0.451.41
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt
Abgeschlossen in Paris am 23. November 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 19752 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. September 1975 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Dezember 1975 (Stand am 31. Mai 2013)
Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 17. Oktober bis 21. November 1972 in Paris zu ihrer 17. Tagung zusammengetreten ist - im Hinblick darauf, dass das Kulturgut und das Naturgut zunehmend von Zerstörung bedroht sind, nicht nur durch die herkömmlichen Verfallursachen, sondern auch durch den Wandel der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der durch noch verhängnisvollere Formen der Beschädigung oder Zerstörung die Lage verschlimmert; in der Erwägung, dass der Verfall oder der Untergang jedes einzelnen Bestandteils des Kultur- und Naturgutes eine beklagenswerte Schmälerung des Erbes aller Völker der Welt darstellt; in der Erwägung, dass der Schutz dieses Erbes auf nationaler Ebene wegen der Höhe der erforderlichen Mittel und der unzureichenden wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Hilfsquellen des Landes, in dem sich das zu schützende Gut befindet, oft unvollkommen ist; eingedenk der Tatsache, dass die Satzung der Organisation vorsieht, dass sie Kenntnisse aufrechterhalten, vertiefen und verbreiten wird durch Erhaltung und Schutz des Erbes der Welt sowie dadurch, dass sie den beteiligten Staaten die diesbezüglich erforderlichen internationalen Übereinkünfte empfiehlt; in der Erwägung, dass die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Entschliessungen über Kultur- und Naturgut zeigen, welche Bedeutung der Sicherung dieses einzigartigen und unersetzlichen Gutes, gleichviel welchem Volk es gehört, für alle Völker der Welt zukommt; in der Erwägung, dass Teile des Kultur- und Naturgutes von aussergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen;
AS 1975 2223; BBl 1974 II 549 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 19. Juni 1975 (AS 1975 2221)
in der Erwägung, dass es angesichts der Grösse und Schwere der drohenden neuen Gefahren Aufgabe der internationalen Staatengemeinschaft als Gesamtheit ist, sich am Schutz des Kultur- und Naturgutes von aussergewöhnlichem universellem Wert zu beteiligen, indem sie eine gemeinschaftliche Unterstützung gewährt, welche die Massnahmen des betreffenden Staates zwar nicht ersetzt, jedoch wirksam ergänzt; in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck erforderlich ist, neue Bestimmungen in Form eines Übereinkommens zur Schaffung eines wirksamen Systems des gemeinschaftlichen Schutzes des Kultur- und Naturgutes von aussergewöhnlichem universellem Wert zu beschliessen, das als ständige Einrichtung nach modernen wissenschaftlichen Methoden aufgebaut wird; nach dem auf ihrer 16. Tagung gefassten Beschluss, diese Frage zum Gegenstand eines internationalen Übereinkommens zu machen – beschliesst am 16. November 1972 dieses Übereinkommen.
I. Begriffbestimmung des Kultur- und Naturgutes
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als «Kulturgut»: – Denkmäler: Werke der Architektur, der monumentalen Skulptur und Malerei, Elemente oder Strukturen archäologischer Art, Inschriften, Höhlenwohnungen und Verbindungen solcher Kulturzeugnisse, die in historischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Hinsicht von aussergewöhnlichem universellem Wert sind; – Gebäudegruppen: Gruppen einzelner oder miteinander verbundener Gebäude, die wegen ihrer Architektur, ihrer Geschlossenheit oder ihrer Einbettung in die Landschaft in historischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Hinsicht von aussergewöhnlichem universellem Wert sind; – Stätten: Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke der Natur und des Menschen sowie Gebiete, einschliesslich archäologischer Stätten, die in historischer, ästhetischer, ethnologischer oder anthropologischer Hinsicht von aussergewöhnlichem universellem Wert sind.
Art. 2
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als «Naturgut»: – Teile der Natur, die aus physikalischen und biologischen Formationen oder Formationsgruppen bestehen, die in ästhetischer oder wissenschaftlicher Hinsicht von aussergewöhnlichem universellem Wert sind; – geologische und physiographische Formationen und genau abgegrenzte Gebiete, die den Lebensraum bedrohter Tier- und Pflanzenarten bilden, die in wissenschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf ihre Erhaltung von aussergewöhnlichem universellem Wert sind;
– Naturstätten oder genau abgegrenzte Naturgebiete, die in wissenschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf ihre Erhaltung oder ihre natürliche Schönheit von aussergewöhnlichem universellem Wert sind.
Art. 3
Es ist Sache jedes Vertragsstaats, die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten verschiedenen Güter zu identifizieren und abzugrenzen.
II. Schutz des Kultur- und Naturgutes auf nationaler und internationaler Ebene
Art. 4
Jeder Vertragsstaat erkennt an, dass es in erster Linie seine Aufgabe ist, Identifizierung, Schutz, Erhaltung und Erschliessung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kultur- und Naturgutes sowie dessen Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Er wird hierfür alles in seinen Kräften Stehende tun, unter vollem Einsatz seiner eigenen Hilfsmittel und gegebenenfalls unter Nutzung jeder ihm erreichbaren internationalen Unterstützung und Zusammenarbeit, insbesondere auf finanziellem, künstlerischem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet.
