0.451.46
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Abgeschlossen in Bonn am 23. Juni 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19941 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 7. April 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1995 (Stand am 24. Februar 2004)
Die Vertragsparteien – in der Erkenntnis, dass wildlebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen, das zum Wohl der Menschheit erhalten werden muss; in dem Bewusstsein, dass jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet, ist sicherzustellen, dass dieses Vermächtnis bewahrt und dort, wo es genutzt wird, umsichtig genutzt wird; eingedenk des immer grösser werdenden Wertes der wildlebenden Tiere aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht; in Sorge insbesondere um diejenigen Arten wildlebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder ausserhalb derselben unternehmen; in der Erkenntnis, dass die Staaten die Beschützer der wandernden Arten wildlebender Tiere sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren; in der Überzeugung, dass Erhaltung sowie wirksames Management wandernder Arten wildlebender Tiere gemeinsame Massnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalem Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen; eingedenk der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und auf der siebenundzwanzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms – sind wie folgt übereingekommen:
Art. I Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens AS 1996 2354; BBl 1994 III 929
AS 1996 2353
bedeutet «wandernde Art» die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert;
bedeutet «Erhaltungssituation einer wandernden Art» die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einflüsse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgrösse beeinflussen können;
gilt die «Erhaltungssituation» als «günstig», wenn 1. Angaben zur Populationsdynamik darauf hinweisen, dass die wandernde Art sich langfristig als lebensfähiger Bestandteil ihrer Ökosysteme behauptet, 2. das Verbreitungsgebiet der wandernden Art weder derzeitig eingeschränkt wird noch auf lange Sicht eingeschränkt zu werden droht;
3. sowohl gegenwärtig als auch in absehbarer Zukunft genügend Habitat vorhanden ist, um die Population der wandernden Art langfristig zu erhalten, und 4. die Verbreitung und Populationsgrösse der wandernden Art den historischen Verhältnissen nach Ausdehnung und Umfang in einem Masse nahekommen, in dem potentiell geeignete Ökosysteme vorhanden sind und das mit einem umsichtigen Management2 vereinbar ist;
gilt die «Erhaltungssituation» als «ungünstig», wenn irgendeine der unter Buchstabe c angeführten Bedingungen nicht erfüllt ist;
bedeutet «gefährdet» in bezug auf eine bestimmte wandernde Art, dass diese in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht ist;
bedeutet «Verbreitungsgebiet» (Areal) das gesamte Land- oder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art zu irgendeiner Zeit auf ihrem normalen Wanderweg lebt oder sich vorübergehend aufhält, das sie durchquert oder überfliegt;
bedeutet «Habitat» jede räumliche Einheit im Verbreitungsgebiet einer wandernden Art, die geeignete Lebensbedingungen für diese Art aufweist;
bedeutet «Arealstaat» hinsichtlich einer bestimmten wandernden Art jeden Staat (und gegebenenfalls jede andere unter Buchstabe k. genannte Vertragspartei), der über einen Teil des Verbreitungsgebiets dieser wandernden Art Hoheitsrechte ausübt, oder einen Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, ausserhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernde Art der Natur zu entnehmen;
bedeutet «der Natur entnehmen» entnehmen, jagen, fischen, fangen, absichtlich beunruhigen, vorsätzlich töten oder jeden derartigen Versuch;
bedeutet «Abkommen» eine internationale Übereinkunft zur Erhaltung einer oder mehrerer wandernder Arten nach den Artikeln IV und V, und
AS 2004 1039
k) bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder jede aus souveränen Staaten bestehende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die über Befugnisse für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten, die diesem Übereinkommen unterliegen, verfügt, soweit das Übereinkommen für den Staat oder die Organisation in Kraft ist. (2) In den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen die Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist. In diesen Fällen können diese Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben. (3) Wo dieses Übereinkommen vorsieht, dass ein Beschluss von den «anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien» mit Zweidrittelmehrheit oder einstimmig gefasst wird, bedeutet dies die «Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgeben». Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den «anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien» gezählt.
Art. II Wesentliche Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Massnahmen an, wobei sie den wandernden Arten mit ungünstiger Erhaltungssituation besondere Aufmerksamkeit schenken und einzeln oder zusammenwirkend angebrachte und nötige Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Habitate unternehmen. (2) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Massnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass eine wandernde Art gefährdet wird. (3) Insbesondere gilt, dass die Vertragsparteien
Forschungsarbeiten über wandernde Arten fördern, dabei zusammenarbeiten und sie unterstützen sollen;
sich um einen sofortigen Schutz der in Anhang 1 aufgeführten wandernden Arten bemühen und
sich bemühen, Abkommen über die Erhaltung und das Management von in Anhang 11 aufgeführten wandernden Arten zu schliessen.
