0.425.43
Übereinkommen zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat)
Abgeschlossen in Genf am 24. Mai 1983 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 19852 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Juli 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Juni 1986 Geändert durch Protokoll vom5. Juni 19913 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19954 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. November 2000 (Stand am 2. März 2004)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass: – die Sicherheit der Bevölkerung und die wirksame Ausübung zahlreicher menschlicher Tätigkeiten von meteorologischen Informationen abhängen und genauere und schneller verfügbare Vorhersagen erfordern; – die Möglichkeit, die Vorhersagen zu verbessern, weitgehend von der Verfügbarkeit sowohl lokaler als auch weltweiter, die abgelegenen Gebiete und Wüstenregionen einschliessender Wetterbeobachtungen abhängt; – die meteorologischen Satelliten den Beweis für ihre Eignung und ihre einzigartigen Möglichkeiten als Ergänzung der Bodenbeobachtungssysteme erbracht haben, insbesondere was die ständige Wetterüberwachung sowie die Durchführung und schnelle Sammlung von Beobachtungen über den unzugänglichsten Gebieten der Erdoberfläche betrifft; – meteorologische Satelliten dank ihrer Datenabdeckung und ihrer betrieblichen Merkmale langfristige weltweite Datensätze bereitstellen, die für die Überwachung der Erde und ihres Klimas unerlässlich und zur Feststellung weltweiter Veränderungen besonders wichtig sind; im Hinblick darauf, dass: – dass die Weltorganisation für Meteorologie ihren Mitgliedern empfohlen hat, die meteorologische Datenbasis zu verbessern, und als Beitrag zu ihren Programmen die Pläne zur Entwicklung und Nutzung eines weltumspannenden Satelliten- Beobachtungssystems entschieden unterstützt hat; – dass die Meteosat-Satelliten von der Europäischen Weltraumorganisation erfolgreich entwickelt wurden;
AS 1986 1372; BBl 1984 II 1257 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1986 1371 3 AS 2004 1141 4 AS 2004 1139; BBl 1994 III 1353
– dass das von der Eumetsat durchgeführte operationelle Meteosat-Programm (MOP) die Fähigkeit Europas bewiesen hat, seinen Teil an der Verantwortung für den Betrieb eines weltumspannenden Satelliten-Beobachtungssystems zu übernehmen; in der Erkenntnis, dass: – dass keine andere nationale oder internationale Organisation Europa mit allen meteorologischen Satellitendaten versorgt, die zur Abdeckung der für Europa wichtigen Gebiete erforderlich sind; – der Bedarf an personellen, technischen und finanziellen Mitteln für Tätigkeiten im Weltraum so gross ist, dass er mit den Möglichkeiten eines einzelnen europäischen Landes nicht zu decken ist; – es wünschenswert ist, den europäischen meteorologischen Organisationen einen Rahmen für die Zusammenarbeit zu bieten, der es ihnen ermöglicht, gemeinsame Unternehmungen in Angriff zu nehmen und dabei die für die meteorologische Forschung und die Wettervorhersage verwendbaren Weltraumtechnologien zu nutzen; sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gründung der Eumetsat
1. Mit diesem Übereinkommen wird eine europäische Organisation zur Nutzung von meteorologischen Satelliten, im folgenden als «Eumetsat» bezeichnet, gegründet. 2. Die Mitglieder der Eumetsat, im folgenden als «Mitgliedstaaten» bezeichnet, sind diejenigen Staaten, die nach Artikel 16 Absatz 2 oder 3 Vertragsparteien sind. 3. Die Eumetsat besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozesspartei zu sein. 4. Die Organe der Eumetsat sind der Rat und der Generaldirektor. 5. Der Ort des Sitzes der Eumetsat ist Darmstadt, Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht der Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v etwas anderes beschliesst. 6. Die Amtssprachen der Eumetsat sind Englisch und Französisch.
Art. 2 Ziele, Tätigkeiten und Programme
1. Hauptziel der Eumetsat ist die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung europäischer operationeller meteorologischer Satellitensysteme unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Empfehlungen der Weltorganisation für Meteorologie. Ein weiteres Ziel der Eumetsat ist es, einen Beitrag zur operationellen Klimaüberwachung und zur Erfassung weltweiter Klimaveränderungen zu leisten. 2. Die Beschreibung des Ausgangssystems ist Gegenstand der Anlage I; weitere Systeme werden in Übereinstimmung mit Artikel 3 eingerichtet.
3. Zur Verwirklichung ihrer Ziele:
nutzt die Eumetsat soweit wie möglich insbesondere in Europa im Bereich der meteorologischen Satelliten entwickelte Technologien und sorgt dabei für die operationelle Fortsetzung der Programme, deren technischer Erfolg und Wirtschaftlichkeit erwiesen sind;
stützt sich die Eumetsat soweit zweckmässig auf die Fähigkeiten bestehender internationaler Organisationen, die in einem ähnlichen Bereich tätig sind;
leistet die Eumetsat einen Beitrag zur Entwicklung von Techniken der Weltraummeteorologie und von meteorologischen Beobachtungssystemen mit Satelliten, die zu verbesserten Dienstleistungen und möglichst günstigen Kosten führen können.
