0.311.53
Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
Abgeschlossen in Strassburg am 8. November 1990 Von der Bundesversammlung genehm igt am 2. März 19932 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am11. Mai 1993 Inkrafttreten für die Schweiz: 1. September 1993 (Stand am 10. Juni 2003)
Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen – in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat; in der Erwägung, dass der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer Methoden auf internationaler Ebene erfordert; in der Auffassung, dass eine dieser Methoden darin besteht, dem Straftäter die Erträge aus der Straftat zu entziehen; in der Erwägung, dass zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muss – sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Begriffsbestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bezeichnet der Ausdruck «Ertrag» jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser Vorteil kann aus jedem Vermögenswert im Sinne des Buchstabens b bestehen;
umfasst der Ausdruck «Vermögenswert» Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie AS 1993 2386; BBl 1992 Vl 9 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1 Abs. 1 des BB vom 2. März 1993 (AS 1993 2384).
rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;
bezeichnet der Ausdruck «Tatwerkzeuge» alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;
bezeichnet der Ausdruck «Einziehung» eine Strafe oder Massnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögenswertes führt;
bezeichnet der Ausdruck «Haupttat» jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels6 werden können.
Kapitel II Innerstaatlich zu treffende Massnahmen
Art. 2 Einziehungsmassnahmen
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögenswerte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen. 2. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Ziffer 1 nur auf die Straftaten oder Kategorien von Straftaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.
Art. 3 Ermittlungs- und vorläufige Massnahmen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr ermöglichen, Vermögenswerte, die der Einziehung nach Artikel 2 Ziffer 1 unterliegen, zu ermitteln und jedes Geschäft mit diesen Vermögenswerten oder jede Übertragung oder Veräusserung dieser Vermögenswerte zu verhindern.
Art. 4 Besondere Ermittlungsbefugnisse und -methoden
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis zu erteilen anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zum Zweck der Durchführung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Massnahmen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Eine Vertragspartei darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, den Bestimmungen dieses Artikels Geltung zu verschaffen.
2. Jede Vertragspartei zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen zu treffen, die ihr die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden ermöglichen, welche die Ermittlung von Erträgen sowie die Sammlung diesbezüglicher Beweise erleichtern. Solche Methoden können die Anordnung der Überwachung von Bankkonten, die Observation, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, den Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme und die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen umfassen.
Art. 5 Rechtsbehelfe
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, damit Personen, die durch Massnahmen nach den Artikeln 2 und 3 betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.
Art. 6 Straftaten der Geldwäscherei
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
das Umwandeln oder Übertragen von Vermögenswerten in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögenswerte zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;
das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegung der Vermögenswerte, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt, und vorbehältlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung
den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögenswerten, wenn der Betreffende bei Erhalt weiss, dass es sich um Erträge handelt;
die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.
2. Für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung von Ziffer 1
bleibt unberücksichtigt, ob die Haupttat in die Gerichtsbarkeit in Strafsachen der Vertragspartei fällt oder nicht;
kann vorgesehen werden, dass die in Ziffer 1 genannten Straftatbestände nicht auf die Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben;
c. kann auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Ziffer 1 genannte Straftat aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden. 3. Jede Vertragspartei kann die von ihr als erforderlich angesehenen Massnahmen treffen, um alle oder einige der in Ziffer 1 genannten Handlungen in einzelnen oder allen nachstehenden Fällen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn der Täter
annehmen musste, dass es sich bei dem Vermögenswert um einen Ertrag handelte;
zum Zweck der Gewinnerzielung gehandelt hat;
gehandelt hat, um die Fortsetzung krimineller Tätigkeit zu fördern.
4. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Ziffer 1 nur auf die Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.
Kapitel III Internationale Zusammenarbeit
Abschnitt 1 Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
Art. 7 Allgemeine Grundsätze und Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im grösstmöglichen Umfang zusammen. 2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen ermöglichen, Ersuchen zu entsprechen, die gerichtet sind
auf Einziehung bestimmter Vermögenswerte, bei denen es sich um Erträge oder Tatwerkzeuge handelt, sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht;
auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Massnahmen im Hinblick auf eine der beiden unter Buchstabe a genannten Formen der Einziehung.
Abschnitt 2 Unterstützung bei Ermittlungen
Art. 8 Verpflichtung zur Unterstützung
Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen grösstmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen. Diese Unterstützung umfasst insbesondere jede Massnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Vermögenswerte.
Art. 9 Durchführung der Unterstützung
Die Unterstützung nach Artikel 8 wird nach Massgabe und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren geleistet, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
Art. 10 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartel ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge und Erträge übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen aufgrund dieses Kapitels stellt.
Abschnitt 3 Vorläufige Massnahmen
Art. 11 Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Massnahmen
1. Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die nowendigen vorläufigen Massnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräusserung in bezug auf einen Vermögenswert zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird. 2. Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 13 erhalten hat, trifft, sofern sie darum ersucht wird, die in Ziffer 1 vorgesehenen Massnahmen in bezug auf einen Vermögenswert, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
Art. 12 Durchführung der vorläufigen Massnahmen
1. Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist. 2. Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Massnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen.
Abschnitt 4 Einziehung
Art. 13 Verpflichtung zur Einziehung
1. Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, wird
eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in bezug auf diese Tatwerkzeuge oder Erträge vollstrecken oder
das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken.
2. Für die Anwendung von Ziffer 1 Buchstabe b hat jede Vertragspartei erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten. 3. Ziffer 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögenswerte, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so befriedigt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Ziffer 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögenswert. 4. Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögenswert, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die ersuchte Vertragspartei die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögenswertes entsprechenden Geldbetrags durchführen kann.
Art. 14 Vollstreckung der Einziehung
1. Für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Artikel 13 ist das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend.
2. Die ersuchte Vertragspartei ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen. 3. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Ziffer 2 nur vorbehältlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird. 4. Besteht die Einziehung in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags, so rechnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Betrag in ihre Landeswährung zu dem Wechselkurs um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehung getroffen wird. 5. Im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe a hat nur die ersuchende Vertragspartei das Recht, über einen Antrag auf Abänderung der Einziehungsentscheidung zu erkennen.
Art. 15 Eingezogene Vermögenswerte
Die ersuchte Vertragspartei verfügt nach ihrem innerstaatlichen Recht über alle von ihr eingezogenen Vermögenswerte, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 16 Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag
1. Ein nach Artikel 13 gestelltes Ersuchen um Einziehung lässt das Recht der ersuchenden Vertragspartei, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt. 2. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als gestatte es, dass der Gesamtwert der eingezogenen Vermögenswerte den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt eine Vertragspartei fest, dass dies eintreten könnte, so nehmen die betroffenen Vertragsparteien Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.
Art. 17 Ersatzfreiheitsstrafe
Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Artikel 13 gestellten Ersuchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere freiheitsbeschränkende Massnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.
Abschnitt 5 Ablehnung und Aufschub der Zusammenarbeit
Art. 18 Ablehnungsgründe
1. Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels kann abgelehnt werden, wenn
die erbetene Massnahme den Grundlagen der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei widerspricht;
die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen;
nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Bedeutung der Angelegenheit, auf die sich das Ersuchen bezieht, die Durchführung der erbetenen Massnahme nicht rechtfertigt;
die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine politische oder fiskalische Straftat ist;
nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die erbetene Massnahme gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstiesse oder
die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, wenn sie in ihrem Hoheitsbereich begangen worden wäre. Dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in Abschnitt 2 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst.
2. Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten. 3. Wenn es das Recht der ersuchten Vertragspartei erfordert, kann die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen oder Massnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht zulässig wären oder wenn, was die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei betrifft, das Ersuchen weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist. 4. Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 kann auch abgelehnt werden, wenn
das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art von Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht;
sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 13 Ziffer 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen einer Straftat und
einem wirtschaftlichen Vorteil, der als Ertrag daraus gelten könnte, oder ii) den Vermögenswerten, die als Tatwerkzeuge gelten könnten, widerspräche;
c. die Einziehungsentscheidung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei wegen Verjährung nicht mehr erlassen oder vollstreckt werden kann;
d. das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, dass eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehungsentscheidung ergangen ist oder das Einziehungsersuchen gestellt wurde;
e. die Einziehung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht vollstreckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann oder
f. das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist und nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei in dem von der ersuchenden Vertragspartei eingeleiteten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die jedem Angeklagten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden.
5. Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne von Ziffer 4 Buchstabe f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie
nach Einspruch des Betroffenen bestätigt oder verkündet wurde oder
in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von dem Betroffenen eingelegt wurde.
6. Bei der Prüfung für die Zwecke von Ziffer 4 Buchstabe f, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt die ersuchte Vertragspartei den Umstand, dass der Betroffene bewusst versucht hat, sich der Justiz zu entziehen, oder sich dafür entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentscheidung einzulegen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nach ordnungsgemässer Vorladung dafür entschieden hat, weder zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen. 7. Eine Vertragspartei darf nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, kann eine Vertragspartei verlangen, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.
8. Unbeschadet des Ablehnungsgrunds nach Ziffer 1 Buchstabe a
darf die ersuchte Vertragspartei die Tatsache, dass die von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei geführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, nicht als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel geltend machen;
darf die Tatsache, dass die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später verstorben ist, oder die Tatsache, dass eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde, nicht als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 13 Ziffer 1 Buchstabe a geltend gemacht werden.
Art. 19 Aufschub
Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Massnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von ihren Behörden geführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.
Art. 20 Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens
Bevor die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ablehnt oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehältlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.
Abschnitt 6 Zustellung und Schutz der Rechte Dritter
Art. 21 Zustellung von Schriftstücken
1. Die Vertragsparteien gewähren einander grösstmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Massnahmen und Einziehungsmassnahmen betroffen sind. 2. Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen
gerichtliche Schriftstücke Personen im Ausland unmittelbar durch die Post zu übersenden,
dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der Vertragspartei, von der gerichtliche Schriftstücke stammen, deren Zustellung unmittelbar durch die Konsularbehörden dieser Vertragspartei oder durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der anderen Vertragspartei bewirken, sofern nicht die andere Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gegenteilige Erklärung an den Generalsekretär des Europarats richtet.
3. Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von einer Vertragspartei stammen, an Personen im Ausland, die durch von dieser Vertragspartei angeordnete vorläufige Massnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet diese Vertragspartei die betroffenen Personen über die nach ihrem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.
Art. 22 Anerkennung ausländischer Entscheidungen
1. Die mit einem Ersuchen um Zusammenarbeit nach den Abschnitten3 und 4 befasste ersuchte Vertragspartei erkennt jede von der ersuchenden Vertragspartei erlassene gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die von Dritten beanspruchten Rechte an. 2. Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn
die Dritten keine ausreichende Möglichkeit hatten, ihre Rechte geltend zu machen;
die Entscheidung mit einer von der ersuchten Vertragspartei in der gleichen Sache bereits erlassenen Entscheidung unvereinbar ist;
sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei unvereinbar ist oder
die Entscheidung entgegen den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bestimmungen über die ausschliessliche Zuständigkeit ergangen ist.
Abschnitt 7 Verfahrens- und andere allgemeine Vorschriften
Art. 23 Zentralbehörde
1. Die Vertragsparteien bestimmen eine Zentralbehörde oder erforderlichenfalls mehrere Behörden, welche die Aufgabe haben, die nach diesem Kapitel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten. 2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach Ziffer 1 bestimmten Behörden mit.
Art. 24 Unmittelbarer Schriftverkehr
1. Die Zentralbehörden verkehren unmittelbar miteinander. 2. In dringenden Fällen können die in diesem Kapitel vorgesehenen Ersuchen und Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden einschliesslich der Staatsanwaltschaften der ersuchenden Vertragspartei an solche Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die Zentralbehörde der ersuchenden Vertragspartei eine Abschrift an die Zentralbehörde der ersuchten Vertragspartei zu senden. 3. Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach Ziffer 1 und 2 kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden. 4. Wird ein Ersuchen nach Ziffer 2 übermittelt und ist die befasste Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis. 5. Ersuchen oder Mitteilungen nach Abschnitt 2, die keine Zwangsmassnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.
Art. 25 Form der Ersuchen und Sprachen
1. Alle Ersuchen nach diesem Kapitel bedürfen der Schriftform. Der Einsatz moderner Telekommunikationsmittel wie Telefax ist zulässig. 2. Vorbehältlich Ziffer 3 wird die Übersetzung der Ersuchen oder der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt. 3. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in ihre eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihr bezeichnete Amtssprache übermittelt werden. Jede Vertragspartei kann bei dieser Gelegenheit ihre Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede andere von ihr bezeichnete Sprache entgegenzunehmen. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Art. 26 Legalisation
Die nach diesem Kapitel übermittelten Unterlagen sind von jeder Legalisationsförmlichkeit befreit.
Art. 27 Inhalt des Ersuchens
1. Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder das Verfahren durchführt;
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
ausser im Fall eines Zustellungsersuchens die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände);
soweit die Zusammenarbeit Zwangsmassnahmen umfasst,
den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts; ii) eine Erklärung, dass die erbetene Massnahme oder eine andere Massnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte;
e. erforderlichenfalls und soweit möglich,
Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschliesslich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz; ii) die Vermögenswerte, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögenswerten;
f. jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.
2. Ist ein Ersuchen um vorläufige Massnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögenswertes gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögenswert erlangt werden soll. 3. Ausser den in Ziffer 1 erwähnten Angaben muss jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen folgendes enthalten:
im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe a
i) eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind; ii) eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann; iii) Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und iv) Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Massnahmen zu ergreifen;
im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken;
wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.
Art. 28 Mängel der Ersuchen
1. Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Kapitels oder reichen die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, über das Ersuchen zu entscheiden, so kann diese Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei auffordern, das Ersuchen zu ändern oder durch zusätzliche Informationen zu ergänzen. 2. Die ersuchte Vertragspartei kann für den Eingang dieser Änderungen oder Informationen eine Frist setzen. 3. Bis zum Eingang der erbetenen Änderungen oder Informationen zu einem nach Abschnitt 4 gestellten Ersuchen kann die ersuchte Vertragspartei alle in den Abschnitten 2 und 3 angeführten Massnahmen anordnen.
Art. 29 Mehrheit von Ersuchen
1. Gehen bei der ersuchten Vertragspartei mehrere Ersuchen nach den Abschnitten
und 4 hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögenswerte ein, so hindert dies die ersuchte Vertragspartei nicht an der Bearbeitung von Ersuchen, die vorläufige Massnahmen umfassen. 2. Bei einer Mehrheit von Ersuchen nach Abschnitt 4 zieht die ersuchte Vertragspartei eine Konsultation der ersuchenden Vertragsparteien in Erwägung.
Art. 30 Verpflichtung zur Begründung
Die ersuchte Vertragspartei hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach diesem Kapitel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.
Art. 31 Informationen
1. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über
die aufgrund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Massnahmen;
das endgültige Ergebnis der aufgrund des Ersuchens getroffenen Massnahmen;
eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ganz oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird;
alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Massnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden;
im Fall vorläufiger Massnahmen, die aufgrund eines Ersuchens nach Abschnitt 2 oder 3 ergriffen worden sind, die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Massnahme führen würden.
2. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über
jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, dass die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist;
jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, dass Massnahmen aufgrund dieses Kapitels nicht mehr gerechtfertigt sind.
3. Ersucht eine Vertragspartei um die Einziehung von Vermögenswerten im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsparteien auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt sie alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Vertragsparteien davon in Kenntnis.
Art. 32 Beschränkung der Verwendung
1. Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, dass die erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden. 2. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass die von ihr nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Art. 33 Vertraulichkeit
1. Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, dass die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis. 2. Die ersuchende Vertragspartei hat, wenn sie darum ersucht wird und wenn dies den Grundlagen ihres innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht, alle von der ersuchten Vertragspartei übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich zu behandeln, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren nichts anderes gebieten. 3. Vorbehältlich der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts hat eine Vertragspartei, die nach Artikel 10 unaufgefordert übermittelte Informationen erhalten hat, die von der übermittelnden Vertragspartei verlangte Vertraulichkeit zu wahren. Kann die andere Vertragspartei einem solchen Verlangen nicht entsprechen, so setzt sie die übermittelnde Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.
Art. 34 Kosten
Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder aussergewöhnliche Kosten, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
Art. 35 Schadenersatz
1. Erhebt eine Person eine Klage auf Ersatz von Schäden, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung bei der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ergeben, so ziehen die betroffenen Vertragsparteien in Erwägung, einander gegebenenfalls über die Aufteilung der geschuldeten Entschädigungen zu konsultieren. 2. Eine Vertragspartei, gegen die eine Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht sich, die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn diese ein Interesse in der Sache haben könnte.
Kapitel IV Schlussbestimmungen
Art. 36 Unterzeichnung und Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
indem sie es vorbehältlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten des Europarats sind, nach Ziffer 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 4. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Ziffer
seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
Art. 37 Beitritt zum Übereinkommen
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats3 vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten. 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Art. 38 Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3. Jede nach Ziffer 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 39 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen
1. Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt. 2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schliessen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern. 3. Haben zwei oder mehrere Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.
Art. 40 Vorbehalte
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren der in Artikel 2 Ziffer 2, Artikel 6 Ziffer 4, Artikel 14 Ziffer 3,
Artikel 21 Ziffer 2, Artikel 25 Ziffer 3 und Artikel 32 Ziffer 2 vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2. Jeder Staat, der einen Vorbehalt nach Ziffer 1 gemacht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Art. 41 Änderungen
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 37 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist. 2. Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag. 3. Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung annehmen. 4. Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Ziffer 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt. 5. Jede nach Ziffer 3 angenommene Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.
Art. 42 Beilegung von Streitigkeiten
1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten. 2. Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschliesslich der Befassung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.
Art. 43 Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. 3. Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die Vollstreckung einer Einziehung nach Artikel 14, um die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ersucht worden ist, weiterhin anwendbar.
Art. 44 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
jede Unterzeichnung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 36 und 37;
jeden Vorbehalt nach Artikel 40 Ziffer 1;
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 8. November 1990 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Übereinkommens am 20. November 20024 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Albanien* 31. Oktober 2001 1. Februar 2002 Andorra* 28. Juli 1999 1. November 1999 Australien* 31. Juli 1997 1. November 1997 Belgien* 28. Januar 1998 1. Mai 1998 Bulgarien* 2. Juni 1993 1. Oktober 1993 Deutschland* 16. September 1998 1. Januar 1999 Dänemark* 19. November 1996 1. März 1997 Estland* 10. Mai 2000 1. September 2000 Finnland* 9. März 1994 1. Juli 1994 Frankreich* 8. Oktober 1996 1. Februar 1997 Griechenland* 22. Juni 1999 1. Oktober 1999 Irland* 28. November 1996 1. März 1997 Island* 21. Oktober 1997 1. Februar 1998 Italien* 20. Januar 1994 1. Mai 1994 Kroatien* 11. Oktober 1997 1. Februar 1998 Lettland* 1. Dezember 1998 1. April 1999 Liechtenstein* 9. November 2000 1. März 2001 Litauen* 20. Juni 1995 1. Oktober 1995 Luxemburg* 12. September 2001 1. Januar 2002 Malta* 19. November 1999 1. März 2000 Mazedonien* 19. Mai 2000 1. September 2000 Moldau* 30. Mai 2002 1.
September 2002 Monaco* 10. Mai 2002 B 1. September 2002 Niederlande* 10. Mai 1993 1. September 1993 Aruba* 7. April 1999 1. August 1999 Niederländische Antillen* 7. April 1999 1. August 1999 Norwegen* 16. November 1994 1. März 1995 Österreich* 7. Juli 1997 1. November 1997 Polen* 20. Dezember 2000 1. April 2001 Portugal* 19. Oktober 1998 1. Februar 1999 Rumänien* 6. August 2002 1. Dezember 2002 Russland* 2. August 2001 1. Dezember 2001 San Marino* 12. Oktober 2000 1. Februar 2001 Schweden* 15. Juli 1996 1. November 1996 Schweiz* 11. Mai 1993 1. September 1993 Slowakei* 7. Mai 2001 1. September 2001 Slowenien* 23. April 1998 1. August 1998 Spanien* 6. August 1998 1. Dezember 1998
Der Geltungsbereich sowie die Vorbehalte und Erklärungen der Übereinkommen, für welche der Europarat Depositar ist, befinden sich auf der folgenden, laufend aktualisierten Internetseite: http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal.htm (s. Übereinkommen Nr. 141).
