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Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes

0.440.5 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 22 schan. 2016

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-440-5/de/europaisches-ubereinkommen-zum-schutz-des-archaologischen-erbes

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Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 28 avr. 2020.

0.440.5

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidierte Fassung)

Abgeschlossen in Valletta am 16. Januar 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am6. Dezember 19952 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 1996 Für die Schweiz in Kraft getreten am 28. September 1996 (Stand am 22. Januar 2016)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen – von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine enge Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern; im Hinblick auf das am 19. Dezember 19543 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen, insbesondere auf dessen Artikel 1 und 5; im Hinblick auf das am3. Oktober 19854 in Granada unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes Europas; im Hinblick auf das am 23. Juni 1985 in Delphi unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut; im Hinblick auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung über Archäologie, insbesondere die Empfehlungen 848 (1978), 921 (1981) und 1072 (1988); im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (89) 5 betreffend den Schutz und die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung und Raumordnung; eingedenk der Tatsache, dass das archäologische Erbe wesentlich zur Kenntnis der Menschheitsgeschichte beiträgt; in der Erkenntnis, dass das europäische archäologische Erbe, das von der frühesten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die wachsende Zahl grossangelegter Planungsvorhaben, natürliche Gefahren, heimliche oder unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches Bewusstsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist;

AS 1996 2965; BBl 1995 III 445 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1996 2964

in Bekräftigung der Tatsache, dass es wichtig ist, geeignete verwaltungsmässige und wissenschaftliche Überwachungsverfahren einzuführen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, und dass es notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes in Städtebau und Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu verankern; unter Hinweis darauf, dass die Verantwortung für den Schutz des archäologischen Erbes nicht nur dem unmittelbar betroffenen Staat, sondern gemeinsam allen europäischen Staaten obliegen soll, damit die Gefahr der Zerstörung verringert und die Erhaltung durch Förderung des Austauschs von Sachverständigen und Erfahrungen verbessert wird; in Anbetracht der Notwendigkeit, im Gefolge der Entwicklung der Planungspolitik in europäischen Ländern die in dem am6. Mai 19695 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über den Schutz des archäologischen Kulturgutes niedergelegten Grundsätze zu vervollständigen – sind wie folgt übereingekommen:

Bestimmung des Begriffs archäologisches Erbe

Footnotes

  1. [6] SR 0.192.030
  2. [3] SR 0.440.1
  3. [4] SR 0.440.4

Art. 1

1) Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen. 2) Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen herrührenden sonstigen Spuren des Menschen,

i) deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des Menschen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt zurückzuverfolgen; ii) für die Ausgrabungen oder Funde und andere Methoden der Erforschung des Menschen und seiner jeweiligen Umwelt als hauptsächliche Informationsquellen dienen; iii) die sich in einem beliebigen Gebiet unter der Hoheitsgewalt der Vertragsparteien befinden. 3) Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Baugruppen, erschlossene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser.

[AS 1970 1227. AS 1996 2785] Erfassung des Erbes und Schutzmassnahmen

Art. 2 Art. 3 partei,

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, durch die dem betreffenden Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des archäologischen Erbes einzuführen und dabei folgendes vorzusehen:

i) Sie führt ein Inventar ihres archäologischen Erbes und bezeichnet geschützte Denkmäler und geschütztes Gelände; ii) sie schafft archäologische Schutzzonen auch dort, wo auf der Erdoberfläche oder unter Wasser keine Überreste sichtbar sind, um die von künftigen Generationen zu untersuchenden Zeugnisse der Vergangenheit zu erhalten; iii) sie verpflichtet den Entdecker eines zufälligen Fundes von Elementen archäologischen Erbes, den Fund den zuständigen Behörden zu melden, und stellt den Fund zu Untersuchungszwecken zur Verfügung.

