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Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

0.351.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 12 sett. 2002

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-351-1/de/europaisches-ubereinkommen-uber-die-rechtshilfe-in-strafsachen

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 favr. 2005.

0.351.1

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Abgeschlossen in Strassburg am20. April 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 19662 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am20. März 1967 (Stand am8. April 2003)

Präambel

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Überzeugung, dass die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen; in der Erwägung, dass die Rechtshilfe mit der Auslieferung zusammenhängt, die bereits Gegenstand eines am13. Dezember 19573 unterzeichneten Übereinkommens war, sind wie folgt übereingekommen:

Footnotes

  1. [20] SR 0.351.4
  2. [8] SR 0.353.1
  3. [13] SR 0.518.51
  4. [3] SR 0.353.1

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig 2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.

AS 1967 831; BBl 1966 I 494

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

AS 1967 805

Art. 2

Die Rechtshilfe kann verweigert werden:

  1. wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;

  2. wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.

Kapitel II Rechtshilfeersuchen

Art. 3

1. Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen. 2. Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht. 3. Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.

Art. 4

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

Art. 5

1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:

a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.

  1. Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.

  2. Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.

2. Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

Art. 6

1. Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, Akten oder Schriftstücken, um deren Übermittlung ersucht worden ist, aufschieben, wenn er sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt. 2. Die Gegenstände sowie die Urschriften von Akten oder Schriftstücken, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt worden sind, werden vom ersuchenden Staat so bald wie möglich dem ersuchten Staat zurückgegeben, sofern dieser nicht darauf verzichtet.

Kapitel III Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen –

Erscheinen von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten

Art. 7

1. Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden. Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Formen oder in einer besonderen, mit diesen Rechtsvorschriften vereinbarten Form. 2. Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung seinem Recht gemäss erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat den Grund dem ersuchenden Staat unverzüglich mit. 3. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung verlangen, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, ihren Behörden innerhalb einer bestimmten Frist vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird. Die Frist ist in dieser Erklärung zu bestimmen und darf 50 Tage nicht übersteigen. Diese Frist ist bei der Festsetzung des Zeitpunktes für das Erscheinen und bei der Übermittlung der Vorladung zu berücksichtigen.

Art. 8

Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

Art. 9

Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Vernehmung stattfinden soll.

Art. 10

1. Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies in dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert dann den Zeugen oder Sachverständigen auf, zu erscheinen. Der ersuchte Staat gibt die Antwort des Zeugen oder Sachverständigen dem ersuchenden Staat bekannt. 2. Im Falle der Ziffer 1 muss das Ersuchen oder die Vorladung die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten angeben. 3. Auf besonderes Ersuchen kann der ersuchte Staat dem Zeugen oder Sachverständigen einen Vorschuss gewähren. Dieser wird auf der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Staat erstattet.

Art. 11

1. Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Häftlings als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird dieser – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels12, soweit anwendbar – unter der Bedingung seiner Zurückstellung innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet überstellt, in dem die Vernehmung stattfinden soll.

Die Überstellung kann abgelehnt werden:

  1. wenn der Häftling ihr nicht zustimmt;

  2. wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates anhängigen Strafverfahren notwendig ist;

  3. wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder

  4. wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.

2. Im Falle der Ziffer 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates, der Partei dieses Übereinkommens ist, bewilligt auf Grund eines Ersuchens, das mit allen erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des um Durchbeförderung ersuchten Staates gerichtet wird. Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu bewilligen. 3. Die überstellte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet des um Durchbeförderung ersuchten Staates in Haft bleiben, sofern nicht der um Überstellung ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

Footnotes

  1. [12] SR 0.518.41

Art. 12

1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen 2. Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. 3. Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Kapitel IV Strafregister

Art. 134

1. Der ersuchte Staat übermittelt von den Justizbehörden einer Vertragspartei für eine Strafsache erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Justizbehörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten. 2. In anderen als den in Ziffer 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder durch die Übung des ersuchten Staates vorgesehen sind.

Kapitel V Verfahren

Art. 14

1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,

  2. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,

  3. soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,

  4. soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.

2. Die in den Artikeln3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handllung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.

Art. 15

1. Die in den Artikeln3, 4 und 5 sowie die in Artikel 11 erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. 2. In dringenden Fällen können diese Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden. Sie werden mit den Erledigungsakten auf dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg zurückgesandt.

Siehe die Art. 3 und 4 der V vom21. Dez. 1973 über das Strafregister (SR 331).

3. Die in Artikel 13 Ziffer 1 erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar der zuständigen Stelle des ersuchten Staates übermittelt und von dieser unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Ziffer 2 erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt. 4. Andere als die in den Ziffern 1 und 3 erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, können Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sein. 5. In den Fällen, in denen die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen. 6. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekanntgeben, dass ihr alle oder bestimmte Rechtshilfeersuchen auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln sind, oder verlangen, dass im Falle des Absatzes 2 eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig ihrem Justizministerium übermittelt 7. Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, die die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.

Footnotes

  1. [21] SR 0.732.031

Art. 16

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt. 2. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigene Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. 3. Dieser Artikel lässt die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken betreffende Bestimmungen unberührt, die in Abkommen oder Vereinbarungen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien in Kraft stehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.

Art. 17

Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.

Art. 18

Ist die mit einem Rechtshilfeersuchen befasste Behörde zu dessen Erledigung nicht zuständig, so leitet sie es von Amts wegen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und verständigt davon den ersuchenden Staat auf dem unmittelbaren Weg, falls das Ersuchen auf diesem Weg gestellt worden ist.

Art. 19

Jede Verweigerung von Rechtshilfe ist zu begründen.

Art. 20

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels10 gibt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen keinen Anlass zur Erstattung von Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Beiziehung Sachverständiger im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und durch die Überstellung von Häftlingen nach Artikel 11 verursacht werden.

Footnotes

  1. [10] SR 0.518.12

Kapitel VI Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung

Art. 21

1. Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der in Artikel 15 Ziffer 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen. 2. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die auf Grund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift der ergangenen Entscheidung. 3. Die Bestimmungen des Artikels16 werden auf die in Ziffer 1 erwähnten Anzeigen angewendet.

Footnotes

  1. [16] SR 0.748.710.2

Kapitel VII Austausch von Strafnachrichten

Art. 22

Jede Vertragspartei benachrichtigt eine andere Partei von allen, deren Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Massnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind. Die Justizministerien übermitteln einander diese Nachrichten mindestens einmal jährlich. Gilt die betroffene Person als Staatsangehöriger von zwei oder mehreren Vertragsparteien, so werden die Nachrichten jeder dieser Parteien übermittelt, sofern die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Partei besitzt, in deren Hoheitsgebiet sie verurteilt worden ist.

Kapitel VIII Schlussbestimmungen

Art. 23

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen. 2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten. Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates. 3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat.

Art. 24

Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet.

Art. 25

1. Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung. 2. Es findet hinsichtlich Frankreich auch auf Algerien5 und die überseeischen Departemente und hinsichtlich Italien auf das unter italienischer Verwaltung stehende Gebiet von Somaliland Anwendung. 3. Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen. 4. Hinsichtlich des Königreiches der Niederlande findet dieses Übereinkommen auf das europäische Hoheitsgebiet Anwendung. Das Königreich kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung des Übereinkommens auf die Niederländischen Antillen, Surinam und Niederländisch-Neuguinea ausdehnen. 5. Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist.

Das Übereinkommen ist auf Algerien nicht mehr anwendbar, nachdem dieses Land die Unabhängigkeit erlangt hat (siehe die Erklärung von Frankreich am Schluss des Übereinkommens).

Art. 26

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 Ziffer 7 und des Artikels 16 Ziffer 3 hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen auf, die die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei Vertragsparteien regeln. 2. Dieses Übereinkommen berührt jedoch nicht die Verpflichtungen aus denjenigen Bestimmungen anderer zwei- oder mehrseitiger internationaler Übereinkommen, die auf einem bestimmten Sachgebiet besondere Fragen der Rechtshilfe regeln oder regeln werden. 3. Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen. 4. Wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geleistet, das die gegenseitige Anwendung von Rechtshilfemassnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsieht, so sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschliesslich nach diesen Systemen zu regeln. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren.

Art. 27

1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen

Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 28

1. Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschliessung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarates, die das Übereinkommen ratifiziert haben. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates und wird 90 Tage nach deren Hinterlegung wirksam.

Art. 29

Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.

Art. 30

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Europarates und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. die Namen der Unterzeichner und die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;

  2. den Zeitpunkt des Inkrafttretens:

  3. jede nach den Artikeln 5 Ziffer 1, 7 Ziffer 3, 15 Ziffer 6, 16 Ziffer 2, 24, 25 Ziffern3 und 4 sowie 26 Ziffer 4 eingegangene Notifikation;

  4. jeden nach Artikel 23 Ziffer 1 gemachten Vorbehalt;

  5. jede nach Artikel 23 Ziffer 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehaltes;

  6. jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg, am20. April 1959, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt den unterzeichneten und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Übereinkommens am12. September 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Albanien* 4. April 2000 3. Juli 2000 Armenien* 25. Januar 2002 25. April 2002 Belgien* 13. August 1975 11. November 1975 Bulgarien* 17. Juni 1994 14. September 1994 Deutschland* 2. Oktober 1976 1. Januar 1977 Dänemark* 13. September 1962 12. Dezember 1962 Estland* 28. April 1997 27. Juli 1997 Finnland* 29. Januar 1981 B 29. April 1981 Frankreich 23. Mai 1967 21. August 1967 Georgien* 13. Oktober 1999 11. Januar 2000 Griechenland 23. Februar 1962 12. Juni 1962 Irland* 28. November 1996 26. Februar 1997 Island* 20. Juni 1984 18. September 1984 Israel* 27. September 1967 26. Dezembe 1967 Italien* 23. August 1961 12. Juni 1962 Kroatien* 7. Mai 1999 5. August 1999 Lettland* 2. Juni 1997 31. August 1997 Liechtenstein* 28. Oktober 1969 B 26. Januar 1970 Litauen* 17. April 1997 16. Juli 1997 Luxemburg* 18. November 1976 16. Februar 1977 Malta* 3. März 1994 1. Juni 1994 Mazedonien 28. Juli 1999 26. Oktober 1999 Moldau* 4. Februar 1998 5. Mai 1998 Niederlande* 14. Februar 1969 15. Mai 1969 Aruba* 21. Juli 1993 21. Juli 1993 Niederländische Antillen* 21. Juli 1993 21.