Art. III Gefährdete wandernde Arten: Anhang I
(1) Anhang 1 enthält wandernde Arten, die gefährdet sind. (2) Eine wandernde Art kann in Anhang 1 aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschliesslich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art gefährdet ist. (3) Eine wandernde Art kann aus Anhang 1 gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, dass
zuverlässige Nachweise, einschliesslich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art nicht mehr gefährdet ist, und
die Art wahrscheinlich nicht neuerlich gefährdet wird, wenn der Schutz infolge der Streichung aus Anhang 1 entfällt.
(4) Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang 1 aufgeführten wandernden Art sind, bemühen sich,
diejenigen Habitate der Art zu erhalten und, soweit durchführbar und angebracht, wiederherzustellen, die von Bedeutung sind, um die Art vor der Gefahr des Aussterbens zu bewahren;
die nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten oder Hindernissen, welche die Wanderung der Art ernstlich erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen beziehungsweise auf ein Mindestmass zu beschränken;
Einflüsse, welche die Art zur Zeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und angebracht zu verhüten, zu verringern oder zu überwachen und zu begrenzen, einschliesslich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten oder der Überwachung, Begrenzung oder Ausmerzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten.
(5) Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang 1 aufgeführten wandernden Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn
die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient,
die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen,
die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen, oder
ausserordentliche Umstände es erfordern, vorausgesetzt, dass derartige Ausnahmen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sind. Eine solche Entnahme aus der Natur sollte sich nicht nachteilig für diese Art auswirken.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien kann den Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang 1 aufgeführten wandernden Art sind, empfehlen, weitere ihrer Ansicht nach dem Wohl der Art dienende Massnahmen zu ergreifen. (7) Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat so bald wie möglich über alle Ausnahmen gemäss Absatz 5.
Art. IV Wandernde Arten, für die Abkommen zu schliessen sind: Anhang II
(1) Anhang II enthält wandernde Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung und Management internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder die sich in einer Erhaltungssituation befinden, für die eine internationale Zusammenarbeit, die sich durch eine internationale Übereinkunft verwirklichen liesse, von erheblichem Nutzen wäre. (2) Falls die Umstände es erfordern, kann eine wandernde Art sowohl in Anhang 1 als auch in Anhang 11 aufgeführt werden. (3) Vertragsparteien, die Arealstaaten von in Anhang 11 aufgeführten wandernden Arten sind, bemühen sich, Abkommen zum Wohl dieser Arten zu schliessen; dabei sollen sie den Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden, Vorrang einräumen. (4) Die Vertragsparteien werden aufgefordert, Massnahmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen3 über eine Population oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere zu ergreifen, sofern Angehörige einer solchen Population periodisch eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überqueren. (5) Das Sekretariat erhält eine Abschrift jedes nach diesem Artikel geschlossenen Abkommens.
Art. V Leitlinien für Abkommen
(1) Jedes Abkommen hat zum Ziel, die betreffende wandernde Art wieder in eine günstige Erhaltungssituation zu bringen oder in einer solchen zu erhalten. Jedes Abkommen soll alle Gesichtspunkte der Erhaltung und des Managements der betreffenden wandernden Art behandeln, die dazu dienen, dieses Ziel zu erreichen. (2) Jedes Abkommen soll das gesamte Verbreitungsgebiet der betreffenden wandernden Art umfassen und allen Arealstaaten dieser Art zum Beitritt offenstehen, mögen sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein oder nicht. (3) Ein Abkommen soll nach Möglichkeit mehr als eine wandernde Art behandeln. (4) Jedes Abkommen soll
die wandernde Art benennen, die es betrifft,
das Verbreitungsgebiet und den Wanderweg der wandernden Art beschreiben;
vorsehen, dass jede Vertragspartei die für die Durchführung des Abkommens zuständige einzelstaatliche Behörde benennt;
falls erforderlich, geeignete Mechanismen schaffen, die bei der Verwirklichung der Ziele des Abkommens Unterstützung leisten, seine Wirksamkeit überwachen und Berichte für die Konferenz der Vertragsparteien erarbeiten;
AS 2004 1039
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des Abkommens vorsehen und
für jede wandernde Art aus der Ordnung Cetacea zumindest jede Entnahme aus der Natur verbieten, sofern diese nicht durch irgendeine andere mehrseitige Übereinkunft für die betreffende wandernde Art zugelassen ist, und vorsehen, dass Staaten, die nicht Arealstaaten dieser wandernden Art sind, diesem Abkommen beitreten können.