Art. 5
Um zu gewährleisten, dass wirksame und aktive Massnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und Erschliessung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturgutes getroffen werden, wird sich jeder Vertragsstaat bemühen, soweit wie möglich und entsprechend den Gegebenheiten jedes Landes (a) eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur- und Naturgut eine Funktion im Leben der Gemeinschaft zu geben und den Schutz dieses Gutes in umfassende Planungsprogramme einzubeziehen; (b) in seinem Hoheitsgebiet, sofern Dienststellen für Schutz, Erhaltung und Erschliessung des Kultur- und Naturgutes nicht vorhanden sind, eine oder mehrere derartige Dienststellen einzurichten, die über ein angemessenes Personal und die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen; (c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen und Forschungsarbeiten durchzuführen und Arbeitsmethoden zu entwickeln, die es dem Staat ermöglichen, die seinem Kultur- und Naturgut drohenden Gefahren zu bekämpfen; (d) geeignete rechtliche, wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und finanzielle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung, zum Schutz, zur Erhaltung, Erschliessung und Wiederherstellung dieses Gutes erforderlich sind, und (e) die Errichtung oder den Ausbau nationaler oder regionaler Zentren zur Ausbildung auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und Erschliessung des Kultur- und Naturgutes zu fördern und die wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu unterstützen.
Art. 6
1. Unter voller Achtung der Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete Kultur- und Naturgut befindet, und unbeschadet der durch das innerstaatliche Recht gewährten Eigentumsrechte erkennen die Vertragsstaaten an, das dieses Gut ein Welterbe darstellt, zu dessen Schutz die internationale Staatengemeinschaft als Gesamtheit zusammenarbeiten muss. 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Einklang mit diesem Übereinkommen Hilfe bei Identifizierung, Schutz, Erhaltung und Erschliessung des in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Kultur- und Naturgutes zu leisten, wenn die Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich dieses Gut befindet, darum ersuchen. 3. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle vorsätzlichen Massnahmen zu unterlassen, die das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete, im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befindliche Kultur- und Naturgut direkt oder indirekt schädigen könnten.
Art. 7
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet internationaler Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt die Einrichtung eines Systems internationaler Zusammenarbeit und Hilfe, das die Vertragsstaaten in ihren Bemühungen um die Erhaltung und Identifizierung dieses Gutes unterstützen soll.
III. Zwischenstaatliches Komitee für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt
Art. 8
1. Hiermit wird innerhalb der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein zwischenstaatliches Komitee für den Schutz des Kultur- und Naturgutes von aussergewöhnlichem universellem Wert mit der Bezeichnung «Komitee für das Erbe der Welt» errichtet. Ihm gehören 15 Vertragsstaaten an; sie werden von den Vertragsstaaten gewählt, die während der ordentlichen Tagung der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu einer Generalversammlung zusammentreten. Die Zahl der dem Komitee angehörenden Staaten wird auf 21 erhöht, sobald eine ordentliche Tagung der Generalkonferenz nach dem Zeitpunkt stattfindet, an dem das Übereinkommen für mindestens 40 Staaten in Kraft tritt. 2. Bei der Wahl der Komiteemitglieder ist eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt zu gewährleisten.
3. Ein Vertreter des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Studienzentrum Rom), ein Vertreter des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und ein Vertreter der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN), sowie auf Verlangen der Vertragsstaaten, die während der ordentlichen Tagungen der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu einer Generalversammlung zusammentreten, Vertreter anderer zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen mit ähnlichen Zielen nehmen in beratender Eigenschaft an den Sitzungen des Komitees teil.
Art. 9
1. Die Amtszeit der Mitgliedstaaten des Komitees für das Erbe der Welt beginnt mit Ablauf der ordentlichen Tagung der Generalkonferenz, auf der sie gewählt wurden, und endet mit Ablauf der dritten darauf folgenden ordentlichen Tagung. 2. Die Amtszeit eines Drittels der bei der ersten Wahl bestellten Mitglieder endet jedoch mit Ablauf der ersten ordentlichen Tagung der Generalkonferenz nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden; die Amtszeit eines weiteren Drittels der zur selben Zeit bestellten Mitglieder endet mit Ablauf der zweiten ordentlichen Tagung der Generalkonferenz nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden. Die Namen dieser Mitglieder werden vom Präsidenten der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach der ersten Wahl durch das Los ermittelt. 3. Die Mitgliedstaaten des Komitees wählen als ihre Vertreter Personen, die Sachverständige auf dem Gebiet des Kultur- oder des Naturgutes sind.
