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Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

0.631.122 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 2 dec. 2009

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-631-122/de/internationales-ubereinkommen-zur-harmonisierung-der-warenkontrollen-an-den-grenzen

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0.631.122

Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Abgeschlossen in Genf am 21. Oktober 1982 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 19852 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1986 in Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1986 (Stand am 2. Dezember 2009)

Präambel Die Vertragsparteien, in dem Wunsch, den internationalen Warenverkehr zu verbessern, angesichts der Notwendigkeit, den Grenzübergang von Waren zu erleichtern, in Anbetracht der Tatsache, dass die Kontrollmassnahmen an den Grenzen von verschiedenen Kontrolldiensten durchgeführt werden, in der Erkenntnis, dass die Bedingungen, unter denen solche Kontrollen durchgeführt werden, weitgehend harmonisiert werden können, ohne ihren Zweck, ihre ordnungsgemässe Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen, in der Überzeugung, dass die Harmonisierung der Kontrollen an den Grenzen ein wichtiges Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt, sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeines

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:

  1. «Zoll» die Verwaltungsdienststelle, die für die Anwendung der Zollgesetzgebung und die Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben zuständig und ausserdem mit der Anwendung sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Waren, betraut ist;

  2. «Zollkontrolle» die Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden, für deren Durchführung der Zoll verantwortlich ist;

AS 1986 764; BBl 1985 I 1213

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

AS 1986 763

  1. «Gesundheitsrechtliche Kontrolle» die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durchgeführten Kontrollmassnahmen, mit Ausnahme der tierärztlichen Kontrolle;

  2. «Tierärztliche Kontrolle» die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren bei Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie die bei Gegenständen oder Waren, die Träger von Erregern für Tierkrankheiten sein könnten, durchgeführte gesundheitsrechtliche Kontrolle;

  3. «Pflanzenschutzrechtliche Kontrolle» die Kontrolle zur Verhinderung der Ausbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse über die Staatsgrenzen;

  4. «Kontrolle der Einhaltung technischer Normen» die Kontrollmassnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestnormen entsprechen;

  5. «Qualitätskontrolle» alle anderen vorstehend nicht genannten Kontrollmassnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestqualitätsbestimmungen entsprechen;

  6. «Kontrolldienste» jede für die Durchführung aller oder eines Teils der oben definierten Kontrollen oder für sonstige üblicherweise bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durchgeführten Kontrollen zuständige Stelle.

Ziel Zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs zielt dieses Übereinkommen darauf ab, die Anforderungen bezüglich der zu erfüllenden Förmlichkeiten sowie Zahl und Dauer der Kontrollen, insbesondere durch die innerstaatliche und internationale Koordinierung der Kontrollverfahren und ihrer Anwendungsmethoden, Geltungsbereich Übereinkommen gilt für sämtliche Waren bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr, wenn sie über eine oder mehrere See-, Luft- oder Landgrenzen befördert Übereinkommen gilt für alle Kontrolldienste der Vertragsparteien.

Harmonisierung der Verfahren Koordinierung der Kontrollen Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz der Zollstellen und sonstigen Kontrolldienste soweit wie möglich zu harmonisieren.

Art. 5 Ausstattung der Dienststellen

Um das ordnungsgemässe Funktionieren der Kontrolldienste sicherzustellen, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass diese soweit wie möglich und im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ausgestattet werden mit:

  1. qualifiziertem Personal in ausreichender Zahl, entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs;

  2. zu Kontrollzwecken geeigneten Geräten und Einrichtungen; dabei sind die Beförderungsart, die zu prüfenden Waren und die Erfordernisse des Verkehrs zu berücksichtigen;

  3. Anweisungen für die Bediensteten gemäss den geltenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen sowie innerstaatlichen Bestimmungen zu verfahren.

Art. 6 Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander zusammenzuarbeiten und jede notwendige Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen zu suchen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen; sie verpflichten sich ferner, erforderlichenfalls den Abschluss neuer multilateraler oder bilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen anzustreben.

Art. 7 Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten

Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien wenn möglich geeignete Massnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere:

  1. durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen,

  2. eine Übereinstimmung – der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen; – der dort tätigen Kontrolldienste; – der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen zollgebundenen Transitverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden, sicherzustellen.

Art. 8 Informationsaustausch

Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen nach Massgabe der in den Anlagen festgelegten Bedingungen.

Art. 9 Dokumente

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, untereinander und in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen die Verwendung von Dokumenten zu fördern, die an das Rahmenmuster der Vereinten Nationen angepasst sind. 2. Die Vertragsparteien erkennen alle durch ein geeignetes technisches Verfahren erstellten Dokumente an, sofern sie den amtlichen Vorschriften bezüglich ihrer Form, Echtheit und Bestätigung entsprechen sowie leserlich und verständlich sind. 3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die erforderlichen Dokumente in genauer Befolgung der einschlägigen Rechtsvorschriften erstellt und beglaubigt werden.

Kapitel III Bestimmungen über die Durchfuhr

Art. 10 Transitwaren

1. Die Vertragsparteien sehen für Transitwaren, insbesondere für solche, die im Rahmen eines internationalen Zollgutversandverfahrens befördert werden, wenn möglich eine vereinfachte und zügige Behandlung vor, indem sie ihre Kontrolle auf die Fälle beschränken, in denen diese auf Grund der gegebenen Umstände oder Gefahren gerechtfertigt ist. Ausserdem berücksichtigen sie die Situation von Binnenstaaten. Sie bemühen sich um eine Verlängerung der Öffnungszeiten und eine Erweiterung der Zuständigkeit der bestehenden Zollstellen, die für die Zollabfertigung von in einem internationalen zollgebundenen Transitverfahren beförderten Waren zur Verfügung stehen. 2. Sie bemühen sich, die Durchfuhr von Waren in Behältern oder anderen Ladeeinheiten, die eine ausreichende Sicherheit bieten, weitestgehend zu erleichtern.

Kapitel IV Verschiedenes

Art. 11 Öffentliche Ordnung

1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen der Anwendung der Verbote und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und insbesondere der öffentlichen Sicherheit, Moral und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt, des kulturellen Erbes oder gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentums erlassen worden sind. 2. Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, bei den Kontrollen im Zusammenhang mit der Anwendung der Massnahmen nach Absatz 1, die Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere die Artikel 6 bis 9, soweit wie möglich und ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit dieser Kontrollen anzuwenden.