(5) Jedes Abkommen soll, soweit angebracht und durchführbar, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, folgendes vorsehen:
eine regelmässig wiederholte Überprüfung der Erhaltungssituation der betreffenden wandernden Art sowie die Feststellung der für diese Situation möglicherweise schädlichen Einflüsse;
koordinierte Erhaltungs- und Managementpläne;
Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Ökologie und Populationsdynamik der betreffenden wandernden Art unter besonderer Berücksichtigung ihrer Wanderungen;
den Austausch von Informationen über die betreffende wandernde Art, wobei dem Austausch von Forschungsergebnissen und entsprechenden Statistiken besondere Beachtung geschenkt wird;
die Erhaltung und, soweit erforderlich und durchführbar, Wiederherstellung der Habitate, die für eine günstige Erhaltungssituation von Bedeutung sind, und den Schutz dieser Habitate vor Störungen, einschliesslich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten, die sich für die wandernde Art nachteilig auswirken, oder der Überwachung und Begrenzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten;
die Beibehaltung eines Netzes geeigneter Habitate, die im Verhältnis zu den Wanderwegen angemessen verteilt sind;
soweit dies wünschenswert erscheint, die Schaffung neuer günstiger Habitate für die wandernde Art oder die Wiedereinbürgerung der wandernden Art in günstigen Habitaten;
die möglichst weitgehende Ausschaltung von Tätigkeiten und Hindernissen, welche die Wanderung beeinträchtigen oder erschweren, oder den Ausgleich solcher Tätigkeiten und Hindernisse;
die Verhütung, Beschränkung oder Überwachung und Begrenzung der Freisetzung von Stoffen, die für die wandernde Art schädlich sind, in deren Habitaten,
auf vernünftigen ökologischen Grundsätzen beruhende Massnahmen zur Überwachung und Regelung der Entnahme der wandernden Art aus der Natur;
Verfahren zur Koordinierung der Massnahmen zur Bekämpfung gesetzwidriger Entnahmen aus der Natur;
Austausch von Informationen über erhebliche Bedrohungen der wandernden Art;
Dringlichkeitsverfahren, durch welche die Erhaltungsmassnahmen erheblich und rasch verstärkt werden können, sobald die Erhaltungssituation der wandernden Art ernstlich beeinträchtigt ist, und
Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über Inhalt und Ziele des Abkommens.
Art. VI Arealstaaten
(1) Das Sekretariat hält ein Verzeichnis der Arealstaaten der wandernden Arten, die in den Anhängen 1 und 11 aufgeführt sind, auf dem neuesten Stand; zu diesem Zweck benutzt es die ihm von den Vertragsparteien zugeleiteten Informationen. (2) Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat laufend darüber, für welche der in den Anhängen 1 und 11 aufgeführten wandernden Arten sie sich als Arealstaaten betrachten; dazu gehören Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen und deren Tätigkeit darin besteht, die betreffenden wandernden Arten ausserhalb der nationalen Zuständigkeitsgrenzen der Natur zu entnehmen, und, wenn möglich, über künftige Pläne hinsichtlich einer solchen Entnahme. (3) Die Vertragsparteien, die Arealstaaten von wandernden Arten sind, die in den Anhängen 1 und 11 aufgeführt sind, sollen die Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat wenigstens sechs Monate vor jeder ordentlichen Tagung der Konferenz über Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens in bezug auf diese Arten unterrichten.