4. Zur Verwirklichung ihrer Ziele arbeitet die Eumetsat im weitestmöglichen Umfang entsprechend der meteorologischen Tradition mit den Regierungen und nationalen Organisationen der Mitgliedstaaten sowie mit Nichtmitgliedstaaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen oder technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeiten mit ihren Zielen zusammenhängen. Die Eumetsat kann zu diesem Zweck Übereinkünfte schliessen. 5. Der Allgemeine Haushalt erfasst Tätigkeiten, die nicht mit einem bestimmten Programm verbunden sind. Sie stellen die grundlegende technische und verwaltungsmässige Infrastruktur der Eumetsat dar und umfassen die Grundausstattung an Personal, Gebäuden und Anlagen sowie Vorarbeiten, die vom Rat im Hinblick auf künftige, noch nicht genehmigte Programme gebilligt werden. 6. Die Programme der Eumetsat umfassen Pflichtprogramme, an denen alle Mitgliedstaaten teilnehmen, und freiwillige Programme, an denen nur die Mitgliedstaaten teilnehmen, die sich dazu bereit erklären. 7. Pflichtprogramme sind
das operationelle Meteosat-Programm (MOP), wie es in Anlage I des Übereinkommens beschrieben ist;
die Grundprogramme, die erforderlich sind, um weiterhin Satellitenbeobachtungen aus geostationären und polaren Umlaufbahnen bereitzustellen;
sonstige Programme, die vom Rat als solche festgelegt werden.
8. Freiwillige Programme sind Programme im Rahmen der Ziele der Eumetsat, die vom Rat als solche beschlossen werden. 9. Die Eumetsat kann, wenn dies ihren Zielen nicht widerspricht, über die in den Absätzen 6, 7 und 8 genannten Programme hinaus Tätigkeiten ausüben, die von Dritten erbeten und vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genehmigt werden. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden von dem betreffenden Dritten getragen.
Art. 3 Annahme von Programmen und des Allgemeinen Haushalts
1. Pflichtprogramme und der Allgemeine Haushalt werden durch die Annahme einer Programmentschliessung durch den Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, der eine ausführliche Programmbeschreibung mit allen erforderlichen programmbezogenen, technischen, finanziellen, vertraglichen, rechtlichen und sonstigen Elementen beigefügt wird. 2. Freiwillige Programme werden durch die Annahme einer Programmerklärung durch die interessierten Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a festgelegt, der eine ausführliche Programmbeschreibung mit allen erforderlichen programmbezogenen, technischen, finanziellen, vertraglichen, rechtlichen und sonstigen Elementen beigefügt wird. Jedes freiwillige Programm muss mit den Zielen der Eumetsat übereinstimmen und dem allgemeinen Rahmen des Übereinkommens sowie den vom Rat festgelegten Anwendungsregeln entsprechen. Die Programmerklärung wird vom Rat in einer Ermächtigungsentschliessung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii genehmigt. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, sich an der Ausarbeitung des Entwurfs einer Programmerklärung zu beteiligen, und kann innerhalb der in der Programmerklärung gesetzten Frist Teilnehmerstaat dieses freiwilligen Programms werden. Freiwillige Programme treten in Kraft, wenn mindestens ein Drittel aller Mitgliedstaaten der Eumetsat durch Unterzeichnung der Erklärung innerhalb der gesetzten Frist ihre Teilnahme erklärt haben und die Beiträge dieser Teilnehmerstaaten
v. H. des gesamten Finanzierungsrahmens erreicht haben.
Art. 4 Der Rat
1. Der Rat setzt sich aus höchstens zwei Vertretern jedes Mitgliedstaates zusammen, von denen einer ein Vertreter des nationalen Wetterdienstes des Landes sein soll. Die Vertreter können sich bei den Sitzungen des Rates durch Berater unterstützen lassen. 2. Der Rat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt und die höchstens einmal wiedergewählt werden können. Der Vorsitzende leitet die Arbeiten des Rates und ist dann nicht Vertreter eines Mitgliedstaats. 3. Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Drittels der Mitgliedstaaten kann er zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Eumetsat statt, sofern der Rat nichts anderes beschliesst. 4. Der Rat kann zusätzliche Organe und Arbeitsgruppen einsetzen, soweit er dies zur Verwirklichung der Ziele und Programme der Eumetsat für erforderlich hält. 5. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 5 Rolle des Rates
1. Der Rat ist befugt, alle zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2. Insbesondere ist der Rat befugt,
a) mit den Stimmen aller Mitgliedstaaten
i) über den Beitritt der in Artikel 16 bezeichneten Staaten sowie die Beitrittsmodalitäten und -bedingungen zu beschliessen; ii) über die Annahme der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Pflichtprogramme und des dort genannten Allgemeinen Haushalts zu beschliessen; iii) über die Obergrenze der Beiträge zum Allgemeinen Haushalt für einen Zeitraum von fünf Jahren ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums zu beschliessen oder diese Obergrenze zu revidieren; iv) über Massnahmen zur Finanzierung von Programmen, z. B. durch Kreditaufnahme, zu beschliessen;
v) die Übertragung von Mitteln aus dem Haushalt eines Pflichtprogramms auf ein anderes Pflichtprogramm zu billigen; vi) über Änderungen genehmigter Programmentschliessungen und Programmbeschreibungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu beschliessen; vii) den Abschluss von Übereinkünften über Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten zu genehmigen; viii) über die Auflösung oder Nichtauflösung der Eumetsat nach Artikel 20 zu beschliessen; ix) die Anlagen dieses Übereinkommens zu ändern;
