0.631.242.04
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
Abgeschlossen am 20. Mai 1987 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19872 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 1987 In Kraft getreten am 1. Januar 1988 (Stand am 1. Januar 2007)
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «EFTA-Länder» genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend «Gemeinschaft» genannt), gestützt auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern, gestützt auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln, gestützt auf das zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft geschlossene Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr3, mit dem für diesen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier eingeführt wird, in der Erwägung, dass die Verwendung dieses Einheitspapiers, das im Rahmen eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA- Ländern angewandt wird, eine Vereinfachung bewirken würde, in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, dass das Versandverfahren, das gegenwärtig für die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft, zwischen der Gemeinschaft und Österreich und der Schweiz sowie zwischen Österreich und der Schweiz angewandt wird, auf diejenigen EFTA-Länder ausgedehnt wird, die dieses Verfahren noch nicht anwenden,
AS 1988 308; BBl 1987 II 1437 1 Das Übereink. umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Jan. 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereink. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereink. am 1. Juli 1996 beigetreten (siehe AS 1996 2508). Mit dem Beitritt zur Europäischen Union, sind diese vier Länder seit dem 1. Mai 2004 nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereinkommens. 2 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 8. Okt. 1987 (AS 1988 300).
in der Erwägung, dass zwischen Finnland, Norwegen und Schweden auch die Nordische Transitregelung Anwendung findet, haben beschlossen, nachstehendes Übereinkommen zu schliessen:
Allgemeines
Art. 1
(1) In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden. (2) Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt. (3) Vorbehaltlich der Artikel 7–12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen enthalten. (4) Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern in Anlage III entsprechen und nach Massgabe dieser Anlage ausgestellt werden.
Art. 24
(1) Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T1-Verfahren oder das T2-Verfahren bezeichnet. (2) Das T1-Verfahren kann für alle gemäss Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden. (3) Das T2-Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen:
in der Gemeinschaft: nur wenn es sich um Gemeinschaftswaren handelt. Als Gemeinschaftswaren gelten: – Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren mit Herkunft aus Drittländern oder Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, hinzugefügt werden, – Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört, die sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, – Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschliesslich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und den zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind; Unbeschadet dieses Übereinkommen oder anderer mit der Gemeinschaft geschlossener Abkommen gelten jedoch Waren, die zwar die Voraussetzungen nach den drei vorstehenden Anstrichen erfüllen, aber nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in das Zollgebiet zurückverbracht werden, nicht als Gemeinschaftwaren.
in einem EFTA-Land: nur wenn die Waren in diesem Land im T2-Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels9 weiterversandt werden.
(4) Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T2-Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren; Waren, für die ein solches Papier ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T2-Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren die Waren nicht zu begleiten braucht.
Art. 35
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
«Versandverfahren»: ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei zu einer anderen Zollstelle dieser Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird;
«Land»: jedes EFTA-Land und jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder andere Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist;
«Drittland»: jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
(2) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt einer neuen Vertragspartei nach Artikel
a wirksam wird, gilt ausschliesslich für die Zwecke dieses Übereinkommens jede Bezugnahme auf EFTA-Länder sinngemäss auch für dieses Land. (3) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1- oder T2- Verfahren haben die EFTA-Länder sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.
Art. 46
(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren. (2) Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet
der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie
Vereinbarungen über den Grenzverkehr.
Art. 5
Besteht zwischen den Vertragsparteien und einem Drittland kein Abkommen, aufgrund dessen Waren, die zwischen den Vertragsparteien befördert werden, im T1- oder T2-Verfahren durch dieses Drittland durchgeführt werden können, so kann ein solches Verfahren auf die Warenbeförderung durch dieses Drittland nur angewendet werden, wenn diese mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier durchgeführt wird; das betreffende Verfahren wird im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt.
Art. 67
Sofern die Durchführung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Massnahmen sichergestellt wird, können die Länder im Rahmen des T1- oder T2-Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen untereinander vereinfachte Verfahren einführen, die Kriterien entsprechen, die erforderlichenfalls in Anlage I8 festgelegt werden und die für bestimmte Beförderungsarten oder bestimmte Unternehmen gelten. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Ländern mitzuteilen.
Durchführung des Versandverfahrens
Art. 79
(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Stellen der EFTA-Länder befugt, die Aufgaben von Abgangsstellen,
Verweis gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses Durchgangszollstellen, Bestimmungsstellen und Stellen der Bürgschaftsleistung wahrzunehmen. (2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandanmeldungen T1 und T2 für Bestimmungsstellen in den EFTA- Ländern anzunehmen10. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind sie auch zur Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren befugt, die nach einem EFTA-Land versandt werden. (3) Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel11 in einem T1- oder T2-Verfahren durch einen Hauptverpflichteten von einer Abgangsstelle zu einer Bestimmungsstelle befördert, um an einen und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass für diese Sendungen – ausser in begründeten Ausnahmefällen – eine einzige Versandanmeldung T1 oder T2 abgegeben wird, der die entsprechenden Ladelisten beigefügt sind. (4) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T1- oder T2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen. (5) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T1- oder T2- Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.
Art. 8
Bei Warenbeförderungen im T1- oder T2-Verfahren12 dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden.
Art. 913
(1) Waren, die im T2-Verfahren in ein EFTA-Land verbracht werden, um gegebenenfalls in diesem Verfahren weiterversandt zu werden, müssen in diesem Land unter ständiger zollamtlicher Überwachung bleiben, damit ihre Nämlichkeit oder ihr unveränderter Zustand gewährleistet wird.
Worte gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses
Worte gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses
Worte gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses (2) Werden solche Waren aus einem EFTA-Land, in dem sie in ein anderes Zollverfahren als ein Versandverfahren oder Zolllagerverfahren überführt worden sind, weiterversandt, so darf das T2-Verfahren nicht angewandt werden. Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt werden und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden. (3) Werden Waren nach Lagerung in einem Zolllagerverfahren aus einem EFTA- Land weiterversandt, so darf das T2-Verfahren nur unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden: – Die Lagerdauer darf fünf Jahre nicht überschritten haben; bei Waren der Kapitel 1 bis 24 der Nomenklatur für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom14. Juni 198314 ist sie jedoch auf sechs Monate beschränkt. – Die Waren müssen gesondert gelagert und dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen worden sein, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden, ohne dass dabei die Umschliessungen ersetzt wurden. – Die Behandlungen müssen unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt worden sein. (4) Alle angenommenen Versandanmeldungen T215 und alle Papiere zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren, die von einer zuständigen Stelle eines EFTA- Landes ausgestellt werden, müssen einen Hinweis auf die entsprechenden Versandanmeldungen T216 oder Papiere zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Warten tragen, mit denen die Waren in dem betreffenden EFTA- Land eingetroffen sind, und es sind sämtliche darin enthaltenen besonderen Vermerke zu übernehmen.
Art. 1017
(1) Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T1- oder T2-Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Vertragsparteien gültig ist. (2) Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,
a) untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden T1- oder T2- Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
Worte gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses
b) für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangsstelle und der ersten Durchgangszollstelle eines T1- oder T2-Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen. (3) …18
Art. 1119
(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluss gesichert. (2) Der Verschluss erfolgt:
durch Raumverschluss, wenn das Beförderungsmittel bereits aufgrund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangsstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist;
im übrigen durch Packstückverschluss.
(3) Als verschlusssicher können Beförderungsmittel anerkannt werden,
an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluss zu verletzen;
die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
deren Laderäume für Kontrollen der zuständigen Behörden leicht zugänglich sind.
(4) Die Abgangsstelle kann vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben in der Anmeldung T1 oder T2 oder in den beigefügten Papieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.»
Art. 12
(1) Bis zur Vereinbarung eines Verfahrens zum Austausch statistischer Angaben, das sicherstellt, dass den EFTA-Ländern und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die zur statistischen Erhebung der Durchfuhr notwendigen Angaben zur Verfügung stehen, ist ein zusätzliches Exemplar des Exemplars Nr. 4 der Versandanmeldung T1 oder T220 für statistische Zwecke bei folgenden Zollstellen abzugeben, es sei denn, dass eine Vertragspartei dessen Vorlage nicht verlangt:
Worte gemäss Art. 1 Ziff. 7 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses
bei der ersten Durchgangszollstelle21 jedes EFTA-Landes;
bei der ersten Durchgangszollstelle22 der Gemeinschaft, wenn die Waren in einem T1- oder T2-Verfahren befördert werden, das in einem EFTA-Land begonnen hat.
(2) Das vorgenannte zusätzliche Exemplar ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Waren nach Titel III Kapitel VIII der Anlage I23 befördert werden.24 (3) Der Hauptverpflichtete oder sein bevollmächtigter Vertreter erteilen auf Verlangen den für die Durchfuhrstatistik zuständigen nationalen Dienststellen alle Auskünfte im Zusammenhang mit einer Versandanmeldung T1 oder T225, die für die statistische Erhebung notwendig sind.
Amtshilfe
Art. 1326
(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leiten einander alle verfügbaren Auskünfte zu, die für die Überprüfung der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens erforderlich sind. (2) Soweit erforderlich, unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander über alle Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im T1- oder T2-Verfahren beziehen sowie über Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit solchen Verfahren. Soweit erforderlich, unterrichten sie einander ferner über alle Feststellungen im Zusammenhang mit Waren, die unter die Amtshilfevorschriften fallen und die sich in einem Zolllagerverfahren befunden haben. (3) Liegt der Verdacht einer Unregelmässigkeit oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Waren vor, die aus einem Land oder nach Durchfuhr durch ein Land oder nach Lagerung in einem Zolllager in ein anderes Land verbracht worden sind, so erteilen die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen Auskunft über:
Wort gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241).
Worte gemäss Art. 1 Ziff. 8 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses
Worte gemäss Art. 1 Ziff. 9 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses
die Einzelheiten der Warenbeförderung, wenn die betreffenden Waren: – im T1- oder T2-Verfahren27 oder mit einem Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren in das ersuchte Land gelangt sind – unabhängig von der Art ihrer Weiterbeförderung – oder – von dort – unabhängig von der Art ihres Verbringens in dieses Land – im T1- oder T2-Verfahren28 oder mit einem Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren weiterversandt worden sind;
die Einzelheiten der Lagerung in einem Zolllager, wenn die betreffenden Waren im T2-Verfahren oder mit einem29 Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren in dieses Land gelangt oder von dort im T2-Verfahren oder mit einem30 Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren weiterversandt worden sind.
(4) In dem Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 ist anzugeben, auf welchen Fall oder welche Fälle es sich bezieht. (5) Ersucht die zuständige Behörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten zuständigen Behörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkommen will. (6) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde verfügten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.
Vollstreckung einer Forderung31
Art. 13a
Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leisten einander nach Massgabe der Bestimmungen der Anlage IV Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen, soweit diese im Zusammenhang mit Beförderungen im T1- oder T2-Verfahren entstanden sind.
Worte gemäss Art. 1 Ziff. 10 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses
Worte gemäss Art. 1 Ziff. 11 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses
Worte gemäss Art. 1 Ziff. 11 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses Der Gemischte Ausschuss
Art. 14
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist. (2) Der Gemischte Ausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen. (3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen. (4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt. (5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Art. 15
(1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmässigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuss spricht Empfehlungen aus und fasst in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse. (2) Er empfiehlt insbesondere:
Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Änderungen im Sinne des Absatzes3;
alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Der Gemischte Ausschuss beschliesst:
Änderungen der Anlagen;
…32
sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen notwendig werden; …33
34 Übergangsmassnahmen35 im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft;
Bst.aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses 3/ 97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997 (AS 1998 258).
e)36 Einladungen an Drittländer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 15a beizutreten. Die Beschlüsse nach den Buchstaben a bis e werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.37 38 (4) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung von verfassungsrechtlichen Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft. (5) Die Beschlüsse des Gemischen Ausschusses im Sinne von Absatz 3 Buchstabe e), ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, das sie dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt.39 (6) Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein.40 Beitritt von Drittländern41 (1) Jedes Drittland, an das auf Beschluss des Gemischten Ausschusses eine entsprechende Einladung vom Depositar des Übereinkommens ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. (2) Ein zum Beitritt eingeladenes Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlandes beifügen.
(3) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. (4) Der Depositär notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. (5) Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuss nach Artikel
Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt und dem Zeitpunkt angenommen hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland ebenfalls über das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt. Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsurkunde oder in einer gesonderten Urkunde, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.
Verschiedene und Schlussbestimmungen
Art. 16
Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen; sie berücksichtigt hierbei die Notwendigkeit, die den Beteiligten aufzuerlegenden Förmlichkeiten so weit wie möglich zu vermindern sowie die Notwendigkeit, Schwierigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen gegebenenfalls erwachsen, einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.
Art. 17
Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.
Art. 18
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Art. 1943
Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 20
1. Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der EFTA-Länder andererseits. 2. Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag44 verbunden ist.
Art. 21
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Depositar zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.
Art. 22
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar fungierenden Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben. (2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft. (3) Der Depositar notifiziert das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
Art. 23
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten die am 30. November 1972 bzw. am 23. November 197245 geschlossenen Abkommen zwischen Österreich bzw. der Schweiz und der Gemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie das Abkommen vom 12. Juli 197746 zwischen der Gemeinschaft und diesen beiden Ländern über die Ausdehnung der Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren ausser Kraft.
[AS 1974 281, 1977 981 987 2182 2184, 1978 807 815, 1979 2102 2114, 1980 647 651 1828 1833 2104, 1981 2113, 1982 1198 1202 2015, 1983 320 1839, 1984 1574 1575, 1985 858, 1986 609 620 747 1430, 1987 503]
[AS 1978 235] (2) Die in Absatz 1 genannten Abkommen gelten jedoch weiter für T1- oder T2- Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben. (3) Die Nordische Transitregelung zwischen Finnland, Norwegen und Schweden47 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ausser Kraft.
Art. 24
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Interlaken am zwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig.
(Es folgen die Unterschriften)
[AS 1986 2035], [AS 1986 2042], [AS 1986 2028] Anlage I48 Gemeinsames Versandverfahren
Art. 1
(1) In dieser Anlage werden gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte Durchführungsvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren festgelegt. (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für die Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren, unabhängig davon, ob sie im T1- oder T2-Verfahren durchgeführt werden. (3) Die Waren mit erhöhtem Risiko sind in Anhang I aufgeführt. Verweist eine Bestimmung dieses Übereinkommens auf den genannten Anhang, so finden die betreffenden Massnahmen auf die Waren dieses Anhangs nur Anwendung, wenn deren Menge die jeweilige Mindestmenge überschreitet. Anhang I wird mindestens einmal jährlich überprüft.