Art. VII Die Konferenz der Vertragsparteien
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Beschlussorgan dieses Übereinkommens. (2) Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein. (3) In der Folge beruft das Sekretariat, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst, in Abständen von höchstens drei Jahren ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien ein. (4) Die Konferenz der Vertragsparteien legt Finanzbestimmungen für dieses Übereinkommen fest und überprüft sie laufend. Auf jeder ihrer ordentlichen Tagungen verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien den Haushalt für die folgende Haushaltsperiode. Jede Vertragspartei zahlt einen Beitrag zu diesem Haushalt gemäss einem von der Konferenz vereinbarten Beitragsschlüssel. Die Finanzbestimmungen, zu denen die Bestimmungen über den Haushalt und den Beitragsschlüssel sowie deren Änderung gehören, werden durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. (5) Auf jeder Tagung überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens; sie kann insbesondere
die Erhaltungssituation wandernder Arten überprüfen und feststellen;
die Fortschritte im Hinblick auf die Erhaltung der wandernden Arten, insbesondere der in den Anhängen 1 und 11 aufgeführten, überprüfen;
soweit erforderlich, Vorkehrungen treffen und Richtlinien geben, die dem Wissenschaftlichen Rat und dem Sekretariat die Durchführung ihrer Aufgaben ermöglichen;
vom Wissenschaftlichen Rat, vom Sekretariat, von einer der Vertragsparteien oder von einem aufgrund eines Abkommens geschaffenen ständigen Gremium vorgelegte Berichte entgegennehmen und prüfen;
den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Erhaltungssituation wandernder Arten geben und die Fortschritte überprüfen, die im Rahmen von Abkommen gemacht wurden;
in Fällen, in denen kein Abkommen geschlossen worden ist, Empfehlungen für die Einberufung von Tagungen derjenigen Vertragsparteien geben, die Arealstaaten einer wandernden Art oder einer Gruppe von wandernden Arten sind, um dort Massnahmen zur Verbesserung der Erhaltungssituation dieser Arten zu erörtern;
den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens geben und
jede weitere Massnahme beschliessen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens ergriffen werden sollte.
(6) Auf jeder Tagung soll die Konferenz der Vertragsparteien Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen. (7) Auf jeder Tagung bestimmt und verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien die Geschäftsordnung für diese Tagung. Beschlüsse auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist. (8) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und für jedes Abkommen das Gremium, das von den Vertragsparteien dieses Abkommens bestimmt worden ist, können durch Beobachter an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien teilnehmen. (9) Alle Organisationen oder Gremien der nachstehenden Kategorien, die für den Schutz, die Erhaltung und das Management wandernder Arten fachlich qualifiziert sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht:
a) internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie
b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat. Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.
Art. VIII Der Wissenschaftliche Rat
(1) Auf ihrer ersten Tagung setzt die Konferenz der Vertragsparteien einen Wissenschaftlichen Rat zur Beratung in wissenschaftlichen Fragen ein. (2) Jede Vertragspartei kann einen qualifizierten Sachverständigen als Mitglied des Wissenschaftlichen Rates benennen. Darüber hinaus gehören dem Wissenschaftlichen Rat qualifizierte Sachverständige als Mitglieder an, die von der Konferenz der Vertragsparteien ausgewählt und ernannt werden; die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Anzahl dieser Sachverständigen, die Kriterien für ihre Auswahl sowie die Dauer ihrer Berufung. (3) Der Wissenschaftliche Rat tagt auf Anforderung des Sekretariats, wenn die Konferenz der Vertragsparteien dies verlangt. (4) Der Wissenschaftliche Rat gibt sich vorbehaltlich der Zustimmung der Konferenz der Vertragsparteien eine Geschäftsordnung. (5) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates; dazu können gehören
wissenschaftliche Beratung der Konferenz der Vertragsparteien, des Sekretariats und, falls die Konferenz der Vertragsparteien dem zustimmt, jedes Gremiums, das im Rahmen dieses Übereinkommens oder eines Abkommens eingesetzt worden ist, oder jeder Vertragspartei;
Empfehlungen für Forschungsarbeiten über wandernde Arten und ihre Koordinierung, Auswertung der Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten, um die Erhaltungssituation wandernder Arten festzustellen, und Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über diese Situation und über Massnahmen zu ihrer Verbesserung;
Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche wandernden Arten in die Anhänge 1 und 11 aufgenommen werden sollten, zusammen mit Angaben über das Verbreitungsgebiet dieser Arten;
Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche bestimmten Erhaltungs- und Managementmassnahmen in Abkommen über wandernde Arten aufzunehmen sind, und
Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien für die Lösung von Problemen hinsichtlich der wissenschaftlichen Gesichtspunkte bei der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere in bezug auf die Habitate der wandemden Arten.
