Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

0.631.121.2 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 zercl. 2015

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-631-121-2/de/konvention-betreffend-die-grundung-eines-rates-fur-die-zusammenarbeit-auf-dem-gebiete-des-zollwesens

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 2 zercl. 2020.

0.631.121.2

Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Abgeschlossen in Brüssel am 15. Dezember 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 19522 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 19. Dezember 1952 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Dezember 1952 (Stand am 1. Juni 2015)

Die Signatarstaaten vorliegender Konvention, in Erwägung, dass es zweckmässig sei, in ihren Zollsystemen eine höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit herbeizuführen und insbesondere die mit der Entwicklung und Verbesserung der Zolltechnik im Zusammenhang stehenden Fragen und die diesbezügliche Gesetzgebung zu untersuchen, in der Überzeugung, dass es im Interesse des internationalen Handels liegt, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sowohl in Bezug auf die wirtschaftlichen Faktoren als auch auf das damit verbundene Zollverfahren zu fördern, haben beschlossen:

Art. I

Es wird ein Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, in der Folge «Zollrat» genannt, geschaffen.

Art. II c. – d. – Art. III a. – b. – c. – d. – e. – f. – g. –

  1. – Mitglieder des Zollrates sind: (i) die Vertragsparteien der vorliegenden Konvention; (ii) die Regierung jedes in seinen Aussenhandelsbeziehungen autonomen Zollgebietes, wenn sie durch die Vertragspartei vorgeschlagen wird, die für das betreffende Gebiet hinsichtlich seiner diplomatischen Beziehungen verantwortlich ist, und sofern ihre Zulassung als selbständiges Mitglied vom Zollrat genehmigt worden ist.

  2. – Die Regierung eines Zollgebietes, die gemäss Paragraph a (ii) selbständiges Mitglied des Zollrates ist, verliert ihre Mitgliedschaft im Zollrat, wenn ihr AS 1953 42; BBl 1952 I 525 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

AS 1953 41 der Rücktritt durch die Vertragspartei mitgeteilt wird, welche für dieses Gebiet hinsichtlich seiner diplomatischen Beziehungen verantwortlich ist. Jedes Mitglied des Zollrates ernennt einen Delegierten und einen oder mehrere Suppleanten, die seine Vertretung im Zollrat übernehmen. Diesem Delegierten können Berater beigegeben werden. Der Zollrat kann Vertreter von Nicht-Mitgliedstaaten oder internationalen Körperschaften als Beobachter zulassen.

Dem Zollrat sind folgende Aufgaben übertragen: alle Fragen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu untersuchen, die die Vertragsparteien gemäss den allgemeinen Zielen vorliegender Konvention zu fördern übereingekommen sind; die technischen Belange der Zollsysteme, sowie die sich darauf beziehenden wirtschaftlichen Fragen zu prüfen, mit dem Zwecke, den Mitgliedern praktische Vorschläge zu machen und so die höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit zu erreichen; Vertragsentwürfe und Zusatzanträge zu Übereinkommen auszuarbeiten, sowie deren Annahme den in Betracht kommenden Regierungen zu empfehlen; Empfehlungen zu unterbreiten, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Abkommen sicherzustellen, die als Ergebnis seiner Arbeiten abgeschlossen werden, sowie den durch die Studiengruppe für die Europäische Zollunion ausgearbeiteten Konventionen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife3 und über den Zollwert4; zu diesem Zwecke nimmt er die Aufgaben wahr, die ihm durch die Bestimmungen der erwähnten Konventionen ausdrücklich übertragen werden; in seiner Eigenschaft als Vermittlungsorgan Empfehlungen zu unterbreiten zwecks Beilegung etwaiger Meinungsverschiedenheiten, die bei Auslegung und Anwendung der in Paragraph d erwähnten Konventionen auftreten könnten, entsprechend den Bestimmungen dieser Konventionen; die beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, dass sie Empfehlungen des Zollrates als verbindlich anerkennen; die Bekanntgabe von Auskünften über die Zollgesetzgebung und das Zollverfahren sicherzustellen; den beteiligten Regierungen von Amtes wegen oder auf Antrag hin Auskünfte oder Gutachten über jene Zollfragen zu übermitteln, die sich innerhalb des Rahmens der allgemeinen Zweckbestimmungen der vorliegenden Konvention bewegen, und diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten;

AS 1960 295. Die Schweiz hat dieses Abk. mit Wirkung per 31. Dez. 1988 gekündigt (AS 1988 1299). Siehe heute das Internationale Übereink. vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11).

Die Schweiz ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten.

h. – mit den andern zwischenstaatlichen Organisationen in Fragen zusammenzuarbeiten, die in seine Zuständigkeit fallen.

Art. IV

Die Mitglieder des Zollrates sind gehalten, diesem auf Verlangen hin alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu halten, welche zur Erledigung seiner Aufgabe notwendig sind; kein Mitglied des Zollrates ist jedoch zu vertraulichen Mitteilungen verpflichtet, deren Bekanntgabe der Anwendung des Gesetzes hinderlich wäre, mit dem öffentlichen Interesse nicht in Einklang stände oder den berechtigten Handelsinteressen der öffentlichen oder privaten Unternehmen abträglich sein würde.

Art. V

Der Zollrat wird von einem ständigen Technischen Komitee und einem Generalsekretär unterstützt.