Kapitel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 2 Geltungsbereich
(1) Das gemeinsame Versandverfahren gilt nicht für Postsendungen (einschliesslich Postpakete). (2) Eine Vertragspartei kann beschliessen, das gemeinsame Versandverfahren nicht auf Warenbeförderungen durch Rohrleitungen anzuwenden. Dieser Beschluss ist der Kommission mitzuteilen, die die anderen Länder hiervon in Kenntnis setzt.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
a) «zuständige Behörden»: die Zollbehörde oder jede andere Behörde, die mit der Anwendung dieses Übereinkommens beauftragt wurde;
b) «Versandanmeldung»: der Akt, durch den eine Person nach den vorgeschriebenen Formen und Modalitäten den Willen zur Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren bekundet;
c) «Exemplare der Versandanmeldung»: die Exemplare des für die Versandanmeldung verwendeten Papiers oder der Papiere;
d) «T 2-Verfahren»: das T2-Verfahren nach Artikel 2 des Übereinkommens, das auf den Exemplaren der Versandanmeldung durch die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» gekennzeichnet wird;
e) «Hauptverpflichteter»: die Person, die Waren selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter in das gemeinsame Versandverfahren überführt;
f) «Abgangsstelle»: die Zollstelle, bei der die Waren in das gemeinsame Versandverfahren überführt werden;
g) «Durchgangszollstelle»: – die Eingangszollstelle einer Vertragspartei oder – die Ausgangszollstelle einer Vertragspartei, wenn die Sendung im Verlauf eines Versandverfahrens das Zollgebiet dieser Vertragspartei über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlässt;
h) «Bestimmungsstelle»: die Zollstelle, der die in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;
i) «Stelle der Bürgschaftsleistung»: die von den zuständigen Behörden eines jeden Landes bestimmte Stelle, bei der eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet wird;
j) «Bürge»: jede natürliche oder juristische dritte Person, die sich schriftlich verpflichtet, den Betrag der möglicherweise entstehenden Schuld bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrags selbstschuldnerisch zu entrichten;
«HS-Code»: numerischer Code für die Positionen und Unterpositionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die mit dem Übereinkommen vom14. Juni 1983 festgelegt wurde;
«Schuld» die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben für die in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren;
«Schuldner»: eine zur Erfüllung der Schuld verpflichtete natürliche oder juristische Person;
«Kommission»: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften;
«Überlassung einer Ware»: die Handlung, mit der die Zollbehörden die Durchführung eines gemeinsamen Versandverfahrens für eine Ware gestatten;
«in einer Vertragspartei ansässige Person»: – im Fall einer natürlichen Person: eine Person, die dort ihren normalen Wohnsitz hat, – im Fall einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung: eine Person, die dort ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.
«Informatikverfahren» – der Austausch von EDI-Standard-Nachrichten mit den zuständigen Behörden; – die Eingabe der zur Erledigung der Förmlichkeiten erforderlichen Angaben in die EDV-Systeme der zuständigen Behörden;
«EDI» (Electronic Data Interchange): die elektronische Übermittlung von Daten, die nach vereinbarten Normen strukturiert sind, zwischen verschiedenen Datenverarbeitungssystemen;
«Standard-Nachricht» eine vorab festgelegte Struktur für die elektronische Übermittlung von Daten;
«personenbezogene Daten» alle Auskünfte, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen.
Kapitel II Pflichten des Hauptverpflichteten
Art. 4
Der Hauptverpflichtete hat
die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen und unter Vorlage der erforderlichen Dokumente der Bestimmungsstelle unverändert zu gestellen;
die sonstigen Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten;
den für die Überwachung zuständigen Behörden auf deren Aufforderung und innerhalb der möglicherweise gesetzten Frist alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte in jeglicher Form sowie jede Unterstützung zukommen zu lassen (2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist der Warenführer oder der Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiss, dass sie in das gemeinsame Versandverfahren überführt worden sind, ebenfalls verpflichtet, die Waren der Bestimmungsstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unter Vorlage der erforderlichen Dokumente unverändert zu gestellen.
Kapitel III Sicherheitsleistung
Art. 5 Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
(1) Der Hauptverpflichtete hat eine Sicherheit zu leisten, um die Erfüllung der für die betreffenden Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern. (2) Die Sicherheit ist:
entweder eine Einzelsicherheit, die nur für eine einzige Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren gilt,
oder, als Vereinfachung im Sinne des Artikels48, eine Gesamtbürgschaft, die mehrere Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren abdeckt.
Art. 6 Leistung der Sicherheit
(1) Die Sicherheit kann geleistet werden durch
eine Barsicherheit bei der Abgangsstelle;
eine Bürgschaft bei der Stelle der Bürgschaftsleistung.
(2) Die zuständigen Behörden können jedoch die angebotene Art der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie der ordnungsgemässen Durchführung des Versandverfahrens entgegensteht.
(3) Die Barsicherheit muss in der Währung des Abgangslandes hinterlegt oder durch ein anderes von den zuständigen Behörden dieses Landes anerkanntes Zahlungsmittel geleistet werden. Die Barsicherheit oder das gleichwertige Zahlungsmittel ist nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Abgangslandes zu leisten. (4) Der Bürge muss in der Vertragspartei ansässig sein, in dem die Bürgschaft geleistet wird, und muss dort von den zuständigen Behörden zugelassen sein. Der Bürge muss in den Vertragsparteien, die durch das betreffende Versandverfahren berührt werden, ein Wahldomizil begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Ist die Gemeinschaft eine dieser Vertragsparteien, so muss der Bürge in jedem einzelnen Mitgliedstaat ein Wahldomizil begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung eines Bürgen ab, wenn er nach ihrer Einschätzung nicht die Gewähr für die vollständige und fristgerechte Erfüllung einer möglicherweise entstehenden Schuld bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrags bietet.
Art. 7 Befreiung von der Sicherheitsleistung
(1) Ausser in den erforderlichenfalls festzulegenden Fällen ist keine Sicherheit zu leisten für:
Beförderungen auf dem Luftweg;
Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstrassen;
Warenbeförderungen durch Rohrleitungen;
gemeinsame Versandverfahren, die gemäss Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe
Ziffer i) durchgeführt werden.
(2) Jedes Land kann auf seinem Hoheitsgebiet Warenbeförderungen auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Wasserstrassen von der Sicherheitsleistung befreien. Die Länder teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Massnahmen mit; die Kommission setzt die anderen Länder hiervon in Kenntnis.
Kapitel IV Sonstige Vorschriften
Art. 8 Rechtlicher Status der Unterlagen und Feststellungen
(1) Die von den zuständigen Behörden eines Landes ordnungsgemäss ausgestellten Dokumente und getroffenen oder akzeptierten Massnahmen haben in den anderen Ländern die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den zuständigen Behörden dieser Länder ordnungsgemäss ausgestellten Dokumente und getroffenen oder akzeptierten Massnahmen. (2) Feststellungen der zuständigen Behörden eines Landes bei Prüfungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens haben in den anderen Ländern die gleiche Rechtskraft wie Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Länder.
Art. 9 Verzeichnis der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zolls
Jedes Land übermittelt der Kommission in der vorgesehenen Form ein Verzeichnis der für das gemeinsame Versandverfahren zuständigen Dienststellen unter Angabe ihrer Dienststellennummern, Zuständigkeiten und Öffnungszeiten. Jede Änderung ist der Kommission mitzuteilen. Die Kommission teilt diese Angaben den übrigen Ländern mit.
Art. 10 Zuwiderhandlungen und Sanktionen
Die Länder treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer Ahndung.
Art. 11 Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren
Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts vorsehen, dass die Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt werden.
Titel II Verfahrensablauf
Kapitel I Einzelsicherheit
Art. 12 Leistung der Einzelsicherheit
(1) Die Einzelsicherheit muss den Betrag der möglicherweise entstehenden Schuld unter Zugrundelegung der höchsten im Abgangsland für die betreffenden Waren geltenden Abgabensätze in voller Höhe abdecken. Die zur Berechnung der Einzelsicherheit zu Grunde zu legenden Abgabensätze dürfen jedoch nicht niedriger als der Mindestsatz sein, sofern ein solcher in Spalte5 des Anhangs I festgelegt ist. (2) Die Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit ist in allen Vertragsparteien gültig; sie wird erstattet, sobald das Versandverfahren erledigt worden ist. (3) Die Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung kann in der Form von in allen Vertragsparteien gültigen Einzelsicherheitstiteln im Wert von je 7000 Euro geleistet werden, die der Bürge den Personen ausstellt, die als Hauptverpflichtete auftreten wollen. Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7000 Euro.
Art. 13 Modalitäten der Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung
(1) Für die Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung ist eine Bürgschaftsurkunde nach dem Muster in Anhang B1 der Anlage III zu verwenden.
Ist die Stelle der Bürgschaftsleistung nicht gleichzeitig Abgangsstelle, so bewahrt sie eine Kopie der von ihr angenommenen Bürgschaftserklärung auf. Das Original wird vom Hauptverpflichteten bei der Abgangsstelle vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Erforderlichenfalls kann die Abgangsstelle eine Übersetzung in die oder in eine der Amtssprache(n) des betreffenden Landes verlangen. Werden jedoch die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird das Original der Bürgschaftsurkunde von der Stelle der Bürgschaftsleistung aufbewahrt; eine Kopie ist der Abgangsstelle nicht vorzulegen. (2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in dem Muster vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.
Art. 14 Modalitäten der Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel
(1) In dem Fall nach Artikel 12 Absatz 3 ist für die Einzelsicherheit eine Bürgschaftsurkunde nach dem Muster in Anhang B2 der Anlage III zu verwenden.
Artikel 13 Absatz 2 gilt sinngemäss.
(2) Der Einzelsicherheitstitel wird gemäss Anlage III ausgestellt. Der Bürge vermerkt auf dem Sicherheitstitel das äusserste Datum der Gültigkeit, das ein Jahr ab dem Tag seiner Ausstellung nicht überschreiten darf. (3) Der Bürge kann Sicherheitstitel ausgeben, die für gemeinsame Versandverfahren mit Waren der Liste in Anhang I nicht gelten. Zu diesem Zweck bringt der Bürge auf den betreffenden Sicherheitstiteln diagonal einen der nachstehenden Vermerke an: – BG Ограничена валидност – CS Omezená platnost – DA Begrænset gyldighed – DE Beschränkte Geltung – EE Piiratud kehtivus – EL Περιορισμένη ισχύς – ES Validez limitada – FR Validité limitée – IT Validità limitata – LV Ierobežots derīgums – LT Galiojimas apribotas – HU Korlátozott érvényű – MT Validità limitata – NL Beperkte geldigheid – PL Ograniczona ważność – PT Validade limitada – RO Validitate limitată – SL Omejena veljavnost – SK Obmedzená platnosť – FI Voimassa rajoitetusti – SV Begränsad giltighet – EN Limited validity – IS Takmarkað gildissvið – NO Begrenset gyldighet (3a) Tauscht die Stelle der Bürgschaftsleistung die Daten mit den Abgangsstellen unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen aus, so macht der Sicherungsgeber dieser Stelle alle erforderlichen Angaben über die Sicherheitstitel gemäss den von den zuständigen Behörden beschlossenen Modalitäten. (4) Der Hauptverpflichtete hinterlegt bei der Abgangsstelle die zur vollständigen Deckung der möglicherweise fällig werdenden Schuld erforderliche Anzahl Einzelsicherheitstitel im Wert von jeweils 7000 Euro. Diese Titel werden von der Abgangsstelle aufbewahrt.
Art. 15 Kündigung der Bürgschaft
(1) Die Stelle der Bürgschaftsleistung kündigt die Bürgschaft, wenn die zum Zeitpunkt der Annahme der Bürgschaftserklärung geltenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auch der Bürge kann die Bürgschaft jederzeit kündigen. (2) Die Kündigung wird am sechzehnten Tag nach ihrer Bekanntgabe an den Bürgen oder die Stelle der Bürgschaftsleistung wirksam. Vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung an können vorher ausgegebene Sicherheitstitel nicht mehr zur Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet werden. (3) Das Land, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, teilt der Kommission unverzüglich die Kündigung sowie den Tag ihres Wirksamwerdens mit. Die Kommission setzt die anderen Länder hiervon in Kenntnis.
Kapitel II Beförderungsmittel und Anmeldungen
Art. 16 Ladevorschriften
(1) In einer Versandanmeldung dürfen nur solche Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die von derselben Abgangsstelle zu derselben Bestimmungsstelle befördert werden sollen. Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels:
ein Strassenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern,
ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen,
Schiffe, die eine Einheit bilden,
Behälter, die auf ein einziges Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.
(2) Ein einziges Beförderungsmittel kann verwendet werden, um Waren bei verschiedenen Abgangsstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungsstellen zu entladen.
Art. 1749 Schriftliche Versandanmeldung
(1) Versandanmeldungen werden bei der Abgangsstelle unter Verwendung von Datenverarbeitungstechnologie abgegeben. (2) Eine durch Austausch von EDI-Standardnachrichten abgegebene Versandanmeldung hat der Struktur und den Angaben in Anlage III zu entsprechen. (3) Wird die Versandanmeldung durch Eingabe der zur Erledigung der Förmlichkeiten erforderlichen Angaben in das EDV-System der zuständigen Behörden abgegeben, so werden den zu diesem Zweck bezeichneten zuständigen Behörden für die EDV-gestützte Bearbeitung anstelle der Angaben der schriftlichen Anmeldung nach Anlage III Daten in Form von Codes oder in einer anderen von den zuständigen Behörden festgelegten Form übermittelt, die den für die schriftlichen Anmeldungen erforderlichen Angaben entsprechen.
Siehe auch Art. 2 Ziff. 2 und 3 des Beschlusses Nr. 4/2005 des Gemischten Ausschusses (AS 2005 4855): 2. Die zuständigen Behörden können schriftliche Versandanmeldungen jedoch bis spätestens zum31. Dezember 2006 annehmen. 3. Entscheiden sich die zuständigen Behörden für die Annahme von schriftlichen Versandanmeldungen über den 1. Juli 2005 hinaus, so unterrichten sie die Kommission vorab schriftlich darüber. In diesem Fall stellen die betroffenen Länder sicher, dass die Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.
(4) Schliesst das gemeinsame Versandverfahren im Abgangsland an eine andere zollrechtlich anerkannte Behandlung an, so kann die Abgangsstelle die Vorlage dieser Papiere verlangen. (5) Die Waren sind mit dem Beförderungspapier vorzuführen. Die Abgangsstelle kann bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten von der Vorlage dieses Papiers unter der Voraussetzung absehen dass es zu ihrer Verfügung gehalten wird.
Art. 1850 Sonstige Versandanmeldungen
(1) Waren können mit einer Versandanmeldung auf einem Vordruck entsprechend dem Muster in Anlage III und nach Massgabe des von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festgelegten Verfahrens in das gemeinsame Versandverfahren überführt werden, (a) wenn das System des EDV-gestützten Versandverfahrens der zuständigen Behörden nicht funktioniert oder (b) die Anwendung des Hauptverpflichteten nicht funktioniert. (2) Die Verwendung einer schriftlichen Versandanmeldung nach Absatz 1 Buchstabe b bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch, (a) wenn eine Vertragspartei eine entsprechende Entscheidung trifft, (b) wenn die Waren von Reisenden befördert werden, die keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System der zuständigen Behörden haben und damit die Versandanmeldung nicht unter Verwendung von Datenverarbeitungstechnologie bei der Abgangsstelle abgeben können. Die zuständigen Behörden genehmigen die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren mittels einer schriftlichen Versandanmeldung auf einem Vordruck nach einem der Muster in Anlage III. In diesen Fällen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden. (4) Die Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach einem der Muster in Anlage III ergänzt werden. Die Vordrucke sind Bestandteil der Anmeldung. (5) Nach dem Muster in Anlage III erstellte Ladelisten können anstelle von Ergänzungsvordrucken als beschreibender Teil der Versandanmeldung verwendet werden, deren Bestandteil sie sind. (6) Die in den Absätzen 1, 3–5 genannten Vordrucke sind gemäss Anlage III auszufüllen. Sie sind in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu drucken und auszufüllen. Erforderlichenfalls können die zuständigen Behörden eines durch ein gemeinsames Versand-
Siehe Fussnote zu Art. 17 verfahren berührten Landes die Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen. (7) Artikel 17 Absätze4 und 5 gilt entsprechend.