Art. 10
1. Das Komitee für das Erbe der Welt gibt sich eine Geschäftsordnung. 2. Das Komitee kann jederzeit Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen einladen, zur Konsultation über bestimmte Probleme an seinen Sitzungen teilzunehmen. 3. Das Komitee kann beratende Gremien einsetzen, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
Art. 11
1. Jeder Vertragsstaat legt dem Komitee für das Erbe der Welt nach Möglichkeit ein Verzeichnis des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturgutes vor, das für eine Aufnahme in die in Absatz 2 vorgesehene Liste geeignet ist Dieses Verzeichnis, das nicht als erschöpfend anzusehen ist, enthält Angaben über Lage und Bedeutung des betreffenden Gutes. 2. Das Komitee wird aufgrund der von den Staaten nach Absatz 1 vorgelegten Verzeichnisse unter der Bezeichnung «Liste des Erbes der Welt» eine Liste des Kultur- und Naturgutes im Sinne der Artikel 1 und 2, das nach seiner Auffassung nach den von ihm festgelegten Massstäben von aussergewöhnlichem universellem Wert ist, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste wird mindestens alle zwei Jahre verbreitet. 3. Die Aufnahme eines Gutes in die Liste des Erbes der Welt bedarf der Zustimmung des betreffenden Staates. Die Aufnahme eines Gutes, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, berührt nicht die Rechte der Streitparteien. 4. Das Komitee wird unter der Bezeichnung «Liste des gefährdeten Erbes der Welt» nach Bedarf eine Liste des in der Liste des Erbes der Welt aufgeführten Gutes, zu dessen Erhaltung grössere Massnahmen erforderlich sind und für das aufgrund dieses Übereinkommens Unterstützung angefordert wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Diese Liste hat einen Voranschlag der Kosten für derartige Massnahmen zu enthalten. In die Liste darf nur solches Kultur- und Naturgut aufgenommen werden, das durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist, z. B. Gefahr des Untergangs durch beschleunigten Verfall, öffentliche oder private Grossvorhaben oder rasch vorangetriebene städtebauliche oder touristische Entwicklungsvorhaben; Zerstörung durch einen Wechsel in der Nutzung des Grundbesitzes oder im Eigentum daran; grössere Veränderungen aufgrund unbekannter Ursachen; Eigentumsaufgabe aus irgendwelchen Gründen; Ausbruch oder Gefahr eines bewaffneten Konflikts; Natur- und sonstige Katastrophen; Feuersbrünste, Erdbeben, Erdrutsche; Vulkanausbrüche, Veränderungen des Wasserspiegels, Überschwemmungen und Flutwellen.
Das Komitee kann, wenn dies dringend notwendig ist, jederzeit eine neue Eintragung in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt vornehmen und diese Eintragung sofort bekannt machen. 5. Das Komitee bestimmt die Massstäbe, nach denen Kultur- und Naturgut in eine der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen aufgenommen werden kann. 6. Bevor das Komitee einen Antrag auf Aufnahme in eine der beiden in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen ablehnt, konsultiert es den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kultur- oder Naturgut befindet. 7. Das Komitee koordiniert und fördert im Einvernehmen mit den betreffenden Staaten die Untersuchungen und Forschungsarbeiten, die zur Aufstellung der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen erforderlich sind.
Art. 12
Die Tatsache, dass ein Kultur- oder Naturgut in keine der in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Listen aufgenommen wurde, darf keinesfalls so ausgelegt werden, als habe dieses Gut für andere als die sich aus der Aufnahme in diese Listen ergebenden Zwecke keinen aussergewöhnlichen universellen Wert.
Art. 13
1. Das Komitee für das Erbe der Welt nimmt die von Vertragsstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet befindliches Kultur- und Naturgut, das in die in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Listen aufgenommen oder möglicherweise für eine Aufnahme geeignet ist, gestellten Anträge auf internationale Unterstützung entgegen und prüft sie. Derartige Anträge können gestellt werden, um den Schutz, die Erhaltung, die Erschliessung oder die Wiederherstellung dieses Gutes zu sichern. 2. Anträge auf internationale Unterstützung nach Absatz 1 dieses Artikels können auch die Identifizierung von Kultur- und Naturgut im Sinne der Artikel 1 und 2 zum Gegenstand haben, wenn Voruntersuchungen gezeigt haben, dass weitere Untersuchungen gerechtfertigt wären. 3. Das Komitee entscheidet über die hinsichtlich dieser Anträge zu treffenden Massnahmen, bestimmt gegebenenfalls Art und Ausmass seiner Unterstützung und genehmigt den Abschluss der in seinem Namen mit der beteiligten Regierung zu treffenden erforderlichen Vereinbarungen. 4. Das Komitee legt eine Rangordnung seiner Massnahmen fest. Dabei berücksichtigt es die Bedeutung des schutzbedürftigen Gutes für das Kultur- und Naturerbe der Welt, die Notwendigkeit, internationale Unterstützung für das Gut zu gewähren, das die natürliche Umwelt oder die schöpferische Kraft und die Geschichte der Völker der Welt am besten verkörpert, ferner die Dringlichkeit der zu leistenden Arbeit, die Mittel, die den Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das bedrohte Gut befindet, zur Verfügung stehen, und insbesondere das Ausmass, in dem sie dieses Gut mit eigenen Mitteln sichern können. 5. Das Komitee wird eine Liste des Gutes, für das internationale Unterstützung gewährt wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. 6. Das Komitee entscheidet über die Verwendung der Mittel des nach Artikel 15 errichteten Fonds. Es erkundet Möglichkeiten, diese Mittel zu erhöhen, und trifft dazu alle zweckdienlichen Massnahmen. 7. Das Komitee arbeitet mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, deren Ziele denen dieses Übereinkommens gleichen.