Juli 1993 Norwegen* 14. März 1962 12. Juni 1962 Österreich* 2. Oktober 1968 31. Dezember 1968 Polen* 19. März 1996 17. Juni 1996 Portugal* 27. September 1994 26. Dezember 1994 Rumänien* 17. März 1999 15. Juni 1999 Russland* 10. Dezember 1999 9. März 2000 Schweden* 1. Februar 1968 1. Mai 1968 Schweiz* 20. Dezember 1966 20. März 1967 Slowakei* 15. April 1992 1. Januar 1993 Slowenien* 19. Juli 2001 17. Oktober 2001 Spanien* 18. August 1982 16. November 1982 Tschechische Republik* 15. April 1992 1. Januar 1993 Türkei* 24. Juni 1969 22. September 1969 Ukraine* 11. März 1998 9. Juni 1998 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Ungarn* 13. Juli 1993 11. Oktober 1993 Vereinigtes Königreich* 29. August 1991 27. November 1991 Zypern* 24. Februar 2000 24. Mai 2000 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Vorbehalte und Erklärungen Albanien Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Bedingungen unterfworfen. Nach Artikel 15 Absatz 6 erklärt Albanien, dass eine Abschrift aller Rechtshilfeersuchen, die Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sind, sowie der begleitenden Unterlagen gleichzeitig seinem Justizministerium zu übermitteln ist. Nach Artikel 16 Absatz 2 erklärt Albanien, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer amtlichen Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats zu übermitteln sind, sofern nicht auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossene Abkommen etwas anderes festlegen. Das Justizministerium wird als Justizbehörde im Sinne des Artikels 24 des Übereinkommens betrachtet.

Armenien 1. Die Republik Armenien behält sich das Recht vor, zusätzlich zu den in Artikel 2 genannten Gründen die Rechtshilfe auch in folgenden Fällen zu verweigern:

  1. wenn die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach den Rechtsvorschriften der Republik Armenien nicht als «schwere strafbare Handlung» bewertet wird und nicht strafbar ist,

  2. wenn wegen der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung in der Republik Armenien Klage erhoben worden ist,

  3. wenn bezüglich der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung bereits ein rechtskräftiges Urteil oder eine andere endgültige Entscheidung ergangen ist.

2. Im Einklang mit Artikel 3 des Übereinkommens trägt die Republik Armenien bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Vernehmung von Zeugen Artikel 42 der Verfassung Rechnung, nach der eine Person nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst oder gegen ihren Ehepartner oder einen nahen Verwandten als Zeuge auszusagen.

3. Im Einklang mit Artikel 5 Übereinkommens behält sich die Republik Armenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und/oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen zu unterwerfen. 1. Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens sind die Rechtshilfeersuchen um Vorladung spätestens 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln. 2. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 6 ist in den in Absatz 2 desselben Artikels vorgesehenen Fällen eine Abschrift aller Rechtshilfeersuchen, die Gegenstand des Verkehrs zwischen den Justizbehörden sind, gleichzeitig dem Justizministerium der Republik Armenien zu übermitteln. 3. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 sind die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache oder eine der offiziellen Sprachen des Europarats zu übermitteln. 4. Im Einklang mit Artikel 24 des Übereinkommens sind die Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens: – das Justizministerium, – die Generalstaatsanwaltschaft, – das Innenministerium, – das Ministerium für nationale Sicherheit, – der Kassationsgerichtshof, – die Berufungsgerichte, – die Bezirksgerichte erster Instanz der Stadt Eriwan, – das Gericht erster Instanz der Region Kotayk, – das Gericht erster Instanz der Region Ararat, – das Gericht erster Instanz der Region Armavir, – das Gericht erster Instanz der Region Aragatsotn, – das Gericht erster Instanz der Region Shirak, – das Gericht erster Instanz der Region Tavush, – das Gericht erster Instanz der Region Gegharkunik, – das Gericht erster Instanz der Region Vayots Dzor, – das Gericht erster Instanz der Region Syunik.

Belgien

Artikel 2 . Die Regierung des Königreichs Belgien behält sich das Recht vor, einem

Rechtshilfeersuchen keine Folge zu leisten,

  1. wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, es beziehe sich auf ein Ermittlungsverfahren, das eingeleitet wurde, um den Beschuldigten wegen seiner religiösen oder politischen Überzeugung, seiner Staatsangehörigkeit, wegen seiner Rasse oder der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, zu verfolgen, zu bestrafen oder in anderer Weise zu treffen;

  2. soweit es sich auf eine Strafverfolgung oder ein Verfahren bezieht, das mit dem Grundsatz «non bis in idem» unvereinbar ist;

  3. soweit es sich auf ein Ermittlungsverfahren wegen Handlungen bezieht, deretwegen der Beschuldigte in Belgien verfolgt wird.

Artikel 5 . Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen

um Durchsuchung oder Beschlagnahme in Belgien nur ausgeführt werden, soweit sie sich auf Tatbestände beziehen, die nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen6 zur Auslieferung Anlass geben können, und unter der Voraussetzung, dass der belgische Richter die Ausführung des Ersuchens nach belgischem Recht bewilligt hat. Solange Belgien das Europäische Auslieferungsübereinkommen nicht ratifiziert hat, werden Rechtshilfeersuchen nur ausgeführt, wenn sie sich auf Tatbestände beziehen, die nach belgischem Recht zur Auslieferung Anlass geben können.

Footnotes

  1. [6] SR 0.353.1

Artikel 11 . Die Regierung des Königreichs Belgien wird die zeitweilige Überstellung

nach Artikel 11 nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüsst, und der Überstellung keine besonderen Überlegungen entgegenstehen.

Artikel 22 . Die Regierung des Königreichs Belgien wird nachfolgende Massnahmen

im Sinne von Artikel 22 nur mitteilen, soweit die Gestaltung des Strafregisters dies zulässt.

Artikel 24 . Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass in Belgien unter

Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Mitglieder der richterlichen Gewalt, welche mit der Rechtsprechung beauftragt sind, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.

Artikel 26 . Wegen der besonderen Regelung zwischen den Benelux-Staaten nimmt

die Regierung des Königreichs Belgien Artikel 26 Absätze 1 und 3 hinsichtlich ihrer Beziehungen zu den Niederlanden und Luxemburg nicht an. Die Regierung des Königreichs Belgien behält sich das Recht vor, in ihren Beziehungen zu den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzuweichen.

Bulgarien Vorbehalt zu Artikel 2: Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie die Rechtshilfe in den Fällen verweigert, wo – die begangene Tat nicht eine strafbare Handlung nach bulgarischem Strafrecht darstellt, – der Täter der strafbaren Handlung wegen einer Begnadigung strafrechtlich nicht haftbar ist, – die strafrechtliche Haftbarkeit wegen gesetzlich vorgesehener Verjährung nicht geltend gemacht werden kann, – der Täter nach begangener Straftat in einen die strafrechtliche Haftbarkeit ausschliessenden Zustand andauernder geistiger Niedergeschlagenheit versunken ist, – gegen die gleiche Person für die gleiche strafbare Handlung ein Strafverfahren im Gange ist beziehungsweise ein rechtskräftiges Urteil, eine staatsanwaltliche Verfügung oder ein rechtskräftiger, ein Verfahren abschliessender Gerichtsentscheid vorliegt. Erklärung zu Artikel 5 Absatz 1: Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den unter Buchstaben a. und c. des genannten Artikels aufgeführten Bedingungen zu erledigen. Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3: Die Republik Bulgarien erklärt, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, den zuständigen Behörden spätestens 50 Tage vor dem für das Erscheinen dieser Person festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden muss. Vorbehalt zu Artikel 13 Absatz 1: Die Verpflichtung, Auszüge aus dem Strafregister zu übermitteln, umfasst nur solche Auskünfte zu hängigen Straffällen, die nach bulgarischem Recht nicht ein Staatsgeheimnis darstellen. Erklärung zu Artikel 15 Absatz 6: Die Republik Bulgarien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium zu übermitteln sind. Erklärung zu Artikel 16 Absatz 2: Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie verlangt, dass ihr die Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats übermittelt werden. Erklärung zu Artikel 24: Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium betrachtet.

Dänemark

Artikel 2 . Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn die Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen

der strafbaren Handlung eingeleitet haben, deretwegen er in dem ersuchenden Staat verfolgt wird, oder wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung, deretwegen er in dem ersuchenden Staat verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, oder wenn diese Behörden entschieden haben, wegen derselben strafbaren Handlung kein Strafverfahren einzuleiten oder die Strafverfolgung einzustellen.

Artikel 3 Absatz 2. Ein Ersuchen, einen Zeugen oder einen Sachverständigen unter

Eid aussagen zu lassen, kann abgelehnt werden, wenn das zuständige dänische Gericht die Eidesleistung nicht für erforderlich hält.

Artikel 5 Absatz 1. Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c aufgeführten

Bedingungen nicht erfüllt sind.

Artikel 7 Absatz 1. Ein Ersuchen um Zustellung auf andere Art als durch einfache

Übergabe der Urkunde an den Empfänger kann abgelehnt werden.

Artikel 7 Absatz 3. Eine Ladung, die einem Beschuldigten zugestellt werden soll, der

sich im dänischen Hoheitsgebiet befindet, muss der zuständigen dänischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen der betreffenden Person festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

Artikel 11 Absatz 2. Die dänische Regierung macht Vorbehalte zu dieser Bestimmung als Ganzem.

Artikel 13 Absatz 1. Die Verpflichtung, nach dieser Bestimmungen Auszüge aus

dem Strafregister zu übermitteln, findet nur Anwendung hinsichtlich der Eintragungen über Angeklagte oder Beschuldigte.

Artikel 13 Absatz 2. Die dänische Regierung macht Vorbehalte zu dieser Bestimmung als Ganzem.