Art. 19 Gemischte Sendungen
Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen, so können dem Vordruck für die Versandanmeldung mit der Kurzbezeichnung T «T2Fbis» oder
b) Ladelisten mit den Kurzbezeichnungen «T1», «T2» oder «T2F» beigefügt
Art. 20 T1-Verfahren als Regelverfahren
Ist keine der Kurzbezeichnungen T1, T2 oder T2F in das rechte Unterfeld des Feldes 1 auf der Versandanmeldung eingetragen worden, oder wurde Artikel 19 bei Sendungen nicht beachtet, die sowohl im T1-Verfahren als auch im T2-Verfahren beförderte Waren enthalten, so gelten die Waren als im T1-Verfahren befördert.
Art. 21 Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Hauptverpflichteten
Die Versandanmeldung ist vom Hauptverpflichteten zu unterzeichnen, wodurch seine Haftung begründet wird in Bezug auf
die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben,
die Echtheit der beigefügten Unterlagen und
die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der betreffenden Waren in das gemeinsame Versandverfahren.
Kapitel III Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle
Art. 22 Abgabe der Versandanmeldung
Die Versandanmeldung ist bei der Abgangsstelle während deren Öffnungszeiten abzugeben. Die Abgangsstelle kann jedoch auf Antrag und Kosten des Hauptverpflichteten zulassen, dass die Anmeldung ausserhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird. Die Abgangsstelle kann ferner auf Antrag und Kosten des Hauptverpflichteten zulassen, dass die Anmeldung an einem anderen Ort abgegeben wird.
Art. 23 Beförderungsroute
(1) Die in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren sind über eine wirtschaftlich sinnvolle Strecke zur Bestimmungsstelle zu befördern. (2) Unbeschadet des Artikels 64 legt die Abgangsstelle bei Waren der Liste in Anhang I oder in Fällen, in denen die zuständigen Behörden oder der Hauptverpflichtete dies für notwendig erachten, unter Berücksichtigung der Angaben des Hauptverpflichteten eine verbindliche Beförderungsroute fest, wobei sie in Feld 44 der Versandanmeldung zumindest die Durchfuhrländer vermerkt.
Art. 24 Annahme und Eintragung der Versandanmeldung
Die Versandanmeldung wird von der Abgangsstelle angenommen und eingetragen, sofern
sie alle zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Angaben enthält,
alle vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen und
ihr die Waren, auf die sie sich bezieht, gestellt worden sind.
Art. 25 Berichtigung der Versandanmeldung
(1) Dem Hauptverpflichteten wird auf Antrag gestattet, eine oder mehrere Angaben in der Versandanmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den zuständigen Behörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf jedoch nicht zur Folge haben, dass sich die Versandanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. (2) Eine Berichtigung wird nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die zuständigen Behörden
den Hauptverpflichteten davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen;
festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind oder
die Waren bereits überlassen haben.
Art. 26 Frist für die Gestellung bei der Bestimmungsstelle
(1) Die Abgangsstelle legt die Frist fest, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind; dabei berücksichtigt sie die vorgesehene Beförderungsstrecke, die einschlägigen Beförderungs- und sonstigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls die Angaben des Hauptverpflichteten. (2) Diese von der Abgangsstelle gesetzte Frist bindet die Zollbehörden der Länder, deren Gebiet bei einer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren berührt wird, und darf von diesen Behörden nicht geändert werden.
(3) Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt, so gilt diese Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Nichteinhaltung auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.
Art. 27 Prüfung der Versandanmeldung
(1) Zur Prüfung der angenommenen Versandanmeldungen können die zuständigen Behörden des Abgangslandes auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder stichprobenweise:
eine Prüfung der Versandanmeldung und der ihr beigefügten Unterlagen,
eine Beschau der Waren, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung vornehmen.
(2) Die Beschau der Waren erfolgt an dem dazu vorgesehenen Ort und zu der dafür vorgesehenen Zeit. Auf Antrag und Kosten des Hauptverpflichteten können die zuständigen Behörden die Beschau der Waren jedoch auch an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit vornehmen.
Art. 28 Nämlichkeitssicherung
(1) Die Abgangsstelle sichert die Nämlichkeit in der von ihr für erforderlich gehaltenen Weise. (2) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 4 des Übereinkommens wird die Überlassung der in das gemeinsame Versandverfahren zu überführenden Waren abgelehnt, wenn keine Verschlüsse gemäss Artikel 11 Absätze 2 oder 3 des Übereinkommens angelegt werden können. (3) Erfolgt der Verschluss durch Raumverschluss, so prüfen die zuständigen Behörden die Zulassung oder andernfalls die Tauglichkeit des Beförderungsmittels für eine Beförderung unter Verschluss. (4) Als auf Grund anderer Zollvorschriften zugelassen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe a) des Übereinkommens gelten Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Behälter, wenn sie auf Grund eines internationalen Übereinkommens, dem die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten sowie die EFTA-Länder als Vertragsparteien angehören, zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen sind. (5) Verschlüsse müssen die in Anhang II aufgeführten Eigenschaften aufweisen. (6) Ein Verschluss darf nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörden abgenommen oder verletzt werden. (7) Die Warenbezeichnung gilt als zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 des Übereinkommens geeignet, wenn sie so genau ist, dass Art und Menge der Waren leicht zu erkennen sind.
In Fällen nach Artikel 11 Absatz 4 des Übereinkommens trägt die Abgangsstelle in Feld «D Prüfung durch die Abgangsstelle» der Versandanmeldung unter «Angebrachte Verschlüsse» einen der folgenden Vermerke ein: – BG Освободено – CS Osvobození – DA Fritaget – DE Befreiung – EE Loobumine – EL Απαλλαγή – ES Dispensa – FR Dispense – IT Dispensa – LV Derīgs bez zīmoga – LT Leista neplombuoti – HU Mentesség – MT Tneħħija – NL Vrijstelling – PL Zwolnienie – PT Dispensa – RO Dispensa – SL Opustitev – SK Oslobodenie – FI Vapautettu – SV Befrielse – EN Waiver – IS Undanþegið – NO Fritak
Art. 29 Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der Waren
(1) Die Abgangsstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung auf den Exemplaren der Versandanmeldung. Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Anmeldung überein, so überlässt die Abgangsstelle die Waren und vermerkt das Datum der Überlassung auf den Exemplaren der Versandanmeldung.
(2) Die dem Hauptverpflichteten von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung begleiten die Waren während ihrer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren.
Art. 30 Versandbegleitdokument
(1) Wird die Versandanmeldung von der Abgangsstelle EDV-gestützt bearbeitet, so werden die Exemplare Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung durch das Versandbegleitdokument gemäss dem Muster in Anlage III ersetzt. (2) Dem Versandbegleitdokument wird gegebenenfalls eine Liste der Positionen gemäss dem Muster in Anlage III beigefügt, die Bestandteil des Versandbegleitdokuments ist. (3) In dem Fall nach Absatz 1 behält die Abgangsstelle die Versandanmeldung ein und überlässt dem Hauptverpflichteten die Waren, indem sie ihm das Versandbegleitdokument übergibt. (4) Bei entsprechender Bewilligung kann das Versandbegleitdokument auch durch das EDV-System des Hauptverpflichteten ausgedruckt werden. (5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich auf die die Sendung begleitenden Exemplare der Versandanmeldung beziehen, gelten sinngemäss für das Versandbegleitdokument.
Kapitel IV Förmlichkeiten während der Beförderung
Art. 31 Vorlage der Exemplare der Versandanmeldung
Die Exemplare Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung und die übrigen die Waren begleitenden Unterlagen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Art. 32 Durchgangszollstelle
(1) Die Sendung ist unter Vorlage der Exemplare Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung bei jeder Durchgangszollstelle vorzuführen. (2) Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Vordruck nach dem Muster in Anlage III abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. Werden die Versanddaten zwischen der Abgangsstelle und der Durchgangszollstelle jedoch unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so ist der Grenzübergangsschein nicht vorzulegen. (3) Die Durchgangszollstellen beschauen die Waren, sofern sie es für notwendig erachten. (4) Erfolgt die Beförderung über eine andere als die in den Exemplaren Nrn.4 und
der Versandanmeldung angegebene Durchgangszollstelle, so sendet die tatsächlich benutzte Durchgangszollstelle den Grenzübergangsschein unverzüglich an die ursprünglich vorgesehene Durchgangszollstelle.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr.
Art. 33 Zwischenfälle während der Beförderung
(1) In den folgenden Fällen hat der Beförderer die Exemplare Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und sie den zuständigen Behörden des Landes, auf dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unter Vorführung der Sendung vorzulegen:
bei einer Änderung der verbindlichen Beförderungsroute im Falle der Anwendung des Artikels 23 Absatz 2;
wenn der Verschluss während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt wird;
wenn die Waren auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden. Die Umladung muss unter Aufsicht der zuständigen Behörden erfolgen; diese kann jedoch auch zulassen, dass die Umladung ohne ihre Aufsicht vorgenommen wird;
wenn eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen, teilweisen oder vollständigen Entladen des Beförderungsmittels zwingt;
bei jedem Ereignis, Zwischenfall oder Unfall mit möglichen Auswirkungen auf die Einhaltung der Verpflichtungen des Hauptverpflichteten oder des Beförderers.
(2) Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das Versandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, die Exemplare Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung mit ihrem Sichtvermerk.
Kapitel V Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle
Art. 34 Gestellung bei der Bestimmungsstelle
(1) Die Waren sind unter Vorlage der Exemplare Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung bei der Bestimmungsstelle während deren Öffnungszeiten zu gestellen. Die Bestimmungsstelle kann jedoch auf Antrag und Kosten des Beteiligten eine Gestellung ausserhalb der Öffnungszeiten zulassen. Sie kann ferner auf Antrag und Kosten des Beteiligten zulassen, dass die Gestellung der Waren unter Vorlage der Exemplare Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung an einem anderen Ort erfolgt. (2) Die Bestimmungsstelle trägt die Exemplare Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und das Ergebnis ihrer Prüfung. (3) Zum Nachweis der Beendigung des Versandverfahrens gemäss Artikel 39 Absatz 2 versieht die Bestimmungsstelle auf Antrag des Hauptverpflichteten ein zusätzliches Exemplar Nr. 5 oder eine Kopie des Exemplars Nr. 5 der Versandanmeldung, auf dem einer der folgenden Vermerke angebracht wurde, mit ihrem Sichtvermerk:
– BG Алтернативно доказателство – CS Alternativní důkaz – DA Alternativt bevis – DE Alternativnachweis – EE Alternatiivsed tõendid – EL Εναλλακτική απόδειξη – ES Prueba alternativa – FR Preuve alternative – IT Prova alternativa – LV Alternatīvs pierādījums – LT Alternatyvusis įrodymas – HU Alternatív igazolás – MT Prova alternattiva – NL Alternatief bewijs – PL Alternatywny dowód – PT Prova alternativa – RO Probă alternativă – SL Alternativno dokazilo – SK Alternatívny dôkaz – FI Vaihtoehtoinen todiste – SV Alternativt bevis – EN Alternative proof – IS Önnur sönnun – NO Alternativt bevis (4) Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Stelle beendet werden. Diese Zollstelle wird damit zur Bestimmungsstelle. Gehört die neue Bestimmungsstelle zu einer anderen Vertragspartei als die ursprünglich vorgesehene Bestimmungsstelle, so bringt die neue Bestimmungsstelle im Feld «I. Prüfung durch die Bestimmungsstelle» des Exemplars Nr. 5 der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken einen der folgenden Vermerke an:
– BG Различия: митническо учреждение, където стоките са представени (наименование и страна – CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo ……… (název a země) – DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt ……… (navn og land) – DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ……… (Name und Land) – EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ……… (nimi ja riik) – EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο ……… (΄Ονομα και χώρα) – ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina ……… (nombre y país) – FR Différences: marchandises présentées au bureau ……… (nom et pays) – IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci ……… (nome e paese) – LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas (nosaukums un valsts) – LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės (pavadinimas ir valstybė) – HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént ……… (név és ország) – MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż) – NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht ……… (naam en land) – PL Niezgodności: urząd w którym przedstawiono towar …… …(nazwa i kraj) – PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia ……… (nome e país) – RO Diferenţe: mărfuri prezentate la biroul vamal … (nume şi ţara) – SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo ……… (naziv in država) – SK Nezrovnalosti: úrad, ktorému bol tovar dodaný ……… (názov a krajina). – FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty ……… (nimi ja maa) – SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes ……… (namn och land) – EN Differences: office where goods were presented ……… (name and country) – IS Breying: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað ……… (nafn og land) – NO Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt ……… (navn
og land) (5) Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Absatz 4 Unterabsatz 2 einen der nachstehenden Vermerke, so bleibt die Ware unter der Überwachung der neuen Bestimmungsstelle und kann ohne ausdrückliche Genehmigung der Abgangsstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden, als der Beförderung in die Vertragspartei, zu der die Abgangsstelle gehört: – BG Излизането от ……… подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …, – CS Výstup ze ……… podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č … – DA Udpassage fra ……… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. … – DE Ausgang aus ……… – gemäss Verordnung/Richtlinie/ Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen. – EE Ühenduse territooriumilt väljumine on aluseks piirangutele ja maksudele vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr. … – EL Η έξοδος από ……… υποβάλλεται σε περιοριορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον Κανονισμό/την Οδηγία/την Απόφαση αριθ. … – ES Salida de ……… sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no … – FR Sortie de ……… soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no … – IT Uscita dalla ……… soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. … – LV Izvešana no ………, piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu No…, – LT Išvežimui iš ……… taikomi apribojimai arba mokesčiai, nusta- – HU A kilépés ……… területéről a ...rendelet /irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik – MT Ħruġ mill-suġġett għall-restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru … – NL Bij uitgang uit de ……… zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr.
… van toepassing. – PL Wyprowadzenie z ……… podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr … – PT Saída da ……… sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) – RO Ieşire din ……… supusă restricţiilor sau impozitelor prin – SL Iznos iz ……… zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi uredbe/direktive/odločbe št … – SK Výstup z ……… podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č …” – FI ……… vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja – SV Utförsel från ……… underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr … – EN Exit from ……… subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No … – IS Útflutningur frá ……… háð takmörkunum eða gjöldum samkvæmt reglugerð/fyrirmælum/ákvörðun nr. … – NO Utførsel fra ……… underlagt restriksjoner eller avgifter i henhold til forordning/direktiv/vedtak nr. …» (6) Der Name der Vertragspartei dieses Übereinkommens und die Nummer des betreffenden Rechtsakts sind in der Sprache der Anmeldung in den Wortlaut des Absatzes5 einzufügen.