Zur Bewahrung des archäologischen Erbes und um die wissenschaftliche Bedeutung archäologischer Forschungsarbeit zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertragsi) Verfahren zur Genehmigung und Überwachung von Ausgrabungen und sonstigen archäologischen Tätigkeiten so anzuwenden,

  1. dass jede unerlaubte Ausgrabung oder Beseitigung von Elementen des archäologischen Erbes verhindert wird;

  2. dass archäologische Ausgrabungen und Erkundungen in wissenschaftlicher Weise und mit der Massgabe vorgenommen werden, – dass soweit möglich zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden angewandt werden; – dass die Elemente des archäologischen Erbes nicht freigelegt werden oder während oder nach der Ausgrabung freigelegt bleiben, ohne dass für ihre sachgemässe Bewahrung, Erhaltung und Behandlung Vorkehrungen getroffen worden sind;

ii) sicherzustellen, dass Ausgrabungen und andere möglicherweise zerstörende technische Verfahren nur von fachlich geeigneten, besonders ermächtigten Personen durchgeführt werden; iii) den Einsatz von Metalldetektoren und anderen Suchgeräten oder von Verfahren für archäologische Forschungsarbeiten von einer vorherigen Sondergenehmigung abhängig zu machen, soweit das innerstaatliche Recht des Staates dies vorsieht.

Art. 4 Art. 5

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen zum physischen Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den Umständen folgendes vorsieht:

i) Erwerb oder Schutz von Gelände oder andere geeignete Massnahmen seitens der Behörden in der Absicht, archäologische Schutzgebiete zu schaffen; ii) Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort und Stelle; iii) Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden.

Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes

  1. danach zu streben, die jeweiligen Erfordernisse der Archäologie und der Erschliessungspläne miteinander in Einklang zu bringen und zu verbinden, indem sie dafür Sorge trägt, dass Archäologen beteiligt werden:

  2. a. an einer Raumordnungspolitik, die auf ausgewogene Strategien zum Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Stätten von archäologischem Interesse ausgerichtet ist, und

  3. b. an den verschiedenen Stadien der Erschliessungspläne;

ii) für eine systematische Konsultation zwischen Archäologen, Städteplanern und Raumplanern Sorge zu tragen,

  1. damit Erschliessungspläne, die sich auf das archäologische Erbe wahrscheinlich nachteilig auswirken, geändert werden können;

  2. damit genügend Zeit und Mittel für eine geeignete wissenschaftliche Untersuchung der Stätten und für die Veröffentlichung der Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden können;

iii) sicherzustellen, dass bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und den sich daraus ergebenden Entscheiden die archäologischen Stätten und ihr Umfeld in vollem Umfang berücksichtigt werden; iv) dafür zu sorgen, dass im Zuge von Erschliessungsarbeiten gefundene Elemente des archäologischen Erbes soweit praktisch möglich an Ort und Stelle erhalten bleiben;

v) sicherzustellen, dass die Öffnung archäologischer Stätten für die Öffentlichkeit, insbesondere notwendige bauliche Vorkehrungen für die Aufnahme grosser Besucherzahlen, den archäologischen und wissenschaftlichen Charakter der Stätten und ihrer Umgebung nicht nachteilig beeinflusst.

Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung

Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13

i) für die öffentliche finanzielle Unterstützung der archäologischen Forschung durch die gesamtstaatlichen, regionalen und kommunalen Behörden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit zu sorgen; ii) die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmassnahmen zu erhöhen,

  1. indem sie geeignete Massnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die Deckung der Gesamtkosten etwaiger notwendiger archäologischer Arbeiten im Zusammenhang mit grossangelegten öffentlichen oder privaten Erschliessungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand beziehungsweise der Privatwirtschaft vorgesehen ist;

  2. indem sie im Voranschlag dieser Vorhaben eine vorausgehende archäologische Untersuchung und Erkundung, eine wissenschaftliche Zusammenfassung sowie die vollständige Veröffentlichung und Aufzeichnung der Ergebnisse ebenso vorsieht wie die als Vorsorgemassnahmen in Bezug auf Umwelt und Regionalplanung erforderlichen Verträglichkeitsprüfungen.

Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen über archäologische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei:

i) Vermessungspläne, Inventare und Karten archäologischer Stätten im Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzufertigen oder auf den neuesten Stand zu bringen; ii) alle durchführbaren Massnahmen zu ergreifen, um nach Abschluss der archäologischen Arbeiten vor der notwendigen vollständigen Veröffentlichung der Spezialuntersuchungen eine zur Veröffentlichung geeignete wissenschaftliche Zusammenfassung zu erwirken.

i) den nationalen und internationalen Austausch von Elementen des archäologischen Erbes für akademisch-wissenschaftliche Zwecke zu erleichtern und gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass der kulturelle und wissenschaftliche Wert dieser Elemente durch die Weitergabe beeinträchtigt wird;

ii) die zentrale Erfassung von Informationen über bereits laufende archäologische Forschungs- und Ausgrabungsarbeiten zu fördern und zur Aufstellung internationaler Forschungsprogramme beizutragen.