Art. IX Das Sekretariat
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Sekretariat eingerichtet.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen das Sekretariat. In dem Ausmass und in der Weise, die er für angebracht hält, kann er durch geeignete zwischenstaatliche oder nichtstaatliche4 internationale oder nationale Organisationen und Gremien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und des Managements wildlebender Tiere fachlich qualifiziert sind, unterstützt werden. (3) Falls das Umweltprogramm der Vereinten Nationen nicht mehr in der Lage ist, das Sekretariat zu stellen, trifft die Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen, um in anderer Weise für das Sekretariat zu sorgen. (4) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
Es organisiert und betreut Tagungen
der Konferenz der Vertragsparteien und ii) des Wissenschaftlichen Rates;
es hält Verbindung mit und fördert die Verbindung zwischen den Vertragsparteien, den im Rahmen von Abkommen eingesetzten ständigen Gremien und anderen internationalen Organisationen, die mit wandernden Arten befasst sind;
es holt von jeder geeigneten Quelle Berichte und andere Informationen ein, die den Zielen und der Durchführung dieses Übereinkommens förderlich sind, und sorgt für eine angemessene Verbreitung dieser Informationen;
es macht die Konferenz der Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam, die mit den Zielen dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen;
es arbeitet für die Konferenz der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariats und die Durchführung dieses Übereinkommens aus;
es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Arealstaaten aller wandernden Arten, die in den Anhängen 1 und 11 aufgeführt sind;
es fördert unter Leitung der Konferenz der Vertragsparteien den Abschluss von Abkommen;
es führt ein Verzeichnis der Abkommen, das es allen Vertragsparteien zur Verfügung stellt, und liefert auf Verlangen der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese Abkommen;
es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Empfehlungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel VII Absatz 5 Buchstaben e, f und g abgegeben, oder der Beschlüsse, die nach Buchstabe h des genannten Absatzes gefasst wurden;
es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Übereinkommen und seine Ziele, und
AS 2004 1039
k) es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens oder von der Konferenz der Vertragsparteien übertragen werden.
Art. X Änderung des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen kann auf jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden. (2) Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. (3) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung, auf der sie behandelt werden soll, zugeleitet und vom Sekretariat allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien. (4) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. (5) Eine Änderung tritt für alle Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung in bezug auf diese Vertragspartei am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
Art. XI Änderung der Anhänge
(1) Die Anhänge 1 und 11 können auf jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Fagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden. (2) Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. (3) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung, die sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt, wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung zugeleitet und von diesem allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien. (4) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. (5) Eine Änderung der Anhänge tritt für alle Vertragsparteien neunzig Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Kraft, auf der sie angenommen wurde; ausgenommen sind dabei solche Vertragsparteien, die einen Vorbehalt nach Absatz 6 anbringen.
(6) Während des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer hinsichtlich der Änderung einen Vorbehalt anbringen. Ein Vorbehalt zu einer Änderung kann durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden; die Änderung tritt dann neunzig Tage nach Rücknahme des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft.
Art. XII Auswirkung auf internationale Übereinkommen und sonstige gesetzliche Vorschriften
(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die nach Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsrechte von Küsten- und Flaggenstaaten. (2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte oder Verpflichtungen einer Vertragspartel aufgrund eines derzeit geltenden Vertrags, Übereinkommens oder Abkommens. (3) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Massnahmen zur Erhaltung der in den Anhängen I und II aufgeführten wandernden Arten oder innerstaatliche Massnahmen zur Erhaltung von nicht in den Anhängen I und 11 aufgeführten Arten zu ergreifen.
Art. XIII Beilegung von Streitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beigelegt. (2) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Ständigen Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeiten dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Art. XIV Vorbehalte
(1) Allgemeine Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und Artikel XI gemacht werden. (2) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bezüglich der Aufführung einer wandernden Art in Anhang 1 oder Anhang 11 oder gegebenenfalls in beiden Anhängen einen besonderen Vorbehalt machen und wird sodann in bezug auf den Gegenstand dieses Vorbehalts nicht vor Ablauf von neunzig Tagen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer den Vertragsparteien die Notifikation über die Rücknahme des Vorbehalts übermittelt hat, als Vertragspartei angesehen.
Art. XV Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bis zum 22. Juni 1980 in Bonn zur Unterzeichnung auf.
Art. XVI Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als dem Verwahrer hinterlegt.
Art. XVII Beitritt
Dieses Übereinkommen steht nach dem 22. Juni 1980 allen Nichtunterzeichnerstaaten und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Art. XVIII Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft. (2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.
Art. XIX Kündigung
Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Art. XX Verwahrer
(1) Die Urschrift dieses Übereinkommens, die in deutscher, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten und allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften jeder dieser Fassungen.
(2) Der Verwahrer wird nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Fassungen des Wortlauts dieses Übereinkommens in arabischer und chinesischer Sprache herstellen. (3) Der Verwahrer unterrichtet alle Staaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten, sowie das Sekretariat über die Unterzeichnung, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten des Übereinkommens, Änderungen des Übereinkommens, besondere Vorbehalte und Kündigungsnotifikationen. (4) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bonn am 23. Juni 1979.