Art. 35 Eingangsbescheinigung
(1) Die Bestimmungsstelle stellt der Person, die die Exemplare Nrn.4 und 5 einer Versandanmeldung vorlegt, auf Antrag eine Eingangsbescheinigung aus. (2) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung muss dem Muster in Anlage III entsprechen. Die Eingangsbescheinigung kann jedoch auch unter Verwendung des Feldes unten auf der Rückseite des Exemplars Nr. 5 der Versandanmeldung ausgestellt werden. (3) Die Eingangsbescheinigung ist vorher vom Beteiligten auszufüllen. Sie darf neben dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil auch andere, die Warensendung betreffende Angaben enthalten. Die Eingangsbescheinigung kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 verwendet werden.
Art. 36 Rücksendung des Exemplars Nr. 5
Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes senden das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des Versandverfahrens, an die zuständigen Behörden des Abgangslandes zurück.
Art. 37 Zentralstellen
Jedes Land unterrichtet die Kommission über die Einrichtung von Zentralstellen, bei denen Empfang und Verteilung der Dokumente zentralisiert sind, über die Art der betreffenden Dokumente sowie über die diesen Zentralstellen gegebenenfalls übertragenen Aufgaben. Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Ländern mit.
Kapitel VI Überprüfung der Beendigung des Verfahrens
Art. 38 Beendigung und Erledigung des Verfahrens
(1) Das gemeinsame Versandverfahren ist beendet und die Pflichten des Hauptverpflichteten sind erfüllt, wenn die in das Versandverfahren überführten Waren gemäss den hierfür geltenden Bestimmungen unter Vorlage der erforderlichen Papiere der Bestimmungsstelle gestellt werden. (2) Die zuständigen Behörden erledigen das gemeinsame Versandverfahren, wenn sie durch Vergleich der bei der Abgangsstelle und bei der Bestimmungsstelle vorliegenden Angaben feststellen können, dass das Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde.
Art. 39 Benachrichtigung des Hauptverpflichteten und Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens
(1) Geht das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Annahme der Versandanmeldung bei den zuständigen Behörden des Abgangslandes ein, so benachrichtigen diese den Hauptverpflichteten und fordern ihn auf, den Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen. (1a) Finden die Bestimmungen des Titels II Kapitel VII Anwendung und ist die ‹Eingangsbestätigung› nicht innerhalb der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, bei den zuständigen Behörden des Abgangslandes eingegangen, so setzen diese den Hauptverpflichteten davon in Kenntnis und fordern ihn auf, einen Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen. (2) Der in Absatz 1 genannte Nachweis kann durch Vorlage einer von den zuständigen Behörden anerkannten Bescheinigung der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes erbracht werden, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungsstelle oder, in Fällen nach Artikel 72, bei einem zugelassenen Empfänger gestellt worden sind.
(3) Ein gemeinsames Versandverfahren gilt ebenfalls als beendet, wenn der Hauptverpflichtete ein von den zuständigen Behörden anerkanntes Zollpapier über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung der Waren in einem Drittland oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Zollpapiers vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält. Abschriften und Fotokopien dieses Papiers müssen von der Stelle, die das Original mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, oder von einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder eines der Länder beglaubigt sein.
Art. 40 Suchverfahren
(1) Ist bei den zuständigen Behörden des Abgangslandes innerhalb von vier Monaten nach Annahme der Versandanmeldung kein Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens eingegangen, so leiten sie unverzüglich ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen zu sammeln oder, sofern dies nicht möglich ist, um – die Umstände des Entstehens der Schuld festzustellen, – den Schuldner zu ermitteln, – die für die Erhebung zuständigen Behörden zu ermitteln. Dieses Verfahren wird unverzüglich eingeleitet, wenn die zuständigen Behörden frühzeitig unterrichtet werden oder wenn sie den Verdacht haben, dass das Verfahren nicht beendet wurde. Finden die Bestimmungen des Titels II Kapitel VII Anwendung, so leiten die zuständigen Behörden das Suchverfahren auch unverzüglich ein, wenn die ‹Eingangsbestätigung› nicht innerhalb der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, oder die ‹Kontrollergebnis-Nachricht› nicht innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der ‹Eingangsbestätigung› bei ihnen eingeht. (2) Ein Suchverfahren wird auch eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens gefälscht worden ist und die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist. (3) Zur Einleitung eines Suchverfahrens richten die zuständigen Behörden des Abgangslandes ein entsprechendes Ersuchen mit den erforderlichen Angaben an die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes. (4) Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und die Durchgangszollstellen, die gegebenenfalls aufgefordert werden, sich an dem Suchverfahren zu beteiligen, leisten diesem Ersuchen unverzüglich Folge. (5) Ergibt das Suchverfahren, dass das Versandverfahren ordnungsgemäss beendet wurde, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangslandes dies unverzüglich dem Hauptverpflichteten sowie gegebenenfalls den zuständigen Behörden mit, die bereits ein Erhebungsverfahren nach Artikel 117 eingeleitet haben.
Art. 41 Nachprüfung
(1) Die zuständigen Behörden können die Exemplare Nr. 5 der Versandanmeldung zur Überprüfung der Echtheit und der Richtigkeit der Angaben und der Stempelabdrucke nachprüfen. Diese Nachprüfungen erfolgen in Zweifelsfällen oder bei Verdacht auf Betrug. Sie können auch auf der Grundlage der Risikoanalyse oder stichprobenweise durchgeführt werden. (2) Unterlagen, Vordrucke, Bewilligungen oder Angaben, die einen Bezug zum gemeinsamen Versandverfahren haben, können ebenfalls nachgeprüft werden. (3) Die zuständigen Behörden, bei der ein Nachprüfungsersuchen eingeht, leisten diesem unverzüglich Folge. (4) Beantragen die zuständigen Behörden des Abgangslandes in einem Zweifelsfall oder bei Betrugsverdacht die Nachprüfung des Exemplars Nr. 5 einer Versandanmeldung, so gelten die Voraussetzungen des Artikels 38 Absatz 2 so lange als nicht erfüllt, bis die Echtheit und die Richtigkeit der Angaben, auf die sich die Nachprüfung bezieht, nicht bestätigt worden sind.
Kapitel VII Zusätzliche Bestimmungen über den Austausch
von Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen
Art. 42 Geltungsbereich
(1) Vorbehaltlich besonderer Umstände sowie unbeschadet der bei Bedarf sinngemäss geltenden Bestimmungen über das gemeinsame Versandverfahren erfolgt der im vorliegenden Kapitel genannte Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen. (2) Für den Informationsaustausch nach Absatz 1 verwenden alle Vertragsparteien das «Common Communications Network/Common Systems Interface» (CCN/CSI) genannte Datennetz der Gemeinschaft. Die finanzielle Beteiligung der EFTA-Länder und andere damit zusammenhängende Fragen werden zwischen der Gemeinschaft und jedem EFTA-Land vereinbart. (3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe g) aufgeführten vereinfachten Verfahren für bestimmte Beförderungsarten.
Art. 43 Sicherheit
(1) Die Voraussetzungen für die EDV-gestützte Erledigung der Förmlichkeiten umfassen auch Massnahmen für die Kontrolle des Datenursprungs sowie für den Schutz der Daten vor Verlust, unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Änderung oder Vernichtung.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Massnahmen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des gesamten Versandverfahrens. (3) Zur Gewährleistung des vorstehend genannten Sicherheitsniveaus wird jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten erfasst, wobei der Zweck des jeweiligen Vorgangs, der Zeitpunkt und die hierfür verantwortliche Person angegeben werden. Ausserdem werden die Originaldaten und alle einem solchen Vorgang unterzogenen Daten mindestens drei Kalenderjahre lang nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, oder länger nach Massgabe anderer Bestimmungen, aufbewahrt. (4) Die Sicherheit wird von den zuständigen Behörden regelmässig kontrolliert. (5) Die betroffenen zuständigen Behörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.
Art. 44 Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien dürfen die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke dieses Übereinkommens sowie für die Zwecke einer zollrechtlichen Bestimmung verwenden, die an das gemeinsame Versandverfahren anschliesst. Diese Einschränkung darf jedoch nicht eine Verwendung dieser Daten zum Zweck von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren verhindern. In diesem Fall sind die zuständigen Behörden, welche die Daten zur Verfügung gestellt haben, umgehend über deren Verwendung zu unterrichten. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um im Fall des Austauschs personenbezogener Daten im Rahmen dieses Übereinkommens sicherzustellen, dass solche Daten zumindest in gleichem Umfang wie nach den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden. (3) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen sicherzustellen.
Art. 44a Sicherheitsleistung
Liegen die Stelle der Bürgschaftsleistung und die Abgangsstelle in unterschiedlichen Ländern, so entsprechen die für den Austausch der Daten der Sicherheitsleistung verwendeten Nachrichten der Struktur und den Angaben, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
Art. 45 Vorab-Ankunftsanzeige und Vorab-Durchgangsanzeige
Bei Überlassung der Waren zeigt die Abgangsstelle der angemeldeten Bestimmungsstelle durch eine ‹Vorab-Ankunftsanzeige› und allen angemeldeten Durchgangszollstellen durch eine ‹Vorab-Durchgangsanzeige› die Einzelheiten zu dem gemeinsamen Versandverfahren an. Diese Nachrichten basieren auf den gegebenenfalls berichtigten Daten der Versandanmeldung und sind entsprechend zu vervollständigen. Sie entsprechen der Struktur und den Angaben, die von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.
Art. 45a Grenzübergangsanzeige
Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang unter Berücksichtigung der ‹Vorab-Durchgangsanzeige›, die sie von der Abgangsstelle erhalten hat. Alle Warenkontrollen erfolgen insbesondere auf der Grundlage dieser ‹Vorab- Durchgangsanzeige›. Der Grenzübergang wird der Abgangsstelle mit der ‹Grenzübergangsanzeige› mitgeteilt. Diese Nachricht entspricht der Struktur und den Angaben, die von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt
Art. 46 Eingangsbestätigung und Kontrollergebnisse
(1) Die Bestimmungsstelle behält das Versandbegleitdokument ein und setzt die Abgangsstelle am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle durch die «Eingangsbestätigung» über deren Ankunft in Kenntnis. Diese Nachricht kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels
Absatz 2 verwendet werden. (2) Die Bestimmungsstelle übermittelt der Abgangsstelle die «Kontrollergebnis- Nachricht» spätestens an dem auf die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle folgenden Arbeitstag, es sei denn, es liegen rechtfertigende Umstände vor. (3) Die vorgenannten Nachrichten müssen der Struktur und den Angaben entsprechen, die von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.
Art. 47 Kontrollen auf der Grundlage der Vorab-Ankunftsanzeige
Die Warenbeschau wird insbesondere auf der Grundlage der von der Abgangsstelle erhaltenen «Vorab-Ankunftsanzeige» durchgeführt.
Titel III Vereinfachungen
Kapitel I Allgemeine Vorschriften über Vereinfachungen
Art. 48 Geltungsbereich
(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Hauptverpflichteten oder des Empfängers die folgenden Vereinfachungen bewilligen:
Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicherheitsleistung,
Verwendung besonderer Ladelisten,
Verwendung besonderer Verschlüsse,
Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute,
Status eines zugelassenen Versenders,
Status eines zugelassenen Empfängers,
Anwendung vereinfachter Verfahren für bestimmte Beförderungsarten:
Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr oder in Grossbehältern, ii) Warenbeförderung auf dem Luftweg, iii) Warenbeförderung durch Rohrleitungen,
Anwendung anderer vereinfachter Verfahren im Sinne des Artikels6 des Übereinkommens.
(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Anlage oder in der Bewilligung gelten die gemäss Absatz 1 Buchstaben a), b) und g) bewilligten Vereinfachungen in allen Ländern. Gemäss Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) bewilligte Vereinfachungen gelten nur für gemeinsame Versandverfahren, die in dem Land beginnen, in dem die Bewilligung erteilt wurde. Eine gemäss Absatz 1 Buchstabe f) bewilligte Vereinfachung gilt nur in dem Land, in dem die Bewilligung erteilt wur- Allgemeine Vorschriften über die Bewilligungserteilung (1) Eine Bewilligung gemäss Artikel 48 Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die
in einer Vertragspartei ansässig sind; die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft kann jedoch nur Personen erteilt werden, die in dem Land der Bürgschaftsleistung ansässig sind;
das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch nehmen oder von denen die Zollbehörden wissen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen können, oder die, im Falle der Vereinfachung nach
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe f), regelmässig im gemeinsamen Versand- Art. 50 versehen sein.
verfahren beförderte Waren erhalten und
c) keine schweren oder wiederholten Verstösse gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben. (2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung der Vereinfachungen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn
die zuständigen Behörden die Überwachung und Kontrolle des Verfahrens sicherstellen können, ohne dass die Bedürfnisse der beteiligten Personen einen unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand erfordern und
die Personen Aufzeichnungen führen, die den zuständigen Behörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.
Inhalt des Bewilligungsantrags (1) Der Antrag auf Bewilligung von Vereinfachungen, nachstehend «Antrag» genannt, ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muss mit Datum und Unterschrift (2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, anhand deren die zuständigen Behörden prüfen können, ob alle Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Vereinfachungen erfüllt sind.
Art. 51 Haftung des Antragstellers
Die Person, die die Inanspruchnahme der Vereinfachungen beantragt, haftet gemäss den geltenden Bestimmungen der Vertragsparteien und unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Massnahmen für
die Richtigkeit der gemachten Angaben,
die Echtheit der beigefügten Unterlagen.
Art. 52 Zuständige Behörden
(1) Der Antrag ist bei den zuständigen Behörden des Landes zu stellen, in dem der Antragsteller ansässig ist. (2) Die Erteilung der Bewilligung oder die Ablehnung des Antrags erfolgt nach den in den Vertragsparteien geltenden Bestimmungen. (3) Der Ablehnungsbescheid erfolgt schriftlich. Er muss eine Begründung enthalten.
Art. 53 Inhalt der Bewilligung
(1) Das mit Datum und Unterschrift versehene Original der Bewilligung sowie eine oder mehrere Kopien werden ihrem Inhaber ausgehändigt. (2) Die Bewilligung enthält die Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachungen und legt die Modalitäten für deren Anwendung und Überwachung fest. Sie gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung. (3) Im Falle der Vereinfachungen gemäss Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben c), d) und
g) ist die Bewilligung der Abgangsstelle auf Verlangen vorzulegen.
Art. 54 Widerruf und Änderung
(1) Der Inhaber der Bewilligung hat die zuständigen Behörden über alle nach Erteilung der Bewilligung eintretenden Ereignisse zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt haben könnten. (2) Die Bewilligung wird von den zuständigen Behörden widerrufen oder geändert, wenn
a) eine oder mehrere Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind;
nach ihrer Erteilung ein Ereignis eintritt, das Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt hat
ihr Inhaber eine ihm durch die Bewilligung auferlegte Pflicht nicht mehr erfüllt.