Art. 12 Notmassnahmen

1. Die Notmassnahmen, zu denen sich die Vertragsparteien auf Grund besonderer Umstände veranlasst sehen können, müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gründen stehen, die zu ihrer Einleitung führen; sie sind auszusetzen oder aufzuheben, wenn diese Gründe nicht mehr gegeben sind. 2. Sofern dies ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Massnahmen möglich ist, veröffentlichen die Vertragsparteien die einschlägigen Vorschriften für diese Massnahmen.

Art. 13 Anlagen

1. Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens. 2. Neue Anlagen, die andere Kontrollbereiche betreffen, können diesem Übereinkommen nach dem Verfahren der Artikel 22 oder 24 hinzugefügt werden.

Art. 14 Verhältnis zu anderen Verträgen

Unbeschadet des Artikels 6 werden die Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossen haben, bevor sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens wurden, durch das Übereinkommen nicht berührt.

Art. 15

Dieses Übereinkommen steht weder der Anwendung weitergehender Erleichterungen entgegen, die zwei oder mehr Vertragsparteien einander gewähren möchten, noch dem Recht der in Artikel 16 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien sind, ihre eigenen Rechtsvorschriften auf die Kontrollen an ihren inneren Grenzen anzuwenden, vorausgesetzt, dass dadurch in keiner Weise die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Erleichterungen eingeschränkt werden.

Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1. Dieses Übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wird, steht allen Staaten und den aus souveränen Staaten zusammengesetzten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die befugt sind, internationale Übereinkünfte in den durch das Übereinkommen erfassten Bereichen auszuhandeln, abzuschliessen und anzuwenden, zur Teilnahme offen. 2. Die in Absatz 1 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration können auf in ihre Zuständigkeit fallenden Gebieten in eigenem Namen die Rechte ausüben und die Verpflichtungen erfüllen, die das Übereinkommen sonst ihren Mitgliedstaaten überträgt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, diese Rechte einschliesslich des Stimmrechts individuell auszuüben.

3. Staaten und die vorgenannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:

  1. indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, nachdem sie es unterzeichnet haben, oder

  2. indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.

4. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und die in Absatz 1 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. April 1983 bis einschliesslich 31. März 1984 zur Unterzeichnung auf. 5. Ab 1. April 1984 liegt es für sie auch zum Beitritt auf. 6. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 17 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. 2. Nachdem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für weitere Vertragsparteien drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. 3. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegt wird, gilt als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt. 4. Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung gemäss dem Verfahren nach Artikel 22, jedoch vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt ab dem Tage des Inkrafttretens der Änderung als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

Art. 18 Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Art. 19 Ausserkrafttreten

Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf, so tritt dieses Übereinkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten ausser Kraft.

Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten

1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden möglichst durch Verhandlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt. 2. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: Jede der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter, und diese Schiedsrichter ernennen einen weiteren Schiedsrichter als Vorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen. 3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien endgültig und bindend. 4. Das Schiedsgericht beschliesst seine eigene Geschäftsordnung. 5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit und auf der Grundlage der zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. 6. Streitfragen, die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruchs ergeben, können von jeder der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden. 7. Jede der am Streitfall beteiligten Parteien trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertreter in dem Schiedsgerichtsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden zu gleichen Teilen von den am Streitfall beteiligten Parteien getragen.

Art. 21 Vorbehalte

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklären, dass sie sich durch Artikel 20 Absätze 2 bis 7 nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, durch diese Absätze nicht gebunden. 2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen. 3. Von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten abgesehen, ist gegenüber diesem Übereinkommen kein Vorbehalt zulässig.

Art. 22 Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens

1. Dieses Übereinkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden. 2. Jeder Vorschlag einer Änderung dieses Übereinkommens wird von einem Verwaltungsausschuss geprüft, der sich gemäss der Geschäftsordnung in Anlage 7 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf einer Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuss angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt. 3. Jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist ein Staat, der Vertragspartei ist, oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die selbst Vertragspartei ist und die in diesem Falle im Rahmen der Bedingungen des Artikels 16 Absatz 2 handelt, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag mitgeteilt hat. 4. Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag mitgeteilt worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

Art. 23 Ersuchen, Mitteilungen und Einwände

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Staaten über alle Ersuchen, Mitteilungen und Einwände nach Artikel 22 und über das Datum des Inkrafttretens einer Änderung.

Art. 24 Revisionskonferenz

Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens verlangen; hierbei sind die Vorschläge anzugeben, die von der Konferenz behandelt werden sollten. In diesem Fall wird wie folgt verfahren: (i) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert dieses Ersuchen allen Vertragsparteien und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen sowie gegebenenfalls sonstige Vorschläge zu unterbreiten, die ihres Erachtens von der Konferenz geprüft werden sollten. (ii) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt ferner allen Vertragsparteien den Wortlaut etwaiger sonstiger Vorschläge mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihr Einverständnis mit der Einberufung dieser Konferenz notifiziert.

(iii) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann jedoch, wenn er der Auffassung ist, dass ein Revisionsvorschlag als Vorschlag einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 angesehen werden könnte, im Einvernehmen mit der Vertragspartei, die den Vorschlag unterbreitet hat, statt des Revisionsverfahrens das Änderungsverfahren nach Artikel 22 einleiten.

Art. 25 Notifikationen

Ausser den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 23 und 24 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten:

  1. die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 16;

  2. die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 17;

  3. die Kündigungen nach Artikel 18;

  4. das Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19;

  5. die Vorbehalte nach Artikel 21.

Art. 26 Beglaubigte Texte

Nach dem 31. März 1984 übersendet der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien und allen Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zwei beglaubigte Abschriften der Urschrift dieses Übereinkommens.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 21. Oktober 1982 in einer Urschrift, wobei der englische, französische, russische und spanische Wortlaut gleichermassen verbindlich sind.

(Es folgen die Unterschriften) Anlage 1 Harmonisierung der Zollkontrollen und sonstigen Kontrollen

Art. 1 Grundsätze

1. Auf Grund der Präsenz des Zolls an allen Grenzen und des allgemeinen Charakters seiner Massnahmen werden die übrigen Kontrollen soweit wie möglich in Abstimmung mit den Zollkontrollen organisiert. 2. In Anwendung dieses Grundsatzes können diese Kontrollen gegebenenfalls ganz oder teilweise an einem anderen Ort als an der Grenze durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen.