x) Kostenüberschreitungen von mehr als 10 v.H. zu genehmigen und dadurch den ursprünglichen Gesamtfinanzierungsrahmen oder Höchstbetrag eines Pflichtprogramms (mit Ausnahme des MOP) zu erhöhen; xi) über Tätigkeiten zu beschliessen, die für Dritte durchgeführt werden sollen;
b) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten, die mindestens zwei Drittel des gesamten BSP-Beitragsaufkommens (bzw. des MOP-Beitragsaufkommens für Ziffer i) vertreten,
i) den Jahreshaushaltsplan für das MOP sowie die Aufstellung der geplanten Ausgaben und Einnahmen für die drei nächsten Jahre und das Personalverzeichnis, die dem Haushaltsplan beigefügt sind, anzunehmen; ii) die Finanzordnung sowie alle sonstigen Finanzvorschriften zu genehmigen; iii) über die Modalitäten der Auflösung der Eumetsat nach Artikel 20 Absätze 3 und 4 zu beschliessen; iv) über den Ausschluss eines Mitgliedstaats nach Artikel 14 sowie über die Bedingungen eines solchen Ausschlusses zu beschliessen;
v) über die Verlegung des Sitzes der Eumetsat zu beschliessen; vi) die Personalordnung anzunehmen; vii) über die Verteilungspolitik hinsichtlich der Satellitendaten für Pflichtprogramme zu beschliessen;
c) mit den Stimmen der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten, die mindestens zwei Drittel des gesamten Beitragsaufkommens vertreten,
i) den Jahresplan für den Allgemeinen Haushalt sowie die Jahreshaushaltspläne für Pflichtprogramme (mit Ausnahme des MOP) sowie die Aufstellung der geplanten Ausgaben und Einnahmen für die drei nächsten Jahre und das Personalverzeichnis, die den Haushaltsplänen beigefügt sind, anzunehmen; ii) Kostenüberschreitungen von mehr als 10 v.H. zu genehmigen und dadurch den ursprünglichen Finanzierungsrahmen oder Höchstbetrag (mit Ausnahme des MOP) zu erhöhen; iii) jedes Jahr nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer die Rechnungen des abgelaufenen Rechnungsjahrs sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva der Eumetsat zu genehmigen und dem Generaldirektor für die Durchführung des Haushalts Entlastung zu erteilen; iv) über alle sonstigen Massnahmen im Zusammenhang mit Pflichtprogrammen zu beschliessen, die eine finanzielle Auswirkung auf die Organisation haben;
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten
den Generaldirektor für einen bestimmten Zeitraum zu ernennen sowie sein Mandat zu beenden oder auszusetzen; im letzteren Fall ernennt der Rat einen amtierenden Generaldirektor;
ii) die betrieblichen Spezifikationen der Satelliten-Pflichtprogramme sowie die Produkte und Dienstleistungen festzulegen; iii) zu beschliessen, dass ein geplantes freiwilliges Programm mit den Zielen der Eumetsat übereinstimmt und dass das Programm dem allgemeinen Rahmen des Übereinkommens sowie den vom Rat festgelegten Anwendungsregeln entspricht; iv) den Abschluss von Übereinkünften mit Mitgliedstaaten, internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen oder nationalen Organisationen von Mitgliedstaaten zu genehmigen;
v) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten über Änderungen dieses Übereinkommens anzunehmen; vi) sich eine Geschäftsordnung zu geben; vii) die Rechnungsprüfer zu bestellen und über die Dauer ihres Auftrags zu beschliessen;
mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten
die Ernennung und Entlassung leitender Bediensteter zu genehmigen;
ii) über die Einsetzung von nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen zu beschliessen und ihre Aufgaben festzulegen; iii) über alle sonstigen Massnahmen zu beschliessen, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehen sind. 3. In bezug auf freiwillige Programme gelten folgende besondere Regeln:
a) die Programmerklärung wird mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden interessierten Mitgliedstaaten angenommen.
Alle Massnahmen zur Durchführung eines freiwilligen Programms werden mit den Stimmen eines Drittels der anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten, die mindestens zwei Drittel des Beitragsaufkommens vertreten, beschlossen. Der Koeffizient eines Teilnehmerstaats beträgt höchstens 30 v.H., selbst wenn sein Beitragsanteil höher ist.
Für eine Änderung der Programmerklärung oder einen Beschluss über einen Beitritt ist Einstimmigkeit aller Teilnehmerstaat erforderlich.
4. Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Ein Mitgliedstaaten ist jedoch im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Summe seiner rückständigen Beiträge die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge übersteigt. In einem solchen Fall kann der betreffende Mitgliedstaat jedoch ermächtigt werden, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten der Ansicht ist, dass die Nichtzahlung der Beiträge auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hat. Bei der Bestimmung der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit im Sinne dieses Übereinkommens wird ein Mitgliedstaat, der nicht stimmberechtigt ist, nicht berücksichtigt. Die obigen Regeln gelten sinngemäss für freiwillige Programme. Der Ausdruck «anwesende und abstimmende Mitgliedstaaten» bezeichnet diejenigen Mitgliedstaaten, die mit «ja» oder «nein» stimmen. Mitgliedstaaten, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend. 5. Der Rat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn Vertreter der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten anwesend sind. Diese Regel gilt sinngemäss für freiwillige Programme. Beschlüsse des Rates über eine dringliche Angelegenheit können in der zwischen den Tagungen des Rates liegenden Zeit durch briefliche Stimmabgabe herbeigeführt werden.