Zur Durchführung seiner Programme und Vorhaben kann das Komitee die Hilfe derartiger Organisationen, insbesondere des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Studienzentrum Rom), des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) sowie sonstiger Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und von Einzelpersonen in Anspruch nehmen. 8. Die Beschlüsse des Komitees bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Das Komitee ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Art. 14
1. Dem Komitee für das Erbe der Welt steht ein Sekretariat zur Seite, das vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bestellt wird. 2. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bereitet unter möglichst weitgehender Nutzung der Dienste des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Studienzentrum Rom), des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Fachbereich die Dokumentation des Komitees und die Tagesordnung seiner Sitzungen vor und ist für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich.
IV. Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt
Art. 15
1. Hiermit wird ein Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt von aussergewöhnlichem universellem Wert errichtet; er wird als «Fonds für das Erbe der Welt» bezeichnet. 2. Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur dar. 3. Die Mittel des Fonds bestehen aus (a) Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der Vertragsstaaten; (b) Beiträgen, Spenden oder Vermächtnissen geleistet von: (i) anderen Staaten, (ii) der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, sowie sonstigen zwischenstaatlichen Organisationen, (iii) Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen; (c) den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen; (d) Einnahmen aus Sammlungen und Veranstaltungen zugunsten des Fonds, und (e) allen sonstigen Mitteln, die durch die vom Komitee für das Erbe der Welt für den Fonds aufgestellten Vorschriften zugelassen sind. 4. Beiträge an den Fonds und sonstige dem Komitee zur Verfügung gestellte Unterstützungsbeträge dürfen nur für die vom Komitee bestimmten Zwecke verwendet werden. Das Komitee kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern es die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat. An die dem Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen Bedingungen geknüpft werden.
Art. 16
1. Unbeschadet etwaiger zusätzlicher freiwilliger Beiträge verpflichten sich die Vertragsstaaten, regelmässig alle zwei Jahre an den Fonds für das Erbe der Welt Beiträge zu zahlen, deren Höhe nach einem einheitlichen, für alle Staaten geltenden Schlüssel errechnet und von der Generalversammlung der Vertragsstaaten festgesetzt wird, die während der Tagungen der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammentritt. Dieser Beschluss der Generalversammlung bedarf der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, die nicht die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung abgegeben haben. Der Pflichtbeitrag der Vertragsstaaten darf 1 Prozent des Beitrages zum ordentlichen Haushalt der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in keinem Fall überschreiten. 2. Ein in Artikel 31 oder 32 bezeichneter Staat kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er durch Absatz
des vorliegenden Artikels nicht gebunden ist. 3. Ein Vertragsstaat, der die in Absatz 2 genannte Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme der Erklärung wird jedoch für den Pflichtbeitrag des betreffenden Staates erst mit dem Zeitpunkt der nächsten Generalversammlung der Vertragsstaaten wirksam. 4. Um dem Komitee die wirksame Planung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, sind die Beiträge von Vertragsstaaten, welche die in Absatz 2 genannte Erklärung abgegeben haben, regelmässig, mindestens jedoch alle zwei Jahre zu entrichten; sie sollen nicht niedriger sein als die Beiträge, die sie zu zahlen hätten, wenn Absatz 1 dieses Artikels für sie gelten würde. 5. Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner Pflichtbeiträge oder seiner freiwilligen Beiträge für das laufende Jahr und das unmittelbar vorhergegangene Kalenderjahr im Rückstand ist, kann nicht Mitglied des Komitees für das Erbe der Welt werden; dies gilt jedoch nicht für die erste Wahl. Die Amtszeit eines solchen Staates, der bereits Mitglied des Komitees ist, endet im Zeitpunkt der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Wahl.
Art. 17
Die Vertragsstaaten erwägen oder fördern die Errichtung nationaler Stiftungen oder Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts, die den Zweck haben, Spenden für den Schutz des Kultur- und Naturgutes im Sinne der Artikel 1 und 2 dieses Übereinkommens anzuregen.
Art. 18
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens unterstützen die unter der Schirmherrschaft der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zugunsten des Fonds für das Erbe der Welt durchgeführten internationalen Werbemassnahmen zur Aufbringung von Mitteln. Sie erleichtern die Sammlungen, die von den in Artikel 15 Absatz 3 bezeichneten Einrichtungen für diesen Zweck durchgeführt werden.
V. Voraussetzungen und Massnahmen der internationalen Unterstützung
Art. 19
Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann internationale Unterstützung für in seinem Hoheitsgebiet befindliches Kultur- oder Naturgut von aussergewöhnlichem universellem Wert beantragen. Mit seinem Antrag hat er alle in Artikel 21 genannten Informationen und Unterlagen vorzulegen, über die er verfügt und die es dem Komitee ermöglichen, einen Beschluss zu fassen.