Förderung des öffentlichen Bewusstseins

i) bildungspolitische Massnahmen mit dem Ziel durchzuführen, in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für den Wert des archäologischen Erbes zum Verständnis der Vergangenheit sowie für die Gefahren zu wecken und weiterzuentwickeln, die dieses Erbe bedrohen; ii) den öffentlichen Zugang zu wichtigen Elementen ihres archäologischen Erbes, insbesondere Ausgrabungsstätten, zu fördern und die öffentliche Ausstellung ausgewählter archäologischer Gegenstände anzuregen.

Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes

i) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den wissenschaftlichen Einrichtungen über festgestellte Ausgrabungen zu veranlassen; ii) die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats, der Vertragspartei dieses (revidierten) Übereinkommens ist, von jedem angebotenen Gegenstand zu unterrichten, bei dem der Verdacht besteht, dass er aus einer unerlaubten Ausgrabung stammt oder bei einer amtlichen Ausgrabung entwendet wurde, sowie alle notwendigen Einzelheiten darüber zu beschaffen; iii) die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass Museen und ähnliche Einrichtungen, deren Ankäufe staatlicher Aufsicht unterstehen, Elemente des archäologischen Erbes erwerben, bei denen der Verdacht besteht, dass sie aus unüberwachten Funden oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen entwendet wurden; iv) in Bezug auf Museen und ähnliche Einrichtungen, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, deren Ankäufe jedoch nicht staatlicher Aufsicht unterstehen,

a. diesen Museen und Einrichtungen den Wortlaut dieses (revidierten) Übereinkommens zu übermitteln;

  1. keine Mühe zu scheuen, um sicherzustellen, dass die genannten Museen und Einrichtungen die in Absatz iii) dargelegten Grundsätze beachten;

  2. v) soweit wie möglich durch bildungspolitische Massnahmen, Aufklärung, Wachsamkeit und Zusammenarbeit die Übertragung von Elementen des archäologischen Erbes zu unterbinden, die aus unüberwachten Funden oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen entwendet wurden.

Dieses (revidierte) Übereinkommen greift geltenden oder künftigen zwei- oder mehrseitigen Verträgen zwischen Vertragsparteien über die unerlaubte Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes oder deren Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer nicht vor.

Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe Die Vertragsparteien verpflichten sich:

i) einander technische und wissenschaftliche Hilfe durch den Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen in den Bereichen des archäologischen Erbes zu leisten; ii) im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des archäologischen Erbes, einschliesslich der für Weiterbildung Verantwortlichen, zu fördern.

Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom Ministerkomitee des Europarates nach Artikel 17 der Satzung des Europarates6 eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des (revidierten) Übereinkommens überwachen und insbesondere:

i) dem Ministerkomitee des Europarates regelmässig über den Stand der in den Vertragsstaaten des (revidierten) Übereinkommens verfolgten Politik zum Schutz des archäologischen Erbes und über die Anwendung der in dem (revidierten) Übereinkommen niedergelegten Grundsätze berichten;

ii) dem Ministerkomitee des Europarates Massnahmen zur Durchführung des (revidierten) Übereinkommens vorschlagen, darunter auch mehrseitige Tätigkeiten, eine Revision oder Änderung des (revidierten) Übereinkommens und die Information der Öffentlichkeit über den Zweck des (revidierten) Übereinkommens; iii) dem Ministerkomitee des Europarates Empfehlungen hinsichtlich der Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarates zum Beitritt zu dem (revidierten) Übereinkommen unterbreiten.