(Es folgen die Unterschriften) Anhang I Gefährdete wandernde Arten Erläuterungen 1. Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten werden auf folgende Weise gekennzeichnet:
mit dem Namen der Art oder Unterart oder
als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren Taxon oder eines bestimmten Teils dieses Taxon.
2. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation. 3. Die Abkürzung «(s. 1.)» bedeutet, dass die wissenschaftliche Bezeichnung in ihrer erweiterten Bedeutung verwendet wird. 4. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art bedeutet, dass die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder ein höheres Taxon, welches diese Art einschliesst, in Anhang 11 aufgenommen ist.
Mammalia Chiroptera Molossidae Tadarida brasiliensis Primates Pongidae Gorilla gorilla beringei Cetacea Balaenopteridae Balaenoptera musculus Megaptera novaengliae Balaenidae Balaena mysticetus Eubalaena glacialis6 Eubalaena australis7 Carnivora Felidae Panthera uncia Pinnipedia Phocidae Monachus monachus*
Frühere Benennung: Eubalaena glacialis (s. 1.)
Frühere Bennenung: Eubalaena glacialis (s. 1.) Perissodactyla Equidae Equus grevyi Artiodactyla Camelidae Vicugna vicugna* (ausgenommen die peruanische Population)8 Cervidae Cervus elaphus barbarus Bovidae Bos sauveli Bos grunniens Addax nasomaculatus Gazella cuvieri Gazella dama Gazella dorcas (nur die nordwestafrikanische Popula tion) Gazella leptoceros Aves Procellariiformes Diomedeidae Diomedea albatrus Procellariidae Pterodroma cahow Pterodroma phaeopygia Pelecaniformes Pelecanidae Pelecanus crispus* Pelecanus onocrotalus* (nur die paläarktischen Populationen) Ciconiiformes Ardeidae Egretta eulophotes Ciconiidae Ciconia boyciana Threskiomithidae Geronticus eremita Anseriformes Anatidae Chloephaga rubidiceps* Falconiformes Accipitridae Haliaeetus albicilla* Haliaeetus pelagicus*
Frühere Bennennung: Lama vicugna* (ausgenommen die peruanische Population) Grufformes Gruidae Grus japonensis* Grus leucogeranus* Grus nigricollis* Otididae Chlamydotis undulata* (nur die nordwestafrikanische Population) Charadriiformes Scolopacidae Numenius borealis* Numenius tenuirostris* Laridae Larus audouinii Larus leucophthalmus Larus relictus Larus saundersi Alcidae Synthliboramphus wumizusume Passeriformes Parulidae Dendroica kirtlandii Fringillidae Serinus syriacus Reptilia Testudinata Cheloniidae Chelonia mydas* Caretta caretta* Eretmochelys imbricata* Lepidochelys kempii* Lepidochelys olivacea* Dermochelyidae Dennochelys coriacea* Pelomedusidae Podocnemis expansa* (nur die Populationen im oberen Amazonasgebiet) Crocodylia Gavialidae Gavialis gangeticus Pisces Siluriformes Schilbeidae Pangasianodon gigas Anhang II Wandernde Arten, für die Abkommen zu schliessen sind Erläuterungen 1. Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten werden auf folgende Weise gekennzeichnet:
mit dem Namen der Art oder Unterart oder
als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren Taxon oder eines bestimmten Teils dieses Taxon.
Wo auf ein höheres Taxon als das der Art Bezug genommen wird, bedeutet dies, wenn nichts anderes gesagt ist, dass der Abschluss von Abkommen allen wandernden Arten zu erheblichem Vorteil gereichen könnte. 2. Die Abkürzung «spp.» nach der Bezeichnung einer Familie oder Gattung wird zur Bezeichnung aller wandernden Arten innerhalb dieser Familie oder Gattung verwendet. 3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation. 4. Die Abkürzung «(s. 1.)» bedeutet, dass die wissenschaftliche Bezeichnung in ihrer erweiterten Bedeutung verwendet wird. 5. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art oder neben einem höheren Taxon bedeutet, dass die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder aber eine oder mehrere in dem höheren Taxon eingeschlossene Arten in Anhang I aufgenommen sind.