Art. 20
Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 2, des Artikels 22 Buchstabe (c) und des Artikels 23 kann die in diesem Übereinkommen vorgesehene internationale Unterstützung nur für solches Kultur- und Naturgut gewährt werden, dessen Aufnahme in eine der in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Listen vom Komitee für das Erbe der Welt beschlossen wurde oder künftig beschlossen wird.
Art. 21
1. Das Komitee für das Erbe der Welt bestimmt das Verfahren, nach dem die an dieses gerichteten Anträge auf internationale Unterstützung behandelt werden, und schreibt vor, welche Einzelheiten ein solcher Antrag enthalten soll. Dieser muss die erwogenen Massnahmen, die erforderlichen Arbeiten, die voraussichtlichen Kosten, den Dringlichkeitsgrad und die Gründe, warum die Eigenmittel des antragstellenden Staates nicht zur Deckung aller Kosten ausreichen, umfassen. Den Anträgen sind, sofern irgend möglich, Sachverständigengutachten beizufügen. 2. Anträge aufgrund von Natur- oder sonstigen Katastrophen sollen wegen der gegebenenfalls erforderlichen dringlichen Arbeiten sofort und vorrangig vom Komitee erörtert werden; es soll für derartige Notfälle über einen Reservefonds verfügen. 3. Bevor das Komitee einen Beschluss fasst, führt es alle Untersuchungen und Konsultationen durch, die es für erforderlich hält.
Art. 22
Unterstützung durch das Komitee für das Erbe der Welt kann in folgender Form gewährt werden: (a) Untersuchungen über die künstlerischen, wissenschaftlichen und technischen Probleme, die der Schutz, die Erhaltung, die Erschliessung und die Wiederherstellung des Kultur- und Naturgutes im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 4 dieses Übereinkommens aufwerfen; (b) Bereitstellung von Sachverständigen, Technikern und Facharbeitern, um sicherzustellen, dass die genehmigte Arbeit richtig ausgeführt wird;
(c) Ausbildung von Personal und Fachkräften aller Ebenen auf dem Gebiet der Identifizierung, des Schutzes, der Erhaltung, der Erschliessung und der Wiederherstellung des Kultur- und Naturgutes; (d) Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, die der betreffende Staat nicht besitzt oder nicht erwerben kann; (e) Darlehen mit niedrigem Zinssatz oder zinslose Darlehen, die langfristig zurückgezahlt werden können; (f) in Ausnahmefällen und aus besonderen Gründen Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse.
Art. 23
Das Komitee für das Erbe der Welt kann auch internationale Unterstützung für nationale oder regionale Zentren zur Ausbildung von Personal und Fachkräften aller Ebenen auf dem Gebiet der Identifizierung, des Schutzes, der Erhaltung, der Erschliessung und der Wiederherstellung des Kultur- und Naturgutes gewähren.
Art. 24
Einer gross angelegten internationalen Unterstützung müssen eingehende wissenschaftliche, wirtschaftliche und technische Untersuchungen vorausgehen. Diesen Untersuchungen müssen die fortschrittlichsten Verfahren für Schutz, Erhaltung, Erschliessung und Wiederherstellung des Natur- und Kulturgutes zugrunde liegen; sie müssen den Zielen dieses Übereinkommens entsprechen. Die Untersuchungen müssen auch Mittel und Wege erkunden, die in dem betreffenden Staat vorhandenen Hilfsquellen rationell zu nutzen.
Art. 25
In der Regel wird nur ein Teil der Kosten für die erforderliche Arbeit von der internationalen Gemeinschaft getragen. Der Beitrag des Staates, dem die internationale Unterstützung zuteil wird, muss einen wesentlichen Teil der für jedes Programm oder Vorhaben aufgewendeten Mittel darstellen, es sei denn, seine Mittel erlauben dies nicht.
Art. 26
Das Komitee für das Erbe der Welt und der Empfängerstaat, legen in dem von ihnen zu schliessenden Abkommen die Bedingungen für die Durchführung eines Programms oder Vorhabens fest, für das nach diesem Übereinkommen internationale Unterstützung gewährt wird. Es ist Aufgabe des Staates, der die internationale Unterstützung erhält, das betreffende Gut danach im Einklang mit diesem Übereinkommen zu schützen, zu erhalten und zu erschliessen.
VI. Erziehungsprogramme
Art. 27
1. Die Vertragsstaaten bemühen sich unter Einsatz aller geeigneten Mittel, insbesondere durch Erziehungs- und Informationsprogramme, die Würdigung und Achtung des in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kultur- und Naturgutes durch ihre Völker zu stärken. 2. Sie verpflichten sich, die Öffentlichkeit über die diesem Gute drohenden Gefahren und die Massnahmen aufgrund dieses Übereinkommens umfassend zu unterrichten.
Art. 28
Die Vertragsstaaten, die internationale Unterstützung aufgrund dieses Übereinkommens erhalten, treffen geeignete Massnahmen, um die Bedeutung sowohl des Gutes, für das Unterstützung empfangen wurde, als auch der Unterstützung bekannt zu machen.