Art. 2

1. Der Zoll wird umfassend über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet, die zur Vornahme anderer als zollamtlicher Kontrollen führen könnten. 2. Werden andere Kontrollen für erforderlich gehalten, so stellt der Zoll sicher, dass die betreffenden Dienste unterrichtet werden, und arbeitet mit ihnen zusammen.

Art. 3 Organisationen der Kontrollen

1. Sind verschiedene Kontrollen am selben Ort durchzuführen, so treffen die zuständigen Dienste alle erforderlichen Vorkehrungen, um sie möglichst gleichzeitig oder unverzüglich nacheinander durchzuführen. Sie bemühen sich, ihre Vorschriften bezüglich der Dokumente und Informationen zu koordinieren. 2. Insbesondere treffen die zuständigen Dienste alle geeigneten Vorkehrungen, damit das erforderliche Personal und die benötigten Einrichtungen dort zur Verfügung stehen, wo die Kontrollen durchgeführt werden. 3. Der Zoll kann auf Grund ausdrücklicher Übertragung der entsprechenden Befugnisse durch die zuständigen Dienste in deren Namen alle oder einen Teil der Kontrollen durchführen, für die diese Dienste zuständig sind. In diesem Fall sorgen diese Dienste dafür, dass dem Zoll die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Art. 4 Ergebnis der Kontrollen

1. In allen Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, tauschen die Kontrolldienste und der Zoll sobald wie möglich alle sachdienlichen Informationen aus, um die Wirksamkeit der Kontrollen sicherzustellen. 2. Auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen entscheidet der zuständige Dienst über die weitere Behandlung der Waren und unterrichtet erforderlichenfalls die für die anderen Kontrollen zuständigen Dienste. Auf Grund dieser Entscheidung führt der Zoll die Ware dem entsprechenden Zollverfahren zu.

Anlage 2 Gesundheitsrechtliche Kontrolle

Art. 1 Grundsätze

Die gesundheitsrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

Art. 2 Informationen – die Waren, die einer gesundheitsrechtlichen Kontrolle unterliegen, – die Orte, an denen die betreffenden Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,

– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die gesundheitsrechtliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.

Art. 3 Organisation der Kontrollen

1. Die Kontrolldienste sorgen dafür, dass bei den Grenzübergangsstellen, an denen die gesundheitsrechtliche Kontrolle durchgeführt werden kann, die erforderlichen Anlagen zur Verfügung stehen. 2. Die gesundheitsrechtliche Kontrolle kann auch an Orten im Landesinnern vorgenommen werden, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und aus den angewandten Transporttechniken klar ersichtlich ist, dass die Waren während ihrer Beförderung nicht verderben oder Kontaminationen verursachen können. die Prüfung verderblicher Waren unterwegs soweit wie möglich einzuschränken. 4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der gesundheitsrechtlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass diese Lagerung die Voraussetzungen für die Erhaltung der Waren erfüllt und mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten verbunden ist.

Art. 4 Transitwaren

wie möglich auf die gesundheitsrechtliche Kontrolle von Transitwaren, wenn keine Kontaminationsgefahr besteht.

Art. 5 Zusammenarbeit

1. Die für die gesundheitsrechtliche Kontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die der gesundheitsrechtlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen. 2. Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der gesundheitsrechtlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

Anlage 3 Tierärztliche Kontrolle

Art. 1 Grundsätze

Die tierärztliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Die tierärztliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) dieses Übereinkommens umfasst auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und -bedingungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen. Sie kann ferner die Kontrollen bezüglich der Qualität, der Normen und verschiedener Regelungen, wie die Kontrolle zum Schutz gefährdeter Arten, einschliessen, die aus Gründen der Wirksamkeit häufig mit der tierärztlichen Kontrolle verbunden werden.

Art. 3 Informationen – die Waren, die einer tierärztlichen Kontrolle unterliegen, – die mitteilungspflichtigen Krankheiten,

– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die tierärztliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.

Art. 4 Organisation der Kontrollen – soweit erforderlich und möglich, geeignete Anlagen für die tierärztliche

Kontrolle entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten; – den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten der tierärztlichen Dienste und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist. 2. Die tierärztliche Kontrolle tierischer Erzeugnisse kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, dass die Erzeugnisse während ihrer Beförderung nicht verderben oder Kontaminationen verursachen können. die Prüfung verderblicher Waren unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.

4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der tierärztlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und die Erhaltung der Waren erfüllt.

Art. 5 Transitwaren

wie möglich auf die tierärztliche Kontrolle von tierischen Erzeugnissen, die sich im Transit befinden, wenn keine Kontaminationsgefahr besteht.

Art. 6 Zusammenarbeit

1. Die für die tierärztliche Kontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang von Waren, die der tierärztlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen. 2. Wird eine Sendung verderblicher Waren oder lebender Tiere bei der tierärztlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

Anlage 4 Pflanzenschutzrechtliche Kontrolle

Art. 1 Grundsätze

Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e) dieses Übereinkommens umfasst auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und -bedingungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Sie kann ferner die Massnahmen zum Schutz gefährdeter Pflanzenarten umfassen.

Art. 3 Informationen – die Waren, die besonderen pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen unterliegen, – die Orte, an denen bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zur Prüfung vorgeführt werden können, – die Liste der Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, für die Verbote und Beschränkungen bestehen,

– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.

Art. 4 Organisation der Kontrollen

– soweit erforderlich und möglich, geeignete Anlagen für die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle, Lagerung sowie Entwesung und Desinfektion entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten; – den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten des Pflanzenschutzdienstes und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist. 2. Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, dass die Waren während ihrer Beförderung keinen Befall mit Schadorganismen verursachen können.

die Prüfung verderblicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse unterwegs soweit wie möglich einzuschränken. 4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und Erhaltung der Waren erfüllt.

Art. 5 Transitwaren

möglich auf die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Transitwaren, sofern diese Massnahmen nicht zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen erforderlich sind.

Art. 6 Zusammenarbeit

1. Der Pflanzenschutzdienst arbeitet mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen. 2. Wird eine Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bei der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

Anlage 5 Kontrolle der Einhaltung technischer Normen

Art. 1 Grundsätze

Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen der durch dieses Übereinkommen erfassten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

Art. 2 Informationen – die von ihr angewandten Normen,

– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.