Artikel 16 Absatz 2. Den Ersuchen und deren Anlagen aus andern Staaten als

Deutschland, England, Österreich, Frankreich, Irland, Norwegen und Schweden muss eine Übersetzung in die dänische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarats beigefügt sein. Bei wichtigeren Schriftstücken behält sich die dänische Regierung das Recht vor, im Einzelfall eine Übersetzung in die dänische Sprache zu verlangen oder sie auf Kosten des ersuchenden Staats anfertigen zu lassen.

Artikel 24 . Der Ausdruck «Justizbehörden» bezeichnet in Dänemark die Gerichte

und die Staatsanwaltschaft, die nach dem dänischen Gesetz über Organisation und Verfahren der Justizbehörden das Justizministerium, den Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte, den Polizeipräsidenten von Kopenhagen und die Polizeikommissäre umfasst.

Artikel 26 . Das am 26. Juni 1957 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden geschlossene Protokoll über die Rechtshilfe bleibt in Kraft.

Deutschland

Artikel 5 . Die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und c des

Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorliegen.

Artikel 7 . Das Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an einen Beschuldigten, der

sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, wird grundsätzlich nur ausgeführt, wenn es den deutschen Behörden spätestens einen Monat vor dem für das Erscheinen des Beschuldigten festgelegten Zeitpunkt zugeht.

Artikel 11 . Die Überstellung eines Zeugen wird in allen Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 abgelehnt.

Artikel 16 . Sofern das Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht

in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt werden.

Artikel 24 . Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens sind:

der Bundesminister der Justiz, Bonn-Bad Godesberg; der Bundesgerichtshof, Karlsruhe; der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe; das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart; das Bayerische Staatsministerium der Justiz, München; der Senator für Justiz, Berlin; der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, Bremen; die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg; der Hessische Minister der Justiz, Wiesbaden; der Niedersächsische Minister der Justiz, Hannover; der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf; das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, Mainz; der Minister für Rechtspflege des Saarlandes, Saarbrücken; der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Kiel; das Bayerische Oberste Landesgericht, München; die Oberlandesgerichte; die Landgerichte; die Amtsgerichte; die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht, München; die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten; die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten; die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen, Ludwigsburg; das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Potsdam; der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin; das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Dresden; das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg; das Thüringer Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, Erfurt.

Artikel 25 . Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Finnland Vorbehalte Artikel 2

vom20. April 1959 gilt, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland, auch für das Land Berlin.

Estland 1) Nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Estland das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach estnischem Recht nicht als strafbare Handlung gilt; 2) nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass sie Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c aufgeführten Bedingungen erledigen wird; 3) nach Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in estnischem Hoheitsgebiet befindet, spätestens 40 Tage vor dem Termin des Gerichtsverfahrens zu übermitteln ist; 4) nach Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass dem Justizministerium Abschriften der unmittelbar an ihre Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchen zu übermitteln sind; 5) nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass die an die estnischen Behörden gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache zu übermitteln sind; 6) nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens übermittelt die Republik Estland die in Artikel 22 genannten Nachrichten nur auf besondere Anfrage; 7) nach Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens in Bezug auf Estland die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, das Justizministerium und das Innenministerium sind.

Finnland erklärt, dass die Rechtshilfe verweigert werden kann:

  1. wenn die strafbare Handlung Gegenstand einer in Finnland oder einem Drittstaat eingeleiteten Untersuchung ist;

  2. wenn die im ersuchenden Staat angeklagte Person entweder in Finnland oder einem Drittstaat vor Gericht gebracht oder abschliessend verurteilt oder freigesprochen worden ist;

  3. wenn die in Finnland oder einem Drittstaat zuständigen Behörden beschlossen haben, das Ermittlungsverfahren oder die Strafverfolgungen abzubrechen oder wegen der strafbaren Handlung weder ein Ermittlungsverfahren einzuleiten noch Strafverfolgungen aufzunehmen;

  4. wenn die Strafverfolgungen oder die Strafverbüssung nach finnischem Recht verjährt sind/ist.

Artikel 11

Finnland erklärt, dass die in Artikel 11 erwähnte Rechtshilfe in seinem Hoheitsgebiet nicht zugestanden werden kann.

Artikel 5

Finnland erklärt, dass es die Erledigung von in Artikel 5 genannten Rechtshilfeersuchen um Beschlagnahme oder Durchsuchung den unter Buchstaben a und c dieses Artikels erwähnten Bedingungen unterwirft.

Artikel 7 Absatz 3

Finnland erklärt, dass die Entgegennahme einer Vorladung für eine Person, die sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, verweigert werden kann, wenn die erwähnte Vorladung den zuständigen finnischen Behörden nicht mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt worden ist.

Artikel 16 Absatz 1

Finnland erklärt, dass die weder auf finnisch, schwedisch, dänisch oder norwegisch noch auf englisch, französisch oder deutsch verfassten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt werden müssen.

Artikel 22

Finnland erklärt, dass es die andern Vertragsparteien von den in Artikel 22 des Übereinkommens genannten strafrechtlichen Verurteilungen nur insoweit unterrichtet, als diese Informationen in Anwendung des Gesetzes über das Strafregister vom20. August 1993 (770/93) dem Strafregister entnommen werden können. Es wird keine auf die Verurteilung folgenden Massnahmen notifizieren.

Artikel 24

Finnland erklärt, dass im Sinne des vorliegenden Übereinkommens in Finnland folgende Behörden als Justizbehörden betrachtet werden: – das Justizministerium, – die erstinstanzlichen Gerichte (käräjäoikeus/tingsrätt), die Appellationsgerichte (hovioikeus/hovrätt) und das Oberste Gericht (korkein oikeus/högsta domstolen), – die Staatsanwälte, – die Polizei- und die Zollbehörden sowie die Mitglieder der Grenzpolizei als gemäss dem Gesetz über die Strafvoruntersuchung vom 30. April 1987 (449/87) zur Durchführung einer Strafvoruntersuchung berechtigte Behörden.

Frankreich

Artikel 7 Absatz 3. Die Vorladungen für Beschuldigte, die sich im französischen

Hoheitsgebiet befinden, müssen mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt den französischen Behörden übermittelt werden.

Artikel 15 Absatz 2. In dringenden Fällen, in welchen die Rechtshilfeersuchen, die in

Artikel 3, 4 und 5 erwähnt sind, von den Justizbehörden des ersuchenden Staates

unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden, muss eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt werden.

Artikel 15 Absatz 4. Andere als die in den Absätzen 1 und 3 des Artikels15 erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, müssen vom Justizministerium des ersuchenden Staates

dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf dem gleichen Weg zurückgesandt werden. Die französische Regierung erklärt, dass wegen der inneren Organisation und des Geschäftsganges des Strafregisters in Frankreich die damit befassten Behörden nicht in der Lage sind, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens gemäss Artikel 22 von den der Verurteilung ihrer Staatsangehörigen nachfolgenden Massnahmen – wie Gnaden-, Rehabilitations- oder Amnestiemassnahmen – die in das Strafregister eingetragen werden, automatisch zu benachrichtigen. Sie gibt jedoch die Zusicherung, dass diese Behörden, wenn sie in Einzelfällen darum ersucht werden, den erwähnten Vertragsparteien die strafrechtliche Lage ihrer Staatsangehörigen so genau wie möglich angeben werden. Die französische Regierung erklärt, dass als französische Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens (Artikel 24) folgende Behörden zu betrachten sind: – die Ersten Präsidenten, Präsidenten, Räte und Richter der Strafgerichte, – die Untersuchungsrichter dieser Gerichte, – die Mitglieder der Staatsanwaltschaft (ministère public) bei diesen Gerichten, nämlich: – die Generalstaatsanwälte (procureurs généraux) – die Generalanwälte (avocats généraux) – die Vertreter der Generalstaatsanwälte – die Staatsanwälte der Republik (procureurs de la République) und ihre Vertreter – die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Polizeigerichten – die Regierungskommissare bei den Gerichten der Streitkräfte. Ungeachtet der Bestimmung von Artikel 25 Absatz 2 ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen nicht auf Algerien anwendbar, da dieses Land nach Unterzeichnung des obenerwähnten Übereinkommens durch Frankreich die Unabhängigkeit erlangt hat.

Georgien

Footnotes

  1. [15] SR 0.518.522

Artikel 2

Die Rechtshilfe kann verweigert werden:

  1. wenn aufgrund der strafbaren Handlung, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, in Georgien ein Strafverfahren eingeleitet worden ist;

  2. wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, bereits von einem Gericht verhandelt wurde und das Urteil rechtskräftig ist.

Artikel 5

Georgien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen zu unterwerfen.

Artikel 15 Absatz 6

Wie in Artikel 15 Absatz 6 vorgesehen, sind Abschriften von Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium Georgiens zu übermitteln.

Artikel 16 Absatz 2

Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sind in englischer oder russischer Sprache zu stellen.

Artikel 24

Für die Zwecke des Übereinkommens betrachtet Geogien folgende Stellen als Justizbehörden: – das Verfassungsgericht; – die ordentlichen Gerichte; – das Büro des Generalstaatsanwalts.

Griechenland Die griechische Regierung macht Vorbehalte zu den Artikeln 4 und 11 des Übereinkommens, da deren Annahme mit den Artikeln 97 und 459 der griechischen Strafprozessordnung unvereinbar ist.

Grossbritannien 1. Artikel 2 In bezug auf Artikel 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Köngreichs Grossbritannien und Nordirland das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Person, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, im Vereinigten Königreich oder in einem dritten Staat im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung wegaen desselben Verhaltens verurteilt oder freigesprochen worden ist, das dem Verfahren bezüglich dieser Person im ersuchenden Staat zugrunde liegt.

2. Artikel 3 In bezug auf Artikel 3 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland das Recht vor, Zeugen nicht zu vernehmen und die Vorlage von Aktenoder sonstigen Schriftstücken nicht zu verlangen, wenn das Recht des Vereinigten Königreichs in dem Zusammenhang das Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht oder eine andere Befreiung von der Zeugenaussage anerkennt. 3. Artikel 5 Absatz 1 Nach Artikel 5 Absatz 1 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen:

  1. Die dem rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des Vereinigten Königreichs strafbar sein.

  2. Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des Vereinigten Königreichs vereinbar sein.