Mammalia Chiroptera Rhinolophidae R. spp. (nur die europäischen Populationen) Vespertilionidae V. spp. (nur die europäischen Populationen) Cetacea Platanistidae Platanista gangetica Pontoporiidae Pontoporia blainvillei Iniidae Inia geoffrensis Monodontidae Delphinapterus leucas Monodon monoceros Phocoenidae Phocoena phocoena (die Populationen der Nord- und Ostsee, des westlichen Nordatlantiks sowie des Schwarzen Meeres) Neophocaena phocaenoides Phocoenoides dalli Delphinidae Sousa chinensis Sousa teuszii Sotalia fluviatilis Lagenorhynchus albirostris (nur die Populationen der Nord- und Ostsee) Lagenorhynchus acutus (nur die Populationen der Nord- und Ostsee) Lagenorhynchus australis Grampus griseus (nur die Populationen der Nord- und Ostsee) Tursiops truncatus (die Populationen der Nord- und Ostsee, des westlichen Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres) Stenella attenuata (die Population des östlichen tropischen Pazifiks) Stenella longirostris (die Population des östlichen tropischen Pazifiks) Stenella coeruleoalba (die Population des östlichen tropischen Pazifiks und des westlichen Mittelmeeres) Delphinus delphis (die Population der Nord- und Ostsee, des westlichen Mittelmeeres, des Schwarzen Meeres und des östlichen tropischen Pazifiks) Orcaella brevirostris Cephalorhynchus commersonii (die südamerikanische Population) Cephalorhynchus heavisidii Delphinidae Orcinus orca (die Populationen des östlichen Nordatlantiks und östlichen Nordpazifiks) Globicephala melas (nur die Populationen der Nord- und Ostsee)9 Ziphiidae Berardius bairdii Hyperoodon ampullatus Pinnipedia Phocidae Phoca vitulina (nur die Populationen der Ostsee und des Wattenmeeres) Halichoerus grypus (nur die Ostsee-Populationen) Monachus monachus* Proboseidea Elephantidae Loxodonta africana Sirenia Dugongidae Dugong dugon
Frühere Benennung: Globicephala melaena (nur die Populationen der Nord- und Ostsee) Artiodactyla Camelidae Vicugna vicugna*10 Bovidae Oryx dammah Gazella gazella (nur die asiatischen Populationen) Aves Pelecaniformes Pelecanidae Pelecanus crispus* Ciconiiformes Ciconiidae Ciconia ciconia Ciconia nigra Threskiornithidae Platalea leucorodia Plegadis falcinellus Phoenicopteridae Ph. spp.
Anseriformes Anatidae A. spp.* Falconiformes Cathartidae C. spp. Pandionidae Pandion haliaetus Accipitridae A. spp.* Falconidae F. spp.
Galliformes Phasianidae Coturnix coturnix coturnix Grufformes Gruidae Grus spp.* Anthropoides virgo Otididae Chlamydotis undulata * (nur die asiatischen Populationen) Otis tarda Charadriiformes Recurvirostridae R. spp. Phalaropodidae P. spp. Burhinidae Burhinus oedicnemus Glareolidae Glareola pratincola Glareola nordmanni
Frühere Benennung: Lama vicugna* Charadriidae C. spp. Scolopacidae S. spp.* Laridae Sterna dougallii (die Atlantikpopulation) Coraciiformes Meropidae Merops apiaster Coraciidae Coracias garrulus Passeriformes Muscicapidae M. (s. 1.) spp.
Reptilia Testudinata Cheloniidae C. spp.* Dermochelyidae D. spp.* Pelomedusidae Podocnemis expansa* Crocodylia Crocodylidae Crocodylus porosus Pisces Acipenseriformes Acipenseridae A cipenser fulvescens Insecta Lepidoptera Danaidae Danaus plexippus Geltungsbereich des Übereinkommens am 10. Februar 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Ägypten 11. Februar 1982 1. November 1983 Albanien 25. Mai 2001 B 1. September 2001 Argentinien* 10. Oktober 1991 B 1. Januar 1992 Australien 26. Juni 1991 B 1. September 1991 Belarus 28. April 2003 1. September 2003 Belgien 11. Juli 1990 B 1. Oktober 1990 Benin 14. Januar 1986 B 1. April 1986 Bolivien* 16. Dezember 2002 B 1. März 2003 Bulgarien 30. August 1999 B 1. November 1999 Burkina Faso 9. Oktober 1989 B 1. Januar 1990 Chile 15. September 1981 B 1. November 1983 China Hongkong 4. Juni 1997 1. Juli 1997 Côte d’Ivoire 7. Januar 2003 1. Juli 2003 Dänemark* 5. August 1982 1. November 1983 Deutschland 31. Juli 1984 1. Oktober 1984 Ecuador 21. November 2003 1. Februar 2004 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG) 1. August 1983 N 1. November 1983 Finnland 3. Oktober 1988 B 1. Januar 1989 Frankreich* 23. April 1990 1. Juli 1990 Gambia 14. Dezember 2000 B 1. August 2001 Georgien 15. März 2000 B 1. Juni 2000 Ghana 19. Januar 1988 B 1.