Art. 3 Harmonisierung der Normen

In Ermangelung internationaler Normen bemühen sich die Vertragsparteien, die innerstaatliche Normen anwenden, diese durch internationale Übereinkünfte zu harmonisieren.

Art. 4 Organisation der Kontrollen – soweit erforderlich und möglich, Stellen für die Kontrolle der Einhaltung

technischer Normen entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten; – den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten des für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen zuständigen Dienstes und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist. 2. Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die Beförderungsmittel so beschaffen sind, dass die Waren, insbesondere verderbliche Waren, während ihrer Beförderung nicht verderben. die Prüfung verderblicher Waren, die der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.

4. Die Vertragsparteien organisieren die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen in der Weise, dass die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmassnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind. 5. Müssen verderbliche Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass die Lagerung der Waren oder das Abstellen des Beförderungsmittels mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Erhaltung der Waren erfüllt.

Art. 5 Transitwaren

Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.

Art. 6 Zusammenarbeit

1. Die für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen unterliegen, zu beschleunigen. 2. Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

Anlage 6 Qualitätskontrolle

Art. 1 Grundsätze

Die Qualitätskontrolle der in diesem Übereinkommen erfassten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

Art. 2 Informationen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Qualitätskontrolle sowie

deren allgemeine Anwendungsverfahren.

Art. 3 Organisation der Kontrollen

– soweit erforderlich und möglich, Stellen für die Qualitätskontrolle entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten; – den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten der für die Qualitätskontrolle zuständigen Dienste und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist. 2. Die Qualitätskontrolle kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen. die Prüfung verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken. 4. Die Vertragsparteien organisieren die Qualitätskontrolle in der Weise, dass die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmassnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind.

Art. 4 Transitwaren

Die Qualitätskontrolle gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.

Art. 5 Zusammenarbeit

1. Die für die Qualitätskontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, zu beschleunigen. 2. Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der Qualitätskontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

Anlage 7 Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses nach Artikel 22 dieses Übereinkommens

Art. 1 Mitglieder

Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Art. 2 Beobachter

1. Der Verwaltungsausschuss kann beschliessen, die zuständigen Verwaltungen aller Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder Vertreter internationaler Organisationen, die keine Vertragsparteien sind, einzuladen, an seinen Tagungen als Beobachter teilzunehmen, wenn sie interessierende Fragen behandelt werden. 2. Die für die in den Anlagen zu diesem Übereinkommen behandelten Bereiche zuständigen in Absatz 1 genannten internationalen Organisationen sind jedoch unbeschadet des Artikels 1 berechtigt, an den Arbeiten des Verwaltungsausschusses als Beobachter teilzunehmen.

Art. 3 Sekretariat

Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa gestellt.

Art. 4 Einberufungen

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa beruft den Ausschuss ein: (i) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens; (ii) danach zu einem vom Ausschuss festgelegten Zeitpunkt, jedoch mindestens alle fünf Jahre; (iii) auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind.

Art. 5 Vorsitz

Der Ausschuss wählt anlässlich jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Art. 6 Beschlussfähigkeit

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind vertreten ist.

Art. 7 Beschlüsse

(i) Über Vorschläge wird abgestimmt. (ii) Jeder Staat, der Vertragspartei und auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. (iii) Soweit Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens Anwendung findet, haben die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Falle der Abstimmung nur so viele Stimmen, wie ihren Mitgliedstaaten, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens sind, insgesamt zustehen. In dem letzteren Fall üben diese Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht nicht aus. (iv) Vorbehaltlich des Absatzes (v), werden die Vorschläge mit einfacher Mehrheit der anwesenden und gemäss den Absätzen (ii) und (iii) abstimmenden Mitglieder angenommen. (v) Änderungen dieses Übereinkommens werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und gemäss den Absätzen (ii) und (iii) abstimmenden Mitglieder angenommen.

Art. 8 Bericht

Vor Abschluss der Tagung nimmt der Ausschuss seinen Bericht an.

Art. 9 Zusatzbestimmungen

Soweit diese Anlage keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschliesst.

Anlage 83 Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren im grenzüberschreitenden Strassenverkehr

Art. 1 Grundsätze

In Ergänzung der Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere von Anlage 1 werden in dieser Anlage die Massnahmen festgelegt, die im Hinblick auf die Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren für den grenzüberschreitenden Strassenverkehr durchzuführen sind.

Art. 2 Erleichterung der Visa-Verfahren für Berufskraftfahrer

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Verfahren für die Visaerteilung für im grenzüberschreitenden Strassenverkehr tätige Berufskraftfahrer in Einklang mit den nationalen vorbildlichen Verfahren für alle Visumantragsteller, den nationalen Einwanderungsbestimmungen sowie internationalen Verpflichtungen zu erleichtern. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, regelmässig Informationen über vorbildliche Verfahren zur Erleichterung der Visa-Verfahren für Berufskraftfahrer auszutauschen.

Art. 3 Grenzüberschreitende Beförderungen auf der Strasse

1. Um den grenzüberschreitenden Warenverkehr zu erleichtern, unterrichten die Vertragsparteien regelmässig alle an grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen beteiligten Parteien harmonisiert und koordiniert über geltende oder geplante Grenzkontrollvorschriften für grenzüberschreitende Beförderungsleistungen auf der Strasse sowie die tatsächliche Lage an den Grenzen. 2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, alle erforderlichen Kontrollverfahren soweit wie möglich und nicht nur für den Transitverkehr auf die Ursprungs- und Bestimmungsorte der auf der Strasse beförderten Waren zu verlagern, um Staus an den Grenzübergangsstellen zu vermeiden. 3. Unter Bezugnahme insbesondere auf Artikel 7 dieses Übereinkommens wird dringenden Sendungen, z.B. lebenden Tieren und leicht verderblichen Waren, Vorrang eingeräumt. Die zuständigen Dienststellen an den Grenzübergängen werden insbesondere: (i) die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Wartezeiten von ATPgeprüften Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel oder für Fahrzeuge zur Beförderung lebender Tiere von ihrer Ankunft an der Grenze bis zur verordnungsrechtlichen, Verwaltungs-, Zoll- und Gesundheitskontrolle so kurz wie möglich zu halten;

(ii) sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Kontrollen gemäss Unterabsatz (i) so rasch wie möglich durchgeführt werden; (iii) im Rahmen des Möglichen den Betrieb der erforderlichen Kühleinheiten von Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel während des Grenzübertritts gestatten, sofern dies nicht wegen des erforderlichen Kontrollverfahrens unmöglich ist; (iv) vor allem durch Austausch von Vorabinformationen mit ihren Kollegen in den anderen Ländern, die Vertragsparteien sind, zusammenarbeiten, um die Grenzübertrittsverfahren für leicht verderbliche Lebensmittel und lebende Tiere, bei denen Gesundheitskontrollen durchgeführt werden, zu beschleunigen.