Art. VI

  1. – Der Zollrat wählt alljährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und wenigstens zwei Vizepräsidenten;

  2. – er erstellt ein Geschäftsreglement, für dessen Annahmen das Zweidrittelsmehr seiner Mitglieder erforderlich ist;

  3. – er bestellt entsprechend der «Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife»5 ein «Komitee für die Nomenklatur», sowie gemäss der «Konvention über den Zollwert»6 ein «Komitee für den Zollwert». Er kann überdies beliebig weitere Komitees bestellen, die er zur praktischen Verwirklichung der in Artikel II d genannten Konventionen, oder für jede andere in seine Zuständigkeit fallende Sachfrage, zu errichten als notwendig erachtet;

  4. – er umschreibt den Aufgabenkreis des ständigen Technischen Komitees und die Vollmachten, die er ihm abtritt;

  5. – er genehmigt das jährliche Budget, überwacht die Ausgaben und gibt dem Generalsekretariat die nötigen Weisungen hinsichtlich seines Finanzgebarens.

Art. VII b. – c. – Art. VIII a. – b. – Art. IX a. – b. – Art. X a. – b. – Art. XI a. –

a. – Als Sitz des Zollrates wird Brüssel bestimmt;

AS 1960 295. Die Schweiz hat dieses Abk. mit Wirkung per 31. Dez. 1988 gekündigt (AS 1988 1299). Siehe heute das Internationale Übereink. vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11).

Die Schweiz ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten.

der Zollrat, das Ständige Technische Komitee und die durch den Zollrat bestellten Komitees können auch an einem andern Orte als dem Sitz des Zollrates tagen, sofern der Zollrat dies bestimmt; der Zollrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; seine erste Zusammenkunft hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention stattzufinden.

Jedes Mitglied des Zollrates verfügt über eine Stimme; kein Mitglied kann jedoch an Abstimmungen über Fragen teilnehmen, welche die Auslegung und die Anwendung der geltenden, in Artikel III d erwähnten Konventionen betreffen, sofern diese in Hinsicht auf es selbst nicht anwendbar sind, sowie auch nicht über Zusatzanträge, welche diese Konventionen betreffen; unter Vorbehalt von Artikel VI b werden die Beschlüsse des Zollrates mit dem Zweidrittelsmehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Der Zollrat kann rechtsgültig eine Frage nur entscheiden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind, die in dieser Frage das Stimmrecht besitzen.

Der Zollrat stellt mit den Vereinten Nationen, mit ihren Haupt- und Hilfsorganen und ihren Sonderinstitutionen sowie mit allen andern zwischenstaatlichen Organen alle Beziehungen her, welche geeignet sind, eine Zusammenarbeit in der Verfolgung ihrer besonderen Aufgaben zu gewährleisten; der Zollrat kann Abkommen abschliessen, die geeignet sind, die Beratungen und die Zusammenarbeit mit jenen nichtstaatlichen Organisationen zu erleichtern, die an Fragen, welche in seine Zuständigkeit fallen, interessiert sind.

Das Ständige Technische Komitee besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten des Rates. Jeder Mitgliedstaat des Zollrates kann einen Delegierten und einen oder mehrere Suppleanten zu seiner Vertretung im Zollrat ernennen. Die Vertreter sollen in zolltechnischen Fragen spezialisierte Beamte sein. Sie können durch Experten assistiert sein; das Ständige Technische Komitee tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

Der Zollrat ernennt einen Generalsekretär und einen Adjunkten des Generalsekretärs und bestimmt deren Befugnisse, Pflichten, Anstellungsbedingungen und die Dauer ihrer Amtstätigkeit;

b. – der Generalsekretär ernennt das Verwaltungspersonal des Generalsekretariates. Die Personalbestände und das Beamtenstatut bedürfen der Genehmigung des Zollrates.

Art. XII

  1. – Jeder Mitgliedstaat des Zollrates übernimmt die Auslagen seiner eigenen Vertretung im Zollrat, im Ständigen Technischen Komitee und in den durch den Zollrat bestellten Komitees;

  2. – die Auslagen des Zollrates gehen zu Lasten von seinen Mitgliedstaaten und werden gemäss einem vom Zollrat festgelegten Schlüssel auf sie verteilt;

  3. – der Zollrat kann das Stimmrecht jedem Mitgliedstaat entziehen, der seine finanziellen Verpflichtungen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Höhe seines Beitrages mitgeteilt worden ist, nicht erfüllt hat;

  4. – jeder Mitgliedstaat des Zollrates ist verpflichtet, den vollen Jahresanteil an den Ausgaben des Rechnungsjahres zu bezahlen, in dessen Verlauf er Mitglied des Zollrates wurde, wie auch für das Jahr, in dessen Verlauf sein Rücktritt wirksam wird.

Art. XIII

  1. – Der Zollrat steht auf dem Territorium aller seiner Mitgliedstaaten im Genusse der für die Ausübung seiner Amtsgeschäfte notwendigen Rechtsfähigkeit, gemäss der im Anhang der vorliegenden Konvention enthaltenen Umschreibung;

  2. – der Zollrat, die Vertreter seiner Mitgliedstaaten, die Berater und Experten, welche zu deren Unterstützung bestimmt sind und die Beamten des Zollrates geniessen die im besagten Anhang festgelegten Privilegien und Immunitäten;

  3. – der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Konvention und jeder Hinweis auf die Konvention findet auch auf ihn Anwendung.

