0.311.34
Internationales Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Abgeschlossen in Genf am11. Oktober 1933 Von der Bundesversammlung genehmigt am13. Juni 19342 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Juli 1934 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. September 1934 (Stand am 28. Februar 2006)
Seine Majestät der König von Albanien; der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen britischen Territorien, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Nationalen Regierung der Republik China; der Präsident der Republik Polen, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Spanischen Republik; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Griechischen Republik; Seine Hoheit Serenissimus der Regent des Königreichs Ungarn; der Präsident der Republik Lettland; der Präsident der Republik Litauen; Seine Hoheit Serenissimus der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien, vom Wunsche geleitet, die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels in vollkommenerer Weise zu sichern, nach Kenntnisnahme der Empfehlungen, die in dem an den Völkerbundsrat gerichteten Bericht des Komitees für den Frauen- und Kinderhandel über seine Tätigkeit in der zwölften Session enthalten sind, in dem Entschlusse, die Abrede vom 18. Mai 19043 und die Abkommen vom4. Mai 19104 und vom 30. September 19215 betreffend die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels durch ein neues Abkommen zu vervollständigen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
BS 12 47; BBl 1934 I 870 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 50 573
die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, zu unsittlichem Zwecke in einem andern Lande eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung, anwirbt, verschleppt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.6 Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Dasselbe gilt, innerhalb der gesetzlichen Schranken, von den Vorbereitungshandlungen. Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «Land» die Kolonien und Schutzgebiete des in Frage kommenden vertragsschliessenden Teiles sowie die seiner Oberhoheit unterstellten und die ihm durch Mandat anvertrauten Gebiete.
Art. 2
Die vertragsschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um die in dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäss bestraft werden.
Art. 3
Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich, einander über jede Person des einen oder andern Geschlechts, die eine der in diesem Abkommen oder in den Abkommen von 19107 und 19218 betreffend die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vorgesehenen strafbaren Handlungen begangen hat oder zu begehen versucht hat, sofern die einzelnen Tatbestände, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern verwirklicht wurden oder werden sollten, folgende Angaben (oder ähnliche Angaben, deren Bekanntgabe die innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen gestatten) mitzuteilen:
die Strafurteile mit sämtlichen anderweitigen Angaben, die über den Täter erhältlich gemacht werden können, beispielsweise betreffend seinen Zivilstand, seine Personenbeschreibung, seine Fingerabdrücke, sein Lichtbild, die über ihn vorhandenen Polizeiakten, die Art und Weise seines Vorgehens usw.
Angaben über Ausschaffungs- oder Ausweisungsmassnahmen, die gegen ihn getroffen wurden.
Diese Urkunden und Angaben sollen den Behörden der beteiligten Länder in jedem einzelnen Falle unmittelbar und ohne Verzug durch die Behörden, die in Artikel 1
Siehe Art. 196 StGB (SR 311.0).
der am 18. Mai 19049 in Paris getroffenen Abrede bezeichnet sind, zugestellt werden. Diese Übermittlung soll, soweit es möglich ist, in allen Fällen von festgestellter Zuwiderhandlung, von Verurteilung, Ausschaffung oder Ausweisung erfolgen.
Art. 4
Entsteht zwischen den vertragsschliessenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der Abkommen von 191010 und 192111 und kann dieser auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beseitigt werden, so ist er gemäss den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind. Bestehen keine solchen Bestimmungen zwischen den am Streite beteiligten Parteien, so werden diese den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren unterwerfen. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichts, so werden sie den Streitfall auf Begehren einer von ihnen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof12 unterbreiten, sofern sie alle an dem auf diesen Gerichtshof bezüglichen Protokoll vom 16. Dezember 1920 beteiligt sind, andernfalls einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 190713 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.
Art. 5
Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sein soll, wird das Datum des heutigen Tages erhalten und bis zum 1. April 1934 jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staate, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war, oder dem der Völkerbundsrat eine Abschrift des Abkommens zu diesem Zwecke übermittelt hat, zur Unterzeichnung offen stehen.
Art. 6
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der die Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt gibt.
Art. 7
Vom 1. April 1934 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Artikel 5 bezeichnete Nichtmitgliedstaat diesem Abkommen beitreten.
Heute: dem Internationalen Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes – SR 0.193.501).
Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der die Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes14 und den im vorerwähnten Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt gibt.
Art. 8
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden entgegengenommen hat, in Kraft. Es ist am Tage seines Inkrafttretens durch den Generalsekretär des Völkerbundes einzutragen. Die späteren Ratifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von sechzig Tagen, vom Tage des Empfangs durch den Generalsekretär an gerechnet, wirksam.