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Tschechische Republik* 19. November 1996 1. März 1997 Ukraine* 26. Januar 1998 1. Mai 1998 Ungarn* 2. März 2000 1. Juli 2000 Vereinigtes Königreich* 28. September 1992 1. September 1993 Guernsey* 24. September 2002 1. Januar 2003 Insel Man* 19. Januar 1995 1. Mai 1995 Zypern* 15. November 1996 1. März 1997 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Vorbehalte und Erklärungen Albanien Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 23 des Übereinkommens ist für Albanien die Direktion für die Koordinierung der Bekämpfung der Geldwäscherei (Directorate for the co-ordination of the fight against money laundering). Die Anschrift der Direktion lautet: Albanisches Finanzministerium Rruga «Deshmoret e Kombit» Tirana – Albanien Telefon: + 355 42 486 40 Fax: + 355 42 486 40 E-mail: info@minfin.gov.al Andorra Nach Artikel 2 Absatz 2 stellt der andorranische Staat klar, dass Artikel 2 Absatz 1 nur auf die Straftaten oder Kategorien von Straftaten Anwendung findet, die in den innerstaatlichen andorranischen Rechtsvorschriften im Bereich der Geldwäscherei als solche umschrieben sind. Nach Artikel 6 Absatz 4 stellt der andorranische Staat klar, dass Artikel 6 Absatz 1 nur auf die Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet, die in den innerstaatlichen andorranischen Rechtsvorschriften im Bereich der Geldwäscherei als solche umschrieben sind.
Nach Artikel 14 Absatz 3 stellt der andorranische Staat klar, dass Artikel 14 Absatz 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der andorranischen Rechtsordnung angewandt wird. Nach Artikel 21 Absatz 2 stellt der andorranische Staat klar, dass gerichtliche Schriftstücke nur über die Zentralbehörde, also die Justizverwaltung oder den Präsidenten der «Batllia», zugestellt werden können. Nach Artikel 25 Absatz 3 muss jede an den andorranischen Staat gerichtete Information in katalanischer, spanischer, französischer oder englischer Sprache abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein. In Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 dürfen die vom andorranischen Staat nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden. Nach Artikel 23 Absatz 2 ist die Zentralbehörde L’administration de justice (Justizverwaltung) oder der Président de la «Batllia» Edifici de les Columnes Avinguda Tarragona Andorra la Vella Principat d’Andorra Telefon: + 861 661 Fax: + 867 661 Erklärung Die andorranische Rechtsordnung enthält bereits fast alle in dem Strassburger Übereinkommen genannten Massnahmen; auf Grund des Beitritts zu diesem Übereinkommen braucht der andorranische Staat daher nur geringfügige Anpassungen seiner Rechtsordnung vorzunehmen, die bei den nächsten Weiterentwicklungen der Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sein werden. Hinsichtlich der Wahrung der Rechte und der Einhaltung der Pflichten, die sich aus dem Beitritt zu diesem Übereinkommen ergeben, verpflichtet sich Andorra – ohne auf spezifische Merkmale seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verzichten, insbesondere was den Schutz der Freiheitsrechte des Einzelnen und der Rechte gutgläubiger Dritter sowie die Wahrung der nationalen Souveränität und des Gemeinwohls angeht – den sich aus dem Strassburger Übereinkommen ergebenden zwischenstaatlichen Pflichten im Kampf gegen die Geldwäscherei nachzukommen und über seine Justizbehörden mit den anderen Staaten, die sich diesem Übereinkommen verpflichtet haben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zusammenzuarbeiten.
Australien Nach Artikel 21 Absatz 2 erklärt Australien, dass gerichtliche Schriftstücke nur über seine Zentralbehörde zugestellt werden sollen. Nach Artikel 25 Absatz 3 erklärt Australien, dass es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die an Australien gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache übermittelt werden. Nach Artikel 32 Absatz 2 erklärt Australien, dass die von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne die vorherige Zustimmung der zuständigen australischen Behörden von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen. Die Regierung von Australien erklärt nach Artikel 23 Absatz 2, dass folgende Behörde die nach Artikel 23 Absatz 1 bestimmte Zentralbehörde von Australien ist: Mutual Assistance Unit International Branch Criminal Law Division Attorney-General’s Department Robert Garran Offices National Circuit Barton Act 2600 - Australia Belgien Belgien erklärt, dass die nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmte Zentralbehörde das Ministère de la Justice (Justizministerium Administration de la légalisation Verwaltung für Strafrecht pénale et des droits de l’homme und Menschenrechte Service des cas individuels Dienst für Einzelfälle der interen matière de coopération judiciaire nationalen gerichtlichen internationale Zusammenarbeit) 115 Bd de Waterloo B-1000 Bruxelles Bulgarien Gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 nur unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze und der Grundzüge des bulgarischen Rechtssystems anwenden wird. Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie in jedem einzelnen Fall fordern wird, dass die gemäss Artikel 25 Absatz 1 an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die bulgarische Sprache oder in die von ihr bezeichnete Amtssprache des Europarats übermittelt werden. Gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 des
Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass die von ihr nach dem Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne die vorherige Zustimmung der zuständigen bulgarischen Behörden von der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen. Erklärung zu Artikel 15 Die Republik Bulgarien erklärt betreffend die Anwendung von Artikel 15 des Übereinkommens, dass sie sich vornimmt, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen abzuschliessen, um die Rückführung der in einem Vertragsstaat des Übereinkommens eingezogenen Vermögenswerte, auf die sie einen Anspruch geltend macht, sicherzustellen.
Dänemark Vorbehalt zu Artikel 65 Was Artikel 21 Absatz 2 betrifft, so behält sich Dänemark das Recht vor, das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden. Was Artikel 25 Absatz 3 betrifft, so sind die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke aus anderen Ländern als Deutschland, Frankreich, Irland, Norwegen, Österreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich mit einer Übersetzung in das Dänische oder in eine der Amtssprachen des Europarats zu übermitteln; in bezug auf umfangreiche Schriftstücke behält sich Dänemark das Recht vor, je nach Fall eine Übersetzung ins Dänische zu verlangen oder diese Schriftstücke auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei übersetzen zu lassen. Die dänische Regierung hat nach Artikel 23 des genannten Übereinkommens als Zentralbehörde bestimmt: Slotsholmsgade 10 1216 Kopenhagen K - Dänemark Erklärung zu Artikel 38 Dieses Übereinkommen ist, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt wird, nicht anwendbar auf die Färöer-Inseln und Grönland.
Deutschland
Artikel 6 Abs. 1 findet nur auf folgende Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten
Anwendung: 1. Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), d.h. rechtswidrige Taten, die im Mindestmass mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind; 2. Vergehen der Bestechlichkeit (§ 322 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB);
Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 19.11.1996 gemachte Vorbehalt, «Art. 6 Abs. 1 findet ausschliesslich Anwendung auf qualifizierte Straftaten, die nach dänischem Recht jederzeit als Hehlerei an oder Verbergen von rechtswidrig erlangten Sachen eingestuft werden können, unter anderem Hehlerei an Betäubungsmitteln nach
Art. 191 A des Strafgesetzbuchs, Hehlerei in Verbindung mit Diebstahl, rechtswidriger Estland Besitz von Fundsachen, Unterschlagung von Geldern, Betrug, Computerbetrug, Untreue, Erpressung, Unterschlagung von Vermögenswerten durch einen Schuldner oder Konkurs, schwerer Diebstahl und schwerer Importbetrug nach Art. 284 des Strafgesetzbuchs.»
wurde mit Wirkung per 06.07.2001 zurückgezogen.
3. Vergehen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes; 4. Vergehen des gewerbsmässigen, gewaltsamen und bandenmässigen Schmuggels (§ 373 Abgabenordnung) oder der gewerbsmässigen Steuerhehlerei (§ 374 Abgabenordnung), jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen; 5. Vergehen, die gewerbsmässig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer der nachfolgend aufgeführten Taten verbunden hat, begangen worden sind und einen Verstoss gegen einen der folgenden Tatbestände darstellen: Menschenhandel (§ 180b StGB), Zuhälterei (§ 181a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB), Unerlaubtes Veranstalten eines Glückspiels (§ 284 StGB), Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Abs. 1, 2 und
StGB), Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 Abs. 1, 2 und 4 StGB), Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 Asyl-VfG), Einschleusen von Ausländern (§ 92a AuslG); 6. Vergehen, die von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) begangen worden sind. (Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmass mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 Abs. 2 StGB). Sofern das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen der Europarats beigefügt werden. Das Bundeskriminalamt wird als Zentralbehörde für die Weiterleitung der gestellten Ersuche an die für die Erledigung zuständigen Behörden benannt.
Nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens werden gerichtliche Schriftstücke durch das Ministerium der Justiz zugestellt. Nach Artikel 25 Absatz 3 sind an die Republik Estland gerichtete Ersuchen und deren Anlagen mit einer Übersetzung in englischer Sprache zu übermitteln.
Die Zentralbehörde nach Artikel 23 Absatz 1 ist folgende: Tönismägi Street, 5a EE-15191 Tallinn Finnland Nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens sind das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke in finnischer, schwedischer, dänischer, norwegischer, englischer, französischer oder deutscher Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen. Eteläesplanadi 10 P.O. Box 1 SF-00131 Helsinki - Finnland Telefon: (19) 358-0-18251 Fax (19) 358-0-1825224 Verbindungsbeamter Senior Ministerial Secretary Hannu Taimisto Frankreich Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens ist die in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehene Zentralbehörde für die Französische Republik das Ministère de la Justice (Justizministerium Direction des affaires criminelles Direktion Strafsachen et des grâces und Begnadigungen Bureau de l’entraide répressive Amt für internationale Rechtshilfe internationale in Strafsachen)
Place Vendôme 75042 PARIS Cedex 01 Erklärung zu Artikel 38 Nach Artikel 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik, dass das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Republik, auf die Übersee- Territorien allerdings vorbehaltlich des Inkrafttretens des neuen Strafgesetzbuchs in diesen Territorien Anwendung findet; das Inkrafttreten wird Gegenstand einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Notifikation sein.