(3) Die Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung ist zu begründen. Sie wird dem Bewilligungsinhaber mitgeteilt. (4) Der Widerruf oder die Änderung der Bewilligung gilt ab dem Zeitpunkt der Mitteilung. Wenn die berechtigten Interessen des Inhabers der Bewilligung es in Ausnahmefällen erforderlich machen, können die zuständigen Behörden den Widerruf oder die Änderung auch ab einem späteren Zeitpunkt gelten lassen. Das Datum des Wirksamwerdens ist in der Entscheidung anzugeben.
Art. 55 Aufbewahrung der Unterlagen durch die zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden bewahren die Anträge und die beigefügten Unterlagen sowie eine Kopie der erteilten Bewilligungen auf. (2) Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Bewilligung widerrufen, so werden der Antrag sowie der Ablehnungsbescheid oder der Widerruf zusammen mit den beigefügten Unterlagen nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag abgelehnt oder die Bewilligung widerrufen wurde, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.
Kapitel II Gesamtbürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Art. 56 Referenzbetrag
(1) Der Hauptverpflichtete nimmt die Gesamtbürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung im Rahmen eines Referenzbetrags in Anspruch. Für die Durchführung von Unterabsatz 1 wird eine Berechnung des Betrags der Schuld, die für die Waren entstehen kann, für jede Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren vorgenommen. Sofern die erforderlichen Daten nicht verfügbar sind, wird der Betrag auf 7000 EUR festgesetzt, es sei denn, die zuständigen Behörden bestimmen aufgrund anderer ihnen bekannter Informationen einen abweichenden Betrag. (2) Der Referenzbetrag entspricht dem Betrag der Schuld, die für die Waren entstehen kann, die der Hauptverpflichtete während eines Zeitraums von mindestens einer Woche in das gemeinsame Versandverfahren überführt.
Der Referenzbetrag wird von der Stelle der Bürgschaftsleistung in Zusammenarbeit mit dem Beteiligten
auf der Grundlage der Angaben über die in der Vergangenheit beförderten Waren und einer, insbesondere auf den Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Beteiligten beruhenden Schätzung des voraussichtlichen Umfangs der gemeinsamen Versandverfahren und
unter Berücksichtigung der höchsten Abgabensätze, die in dem Land der Stelle der Bürgschaftsleistung für die Waren gelten, festgelegt.
(3) Die Stelle der Bürgschaftsleistung nimmt eine jährliche Prüfung des Referenzbetrags vor; dabei berücksichtigt sie insbesondere die Auskünfte der Abgangsstelle(n) und setzt den Betrag gegebenenfalls neu fest. (4) Der Hauptverpflichtete überwacht, dass die Beträge für die von ihm durchgeführten und noch nicht beendeten Versandverfahren den Referenzbetrag nicht überschreiten. Erweist sich der Referenzbetrag als zur Absicherung seiner gemeinsamen Versandverfahrens unzureichend, so hat der Hauptverpflichtete die Stelle der Bürgschaftsleistung zu benachrichtigen.
Art. 57 Betrag der Gesamtbürgschaft und Befreiung
(1) Der von der Gesamtbürgschaft abzudeckende Betrag entspricht dem in Artikel
genannten Referenzbetrag. (2) Personen, die den zuständigen Behörden nachweisen, dass ihre finanzielle Lage gesund ist und dass sie die in den Absätzen3 und 4 genannten Zuverlässigkeitsnormen erfüllen, kann die Leistung einer Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt werden. (3) Der Betrag der Gesamtbürgschaft kann reduziert werden:
auf 50 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens verfügt;
auf 30 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens verfügt und eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet.
(4) Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung kann bewilligt werden, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens verfügt, eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, die Beförderungen unter Kontrolle hat und über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können.
(5) Bei Anwendung der Absätze3 und 4 tragen die Länder den Vorschriften in Anhang III Rechnung.
Art. 58 Besondere Vorschriften für Waren mit erhöhtem Risiko
(1) Soll eine Gesamtbürgschaft für Waren des Anhangs I bewilligt werden, so hat der Hauptverpflichtete nicht nur nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen des Artikels 49 erfüllt, sondern auch, dass seine finanzielle Lage gesund ist, dass er über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens verfügt und dass er entweder eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder die Beförderungen unter Kontrolle hat. (2) Für diese Waren kann der Betrag der Gesamtbürgschaft reduziert werden:
auf 50 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet und die Beförderungen unter Kontrolle hat;
auf 30 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, die Beförderungen unter Kontrolle hat und über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 tragen die Länder den Vorschriften in Anhang III Rechnung. (4) Die Befreiung von der Sicherheitsleistung gilt nicht für gemeinsame Versandverfahren mit den in Anhang I aufgeführten Waren. (5) Unter Berücksichtigung der für die Bewilligung der Gesamtbürgschaft sowie der für die Reduzierung des Bürgschaftsbetrags geltenden Grundsätze kann die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag unter besonderen Umständen ausnahmsweise vorübergehend untersagt werden. (6) Unter Berücksichtigung der für die Bewilligung der Gesamtbürgschaft sowie der für die Reduzierung des Bürgschaftsbetrags geltenden Grundsätze kann die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für diejenigen Waren vorübergehend untersagt werden, bei denen es im Rahmen der Gesamtbürgschaft nachweislich zu umfangreichen Betrügereien gekommen ist. (7) Die Voraussetzungen für die Anwendung der Absätze5 und 6 sind in Anhang IV enthalten.
Art. 59 Bürgschaftsurkunde
Die Gesamtbürgschaft wird von einem Bürgen geleistet. Für die Gesamtbürgschaft ist eine Bürgschaftsurkunde nach dem Muster in Anhang B4 der Anlage III zu verwenden.
Artikel 13 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Art. 60 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung
(1) Auf der Grundlage der Bewilligung erhält der Hauptverpflichtete von den zuständigen Behörden eine oder mehrere Bürgschaftsbescheinigungen oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, nachfolgend «Bescheinigung» genannt, die gemäss Anlage III ausgestellt werden und anhand derer er die Leistung einer Gesamtbürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung nachweisen kann. (2) Die Bescheinigung ist der Abgangsstelle vorzulegen. In der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigung hingewiesen werden. Werden die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle jedoch unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so ist der Abgangsstelle keine Bescheinigung vorzulegen. (3) Die Geltungsdauer einer Bescheinigung wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Art. 61 Kündigung der Bürgschaft und Widerruf der Bewilligung
(1) Für die Kündigung der Gesamtbürgschaft gelten Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 von Artikel 15 sinngemäss. (2) Ab dem Tag des Wirksamwerdens des Widerrufs der Bewilligung der Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung durch die zuständigen Behörden oder der Kündigung der Bürgschaft durch die Stelle der Bürgschaftsleistung oder durch den Bürgen können vorher ausgestellte Bescheinigungen nicht mehr zur Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet werden; der Hauptverpflichtete hat sie der Stelle der Bürgschaftsleistung unverzüglich zurückzugeben. (3) Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der nicht zurückgegebenen noch gültigen Bescheinigungen mit. Die Kommission setzt die übrigen Länder hiervon in Kenntnis. (4) Absatz 3 gilt auch für Bescheinigungen, die als gestohlen, abhanden gekommen oder gefälscht gemeldet worden sind.
Kapitel III Besondere Ladelisten
Art. 62
(1) Die zuständigen Behörden können dem Hauptverpflichteten bewilligen, als Ladelisten Listen zu verwenden, die nicht alle Voraussetzungen der Anlage III Solche Listen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie
von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;
so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie von den zuständigen Behörden ohne Schwierigkeiten ausgewertet werden können;
für jede Warenposition die Angaben gemäss Anhang A11 der Anlage III enthalten.
(2) Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch zur Erfüllung der Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren bewilligt werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden. (3) Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach den Absätzen 1 und 2 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters bewilligt wurde, kann bewilligt werden, diese Listen auch für gemeinsame Versandverfahren zu verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.
Kapitel IV Verwendung von besonderen Verschlüssen
Art. 63
(1) Die zuständigen Behörden können dem Hauptverpflichteten bewilligen, besondere Verschlüsse für Beförderungsmittel oder Packstücke zu verwenden, sofern diese Verschlüsse von den zuständigen Behörden als den Bedingungen des Anhangs II entsprechend zugelassen worden sind. (2) Der Hauptverpflichtete vermerkt in Feld «D. Überprüfung durch die Abgangsstelle» der Versandanmeldung unter «Angebrachte Verschlüsse» Art, Anzahl und Zeichen der verwendeten Verschlüsse. Er bringt die Verschlüsse spätestens bei der Überlassung der Waren an.
Kapitel V Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute
Art. 64
(1) Die zuständigen Behörden können solchen Hauptverpflichteten eine Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute bewilligen, die Massnahmen ergreifen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, jederzeit festzustellen, wo sich die Sendung befindet. (2) Der Inhaber dieser Befreiung trägt in Feld44 der Versandanmeldung einen der nachstehenden Vermerke ein:
– BG Освободено от задължителен маршрут – CS Osvobození od stanovené trasy – DA fritaget for bindende transportrute – DE Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute – EE Ettenähtud marsruudist loobutud – EL Απαλλαγή από την υποχρέωση τήρησης συγκεκριμένης διαδρομής – ES Dispensa de itinerario obligatorio – FR Dispense d’itinéraire contraignant – IT Dispensa dall’itinerario vincolante – LV Atļauts novirzīties no noteiktā maršruta – LT Leista nenustatyti maršruto – HU Előírt útvonal alól mentesítve – NL Geen verplichte route – PL Zwolniony z wiążącej trasy przewozu – PT Dispensa de itinerário vinculativo – RO Dispensa de la itinerariul obligatoriu – SL Opustitev predpisane poti – SK Oslobodenie od predpísanej trasy – FI Vapautettu sitovan kuljetusreitin noudattamisesta – SV Befrielse från bindande färdväg – EN Prescribed itinerary waived – IS Undanþága frá bindandi flutningsleið – NO Fritak for bindende reiserute
Kapitel VI Status eines zugelassenen Versenders
Art. 65 Zugelassener Versender
Einer Person, die das gemeinsame Versandverfahren in Anspruch nehmen möchte, ohne der Abgangsstelle die Waren zu gestellen und die Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren hierfür vorzulegen, kann der Status eines zugelassenen Versenders gewährt werden. Diese Vereinfachung wird nur Personen gewährt, denen eine Gesamtbürgschaft oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist.
Art. 66 Inhalt der Bewilligung
In der Bewilligung wird insbesondere Folgendes festgelegt:
die für die gemeinsamen Versandverfahren zuständige(n) Abgangsstelle(n);
die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der im gemeinsamen Versandverfahren vorgesehenen Beförderungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangsstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann;
die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Massnahmen. Die zuständigen Behörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen Verschlüssen versehen werden, die von den zuständigen Behörden als den Bedingungen des Anhangs II entsprechend zugelassenen worden sind.
die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.
Art. 67 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang
(1) In der Bewilligung wird festgelegt, dass das Feld «C. Abgangsstelle» auf dem Vordruck der Versandanmeldung
im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Stelle versehen wird oder
vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang C1 der Anlage III entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäss den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen. (2) Die zuständigen Behörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
Art. 68 Sichere Aufbewahrung der Stempel
(1) Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren. Er teilt den zuständigen Behörden mit, welche Sicherungsmassnahmen er nach Massgabe des vorstehenden Unterabsatzes getroffen hat. (2) Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder mit dem Sonderstempel versehen wurden, haftet der zugelassene Versender – unabhängig davon, wer den Missbrauch begangen hat und unbeschadet strafrechtlicher Massnahmen – für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist den zuständigen Behörden, die ihn zugelassen haben, nach, dass er die in Absatz 1 genannten Massnahmen getroffen hat.
Art. 69 Anzubringende Vermerke
(1) Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die Versandanmeldung, indem er gegebenenfalls in Feld44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 23 Absatz 2 und in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» die gemäss Artikel 26 festgelegte Frist, innerhalb derer die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt: – BG Одобрен изпращач – CS Schválený odesílatel – DA Godkendt afsender – DE Zugelassener Versender – EE Volitatud kaubasaatja – EL Εγκεκριμένος αποστολέας – ES Expedidor autorizado – FR Expéditeur agréé – IT Speditore autorizzato – LV Atzītais nosūtītājs – LT Įgaliotas siuntėjas – HU Engedélyezett feladó – MT Awtorizzat li jibgħat – NL Toegelaten afzender – PL Upoważniony nadawca – PT Expedidor autorizado – RO Expeditor agreat – SL Pooblaščeni pošiljatelj – SK Schválený odosielateľ – FI Valtuutettu lähettäjä – SV Godkänd avsändare – EN Authorised consignor – IS Viðurkenndur sendandi – NO Autorisert avsender (2) Nehmen die zuständigen Behörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so bringen sie auf der Versandanmeldung in Feld « D. Prüfung durch die Abgangsstelle» ihren Sichtvermerk an. (3) Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung unverzüglich der Abgangsstelle übersandt. Die zuständigen Behörden können in der Bewilligung vorsehen, dass das Exemplar Nr. 1 den zuständigen Behörden des Abgangslandes übersandt wird, sobald die Versandanmeldung ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Massgabe des Artikels 29.
Art. 70 Freistellung von der Unterschriftsleistung
(1) Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang C1 der Anlage III bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber den zuständigen Behörden verpflichtet, bei allen gemeinsamen Versandverfahren als Hauptverpflichteter einzutreten, die unter Verwendung von Versandanmeldungen durchgeführt werden, die mit dem Abdruck des Sonderstempels versehen sind. (2) Die gemäss Absatz 1 erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen: – BG Освободен от подпис – CS Podpis se nevyžaduje – DA Fritaget for underskrift – DE Freistellung von der Unterschriftsleistung – EE Allkirjanõudest loobutud – EL Δεν απαιτείται υπογραφή – ES Dispensa de firma – FR Dispense de signature – IT Dispensa dalla firma – LV Derīgs bez paraksta – LT Leista nepasirašyti – HU Aláírás alól mentesítve – MT Firma mhux meħtieġa – NL Van ondertekening vrijgesteld – PL Zwolniony ze składania podpisu – PT Dispensada a assinatura – RO Dispensă de semnătură – SL Opustitev podpisa – SK Oslobodenie od podpisu – FI Vapautettu allekirjoituksesta – SV Befrielse från underskrift – EN Signature waived – IS Undanþegið undirskrift – NO Fritatt for underskrift
Art. 71 Zugelassener Versender im Falle der Anwendung des Titels II Kapitel VII
(1) Wird die Versandanmeldung bei einer Abgangsstelle abgegeben, die die Bestimmungen des Titels II Kapitel VII anwendet, so kann einer Person der Status eines zugelassenen Versenders gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 49 und 65 erfüllt und ausserdem für die Vorlage ihrer Versandanmeldung und den Datenaustausch mit den zuständigen Behörden Informatikverfahren einsetzt. (2) Der zugelassene Versender übermittelt der Abgangsstelle die Versandanmeldung vor der Überlassung der Waren. (3) In der Bewilligung wird insbesondere die Frist für die Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender festgelegt, damit die zuständigen Behörden vor der Überlassung der Waren gegebenenfalls eine Kontrolle durchführen können.