4. Artikel 11 Absatz 2 Die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland ist nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderung eines Häftlings durch ihr Hoheitsgebiet stattzugeben. 5. Artikel 12 Die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland wird die Gewährung von Schutz nach Artikel 12 nur in Erwägung ziehen, wenn die Person, für die der Schutz gelten würde, oder die zuständigen Behörden der um Rechtshilfe ersuchten Partei dies besonders beantragen. Einem Antrag auf Schutz wird nicht stattgegeben, wenn die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs der Ansicht sind, dass die Schutzgewährung nicht im öffentlichen Interesse wäre. 6. Artikel 21 Die Regierung des Vereinigten Köngreichs behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.

Artikel 15 Absatz 1

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland beziehen sich die Verweise auf das «Justizministerium» im Sinne des Artikels 11 Absatz 2, des Artikels 15 Absätze 1, 3 und 6 sowie des Artikels 21 Absatz 1 und des Artikels 22 auf das Ministerium des Innern (Home Office).

Artikel 16 Absatz 2

Nach Artikel 16 Absatz 2 behält sich die Regierund des Vereinigten Königreichs das Recht vor zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit Übersetzungen in die englische Sprache übermittelt werden.

Artikel 24

Nach Artikel 24 betrachtet die Regierung des Vereinigten Königreichs folgende Behörden als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens: – Magistrates’ courts, the Crown Court and the High Court; – the Attorney General for England and Wales; – the Director of Public Prosecutions and any Crown Prosecutor; – the Director and any designated member of the Serious Fraud Office; – the Secretary of State for Trade and Industry in respect of his function of investigating and prosecuting offences; – any Assistant Secretary (Legal) in charge of Prosecution Division of HM Customs and Excise; – District Courts and Sheriff Courts and the High Court of Justiciary; – the Lord Advocate; – any Procurator Fiscal; – the Attorney General for Northern Ireland.

Irland

Art. 2

Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn gegen die Person, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, in Irland oder in einem dritten Staat ein Strafverfahren wegen desselben Verhaltens eingeleitet oder abgeschlossen worden ist, das dem Verfahren bezüglich dieser Person im ersuchenden Staat zu Grunde liegt. Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, die Bereitstellung von Unterlagen oder Beweisstücken in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens davon abhängig zu machen, dass diese Unterlagen oder Beweisstücke ohne ihre Zustimmung nicht für einen anderen als den in dem Ersuchen genannten Zweck verwendet werden.

Art. 3

Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, Zeugen nicht zu vernehmen und die Vorlage von Akten oder Schriftstücken nicht zu verlangen, wenn das Recht Irlands in dem Zusammenhang das Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht oder eine andere Befreiung von der Pflicht, Beweise zu erbringen, anerkennt.

Art. 11 Abs. 2

Die Regierung von Irland ist nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderung eines Häftlings durch ihr Hoheitsgebiet stattzugeben.

Art. 21

Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.

Art. 22

Die Regierung von Irland benachrichtigt andere Parteien nicht von strafrechtlichen Verurteilungen oder nachfolgenden Massnahmen nach Artikel 22, es sei denn, die Einrichtung ihres Strafregisters lässt dies zu.

Art. 5 Abs. 1

Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen:

  1. Die dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Irlands strafbar sein.

  2. Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht Irlands vereinbar sein.

Art. 15 Abs. 1

Für die Regierung von Irland beziehen sich die Verweise auf das «Justizministerium» im Sinne des Artikels 11 Absatz 2, des Artikels 15 Absätze 1, 3 und 6, des Artikels 21 Absatz 1 und des Artikels 22 auf das Ministerium der Justiz (Department of Justice).

Art. 15 Abs. 6

Nach Artikel 15 Absatz 6 gibt die Regierung von Irland bekannt, dass Rechtshilfeersuchen auf Grund des Übereinkommens an das Department of Justice zu übermitteln

Art. 16 Abs. 2

Nach Artikel 16 Absatz 2 behält sich die Regierung von Irland das Recht vor, zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit Übersetzungen in die irische oder englische Sprache übermittelt werden.

Art. 24

Nach Artikel 24 betrachtet die Regierung von Irland folgende Behörden als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens: – den «District Court»; – den «Circuit Court»; – den «High Court»; – ein «Special Criminal Court»; – den «Court of Criminal Appeal»; – den «Supreme Court»; – den «Attorney General of Ireland»; – den «Director of Public Prosecutions»; – den «Chief State Solicitor».

Island

Artikel 1 Absatz 1. Island wird Rechtshilfe nur in Verfahren in bezug auf Straftaten

leisten, die auch nach isländischem Recht strafbar sind. Die Rechtshilfe kann verweigert werden,

  1. wenn die Justizbehörden Islands oder eines dritten Staates ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der dem Verfahren in dem ersuchenden Staat zugrundeliegenden Straftat eingeleitet haben;

  2. wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden Islands oder eines dritten Staates wegen der dem Verfahren im ersuchenden Staat zugrundeliegenden Straftat rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist oder

  3. wenn die Justizbehörden Islands oder eines dritten Staates entschieden haben, ein Verfahren wegen der dem Verfahren im ersuchenden Staat zugrundeliegenden Straftat einzustellen oder nicht einzuleiten.

Artikel 13 Absatz 1. Die Verpflichtung, nach dieser Bestimmung Auszüge aus dem

Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte zu übermitteln, findet nur auf die Strafakte der in der betreffenden Strafsache beschuldigten oder angeklagten Person Anwendung.

Artikel 5 Absatz 1. Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen kann abgelehnt werden, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b

und c aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Artikel 7 Absatz 3. Eine Vorladung, die einem Beschuldigten zugestellt werden soll,

der sich in Island befindet, ist den zuständigen isländischen Behörden mindestens 50 Tage vor dem für das Erscheinen des Betreffenden festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln.

Artikel 15 Absatz 6. Alle Ersuchen um Rechtshilfe in Island aufgrund des Übereinkommens sind an das Justizministerium zu richten.

Artikel 16 Absatz 2. Die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke, die nicht in isländischer, dänischer, englischer, norwegischer oder schwedischer Sprache abgefasst

sind, sind mit einer Übersetzung in die isländische oder englische Sprache zu übermitteln.

Artikel 24 . Im Sinne des Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Justizbehörden» in Island das Justizministerium, die Gerichte, den Staatsanwalt und die Polizeipräsidenten.

Israel

Artikel 7 Absatz 3. Eine Vorladung, die einem Beschuldigten im Hoheitsgebiet Israels zugestellt werden soll, muss dessen Behörden spätestens 40 Tage vor dem für das

Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

Artikel 15 Absatz 6. Alle Ersuchen und sonstige Mitteilungen an Israel nach dem

Übereinkommen sind an folgende Anschrift zu senden: Ministery of Justice, Directorate of Courts, Department of Legal Assistance to Foreign Countries , P.O Box 34142-91340 Jerusalem.

Artikel 16 . Israel verlangt, dass ihm die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke

mit einer Übersetzung in die hebräische, englische oder französische Sprache übermittelt werden.

Artikel 22 . Israel verpflichtet sich nicht, die in Artikel 22 erwähnten «nachfolgenden

Massnahmen» automatisch mitzuteilen, wird sich aber nach besten Kräften darum bemühen.

Artikel 24 . Als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens gelten für Israel die

folgenden Behörden: – das zuständige Gericht eines jeden Rechtszuges – der Generalstaatsanwalt des Staates Israel – die Staatsanwaltschaft des Staates Israel – der Leiter der Abteilung für Internationale Angelegenheiten im Ministerium der Justiz.

Italien Die italienische Regierung erklärt, dass nach Artikel 24 und im Sinne des Übereinkommens folgende Behörden als italienische Justizbehörden zu betrachten sind: – der Verfassungsgerichtshof, – die Parlamentarische Untersuchungskommission, – die Generalstaatsanwälte, – die Staatsanwälte, – die Gerichtshöfe (Cours) und die gewöhnlichen Gerichte (Tribunaux ordinaires), – die Militärgerichte, – die Staatsanwaltschaften bei den Militärgerichten, – die Untersuchungsrichter (Juges d’instruction), – die Untersuchungsgerichtsräte (Conseillers d’instruction), – die Amtsrichter, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 16 und 21 Absatz 3 Italien unter Gewährleistung der Gegenseitigkeit verlangen wird, dass die Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sowie die in Artikel 21 des Übereinkommens vorgesehenen Anzeigen mit einer Übersetzung in die französische oder englische Sprache übermittelt werden; die italienische Regierung verlangt im Hinblick auf Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens, dass dem Justizministerium Kopie eines allenfalls unmittelbar an die italienischen Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchens übermittelt wird.

Kroatien

Artikel 5 Absatz 1

Die Regierung Kroatien erklärt, dass eingehende Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur dann erledigt werden, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen erfüllt

Artikel 7 Absatz 3

Die Republik Kroatien erklärt, dass die Vorladung für eine in ihrem Hoheitsgebiet wohnhafte Person den zuständigen kroatischen Justizbehörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzen Zeitpunkt übermittelt werden muss.

Artikel 15

Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium der Republik Kroatien zu senden sind. In dringenden Fällen können diese Rechshilfeersuchen an das Justizministerium der Republik Kroatien durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) gesandt werden.

Artikel 16 Absatz 2

Die Republik Kroatien erklärt, dass die Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die kroatische oder, wo dies nicht möglich ist, in die englische Sprache zu versehen sind.

Artikel 24

Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens sind in der Republik Kroatien die Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Lettland In Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass ihr Rechtshilfeersuchen auf dem folgenden Weg zu übermitteln sind: dem Innenministerium – während des Ermittlungsverfahrens bis zur Anklageerhebung: Raina blvd 6 Riga, LV – 1533, Lettland Telefax: 371.2.223853 Telefon: 371.2.219263 dem Büro des Generalstaatsanwalts – während des Ermittlungsverfahrens bis zum Vorbringen des Falles vor Gericht: O. Kalpaka blvd 6 Riga, LV – 1801, Lettland Telefax: 371.7.212231 Telefon: 371.7.320085 dem Justizministerium – während des Gerichtsverfahrens: Brîvîbas blvd 36 Riga, LV – 1536, Lettland Telefax: 371.7.285575 Telefon: 371.7.280437 371.7.282607 In Anwendung des Artikels 16 Absatz 2 des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache übermittelt werden. In Anwendung des Artikels 24 des Übereinkommens bezeichnet die Republik Lettland die Gerichte, das Büro des Staatsanwalts und die Polizei als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens.