VII. Berichte
Art. 29
1. Die Vertragsstaaten machen in den Berichten, die sie der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu den von dieser festgesetzten Terminen in der von ihr bestimmten Weise vorlegen, Angaben über die von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und über sonstige Massnahmen, die sie zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffen haben, sowie über Einzelheiten der auf diesem Gebiet gesammelten Erfahrungen. 2. Die Berichte sind dem Komitee für das Erbe der Welt zur Kenntnis zu bringen. 3. Das Komitee legt auf jeder ordentlichen Tagung der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Tätigkeitsbericht vor.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 30
Dieses Übereinkommen ist in arabischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Art. 31
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. 2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt.
Art. 32
1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Nichtmitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die von der Generalkonferenz der Organisation hierzu aufgefordert werden, zum Beitritt auf. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Art. 33
Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Staat tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 34
Folgende Bestimmungen gelten für die Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben: (a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind; (b) hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit eines einzelnen Gliedstaats, eines Landes, einer Provinz oder eines Kantons füllt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen, unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Stellen dieser Staaten, Länder, Provinzen oder Kantone von den genannten Bestimmungen und empfiehlt ihnen ihre Annahme.
Art. 35
1. Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann dieses kündigen. 2. Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. 3. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Staates bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.
Art. 36
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel
bezeichneten Nichtmitgliedstaaten der Organisation sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 31 und 32 und von den Kündigungen nach Artikel 35.
Art. 37
1. Dieses Übereinkommen kann von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur revidiert werden. Jede Revision ist jedoch nur für diejenigen Staaten verbindlich, die Vertragsparteien des Revisionsübereinkommens werden. 2. Beschliesst die Generalkonferenz ein neues Übereinkommen, das dieses Übereinkommen ganz oder teilweise revidiert, so liegt dieses Übereinkommen, sofern nicht das neue Übereinkommen etwas anderes bestimmt, vom Tag des Inkrafttretens des neuen Revisionsübereinkommens an nicht mehr zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt auf.
Art. 38
Auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3 beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Paris am dreiundzwanzigsten November 1972 in zwei authentischen Ausfertigungen, die mit den Unterschriften des Präsidenten der 17. Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur versehen sind und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in den Artikeln 3 1 und 3 2 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.
Der Präsident der Generalkonferenz: Der Generaldirektor: Toru Haguiwara René Maheu Geltungsbereich am 31. Mai 20134 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Afghanistan 20. März 1979 20. Juni 1979 Ägypten 7. Februar 1974 17. Dezember 1975 Albanien 10. Juli 1989 10. Oktober 1989 Algerien 24. Juni 1974 17. Dezember 1975 Andorra 3. Januar 1997 3. April 1997 Angola 7. November 1991 7. Februar 1992 Antigua und Barbuda 1. November 1983 1. Februar 1984 Äquatorialguinea 10. März 2010 10. Juni 2010 Argentinien 23. August 1978 23. November 1978 Armenien 5. September 1993 N 21. Dezember 1991 Aserbaidschan 16. Dezember 1993 16. März 1994 Äthiopien 6. Juli 1977 6. Oktober 1977 Australien 22. August 1974 17. Dezember 1975 Bahrain 28. Mai 1991 28. August 1991 Bangladesch 3. August 1983 3. November 1983 Barbados 9. April 2002 9. Juli 2002 Belarus 12. Oktober 1988 12. Januar 1989 Belgien 24. Juli 1996 24. Oktober 1996 Belize 6. November 1990 6. Februar 1991 Benin 14. Juni 1982 14. September 1982 Bhutan 17. Oktober 2001 17. Januar 2002 Bolivien 4. Oktober 1976 4. Januar 1977 Bosnien und Herzegowina 12. Juli 1993 N 6. März 1992 Botsuana 23.