Art. 4 Fahrzeugkontrolle

1. Die Vertragsparteien, die noch nicht Parteien des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die regelmässige technische Überwachung von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Überwachung (1997) sind, sollten bestrebt sein, in Einklang mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften den Grenzübertritt von Strassenfahrzeugen zu erleichtern, indem die in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Bescheinigung der Technischen Überwachung akzeptiert wird. Die Bescheinigung der Technischen Überwachung, die seit dem 1. Januar 2004 Bestandteil des Übereinkommens ist, ist als Anhang 1 der Anlage beigefügt. 2. Zur Erkennung von ATP-geprüften Fahrzeugen, die leicht verderbliche Lebensmittel befördern, können die Vertragsparteien die am jeweiligen Beförderungsmittel angebrachten Unterscheidungszeichen und die im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (1970) vorgesehene ATP-Bescheinigung oder das Genehmigungsschild verwenden.

Art. 5 Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung

1. Zur Beschleunigung des Grenzübertritts sollten die Vertragsparteien in Einklang mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften bestrebt sein, wiederholte Fahrzeugwiegeverfahren an Grenzübergängen zu vermeiden, indem die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung gemäss Anhang 2 akzeptiert und gegenseitig anerkannt wird. Wenn die Vertragsparteien diese Bescheinigungen akzeptieren, werden mit Ausnahme von Stichproben und Kontrollen im Fall mutmasslicher Unregelmässigkeiten keine weiteren Gewichtsmessungen durchgeführt. Die in diesen Bescheinigungen verzeichneten Fahrzeuggewichtsmessungen werden nur im Ursprungsland der grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Messungen müssen aus den Bescheinigungen klar hervorgehen. 2. Jede Vertragspartei, die die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptiert, lässt ein Verzeichnis aller nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen in dem betreffenden Land sowie alle diesbezüglichen Änderungen veröffentlichen. Das Verzeichnis sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden zur Verteilung an alle Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) übermittelt. 3. Die Mindestvorschriften für zugelassene Wiegestationen, die Grundsätze für die Zulassung und die grundlegenden Merkmale der anzuwendenden Wiegeverfahren sind in Anhang 2 enthalten.

Art. 6 Grenzübergangsstellen

Um sicherzustellen, dass die erforderlichen Formalitäten an den Grenzübergangsstellen vereinheitlicht und beschleunigt werden, halten die Vertragsparteien so weit wie möglich folgende Mindestanforderungen für Grenzübergangsstellen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr ein: (i) Einrichtungen, die – entsprechend den Erfordernissen des Handels und in Einklang mit der Strassenverkehrsordnung – gemeinsame Kontrollen mit den Nachbarstaaten (einzige Anlaufstelle) rund um die Uhr ermöglichen; (ii) Trennung der einzelnen Verkehrsarten auf beiden Seiten der Grenzen, um Fahrzeugen mit gültigen internationalen Zollpapieren bzw. Fahrzeugen, die lebende Tiere oder leicht verderbliche Lebensmittel befördern, Vorrang einzuräumen; (iii) Kontrollbereiche am Strassenrand für Stichprobenkontrollen von Ladung und Fahrzeug; (iv) angemessene Parkplätze und Terminals; (v) ordnungsgemässe Sanitär-, Sozial- und Telekommunikationseinrichtungen für die Fahrer; (vi) Unterstützung der Niederlassung von Speditionsunternehmen durch angemessene Einrichtungen an Grenzübergängen, die den Verkehrsunternehmern auf Wettbewerbsbasis Dienste anbieten.

Art. 7 Berichterstattung

In Bezug auf die Artikel 1–6 dieser Anlage führt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) alle zwei Jahre unter den Vertragsparteien eine Erhebung zu den erzielten Fortschritten bei der Verbesserung der Grenzübertrittsverfahren in den betreffenden Ländern durch.

Anhang 1 zu Anlage 8 des Übereinkommens Internationale Bescheinigung der technischen Überwachung4 In Einklang mit dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die regelmässige technische Überwachung von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Überwachung (1997), das am 27. Januar 2001 in Kraft trat: 1. Anerkannte Technische Überwachungszentren sind zuständig für die Durchführung der Überwachung, die Erteilung des Nachweises für die Einhaltung der Überwachungsvorschriften gemäss den einschlägigen, dem Wiener Übereinkommen von 1997 beigefügten Regelungen und die Angabe des Zeitpunkts, an dem die nächste Überwachung spätestens durchzuführen ist; dieser Zeitpunkt ist in Zeile12.5 der Internationalen Bescheinigung der Technischen Überwachung (siehe nachstehendes Muster) anzugeben. 2. Die Internationale Bescheinigung der Technischen Überwachung enthält die nachstehend aufgeführten Angaben. Es kann sich dabei um ein Heft im Format A6 (148 × 105 mm) mit grünem Einband und weissen Seiten handeln oder um ein Blatt grünes oder weisses Papier im Format A4 (210 × 297 mm), das so auf A6-Format gefaltet ist, dass der Teil mit dem Unterscheidungszeichen des Staates oder der Vereinten Nationen sich auf der gefalteten Bescheinigung oben befindet. 3. Die Posten der Bescheinigung und ihr Inhalt werden in der Landessprache der ausstellenden Vertragspartei unter Beibehaltung der Nummerierung abgedruckt. 4. Alternativ können auch die in den Ländern, die Vertragspartei des Übereinkommens sind, gebräuchlichen regelmässigen Überwachungsberichte verwendet werden. Ein ausgewählter Bericht ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Information der Vertragsparteien zu übermitteln. 5. Für handschriftliche, maschinenschriftliche oder rechnergenerierte Einträge auf der Internationalen Bescheinigung der Technischen Überwachung, die ausschliesslich von den zuständigen Behörden gemacht werden dürfen, sind lateinische Buchstaben zu verwenden.

Version vom 1. Jan. 2004.