Griechenland Vorbehalt zu Artikeln 2 und 6
Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens sind nur auf folgende Straftaten anwendbar:
1. Straftaten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung von Betäubungsmitteln: 1.a) die Einfuhr von Betäubungsmitteln in das Land, ihre Ausfuhr aus dem Land oder ihre Durchfuhr; 1.b) der Verkauf, der Kauf oder das Anbieten von Betäubungsmitteln, das Zur-Verfügung-Stellen oder die Verteilung von Betäubungsmitteln an Dritte gleich mit welchem Mittel, die Lagerung oder Aufbewahrung von Betäubungsmitteln oder das Handeln als Mittelsperson im Rahmen der Begehung einer dieser Handlungen; 1.c) das Einschleusen von Betäubungsmitteln in Lager, Arrestzellen für minderjährige Häftlinge gleich welcher Art bei der Polizei, kollektive Arbeitsstätten, kollektive Unterbringungsstätten, Krankenhäuser oder Ambulanzen oder Machenschaften mit dem Ziel, ihr Einschleusen zu erleichtern; 1.d) Machenschaften mit dem Ziel, Betäubungsmittel gleich auf welche Weise mit Lebensmitteln, Getränken oder anderen Artikeln, die zum Verbrauch durch den menschlichen Organismus bestimmt sind oder dazu verwendet werden können, zu vermischen; 1.e) die Zubereitung von Artikeln aus der Kategorie des Betäubungsmittelmonopols oder von schlaffördernden Stoffen oder die unerlaubte Einfuhr, die Lieferung, die Herstellung, die Zubereitung, der Verkauf, das Zur-Verfügung-Stellen, die Beförderung, der Besitz oder die Verteilung von Vorläuferstoffen oder Apparten oder Gerätschaften, von denen bekannt ist, dass sie zum Zweck der unerlaubten Herstellung, des unerlaubten Anbaus oder der unerlaubten Zubereitung von Betäubungsmitteln oder allgemein zu anderen Zwecken als denen eingesetzt werden oder werden sollen, die die Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung oder Verarbeitung dieser Vorläuferstoffe zunächst gerechtfertigt hatten; 1.f) das Anbauen oder Ernten von Pflanzen der Sorte indischer Hanf, der Schlafmohnpflanze, jeder Pflanzenart der Sorte Brasilholz sowie jeder anderen Pflanze, aus der narkotische Stoffe gewonnen werden; 1.g) der Besitz oder die Beförderung von Betäubungsmitteln gleich auf welche Art und Weise und mit welchem Mittel, sei es im Hoheitsgebiet des Landes, sei es auf Schiffen, die entlang der Hoheitszone fahren oder das Küstenmeer durchqueren, sei es in Luftfahrzeugen im griechischen Luftraum; 1.h) die Absendung oder bewusste Entgegennahme von Paketen, Warenmustern ohne Handelswert oder Briefen mit Drogen gleich welcher Art oder die Beauftragung eines Dritten mit einer solchen
Absendung oder Entgegennahme;
1.i) das Zur-Verfügung-Stellen von Räumlichkeiten gleich welcher Art an Dritte zum Verbrauch von Drogen oder die Mitteilung der Anschrift eines Geschäfts, in dem ständig Drogen verbraucht werden, oder die Zugehörigkeit zum Personal eines solchen Geschäfts in Kenntnis des Drogenverbrauchs; 1.j) die Mitwirkung an der Verbreitung des Verbrauchs von Betäubungsmitteln gleich mit welchen Mitteln; 1.k) das Verschneiden oder der Verkauf von verschnittenen Artikeln, die unter das Betäubungsmittelmonopol fallen; 1.l) die Herstellung falscher ärztlicher Verschreibungen, die Fälschung oder die Verwendung einer falschen oder gefälschten Verschreibung im Hinblick auf die Lieferung von narkotischen Stoffen zum Zweck des unerlaubten Handels mit diesen Stoffen; 1.m) die Organisation, Finanzierung, Leitung oder Überwachung der Begehung einer der oben genannten Handlungen gleich auf welche Weise oder die Erteilung entsprechender Anweisungen oder Aufträge; 1.n) die Begünstigung oder Verheimlichung der Begehung anderer Straftaten beim Begehen der oben genannten Straftaten; 1.o) die Begehung der oben genannten Straftaten durch eine Person, die im Rahmen ihrer Aufgaben mit Betäubungsmitteln zu tun hat und insbesondere Betäubungsmittel zu verwahren oder diejenigen zu verfolgen hat, die diese Straftaten begangen haben, oder wenn die Straftat im Zusammenhang mit ihrem Dienst steht; 1.p) das Einschleusen von Betäubungsmitteln oder die Erleichterung ihrer Einschleusung oder des Handels mit ihnen in schulischen Einrichtungen gleich welcher Stufe und Lehranstalten oder anderen Lehr-, Ausbildungs- oder Praktikumseinrichtungen, es sei denn, das Einschleusen erfolgt zur Durchführung eines besonderen Ausbildungs- oder Forschungsprogramms; 1.q) das Einschleusen von Drogen oder die Erleichterung ihrer Einschleusung oder des Handels mit ihnen in Sportstätten, auf Campingplätzen, in Waisenhäusern oder in Einrichtungen oder Räumlichkeiten, die der Gewährung sozialer Dienstleistungen oder dem Aufenthalt von Streitkräften dienen, oder in Räumlichkeiten, in denen Schüler oder Studenten zu Bildungs- oder Sportzwecken oder zu gesellschaftlichen Tätigkeiten zusammenkommen; 1.r) der Verkauf, das Zur-Verfügung-Stellen und die Verteilung von Betäubungsmitteln an Dritte gleich auf welche Weise in Räumlichkeiten, die unmittelbar an die oben genannten Räumlichkeiten angrenzen, oder das Handeln als
Mittelsperson im Rahmen der Begehung einer dieser Handlungen;
1.s) das Ausstellen einer Verschreibung zur Abgabe von Betäubungsmitteln durch einen Arzt in dem Wissen, dass keine tatsächliche, klare medizinische Indikation dafür vorliegt, oder die Abgabe von Medikamenten, die Betäubungsmittel in irgendeiner Form enthalten, durch den behandelnden Arzt in dem Wissen, dass sie zur Zubereitung von Drogen verwendet werden; 1.t) die Abgabe von Betäubungsmitteln ohne die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Verschreibung, aufgrund einer nicht ordnungsgemässen Verschreibung oder zusätzlich zu den in einer Verschreibung aufgeführten Artikeln durch einen Apotheker oder allgemein einen Arzneimittelhändler, den Leiter oder den Angestellten einer Apotheke oder eine andere in der Apotheke befindliche Person; 1.u) die Abgabe von Stoffen zur Substitution des Abhängigkeitssyndroms; 1.v) Rückfälligkeit, gewerbs- oder gewohnheitsmässige Begehen der oben genannten Straftaten, Handeln mit dem Ziel, Minderjährige zum Verbrauch von Drogen zu veranlassen, oder Gebrauch von Waffen bei der Begehung der oben genannten Straftaten oder für die Flucht des Täters; 1.x) das Verleiten oder Auffordern eines Dritten zum unerlaubten Verbrauch von Betäubungsmitteln, die Werbung dafür, die Weitergabe von Hinweisen zu ihrer Herstellung oder Abgabe zum Zweck ihrer Verbreitung oder die Mitwirkung an der Begehung der oben genannten Straftaten; 2. Straftaten nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 2168/93 über «Waffen, Munition… usw.»: Einfuhr, Besitz, Herstellung, Bearbeitung, Montage, Lieferung, Abgabe oder Beförderung von und Handel mit Gefechtsgewehren, Maschinengewehren, Pistolen und anderem Kriegsmaterial zu dem Zweck, diese Artikel Dritten zum Begehen einer Straftat zur Verfügung zu stellen oder Gruppen, Organisationen, Vereinigungen oder Zusammenschlüsse von Personen rechtswidrig damit zu versorgen, sowie das Entgegennehmen, Verbergen oder Annehmen der oben genannten Gegenstände zu ebendiesen Zwecken gleich auf welche Weise; 3. qualifizierter Raub; 4. Erpressung; 5. Entführung; 6. Diebstahl von Sachen von besonders hohem Wert oder qualifizierter Diebstahl; 7. Unterschlagung einer Sache von besonders hohem Wert oder Veruntreuung; 8.
Betrug, wenn er zu einem besonders hohen Schaden führt, wenn die rechtswidrig handelnde Person gewerbs- oder gewohnheitsmässig betrügerische Machenschaften betreibt oder wenn die Tatumstände zeigen, dass die Persönlichkeit des Täters besonders gefährlich ist; 9. unerlaubter Verkehr mit Antiquitäten; 10. Diebstahl einer Ladung von besonders hohem Wert;
11. Handeln als Mittelsperson für eine Gegenleistung im Hinblick auf die Entnahme von Gewebe oder Organen oder Erwerb von Gewebe oder Organen im Hinblick auf ihren Wiederverkauf; 12. Wirtschaftsverbrechen und –vergehen zum Nachteil des Staates oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts im weiteren Sinne; 13. schwerer Schmuggel; 14. Verstösse gegen die Gesetze über ionisierende Strahlen; 15. Zuhälterei; 16. Verstösse gegen die Gesetze über Glücksspiel oder andere Spiele; 17. Korruption; 18. Wucher; 19. illegale Einwanderung; 20. Schmuggel von Kernmaterial; 21. Bestechung eines ausländischen Amtsträgers (Ratifikation des OECD- Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr6; 22. a) aktive und passive Bestechung von Beamten;
betrügerische Machenschaften zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;
Herstellung und Aushändigung falscher Erklärungen oder Unterlagen (Ratifikation-Anwendung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und seiner Protokolle).
Die griechische Regierung behält sich das Recht vor, weitere Kategorien strafbarer Tätigkeiten hinzuzufügen. Was Artikel 14 Absatz 3 betrifft, so vollstreckt die griechische Regierung die von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte Einziehung, sofern sie nicht im Widerspruch zur Verfassung und den Grundzügen der griechischen Rechtsordnung steht. Die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke müssen vom ersuchenden Staat in griechischer Sprache oder in die englische oder französische Sprache übersetzt übersandt werden.