Liechtenstein

Artikel 5 Absatz 1. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass das

Fürstentum Liechtenstein die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmassnahme erfordert, der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens erwähnten Bedingung unterwerfen wird.

Artikel 16 Absatz 2. Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, dass an liechtensteinische Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen mit Ausnahme der

Ersuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen sind.

Litauen Hinsichtlich des Artikels 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, einem Ersuchen nicht stattzugeben,

  1. wenn es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die nach litauischem Recht nicht als «schwere strafbare Handlung» bewertet wird und als solche strafbar ist;

  2. wenn es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die in der Republik Litauen oder in einem Drittstaat Gegenstand eines Strafverfahrens ist;

  3. wenn es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, hinsichtlich deren die Justizbehörden der Republik Litauen entweder abgelehnt haben, ein Strafverfahren einzuleiten, oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren nicht fortgesetzt haben.

Hinsichtlich des Artikels13 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte nur dann übermittelt werden, wenn sich das Register auf eine Person bezieht, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen den unter den Buchstaben a, b und c dieser Bestimmung genannten Bedingungen zu unterwerfen.

Nach Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens gewährt die Republik Litauen Rechtshilfe nur dann, wenn die Rechtshilfeersuchen unmittelbar dem Justizministerium der Republik Litauen übermittelt werden. Nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, festzulegen, dass ihr die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke in litauischer Sprache oder versehen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats zu übermitteln sind; andernfalls wird die Republik Litauen die Erstattung aller für die Übersetzung angefallenen Kosten verlangen. Nach Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass die folgenden Behörden als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens zu betrachten sind: das Justizministerium der Republik Litauen, das Büro des Generalstaatsanwalts der Republik Litauen und die Gerichte Litauens mit Ausnahme des Verfassungsgerichts.

Luxemburg

Artikel 2 . Der Generalstaatsanwalt des Grossherzogtums Luxemburg behält sich das

Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht stattzugeben,

  1. soweit sich das Ersuchen auf eine Strafverfolgung oder ein Verfahren bezieht, die mit dem Grundsatz, «ne bis in idem» unvereinbar sind,

  2. soweit sich das Ersuchen auf Ermittlungen über Handlungen bezieht, derentwegen der Beschuldigte im Grossherzogtum Luxemburg strafrechtlich verfolgt wird.

Artikel 5 . Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme im Grossherzogtum Luxemburg

nur erledigt werden, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen7 auslieferungsfähig sind, und unter der Bedingung, dass der luxemburgische Richter der Erledigung nach luxemburgischem Recht zugestimmt hat.

Footnotes

  1. [7] SR 0.353.1

Artikel 11 . Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg wird die in Artikel 11

vorgesehene zeitweilige Überstellung nur dann bewilligen, wenn der Betreffende in ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüsst und wenn keine besonderen Erwägungen dem entgegenstehen.

Artikel 16 . Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg verlangt, dass die an sie

gerichteten Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die französische, deutsche oder englische Sprache übermittelt werden.

Artikel 22 . Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg wird nachfolgende

Massnahmen im Sinne des Artikels 22 nur insoweit mitteilen, wie der Aufbau des Strafregisters es gestattet.

Artikel 24 Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg erklärt, dass in bezug

auf das Grossherzogtum Luxemburg als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Mitglieder der richterlichen Gewalt, deren Aufgabe die Rechtsprechung ist, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen

Artikel 26 . Wegen der Sonderregelung zwischen den Benelux-Ländern nimmt die

Regierung des Grossherzogtums Luxemburg hinsichtlich ihrer Beziehungen zu den Niederlanden und zu Belgien Artikel 26 Absätze 1 und 3 nicht an. Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg behält sich die Möglichkeit vor, in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzuweichen.

Malta

Artikel 2

Die Regierung Maltas behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Person, die Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens ist, in Malta wegen eines Vergehens verurteilt oder freigesprochen worden ist, welches das gleiche Geschehnis wie dasjenige zur Ursache hat, durch welches das im ersuchenden Staat gegen diese Person eingeleitete Verfahren ausgelöst worden ist.

Artikel 3

Die Regierung Maltas behält sich das Recht vor, in den Fällen keine Zeugen aussagen zu lassen oder die Übermittlung von Akten oder andern Schriftstücken nicht zu verlangen, wo die maltesische Gesetzgebung diesbezüglich aus Gründen des Vorrechts, der Nichtverpflichtung oder aus irgendeinem andern Grund eine Befreiung von der Beweisübermittlung anerkennt.

Artikel 5 Absatz 1

Die Regierung Maltas behält sich das Recht vor, ein Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme nicht zu erledigen, wenn a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung nach dem Recht des ersuchenden Staates und dem Recht Maltas nicht strafbar ist oder b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht Maltas nicht vereinbar ist.

Artikel 7 Absatz 3

Im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 verlangt die Regierung Maltas, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet Maltas befindet, den maltesischen Behörden mindestens 50 Tage vor dem Zeitpunkt des Erscheinens übermittelt

Artikel 11

Die Regierung Maltas kann den in Anwendung von Artikel 11 unterbreiteten Ersuchen nicht stattgeben.

Artikel 12

Die Regierung Maltas beabsichtigt, in Anwendung von Artikel 12 Schutz nur zu gewähren, wenn dieser von der Person, der er zuteil würde, oder von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates besonders verlangt wird. Einem Ersuchen um Schutz wird nicht stattgegeben, wenn dieser der Regierung Maltas gemäss nicht im öffentlichen Interesse wäre.

Artikel 15 Absatz 6

Die Regierung Maltas gibt bekannt, dass alle Rechtshilfeersuchen dem Generalstaatsanwalt zu übermitteln sind.

Artikel 16 Absatz 2

Die Regierung Maltas erklärt, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer englischen Übersetzung übermittelt werden müssen.

Artikel 21

Die Regierung Maltas behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.

Artikel 24

Gemäss Artikel 24 betrachtet die Regierung Maltas im Sinne des vorliegenden Übereinkommens folgende Personen oder Organe als «Justizbehörden»: – die erstinstanzlichen Gerichte («Magistrates Courts»), das Kindergericht («Juvenile Court»), das Schwurgericht («Criminal Court») und das Appellationsgericht in Strafsachen («Court of Criminal Appeal»); – den Generalstaatsanwalt («Attorney General»), den stellvertretenden Generalstaatsanwalt («Deputy Attorney General»), den Beisitzer des Generalstaatsanwalts («Assistant to the Attorney General») und den Hauptanwalt der Republik («Senior Counsel for the Republic»); – die erstinstanzlichen Richter («Magistrates»).

Moldova 1. Nach Artikel 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, dass sie die Rechtshilfe verweigern wird, falls – die begangene Handlung keine strafbare Handlung im Sinne der Rechtsvorschriften der Republik Moldova darstellt; – der Straftäter wegen der Gewährung von Straffreiheit von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entbunden ist; – eine Berufung auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen einer gesetzlich vorgesehenen Verjährung nicht möglich ist; – der Straftäter nach Begehung der Straftat in einen Zustand anhaltender psychischer Depression verfallen ist, der eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschliesst; – gegen dieselbe Person wegen derselben strafbaren Handlung ein Strafverfahren anhängig ist; – gegen dieselbe Person wegen derselben strafbaren Handlung ein vollstreckbares Urteil oder ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss vorliegt, die das Verfahren beenden. 2. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Moldova das Recht vor, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Übereinkommens genannten Bedingungen zu erledigen.

3. Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, die in Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Rechtshilfeersuchen nicht zu erledigen. 4. Nach Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, dass die Rechtshilfeersuchen dem Ministerium der Justiz oder der Generalstaatsanwaltschaft zu übermitteln sind. Nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, dass die Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke entweder in moldauischer Sprache oder in einer der offiziellen Sprachen des Europarats abzufassen oder in eine dieser Sprachen zu übersetzen sind. 5. Nach Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, dass sie in Bezug auf die Republik Moldova die erstinstanzlichen Gerichte (judecatoriile), die Gerichte (tribunalele), das Berufungsgericht (Curtea de Apel), den Obersten Gerichtshof (Curtea Suprema de Justitie), das Ministerium der Justiz (Ministerul Justitie), die Generalstaatsanwaltschaft (Procuratura Generala) und die Organe der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Moldova (organele procuraturii Republicii Moldova) als Justizbehörden im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen betrachtet.

Niederlande

Artikel 2 . Die Regierung des Königreichs der Niederlande behält sich das Recht vor,

einem Rechtshilfeersuchen keine Folge zu geben,

  1. wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, es beziehe sich auf ein Ermittlungsverfahren, das eingeleitet wurde, um den Beschuldigten wegen seiner religiösen oder politischen Überzeugung, seiner Staatsangehörigkeit, oder wegen der Rasse oder der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, zu verfolgen, zu bestrafen oder in anderer Weise zu treffen;

  2. soweit es sich auf eine Strafverfolgung oder auf ein Verfahren bezieht, die mit dem Grundsatz «non bis in idem» unvereinbar sind;

  3. soweit es sich auf ein Ermittlungsverfahren wegen Handlungen bezieht, derentwegen der Beschuldigte in den Niederlanden verfolgt wird.

Artikel 5 . Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme an den Niederlanden nur ausgeführt werden, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die nach dem Europäischen

Auslieferungsübereinkommen8 zur Auslieferung Anlass geben können, und unter der Voraussetzung, dass der niederländische Richter die Ausführung des Ersuchens nach niederländischem Recht bewilligt hat.

Artikel 11 . Die Regierung des Königreichs der Niederlande wird die zeitweilige

Überstellung nach Artikel 11 nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf niederländischem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüsst, und keine besonderen Bedenken entgegenstehen.