Art. XIV

Die Vertragsparteien anerkennen die Bestimmungen des Protokolls über die Studiengruppe für die Europäische Zollunion, das gleichen Datums wie die vorliegende Konvention zur Unterzeichnung in Brüssel aufliegt. Bei der Festlegung des in Artikel XII b erwähnten Schlüssels für die Beiträge wird der Zollrat die Mitwirkung seiner Mitglieder in der Studiengruppe berücksichtigen.

Art. XV

Die vorliegende Konvention liegt bis zum 31. März 1951 zur Unterzeichnung auf.

Art. XVI

  1. – Die vorliegende Konvention bedarf der Ratifizierung;

  2. – die Ratifikationsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatar- und Beitrittsstaaten, sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird.

Art. XVII

  1. – Die vorliegende Konvention tritt in Kraft, sobald sieben Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben werden;

  2. – für jeden Signatarstaat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt die Konvention mit dem Datum der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. XVIII

  1. – Die Regierung jedes Nicht-Signatarstaates der vorliegenden Konvention kann dieser ab 1. April 1951 beitreten;

  2. – die Beitrittsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatar- und Beitrittsstaaten sowie dein Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird;

  3. – die vorliegende Konvention tritt für jeden Beitrittsstaat mit Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunden in Kraft, jedoch nicht vor ihrem Inkrafttreten (der Konvention selbst) gemäss der Bestimmung in Artikel XVII a.

Art. XIX

Die vorliegende Konvention ist auf unbeschränkte Dauer abgeschlossen, aber jede Vertragspartei kann sie fünf Jahre nach dem in Artikel XVII a festgelegten Inkrafttreten jederzeit kündigen. Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Mitteilung der Kündigung an das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; dieses wird alle Signatar- und Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär von dem Eingang der Kündigungsanzeige in Kenntnis setzen.

Art. XX

  1. – Der Zollrat kann den Vertragsparteien Änderungen der vorliegenden Konvention empfehlen;

  2. – jede Vertragspartei, die einer Änderung zustimmt, wird deren Annahme schriftlich dem Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitteilen; dieses wird den Empfang dieser Annahmeanzeige allen Signatar- und Beitrittsstaaten sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen;

  1. – eine Änderung tritt drei Monate nach Eingang der Zustimmungserklärungen aller Vertragsparteien beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft. Sobald alle Vertragsparteien einer Änderung zugestimmt haben, wird das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten alle Signatar- und Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär hiervon in Kenntnis setzen, indem es ihnen gleichzeitig das Datum des Inkrafttretens der Änderung bekannt gibt;

  2. – nach Inkrafttreten einer Änderung kann keine Regierung die vorliegende Konvention ratifizieren, ohne auch die Änderung anzuerkennen.

Zu Urkund dessen haben die Nachgenannten, von ihren Regierungen ordnungsgemäss bevollmächtigt, die vorliegende Konvention unterzeichnet.

Ausgefertigt in Brüssel, am 15. Dezember 1950, in einem einzigen Exemplar in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte gleicherweise rechtsverbindlich sind und das in den Archiven der Belgischen Regierung hinterlegt wird, welche beglaubigte Abschriften an alle Signatar- und Beitrittsstaaten übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Rechtsstellung, Privilegien und Immunitäten des Zollrates

Art. I Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 Betreffend Anwendung dieses Anhanges: (i) Dem Sinn des Artikels III entsprechend beziehen sich die Ausdrücke «Vermögen und Guthaben» auch auf die Vermögenswerte, die der Zollrat in Ausübung seiner rechtmässigen Befugnisse verwaltet; (ii) dem Sinn des Artikels V entsprechend sollen unter dem Ausdruck «Vertreter der Mitgliedstaaten» alle Vertreter, Suppleanten, Berater, technischen Experten und Delegationssekretäre verstanden werden.

Art. II Juristische Persönlichkeit Abschnitt 2 Der Zollrat ist eine juristische Person. Er kann: a. Verträge abschliessen, b. unbewegliche und bewegliche Güter kaufen und darüber frei verfügen, c. vor Gericht auftreten. In diesen Rechtsgebieten wird der Zollrat durch den Generalsekretär vertreten.

Art. III Vermögen Abschnitt 3 Der Zollrat sowie seine Vermögen und Guthaben geniessen die Befreiung von der Gerichtsbarkeit unbeachtet des Aufenthaltsortes oder des Inhabers, es sei denn, er habe in einem besonderen Falle ausdrücklich darauf verzichtet. Es versteht sich jedoch, dass der Verzicht nicht auf Zwangsvollstreckungsmassnahmen ausgedehnt werden kann. Abschnitt 4 Die Amtsräume des Zollrates sind unverletzlich. Sein Vermögen und seine Guthaben, unbeachtet ihres Aufenthaltsortes oder ihres Inhabers, sind von Hausdurchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder von jeder andern Form von exekutiver, administrativer, richterlicher oder legislativer Zwangsvollstreckung befreit.