Art. 6 Der Generaldirektor
1. Der Generaldirektor sorgt für die Durchführung der vom Rat gefassten Beschlüsse sowie der der Eumetsat zugewiesenen Aufgaben. Er ist der gesetzliche Vertreter der Eumetsat und unterzeichnet in dieser Eigenschaft die vom Rat genehmigten Vereinbarungen sowie die Verträge. 2. Der Generaldirektor untersteht der Weisung des Rates. Er hat insbesondere die Aufgabe:
den ordnungsgemässen Betrieb der Eumetsat sicherzustellen,
die Beiträge der Mitgliedstaaten einzuziehen,
im Rahmen der genehmigten Mittel die vom Rat beschlossenen Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu tätigen,
die Beschlüsse des Rates über die Finanzierung der Eumetsat durchzuführen;
Ausschreibungen und Verträge zu entwerfen,
die Sitzungen des Rates vorzubereiten und für die Tagungen von zusätzlichen Organen und Arbeitsgruppen die notwendige technische und verwaltungsmässige Unterstützung zu gewähren,
die Erfüllung der Verträge sicherzustellen und zu überwachen,
die Haushalte der Eumetsat im Einklang mit der Finanzordnung vorzubereiten und abzuwickeln und jährlich die Abrechnungen über die Abwicklung der Haushalte und die Bilanz der Aktiven und Passiven, die gemäss der Finanzordnung aufgestellt werden, sowie den Tätigkeitsbericht der Eumetsat dem Rat zur Genehmigung vorzulegen,
die Buchführung sicherzustellen,
alle anderen ihm vom Rat übertragenen Aufgaben auszuführen.
3. Der Generaldirektor wird durch ein Sekretariat unterstützt.
Art. 7 Personal des Sekretariats
1. Vorbehältlich des Absatzes 2 untersteht das Personal des Sekretariats der vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (b) angenommenen Personalordnung. Fallen die Anstellungsbedingungen eines Bediensteten des Sekretariats nicht unter die Personalordnung, so bestimmen sie sich nach dem geltenden Recht des Staates, in dem der Betreffende seine Tätigkeit ausübt. 2. Das Personal wird aufgrund der Fähigkeit angestellt, wobei der internationale Charakter der Eumetsat berücksichtigt wird. Keine Stelle darf den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden. 3. Die Eumetsat kann Funktionäre nationaler Stellen der Mitgliedstaaten beiziehen, die ihr für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden. 4. Der Rat genehmigt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (e) die Ernennung und Entlassung von Funktionären der höheren Dienstgrade, die in der Personalordnung umschrieben sind. Das übrige Personal wird durch den Generaldirektor im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnis angestellt und entlassen. Der Generaldirektor ist gegenüber dem gesamten Personal weisungsbefugt. 5. Die Mitgliedstaaten haben den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und der Bediensteten des Sekretariats zu achten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Generaldirektor und die Funktionäre des Sekretariats keine Anweisungen von einer Regierung oder einer Behörde ausserhalb der Eumetsat einholen oder entgegennehmen.
Art. 8 Eigentum und Verteilung von Satellitendaten
1. Alle Daten, die durch Satelliten oder Instrumente der Eumetsat erzeugt werden, sind weltweit ausschliessliches Eigentum der Eumetsat. 2. Die Eumetsat stellt den nationalen Wetterdiensten der Mitgliedstaaten der Weltorganisation für Meteorologie vom Rat bestimmte Datensätze zur Verfügung.
3. Die Verteilungspolitik hinsichtlich der Satellitendaten wird für Pflichtprogramme nach den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und für freiwillige Programme nach den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Regeln beschlossen. Für die Durchführung dieser Politik sind die Eumetsat, und zwar durch das Sekretariat, sowie die Mitgliedstaaten verantwortlich.
Art. 9 Haftung
1. Die Eumetsat gibt keine Garantie in bezug auf die Dienstleistungen und Produkte, die nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden müssen. 2. Die Eumetsat, die Mitgliedstaaten, ihre Beamten oder Funktionäre, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, sowie die Vertreter bei den Sitzungen der Eumetsat haften weder einem Mitgliedstaat noch der Eumetsat für Verluste oder Schäden wegen Unterbrechung, Verzögerung oder Störung der Dienste, bei den zur Verfügung zu stellenden Diensten. 3. Kein Mitgliedstaat haftet einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der Eumetsat im Zusammenhang mit der Errichtung des Weltraumsegments der Eumetsat, ausser wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien der betreffende Mitgliedstaat und der Entschädigung verlangende Staat sind. In diesem Fall entschädigt die Eumetsat den betreffenden Mitgliedstaat für jede geleistete Zahlung, sofern der Mitgliedstaat sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, eine solche Haftung allein zu übernehmen. Der Rat legt die Verfahren zur Durchführung dieses Absatzes fest.