Kapitel VII Status eines zugelassenen Empfängers
Art. 72 Zugelassener Empfänger
(1) Einer Person, die im gemeinsamen Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle die Waren gestellt und die Exemplare Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung vorgelegt werden, kann der Status eines zugelassenen Empfängers gewährt werden. (2) Der Hauptverpflichtete hat seine Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erfüllt, und das gemeinsame Versandverfahren ist beendet, sobald die Waren zusammen mit den Exemplaren4 und 5 der Versandanmeldung, die die Sendung begleitet haben, dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen beachtet worden sind.
(3) Für jede Sendung, die dem zugelassenen Empfänger gemäss den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen übergeben wird, stellt dieser auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung in sinngemässer Anwendung von Artikel 35 aus.
Art. 73 Inhalt der Bewilligung
(1) In der Bewilligung wird insbesondere Folgendes festgelegt:
die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;
die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Waren durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei deren Eintreffen eine Kontrolle vornehmen kann.
die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.
(2) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann.
Art. 74 Pflichten
(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren hat der zugelassene Empfänger
die Bestimmungsstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen und sonstige Unregelmässigkeiten, wie verletzte Verschlüsse, zu unterrichten;
der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare Nummern4 und 5 der Versandanmeldung, die die Waren begleitet haben, zuzusenden und, sofern die Angaben nicht unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden, das Ankunftsdatum sowie den Zustand gegebenenfalls angelegter Verschlüsse mitzuteilen.
(2) Die Bestimmungsstelle bringt auf den Exemplaren Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung die in Artikel 34 vorgesehenen Vermerke an.
Art. 74a Zugelassener Empfänger bei Anwendung von Titel II Kapitel VII
1. Wendet die Bestimmungsstelle die Bestimmungen des Titels II Kapitel VII an, so kann einer Person der Status eines zugelassenen Empfängers gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 49 erfüllt und ausserdem für den Datenaustausch mit den zuständigen Behörden Informatikverfahren einsetzt. 2. Der zugelassene Empfänger setzt die Bestimmungsstelle vor dem Entladen von der Ankunft der Waren in Kenntnis. 3. In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt, wie und bis zu welchem Zeitpunkt der zugelassene Empfänger die Daten der ‹Vorab-Ankunftsanzeige› von der Bestimmungsstelle erhalten muss, damit Artikel 47 sinngemäss angewendet werden kann.
Kapitel VIII Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen
im Eisenbahnverkehr oder in Grossbehältern
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Beförderungen im Eisenbahnverkehr
Art. 75 Geltungsbereich
Die Förmlichkeiten für Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren, die von den Eisenbahngesellschaften mit einem «Frachtbrief CIM und Expressgutschein», nachstehend «Frachtbrief CIM« genannt, durchgeführt werden, werden gemäss den Artikeln 76 bis 87 sowie 103 und 104 vereinfacht.
Art. 76 Rechtlicher Wert des verwendeten Papiers
Der Frachtbrief CIM gilt als Versandanmeldung.
Art. 77 Kontrolle der Aufzeichnungen
Die Eisenbahngesellschaft jedes Landes hält bei der (den) zentralen Verrechnungsstelle(n) die dort geführten Aufzeichnungen den zuständigen Behörden ihres Landes zu Kontrollzwecken zur Verfügung.
Art. 78 Hauptverpflichteter
(1) Die Eisenbahngesellschaft, die Waren mit einem als Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt, wird für dieses Versandverfahren Hauptverpflichteter. (2) Die Eisenbahngesellschaft desjenigen Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, wird Hauptverpflichteter für das Versandverfahren mit Waren, die von der Eisenbahngesellschaft eines Drittlandes zur Beförderung übernommen worden sind.
Art. 79 Aufkleber
Die Eisenbahngesellschaften sorgen dafür, dass die im gemeinsamen Versandverfahren durchzuführenden Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang C2 der Anlage III abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM sowie – bei einer vollständigen Ladung – an dem Waggon, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht. Der im ersten Absatz genannte Aufkleber kann durch den Abdruck eines Stempels in grüner Farbe mit dem in Anhang C2 der Anlage III abgebildeten Piktogramm ersetzt
Art. 80 Änderung des Frachtvertrags
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass eine Beförderung, – die ausserhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb des – die innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, ausserhalb des dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen. In allen anderen Fällen können die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien
Art. 81 Verwendung des Frachtbriefs CIM
(1) Beginnt eine Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren innerhalb der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangsstelle vorgelegt. (2) Werden Waren zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar eine der folgenden Kurzbezeichnungen an: – die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert – die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschrieben ist. Die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangsstelle bestätigt. (3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert, so bringt die Abgangsstelle gut sichtbar in dem dem Zoll vorbehaltenden Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung «T1” an, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden. (4) Ausser in den Fällen gemäss den Absätzen 2 und 3 werden Waren, die zwischen EFTA-Länder befördert oder von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land verbracht werden, nach den von jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft festzulegenden Modalitäten für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof in das T2-Verfahren überführt, ohne dass der Abgangsstelle der Frachtbrief CIM für diese Waren vorgelegt werden muss.
Bei Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, müssen die in Artikel 79 genannten Aufkleber nicht angebracht werden. (5) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Massgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens im T2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM an, dass die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; zu diesem Zweck ist in dem für den Zoll bestimmten Feld deutlich sichtbar je nach Fall die Kurzbezeichnung «T2» oder T2F» einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für im T1-Verfahren beförderte Waren braucht die Kurzbezeichnung «T1» nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden. (6) Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben. (7) Jedes EFTA-Land kann vorsehen, dass die Waren im T1-Verfahren befördert werden können, ohne dass hierzu der Abgangsstelle der Frachtbrief CIM vorgelegt werden muss. (8) Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren überführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Im Falle von Waren, die gemäss den in Absatz 4 genannten Bedingungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, sind bei der Bestimmungsstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Art. 82 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung
Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungsmitteln oder Packstücken grundsätzlich keine Verschlüsse an.
Art. 83 Verwendung der einzelnen Exemplare des Frachtbriefs CIM
(1) Ausser in den Fällen, in denen die Waren zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, legt die Eisenbahngesellschaft des Landes, zu dem die Bestimmungsstelle gehört, dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM vor. (2) Die Bestimmungsstelle gibt der Eisenbahngesellschaft das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.
Beförderungen nach oder aus Drittländern
Art. 84 Beförderungen nach Drittländern
(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie ausserhalb dieses Gebiets enden, finden die Artikel 81 und 82 Anwendung. (2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. (3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Art. 85 Beförderungen aus Drittländern
sie in deren Gebiet enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, die Aufgabe der Abgangsstelle. Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen. (2) Die Stelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren überführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 83 vorgesehenen Förmlichkeiten zu
Art. 86 Beförderungen über das Gebiet der Vertragsparteien
(1) Beginnt eine Beförderung ausserhalb der Vertragsparteien und soll sie auch ausserhalb dieses Gebiets enden, so übernehmen die in Artikel 85 Absatz 1 und
Artikel 84 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- und der
(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu
Art. 87 Zollrechtlicher Status der Waren
Waren, die in der in Artikel 85 Absatz 1 oder in Artikel 86 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1-Verfahren befördert, es sei denn, dass der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Massgabe der Anlage II nachgewiesen wird.
Abschnitt 2 Bestimmungen für die Beförderung von Waren in Grossbehältern
Art. 88 Geltungsbereich
Die Förmlichkeiten für das gemeinsame Versandverfahren werden gemäss den Artikeln 89 bis 104 für Beförderungen von Waren in Grossbehältern vereinfacht, die die Eisenbahngesellschaften durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein durchführen lassen, der in dieser Anlage als «Übergabeschein TR» bezeichnet wird. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg bis zum Abgangsbahnhof des Abgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof des Bestimmungslandes; diese Beförderungen können ferner Transporte umfassen, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.
Art. 89 Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Artikel 88 bis 104 gelten als (1) «Beförderungsunternehmen»: ein zur Beförderung von Waren in Grossbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen von den Eisenbahngesellschaften gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind; (2) «Grossbehälter»: ein Behältnis für den Transport, das – von dauerhafter Beschaffenheit ist, – besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern, – so gebaut ist, dass es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann, – so beschaffen ist, dass an ihm Verschlüsse wirksam angebracht werden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Verschluss gemäss Artikel 97 erforderlich ist, – so bemessen ist, dass die von den vier äusseren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens7 m2 beträgt; (3) «Übergabeschein TR»: das beim Abschluss des Frachtvertrags ausgestellte Papier, auf Grund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Grossbehälter im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern lässt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Die Nummer besteht aus acht Ziffern, denen die Buchstaben TR vorangestellt sind. Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge: Nr. 1: Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens, Nr. 2: Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof, Nr. 3 A: Exemplar für den Zoll, Nr. 3 B: Exemplar für den Empfänger, Nr. 4: Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens, Nr. 5: Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof, Nr. 6: Exemplar für den Versender. Alle Exemplare des Übergabescheins TR mit Ausnahme des Exemplars Nr.
3A sind auf der rechten Seite mit einem etwa4 cm breiten, grünen Rand versehen; (4) «Nachweisung der Grossbehälter», nachstehend «Nachweisung» genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Grossbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfüllt werden sollen, befördert Die Nachweisung ist in derselben Anzahl von Exemplaren auszustellen wie der Übergabeschein TR, auf den sie sich bezieht. Die Anzahl der Nachweisungen ist in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR einzutragen. Ausserdem ist die Seriennummer des zugehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.
Art. 90 Rechtlicher Wert des verwendeten Papiers
Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt als Versandanmeldung.
Art. 91 Kontrolle der Aufzeichnungen – zu erteilende Auskünfte
(1) In jedem Land hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder seiner nationalen Vertreter(s) die dort geführten Aufzeichnungen den zuständigen Behörden seines Landes zu Kontrollzwecken zur Verfügung. (2) Das Beförderungsunternehmen oder sein oder seine nationalen Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Aufzeichnungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Behörden ihres Erachtens Kenntnis nehmen müssen. (3) In den Fällen, in denen die Übergabescheine TR gemäss Artikel 90 als Versandanmeldungen gelten, unterrichtet das Beförderungsunternehmen oder sein oder seine nationalen Vertreter
a) die Bestimmungsstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;
b) die Abgangsstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR nicht zurückgesandt wird und wenn das Beförderungsunternehmen nicht feststellen kann, ob die betreffende Sendung der Bestimmungsstelle ordnungsgemäss gestellt oder ob die Sendung nach Artikel 101 aus dem Gebiet der Vertragsparteien in ein Drittland ausgeführt worden ist.
Art. 92 Hauptverpflichteter
(1) Die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem eine Beförderung der in Artikel
bezeichneten Art durch das Beförderungsunternehmen übernommen wird, wird Hauptverpflichteter. (2) Die Eisenbahngesellschaft desjenigen Landes, über dessen Gebiet eine Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, wird Hauptverpflichteter für Beförderungen der in Artikel 88 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind.
Art. 93 Zollförmlichkeiten im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung
Müssen im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof Zollförmlichkeiten erfüllt werden, so darf in den Übergabeschein TR nur jeweils ein Grossbehälter eingetragen werden.
Art. 94 Aufkleber
Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, dass die im gemeinsamen Versandverfahren durchzuführenden Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang C2 der Anlage III abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie an den Grossbehältern angebracht. Der im ersten Absatz genannte Aufkleber kann durch den Abdruck eines Stempels in grüner Farbe mit dem in Anhang C2 der Anlage III abgebildeten Piktogramm ersetzt
Art. 95 Änderung des Frachtvertrags
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass eine Beförderung, – die ausserhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb des – die innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, ausserhalb des darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen.
In allen anderen Fällen kann das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien
Art. 96 Übergabeschein TR und Nachweisungen
(1) Beginnt eine Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren innerhalb der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangsstelle vorgelegt. (2) Werden Waren zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar eine der folgenden Kurzbezeichnungen an: – die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert – die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschrieben ist. Die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangsstelle bestätigt. (3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert, so bringt die Abgangsstelle gut sichtbar in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR die Kurzbezeichnung «T1” an, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden. (4) Ausser in den Fällen gemäss den Absätzen 2 und 3 werden Waren, die zwischen EFTA-Länder befördert oder von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land verbracht werden, nach den von jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft festzulegenden Modalitäten für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof in das T2-Verfahren überführt, ohne dass der Abgangsstelle der Übergabeschein TR für diese Waren vorgelegt werden muss. Bei Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, müssen die in Artikel 94 genannten Aufkleber nicht angebracht werden. (5) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Massgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens im T2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar Nr. 3A des Übergabescheins TR an, dass die Waren, auf die sich der Übergabeschein bezieht, im T2-Verfahren befördert werden; zu diesem Zweck ist in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars Nr.
3A des Übergabescheins TR deutlich sichtbar je nach Fall die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für im T1-Verfahren beförderte Waren braucht die Kurzbezeichnung «T1» nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden. (6) Betrifft ein Übergabeschein TR gleichzeitig Grossbehälter mit Waren, die im T1-Verfahren befördert werden, und Grossbehälter mit Waren, die im T2-Verfahren befördert werden, so trägt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR für den oder die betreffenden Grossbehälter je nach Warenart getrennte Hinweise ein und bringt je (7) Werden in einem Fall nach Absatz 3 Nachweisungen verwendet, so sind getrennte Nachweisungen für die Grossbehälter mit Waren zu verwenden, die im T1- Verfahren befördert werden; in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR werden als Hinweis auf diese Nachweisungen deren Seriennummern eingetragen. Neben der oder den Seriennummer(n) der Nachweisung(en) wird jeweils die Kurzbezeichnung «T1» angebracht. (8) Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben. (9) Jedes EFTA-Land kann vorsehen, dass Waren im T1-Verfahren befördert werden können, ohne dass der Abgangsstelle der Übergabeschein TR vorgelegt werden muss. (10) Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren ist der Übergabeschein TR der Bestimmungsstelle vorzulegen, bei der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden. Im Falle von Waren, die gemäss den in Absatz 4 genannten Bedingungen zwischen EFTA-Länder befördert werden, sind bei der Bestimmungsstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Art. 97 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung
Die Nämlichkeit der Waren wird gemäss Artikel 11 des Übereinkommens gesichert. Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Grossbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 3A und 3B des Übergabescheins TR vermerkt.
Art. 98 Verwendung der einzelnen Exemplare des Übergabescheins TR
(1) Ausser in den Fällen, in denen die Waren zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, legt das Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR vor. (2) Die Bestimmungsstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3A.