Artikel 22 . Die Regierung des Königreichs der Niederlande wird «nachfolgende

Massnahmen» im Sinne des Artikels 22 nur mitteilen, soweit die Organisation des Strafregisters dies zulässt.

Artikel 24 . Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, dass Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens in den Niederlanden die Mitglieder der mit

der Ausübung der Rechtsprechung beauftragten richterlichen Gewalt, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft sind.

Artikel 25 Absatz 4. Sollte die Regierung des Königreichs der Niederlande durch

Abgabe einer Erklärung den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Surinam und (oder) die Niederländischen Antillen ausdehnen, so kann sie in dieser Erklärung den örtlichen Verhältnissen angepasste Bedingungen vorsehen und namentlich erklären, dass das Übereinkommen für diese Länder gesondert gekündigt werden kann. Die Ständige Mission des Königreichs der Niederlande erklärt, dass die Regierung ihres Landes den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen gemäss Artikel 25 Absatz 4 des Übereinkommens auf die Niederländischen Antillen ausdehnt und dass die vom Königreich der Niederlande abgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte ebenfalls auf die Niederländischen Antillen Anwendung finden, wobei die Regierung des Königreichs der Niederlande – betreffend Artikel 16 erklärt, dass sie verlangen wird, dass ihr die die Niederländischen Antillen und Aruba betreffenden Rechtshilfeersuchen mit einer englischen Übersetzung übermittelt werden; – gemäss ihrer Erklärung bezüglich des Artikels 25 Absatz 4 erklärt, dass das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen oder Aruba allein gekündigt werden kann.

Artikel 26 . Wegen der besonderen Regelung zwischen den Benelux-Staaten nimmt

die Regierung des Königreichs der Niederlande Artikel 26 Absätze 1 und 3 hinsichtlich ihrer Beziehungen zum Königreich Belgien und zum Grossherzogtum Luxemburg nicht an. Die Regierung des Königreichs der Niederlande behält sich das Recht vor, in ihren Beziehungen zu den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzuweichen.

Norwegen

Artikel 2 . Die Rechtshilfe kann verweigert werden:

  1. wenn der Beschuldigte von dem öffentlichen Ankläger Norwegens oder von den Justizbehörden eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung oder Handlungen verfolgt wird, die zu dem Verfahren im ersuchenden Staat Anlass gegeben haben, oder

  2. wenn der Verfolgte durch rechtskräftiges Urteil eines norwegischen Gerichts oder der Justizbehörden eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung oder Handlungen, die zu dem Verfahren im ersuchenden Staat Anlass geben, freigesprochen oder verurteilt worden ist, oder wenn die norwegische Staatsanwaltschaft oder die Justizbehörden eines dritten Staates entschieden haben, hinsichtlich dieser strafbaren Handlung oder Handlungen kein Strafverfahren zu eröffnen oder die Strafverfolgung einzustellen.

Artikel 5 Absatz 1. Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c niedergelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Artikel 7 Absatz 1. Jedes Ersuchen, Verfahrensurkunden usw. anders als durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger zuzustellen, kann stets abgelehnt werden.

Artikel 7 Absatz 3. Jede für einen sich in Norwegen aufhaltenden Beschuldigten bestimmte Vorladung muss der zuständigen norwegischen Behörde mindestens

Tage vor dem für das Erscheinen vor Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt

Artikel 11 Absatz 2. Die norwegische Regierung macht einen Vorbehalt zu dieser

Bestimmung als Ganzem.

Artikel 16 Absatz 2. Nicht in norwegischer, dänischer, englischer oder schwedischer

Sprache abgefasste Ersuchen oder deren Unterlagen sind mit einer Übersetzung ins Norwegische zu übermitteln. Andernfalls bleibt das Recht vorbehalten, eine Übersetzung ins Norwegische für Rechnung des ersuchenden Staates anfertigen zu lassen.

Artikel 24 . Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Justizbehörden» für Norwegen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft einschliesslich der

Polizeichefs.

Artikel 26 Absatz 4. Das Abkommen vom 26. April 1974 zwischen Norwegen,

Dänemark, Island, Finnland und Schweden über die Rechtshilfe in Strafsachen ist anwendbar.

Österreich

Artikel 1 Absatz 1. Österreich wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten, die auch

nach österreichischem Recht strafbare Handlungen betreffen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig

Artikel 2 Buchstabe b. Unter «anderen wesentlichen Interessen seines Landes» versteht Österreich insbesondere die Wahrung der in den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungspflicht.

Artikel 5 Absatz 1. Österreich wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um

Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der in Buchstabe c festgesetzten Bedingung unterwerfen.

Artikel 7 Absatz 3. Österreich wird die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich

im österreichischen Hoheitsgebiet befindet, nur zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen österreichischen Justizbehörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zugekommen ist.

Artikel 11 . Der Überstellung eines Häftlings als Zeugen oder zur Gegenüberstellung

wird in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c nicht zugestimmt

Artikel 16 Absatz 2. Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen müssen – unbeschadet

der Bestimmung des Artikels 16 Absatz 3 –, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Eine Übersetzung der in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten Anzeigen wird nicht verlangt.

Artikel 24 . Im Sinne dieses Übereinkommens wird Österreich als österreichische

Justizbehörden die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz betrachten.

Polen

Art. 5 Abs. 1

Die Republik Polen behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Übereinkommens genannten Bedingungen zu unterwerfen.

Art. 7 Abs. 3

Die Übermittlung der Vorladung kann verweigert werden, wenn bis zu dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt weniger als 30 Tage verbleiben.

Art. 13

Es werden nur Informationen übermittelt, die im Zentralregister der verurteilten Personen verfügbar sind.

Art. 15 Abs. 2 und 6

Wird ein Rechtshilfeersuchen unmittelbar an die Justizbehörden gerichtet, so ist dem Justizministerium eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens zu übermitteln.

Art. 16 Abs. 2

Die übermittelten Ersuchen und anderen Schriftstücke sind mit einer Übersetzung in die polnische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats zu übermitteln; die Übersetzung der zu übermittelnden Schriftstücke ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung in Form einer einfachen Zustellung erfolgt. In anderen Fällen werden sie in die polnische Sprache übersetzt, wenn der Empfänger polnischer Staatsangehöriger ist oder seinen ständigen Aufenthalt in Polen hat.

Art. 24

Im Sinne des Übereinkommens gelten auch die Büros der Staatsanwaltschaft als «Justizbehörden».

Portugal Erklärungen enthalten in einem im Generalsekretariat am 4. April 1997 eingetragenen Schreiben des Ständigen Vertreters Portugals vom3. April 1997:

a) Portugal erklärt, dass es Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme nur erledigt, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Bedingungen erfüllt sind.

  1. Portugal erklärt, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke ihm mit einer Übersetzung in die portugiesische oder die französische Sprache übermittelt werden müssen.

  2. Portugal erklärt nach Artikel 7 Absatz 3, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, seinen Behörden innerhalb einer Frist von 50 Tagen übermittelt werden muss.

  3. Portugal erklärt nach Artikel 24, dass die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens zu betrachten ist.

Rumänien

Artikel 5 Absatz 1

Die Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen werden folgenden Bedingungen unterworfen:

  1. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss nach rumänischen Recht auslieferungsfähig sein.

  2. die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem rumänischen Recht vereinbar sein.

Artikel 7 Absatz 3

Die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet Rumäniens befindet, wird der zuständigen rumänischen Behörde mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt.

Artikel 15 Absatz 6

  1. Rechtshilfeeruchen während des Ermittlungsverfahrens und der Erhebung der öffentlichen Klage werden der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof Rumäniens übermittelt.

  2. Rechtshilfeersuchen während des Urteilsverfahrens werden dem Ministerium der Justiz übermittelt.

  3. Die Rechtshilfeersuchen, auf die Artikel 15 Absatz 3 Bezug nimmt, werden dem Ministerium des Innern übermittelt.

  4. In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen unmittelbar den Gerichten oder den Staatsanwaltschaften bei den Gerichten übermittelt werden, wobei eine Abschrift dem Ministerium de Justiz beziehungsweise der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof zuzuleiten ist.

Artikel 16 Absatz 2

Den Rechtshilfeersuchen und den beigefügten Schriftstücken, die den rumänischen Justizbehörden nach Übereinkommen übermittelt werden, ist eine Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats beizufügen.

Artikel 24

Als rumänische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens gelten die Gerichte, die Staatsanwaltschaften bei den Gerichten, das Ministerium der Justiz und die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof sowie – für die Rechtshilfeersuchen, auf die Artikel 15 Absatz 3 Bezug nimmt - das Ministerium des Innern.

Artikel 23 Schweden

Die durch die Erledigung der Rechtshilfeersuchen verursachten Kosten werden, von den ersuchenden Justizbehörden getragen.

Russische Föderation 1. Nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die Rechtshilfe nicht nur aus den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen, sondern auch dann verweigert werden kann,

  1. wenn die Person, die im ersuchenden Staat einer strafbaren Handlung verdächtigt oder beschuldigt wird, im Zusammenhang mit dieser strafbaren Handlung in der Russischen Föderation oder in einem Drittstaat vor Gericht steht oder verurteilt oder freigesprochen wurde oder wenn in Bezug auf diese Person in der Russischen Föderation oder einem Drittstaat eine Gerichtsentscheidung ergangen ist, ein Verfahren, dessentwegen um Rechtshilfe ersucht wurde, nicht einzuleiten beziehungsweise einzustellen.

  2. wenn das Strafverfahren oder die Strafvollstreckung wegen Ablaufs der nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgesehenen Verjährungsfrist unmöglich ist.

2. Nach Artikel 3 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Vornahme von Untersuchungshandlungen zu verweigern, wenn sich die betreffenden Personen auf das ihnen nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation zustehende Recht berufen haben, überhaupt keine oder in dem betreffenden Fall keine Aussage zu machen. 3. Nach Artikel 5 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur den Bedingungen zu unterwerfen, die in Absatz

Buchstaben a, b und c des genannten Artikels des Übereinkommens vorgesehen 4. Nach Artikel 7 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Vorladungen nicht weniger als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln sind. 5. Nach Artikel 11 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in ihrem Ersuchen um zeitweilige Überstellung des Häftlings zur Zeugenvernehmung oder zur Gegenüberstellung die folgenden Angaben zu machen haben.