Abschnitt 5 Die Archive des Zollrates und ganz allgemein alle Dokumente, die sein Eigentum sind oder die er verwahrt, sind unverletzlich, wo sie sich auch immer befinden mögen. Abschnitt 6 Ohne irgendeiner Kontrolle, Reglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen, kann der Zollrat: a. Zahlungsmittel aller Art besitzen und Geldkonten jeder Währung führen; b. ungehindert seine Kapitalien von Land zu Land oder innerhalb eines Landes transferieren und eigene Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umtauschen. Abschnitt 7 Der Zollrat wird in der Ausübung der ihm kraft obigen Abschnittes 6 überbundenen Rechte allen Vorstellungen, die ihm möglicherweise durch eines seiner Mitglieder gemacht werden, insoweit Rechnung tragen als er glaubt, dies ohne Schädigung seiner eigenen Interessen tun zu können. Abschnitt 8 Der Zollrat, seine Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte sind: a. befreit von jeder direkten Steuer. Jedoch wird der Zollrat keine Befreiung von solchen Steuern verlangen, die eine blosse Entschädigung für öffentliche Dienstleistungen darstellen; b. von allen Zöllen und von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der Gegenstände, die der Zollrat für seinen amtlichen Gebrauch ein- und ausführt, befreit. Die gestützt auf diese Befreiung eingeführten Artikel dürfen im Gebiete des Landes, in das sie eingeführt wurden, nicht verkauft werden, es sei denn zu Bedingungen, die von der Regierung dieses Landes anerkannt wurden; c. von allen Zöllen und allen Verboten und Beschränkungen in Bezug auf seine Veröffentlichungen befreit. Abschnitt 9 Vorn Zollrat wird im Allgemeinen die Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben, die im Preise der beweglichen und unbeweglichen Güter eingeschlossen sind, nicht beansprucht. Indessen ergreifen die Mitglieder des Zollrates, falls dieser zu amtlichem Gebrauche wichtige Einkäufe macht, in deren Preis Gebühren und Abgaben dieser Art enthalten sind, jedes Mal, wenn es ihnen möglich ist, diejenigen administrativen Massnahmen, die für den Erlass oder die Rückzahlung dieser Gebühren- oder Abgabenbeträge notwendig sind.

Art. IV Erleichterungen im Nachrichtenwesen Abschnitt 10 Der Zollrat geniesst für seine amtlichen Nachrichtenmittel auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung als sie von Seiten dieses Staates jeder andern Regierung, einschliesslich deren diplomatischen Mission, gewährt wird, und zwar in Bezug auf Prioritäten, Tarife und Taxen für Briefpost, Kabeltelegramme, Telegramme, Radiotelegramme, Bildfunksendungen, Telefongespräche und andere Mitteilungen, sowie auch in Bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an die Presse und an das Radio. Abschnitt 11 Die amtliche Korrespondenz und die andern amtlichen Mitteilungen des Zollrates dürfen nicht der Zensur unterworfen werden. Dieser Abschnitt darf in keiner Weise so ausgelegt werden, als ob er die Zulassung von zweckdienlichen Sicherheitsmassnahmen verbiete, welche im Einvernehmen zwischen Zollrat und jedem seiner Mitglieder zu bestimmen sind.

Art. V Vertreter der Mitgliedstaaten Abschnitt 12 An den Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates geniessen die Vertreter seiner Mitgliedstaaten während der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und während der Hin- und Rückreise zum bzw. vom Tagungsort folgende Privilegien und Immunitäten: a. Schutz gegen Festnahme oder Haft und gegen Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, und, soweit es die von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen betrifft (einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke) Befreiung von jeder staatlichen Gerichtsbarkeit; b. Unverletzlichkeit aller Drucksachen und Dokumente; c. das Recht, Telegrafenschlüssel zu verwenden und vermittelst versiegelter Postsendungen oder Koffer Dokumente oder Korrespondenzen zu erhalten; d. Befreiung ihrer selbst und ihres Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen, die sich auf die Einwanderung und alle Massnahmen für Ausländer beziehen, und zwar in den Ländern, die sie in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte aufsuchen oder durchreisen; e. was die Einschränkungen in Bezug auf Gelder und Devisen betrifft, dieselben Erleichterungen, wie sie den Vertretern fremder Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission zugebilligt werden; f. was ihr persönliches Gepäck betrifft, dieselben Immunitäten und Erleichterungen, wie sie ranggleichen Mitgliedern diplomatischer Missionen zugebilligt werden.

Abschnitt 13 Damit den Vertretern der Mitgliedstaaten des Zollrates bei Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit in der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte gewährleistet werden kann, wird ihnen die Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Äusserungen, die Schriftstücke oder die Handlungen, die auf die Ausübung ihrer Amtsgeschäfte zurückzuführen sind, selbst nach Beendigung ihres Auftrages weiterhin zugebilligt. Abschnitt 14 Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugebilligt, sondern in der Absicht, eine absolut unabhängige Ausübung ihrer Amtsgeschäfte, die den Zollrat betreffen, zu gewährleisten. Infolgedessen hat ein Mitgliedstaat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, seinem Vertreter in allen jenen Fällen die Immunität zu entziehen, wo nach seiner Auffassung die Immunität die Rechtsprechung verhindern würde und wo die Immunität entzogen werden kann, ohne dass dies dem Zweck schadet, für den sie gewährt wird. Abschnitt 15 Die Bestimmungen der Abschnitte 12 und 13 sind gegenüber den Behörden des Staates nicht anwendbar, dem die betreffende Person angehört oder dessen Vertreter sie ist oder war.