Inhalt der internationalen Bescheinigung der technischen Überwachung Raum für das Unterscheidungszeichen des Staates oder der VN ..................................... (für die technische Überwachung zuständige Verwaltungsbehörde) ................................... 5 CERTIFICAT INTERNATIONAL DE CONTROLE TECHNIQUE6

Titel «INTERNATIONALE BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN ÜBERWACHUNG» in Landessprache.

Titel in französischer Sprache.

Internationale Bescheinigung der technischen Überwachung 1. Kennzeichen (Zulassungsnummer) ....................................................................

2. Fahrzeug-Identifizierungsnummer .....................................................................

3. Erstzulassung nach Herstellung (Staat, Behörde)7 ............................................

4. Datum der Erstzulassung nach Herstellung .......................................................

5. Datum der technischen Überwachung ...............................................................

Konformitätsbescheinigung 6. Diese Bescheinigung wird erteilt für das unter Nummer 1 und 2 bestimmte Fahrzeug, das an dem unter Nummer 5 genannten Datum mit der/den Regelung(en) im Anhang zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die regelmässige technische Überwachung von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Überwachung von 1997 konform ist.

7. Das Fahrzeug muss gemäss der/den Regelung(en) unter Nummer 6 der nächsten technischen Überwachung unterzogen werden bis spätestens:

Datum (Monat/Jahr) ...........................................................................................

8. Ausgestellt von...................................................................................................

9. In (Ort) ...............................................................................................................

10. Datum.................................................................................................................

11. Unterschrift8 .......................................................................................................

Falls verfügbar, Behörde und Staat, durch die das Fahrzeug nach der Herstellung erstmalig zugelassen wurde.

Siegel oder Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausstellt.

Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen 0.631.122 12. Weitere regelmässige technische Überwachung9 12.1 Durchgeführt von (Technisches Überwachungszentrum)10 12.2 (Stempel) 12.3 Datum ..............................................................................................................

12.4 Unterschrift .....................................................................................................

12.5 Nächste Überwachung spätestens (Monat/Jahr) .............................................

Die Nummern12.1–12.5 sind zu wiederholen, falls die Bescheinigung für die weitere jährliche regelmässige technische Überwachung verwendet wird.

Name, Anschrift, Staat des von der zuständigen Behörde zugelassenen Technischen Überwachungszentrums.

Anhang 2 zu Anlage 8 des Übereinkommens Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung 1. Ziel der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung (International Vehicle Weight Certificate, IVWC) ist die Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren und insbesondere die Vermeidung der wiederholten Gewichtsmessung von Strassengüterfahrzeugen, die in den Ländern der Vertragsparteien unterwegs sind. Die Angaben in ordnungsgemäss ausgefüllten, von den Vertragsparteien akzeptierten Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien als gültige Gewichtsmessung akzeptiert. Die zuständigen Behörden fordern keine zusätzlichen Gewichtsmessungen, mit Ausnahme von Stichproben und Kontrollen im Fall mutmasslicher Unregelmässigkeiten. 2. Die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung, die dem nachstehend abgebildeten Muster entspricht, wird in jeder Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, unter Aufsicht einer dafür benannten Regierungsbehörde nach dem in der beigefügten Bescheinigung beschriebenen Verfahren erteilt und verwendet. 3. Die Verwendung der Bescheinigung durch die Verkehrsunternehmen ist fakultativ. 4. Die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, bevollmächtigen zugelassene Wiegestationen, gemeinsam mit dem Betreiber/Fahrer des Strassengüterfahrzeugs die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung gemäss folgenden Mindestvorschriften auszufüllen: (a) Die Wiegestationen werden mit zertifizierten Waagen ausgerüstet. Zur Durchführung der Gewichtsmessung können die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, die Methode und Instrumente, die ihnen geeignet erscheinen, auswählen. Die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, gewährleisten die Eignung der Wiegestationen, beispielsweise durch eine Bescheinigung oder Bewertung, und stellen die Verwendung geeigneter Waagen, qualifizierten Personals und nachweislicher Qualitätskontrollsysteme und Prüfverfahren sicher. (b) Die Wiegestationen und ihre Instrumente werden gut gewartet. Die Instrumente werden regelmässig durch die für Gewichte und Masse zuständigen Behörden überprüft und versiegelt.

Die Waagen, ihre höchstzulässigen Messfehler und ihre Verwendung sind mit den Empfehlungen der Internationalen Organisation für gesetzliches Messwesen (OIML) konform. (c) Die Wiegestationen werden mit Waagen ausgerüstet, die: – entweder der OIML-Empfehlung R 76 «Nicht selbsttätige Waagen», Genauigkeitsklasse III oder darüber; – oder der OIML-Empfehlung R 134 «Selbsttätige Instrumente zum Wiegen von Strassenfahrzeugen während der Fahrt», Genauigkeitsklasse II oder darüber, entsprechen; höhere Messfehlerwerte können bei Einzelachslastmessungen auftreten.

5. In Ausnahmefällen und vor allem bei mutmasslichen Unregelmässigkeiten oder auf Ersuchen des Verkehrsunternehmers/Fahrers des betreffenden Strassenfahrzeugs können die zuständigen Behörden das Fahrzeug erneut wiegen. Stellen die Kontrollbehörden in einer Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, fest, dass eine Wiegestation wiederholt Falschmessungen liefert, so treffen die zuständigen Behörden des Landes der Wiegestation geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass dies nicht wieder vorkommt. 6. Die Musterbescheinigung kann in allen Sprachen der Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, reproduziert werden, sofern das Layout der Bescheinigung und die Anordnung der einzelnen Posten nicht verändert werden. 7. Jede Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, lässt ein Verzeichnis aller nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen in dem betreffenden Land sowie alle diesbezüglichen Änderungen veröffentlichen. Das Verzeichnis sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden zur Verteilung an alle Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) übermittelt. 8. (Übergangsbestimmung) Da derzeit nur sehr wenige Wiegestationen mit Waagen ausgerüstet sind, mit denen die Achslast von Einzelachsen oder Achsgruppen bestimmt werden kann, kommen die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, überein, dass während eines Übergangszeitraums, der zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Anlage abläuft, das Bruttogewicht des Fahrzeugs gemäss Nummer 7.3 der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung ausreichend ist und von den zuständigen nationalen Behörden akzeptiert wird.