Warenbeförderungen nach und aus Drittländern
Art. 99 Beförderungen nach Drittländern
(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie ausserhalb dieses Gebiets enden, so finden Artikel 96 Absätze 1 bis 9 und Artikel
Anwendung. (2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. (3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Art. 100 Beförderungen aus Drittländern
sie in diesem Gebiet enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, die Aufgabe der Abgangsstelle. Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu (2) Die Zollstelle, bei welcher die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 98 vorgesehenen Förmlichkeiten zu
Art. 101 Beförderungen über das Gebiet der Vertragsparteien
sie auch ausserhalb dieses Gebiets enden, so übernehmen die in Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- und der (2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu
Art. 102 Zollrechtlicher Status der Waren
Waren, die in der in Artikel 100 Absatz 1 oder in Artikel 101 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1-Verfahren befördert, es sei denn, dass der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Massgabe der Anlage II nachgewiesen wird.
Abschnitt 3 Sonstige Vorschriften
Art. 103 Ladelisten
(1) Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 62 gelten für Ladelisten, die gegebenenfalls einem Frachtbrief CIM oder einem Übergabeschein TR beigefügt werden. Die Anzahl der beigefügten Listen wird im Feld für die Angabe der Beilagen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR eingetragen. In die Ladelisten ist ausserdem die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters, in dem sich die Waren befinden, einzutragen. (2) Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T1-Verfahren beförderte Waren als auch im T2-Verfahren beförderte Waren betrifft, im Gebiet der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden; bei mit Übergabeschein TR durchgeführten Beförderungen in Grossbehältern sind getrennte Ladelisten für jeden der Grossbehälter zu verwenden, in denen sich beide Warenarten befinden. Die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich jeweils auf eine der beiden Warenarten beziehen, sind in dem Feld für die Angabe der Warenbezeichnung des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR zu vermerken. (3) In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Ladelisten, die einem Frachtbrief CIM oder einem Übergabeschein TR beigefügt sind, im Hinblick auf die Verfahren nach den Artikeln 75 bis 104 Teil der genannten Papiere und haben die gleiche Rechtswirkung. Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.
Abschnitt 4 Geltungsbereich der normalen Verfahren und der vereinfachten
Verfahren – Kombinierter Verkehr Schiene–Strasse
Art. 104
(1) Die Artikel 75 bis 103 schliessen die Inanspruchnahme der in Titel II festgelegten Verfahren nicht aus, jedoch gelten die Artikel 77 und 79 oder 91 und 94. (2) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfüllen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendete(n) Versandanmeldung(en) einzutragen. Dieser Hinweis muss die Art des Papiers, die ausstellende Zollstelle, das Datum und die Registriernummer jedes verwendeten Versandpapiers enthalten. Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahngesellschaft zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens befasste Bahnhof liegt. Diese Gesellschaft bringt darauf ihren Sichtvermerk an, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit dem (den) darauf vermerkten Versandpapier(en) erfolgt. Endet ein in Absatz 1 und im ersten Unterabsatz dieses Absatzes bezeichnetes gemeinsames Versandverfahren in einem EFTA-Land, so kann dieses Land vorschreiben, dass das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR der Zollstelle vorzulegen ist, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens befasste Bahnhof liegt. Diese Zollstelle bringt darauf ihren Sichtvermerk an, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit dem (den) darauf vermerkten Versandpapier(en) erfolgt. (3) Wird ein gemeinsames Versandverfahren nach den Artikeln 88 bis 102 mit einem Übergabeschein TR durchgeführt, so sind die Artikel 75 bis 87 und Artikel 104 Absätze 1 und 2 auf einen hierbei verwendeten Frachtbrief CIM nicht anwendbar. In dem Frachtbrief CIM ist in dem Feld für die Angabe der Beilagen deutlich sichtbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen.
Dieser Hinweis muss die Angabe «Übergabeschein TR», gefolgt von der Seriennummer, enthalten. (4) Wird eine im kombinierten Verkehr Schiene–Strasse unter Verwendung einer oder mehrerer Versandanmeldungen nach dem Verfahren gemäss Titel II beförderte Warensendung von der Eisenbahn in einem Bahn-Terminal übernommen und auf Eisenbahnwagen weiterbefördert, so haften die Eisenbahngesellschaften für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, wenn im Verlauf des Schienentransports Zuwiderhandlungen begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde oder als begangen gilt, keine gültige Sicherheit besteht und insoweit, als die Beträge vom Hauptverpflichteten nicht erhoben werden können.
Art. 105 Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger
(1) Sind Waren, die nach den Artikeln 75 bis 104 mit einem Frachtbrief CIM oder mit einem Übergabeschein TR befördert werden sollen, von der Vorlage der Versandanmeldung bei der Abgangsstelle befreit, so legen die zuständigen Behörden die erforderlichen Massnahmen fest um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung «T1», «T2» oder «T2F» versehen werden. (2) Sind die gemäss den Artikeln 75 bis 104 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die zuständigen Behörden abweichend von den Artikeln 72 Absatz 2 und 74 Absatz 1 Buchstabe b) vorsehen, dass die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR von der Eisenbahngesellschaft oder von dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle unmittelbar vorgelegt werden. (Artikel 106 bis 110 frei)
Kapitel IX Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen auf dem Luftweg
Art. 111 Vereinfachtes Verfahren (Stufe 1)
(1) Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Manifest als Versandanmeldung zu verwenden, sofern dessen Inhalt dem Anhang 3 der Anlage9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht (vereinfachtes Verfahren – Stufe 1). Die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für die Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren werden in der Bewilligung angegeben. Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt den zuständigen Behörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung. (2) Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen. (3) Das Manifest ist von der Luftverkehrsgesellschaft mit einer der folgenden Kurzbezeichnungen zu versehen, der Datum und Unterschrift beizufügen sind: – «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden, – «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden; ein und dasselbe Manifest darf jedoch nur mit jeweils einer der beiden Kurzbezeichnungen versehen werden. (4) Das Manifest muss ausserdem die folgenden Angaben enthalten: – Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert; – Flugnummer; – Datum des Fluges; – Name des Flughafens der Beladung (Abgangsflughafen) und der Entladung (Bestimmungsflughafen); sowie für jede im Manifest aufgeführte Warensendung: – Nummer des Luftfrachtbriefs; – Anzahl der Packstücke; – handelsübliche Bezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; – Rohmasse. Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung gegebenenfalls durch den Vermerk «Consolidation», auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die in dem Manifest aufgeführten Warensendungen beziehen, die handelsübliche Bezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. (5) Das Manifest ist den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.
Diese Behörden können sich zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen. (6) Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen; diese Behörden behalten das Exemplar ein. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens können sich ferner die Manifeste und die Luftfrachtbriefe, die sich auf alle im Flughafen entladenen Waren beziehen, zu Kontrollzwecken vorlegen lassen. (7) Die zuständigen Behörden jedes Bestimmungsflughafens übersenden den zuständigen Behörden jedes Abgangsflughafens monatlich die von den Luftverkehrsgesellschaften erstellte beglaubigte Liste der Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt worden sind. Für jedes in dieser Liste aufgeführte Manifest ist Folgendes anzugeben: – Referenznummer des Manifests; – Kurzbezeichnung, die es als Versandanmeldung gemäss Absatz 3 ausweist; – Name (gegebenenfalls Abkürzung) der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat; – Flugnummer; – Datum des Fluges. In der Bewilligung kann ausserdem vorgesehen werden, dass die Luftverkehrsgesellschaften die im ersten Unterabsatz vorgesehene Übermittlung selbst vornehmen. Werden Unregelmässigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die Waren, die Anlass zu diesen Feststellungen gegeben haben.
Art. 112 Vereinfachtes Verfahren (Stufe 2)
(1) Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, ein mittels elektronischen Datenaustausches übermitteltes Manifest als Versandanmeldung zu verwenden, sofern sie eine bedeutende Anzahl an Flügen zwischen den Ländern durchführt (vereinfachtes Verfahren – Stufe 2). Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a) brauchen die Luftverkehrsgesellschaften ihren Sitz nicht in einer Vertragspartei zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen. (2) Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Behörden die übrigen Länder, auf deren Gebiet sich der Abgangs- und der Bestimmungsflughafen befindet und die durch Datenaustauschsysteme miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis. Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden die Bewilligung.
Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern, jedoch nur für Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren, die zwischen den in der Bewilligung genannten Flughäfen durchgeführt werden. (3) Die Vereinfachung wird wie folgt durchgeführt:
Das im Abgangsflughafen ausgestellte Manifest wird dem Bestimmungsflughafen elektronisch übermittelt.
Die Luftverkehrsgesellschaft macht auf dem Manifest zu jeder aufgeführten Warenposition folgende Angaben: – die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert – die Kurzbezeichnung «T2» oder «TF», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden – die Kurzbezeichnung «TD» für bereits in ein Versandverfahren überführte Waren. In diesem Fall vermerkt sie die Kurzbezeichnung «TD» auch auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief und gibt das angewandte Verfahren, die Referenznummer und das Datum sowie den Namen der Abgangsstelle an, die die Versandanmeldung ausgestellt hat; – die Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder die Kurzbezeichnung «F» (entspricht «T2LF») für Waren, die nicht in ein Versandverfahren überführt wurden; – die Kurzbezeichnung «X» für auszuführende Gemeinschaftswaren, die nicht in ein Versandverfahren überführt wurden. Das Manifest muss ausserdem die in Artikel 111 Absatz 4 vorgesehenen Angaben enthalten.
Das gemeinsame Versandverfahren gilt als beendet, sobald das mittels elektronischem Datenaustausch übermittelte Manifest den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens zur Verfügung steht und diesen die Waren gestellt worden sind.
Ein Ausdruck des mittels elektronischen Datenaustausches übermitteltes Manifest wird den zuständigen Behörden des Abgangs- und des Bestimmungsflughafens auf Verlangen vorgelegt.
Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft müssen zumindest die unter Buchstabe b) aufgeführten Angaben enthalten.
Die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens führen mittels Buchprüfung Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens führen mittels Buchprüfung Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch und übermitteln erforderlichenfalls die Einzelheiten der mittels elektronischen Datenaustausches erhaltener Manifeste den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung.
(4) Unbeschadet des Titels II Kapitel VI und des Titels IV – teilt die Luftverkehrsgesellschaft den zuständigen Behörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit; – teilen die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit.
Kapitel X Vereinfachtes Verfahren für Warenbeförderungen
durch Rohrleitungen
Art. 113
(1) In den Fällen, in denen das gemeinsame Versandverfahren für Warenbeförderungen durch Rohrleitungen angewendet wird, werden die Förmlichkeiten für dieses Verfahren gemäss den Absätzen 2 bis 5 angepasst. (2) Durch Rohrleitungen beförderte Waren gelten als in das gemeinsame Versandverfahren überführt: – mit ihrem Verbringen in das Zollgebiet einer Vertragspartei, wenn die Waren durch Rohrleitungen in dasselbe gelangen; – mit der Einleitung in die Rohrleitungen, wenn sich die Waren bereits im Zollgebiet einer Vertragspartei befinden. Gegebenenfalls ist der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Massgabe der Anlage II nachzuweisen. (3) Hauptverpflichteter für die in Absatz 2 genannten Waren wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, durch dessen Gebiet die Waren in das Gebiet einer Vertragspartei gelangen, oder der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, in dem die Beförderung beginnt. (4) Als Warenführer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 gilt der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, durch dessen Gebiet die Waren durch Rohrleitungen befördert werden. (5) Unbeschadet des Absatzes 8 gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die durch Rohrleitungen beförderten Waren in den Einrichtungen der Empfänger oder den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen und in deren Aufzeichnungen erfasst worden sind. (6) Werden Waren zwischen zwei Vertragsparteien gemäss Absatz 2 im gemeinsamen Versandverfahren durch Rohrleitungen befördert, und wird dabei das Gebiet einer Vertragspartei berührt, in der dieses Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht angewendet wird, so wird das Verfahren auf der Strecke durch dieses Gebiet ausgesetzt. (7) Werden Waren von einer Vertragspartei, in der das gemeinsame Versandverfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht angewendet wird, durch Rohrleitungen in eine Vertragspartei befördert, in der dieses Verfahren Anwendung findet, so gilt dieses Verfahren als in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Waren in das Gebiet dieser Vertragspartei verbracht werden. (8) Werden Waren von einer Vertragspartei, in der das gemeinsame Versandverfahren bei Beförderungen durch Rohrleitungen angewendet wird, durch Rohrleitungen in eine Vertragspartei befördert, in der dieses Verfahren keine Anwendung findet, so gilt dieses Verfahren in dem Zeitpunkt
als beendet, in dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei verlassen, in der das Verfahren angewendet wird. (9) Die mit der Beförderung der Waren befassten Unternehmen halten ihre Aufzeichnungen den zuständigen Behörden für alle Kontrollen zur Verfügung, die diese im Rahmen der gemäss diesem Artikel durchgeführten gemeinsamen Versandverfahren für erforderlich halten.
Titel IV Schuld und Abgabenerhebung
Art. 114 Entstehen der Schuld
(1) Eine Schuld im Sinne des Artikels 3 Buchstabe l) entsteht, wenn
Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden;
Waren zwar nicht entzogen werden, jedoch eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens ergeben oder eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren nicht erfüllt ist. Eine Schuld entsteht jedoch nicht durch Unregelmässigkeiten, die sich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern
es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren zu entziehen, ii) keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt; iii) nachträglich alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen.
Die Vertragsparteien können bestimmen, in welchen Fällen Unterabsatz 2 Anwendung finden kann. (2) Die Schuld entsteht:
a) in dem Zeitpunkt, in dem die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden
b) entweder in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Schuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder in dem Zeitpunkt, in dem die Waren in das Versandverfahren überführt wurden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung in das Verfahren tatsächlich nicht erfüllt war. (3) Eine Schuld gilt für eine in das gemeinsame Versandverfahren überführte Ware als nicht entstanden, wenn der Beteiligte nachweist, dass die Pflichten aus der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) nicht erfüllt werden konnten, weil die betreffende Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt vernichtet worden oder unwiederbringlich verloren gegangen oder mit Genehmigung der zuständigen Behörden zerstört worden ist. Eine Ware gilt als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr verwendet werden kann.
Art. 115 Ermittlung des Schuldners
(1) Schuldner sind in dem Fall nach Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a):
die Person, welche die Ware dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen hat;
die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass die Ware aus dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen wird;
die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen worden ist;
sowie der Hauptverpflichtete.
(2) Schuldner in dem Fall nach Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b) ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich aus der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in das Verfahren zu erfüllen hat. (3) Gibt es für eine Schuld mehrere Schuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
Art. 116 Bestimmung des Ortes der Entstehung der Schuld
(1) Die Schuld entsteht:
an dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der die Schuld entstehen lässt;
oder, falls dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Ware in einer Lage befindet, die eine Schuld hat entstehen lassen;
c) oder, falls dieser Ort nach Ablauf von zehn Monaten nach Annahme der Versandanmeldung nicht gemäss den Buchstaben a) oder b) bestimmt werden kann, in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle beim Eingang gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben wurde, oder, sofern ein solcher nicht vorliegt, in dem Land, zu dem die Abgangsstelle gehört. (2) Zuständige Behörden im Sinne des Artikel 117 Absatz 1 sind die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schuld gemäss diesem Artikel entstanden ist oder als entstanden gilt.