Art. VI Die Beamten des Zollrates Abschnitt 16 Der Zollrat bestimmt die Beamtenkategorien, auf die die Bestimmungen dieses Artikels anwendbar sind. Der Generalsekretär teilt den Mitgliedern des Zollrates die Namen der Beamten mit, die in diesen Kategorien eingereiht sind. Abschnitt 17 Die Beamten des Zollrates: a. geniessen die Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit für jene Handlungen (einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke), die sie in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse vorgenommen haben; b. sind von allen Steuern auf den Besoldungen und Entschädigungen, die ihnen durch den Zollrat überwiesen werden, befreit; c. unterliegen, wie auch ihre Ehegatten und die Familienmitglieder, für die sie aufkommen, weder den Einreisebeschränkungen noch den Meldevorschriften für Ausländer; d. geniessen in Devisen-Angelegenheiten die nämlichen Vorrechte wie die ranggleichen Mitglieder der diplomatischen Vertretungen;

e. geniessen in Zeiten internationaler Krisen die nämlichen Heimschaffungserleichterungen wie die ranggleichen Mitglieder diplomatischer Vertretungen; dies gilt auch für ihre Ehegatten und die Familienangehörigen, die von ihnen unterhalten werden; f. geniessen das Recht zur zollfreien Einfuhr ihres Mobiliars und ihrer Effekten bei Anlass ihres ersten Amtsantrittes im betreffenden Land, sowie das Recht der zollfreien Rückführung derselben nach ihrem Wohnsitzstaat bei Beendigung ihres Amtes. Abschnitt 18 Ausser den in Abschnitt 17 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten geniesst der Generalsekretär des Zollrates, soweit es ihn, seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder betrifft, die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die gemäss dem internationalen Recht den Leitern der diplomatischen Missionen zugestanden werden. Der Adjunkt des Generalsekretärs geniesst die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den ranggleichen diplomatischen Vertretern zugestanden werden. Abschnitt 19 Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten ausschliesslich im Interesse des Zollrates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugestanden. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, die einem Beamten zugebilligte Immunität in allen jenen Fällen aufzuheben, wo diese Immunität nach seiner Auffassung die Rechtsprechung unterbinden würde, oder wo die Immunität entzogen werden kann, ohne dass dadurch den Interessen des Zollrates geschadet wird. Der Zollrat allein hat das Recht, dem Generalsekretär die Immunität zu entziehen.

Art. VII Experten als Beauftragte des Zollrates Abschnitt 20 Die Experten (andere als die in Artikel VI erwähnten Beamten) geniessen, wenn sie Aufträge für den Zollrat erfüllen, während der Dauer dieses Auftrages, einschliesslich der Reisezeit, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die für die ungehinderte Ausübung ihrer Amtsgeschäfte notwendig sind, insbesondere: a. Schutz gegen Festnahme oder Haft und gegen Beschlagnahme ihres Gepäckes; b. Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Handlungen, die sie in Ausübung ihrer Aufträge und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse vorgenommen haben, einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke; c. Unverletzlichkeit aller Drucksachen und Schriftstücke.

Abschnitt 21 Die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden den Experten im Interesse des Zollrates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugestanden. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, die einem Experten zugebilligte Immunität in allen jenen Fällen aufzuheben, wo diese Immunität nach seiner Auffassung die Rechtsprechung unterbinden würde und wo sie entzogen werden kann, ohne dass dadurch den Interessen des Zollrates geschadet wird.

Art. VIII Missbrauch der Privilegien Abschnitt 22 Die Vertreter der Mitgliedstaaten, sowie die in den Abschnitten 16 und 20 erwähnten Beamten, können bei Anlass von Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates während der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und während ihrer Hin- und Rückreise zum bzw. vom Tagungsort durch die örtlichen Behörden nicht gezwungen werden, das Land zu verlassen, in welchem sie ihre Amtsgeschäfte auf Grund der in ihrer offiziellen Eigenschaft ausgeübten Tätigkeit vollziehen. Sollte jedoch eine solche Person das Gastrecht dadurch missbrauchen, dass sie in diesem Lande eine Tätigkeit ausübt, die mit ihren amtlichen Aufgaben in keinem Zusammenhang steht, so kann sie durch die Regierung dieses Landes gezwungen werden, das Land zu verlassen, wobei folgende Bestimmungen vorbehalten bleiben: i. Die Vertreter der Mitgliedstaaten des Zollrates oder die Personen, welche die diplomatische Immunität entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt 18 geniessen, dürfen nicht gezwungen werden, das Land zu verlassen, sofern dies nicht gemäss dem diplomatischen Verfahren geschieht, das für die in diesem Land akkreditierten diplomatischen Vertreter angewandt wird. ii. Falls für einen Beamten der Abschnitt 18 keine Anwendung findet, darf ohne Genehmigung durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des betreffenden Landes kein Ausweisungsbeschluss gefasst werden; und falls ein Ausweisungsverfahren gegen einen Beamten eingeleitet ist, hat der Generalsekretär das Recht, in das Verfahren zugunsten der Person, gegen die es angestrengt wurde, einzugreifen. Abschnitt 23 Der Generalsekretär wird jederzeit mit den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten des Zollrates zusammenarbeiten, um eine einwandfreie Rechtspflege zu erleichtern, die Innehaltung der Polizeiverordnungen zu gewährleisten und jeden Missbrauch zu verhüten, zu welchem die in diesem Anhang aufgezählten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen Anlass geben könnten.

Art. IX Beilegung von Streitigkeiten Abschnitt 24 Der Zollrat soll geeignete Verfahren zur Beilegung folgender Streitfälle vorsehen: a. Streitfälle in Vertragsangelegenheiten und anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, in welchen der Zollrat Partei sein könnte; b. Streitigkeiten, in welche ein Beamter des Zollrates verwickelt wäre, der gestützt auf seine offizielle Stellung die Immunität geniesst, sofern diese Immunität gemäss den Bestimmungen der Abschnitte 19 und 21 nicht aufgehoben wurde.