April 1988 Griechenland 29. Juli 1999 1. Oktober 1999 Guinea 21. Mai 1993 B 1. August 1993 Guinea-Bissau 19. Juni 1995 B 1. September 1995 Indien 4. Mai 1982 1. November 1983 Irland 5. August 1983 1. November 1983 Israel 17. Mai 1983 B 1. November 1983 Italien 26. August 1983 1. November 1983 Jordanien 30. Oktober 2000 1. März 2001 Kamerun 7. September 1981 1. November 1983 Kenia 26. Februar 1999 B 1. Mai 1999 Kongo (Brazzaville) 4. Oktober 1999 B 1. Januar 2000 Kongo (Kinshasa) 22. Juni 1990 B 1. September 1990 Kroatien 17. Juli 2000 B 1. Oktober 2000 Lettland 26. April 1999 B 1. Juli 1999 Libyen 24. Juni 2002 B 1. September 2002 Liechtenstein 18. August 1997 B 1. November 1997 Litauen 8. Oktober 2001 B 1. Februar 2002 Luxemburg 30. November 1982 1. November 1983 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Mali 28. Juli 1987 B 1. Oktober 1987 Malta 7. März 2001 1. Juni 2001 Marokko* 12. August 1993 1. November 1993 Mauretanien 7. April 1998 1. Juli 1998 Mazedonien 26. August 1999 B 1. November 1999 Moldau 28. Februar 2001 1. April 2001 Monaco 1. März 1993 B 1. Juni 1993 Mongolei 29. Juli 1999 B 1. November 1999 Neuseeland 7.
Juli 2000 B 1. Oktober 2000 Niederlande* 5. Juni 1981 1. November 1983 Niederländische Antillen 5. Juni 1981 1. November 1983 Niger 3. Juli 1980 1. November 1983 Nigeria 15. Oktober 1986 B 1. Januar 1987 Norwegen 30. Mai 1985 1. August 1985 Pakistan 22. September 1987 B 1. Dezember 1987 Panama 20. Februar 1989 B 1. Mai 1989 Paraguay 23. Oktober 1998 1. Januar 1999 Peru 20. März 1997 B 1. Juni 1997 Philippinen 15. November 1993 1. Februar 1994 Polen 1. Februar 1996 B 1. Mai 1996 Portugal 21. Januar 1981 1. November 1983 Rumänien 14. April 1998 B 1. Juli 1998 São Tomé und Príncipe 22. Juli 2001 B 1. Dezember 2001 Saudi-Arabien 17. Dezember 1990 B 1. März 1991 Schweden 9. Juni 1983 1. November 1983 Schweiz 7. April 1995 B 1. Juli 1995 Senegal 18. März 1988 B 1. Juni 1988 Slowakei 14. Dezember 1994 B 1. März 1995 Slowenien 20. November 1998 B 1. Februar 1999 Somalia 11. November 1985 1. Februar 1986 Spanien 12. Februar 1985 1. Mai 1985 Sri Lanka 6. Juni 1990 1. September 1990 Syrien* 31. März 2003 1. Juli 2003 Südafrika 27. September 1991 B 1.
Dezember 1991 Tadschikistan 13. November 2000 B 1. Februar 2001 Tansania 23. April 1999 B 1. Juli 1999 Togo 9. November 1995 1. Februar 1996 Tschad 23. Juni 1997 1. September 1997 Tschechische Republik 8. Februar 1994 B 1. Mai 1994 Tunesien 27. Mai 1987 B 1. August 1987 Uganda 16. Mai 2000 1. August 2000 Ukraine 2. August 1999 B 1. November 1999 Ungarn 12. Juli 1983 B 1. November 1983 Uruguay 1. Februar 1990 B 1. Mai 1990 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Usbekistan 12. Juni 1998 B 1. September 1998 Vereinigtes Königreich* 23. Juli 1985 1. Oktober 1985 Insel Man 20. August 1992 1. November 1992 Zypern 2. August 2001 1. November 2001 * Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.