Art. 9
Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes15 gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragsschliessenden Teil, der gekündigt hat.
Art. 10
Jeder vertragsschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass er durch die Annahme dieses Abkommens keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Gesamtheit oder irgendeines Teiles seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit unterstellten oder ihm durch Mandat anvertrauten Gebiete übernimmt. Jeder vertragsschliessende Teil kann späterhin dem Generalsekretär des Völkerbundes16 erklären, dass dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete, die den Gegenstand einer nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes abgegebenen Erklärung bilden, Anwendung finde. Diese Erklärung wird sechzig Tage nach Empfang wirksam. Jeder vertragsschliessende Teil kann jederzeit die im Absatz 2 vorgesehene Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen. In diesem Falle wird die Zurückziehungserklärung ein Jahr nach deren Empfang durch den Generalsekretär des Völkerbundes17 wirksam.
Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen
Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen Der Generalsekretär des Völkerbundes18 gibt allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 5 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die in Artikel 9 vorgesehenen Kündigungen und die auf Grund dieses Artikels empfangenen Erklärungen bekannt. Trotz der gestützt auf den ersten Absatz dieses Artikels abgegebenen Erklärung bleibt der Absatz 3 des Artikels 1 anwendbar.
Zu Urkund dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am elften Oktober eintausendneunhundertdreiunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes niedergelegt19 werden soll und wovon beglaubigte Abschriften allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 5 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugestellt werden sollen.
(Es folgen die Unterschriften)
Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen
Siehe Fussnote zu Art. 7.
Geltungsbereich am 31. Oktober 2005 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Afghanistan 10. April 1935 B 9. Juni 1935 Algerien 31. Oktober 1963 B 31. Dezember 1963 Australien 2. September 1936 1. November 1936 Norfolk-Insel 2. September 1936 1. November 1936 Belarus 21. Mai 1948 B 20. Juli 1948 Belgien 11. Juni 1936 10. August 1936 Benin 4. April 1962 N 1. August 1960 Brasilien 24. Juni 1938 B 23. August 1938 Bulgarien 19. Dezember 1934 17. Februar 1935 Chile 20. März 1935 19. Mai 1935 China Macaua 13. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Côte d'Ivoire 8. Dezember 1961 N 7. August 1960 Finnland 21. Dezember 1936 B 19. Februar 1937 Frankreich 8. Januar 1947 9. März 1947 Griechenland 20. August 1937 19. Oktober 1937 Iran 12. April 1935 B 11. Juni 1935 Irland 25. Mai 1938 B 24. Juli 1938 Kamerun 27. Oktober 1961 N 1. Januar 1960 Kongo (Brazzaville) 15. Oktober 1962 N 15. August 1960 Kuba 25. Juni 1936 B 24. August 1936 Libyen 17. Februar 1959 B 18. April 1959 Luxemburg 14. März 1955 B 13. Mai 1955 Madagaskar 12. Februar 1964 B 12. April 1964 Mali 2. Februar 1973 B 2. April 1973 Mexiko 3. Mai 1938 B 2. Juli 1938 Nicaragua 12. Dezember 1935 B 10. Februar 1936 Niederlande 20. September 1935 19.
November 1935 Aruba 24. Dezember 1985 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 20. September 1935 19. November 1935 Niger 25. August 1961 N 3. August 1960 Norwegen 26. Juni 1935 25. August 1935 Österreich 7. August 1936 6. Oktober 1936 Philippinen 30. September 1954 B 29. November 1954 Polen 8. Dezember 1937 6. Februar 1938 Portugal 7. Januar 1937 8. März 1937 Rumänien 6. Juni 1935 B 5. August 1935 Russland 18. Dezember 1947 B 16. Februar 1948 Schweden 25. Juni 1934 24. August 1934 Schweiz 17. Juli 1934 15. September 1934 Senegal 2. Mai 1963 N 20. Juni 1960 Singapur 26. Oktober 1966 B 25. Dezember 1966 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Südafrika 20. November 1935 19. Januar 1936 Sudan 13. Juni 1934 B 24. August 1934 Tschechische Republik 30. Dezember 1993 N 1. Januar 1993 Türkei 19. März 1941 B 18. Mai 1941 Ungarn 12. August 1935 11. Oktober 1935 Zentralafrikanische Republik 4. September 1962 N 13. August 1960 a Vom 21. Okt. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom13. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.