  1. vollständiger Name der Person und – wenn möglich – Haftort;

  2. kurze Darstellung der strafbaren Handlung, Zeitpunkt und Ort ihrer Begehung;

  1. bei der Vernehmung oder Gegenüberstellung zu klärende Umstände;

  2. notwendige Aufenthaltsdauer der Person im ersuchenden Staat.

6. Die Russische Föderation erklärt, dass ein Ersuchen um Durchbeförderung eines Häftlings nach Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens an das Büro des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation zu richten ist. 7. Nach Artikel 7 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die von den Vertragsparteien bezeichneten Behörden in Bezug auf die Leistung von Rechtshilfe nach den Artikeln3,4 und 5 des Übereinkommens mit den folgenden Stellen in Verbindung zu treten haben: – mit dem Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation in Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, und mit dem Justizministerium der Russischen Föderation in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Gerichte fallen; – mit dem Innenministerium der Russischen Föderation bei Rechtshilfeersuchen, die nicht der Zustimmung eines Richters oder eines Staatsanwalts bedürfen und die mit der Durchführung von Ermittlungen und vorausgehenden Erhebungen in Fällen in Zusammenhang stehen, die in den Zuständigkeitsbereich der Stellen des Innenministeriums der Russischen Föderation fallen; – mit dem Föderation Sicherheitsdienst der Russischen Föderation bei Rechtshilfeersuchen, die nicht der Zustimmung eines Richters oder eines Staatsanwalts bedürfen und die mit der Durchführung von Ermittlungen und vorausgehenden Erhebungen in Fällen in Zusammenhang stehen, die in den Zuständigkeitsbereich der Stellen des Föderalen Sicherheitsdienstes fallen; – mit dem Föderalen Dienst der Steuerpolizei der Russischen Föderation bei Rechtshilfeersuchen, die nicht der Zustimmung eines Richters oder eines Staatsanwalts bedürfen und die mit der Durchführung von Ermittlungen und vorausgehenden Erhebungen in Fällen in Zusammenhang stehen, die in den Zuständigkeitsbereich der Stelle des Föderation Dienstes der Steuerpolizei fallen; – mit dem Büro des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation bei allen sonstigen Ermittlungen und vorausgehenden Erhebungen. In dringenden Fällen können Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden der Russischen Föderation, wie in Vorbehalt zu Artikel 24 des Übereinkommens festgelegt, übermittelt werden.

Eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens ist gleichzeitig der zuständigen zentralen Behörde zu übermitteln. Ersuchen nach Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens sind dem Justizministerium der Russischen Föderation oder dem Büro des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation zu übermitteln. Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation und das Büro des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation prüfen auf Verlangen der die Rechtshilfeersuchen stellenden Behörde die Möglichkeit der Anwendung des Verfahrensrechts des ersuchenden fremden Staates bei der Erledigung der Rechtshilfeersuchen, wenn dies mit den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vereinbar ist. 8. Die Russische Föderation erklärt, dass Rechtshilfeersuchen und beigefügte Schriftstücke, die der Russischen Föderation übermittelt werden, nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens mit einer Übersetzung in die russische Sprache zu versehen sind. 9. Die Russische Föderation erklärt, dass sie nach Artikel 22 des Übereinkommens andere Vertragsparteien von Massnahmen nach der Verurteilung von deren Staatsangehörigen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit benachrichtigt; dies geschieht nur in Bezug auf Nachrichten, die nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation als amtlich anerkannt sind. 10. Die Russische Föderation erklärt, dass sie die Gerichte und Stellen des Büros des Staatsanwalts als Justizbehörden der Russischen Föderation im Sinne des Artikels 24 des Übereinkommens betrachtet. 1. Die Russische Föderation erklärt, dass Artikel 2 des Übereinkommens so anzuwenden ist, dass sie Unabwendbarkeit der Verantwortung für die unter das Übereinkommen fallenden strafbaren Handlungen sichergestellt ist. 2. Die Russische Föderation erklärt, dass in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation der Begriff der «politischen strafbaren Handlung» nicht vorgesehen ist. Bei allen Entscheidungen darüber, ob Rechtshilfe geleistet wird, betrachtet die Russische Föderation die folgenden Handlungen nicht als «politische strafbare Handlungen» oder «mit politischen strafbaren Handlungen zusammenhängende strafbare Handlungen».

  1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach den Artikeln II und III der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes9 (1948), den Artikeln II und III des Übereinkommens über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (1973) und den Artikeln 1 und 4 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1948);

  2. Verbrechen nach Artikel 50 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde10 (1949), Artikel 51 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See11 (1949), Artikel 130 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen12 (1949), Artikel 147 des Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten13 (1949), Artikel 85 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom12. August 1949 über den Schutz der Opfer inter- nationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I, 1977)14 und den Artikeln 1 und 4 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über de Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II, 1977)15;

  3. strafbare Handlungen nach dem Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen16 (1970), dem Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt17 (1971) und dem Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt18 dienen, in Ergänzung des Übereinkommens von 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;

  4. Straftaten nach dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschliesslich Diplomaten19 (1973);

  5. Straftaten nach dem Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme20 (1979);

  6. Straftaten nach dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial21 (1980);

  7. Straftaten nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988);

  8. sonstige vergleichbare Straftaten, die in mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften behandelt werden, deren Vertraspartei die Russische Föderation ist.

Footnotes

  1. [9] SR 0.311.11
  2. [11] SR 0.518.23
  3. [14] SR 0.518.521
  4. [17] SR 0.748.710.3
  5. [18] SR 0.748.710.31
  6. [19] SR 0.351.5

Artikel 2 . Ein Rechtshilfeersuchen kann abgelehnt werden, wenn in Schweden in

Bezug auf dieselbe Handlung ein Urteil oder ein Beschluss zur Einstellung der Strafverfolgung ergangen ist.

Artikel 5 . Schweden wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsu- gungen unterwerfen.

chung und Beschlagnahme den in Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegten Bedin-

Artikel 7 Absatz 3. Eine Vorladung, die einem Beschuldigten in Schweden zugestellt

werden soll, muss den schwedischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

Artikel 11 . Eine in Schweden befindliche Person, die eine Freiheitsstrafe verbüsst,

kann in einen anderen Staat überstellt werden, wenn die Vernehmung oder Gegenüberstellung andere Angelegenheiten als die Untersuchung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dieser Person betrifft.

Artikel 13 Absatz 1. Auszüge oder Auskünfte aus dem Strafregister werden nur in

bezug auf Beschuldigte oder Angeklagte vermittelt.

Artikel 16 Absatz 2. Das Ersuchen und die Anlagen sind in die schwedische, dänische oder norwegische Sprache zu übersetzen, es sei denn, die mit dem Ersuchen

befasste Stelle gestattet in dem betreffenden Einzelfall eine andere Verfahrensweise.

Artikel 22 . Nachrichten über nachfolgende Massnahmen werden nach den schwedischen Vorschriften in dem Umfang übermittelt, in dem dies möglich ist.

Artikel 24 . Im Sinne des Übereinkommens betrachtet Schweden die Gerichte und

Staatsanwälte als Justizbehörden.

Artikel 26 Absatz 4. Das Übereinkommen vom 26. April 1974 zwischen Schweden,

Dänemark, Finnland, Island und Norwegen über die Rechtshilfe durch Zustellung und Sammlung von Beweisstücken findet Anwendung.

Schweiz22

Artikel 1 . Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass als schweizerische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind:

– die Gerichte, ihre Kammern oder Abteilungen; – die Schweizerische Bundesanwaltschaft; – das Bundesamt für Justiz23; – die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht mit der Instruktion von Straffällen betrauten, zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten oder Entscheide in Verfahren strafrechtlicher Angelegenheiten fällenden Behörden. Im Hinblick auf die Unterschiede der Amtsbezeichnung dieser Behörden wird, soweit erforderlich, die zuständige Behörde bei der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens ausdrücklich bestätigen, dass sie eine Justizbehörde im Sinne dieses Übereinkommens ist.

Artikel 2

  1. Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.

  2. Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass

Art. 3 des BB vom 27. Sept. 1966 (AS 1967 805), des BB vom 4. Juni 1984 (AS 1986 322) und Art. 1 des BB vom21. März 1996 (AS 1999 1351).

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt

c. Der ersuchende Staat kann die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte in Abweichung von der in Ziffer b enthaltenen Bedingung verwenden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre, oder wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.

Artikel 5 Absatz 1. Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass die Schweiz die

Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmassnahme erfordert, der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens erwähnten Bedingung unterwerfen wird.

Artikel 7 Absatz 3. Die Schweiz verlangt, dass Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an einen Beschuldigten in der Schweiz bei der nach Artikel 15 Absatz 4 zuständigen schweizerischen Behörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen

festgesetzten Zeitpunkt einzutreffen haben.

Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absätze 1 und 3. Der

Schweizerische Bundesrat erklärt, dass im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in der Schweiz folgende Behörden zuständig sind: 1. Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern

  1. für den Erlass des Haftbefehls gegen Häftlinge, die den schweizerischen Behörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 des Übereinkommens übergeben werden, sowie

  2. für die Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen des Auslands und für die Übermittlung aller schweizerischen Rechtshilfeersuchen, für die das Übereinkommen in Artikel 15 die Übermittlung durch das Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an dasjenige der ersuchten Vertragspartei vorsieht.

2. Das Bundesamt für Justiz24 in Bern für die Stellung und die Entgegennahme von Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 1.

Artikel 12 Absatz 3. Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiermit, dass nach Auffassung der schweizerischen Behörden die nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens erforderliche Voraussetzung der Beendigung des Schutzes im Gegensatz

zu Artikel 14 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens25 nur erfüllt ist, wenn der freien Ausreise des Zeugen, Sachverständigen oder des auf freiem Fusse

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

befindlichen Beschuldigten aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.