Art. X Ergänzungsverträge Abschnitt 25 Der Zollrat kann mit einer oder mehreren Vertragsparteien Ergänzungsverträge abschliessen, welche in Bezug auf die Vertragspartei oder die Vertragsparteien die Bestimmungen des vorliegenden Anhanges ergänzen.

Protokoll betreffend die Studiengruppe für die Europäische Zollunion Die Signatarstaaten des vorliegenden Protokolls: In Erwägung der Aufgabe der Studiengruppe für die Europäische Zollunion – in der Folge Studiengruppe genannt – wie sie in der Erklärung festgelegt ist, die am 12. September 1947 durch gewisse Regierungen dem Komitee für Europäische Wirtschaftszusammenarbeit abgegeben wurde, Im Wunsche, die Belgische Regierung von den mit der Studiengruppe zusammenhängenden Ausgaben zu entlasten, Unter Berücksichtigung der Konvention über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – in der Folge Konvention genannt –, die ab heutigem Datum in Brüssel zur Unterzeichnung aufliegt, haben beschlossen:

1. Unter Vorbehalt der im nachstehenden Paragraphen 2 festgelegten Bestimmungen werden die Ausgaben der Studiengruppe ab 1. Januar 1951 in das Budget des auf Grund der Konvention errichteten Zollrates übertragen. Der Zollrat ergreift die nötigen Vorkehrungen, um diese Ausgaben unter seine Mitglieder und, sofern er dies als wünschenswert erachtet, unter alle andern interessierten Regierungen zu verteilen. 2. Sofern die Konvention am 1. Januar 1952 nicht in Kraft getreten ist, verpflichten sich die Signatarstaaten, unverzüglich und gemeinsam die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Ausgaben der Studiengruppe sicherzustellen, die ab 1. Januar 1951 bis zum Inkrafttreten der Konvention anfallen. 3. Das auf Grund von Artikel V der Konvention errichtete Generalsekretariat und das Ständige Technische Komitee werden zur Verfügung der Studiengruppe gestellt. 4. Das vorliegende Protokoll bleibt zur Unterzeichnung aufgelegt. Es tritt mit Bezug auf die Signatarstaaten mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft, mit Ausnahme derjenigen, welche es unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnen. In Bezug auf die Regierungen, welche das Protokoll unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnen, tritt es am Tage der Niederlegung der Ratifikationsurkunde beim Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Kraft. 5. Das vorliegende Protokoll wird hinfällig, sofern die Studiengruppe oder der Zollrat aufgelöst würden oder wenn die Rechtsstellung der Studiengruppe entweder durch Verschmelzung mit einer andern Organisation oder auf jede andere Art geändert würde.

Zu Urkund dessen haben die Nachgenannten, von ihren Regierungen ordnungsgemäss ermächtigt, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

Ausgefertigt in Brüssel, am 15. Dezember 1950, in einem einzigen Exemplar in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise rechtsverbindlich sind, und das in den Archiven der Belgischen Regierung hinterlegt wird, welche davon beglaubigte Abschriften an alle Signatar- und Beitrittsstaaten übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 1. Juni 20157

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Afghanistan 10. August 2004 B 10. August 2004 Ägypten 26. Oktober 1956 B 26. Oktober 1956 Albanien 31. August 1992 B 31. August 1992 Algerien 19. Dezember 1966 B 19. Dezember 1966 Andorra 3. September 1998 B 3. September 1998 Angola 26. September 1990 B 26. September 1990 Argentinien 1. Juli 1968 B 1. Juli 1968 Armenien 30. Juni 1992 B 30. Juni 1992 Aserbaidschan 17. Juni 1992 B 17. Juni 1992 Äthiopien 6. August 1973 B 6. August 1973 Australien* 5. Januar 1961 B 5. Januar 1961 Bahamas 16. August 1974 B 16. August 1974 Bahrain 18. April 2001 B 18. April 2001 Bangladesch 1. Juli 1978 B 1. Juli 1978 Barbados 7. Januar 1999 B 7. Januar 1999 Belarus 16. Dezember 1993 B 16. Dezember 1993 Belgien 11. Dezember 1952 11. Dezember 1952 Belize 22. April 2008 B 22. April 2008 Benin 9. November 1998 B 9. November 1998 Bermudaa 13. Juli 1990 13. Juli 1990 Bhutan 12. Februar 2002 B 12. Februar 2002 Bolivien 14. August 1997 B 14. August 1997 Bosnien und Herzegowina 4. Juli 2008 B 4. Juli 2008 Botsuana 25. August 1978 B 25. August 1978 Brasilien 19. Januar 1981 B 19. Januar 1981 Brunei 1. Juli 1996 B 1.