Art. 10 Finanzierungsgrundsätze
1. Die Ausgaben der Eumetsat werden durch die Finanzierungsbeiträge der Mitgliedstaaten und durch etwaige sonstige Einnahmen der Eumetsat gedeckt. 2. Jeder Mitgliedstaat zahlt der Eumetsat für den Allgemeinen Haushalt und für die Pflichtprogramme (mit Ausnahme des MOP) einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttosozialprodukts (BSP) jedes Mitgliedstaats für den letzten Dreijahreszeitraum, für den Statistiken vorliegen. Die Statistiken werden alle drei Jahre aktualisiert. Für das MOP zahlt jeder Mitgliedstaat der Eumetsat einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage des Schlüssels in Anlage II. 3. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre Beiträge zu Pflichtprogrammen (mit Ausnahme des MOP) bis zu einem Höchstsatz von 110 v.H. zu leisten, wenn ein Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii gefasst wird. 4. Für freiwillige Programme zahlt jeder teilnehmende Mitgliedstaat der Eumetsat einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage eines für das betreffende Programm festgelegten Schlüssels. 5. Falls nicht alle Beiträge für ein freiwilliges Programm innerhalb eines Jahres nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 3 Absatz 2 geleistet wurden, sind die bisherigen Teilnehmer verpflichtet, einem neuen Beitragsschlüssel zuzustimmen, durch den das Defizit anteilmässig umgelegt wird, sofern sie nicht einstimmig eine andere Lösung vereinbaren. 6. Alle Beiträge werden in den von den Europäischen Gemeinschaften definierten Europäischen Währungseinheiten (ECU) gezahlt. Die Beiträge zum MOP können auch in einer konvertierbaren Währung gezahlt werden. 7. Die Art der Beitragszahlung und die Art der Aktualisierung der Statistiken für das BSP werden in der Finanzordnung festgelegt. 8. In der Finanzordnung wird festgelegt, welches Verfahren anzuwenden ist, wenn ein Mitgliedstaat die Beiträge nicht bezahlt, und welche zusätzlichen Lasten der in Verzug geratene Mitgliedstaat zu tragen hat. 9. Der Rat kann freiwillige Beiträge, die bar oder in anderer Form geleistet werden, annehmen, sofern sie zu Zwecken angeboten werden, die mit den Zielen, der Tätigkeit und den Geschäftsführungsgrundsätzen der Eumetsat vereinbar sind.
Art. 11 Haushaltspläne
1. Die Haushaltspläne werden in ECU aufgestellt. 2. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 3. Die Haushaltspläne der Eumetsat werden für jedes Rechnungsjahr vor dessen Beginn nach Massgabe der Finanzordnung aufgestellt. Die in den Haushaltsplänen ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein. 4. Der Rat nimmt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c den Haushaltsplan für das MOP, den Allgemeinen Haushalt sowie die Haushaltspläne für Pflichtprogramme für jedes Rechnungsjahr sowie gegebenenfalls die Ergänzungs- und Berichtigungshaushalte an. Die Mitgliedstaaten, die an freiwilligen Programmen teilnehmen, nehmen die Haushaltspläne für diese Programme nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b an. 5. Die Annahme des Haushaltsplans beinhaltet:
für jeden Mitgliedstaat die Verpflichtung, der Eumetsat die in den Haushaltsplänen festgelegten Finanzierungsbeiträge zur Verfügung zu stellen;
für den Generaldirektor die Ermächtigung, im Rahmen der entsprechenden genehmigten Haushaltsmittel Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu tätigen.
6. Ist zu Beginn eines Rechnungsjahrs der Haushaltsplan noch nicht angenommen worden, so kann der Generaldirektor jeden Monat im Rahmen eines Zwölftels der Haushaltsmittel des vorangegangenen Rechnungsjahrs für jeden Titel des betreffenden Haushalts Verpflichtungen eingehen und Ausgaben tätigen, wobei dies nicht dazu führen darf, dass er über Mittel verfügt, die über ein Zwölftel der im Haushaltsentwurf vorgesehenen Mittel hinausgehen. 7. Die Mitgliedstaaten zahlen jeden Monat entsprechend dem Beitragsschlüssel vorläufig die zur Anwendung des Absatzes 6 erforderlichen Beiträge.
8. Das Nähere zu den Finanzbestimmungen und den Rechnungslegungsverfahren regelt die vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (b) angenommene Finanzordnung.
Art. 12 Rechnungsprüfung
1. Die Rechnungen über alle in den Haushalten ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiven und Passiven der Eumetsat werden nach Massgabe der Finanzordnung jährlich geprüft. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Rechnungsführung vor. 2. Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen. 3. Der Rat bestimmt die weiteren Modalitäten der Rechnungsprüfung.
Art. 13 Vorrechte und Immunitäten
Die Eumetsat geniesst die zur Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Massgabe eines Protokolls, das noch ausgearbeitet wird.
Art. 14 Nichterfüllung von Verpflichtungen
1. Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der Eumetsat, wenn der Rat dies nach
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b beschliesst, wobei der betreffende Staat an der
Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt. Der Beschluss wird zu einem vom Rat beschlossenen Zeitpunkt wirksam. 2. Wird ein Mitgliedstaat von dem Übereinkommen ausgeschlossen, so werden die Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt und für die Pflichtprogramme nach
Artikel 10 Absatz 2 angepasst. Die Teilnehmerstaaten beschliessen über die Anpassung von Beitragsschlüsseln nach einem Ausschluss von freiwilligen Programmen
entsprechend den in der Programmerklärung festgelegten Regeln.
Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Eumetsat über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge, die nicht durch die Vermittlung des Rates beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen einer Streitpartei einem Schiedsgericht unterbreitet, sofern die Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren. 2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 1 bezeichneten Ersuchens einen Schiedsrichter. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist und nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei sein darf. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn zwischen den Parteien keine Einigung über seine Inanspruchnahme besteht, durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bestellt worden ist. 3. Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung. 4. Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie zu bestellen hatte, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. 5. Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend, und er kann nicht angefochten werden. Die Parteien kommen dem Spruch unverzüglich nach. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.
Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Bevollmächtigtenkonferenz zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf. 2. Diese Staaten werden Vertragsparteien dieses Übereinkommens, indem sie: – es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder – eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositär hinterlegen, falls das Übereinkommen vorbehältlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet wurde. 3. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht an der in Absatz 1 genannten Bevollmächtigtenkonferenz teilgenommen hat, dem Übereinkommen aufgrund eines nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) angenommenen Ratsbeschlusses beitreten. Ein Staat, der diesem Übereinkommen beizutreten wünscht, notifiziert dies dem Generaldirektor, der die Mitgliedstaaten von dem Gesuch spätestens drei Monate, bevor es dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird, unterrichtet. Der Rat legt die Modalitäten und Bedingungen für den Beitritt des betreffenden Staates nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) fest. 4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem «Depositär», hinterlegt. 5. Der Beitritt zum Eumetsat-Übereinkommen hat zur Mindestvoraussetzung die Teilnahme am Allgemeinen Haushalt und an allen Pflichtprogrammen. Die Teilnahme an freiwilligen Programmen bedarf eines Beschlusses der Teilnehmerstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c. Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens wird, leistet eine Sonderzahlung auf die bereits getätigten Investitionen, wobei den Pflichtprogrammen und den freiwilligen Programmen, an denen der Staat teilnehmen will, Rechnung getragen wird. Der zu zahlende Betrag wird für Pflichtprogramme nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und für freiwillige Programme nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c festgelegt. 6. Tritt ein Staat dem Übereinkommen bei, so werden die Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt und die Pflichtprogramme vom Rat angepasst. Die Teilnehmerstaaten beschliessen über die Anpassung der Beitragsschlüssel nach dem Beitritt zu einem freiwilligen Programm.
Art. 17 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem Staaten, deren Beiträge nach dem Schlüssel in Anhang II insgesamt mindestens 85 Prozent der Gesamtbeitragssumme betragen, nach Artikel 16 Absatz 2 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. 2. Sind die in Absatz 1 für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen zwei Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht erfüllt, so ruft der Depositär die Regierungen der Staaten, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, so bald wie möglich zusammen. Diese Regierungen können sodann beschliessen, dass das Übereinkommen ungeachtet der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen zwischen ihnen in Kraft tritt. Fassen diese Regierungen einen solchen Beschluss, so vereinbaren sie den Tag des Inkrafttretens und eine Revision des in Anhang II enthaltenen Beitragsschlüssels. 3. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens gemäss Absatz 1 oder 2 kann ein Staat, der das Übereinkommen vorbehältlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, bis zur Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Eumetsat teilnehmen. 4. Für jeden Staat, der nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäss Absatz 1 oder 2 dieses ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, sowie für jeden Staat, der dem Übereinkommen beitritt, tritt das Übereinkommen am Tag der Unterzeichnung bzw. am Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 18 Änderungen
1. Jeder Mitgliedstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Die Änderungsvorschläge werden an den Generaldirektor gerichtet, der sie spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat den anderen Mitgliedstaaten zuleitet. Der Rat prüft diese Vorschläge und kann durch einen Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (d) Ziffer (v) den Mitgliedstaaten empfehlen, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen. 2. Die vom Rat empfohlenen Änderungen treten 30 Tage nach Eingang der schriftlichen Annahmeerklärungen aller Mitgliedstaaten beim Depositär des Übereinkommens in Kraft.
3. Der Rat kann durch einen Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) die Anhänge dieses Übereinkommens ändern, sofern diese Änderungen nicht dem Übereinkommen widersprechen und den Tag ihres Inkrafttretens für alle Mitgliedstaaten festlegen.
Art. 19 Kündigung
1. Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat es durch eine Notifikation an den Verwahrer des Übereinkommens kündigen und dadurch seine Teilnahme am Allgemeinen Haushalt sowie an den Pflichtprogrammen und den freiwilligen Programmen beenden. Für den Allgemeinen Haushalt wird die Kündigung zum Ende des Fünfjahreszeitraums, für den die finanzielle Obergrenze beschlossen worden war, und für die Pflichtprogramme und die freiwilligen Programme mit deren Beendigung wirksam. 2. Der betreffende Staat behält die Rechte, die er bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im Hinblick auf die verschiedenen Programme, an denen er teilgenommen hat, erworben hat. 3. Hört ein Mitgliedstaat auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, so wird der Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt nach Artikel 10 Absatz 2 für den Fünfjahreszeitraum, der auf den Zeitraum folgt, in dem der betreffende Staat das Übereinkommen gekündigt hat, angepasst.
Art. 20 Auflösung
1. Die Eumetsat kann jederzeit vom Rat durch einen Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) aufgelöst werden. 2. Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, wird die Eumetsat aufgelöst, wenn infolge der Kündigung dieses Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 oder infolge eines Ausschlusses nach
Artikel 14 Absatz 1 der Beitragssatz jedes anderen Mitgliedstaats für den Allgemeinen Haushalt oder die Pflichtprogramme um mehr als ein Fünftel steigt.
Der Beschluss über die Auflösung wird vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gefasst. wobei ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen gekündigt hat oder ausgeschlossen wurde, an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt. 3. In den Fällen der Absätze 1 und 2 bestimmt der Rat eine Liquidationsstelle. 4. Die Aktiven werden zwischen den Staaten verteilt, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder der Eumetsat sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Die Passiven werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge übemommen, die für das laufende Rechnungsjahr festgelegt sind.
Art. 21 Notifikation
Der Depositär notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten
a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 17,
die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung dieses Übereinkommens und seiner Anhänge,
jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft in der Eumetsat,
die Auflösung der Eumetsat.