0.631.122 Zollordnung im allgemeinen INTERNATIONALE FAHRZEUGGEWICHTSBESCHEINIGUNG (IVWC) Gemäss den Bestimmungen von Anlage 8 - Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren im grenzüberschreitenden Strassenverkehr - des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der VEREINTE NATIONEN Warenkontrollen an den Grenzen, 1982 WIRTSCHAFTSKOMMISSION Gültig für den grenzüberschreitenden Strassengüterverkehr FÜR EUROPA UNECE Durch den/die Verkehrsunternehmer/Fahrer des Strassengüterfahrzeugs VOR dem Wiegen des Fahrzeugs auszufüllen 1. Verkehrsunternehmen (Name und Anschrift, einschliesslich Land) Tel.-Nr.

Fax-Nr.

E-Mail

2 2. Beförderungspapier Nr. Carnet-TIR-Nr. (ggf.) 3. Einzelheiten des Strassengüterfahrzeugs 3.1 Kennzeichen Sattelzugmaschine/LKW Sattelanhänger/Anhänger 3.2. Federungssystem Sattelzugmaschine/LKW Sattelanhänger/Anhänger Luft Mechanik Sonstiges Luft Mechanik Sonstiges Vom Betreiber der zugelassenen Wiegestation auszufüllen

4. Zugelassene Wiegestation (Name und Anschrift, einschliesslich Land) 5. Fahrzeuggewichtsmessungsnummer

4.1. Genauigkeitsklasse der Waage 6. Datum der Erteilung (Tag/ Monat/ Jahr) Klasse II ……… Klasse III 4.2 Datum der letzten Eichung 7. Gewichtsmessung von Strassengüterfahrzeugen (Original- und amtliche Aufzeichnung der Wiegestation sind dieser Bescheinigung beizufügen)

7.1 Strassengüterfahrzeugtyp 7.2 Achslastmessung, in kg Angetrieben Nicht angetrieben Einzelachse Tandem-Achse Dreifachachse Erste Achse Zweite Achse Dritte Achse Vierte Achse Fünfte Achse

Sechste Achse 7.3 Messung des Bruttogewichts, in kg Sattelzugmaschine/LKW Sattelanhänger/Anhänger Gesamtbruttogewicht des Fahrzeugs 8. Besondere Gewichtsmerkmale 8.3. Anzahl der Ersatzreifen 8.4 Zahl der während des Wiegens im Fahrzeug 8.1. Mit dem Motor verbundene(r) Tank(s) befindlichen Personen Fassungsvermögen gefüllt zu ¼ ½ ¾ 1/1 8.5 Anhebbare Achse 8.2 Zusätzliche(r) Tank(s) (für Kühlmittel usw.) Ja Nein Fassungsvermögen gefüllt zu ¼ ½ ¾ 1/1 Ich erkläre, dass die vorstehenden Gewichtsmessungen vom Unterzeichneten Siegel ordnungsgemäss bei einer zugelassenen Wiegestation ausgeführt wurden. Name des Betreibers der Wiegestation Unterschrift

Zum Beispiel: Nummer des CMR-Frachtbriefs.

Gemäss dem TIR-Übereinkommen, 1975.

Siehe Anmerkungen auf Seite 2.

Gemäss OIML-Empfehlung R 76 und/oder Empfehlung R 134

Fahrzeugtypcode wie in den beigefügten Skizzen, z.B.: A2 oder A2S2.

Bei mehr als sechs Achsen: unter «Bemerkungen» auf Seite 2 angeben.

Durch den/die Verkehrsunternehmer/Fahrer des Strassengüterfahrzeugs NACH dem Wiegen des Fahrzeuges auszufüllen Ich erkläre hiermit, dass (1) die auf der vorigen Seite angegebenen Gewichtsmessungen von der vorstehend genannten Wiegestation durchgeführt wurden, (2) die Angaben (1) bis (8) ordnungsgemäss ausgefüllt wurden und (3) nach dem Wiegen bei der vorstehend genannten Wiegestation dem Strassengüterfahrzeug keine zusätzliche Ladung hinzugefügt wurde.

Datum Name des/der Fahrer(s) des Strassengüterfahrzeugs Unterschrift(en) Bemerkungen (ggf.):

Anmerkungen Die Fahrzeuggewichtsmessungsnummer besteht aus drei mit Bindestrich verbundenen Datenelementen:

(1) Ländercode (gemäss UN-Übereinkommen über den Strassenverkehr, 1968).

(2) Zweistelliger Code zur Bestimmung der nationalen Wiegestation.

(3) (Mindestens) fünfstelliger Code zur Bestimmung der einzelnen Gewichtsmessungen.

Beispiel: GR-01-23456 oder RO-14-000510.

Diese Seriennummer muss mit der Nummer in den Aufzeichnungen der Wiegestation übereinstimmen.

Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung (IVWC) Rechtsgrundlage Die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung wurde gemäss den Bestimmungen von Anlage 8 – Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren im grenzüberschreitenden Strassenverkehr – des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen, 1982 erstellt. Zielsetzung Durch die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung sollen wiederholte Gewichtsmessungen – vor allem an Grenzübergängen – von Strassengüterfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs sind, vermieden werden. Die Verwendung dieser Bescheinigung durch die Verkehrsunternehmen ist fakultativ. Verfahren Wenn die Vertragsparteien die (a) durch den Betreiber einer zugelassenen Wiegestation und (b) durch den/die Verkehrsunternehmer/Fahrer des Strassengüterfahrzeugs ordnungsgemäss ausgefüllte Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptieren, so wird sie von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien als gültige Gewichtmessung akzeptiert und anerkannt. Grundsätzlich akzeptieren die zuständigen Behörden die Angaben in dieser Bescheinigung als gültig und fordern keine zusätzlichen Gewichtsmessungen.