Die nach Kapitel III des Übereinkommens von der Hellenischen Republik zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel dürfen nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden. Die Zentralbehörde nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens ist der Justizminister der Regierung der Hellenischen Republik. Erklärung zu Artikel 13 Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens ist die zuständige Behörde der Oberstaatsanwalt des Verwaltungsbezirks, der von dem Ersuchen um Einziehung betroffen ist.
Irland Nach Artikel 2 Absatz 2 erklärt Irland, dass Artikel 2 Absatz 1 nur auf Straftaten, die nach innerstaatlichem Recht Drogenhandel darstellen, und andere Straftaten, die nach dem Verfahren des «indictment» abgeurteilt werden können, Anwendung findet. Nach Artikel 14 Absatz 3 erklärt Irland, dass Artikel 14 Absatz 2 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet. Nach Artikel 21 Absatz 2 erklärt Irland, dass gerichtliche Schriftstücke nur über seine Zentralbehörde zugestellt werden sollen. Nach Artikel 25 Absatz 3 erklärt Irland, dass es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die an Irland gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die irische oder englische Sprache übermittelt werden. Die nach Artikel 23 Absatz 1 bestimmte Zentralbehörde von Irland ist das Department of Justice (Justizministerium) 72-76 St. Stephen’s Green Dublin 2 Island Die zuständige Behörde nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens ist in Island das Arnarhváli 150 Reykjavík Italien Nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Italienische Republik, dass Absatz 1 nur auf diejenigen Haupttaten («predicate offences») Anwendung findet, die nach italienischem Recht «delitti» darstellen, wobei nicht vorsätzlich begangene «delitti» ausgeschlossen sind. Nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Italienische Republik, dass den in Absatz 2 Buchstaben a und b vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Massnahmen und Einziehungsmassnahmen betroffen sind und sich im italienischen Hoheitsgebiet befinden, nur in den Fällen zugestimmt wird, in denen sie im Verhältnis zwischen Italien und dem anderen Staat durch Bestimmungen des italienischen Rechts oder durch die völkerrechtlichen Übereinkünfte, die im allgemeinen die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen regeln, vorgesehen sind. Nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Italienische Republik, dass sie sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke, mit denen sie befasst wird, mit einer Übersetzung ins Italienische oder in eine der Amtssprachen des Europarats übermittelt werden. Nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens dürfen die von der
Italienischen Republik nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden. Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Italienische Republik, dass die nach Absatz 1 bestimmte Zentralbehörde das Justizministerium ist und dass folglich alle Mitteilungen an das Ministero di Grazia e Giustizia Direzione Generale degli Affari Penali Via Arenula 70 00186 Roma gerichtet werden können.
Kroatien Die Republik Kroatien erklärt hiermit, dass die nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmte Zentralbehörde das Innenministerium der Republik Kroatien Ulica grada Vukovara 33 10000 Zagreb Lettland Nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass
Artikel 6 Absatz 1 nur auf Haupttaten Anwendung findet, die Gegenstand des Gesetzes der Republik Lettland vom 18. Dezember 1997 über die Geldwäscherei in bezug auf Erträge aus Straftaten sind, nämlich 1. rechtswidriges Inverkehrbringen giftiger, stark berauschender, narkotischer
oder psychotroper Stoffe; 2. Banditentum; 3. Schmuggel; 4. illegale Verbringung von Personen über die Staatsgrenze; 5. Druck oder Verbreitung von Falschgeld oder gefälschten Wertschriften oder rechtswidrige Handlungen in Verbindung mit Wertschriften oder Geldpapieren; 6. Geiselnahme, Entführung, Kindesentführung; 7. Verstoss gegen Urheberrechte und damit zusammenhängende Rechte; 8. Straftaten gegen das Eigentum in grossem Massstab oder durch eine organisierte Gruppe; 9. Betreiben eines Gewerbes ohne besondere Erlaubnis (Lizenz), betrügerischer Konkurs, Kreditbetrug; 10. Bestechung, Annahme von Bestechungsgeldern, Vermittlertätigkeit im Zusammenhang mit Bestechung; 11. Verstoss gegen Einfuhrbestimmungen, Herstellung oder Verbreitung pornographischen Materials;
12. rechtswidriger Erwerb oder Besitz sowie rechtswidrige Verwendung, Lieferung oder Zerstörung radioaktiver Stoffe; 13. nichtgenehmigte Herstellung oder Veräusserung von speziellen Gegenständen, Feuerwaffen, Munition oder Sprengstoffen; 14. rechtswidrige Entnahme von Gewebe oder Organen lebender oder toter Menschen sowie rechtswidriger Handel mit solchen Geweben und Organen. Nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass
Artikel 14 Absatz 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.
Nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die zuständigen Stellen der Republik Lettland für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke die folgenden sind: – während des Ermittlungsverfahrens: Büro des Generalstaatsanwalts O Kalpaka blvd 6 Riga, LV - 1801, Latvia Telefon: 371.7.320085 Fax: 371.7.212231 – während des Hauptverfahrens: Brivibas blvd 36 Riga, LV - 1536, Latvia Telefon: 371.7.280437/282607 Fax: 371.7.285575 Nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die lettische oder englische Sprache zu übermitteln sind. Nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Zentralbehörden der Republik Lettland für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 des Übereinkommens die folgenden sind: – während des Ermittlungsverfahrens bis zur Anklageerhebung: Staatspolizei Brivibas blvd 61 Riga, LV - 1010, Latvia Telefon: 371.7.075300 Fax: 371.7.376156 – während des Ermittlungsverfahrens bis zur Befassung durch das Gericht: Büro des Generalstaatsanwalts O Kalpaka blvd 6 Riga, LV - 1801, Latvia Telefon: 371.7.320085 Fax: 371.7.212231 – während des Hauptverfahrens: Brivibas blvd 36 Riga, LV - 1536, Latvia Telefon: 371.7.280437/282607 Fax: 371.7.285575 Liechtenstein Vorbehalt zu Artikel 67 Gemäss Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Absatz 1 nur auf die Haupttaten Anwendung findet, die nach liechtensteinischem Recht Straftaten (§ 17 des liechtensteinischen Strafgesetzbuchs), Vergehen nach dem liechtensteinischen Betäubungsmittelgesetz oder Vergehen nach den Paragraphen 304 bis 308 des liechtensteinischen Strafgesetzbuchs (Bestechungsdelikte) darstellen. Gemäss Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Absatz 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein angewandt wird.
Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 09.11.2000 gemachte Vorbehalt, «Gemäss Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Abs. 1 nur auf die Haupttaten Anwendung findet, die nach liechtensteinischem Recht Straftaten (§ 17 des liechtensteinischen Strafgesetzbuchs) darstellen.» wurde mit Wirkung per11.07.2001 zurückgezogen und ersetzt.
Gemäss Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass gerichtliche Schriftstücke an Personen im Fürstentum Liechtenstein durch die zuständige liechtensteinische Behörde (den Rechtsdienst der Regierung) zugestellt werden. Gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke – sofern sie nicht auf Deutsch abgefasst sind – mit einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache übermittelt werden sollen. Gemäss Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die von dem Fürstentum Liechtenstein in Anwendung dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne vorherige Zustimmung seiner Zentralen Behörde (des Rechtsdiensts der Regierung) für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen. Die Zentralbehörde nach Artikel 23 Absatz 1 ist im Fürstentum Liechtenstein: Ressort Justiz Regierungsgebäude FL-9490 Vaduz Liechtenstein Litauen
Artikel 2 Absatz 2 wird nur auf die in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen vorsätzlich
begangenen Straftaten Anwendung finden.
Artikel 14 Absatz 2 wird nur vorbehaltlich der Grundsätze der Verfassung der
Republik Litauen und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung Anwendung finden. Die gerichtlichen Schriftstücke sind dem Justizministerium der Republik Litauen oder dem Büro des Generalstaatsanwalts der Republik Litauen zu übermitteln. Die an die Republik Litauen gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke sind in die englische oder litauische Sprache zu übersetzen.
Ohne die vorherige Zustimmung der Republik Litauen dürfen die von ihr zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen teilt mit, dass die Behörden, die in dem Vorbehalt der Republik Litauen zu Artikel 21 des Übereinkommens, der in der am 20. Juni 1995 hinterlegten Ratifikationsurkunde enthalten ist, erwähnt sind, auch die Aufgaben nach Artikel 23 des Übereinkommens wahrnehmen. Die Anschriften der genannten Behörden sind: Gedimino av. 30/1 2600 Vilnius - Litauen Telefon: (3702) 624.670/616.662 Fax: (3702) 625.940 Büro des Generalstaatsanwalts A. Smetonos str 2709 Vilnius - Litauen Telefon: (3702) 612.131 Fax: (3702) 611.826/618.563/224.734 Luxemburg Vorbehalt zu Artikeln 2 und 6 Nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens finden Artikel
Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens nur auf die in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1973 über den Verkauf von Arzneimitteln und den Kampf gegen Drogenabhängigkeit und in Artikel 506 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Straftaten Anwendung. Nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens sind die in den Buchstaben a und b dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren betreffend die Übermittlung und die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Massnahmen und Einziehungsmassnahmen betroffen sind und sich im Hoheitsgebiet Luxemburgs aufhalten, nur dann zulässig, wenn sie im Verhältnis Luxemburgs zu dem jeweils anderen Staat durch einen anderen Vertrag vorgesehen sind, der die internationale Rechtshilfe in Strafsachen regelt. In Bezug auf Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens sind die Ersuchen und die ihnen zu ihrer Untermauerung beigefügten Schriftstücke in Französisch oder Deutsch abzufassen oder mit einer Übersetzung in die französische oder deutsche Sprache zu übermitteln.
