. Juli 1931 B 18. Juli 1931 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Myanmar* 3. April 1939 N 1. April 1937 Neuseeland 28. Juni 1922 28. Juni 1922 Nicaragua 12. Dezember 1935 B 12. Dezember 1935 Niederlande 19. September 1923 19. September 1923 Niederländische Antillen 19. September 1923 19. September 1923 Norwegen 16. August 1922 16. August 1922 Österreich 9. August 1922 9. August 1922 Pakistan 12. November 1947 N 15. August 1947 Philippinen 30. September 1954 B 30. September 1954 Polen 8. Oktober 1924 8. Oktober 1924 Portugal 1. Dezember 1923 1.
Dezember 1923 Rumänien 5. September 1923 5. September 1923 Russland 18. Dezember 1947 B 18. Dezember 1947 Sambia 26. März 1973 N 24. Oktober 1964 Schweden 9. Juni 1925 9. Juni 1925 Schweiz 20. Januar 1926 1. Februar 1926 Sierra Leone 13. März 1962 N 27. April 1961 Simbabwe 1. Dezember 1998 N 18. April 1980 Singapur 7. Juni 1966 N 9. August 1965 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Spanien 12. Mai 1924 B 12. Mai 1924 Südafrika 28. Juni 1922 28. Juni 1922 Sudan 1. Juni 1932 B 1. Juni 1932 Syrien 2. Juni 1930 B 2. Juni 1930 Thailand* 13. Juli 1922 13. Juli 1922 Trinidad und Tobago 11. April 1966 N 31. August 1962 Tschechische Republik 30. Dezember 1993 N 1. Januar 1993 Türkei 15. April 1937 B 15. April 1937 Ungarn 25. April 1925 25. April 1925 Uruguay 21. Oktober 1924 B 21. Oktober 1924 Vereinigtes Königreich 28. Juni 1922 28. Juni 1922 Belize 18. September 1922 B 18. September 1922 Falklandinseln 8. Mai 1924 B 8. Mai 1924 Gibraltar 18. September 1922 B 18. September 1922 Inseln unter dem Winde 7. März 1924 B 7. März 1924 Windward-Inseln (Grenada, St. Vincent und die Grenadinen, St.
Lucia, Dominica) 18. September 1922 B 18. September 1922 Zypern 16. Mai 1963 N 16. August 1960 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Vorbehalte und Erklärungen China Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesisch-britischen Erklärung von19. Dez. 1984 bleiben die jenigen Abkommen, welche vor der Rückgabe an die Volksrepublik China in Hongkong anwendbar waren, auch in der SAR Hongkong anwendbar.
Indien Indien behält sich das volle Recht vor, an Stelle der im Abschnitt B des Schlussprotokolls des Übereinkommens vom4. Mai 191024 und in Artikel 5 des Übereinkommens von 1921 vorgeschriebenen Altersgrenze das Alter von 16 Jahren oder jedes höhere Alter, das später bestimmt werden könnte, einzusetzen.
Irak Die irakische Regierung behält sich das Recht vor, die Altersgrenze tiefer anzusetzen, als es in Artikel 5 des Übereinkommens geschehen ist.
Italien Mit dem Vorbehalt, dass die in Artikel 5 vorgesehene Altersgrenze der eingeborenen Frauen und Kinder vom vollendeten21. Jahr auf das vollendete 16. Jahr herabgesetzt werde.
Myanmar Gleicher Vorbehalt wie Indien.
Thailand Mit Vorbehalten in bezug auf die im Abschnitt B des Schlussprotokolls des Übereinkommens von 191025 und in Artikel 5 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehene Altersgrenze, soweit es die thailändischen Staatsangehörigen betrifft.