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Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

0.353.12 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 6 avust 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-353-12/de/zweites-zusatzprotokoll-zum-europaischen-auslieferungsubereinkommen

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Consultaziuns: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten (15-06-2012)

0.353.12

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Abgeschlossen in Strassburg am 17. März 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 19842 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. März 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juni 1985 (Stand am 14. Dezember 2004)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, von dem Wunsch geleitet, die Anwendung des am 13. Dezember 19573 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Auslieferungsübereinkommens (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) auf dem Gebiet der fiskalischen strafbaren Handlungen zu erleichtern; in der Erwägung, dass es auch zweckmässig ist, das Übereinkommen in bestimmten anderen Punkten zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen:

Footnotes

  1. [3] SR 0.353.1

Kapitel I

Art. 1

Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmung ergänzt:

«Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.»

Kapitel II

Art. 2

Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

«Fiskalische strafbare Handlungen 1. In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien nach Massgabe des Übereinkommens wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen.

AS 1985 724; BBl 1983 IV 129

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 13. Dez. 1984 (AS 1985 712) 2. Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht der ersuchten Vertragspartei nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht.»

Kapitel III

Art. 3

Das Übereinkommen wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: «Abwesenheitsurteile 1. Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen. 2. Unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, von dem gegen sie ergangenen Abwesenheitsurteil, so betrachtet die ersuchende Vertragspartei diese Mitteilung nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren in diesem Staat.»

Kapitel IV

Art. 4

Das Übereinkommen wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: «Amnestie Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Staat unter eine Amnestie fällt und für deren Verfolgung dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht zuständig war.»

Kapitel V

Art. 5

Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen

ersetzt: «Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst und vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet; der diplomatische Weg ist jedoch nicht ausgeschlossen. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart werden.»

Kapitel VI

Art. 6

1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Protokoll tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 4. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder vorher das Übereinkommen ratifiziert zu haben.

Art. 7

1. Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 8

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Protokoll auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.

Art. 9

1. Die von einem Staat zu einer Bestimmung des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt. 2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält,

  1. Kapitel I nicht anzunehmen;

  2. Kapitel II nicht oder nur hinsichtlich bestimmter in Artikel 2 bezeichneter strafbarer Handlungen oder Kategorien von strafbaren Handlungen anzunehmen;

  3. Kapitel III nicht anzunehmen oder nur Artikel 3 Absatz 1 anzunehmen;

  4. Kapitel IV nicht anzunehmen;

  5. Kapitel V nicht anzunehmen.

3. Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach Absatz 2 angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückziehen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. 4. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens auf dieses Protokoll angewendet oder einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat. 5. Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 10

Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Protokolls verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Protokolls ergeben könnten.

Art. 11

1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 3. Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.

Art. 12

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. jede Unterzeichnung dieses Protokolls;

  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinen Artikeln 6 und 7;

  4. jede nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;

  5. jede nach Artikel 9 Absatz 1 eingegangene Erklärung;

  6. jeden nach Artikel 9 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt;

  7. jeder Rückzug eines Vorbehalts nach Artikel 9 Absatz 3;

  8. jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 17. März 1978 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Protokolls am 6. August 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Albanien 19. Mai 1998 17. August 1998 Armenien 18. Dezember 2003 17. März 1004 Aserbaidschan* 28. Juni 2002 26. September 2002 Belgien* 18. November 1997 16. Februar 1998 Bulgarien* 17. Juni 1994 14. September 1994 Dänemark 7. März 1983 5. Juni 1983 Deutschland 8. März 1991 6. Juni 1991 Estland 28. April 1997 27. Juli 1997 Finnland 30. Januar 1985 B 30. April 1985 Georgien* 15. Juni 2001 13. September 2001 Island 20. Juni 1984 18. September 1984 Italien* 23. Januar 1985 23. April 1985 Kroatien 25. Januar 1995 B 25. April 1995 Lettland* 2. Mai 1997 31. Juli 1997 Litauen 20. Juni 1995 18. September 1995 Malta* 20. November 2000 18. Februar 2001 Mazedonien 28. Juli 1999 26. Oktober 1999 Moldau 27. Juni 2001 25. September 2001 Niederlande* 12. Januar 1982 5. Juni 1983 Aruba 12. Januar 1982 5. Juni 1983 Niederländische Antillen 12. Januar 1982 5. Juni 1983 Norwegen* 11. Dezember 1986 11. März 1987 Österreich* 2. Mai 1983 31. Juli 1983 Polen 15. Juni 1993 13. September 1993 Portugal 25. Januar 1990 25. April 1990 Rumänien 10. September 1997 9.

Dezember 1997 Russland* 10. Dezember 1999 9. März 2000 Schweden 13. Juni 1979 5. Juni 1983 Schweiz* 11. März 1985 9. Juni 1985 Serbien und Montenegro 23. Juni 2003 B 21. September 2003 Slowakei 23. September 1996 22. Dezember 1996 Slowenien 16. Februar 1995 17. Mai 1995 Spanien* 11. März 1985 9. Juni 1985 Südafrika 12. Februar 2003 B 13. Mai 2003 Tschechische Republik 19. November 1996 17. Februar 1997 Türkei* 10. Juli 1992 8. Oktober 1992 Ukraine* 11. März 1998 9. Juni 1998 Ungarn 13. Juli 1993 11. Oktober 1993 Vereinigtes Königreich* 8. März 1994 6. Juni 1994 Guernsey* 25. April 2003 25. April 2003 Insel Man* 25. April 2003 25. April 2003 Zypern 13. April 1984 12. Juli 1984 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen Schweiz4 Die Schweiz erklärt, Kapitel II nicht anzunehmen.