Juli 1996 Bulgarien 1. August 1973 B 1. August 1973 Burkina Faso 16. September 1966 B 16. September 1966 Burundi 20. Oktober 1964 B 20. Oktober 1964 Chile 1. Juli 1966 B 1. Juli 1966 China 18. Juli 1983 B 18. Juli 1983 Hongkonga b 1. Juli 1987 1. Juli 1987 Macaua c 7. Juli 1993 7. Juli 1993 Costa Rica 29. August 2001 B 29. August 2001 Côte d’Ivoire 2. September 1963 B 2. September 1963 Dänemark 19. Oktober 1951 4. November 1952 Deutschland 4. November 1952 4. November 1952 Dominikanische Republik 28. Juli 2004 B 28. Juli 2004

7 AS 1974 1455, 1981 542, 1983 1319, 1986 718, 1987 1015, 1989 313, 1990 1492, 1991 2335, 2004 767, 2005 3895, 2007 1403, 2010 31, 2012 1657 und 2015 1839. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Dschibuti 19. März 2008 B 19. März 2008 Ecuador 16. Dezember 1997 B 16. Dezember 1997 El Salvador 7. Juli 2005 B 7. Juli 2005 Eritrea 8. August 1995 B 8. August 1995 Estland 18. Juni 1992 B 18. Juni 1992 Fidschi 1. Juli 1997 B 1. Juli 1997 Finnland 27. Januar 1961 B 27. Januar 1961 Frankreich 6. Oktober 1952 4. November 1952 Gabun 18. Februar 1965 B 18. Februar 1965 Gambia 14. Oktober 1987 B 14. Oktober 1987 Georgien 26. Oktober 1993 B 26. Oktober 1993 Ghana 1. August 1968 B 1. August 1968 Griechenland 10. Dezember 1951 4. November 1952 Guatemala 22. Februar 1985 B 22. Februar 1985 Guinea 30. Oktober 1991 B 30. Oktober 1991 Guinea-Bissau 19. August 2010 B 19. August 2010 Guyana 29. Juli 1976 B 29. Juli 1976 Haiti 31. Januar 1958 B 31. Januar 1958 Honduras 8. Dezember 2005 B 8. Dezember 2005 Indien 15. Februar 1971 B 15. Februar 1971 Indonesien 30. April 1957 B 30. April 1957 Irak 6. Juni 1990 B 6. Juni 1990 Iran 16. Oktober 1959 B 16. Oktober 1959 Irland 23. September 1952 B 4. November 1952 Island 15. Februar 1971 15. Februar 1971 Israel 23. Mai 1958 B 23. Mai 1958 Italien 20. November 1952 20. November 1952 Jamaika 29. März 1963 B 29. März 1963 Japan 15. Juni 1964 B 15. Juni 1964 Jemen 1. Juli 1993 B 1. Juli 1993 Jordanien 1. Januar 1964 B 1. Januar 1964 Kambodscha 3. April 2001 B 3. April 2001 Kamerun 9. April 1965 B 9. April 1965 Kanada 12. Oktober 1971 B 12. Oktober 1971 Kap Verde 1. Juli 1992 B 1. Juli 1992 Kasachstan 30. Juni 1992 B 30. Juni 1992 Katar 4. Mai 1992 B 4. Mai 1992 Kenia 24.

Mai 1965 B 24. Mai 1965 Kirgisistan 10. Februar 2000 B 10. Februar 2000 Kolumbien 1. Juli 1993 B 1. Juli 1993 Komoren 1. Juli 1993 B 1. Juli 1993 Kongo (Brazzaville) 2. September 1975 B 2. September 1975 Kongo (Kinshasa) 26. Juli 1972 B 26. Juli 1972 Korea (Süd-) 2. Juli 1968 B 2. Juli 1968 Kroatien 1. Juli 1993 B 1. Juli 1993

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Kuba 11. Juli 1988 B 11. Juli 1988 Kuwait 4. Oktober 1993 B 4. Oktober 1993 Laos 16. Januar 2007 B 16. Januar 2007 Lesotho 2. August 1978 B 2. August 1978 Lettland 22. Juni 1992 B 22. Juni 1992 Libanon 20. Mai 1960 B 20. Mai 1960 Liberia 7. Januar 1975 B 7. Januar 1975 Libyen 11. Januar 1983 B 11. Januar 1983 Litauen 18. Juni 1992 B 18. Juni 1992 Luxemburg 23. Januar 1953 23. Januar 1953 Madagaskar 18. Februar 1964 B 18. Februar 1964 Malawi 6. Juni 1966 B 6. Juni 1966 Malaysia 30. Juni 1964 B 30. Juni 1964 Malediven 8. September 1995 B 8. September 1995 Mali 7. August 1987 B 7. August 1987 Malta 6. Juli 1968 B 6. Juli 1968 Marokko 1. Juli 1968 B 1. Juli 1968 Mauretanien 2. Oktober 1979 B 2. Oktober 1979 Mauritius 29. März 1973 B 29. März 1973 Mazedonien 1. Juli 1994 B 1. Juli 1994 Mexiko 8. Februar 1988 B 8. Februar 1988 Moldau 28. Oktober 1994 B 28. Oktober 1994 Mongolei 17. September 1991 B 17. September 1991 Montenegro 24. Oktober 2006 B 24. Oktober 2006 Mosambik 1. Juli 1987 B 1. Juli 1987 Myanmar 25. März 1991 B 25. März 1991 Namibia 30. Juni 1992 B 30. Juni 1992 Nepal 22. Juli 1985 B 22. Juli 1985 Neuseeland 16. Mai 1963 B 16. Mai 1963 Nicaragua 24.