November 1998 23. Februar 1999 Brasiliena 1. September 1977 1. Dezember 1977 Brunei 12. August 2011 12. November 2011 Bulgariena 7. März 1974 17. Dezember 1975 Burkina Faso 2. April 1987 2. Juli 1987 Burundi 19. Mai 1982 19. August 1982 Chile 20. Februar 1980 20. Mai 1980 China 12. Dezember 1985 12. März 1986 Hongkongb 9. Juni 1997 1. Juli 1997 Macauc 11. Oktober 1999 20. Dezember 1999 Cook-Inseln 16. Januar 2009 16. April 2009 Costa Rica 23. August 1977 23. November 1977 Côte d’Ivoire 9. Januar 1981 9. April 1981
AS 1975 2223, 1978 305, 1980 672, 1981 552, 1982 252 1312, 1983 141, 1984 230, 1985 743, 1986 514, 1987 840, 1989 183, 1990 1300, 2004 3899, 2006 3269, 2010 2187 und 2013 1593. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Dänemarka 25. Juli 1979 25. Oktober 1979 Deutschlanda 23. August 1976 23. November 1976 Dominica 4. April 1995 4. Juli 1995 Dominikanische Republik 12. Februar 1985 12. Mai 1985 Dschibuti 30. August 2007 30. November 2007 Ecuador 16. Juni 1975 17. Dezember 1975 El Salvador 8. Oktober 1991 8. Januar 1992 Eritrea 24. Oktober 2001 24. Januar 2002 Estland 27. Oktober 1995 27. Januar 1996 Fidschi 21. November 1990 21. Februar 1991 Finnland 4. März 1987 4. Juni 1987 Frankreicha 27. Juni 1975 17. Dezember 1975 Gabun 30. Dezember 1986 30. März 1987 Gambia 1. Juli 1987 1. Oktober 1987 Georgien 4. November 1992 N 21. Dezember 1991 Ghana 4. Juli 1975 17. Dezember 1975 Grenada 13. August 1998 13. November 1998 Griechenland 17. Juli 1981 17. Oktober 1981 Guatemala 16. Januar 1979 16. April 1979 Guinea 18. März 1979 18. Juni 1979 Guinea-Bissau 28. Januar 2006 B 28. April 2006 Guyana 20. Juni 1977 20. September 1977 Haiti 18. Januar 1980 18. April 1980 Heiliger Stuhla 7. Oktober 1982 B 7. Januar 1983 Honduras 8. Juni 1979 8. September 1979 Indien 14. November 1977 14. Februar 1978 Indonesien 6. Juli 1989 6. Oktober 1989 Irak 5. März 1974 17. Dezember 1975 Iran 26. Februar 1975 17.
Dezember 1975 Irland 16. September 1991 16. Dezember 1991 Island 19. Dezember 1995 19. März 1996 Israel* 6. Oktober 1999 6. Januar 2000 Italien 23. Juni 1978 23. September 1978 Jamaika 14. Juni 1983 14. September 1983 Japan 30. Juni 1992 30. September 1992 Jemen 7. Oktober 1980 7. Januar 1981 Jordanien 5. Mai 1975 17. Dezember 1975 Kambodscha 28. November 1991 28. Februar 1992 Kamerun 7. Dezember 1982 7. März 1983 Kanada 23. Juli 1976 23. Oktober 1976 Kap Verdea 28. April 1988 28. Juli 1988 Kasachstan 29. April 1994 29. Juli 1994 Katar 12. September 1984 B 12. Dezember 1984 Kenia 5. Juni 1991 5. September 1991 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Kirgisistan 3. Juli 1995 3. Oktober 1995 Kiribati 12. Mai 2000 12. August 2000 Kolumbien 24. Mai 1983 24. August 1983 Komoren 27. September 2000 27. Dezember 2000 Kongo (Brazzaville) 10. Dezember 1987 10. März 1988 Kongo (Kinshasa) 23. September 1974 17. Dezember 1975 Korea (Nord-) 21. Juli 1998 21. Oktober 1998 Korea (Süd-) 14. September 1988 14. Dezember 1988 Kroatien 6. Juli 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba 24. März 1981 24. Juni 1981 Kuwait 6. Juni 2002 6. September 2002 Laos 20. März 1987 20. Juni 1987 Lesotho 25. November 2003 B 25. Februar 2004 Lettland 10. Januar 1995 10. April 1995 Libanon 3. Februar 1983 3. Mai 1983 Liberia 28. März 2002 28. Juni 2002 Libyen 13. Oktober 1978 13.
Januar 1979 Litauen 31. März 1992 30. Juni 1992 Luxemburg 28. September 1983 28. Dezember 1983 Madagaskar 19. Juli 1983 19. Oktober 1983 Malawi 5. Januar 1982 5. April 1982 Malaysia 7. Dezember 1988 7. März 1989 Malediven 22. Mai 1986 22. August 1986 Mali 5. April 1977 5. Juli 1977 Malta 14. Oktober 1978 14. Januar 1979 Marokko 28. Oktober 1975 28. Januar 1976 Marshallinseln 24. April 2002 24. Juli 2002 Mauretanien 2. März 1981 2. Juni 1981 Mauritius 19. September 1995 19. Dezember 1995 Mazedonien 30. April 1997 N 17. November 1991 Mexiko 23. Februar 1984 23. Mai 1984 Mikronesien 22. Juli 2002 22. Oktober 2002 Moldaua 23. September 2002 23. Dezember 2002 Monaco 7. November 1978 7. Februar 1979 Mongolei 2. Februar 1990 2. Mai 1990 Montenegro 26. April 2007 N 3. Juni 2006 Mosambik 27. November 1982 27. Februar 1983 Myanmar 29. April 1994 29. Juli 1994 Namibia 6. April 2000 6. Juli 2000 Nepal 20. Juni 1978 20. September 1978 Neuseelanda 22. November 1984 22. Februar 1985 Nicaragua 17. Dezember 1979 17. März 1980 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Niederlande 26. August 1992 26. November 1992 Aruba 22. März 1993 16. Dezember 1992 Curaçao 26. August 1992 26. November 1992 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 26. August 1992 26. November 1992 Sint Maarten 26. August 1992 26. November 1992 Niger 23. Dezember 1974 17. Dezember 1975 Nigeria 23. Oktober 1974 17. Dezember 1975 Niue 23. Januar 2001 23.