Um Missbrauch vorzubeugen, können die zuständigen Behörden jedoch in Ausnahmefällen und vor allem bei mutmasslichen Unregelmässigkeiten das Fahrzeuggewicht gemäss den nationalen Rechtsvorschriften überprüfen. Gewichtsmessungen zur Erstellung dieser Bescheinigung werden auf Antrag des/der Verkehrsunternehmer(s)/Fahrer(s) des Strassengüterfahrzeugs, dessen Fahrzeug in einer der Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, zugelassen ist, von anerkannten Wiegestationen durchgeführt, wobei die Kosten auf die geleisteten Dienste begrenzt sind. Für die Zwecke dieser Bescheinigung werden die anerkannten Wiegestationen mit Waagen ausgerüstet, die – entweder der OIML-Empfehlung R 76 «Nicht selbsttätige Waagen», Genauigkeitsklasse III oder darüber, – oder der OIML-Empfehlung R 134 «Selbsttätige Instrumente zum Wiegen von Strassenfahrzeugen während der Fahrt», Genauigkeitsklasse II oder darüber, entsprechen; höhere Messfehlerwerte können bei Einzelachslastmessungen auftreten. Sanktionen Verkehrsunternehmer/Fahrer von Strassengüterfahrzeugen unterliegen hinsichtlich falscher Erklärungen in der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung den nationalen Rechtsvorschriften. Bei der Bestimmung der Rechtsgültigkeit der Gewichtsmessung(en) ist für jede Waage eine Schätzung des möglichen Messfehlers vorzunehmen. Dieser Fehlerwert, der sich aus dem Grundfehler der Wiegeausrüstung und dem auf externe Faktoren zurückzuführenden Messfehler zusammensetzt, ist vom gemessenen Gewicht abzuziehen, um sicherzustellen, dass ein mögliches Übergewicht nicht durch die Ungenauigkeit der Waage und/oder das Wiegeverfahren verursacht wird. Daher werden gegen Verkehrsunternehmer, die diese Bescheinigung verwenden, keine Geldbussen verhängt, sofern die in dieser Bescheinigung angegebene(n) Gewichtsmessung(en) abzüglich des höchsten möglichen Messfehlers (d.h. maximal 2 vom Hundert oder 800 kg bei einem 40-t-Fahrzeug) das höchstzulässige Gesamtgewicht gemäss den nationalen Rechtsvorschriften nicht überschreitet/überschreiten.

Anlage zur internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung (IVWC) Skizzen von Strassengüterfahrzeugtypen gemäss Nummer 7.1 der IVWC Nr. Strassengüterfahrzeuge Fahrzeugtyp Abstand zwischen den I. Einzelfahrzeuge D D Nr. Strassengüterfahrzeuge Fahrzeugtyp Abstand zwischen den II. Fahrzeugkombination (Lastzüge gemäss dem Übereinkommen über den Strassenverkehr [1968],

Footnotes

  1. [12] SR 0.631.112.514

Kapitel I Artikel 1 Buchstabe [t])

Nr. Strassengüterfahrzeuge Fahrzeugtyp Abstand zwischen den

III. Gelenkfahrzeuge

mit 3 1 Achsen A2S1

mit 4 Achsen (Einzel- Tandem- Achsen)

oder 6 Achsen (Einzel-, 3 Tandem- Dreifach- Achsen)

Ohne Skizze AnSn

Geltungsbereich am 2. Dezember 200911 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Albanien 28. Dezember 2004 B 28. März 2005 Armenien 8. Dezember 1993 B 8. März 1994 Aserbaidschan 8. Mai 2000 B 8. August 2000 Belarus 5. April 1993 B 5. Juli 1993 Belgien 12. Juni 1987 12. September 1987 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. März 1992 Bulgarien 27. Februar 1998 B 27. Mai 1998 Deutschland 12. Juni 1987 12. September 1987 Dänemark 12. Juni 1987 12. September 1987 Estland 4. März 1996 B 4. Juni 1996 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG) 12. Juni 1987 12. September 1987 Finnland 8. August 1985 B 8. November 1985 Frankreich 12. Juni 1987 12. September 1987 Georgien 2. Juni 1999 B 2. September 1999 Griechenland 12. Juni 1987 12. September 1987 Irland 12. Juni 1987 12. September 1987 Italien 12. Juni 1987 12. September 1987 Jordanien 13. November 2008 B 13. Februar 2009 Kasachstan 25. Januar 2005 B 25. April 2005 Kirgisistan 2. April 1998 B 2. Juli 1998 Kroatien 20. Mai 1994 N 15. Oktober 1985 Kuba* 15. April 1992 B 15. Juli 1992 Laos 29. September 2008 B 29. Dezember 2008 Lesotho 30. März 1988 B 30. Juni 1988 Lettland 18. Dezember 2003 B 18. März 2004 Liberia 16. September 2005 B 16.

Dezember 2005 Litauen 7. Dezember 1995 B 7. März 1996 Luxemburg 12. Juni 1987 12. September 1987 Mazedonien 20. Dezember 1999 N 17. November 1991 Moldau 3. Dezember 2008 B 3. März 2009 Mongolei 2. November 2007 B 2. Februar 2008 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Niederlandea 12. Juni 1987 12. September 1987 Aruba 12. Juni 1987 12. September 1987 Niederländische Antillen 12. Juni 1987 12. September 1987 Norwegen 10. Juli 1985 B 15. Oktober 1985 Österreich 22. Juli 1987 B 22. Oktober 1987 Polen 6. Dezember 1996 B 6. März 1997

11 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Portugal 10. November 1987 B 10. Februar 1988 Rumänien 10. November 2000 B 10. Februar 2001 Russland 28. Januar 1986 N 28. April 1986 Schweden 15. Juli 1985 B 15. Oktober 1985 Schweiz* 21. Januar 1986 21. April 1986 Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 2. Juli 1984 B 15. Oktober 1985 Südafrika* 24. Februar 1987 B 24. Mai 1987 Tschechische Republik 30. September 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 11. März 2009 B 11. Juni 2009 Türkei* 21. März 2006 B 21. Juni 2006 Ukraine 12. September 2003 B 12. Dezember 2003 Ungarn* 26. Januar 1984 15. Oktober 1985 Usbekistan 27. November 1996 B 27. Februar 1997 Vereinigtes Königreich 12. Juni 1987 12. September 1987 Gibraltar 12. Juni 1987 12. September 1987 Guernsey 12. Juni 1987 12. September 1987 Insel Man 12. Juni 1987 12. September 1987 Jersey 12. Juni 1987 12. September 1987 Montserrat 12. Juni 1987 12. September 1987 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 12. Juni 1987 12. September 1987 Zypern* 1. Juli 2002 B 1. Oktober 2002 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz.

Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Für das Königreich in Europa.

Erklärungen Schweiz Das Übereinkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag12 mit der Schweiz verbunden ist.

Footnotes

  1. [3] Eingefügt durch die am 13. Febr. 2008 vom BR genehmigte und am 20. Mai 2008 für die Schweiz in Kraft getretene Änd. (AS 2008 4847).