Art. 22 Registrierung
Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen, sobald sie in Kraft getreten sind, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5 bei deren Generalsekretär registrieren.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 24. Mai 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften) Anhang I6 Beschreibung des Systems 1. Allgemeines Das europäische meteorologische Satellitensystem setzt das voroperationelle Meteosat-Programm geostationärer Satelliten fort. Der Satellit soll auf eine Normal- Position über dem Nullmeridian gebracht werden. Das System besteht aus einem Weltraumsegment und einem Bodensegment. Die Auslegung der Raumfahrzeuge beruht auf der von Meteosat. Das Bodensegment nutzt ebenfalls die beim voroperationellen Meteosat-Programm gewonnenen Erfahrungen und stellt die Bahnverfolgung und Steuerung der Raumfahrzeuge sowie die zentrale Verarbeitung der Daten sicher.
2. Funktionsbeschreibung 2.1 Weltraumsegment Der Satellit stellt folgende Funktionen sicher: – Herstellung von Bildern in den folgenden drei Spektralbereichen: sichtbarer Bereich, infrarotes atmosphärisches Fenster und infrarotes Wasserdampf- Band. – Verteilung von Bildern und anderen Daten über zwei Kanäle, die beide für die Übertragung digitaler und analoger Daten zu den Nutzerstationen geeignet sind. – Sammlung der von In-situ-Messstationen übertragenen Daten. – Verteilung meteorologischer Daten an die Bodenstationen. 2.2 Bodensegment Das Bodensegment stellt folgende Funktionen sicher, wovon die meisten in Quasi- Echtzeit ausgeführt werden müssen, um die meteorologischen Anforderungen zu erfüllen: – Steuerung, Überwachung und operationelle Nutzung eines aktiven Satelliten. – Möglichkeit der Steuerung eines zweiten Satelliten, der nicht in Betrieb ist. – Empfang und Vorverarbeitung von Bilddaten. Unter Vorverarbeitung sind die Arbeitsschritte zu verstehen, die erforderlich sind, um die radiometrischen und geometrischen Abweichungen in den Rohdaten zu ermitteln und zu berichtigen; hierzu gehören mindestens die gegenseitige Zuordnung der
Mit Ablauf des Meteosat-Programms (MOP) Ende 1995 gilt diese Anlage als ausser Kraft getreten, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Mitgliedstaaten der Eumetsat bedarf.
verschiedenen Kanäle, die Eichung des Kanals für das infrarote atmosphärische Fenster und die Bestimmung der geographischen Lage der Bilder. – Verteilung vorverarbeiteter Bilder an Primär-Nutzerstationen (PDUS) und Sekundär-Nutzerstationen (SDUS). – Verteilung verschiedener Daten mit Hilfe des Satelliten, wozu auch betriebliche Mitteilungen und von den Wetterdiensten bereitgestellte Karten gehören. – Verteilung von Bildern anderer meteorologischer Satelliten. – Empfang und begrenzte Verarbeitung der von In-situ-Messstationen (Datensammelplattformen (DCP) ausgesendeten Informationen und deren Verteilung. Die Verteilung dieser Informationen schliesst sowohl die Eingabe in das globale meteorologische Fernmeldenetz (GTS) als auch die Übertragung über den Satelliten zu den Nutzerstationen ein. (Diese Übertragungen erfolgen zusätzlich zu den anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Übertragungen). – Ableitung quantitativer meteorologischer Daten, einschliesslich der Windvektoren; die Ableitung weiterer für die operationelle Meteorologie benötigter Daten, wie Meeresoberflächentemperatur, Feuchtigkeitsgehalt der oberen Troposphäre, Wolkenbedeckung und -höhe, sowie eines für klimatologische Zwecke geeigneten Datensatzes. – Archivierung aller vorhandenen Bilder in digitaler Form während eines gleitenden Zeitraums von mindestens fünf Monaten und ständige Archivierung aller aufbereiteten meteorologischen Informationen. – Archivierung von mindestens zwei Bildern der vollen Scheibe pro Tag auf photographischem Film. – Wiederabruf der archivierten Information. – Erstellung und Verteilung von Dokumentationen, wozu z. B. ein Bildkatalog und ein Leitfaden für die Benutzer des Systems gehören. – Qualitätskontrolle der Produkte und Übertragungen.
3. Technische Leistungen 3.1 Weltraumsegment Die genauen Leistungsspezifikationen für die Raumfahrzeuge werden vom Rat festgelegt, doch sollen sie mindestens den Spezifikationen für die voroperationellen Meteosat-Satelliten entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Möglichkeit zur Abfragung der Datensammelplattformen über einen besonderen Datenkanal vom Satelliten aus entfällt. Folgende Verbesserungen sind vorgesehen: – Verlängerung der Lebensdauer hinsichtlich Stromversorgung und Treibstoffvorrat.
– Erhöhung der Zuverlässigkeit des Radiometers und der Elektronik. – Angleichung des Wasserdampf-Kanals an die Konzept- und Fabrikationsnormen der beiden anderen Kanäle; Senkung des Rauschpegels (Interferenz). – Gleichzeitiger Betrieb des Kanals für das infrarote Fenster, des Wasserdampf-Kanals und der beiden Kanäle im sichtbaren Bereich. – Eichung des Wasserdampf-Kanals «im Flug». – Temperaturregelung des für Eichzwecke verwendeten schwarzen Körpers. – Änderung des Frequenzumsetzers, um zusätzlich zu den beiden voroperationellen Meteosat-Satelliten vorgesehenen Funktionen die Verteilung von Digitaldaten an die Bodenstationen zu ermöglichen. 3.2 Bodensegment Die technischen Leistungen für die in Abschnitt 2.2 aufgeführten Funktionen müssen mindestens denen des voroperationellen Systems entsprechen. Das System soll jedoch modernisiert werden, um die Zuverlässigkeit zu erhöhen und die Betriebskosten zu senken.