Schlussbestimmungen

Art. 14

1) Dieses (revidierte) Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. 2) Ein Staat, der Vertragspartei des am6. Mai 19697 in London beschlossenen Europäischen Übereinkommens über den Schutz des archäologischen Kulturgutes ist, kann seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt. 3) Dieses (revidierte) Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarates, nach den Absätzen 1 und 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein. 4) Wird im Einzelfall in Anwendung der Absätze 2 und 3 die Kündigung des Übereinkommens vom6. Mai 1969 nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des vorliegenden (revidierten) Übereinkommens wirksam, so kann der Vertragsstaat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er das Übereinkommen vom6. Mai 1969 bis zum Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens anwenden wird. 5) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

[AS 1970 1227. AS 1996 2785]

Art. 15

1) Nach Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates8 vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten. 2) Für jeden beitretenden Staat oder für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie beitritt, tritt dieses (revidierte) Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.

Footnotes

  1. [8] SR 0.192.030

Art. 16

1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses (revidierte) Übereinkommen Anwendung findet. 2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses (revidierten) Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen. Das (revidierte) Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär in Kraft. 3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 17

1) Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen. 2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 18

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, sowie jedem Staat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind oder eingeladen wurden, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten,

i) jede Unterzeichnung; ii) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; iii) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses (revidierten) Übereinkommens nach den Artikeln 14, 15 und 16; iv) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem (revidierten) Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses (revidierte) Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie jedem Nichtmitgliedstaat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zum Beitritt zu diesem (revidierten) Übereinkommen eingeladen werden, beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 22. Januar 20169 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Albanien 19. Februar 2008 20. August 2008 Andorra 26. Juni 1998 27. Dezember 1998 Armenien 17. Dezember 2004 18. Juni 2005 Aserbaidschan 28. März 2000 B 29. September 2000 Belgien 8. Oktober 2010 9. April 2011 Bosnien und Herzegowina 14. Dezember 2010 15. Juni 2011 Bulgarien 2. Juni 1993 25. Mai 1995 Dänemarka 16. November 2005 17. Mai 2006 Deutschland 22. Januar 2003 23. Juli 2003 Estland 15. November 1996 16. Mai 1997 Finnland 15. September 1994 25. Mai 1995 Frankreich 10. Juli 1995 11. Januar 1996 Georgien 13. April 2000 14. Oktober 2000 Griechenland 10. Juli 2006 11. Januar 2007 Heiliger Stuhl 7. Mai 1999 8. November 1999 Irland 18. März 1997 19. September 1997 Italien 30. Juni 2015 31. Dezember 2015 Kroatien 6. August 2004 7. Februar 2005 Lettland 29. Juli 2003 30. Januar 2004 Liechtenstein 1. Juli 1996 2. Januar 1997 Litauen 7. Dezember 1999 8. Juni 2000 Malta 24. November 1994 25. Mai 1995 Mazedonien 6. Februar 2006 7. August 2006 Moldau 21. Dezember 2001 22.

Juni 2002 Monaco 21. Oktober 1998 22. April 1999 Niederlandeb 11. Juni 2007 12. Dezember 2007 Curaçao 11. Juni 2007 12. Dezember 2007 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 11. Juni 2007 12. Dezember 2007 Sint Maarten 11. Juni 2007 12. Dezember 2007 Norwegen 20. September 1995 21. März 1996 Österreich 23. Januar 2015 24. Juli 2015 Polen 30. Januar 1996 31. Juli 1996 Portugal 5. August 1998 6. Februar 1999 Rumänien 20. November 1997 21. Mai 1998 Russland 12. Oktober 2011 13. April 2012 San Marino 12. November 2015 13. Mai 2016 Schweden 11. Oktober 1995 12. April 1996 Schweiz 27. März 1996 28. September 1996

AS 1996 2965, 2003 2427, 2006 789, 2010 3855, 2013 1589 und 2016 417. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Serbien 14. September 2009 15. März 2010 Slowakei 31. Oktober 2000 1. Mai 2001 Slowenien 7. Mai 1999 8. November 1999 Spanien 31. März 2011 1. Oktober 2011 Tschechische Republik 22. März 2000 23. September 2000 Türkei 29. November 1999 30. Mai 2000 Ukraine 26. Februar 2004 27. August 2004 Ungarn 9. Februar 1993 25. Mai 1995 Vereinigtes Königreich 19. September 2000 20. März 2001 Insel Man 19. September 2000 20. März 2001 Jersey 19. September 2000 20. März 2001 Zypern 26. April 2000 27. Oktober 2000 a Das Übereink. gilt nicht für die Färöer-Inseln und Grönland. b Für das Königreich in Europa.