Footnotes

  1. [25] SR 0.353.1

Artikel 13 Absatz 2. Die Schweiz behält sich das Recht vor, Ersuchen nach Artikel

Absatz 2 nur stattzugeben, wenn darin die Notwendigkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges auf dem amtlichen Wege stichhaltig begründet ist, da jedermann das Recht hat, Auszüge aus dem Strafregister zu verlangen, die seine Person betreffen.

Artikel 15 Absatz 2. Die Schweiz beabsichtigt, einen Einleitungssatz informativer

Art der Erklärung zu Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen: «Die Liste der örtlich zuständigen schweizerischen Zentralbehörden, an die ein Ersuchen gerichtet werden kann, kann online unter folgender Adresse abgefragt werden: http://www.elorge.admin.ch».

Artikel 16 Absatz 2. Die Schweiz verlangt, dass an die schweizerischen Behörden

gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.

Slowakei

Artikel 15 Absatz 6

Die in den Artikeln3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen sind dem Justizministerium der Slowakischen Republik zu übermitteln, wenn das Verfahren im ersuchenden Staat das Verhandlungsstadium erreicht hat. In allen anderen Fällen sind sie der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik zu übermitteln. Die in Artikel 11 erwähnten Verlangen sind dem Justizministerium der Slowakischen Republik zu übermitteln. Die in Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Ersuchen sowie Anzeigen nach Artikel 21 Absatz 1 sind der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik zu übermitteln.

Artikel 16 Absatz 2

Die Slowakische Republik fordert die anderen Vertragsparteien auf, ihre Ersuchen und beigefügten Schriftstücke, die weder in slowakischer Sprache noch in einer der offiziellen Sprachen des Europarats abgefasst sind, zusammen mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen vorzulegen.

Artikel 24

Als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens werden in der Slowakischen Republik die folgenden betrachtet: das Justizministerium der Slowakischen Republik, die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik sowie alle Gerichte und Staatsanwaltschaften, gleichviel wie sie bezeichnet werden.

Slowenien Nach Artikel 5 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen:

  1. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht der Republik Slowenien strafbar sein,

  2. die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht der Republik Slowenien vereinbar sein.

Nach Artikel 16 Absatz 2 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die slowenische Sprache übermittelt werden. Nach Artikel 24 betrachtet die Republik Slowenien die Gerichte und die Staatsanwaltschaften als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens.

Spanien

Artikel 5 Absatz 1. Spanien behält sich vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen,

welche eine Durchsuchung oder eine Beschlagnahme von Gegenständen beinhalten, den folgenden Bedingungen zu unterstellen:

  1. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss nach spanischem Recht strafbar sein;

  2. die dem Rechtshilfersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss nach spanischem Recht auslieferungsfähig sein;

  3. die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit spanischem Recht vereinbar sein.

Artikel 16 Absatz 2. Spanien behält sich vor zu verlangen, dass die Ersuchen um

Rechtshilfe und die beigefügten Schriftstücke mit einer in gehöriger Form beglaubigten spanischen Übersetzung versehen sind.

Artikel 22 . Spanien behält sich vor, andere interessierte Parteien über Streichungen

im Strafregister betreffend spanische Staatsangehörige nicht zu benachrichtigen.

Artikel 7 Absatz 3. Spanien erklärt, dass hinsichtlich der in Artikel 7 Absatz 3 des

Übereinkommens vorgesehenen Bestimmung die dort erwähnte Frist mindestens

Tage betragen muss.

Artikel 15 Absatz 6. Spanien erklärt, dass die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens auch an das spanische Justizministerium richten müssen, falls sie in dringenden Fällen ein Rechtshilfeersuchen

direkt an seine Justizbehörden richten.

Artikel 24 . Spanien erklärt, dass im Sinne dieses Übereinkommens als Justizbehörden gelten:

  1. die Richter und Gerichte des gemeinen Rechts;

  2. die Mitglieder der Staatsanwaltschaft;

  3. die Militärjustizbehörden.

Tschechische Republik Gestützt auf Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens sind Rechtshilfeersuchen zu Strafsachen dem Büro des Generalstaatsanwalts der Tschechischen Republik zu übermitteln, bevor die Strafsache vor ein Gericht gebracht und ans Justizministerium der Tschechischen Republik geleitet wird, nachdem sie vor ein Gericht gebracht worden ist. Gemäss dem Übereinkommen wird die für eine sich im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik befindliche Person bestimmte Vorladung den entsprechenden Behörden der Tschechischen Republik mindestens 30 Tage vor dem für die Gegenüberstellung festgelegten Datum zu übermitteln sein. Im Einklang mit Artikel 24 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und Artikel 8 seines Zusatzprotokolls erkläre ich, dass im Sinne des Übereinkommens und seines Zusatzprotokolls folgende Behörden als Justizbehörden betrachtet werden: die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik, die Regional- und Bezirksstaatsanwaltschaften, die Städtische Staatsanwaltschaft in Prag, das Justizministerium der Tschechischen Republik, die Regional- und Bezirksgerichte und das Städtische Gericht in Prag.

Türkei

Artikel 5 . Die Ausführung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Bedingungen unterworfen.

Artikel 7 Absatz 3. Vorladungen für Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Türkischen Republik befinden, müssen den zuständigen türkischen Behörden spätestens

Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt sein.

Ukraine

Art. 2

Die Ukraine behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen keine Folge zu geben,

  1. wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, es diene dazu, eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer politischen, religiösen oder anderen Überzeugung, ihrem Geschlecht, ihrer Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe und ihrer sozialen Abstammung, ihres sozialen Status, ihres Wohnortes, ihrer Sprache und wegen anderer Angaben zu verfolgen, zu verurteilen oder zu bestrafen;

  2. wenn der Vollzug eines Ersuchens mit dem Grundsatz «non bis in idem» (es kann nicht zwei Strafen für ein und dieselbe strafbare Handlung geben) unvereinbar ist;

  3. wenn sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens oder einer gerichtlichen Untersuchung in der Ukraine bildet.

Art. 5 Abs. 2

Die Ukraine wird die Gerichtsentscheide über die Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen unter Vorbehalt der in Artikel 5 Absatz 1 lit. c erwähnten Bedingung vollziehen.

Art. 7 Abs. 3

Die Vorladung an einen Beschuldigten, der sich auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine befindet, muss den zuständigen Behörden mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen vor Gericht vorgesehenen Zeitpunkt übermittelt werden.

Art. 15 Abs. 1

Die Behörden, auf die Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens Bezug nimmt, sind das Justizministerium der Ukraine (bei Ersuchen seitens einer gerichtlichen Instanz) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (bei Ersuchen seitens der Ermittlungsbehörden).

Art. 16 Abs. 2

Die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke müssen der Ukraine mit einer Übersetzung ins Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates versehen sein, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind.

Art. 24

Für die Anwendung des Übereinkommens gelten als «Justizbehörden» der Ukraine die ordentlichen Gerichte die Staatsanwälte aller Stufen und die mit den Voruntersuchungen betrauten Organe.

Ungarn

Artikel 2

Ungarn behält sich das Recht vor, Hilfe nur in Verfahren zu leisten, die betreffend Handlungen, welche auch nach ungarischem Recht strafbar sind, eingeleitet worden

Artikel 13 Absatz 1

Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte werden nur betreffend angeklagte oder vor Gericht gebrachte Personen übermittelt werden.

Artikel 13 Absatz 2

Die in diesem Absatz vorgesehene Hilfe kann von Ungarn nicht geleistet werden.

Artikel 5 Absatz 1

Durchsuchungen und Beschlagnahmen werden in Ungarn unter der unter Buchstabe c) vorgesehenen Bedingung vorgenommen werden.

Artikel 7 Absatz 3

Vorladungen für Personen, die sich in Ungarn befinden, werden nur zugestellt werden, wenn sie der zuständigen ungarischen Behörde mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

Artikel 15 Absatz 6

Ungarn erklärt, dass ein an seine Justizbehörden gerichtetes Rechtshilfeersuchen ans Justizministerium geschickt werden muss.

Artikel 16

Es wird eine Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und der beigefügten Schriftstücke entweder auf ungarisch oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarats verlangt werden, wenn das Ersuchen und die Schriftstücke nicht in einer dieser Sprachen verfasst sind.

Artikel 22

Ungarn erklärt, dass es die andern Vertragsparteien nicht automatisch von den in diesem Artikel vorgesehenen strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Massnahmen benachrichtigen wird.

Artikel 24

Im Sinne des Übereinkommens werden in Ungarn die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, das Justizministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts als Justizbehörden betrachtet werden.

Zypern

Artikel 2

Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Person, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, in der Republik Zypern wegen einer Strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die aus demselben Verhalten resultierte, das den Anlass zur Strafverfolgung dieser Person im ersuchenden Staat darstellt.

Artikel 5

Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Bedingungen zu unterwerfen.

Artikel 11

Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 1 behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die Überstellung eines Häftlings an allen in Artikel 11 Absatz

Unterabsatz 2 aufgezählten Fällen abzulehnen. Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 2 behält sich die Republik Zypern das Recht vor, die Bewilligung der Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen abzulehnen.

Artikel 7

Für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 3 verlangt die Regierung der Republik Zypern, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, ihren Behörden mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird.

Artikel 15 Absatz 6

Alle nach diesem Übereinkommen an die Republik Zypern gerichteten Rechtshilfeersuchen müssen an das Ministerium für Justiz und Öffentliche Ordnung gerichtet werden. In dringenden Fällen können Ersuchen über Interpol übermittelt

Artikel 16 Absatz 2

Die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke, die nicht in englischer oder griechischer Sprache verfasst sind, sollen mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen übermittelt werden.

Artikel 24

Die Regierung der Republik Zypern betrachtet die folgenden Behörden als «Justizbehörden» im Sinne des Übereinkommens: – alle Gerichte der Republik mit Zuständigkeit für Strafsachen; – alle Staatsanwälte des «Law Office» der Republik (Büro des Generalstaatsanwalts); – das Ministerium für Justiz und Öffentliche Ordnung; – die Behörden oder Personen, die durch das innerstaatliche Recht befugt sind, in Strafsachen zu ermitteln, darunter die Polizei, die Behörde für Zollwesen und Verbrauchssteuern und die Steuerbehörde.