4. Überbrückungsmassnahmen Der Betrieb des bestehenden Systems, das Meteosat F1 und F2 und den Satelliten P2 umfasst (wenn dieser im Rahmen des voroperationellen Programms gestartet wird), wird ab 24. November 1983 ebenfalls in das operationelle Programm einbezogen.
5. Starttermine 5.1 Das operationelle Programm umfasst die Beschaffung der notwendigen Komponenten und den Bau der erforderlichen Untereinheiten für drei neue Flugmodelle Es wird nur ein Integrationsteam eingesetzt, und die Satelliten werden nacheinander integriert. MO1 wird sofort nach Fertigstellung gestartet, nach Plan im ersten Halbjahr 1987. MO2 wird etwa eineinhalb Jahre später gestartet, nach Plan im zweiten Halbjahr 1988. MO3 wird, nach Plan, im zweiten Halbjahr 1990 gestartet. Dieser Starttermin kann entsprechend dem Stand des Programms und der Verfügbarkeit von Trägerraketen im Zeitpunkt der Entscheidung verschoben werden. Die Starts MO1 und MO2 werden so versichert, dass bei Bedarf eine weitere Flugeinheit integriert und gestartet werden kann. 5.2 Der in Anhang II aufgeführte Höchstbetrag setzt voraus, dass alle Starts mit der Ariane-Trägerrakete im Rahmen von Doppelstarts durchgeführt werden. Der Rat kann einstimmig Einzelstarts beschliessen, falls das Programm dies erfordert.
6. Dauer des Programms Die Nutzung der operationellen Satelliten wird sich nach dem vorläufigen Zeitplan voraussichtlich über8,5 Jahre ab dem Start von MO1 im Jahre 1986/87 erstrecken. Ausserdem ist eine Übergangsphase vorgesehen, in der die vorhandenen Satelliten (F1, F2, P2) genutzt werden sollen, soweit sie während des Zeitraums vom 24. November 1983 bis zum Start von MO1 im Jahre 1986/87 verfügbar sind. Die voraussichtliche Gesamtdauer des Programms beträgt 12,5 Jahre und reicht von Anfang 1983 bis Mitte 1995.
Anhang II7 I. Gesamtfinanzrahmen Der Gesamtfinanzrahmen für die Verwirklichung des im Anhang I beschriebenen Ausgangssystems wird auf 400 Millionen Rechnungseinheiten (MRE) für den Zeitraum von 1983 bis 1995 veranschlagt (zum Preisstand von Mitte 1982 und zu den Umrechnungskursen von 1983); er gliedert sich wie folgt auf: – Höchstbetrag der Ausgaben der Europäischen Weltraumorganisation ....................................................................................... 378 MRE – Eumetsat-Sekretariat (10,5 Jahre) ...................................................... 10 MRE – Risikorücklage der Eumetsat ............................................................. 12 MRE II. Beitragsschlüssel8 Die Mitgliedstaaten werden die übrigen Ausgaben des operationellen Programms Meteosat, einschliesslich der Sekretariatskosten in bezug auf dieses Programm und anderer allfälliger mit diesem Programm verbundener Kosten, ab dem 1. Januar 1987 nach dem folgenden Schlüssel decken: Mitgliedstaaten Beiträge in Prozent Deutschland, Bundesrepublik ................................. 26.39 Belgien .................................................................... 4.4 Dänemark ................................................................ 0.5 Spanien .................................................................... 5.24 Finnland .................................................................. 0.35 Frankreich ............................................................... 25.60 Griechenland ........................................................... 0.30 Irland ....................................................................... 0.11 Italien ...................................................................... 12.00 Norwegen ................................................................ 0.50 Niederlande ............................................................. 3.00 Portugal ................................................................... 0.30 Vereinigtes Königreich ........................................... 16.76 Schweden ................................................................
0.93 Schweiz ................................................................... 3.03 Türkei ...................................................................... 0.50 Nicht gedeckt .......................................................... 0.09
Mit Ablauf des Meteosat-Programms (MOP) Ende 1995 gilt diese Anlage als ausser Kraft getreten, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Mitgliedstaaten der Eumetsat bedarf.
Geltungsbereich des Übereinkommens am 29. Januar 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Belgien 10. Juni 1994 19. November 2000 Dänemark 29. Juni 1992 19. November 2000 Deutschland 7. Oktober 1994 19. November 2000 Finnland 22. Oktober 1992 19. November 2000 Frankreich 6. Januar 1995 19. November 2000 Griechenland 20. Oktober 2000 19. November 2000 Irland 4. Dezember 1996 19. November 2000 Italien 27. Juni 2000 19. November 2000 Luxemburg 9. Juli 2002 B 9. Juli 2002 Niederlande 15. Januar 1992 19. November 2000 Norwegen 11. September 1998 19. November 2000 Österreich 29. Dezember 1993 19. November 2000 Portugal 7. Februar 1996 19. November 2000 Schweden* 15. November 1993 19. November 2000 Schweiz 31. August 1995 19. November 2000 Spanien 4. Mai 1993 19. November 2000 Türkei 5. Januar 1999 19. November 2000 Vereinigtes Königreich* 2. Februar 1993 19. November 2000 Gebiete unter der Gebietshoheit des Vereinigten Königreichs, die in der Region liegen, in welcher das Uebereinkommen anwendbar ist 2. Februar 1993 19. November 2000 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Über die Texte dieser Vorbehalte und Erklärungen gibt die Sektion Staatsverträge, Direktion für Völkerrecht, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, 3003 Bern (DV-STAATSVERTRAEGE@eda.admin.ch), Auskunft.