September 1998 B 24. September 1998 Niederlande 23. Januar 1953 23. Januar 1953 Curaçao 1. Juli 2001 1. Juli 2001 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 1. Juli 2001 1. Juli 2001 Sint Maarten 1. Juli 2001 1. Juli 2001 Niger 1. Juli 1981 B 1. Juli 1981 Nigeria 21. August 1963 B 21. August 1963 Norwegen 6. August 1951 4. November 1952 Oman 11. September 2000 B 11. September 2000 Österreich 21. Januar 1953 B 21. Januar 1953 Pakistan 16. November 1955 B 16. November 1955 Palästina 24. März 2015 B 24. März 2015 Panama 8. März 1996 B 8. März 1996 Papua-Neuguinea 18. März 2002 B 18. März 2002

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Paraguay 3. Oktober 1969 B 3. Oktober 1969 Peru 27. Januar 1970 B 27. Januar 1970 Philippinen 1. Oktober 1980 B 1. Oktober 1980 Portugal 26. Januar 1953 26. Januar 1953 Polen 17. Juli 1974 B 17. Juli 1974 Ruanda 3. März 1964 B 3. März 1964 Rumänien 15. Januar 1969 B 15. Januar 1969 Russland 8. Juli 1991 B 8. Juli 1991 Sambia 27. September 1978 B 27. September 1978 Samoa 1. Oktober 2001 B 1. Oktober 2001 São Tomé und Príncipe 23. September 2009 B 23. September 2009 Saudi-Arabien 8. Mai 1973 B 8. Mai 1973 Schweden 17. Oktober 1952 4. November 1952 Schweiz 19. Dezember 1952 B 19. Dezember 1952 Senegal 10. März 1976 B 10. März 1976 Serbien 27. März 2001 B 27. März 2001 Seychellen 25. Juli 2000 B 25. Juli 2000 Sierra Leone 6. November 1975 B 6. November 1975 Simbabwe 19. März 1981 B 19. März 1981 Singapur 9. Juli 1975 B 9. Juli 1975 Slowakei 1. Januar 1993 B 1. Januar 1993 Slowenien 7. September 1992 B 7. September 1992 Somalia 4. Oktober 2012 B 4. Oktober 2012 Spanien 13. Juli 1952 B 4. November 1952 Sri Lanka 29. Mai 1967 B 29. Mai 1967 St. Lucia 12. Mai 2005 B 12. Mai 2005 Südafrika 24. März 1964 B 24. März 1964 Sudan 8. Juni 1960 B 8. Juni 1960 Südsudan 18. Juli 2012 B 18. Juli 2012 Swasiland 15. Mai 1981 B 15. Mai 1981 Syrien 3. November 1959 B 3. November 1959 Tadschikistan 1. Juli 1997 B 1. Juli 1997 Tansania 17. November 1964 B 17. November 1964 Thailand 4. Februar 1972 B 4. Februar 1972 Timor-Leste 19. September 2003 B 19. September 2003 Togo 12. Februar 1990 B 12. Februar 1990 Tonga 1.

Juli 2005 B 1. Juli 2005 Trinidad und Tobago 15. Oktober 1973 B 15. Oktober 1973 Tschad 16. Februar 2005 B 16. Februar 2005 Tschechische Republik 1. Januar 1993 B 1. Januar 1993 Tunesien 20. Juli 1966 B 20. Juli 1966 Türkei 6. Juni 1951 B 4. November 1952 Turkmenistan 17. Mai 1993 B 17. Mai 1993 Uganda 3. November 1964 B 3. November 1964 Ukraine 26. Juni 1992 B 26. Juni 1992

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Ungarn 16. September 1968 B 16. September 1968 Uruguay 16. September 1977 B 16. September 1977 Usbekistan 28. Juli 1992 B 28. Juli 1992 Vanuatu 17. November 2009 B 17. November 2009 Venezuela 1. Juli 1996 B 1. Juli 1996 Vereinigte Arabische Emirate 7. Februar 1979 B 7. Februar 1979 Vereinigte Staaten* 5. November 1970 B 5. November 1970 Vereinigtes Königreich 12. September 1952 4. November 1952 Vietnam 1. Juli 1993 B 1. Juli 1993 Zentralafrikanische Republik 28. Juli 1986 B 28. Juli 1986 Zypern 31. August 1967 B 31. August 1967 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. a Zulassung gemäss Art. II a) ii) der Konv. b Vom 13. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. c Vom 7. Juli 1993 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China.

Vorbehalte und Erklärungen Australien Australien hat erklärt: a. bezüglich Artikel VI Abschnitt 17b der Anlage zu der Konvention ist die Regierung des Commonwealth von Australien in Übereinstimmung mit ihrer Praxis nicht in der Lage, die Beamten des Rates, die Aufenthalter (residents) Australiens im Sinne der australischen Einkommensteuergesetzgebung sind, von den australischen Steuern auf Gehältern und sonstigen Bezügen, die ihnen vom Rat ausbezahlt werden, zu befreien; b. die Regierung des Commonwealth von Australien ist bei der gegenwärtigen Rechtslage in Australien nicht in der Lage, eine Reihe von Bestimmungen der Artikel III, V, VI und VII der Anlage zu der Konvention, insbesondere diejenigen betreffend die Befreiung von der Gerichtsbarkeit, anzuwenden. Vereinigte Staaten Die Vereinigten Staaten nehmen die Verpflichtungen von Artikel XIII der Konvention und der Anlage zur Konvention nur in dem Umfang an, wie die Vereinigten Staaten Vorrechte und Immunitäten bestimmten öffentlichen internationalen Organisationen nach ihrem Recht im Allgemeinen gewähren.