Im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens dürfen die von Luxemburg in Anwendung von Kapitel III erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden des ersuchenden Staates für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden. Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens wird der Generalstaatsanwalt als Zentralbehörde bestimmt, welche die Aufgabe hat, die nach Kapitel III des Übereinkommens gestellten Ersuchen abzusenden sowie die nach diesem Kapitel an Luxemburg gesendeten Ersuchen zu beantworten, zu erledigen oder an die nach Artikel 23 Absatz 1 für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
Malta Malta erklärt nach Artikel 2 Absatz 2, dass Artikel 2 Absatz 1 nur auf die in Artikel
vorgesehenen Straftaten Anwendung findet, die in seinen einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bezeichnet sind und die nach maltesischem Recht als Verbrechen eingestuft werden; Malta erklärt nach Artikel 6 Absatz 4, dass Artikel 6 Absatz 1 nur auf die Haupttaten Anwendung findet, die in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bezeichnet sind; Malta erklärt nach Artikel 14 Absatz 3, dass Artikel 14 Absatz 2 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung angewandt wird; Malta erklärt nach Artikel 21 Absatz 2, dass gerichtliche Schriftstücke nur über seine Zentralbehörde, das Büro des Generalstaatsanwalts, zugestellt werden sollen; Malta erklärt nach Artikel 25 Absatz 3, dass es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache übermittelt werden; Malta erklärt nach Artikel 32 Absatz 2, dass die von ihm nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 ist die nach Artikel 23 Absatz 1 bestimmte The Office of the Attorney General (Büro des Generalstaatsanwalts) The Palace Valletta - Malta Mazedonien Nach Artikel 23 des Übereinkommens hat die Regierung der Republik Mazedonien das Ministerium der Justiz der Republik Mazedonien als Zentralbehörde bestimmt, welche die Aufgabe hat, die Ersuchen abzusenden sowie zu beantworten, diese Ersuchen zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
Moldau Erklärung Die Republik Moldau erklärt, dass das Abkommen im effektiv durch die Behörden der selbsternannten Republik Transnistrien kontrollierten Gebiet erst zur Anwendung gelangt, wenn der Konflikt in dieser Region endgültig beigelegt ist. Nach Artikel 23 des Abkommens betraut die Republik Moldau die folgende Zentralbehörde mit der Aufgabe, die gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, weiterzuleiten und zu erledigen: Bureau du Procureur Général (Büro des Generalstaatsantwalts) Str. Mitropolit Banulescu-Bodoni, 26 MD 2005, Chisinau - République de Moldova Tel./Fax: 22 86 35 Monaco Nach Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens erklärt das Fürstentum Monaco, dass Absatz 1 dieses Artikels nur auf die Geldwäscherei von Erträgen aus Straftaten, die in
Artikel 218 bis 218-3 des Strafgesetzbuchs des Fürstentums als solche umschrieben
sind, sowie auf die Geldwäscherei von Erträgen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln anwendbar ist, die in Artikel 4-1 b, 4-3 und 4-4 des Gesetzes Nr. 890 vom 1. Juli 1970 über die Betäubungsmittel mit Änderung durch das Gesetz Nr. 1.157 vom 23. Dezember 1992 also solche umschrieben sind.
Nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens erklärt das Fürstentum Monaco, dass Absatz 1 dieses Artikels nur auf die Geldwäscherei von Erträgen aus Straftaten, die in
Artikel 218 bis 218-3 des Strafgesetzbuchs des Fürstentums als solche umschrieben
sind, sowie auf die Geldwäscherei von Erträgen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln anwendbar ist, die in Artikel 4-1 b, 4-3 und 4-4 des Gesetzes Nr. 890 vom 1. Juli 1970 über die Betäubungsmittel mit Änderung durch das Gesetz Nr. 1.157 vom 23. Dezember 1992 also solche umschrieben sind. Nach Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens erklärt das Fürstentum Monaco, dass
Artikel 14 Absatz 2 nur vorbehältlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung angewandt wird.
Nach Artikel 21 Absatz 2b des Abkommens erklärt das Fürstentum Monaco, dass die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch den Vertreter der zuständigen monegassischen Behörden zu bewirken sei. Nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens sind die in Abschnitt 7 dieses Abkommens vorgesehenen Ersuchen und deren beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung in die französische Sprache zu übermitteln. Nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens erklärt das Fürstentum Monaco, dass die von ihm nach Abschnitt 7 dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen. Nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens ist die Zentralbehörde des Fürstentums Monaco die Direction des Services Judiciaires 5, rue Colonel Bellando de Castro Principauté de Monaco Niederlande Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass es sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens betreffend die Konfiszierung des Ertags von gemäss der Gesetzgebung über das Steuerwesen oder den Zoll und die Warensteuer (excise) geahndeten Straftaten nicht anzuwenden.
Gestützt auf Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens nur auf vom Landesrecht der Niederlande (des Königreichs in Europa) als «misdrijven» (Verbrechen) bezeichnete Hauptstraftaten anwendbar ist. Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die an die Niederlande (das Königreich in Europa) gerichteten Ersuchen sowie die in einer andern Sprache als dem Niederländischen, dem Französischen, dem Englischen oder dem Deutschen verfassten beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt werden müssen. Gemäss Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens ist für die Niederlande (das Königreich in Europa) die nach Artikel 23 Absatz 1 bezeichnete Zentralbehörde die folgende: Afdeling Internationale Rechtshulp Postbus 20301 2500 EH ’s-Gravenhage - Niederlande Erklärung zu Artikel 38, Absatz 1 Gemäss Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass das Übereinkommen auf die Niederlande (das Königreich in Europa) Anwendung findet. Erklärung zu Artikel 38, Absatz 2 Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt nach Artikel 38 Absatz 2 des Übereinkommens, dass das Königreich der Niederlande das genannte Übereinkommen für die Niederländischen Antillen und Aruba annimmt und dass die damit angenommenen Bestimmungen nach Massgabe der folgenden Vorbehalte und Erklärungen eingehalten werden: Vorbehalt zu Artikel 2 – betreffend die Niederländischen Antillen und Aruba Nach Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass es sich das Recht vorbehält, Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens auf die Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die nach den Steuergesetzen oder den Gesetzen über Zölle und Verbrauchssteuern strafbar sind, nicht anzuwenden. Vorbehalt zu Artikel 6 – betreffend die Niederländischen Antillen und Aruba Nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens nur auf Haupttaten, die nach dem innerstaatlichen Recht der Niederländischen Antillen und Arubas als «misdrijven» (Straftaten) bezeichnet werden, Anwendung findet.
Vorbehalt zu Artikel 25 – betreffend die Niederländischen Antillen und Aruba Nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die an die Niederländischen Antillen und an Aruba gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke, soweit sie nicht in niederländischer, englischer oder spanischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu übermitteln sind. Erklärung zu Artikel 23 – betreffend die Niederländischen Antillen und Aruba Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens sind die in Artikel 23 Absatz 1 genannten und für die Niederländischen Antillen und Aruba bestimmten Zentralbehörden de Procureur Generaal van de Nederlandse Antillen Wilhelminaplein 4 (Stadhuis) Willemstad, Curaçao Niederländische Antillen Telefon: 5999 – 4634233/4634333 Fax: 5999 – 4611888 de Procureur Generaal van Aruba L.G. Smith Boulevard 42 Oranjestad - Aruba Telefon: 297 – 829132/834387 Fax: 297 – 838891 Norwegen Norwegen erklärt, dass Artikel 2 Absatz 1 nur auf Straftaten Anwendung findet, die nach norwegischem Strafrecht strafbar wären. Norwegen erklärt, dass Artikel 6 Absatz 1 nur auf Straftaten Anwendung findet, die nach norwegischem Strafrecht strafbar wären. Norwegen erklärt, dass es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die an Norwegen gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache versehen werden. Norwegen erklärt, dass die von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nur in dem Umfang ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei verwendet oder übermittelt werden dürfen, als es für die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke erforderlich ist.
Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens ist die Zentralbehörde für die Ermittlung und Verfolgung von Wirtschafts- und Umweltkriminalität (ØKOKRIM) Postfach 8193, Dept 0034 Oslo - Norvège Telefon: (0047) 22.29.10.00 Fax: (0047) 22.29.10.01 E-mail: okokrim@okokrim.no für Norwegen zu der Behörde bestimmt worden, welche die Aufgabe hat, die nach
Kapitel III gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die
für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
Österreich Die Republik Österreich erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4, dass
Artikel 6 Absatz 1 nur auf jene Haupttaten Anwendung finden wird, die Verbrechen Russland mittelt werden.
im Sinne des österreichischen Strafrechtes (§ 17 des Strafgesetzbuches) sind. Die in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten der Zustellung sind in Österreich nur zulässig, wenn sie in einem zwei- oder mehrseitigen Vertrag vorgesehen sind. Die Zentralbehörde im Sinne von Artikel 23 ist: Bundesministerium für Justiz Museumsstrasse 7 1070 Wien Polen Die Republik Polen erklärt nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens, dass die in Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Übermittlungswege in ihrem Hoheitsgebiet nur insoweit Anwendung finden, als sie in einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen vorgesehen sind, die sich auf die Rechtshilfe zwischen der Republik Polen und der ein gerichtliches Schriftstück übermittelnden Vertragspartei beziehen. Die Republik Polen erklärt nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens, dass alle ihren Behörden nach Kapitel III des Übereinkommens übermittelten Ersuchen und Schriftstücke mit einer Übersetzung in die polnische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats zu übermitteln sind.
Die Republik Polen erklärt nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens, dass Informationen und Beweismittel, die zur Erledigung eines nach Kapitel III des Übereinkommens gestellten Ersuchens übermittelt wurden, ohne ihre vorherige Zustimmung nicht für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Zwecke verwendet werden dürfen. Die Zentralbehörde nach Artikel 23 Absatz 1 ist das Justizministerium der Republik Polen Al. Ujazdowskie 11 00-950 Warschau Nach Artikel 23 Absatz 1 ist ausserdem das Finanzministerium der Republik Polen
rue Swietokrzyska 00-916 Warschau als mit den Aufgaben der Zentralbehörde bestimmt.
Portugal Für die Zwecke des Artikels6 des Übereinkommens wird die Bestrafung der Straftat der Geldwäscherei auf die Fälle beschränkt, in denen Straftaten des Drogenhandels begangen werden, sowie auf alle unerlaubten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Terrorismus, Waffenhandel, Erpressung, Entführung, Anstiftung zur Prostitution (Lenocínio), Korruption, Veruntreuung (Peculato) und wirtschaftlicher Beteiligung an einem Geschäft, Schaden verursachender Verwaltung eines öffentlichen Wirtschaftsunternehmens, Betrug bei der Erlangung oder Unterschlagung von Unterstützungsgeldern, Subventionen oder Krediten, Wirtschafts- und Finanzstraftaten, die auf organisierte Weise mit Hilfe der Datentechnik begangen werden, sowie Wirtschafts- und Finanzstraftaten von internationalem Ausmass, wenn sie in einer Form gemeinsamer Teilnahme begangen werden, und zwar so, wie sie in den portugiesischen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Die Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens ist vom Bestehen zwei- oder mehrseitiger Rechtshilfeübereinkünfte zwischen Portugal und der ersuchenden Vertragspartei abhängig. Nach Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass die an Portugal gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Portugiesische oder Französische übermittelt werden müssen.