April 2001 Norwegena 12. Mai 1977 12. August 1977 Omana 6. Oktober 1981 6. Januar 1982 Österreich 18. Dezember 1992 18. März 1993 Pakistan 23. Juli 1976 23. Oktober 1976 Palästina 8. Dezember 2011 8. März 2012 Palau 11. Juni 2002 11. September 2002 Panama 3. März 1978 3. Juni 1978 Papua-Neuguinea 28. Juli 1997 28. Oktober 1997 Paraguay 27. April 1988 27. Juli 1988 Peru 24. Februar 1982 24. Mai 1982 Philippinen 19. September 1985 19. Dezember 1985 Polen 29. Juni 1976 29. September 1976 Portugal 30. September 1980 30. Dezember 1980 Ruanda 28. Dezember 2000 28. März 2001 Rumänien 16. Mai 1990 16. August 1990 Russland 12. Oktober 1988 12. Januar 1989 Salomoninseln 10. Juni 1992 10. September 1992 Sambia 4. Juni 1984 4. September 1984 Samoa 28. August 2001 B 28. November 2001 San Marino 18. Oktober 1991 18. Januar 1992 São Tomé und Príncipe 25. Juli 2006 25. Oktober 2006 Saudi-Arabien 7. August 1978 7. November 1978 Schweden 22. Januar 1985 22. April 1985 Schweiz 17. September 1975 17. Dezember 1975 Senegal 13. Februar 1976 13. Mai 1976 Serbien 11. September 2001 N 27. April 1992 Seychellen 9. April 1980 9. Juli 1980 Sierra Leone 7. Januar 2005 7. April 2005 Simbabwe 16. August 1982 16. November 1982 Singapur 19.
Juni 2012 B 19. September 2012 Slowakei 31. März 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 5. November 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 4. Mai 1982 4. August 1982 Sri Lanka 6. Juni 1980 6. September 1980 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten St. Kitts und Nevis 10. Juli 1986 10. Oktober 1986 St. Lucia 14. Oktober 1991 14. Januar 1992 St. Vincent und die Grenadinen 3. Februar 2003 3. Mai 2003 Südafrikaa 10. Juli 1997 10. Oktober 1997 Sudan 6. Juni 1974 17. Dezember 1975 Suriname 23. Oktober 1997 23. Januar 1998 Swasiland 30. November 2005 B 28. Februar 2006 Syrien 14. August 1975 17. Dezember 1975 Tadschikistan 28. August 1992 N 21. Dezember 1991 Tansania 2. August 1977 2. November 1977 Thailand 17. September 1987 17. Dezember 1987 Togo 15. April 1998 15. Juli 1998 Tonga 3. Juni 2004 B 3. September 2004 Trinidad und Tobago 16. Februar 2005 16. Mai 2005 Tschad 23. Juni 1999 23. September 1999 Tschechische Republik 26. März 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 10. März 1975 17. Dezember 1975 Türkei 16. März 1983 16. Juni 1983 Turkmenistan 30. September 1994 N 26. Dezember 1991 Uganda 20. November 1987 20. Februar 1988 Ukraine 12. Oktober 1988 12. Januar 1989 Ungarn 15. Juli 1985 15. Oktober 1985 Uruguay 9. März 1989 9. Juni 1989 Usbekistan 13. Januar 1993 N 21. Dezember 1991 Vanuatu 13. Juni 2002 13.
September 2002 Venezuela 30. Oktober 1990 30. Januar 1991 Vereinigte Arabische Emirate 11. Mai 2001 11. August 2001 Vereinigte Staatena 7. Dezember 1973 17. Dezember 1975 Vereinigtes Königreich 29. Mai 1984 29. August 1984 Akrotiri und Dhekelia 29. Mai 1984 29. August 1984 Anguilla 29. Mai 1984 29. August 1984 Bermudas 29. Mai 1984 29. August 1984 Britische Jungferninseln 29. Mai 1984 29. August 1984 Falkland-Inseln und abhängige Gebiete (Südgeorgien und Südliche Sandwich-Inseln) 29. Mai 1984 29. August 1984 Gibraltar 29. Mai 1984 29. August 1984 Insel Man 29. Mai 1984 29. August 1984 Jerseyd 29. Februar 1996 29. Mai 1996 Kaimaninseln 29. Mai 1984 29. August 1984 Montserrat 29. Mai 1984 29. August 1984 Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) 29. Mai 1984 29. August 1984 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 29. Mai 1984 29. August 1984 Turks- und Caicosinseln 29. Mai 1984 29. August 1984 Vietnam 19. Oktober 1987 19. Januar 1988 Zentralafrikanische Republik 22. Dezember 1980 22. März 1981 Zypern 13. August 1975 17. Dezember 1975 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): http://portal.unesco.org (siehe conventions & recommandations) eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Dieser Vertragsstaat betrachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs.
1 des Übereink. nicht als gebunden. b Vom 29. Aug. 1984 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 9. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. c Vom 30. Juli 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 11. Okt. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.