Nach Artikel 32 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass die vom portugiesischen Staat zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen. Nach Artikel 23 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass die Zentralbehörde die Procuradoria Geral da República (Generalstaatsanwaltschaft) rua da Escola Politécnica, 140 1200 Lisboa Rumänien Nach Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens erklärt Rumänien, dass Artikel 14 Absatz
nur vorbehältlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der rumänsichen Rechtsordnung angewandt wird. Nach Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens erklärt Rumänien, dass die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ausschliesslich durch den Vertreter der Zentralbehörde,
d. h. dem Justizministerium zu bewirken sei. Was die im Vorfeld eines Verfahrens gestellten Rechtshilfeersuchen betrifft, so sind diese durch den Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof zuzustellen. Nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens erklärt Rumänien, dass die an die rumänischen Behörden gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die rumänische Sprache oder in eine Amtssprache des Europarates zu übermitteln sind. Nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens erklärt Rumänien, dass die von Rumänien nach Kapitel III dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen. Nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens erklärt Rumänien, dass für die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel III dieses Abkommens die folgenden rumänischen Zentralbehörden bestimmt worden sind:
Ministerul Justitiei (Justizministerium) Str. Apollodor nr. 17, sectorul 5 Oficiul National de Prevenire si (Nationales Amt für die Verhütung und Combatere a Spalarii Banilor Bekämpfung der Geldwäscherei) Str. Splaiul independentei nr. 202 A, sectorul 6 Ministerul de Interne (Innenministerium) Inspectoratul General al Politiei Sos. Stefan cel Mare nr. 13-15, sectorul 2 Ministerul Finantelor Publice (Ministerium für öffentliche Finanzen) Str. Apollodor nr. 17, sectorul 5 Parchetul General de pe langa (Staatsanwaltschaft beim Obersten Curtea Suprema de Justitie Gerichtshof) Bd. Libertatii nr. 14, sectorul 5 Nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird. Nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch das Ministerium der Justiz der Russischen Föderation bewirkt werden soll. Nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die russische oder englische Sprache über- Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die nach Artikel 23 Absatz 1 bestimmten Zentralbehörden in der Russischen Föderation folgende sind:
das Justizministerium der Russischen Föderation (Woronzowo pole 4 109830, Moskau - Russische Föderation für Fragen des Zivilrechts, einschliesslich zivilrechtlicher Aspekte von Strafsachen, und das Büro des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation ul. Bolschaja Dmitrowka, 15a 103793, Moslau - Russische Föderation für Fragen des Strafrechts.
San Marino Nach Artikel 6 Absatz 4 erklärt die Republik San Marino, dass Artikel 6 Absatz 1 nur auf die Hauptstraftaten oder Kategorien von Hauptstraftaten Anwendung findet, die in den innerstaatlichen san-marinesischen Rechtsvorschriften über Geldwäscherei (Gesetz Nr. 123 von 1998) als solche umschrieben sind. Nach Artikel 14 Absatz 3 erklärt die Republik San Marino, dass Artikel 14 Absatz 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird. Nach Artikel 21 Absatz 2 erklärt die Republik San Marino, dass gerichtliche Schriftstücke unbeschadet zweiseitiger Übereinkünfte nur über ihre Zentralbehörde zugestellt werden können. Vorbehalt zu Artikel 258 Nach Artikel 25 Absatz 3 erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die italienische Sprache oder in eine Amtssprache des Europarates zu übermitteln sind, deren Richtigkeit amtlich zu beglaubigen ist. Bei allfällig nicht ins Italienische übersetzten umfangreichen Schriftstücken behält sich die Republik San Marino das Recht vor, gegebenenfalls eine Übersetzung in die italienische Sprache zu verlangen oder die Schriftstücke auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei übersetzen zu lassen.
Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 12.10.2000 gemachte Vorbehalt, «Nach Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die italienische Sprache übermittelt werden, deren Richtigkeit amtlich zu beglaubigen ist. Dem san-marinesischen Parlament (Consiglio Grande e Generale) wird vorgeschlagen, die Möglichkeit zu eröffnen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarats übermittelt werden.» wurde mit Wirkung per 15.04.2002 geändert.
Nach Artikel 32 Absatz 2 erklärt die Republik San Marino, dass die von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne die vorherige Zustimmung der zuständigen sanmarinesischen Behörde für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen. Nach Artikel 23 Absatz 2 ist die zuständige Zentralbehörde der Republik San Marino unbeschadet zweiseitiger Übereinkünfte, die eine direkte Kontaktaufnahme mit der san-marinesischen Justizbehörde gestatten, folgende: Segreteria di Stato per gli Affari Esteri Palazzo Begni Contrada Omerelli, 31 47890 San Marino - Repubblica di San Marino Schweden Nach Artikel 2 Absatz 2 erklärt Schweden, dass Artikel 2 Absatz 1 für Schweden auf die Erträge aus Straftaten und auf die bei Begehung einer Straftat verwendeten Tatwerkzeuge anwendbar ist, die nach dem Strafgesetzbuch, dem Betäubungsmittelstrafgesetz (1968:64) und dem Gesetz über das Verbot bestimmter Dopingmittel (1991: 1969) eingezogen werden können. Hinsichtlich anderer Straftaten behält sich Schweden das Recht vor, die Einziehung in einem geringeren Umfang vorzuschreiben, wenn dies im Hinblick auf die Art der Straftat gerechtfertigt ist. Vorbehalt zu Artikel 69 Nach Artikel 21 Absatz 2 bringt Schweden einen Vorbehalt zu Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b an. Nach Artikel 25 Absatz 3 erklärt Schweden, dass ein nach dem Übereinkommen an Schweden gerichtetes Ersuchen in schwedischer, dänischer, norwegischer oder englischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen ist.
Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 15.07.1996 gemachte Vorbehalt, «Nach Art. 6 Abs. 4 erklärt Schweden, dass Art. 6 Abs. 1 für Schweden nur dann Anwendung findet, wenn die betreffenden Vermögensgegenstände aufgrund einer strafbaren Handlung erworben worden sind.» wurde mit Wirkung per 01.07.1999 zurückgezogen.
Die Zentralbehörde nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens ist: Ministry of Justice Division for Criminal Cases and International Judicial Co-operation Central Authority S-103 33 Stockholm - Suède Telefon: +46 8 405 45 00 (Sekretariat) Fax: +46 8 405 46 76 E-mail: birs@justice.ministry.se Schweiz10
Artikel 6 Ziffer 1 des Übereinkommens findet ausschliesslich Anwendung, wenn die
Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt (Art. 9 Abs. 1 StGB11 in Verbindung mit den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts). Die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken an Personen in der Schweiz hat durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Behörden (Bundesamt für Justiz12) zu erfolgen. Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in einer dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein. Die von der Schweiz in Anwendung dieses Übereinkommens beigebrachten Informationen oder Beweismittel dürfen von der ersuchenden Partei ohne vorgängige Zustimmung des Bundesamtes für Justiz (Zentralstelle) zu keinen anderen als den im Ersuchen genannten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken verwendet oder übermittelt werden.
Art. 2 des BB vom 2. März 1993 (AS 1993 2384).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Bundesamt für Justiz Bundesrain 20 CH-3003 Bern Telefon: +41.31.322.11.20 Fax: +41.31.322.53.80 Slowakei
Artikel 6 Absatz 4: Die Slowakische Republik erklärt, dass Artikel 6 Absatz 1 nur
auf Haupttaten im Sinne des slowakischen Strafrechts (Artikel 17 bis 20a des Strafgesetzbuchs) Anwendung findet.
Artikel 14 Absatz 3: Die Slowakische Republik erklärt, dass Artikel 14 Absatz 3 nur Slowenien
vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der slowakischen Rechtsordnung Anwendung findet. Die Slowakische Republik erklärt, dass die Zustellung von Schriftstücken an Personen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik nach den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Verfahren nur möglich ist, soweit sie in anderen zweiseitigen und mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen, die für die Slowakische Republik und für die das Schriftstück übermittelnde Vertragspartei verbindlich sind, vorgesehen ist. Die Slowakische Republik erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die slowakische, englische oder französische Sprache übermittelt werden. Die Slowakische Republik erklärt, dass von ihr im Einklang mit dem genannten Übereinkommen zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Erklärungen 1. Ersuchen nach Kapitel III sind in der Slowakischen Republik an die folgenden Behörden zu senden:
a) Ersuchen nach Abschnitt 2: Prezídium Policajného zboru (Polizeipräsidium Správa kriminálnej a financnej Abteilung für krinimal- und finanzpolitipolície sche Angelegenheiten Úrad financnej Polície Amt für finanzpolizeiliche Angelegen- Vajnorská 25 heiten) 812 72 Bratislava
b) Ersuchen nach Abschnitt 3: Generálna prokuratúra (Büro des Generalstaatsanwalts Slovenskej republiky der Slowakischen Republik) äXSQpQiPHVWLH 812 85 Bratislava
c) Ersuchen nach Abschnitt 4: Ministerstvo spravodlivosti (Ministerium der Justiz der Slovenskej republiky Slowakischen Republik) äXSQpQiPHVWLH 813 11 Bratislava
d) Sonstige Ersuchen um Unterstützung sind – in Strafsachen, die sich im ersuchenden Staat im Stadium vor der Anklageerhebung befinden, an das Büro des Generalstaatsanwalts der Slowakischen Republik (siehe Buchstabe b), – in Strafsachen, die sich im ersuchenden Staat im Stadium nach der Anklageerhebung befinden, an das Ministerium der Justiz der Slowakischen Republik (siehe Buchstabe c) zu richten. 2. Jede unter Ziffer 1 bezeichnete Behörde ist eine Zentralbehörde zur Übermittlung ins Ausland von Ersuchen der slowakischen Behörden um Unterstützung nach Kapitel III.
Nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens erklärt die slowenische Regierung, dass sie sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die an die verantwortliche Zentralbehörde gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die slowenische Sprache oder in die englische Sprache zu übermitteln sind. Nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens dürfen die von der slowenischen Regierung nach Kap. III dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden. Nach Artikel 23 Absatz 2 wird zur Anwendung von Absatz 1 dieses Abkommens die folgende Zentralbehörde der Republik Slowenien bezeichnet: Bureau de Prévention du Blanchiment de l’Argent Cankarjeva 5 1000 Ljubljana Tel. 00 386 61 125 41 89 Fax 00 386 61 125 20 87 Spanien Nach Artikel 25 Absatz 3 behält sich Spanien das Recht vor, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates übermittelt werden. Nach Artikel 32 Absatz 2 teilt Spanien mit, dass die von ihm nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen. Die Zentralbehörde für Spanien ist: Ministerio de Justicia (Justizministerium Secretaría General Técnica Zentralsekretariat) San Bernardo, 45 28071 Madrid - España Tschechische Republik Die Tschechische Republik bestimmt die folgenden Behörden zu Zentralbehörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten: 1. Im Fall strafrechtlicher Verfahren: – das Büro des Generalstaatsanwalts der Tschechischen Republik für Verfahren vor einer strafrechtlichen Anklageerhebung und – das Justizministerium der Tschechischen Republik für Verfahren nach einer strafrechtlichen Anklageerhebung.
2. In allen anderen Fällen: – das Finanzministerium der Tschechischen Republik. Die Adressen der oben genannten Behörden lauten: Nejvyssi státni zastupitelstvi (Büro des Generalstaatsanwalts Ceské republiky der Tschechischen Republik) Jezuitská 4 660 55 Brno Ministerstvo spravedinosti (Justizministerium der Ceské republiky Tschechischen Republik) Vysehradská 16 128 10 Praha 2 Ministerstvo financi (Finanzministerium der Tschechischen Re- Ceské republiky publik) Letenská 15 118 10 Praha 1 Ukraine
Artikel 14 Absatz 2 findet nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der
Grundzüge der Rechtsordnung der Ukraine Anwendung. Die in Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke sind mit einer Übersetzung in die ukrainische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats in die Ukraine zu übermitteln, sofern sie nicht in diesen Sprachen abgefasst sind. Nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass ihre vorherige Zustimmung erforderlich ist, damit die von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden können. Die zur Ausübung der Aufgaben nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens befugten Zentralbehörden der Ukraine sind das Ministerium der Justiz der Ukraine (für gerichtliche Entscheidungen) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (für Verfahrenshandlungen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen).
Ungarn Nach Artikel 6 Absatz 4 behält sich Ungarn das Recht vor, Artikel 6 Absatz 1 auf die in seinem Strafgesetzbuch bezeichneten Haupttaten anzuwenden. In Bezug auf Artikel 14 Absatz 3 erklärt Ungarn, dass Artikel 14 Absatz 2 vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung anzuwenden ist. Nach Artikel 21 Absatz 2 erklärt Ungarn, dass gerichtliche Schriftstücke nur über seine Zentralbehörde zugestellt werden dürfen. Nach Artikel 25 Absatz 3 sind die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke in ungarischer Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu übermitteln. Ungarn erklärt sich gleichwohl bereit, Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in deutscher Übersetzung entgegenzunehmen. Nach Artikel 32 Absatz 2 erklärt Ungarn, dass die von ihm nach Kapitel III zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den ersuchenden Behörden für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen. Nach Artikel 23 Absatz 2 bestimmt die Republik Ungarn als Zentralbehörden das Justizministerium der Republik Ungarn (1055 Budapest, Kossuth Lajos tér 4.) und die Generalprokuratur der Republik Ungarn (1055 Budapest, Markó u. 16.) Vereinigtes Königreich Vorbehalt zu Artikel 213 Vorbehalt zu Artikel 614 Gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 erklärt das Vereinigte Königreich, dass Artikel 14 Absatz 2 nur vorbehältlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung angewandt wird. Gemäss Artikel 21 Absatz 2 erklärt das Vereinigte Königreich, dass gerichtliche Schriftstücke nur über seine zuständige Zentralbehörde zugestellt werden dürfen, nämlich über die Zentralbehörde des Vereinigten (Central Authority for Mutual Legal Königreichs für Rechtshilfe in Assistance in Criminal Matters) Strafsachen Abteilung C7 Innenministerium
Queen Anne’s Gate Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 erklärt das Vereinigte Königreich, dass es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung auf englisch übermittelt werden. Die Zentralbehörde des Vereinigten Königreichs nach Artikel 23 Absatz 1 ist: Zentralbehörde des Vereinigten (Central Authority for Mutual Legal Königreichs für Rechtshilfe in Assistance in Criminal Matters) Strafsachen Abteilung C7 Innenministerium
Queen Anne’s Gate
Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 28.09.1992 gemachte Vorbehalt, welcher wie folgt lautete (AS 1993 2405): «Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 erklärt das Vereinigte Königreich, dass Art. 2 Abs. 1 für Schottland nur auf einen Drogenhandel, wie die schottische Gesetzgebung diesen definiert, darstellende Straftaten angewandt wird.» wurde mit Wirkung per 16.09.1999 zurückgezogen.
Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 28.09.1992 gemachte Vorbehalt, welcher wie folgt lautete (AS 1993 2406): «Gestützt auf Art. 6 Abs. 4 erklärt das Vereinigte Königreich, dass Art. 6 Abs. 1 nur auf einen Drogenhandel, wie seine Landesgesetzgebung diesen definiert, darstellende Straftaten angewandt wird.» wurde mit Wirkung per 01.09.1995 zurückgezogen.
Erklärung zu Artikel 38 – betreffend die Insel Man Nach Artikel 38 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass sich das Übereinkommen nach Massgabe der folgenden Vorbehalte und Erklärungen auf die Insel Man erstreckt: Vorbehalt zu Artikel 6 – betreffend die Insel Man15 Vorbehalt zu Artikel 14 - betreffend die Insel Man Nach Artikel 14 Absatz 3 erklärt das Vereinigte Königreich, dass Artikel 14 Absatz
auf die Insel Man nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet. Vorbehalt zu Artikel 21 – betreffend die Insel Man Nach Artikel 21 Absatz 2 erklärt das Vereinigte Königreich, dass gerichtliche Schriftstücke für die Insel Man nur über seine Zentralbehörde zugestellt werden sollen. Die Zentralbehörde für die Insel Man ist: Vorbehalt zu Artikel 25 – betreffend die Insel Man Nach Artikel 25 Absatz 3 erklärt das Vereinigte Königreich, dass es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass an die Zentralbehörde der Insel Man gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache übermittelt werden. Erklärung zu Artikel 23 – betreffend die Insel Man Die nach Artikel 23 Absatz 1 bestimmte Zentralbehörde des Vereinigten Königreichs für die Insel Man ist: Erklärung zu Artikel 38 – betreffend die Vogtei Guernsey Nach Artikel 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs, dass sich das Übereinkommen nach Massgabe der folgenden Vorbehalte und Erklärungen auf die Vogtei Guernsey erstreckt:
Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 19.01.1995 gemachte Vorbehalt, «Nach Art. 6 Abs. 4 erklärt das Vereinigte Königreich, dass Art. 6 Abs. 1 in bezug auf die Insel Man nur auf Straftaten Anwendung findet, deren Begehung nach seinem innerstaatlichen Recht Drogenhandel darstellt.» wurde mit Wirkung per 18.06.1999 zurückgezogen.
Vorbehalt zu Artikel 14 – betreffend die Vogtei Guernsey Nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens auf die Vogtei Guernsey vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet. Vorbehalt zu Artikel 21 – betreffend die Vogtei Guernsey Nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass gerichtliche Schriftstücke für die Vogtei Guernsey nur über seine Zentralbehörde zugestellt werden sollen. Die Zentralbehörde für die Vogtei Guernsey ist: Vorbehalt zu Artikel 25 – betreffend die Vogtei Guernsey Nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass an die Zentralbehörde der Vogtei Guernsey gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache übermittelt werden. Erklärung zu Artikel 23 – betreffend die Vogtei Guernsey Die nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmte Zentralbehörde des Vereinigten Königreichs für die Vogtei Guernsey ist: St. James Chambers St. Peter Port Zypern Vorbehalt zu Artikel 216 Einziehungsmassnahmen Nach Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass
Artikel 2 Absatz 1 auf die Straftaten Anwendung findet, die mit mehr als einem Jahr
Haft geahndet werden.
Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 15.11.1996 gemachte Vorbehalt, «Nach Art. 2 Abs. 2 erklärt die Republik Zypern, dass Art. 2 Abs. 1 nur auf die Straftaten Anwendung findet, die in ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bezeichnet sind.» wurde mit Wirkung per 07.11.2001 geändert/teilweise zurückgezogen.
Vorbehalt zu Artikel 617 Straftaten der Geldwäscherei Nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass
Artikel 6 Absatz 1 auf die Haupttaten Anwendung findet, die in ihren einschlägigen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften bezeichnet sind und mit mehr als einem Jahr Haft geahndet werden. Nach Artikel 14 Absatz 3 erklärt die Republik Zypern, dass Artikel 14 Absatz 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung Anwendung findet. Nach Artikel 21 Absatz 2 erklärt die Republik Zypern, dass gerichtliche Schriftstücke nur über ihre Zentralbehörde, das Ministerium für Justiz und Öffentliche Ordnung, zugestellt werden sollen; Nach Artikel 25 Absatz 3 erklärt die Republik Zypern, dass sie sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache, die eine der Amtssprachen des Europarats ist, versehen werden; Nach Artikel 32 Absatz 2 erklärt die Republik Zypern, dass die von ihr nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwekke verwendet oder übermittelt werden dürfen. Nach Artikel 23 Absatz 2 ist die nach Artikel 23 Absatz 1 bestimmte Zentralbehörde die folgende: Ministerium für Justiz- und öffentliche Ordnung Nikosia - Zypern
Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 15.11.1996 gemachte Vorbehalt, «Nach Art. 6 Abs. 4 erklärt die Republik Zypern, dass Art. 6 Abs. 1 nur auf die Haupttaten Anwendung findet, die in ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bezeichnet sind.» wurde mit Wirkung per 07.11.2001 geändert/teilweise zurückgezogen.