Art. 117 Inanspruchnahme des Schuldners
(1) Die zuständigen Behörden leiten das Erhebungsverfahren ein, sobald sie in der Lage sind,
den Betrag der Schuld zu berechnen und
den Schuldner festzustellen.
(2) Zu diesem Zweck teilen diese Behörden vorbehaltlich der Verjährung dem Schuldner den Betrag der Schuld nach den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen mit. (3) Die gemäss Absatz 2 mitgeteilte Schuld ist durch den Schuldner gemäss den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen zu erfüllen. (4) Wird nach Einleitung eines Erhebungsverfahrens den gemäss Artikel 116 bestimmten zuständigen Behörden (den ersuchenden Behörden) in irgendeiner Weise nachgewiesen, an welchem Ort der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen liess, so übermitteln sie den für diesen Ort zuständigen Behörden (den ersuchten Behörden) – sofern dieser Ort in einer anderen Vertragspartei liegt – unverzüglich alle zweckdienlichen Unterlagen einschliesslich einer beglaubigten Kopie der Beweismittel. Die ersuchten Behörden bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von drei Monaten keine Antwort ein, so setzen die ersuchenden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort. (5) Sind die ersuchten Behörden zuständig, so leiten sie, gegebenenfalls nach Ablauf der im vorstehenden Absatz genannten Dreimonatsfrist, ein neues Erhebungsverfahren ein und teilen dies den ersuchenden Behörden unverzüglich mit. Alle von den ersuchenden Behörden eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Erhebungsverfahren werden ausgesetzt, sobald die ersuchten Behörden diese von ihrem Entschluss, die Erhebung vorzunehmen, in Kenntnis gesetzt haben. Sobald die ersuchten Behörden nachweisen, dass sie die Erhebung vorgenommen haben, erstatten die ersuchenden Behörden die bereits vereinnahmten Beträge oder stellen das Erhebungsverfahren ein.
Art. 118 Inanspruchnahme des Bürgen
(1) Vorbehaltlich des Absatzes3 haftet der Bürge so lange, wie die Abgabenschuld noch fällig werden kann. (2) Wird das Verfahren nicht erledigt, so haben die gemäss Artikel 116 bestimmten zuständigen Behörden – den Bürgen innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme der Versandanmeldung über die Nichterledigung des Versandverfahrens zu unterrichten; – den Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung zu unterrichten, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende gemeinsame Versandverfahren haftet. Diese Mitteilung muss Nummer, Datum und Abgangsstelle der Versandanmeldung, den Namen des Hauptverpflichteten und die auf dem Spiel stehenden Beträge enthalten. (3) Erfolgt eine der Mitteilungen nach Absatz 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Bürge von seinen Verpflichtungen befreit. (4) Wurde eine der vorgenannten Mitteilungen zugesandt, so wird der Bürge über die Erhebung oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.
Art. 119 Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung
Unbeschadet des Artikels 13a des Übereinkommens leisten die Länder einander Amtshilfe bei der Bestimmung der gemäss Artikel 116 für die Erhebung zuständigen Behörden. Diese Behörden unterrichten die Abgangsstelle und die Stelle der Bürgschaftsleistung über alle Fälle, in denen eine Schuld hinsichtlich der von der Abgangsstelle angenommenen Versandanmeldungen entstanden ist, sowie über alle gegenüber dem Schuldner eingeleiteten Erhebungsmassnahmen.
Anhang I Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko
2 3 4 5 HS-Code Warenbezeichnung Mindest- Code der empfind- Mindestsatz der mengen lichen Ware51 Einzelsicherheit (in Euro) ex 0102.90 Andere lebende Hausrinder 4 000 kg 1 1.500 €/t 0201.10 Fleisch von Rindern, frisch oder 3 000 kg 2.700 €/t 0201.20 gekühlt 2.900 €/t 0201.30 5.200 €/t 0202.10 Fleisch von Rindern, gefroren 3 000 kg 2.700 €/t 0202.20 2.900 €/t 0202.30 3.900 €/t 0402.10 Milch und Rahm, eingedickt 2 500 kg 1.600 €/t 0402.21 oder mit Zusatz von Zucker oder 1.900 €/t 0402.29 anderen Süssmitteln 2.500 €/t 0402.91 1.400 €/t 0402.99 1.600 €/t 0405.10 Butter und andere Fettstoffe aus 3 000 kg 2.600 €/t 0405.90 der Milch 2.800 €/t ex 0803.00 Bananen, ausgenommen Mehl- 8 000 kg 1 800 €/t bananen, frisch 1701.11 Rohr- und Rübenzucker und 7 000 kg – 1701.12 chemisch reine Saccharose, fest – 1701.91 – 1701.99 – 2207.10 Ethylalkohol mit einem Alkohol-3 hl 2.500 €/hl gehalt von 80 % vol.
oder mehr, reiner Alkohol unvergällt 2208.20 Branntwein, Likör und andere 5 hl 2208.30 Spirituosen ⎫ ⎪ 2208.40 ⎪ 2.500 €/hl 2208.50 2208.60 ⎬ reiner ⎪ Alkohol 2208.70 ⎪ ex 2208.90 1 ⎭ 2402.20 Zigaretten, Tabak enthaltend 35 000 120 €/ Stück 1000 Stück
Bei Anwendung des Titels II Kapitel VII wird der Code der empfindlichen Ware in Spalte4 zusätzlich zu dem in Spalte 1 angegebenen HS-Code verwendet, sofern mit letzterem die Waren der Spalte 2 nicht zweifelsfrei beschrieben werden können.
Anhang II Anforderungen an Verschlüsse Die in Artikel 28 der Anlage I genannten Verschlüsse müssen zumindest die folgenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:
a) Grundlegende Eigenschaften: Die Verschlüsse müssen: 1) einem normalen Gebrauch standhalten, 2) leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein, 3) so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jede Abnahme mit blossem Auge erkennbare Spuren hinterlässt, 4) für einen einmaligen Gebrauch hergestellt sein, oder bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges Zeichen kenntlich gemacht werden kann; 5) mit Kennzeichen versehen sein.
b) Technische Merkmale: 1) Form und Ausmasse der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen; die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind. 2) Die Verschlusskennzeichen müssen fälschungssicher sein. 3) Das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.
Anhang III Kriterien gemäss den Artikeln 57 und 58 Anmerkungen Eine ausreichende Erfahrung wird durch die ordnungsgemässe Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens durch den Beteiligten als Hauptverpflichteten während der nachstehenden, dem Antrag vorausgehenden Zeiträume nachgewiesen: – ein Jahr für die Anwendung der Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a) und 58 Absatz 1, – zwei Jahre für die Anwendung der Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b) und 58 Absatz 2 Buchstabe a), – drei Jahre für die Anwendung der Artikel 57 Absatz 4 und
Absatz 2 Buchstabe b). Diese Zeiträume werden um jeweils ein Jahr vermindert, wenn die Versandanmeldung EDV-gestützt abgegeben wird.
2) Enge Zusammen- Die Zusammenarbeit zwischen dem Hauptverpflichteten und den zuständigen Behörden gilt als eng, wenn der Hauptverzuständigen Behörden pflichtete zur Verwaltung seiner Versandvorgänge besondere Massnahmen trifft, die diesen Behörden bessere Möglichkeiten zur Kontrolle und zum Schutz der auf dem Spiel stehenden Interessen bieten. Diese Massnahmen, die die zuständigen Behörden zufrieden stellen müssen, bestehen insbesondere aus: – der Art und Weise der Erstellung der Versandanmeldung (insbesondere Anwendung EDV-gestützter Verfahren) – dem Inhalt der Versandanmeldung, wenn der Hauptverpflichtete hierin zusätzliche Angaben in Fällen macht, in denen sie nicht obligatorisch sind, – der Art und Weise der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung der Waren in das Versandverfahren (insbesondere Abgabe der Versandanmeldung bei nur einer Zollstelle).
Kriterien Anmerkungen 3) Kontrolle über Der Hauptverpflichtete beweist insbesondere, dass er die die Beförderungen Beförderungen unter Kontrolle hat:
indem er die Beförderungen selbst durchführt und dabei einen hohen Sicherheitsstandard einhält;
indem er die Dienste von Warenführern, die einen hohen Sicherheitsstandard einhalten, im Rahmen von Langzeitverträgen in Anspruch nimmt;
indem er einen Vermittler einschaltet, der vertraglich an einen Warenführer gebunden ist, der einen hohen Sicherheitsstandard einhält.
4) Ausreichende Der Hauptverpflichtete macht den zuständigen Behörden finanzielle Leistungs- glaubhaft, dass er über eine ausreichende finanzielle fähigkeit des Haupt- Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen verpflichteten, seinen nachkommen zu können, indem er ihnen Unterlagen vorlegt, Verpflichtungen aus denen hervorgeht, dass er über ausreichende Mittel zur nachkommen zu Begleichung der Schuld verfügt, die für die betreffenden können Waren entstehen kann.
Anhang IV Durchführungsvorschriften zu Artikel 58 Absatz 7 Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder 1. Fälle, in denen die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft vorübergehend untersagt werden kann 1.1 Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag Unter «besonderen Umständen» im Sinne des Artikels 58 Absatz 5 ist eine Situation zu verstehen, in welcher der gemäss Artikel 58 Absatz 2 reduzierte Betrag der Gesamtbürgschaft nachweislich in einer Vielzahl von – mehrere Hauptverpflichtete betreffenden – Fällen, selbst bei Anwendung der Artikel 54 und 61, nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung von in Anhang I aufgeführten Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren entstanden sind und dadurch das ordnungsgemässe Funktionieren des Versandverfahrens in Frage gestellt wird. 1.2 Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft Unter dem Begriff «bei denen es nachweislich zu umfangreichen Betrügereien gekommen ist» im Sinne des Artikels 58 Absatz 6 ist eine Situation zu verstehen, in der die in Artikel 58 Absatz 1 genannte Gesamtbürgschaft nachweislich, selbst bei Anwendung der Artikel 54 und 61 sowie gegebenenfalls des Artikels 58 Absatz 5, nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch Entziehung von in Anhang I aufgeführten Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren entstanden sind; hierbei sind das Ausmass der Entziehungshandlungen und die Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen diese erfolgten, insbesondere, wenn sie sich aus Aktivitäten der internationalen organisierten Kriminalität ergeben.
2. Beschlussverfahren für die vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder 2.1 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft gemäss Artikel 58 Absätze5 oder 6 vorübergehend zu untersagen (nachstehend der «Beschluss» genannt), wird nach folgendem Verfahren gefasst: 2.2 Der Beschluss kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien gefasst 2.3 Wird ein solcher Antrag gestellt, so unterrichten sich die Vertragsparteien gegenseitig über die von ihnen gemachten Feststellungen und prüfen, ob die unter 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
2.4 Sind die Vertragsparteien der Auffassung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, so wird dem Gemischten Ausschuss im Wege des unter 2.5 beschriebenen schriftlichen Verfahrens ein Beschlussentwurf zur Annahme vorgelegt. 2.5 Das Generalsekretariat der Kommission sendet den anderen Vertragsparteien als der Gemeinschaft einen Beschlussentwurf zu. Der Beschluss ist angenommen, wenn beim Generalsekretariat der Kommission innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Versendung des Beschlussentwurfs keine schriftlichen Einwände der Vertragsparteien eingegangen sind. Das Generalsekretariat der Kommission setzt die Vertragsparteien von der Annahme des Beschlusses in Kenntnis. Gehen innerhalb der vorgesehenen Frist Einwände einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Generalsekretariat ein, so unterrichtet es die übrigen Vertragsparteien. 2.6 Die Vertragsparteien gewährleisten die Veröffentlichung des Beschlusses. 2.7 Die Geltungsdauer des Beschlusses wird auf zwölf Monate beschränkt. Nach einer erneuten Prüfung durch die Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss jedoch eine Verlängerung seiner Geltungsdauer oder seine Aufhebung beschliessen. 2.8 Für Versandverfahren mit Waren, die von einem Beschluss über die Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft betroffen sind, gilt Folgendes: – auf den Exemplaren der Versandanmeldung ist in einem Format von mindestens 100×10 mm einer der folgenden Vermerke diagonal in roter Schrift in Grossbuchstaben anzubringen: – BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ – CS ZÁKAZ GLOBÁLNÍ ZÁRUKY – DA FORBUD MOD SAMLET KAUTION – DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT – EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD – EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ – ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA – FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE – IT GARANZIA GLOBALE VIETATA – LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS – LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA – HU ÖSSZKEZESSÉG TILALMA – MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA – NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN – PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ – PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA – RO GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ – SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE – SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY – FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY – SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN – EN COMPREHENSIVE GUARANTEE
PROHIBITED – IS ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ – NO FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI – abweichend von Artikel 36 ist das mit diesem Vermerk versehene Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung spätestens einen Werktag nach dem Tag, an dem die Sendung der Bestimmungsstelle unter Vorlage der erforderlichen Exemplare der Anmeldung gestellt wurde, von dieser zurückzusenden. Wird eine solche Sendung einem zugelassenen Empfänger im Sinne des Artikels
gestellt, so hat dieser das Exemplar Nr. 5 spätestens einen Werktag nach dem Tag, an dem er die Sendung in Empfang genommen hat, der für ihn zuständigen Bestimmungsstelle auszuhändigen.
3. Massnahmen zur Abmilderung der finanziellen Folgen der Untersagung Wurde die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für Waren des Anhangs I vorübergehend untersagt, so kann der Inhaber einer Gesamtbürgschaft für diese Waren auf Antrag eine Einzelsicherheit in Anspruch nehmen, für die folgende besondere Vorschriften gelten: – für die Einzelsicherheit ist eine besondere Bürgschaftsurkunde zu verwenden, in der auf diesen Anhang hinzuweisen ist und die nur für die in dem Beschluss genannten Waren gilt; – mit Ausnahme der Fälle, in denen die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden, kann die Einzelsicherheit nur bei der in der Bürgschaftsurkunde bezeichneten Abgangsstelle verwendet werden; – sie kann für mehrere Versandverfahren gleichzeitig oder nacheinander verwendet werden, sofern der für die noch nicht erledigten Verfahren auf dem Spiel stehende Gesamtbetrag den Betrag der Einzelsicherheit nicht übersteigt; – sobald ein gemeinsames Versandverfahren, für das die Einzelsicherheit geleistet wurde, erledigt ist, wird der entsprechende Betrag freigegeben und kann im Rahmen des Betrags der Sicherheit für ein anderes Versandverfahren erneut verwendet werden.
4. Ausnahmen vom Beschluss zur vorübergehenden Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder 4.1 Einem Hauptverpflichteten kann für die Überführung in das gemeinsame Versandverfahren von Waren, die durch einen Beschluss zur Untersagung betroffen sind, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft bewilligt werden, sofern er nachweist, dass für die von ihm in den zwei letzten Jahren vor diesem Beschluss durchgeführten gemeinsamen Versandverfahren mit diesen Waren keine Schuld entstanden ist oder, wenn eine Schuld entstanden ist, dass diese von dem Schuldner oder dem Bürgen fristgerecht erfüllt wurde. Um die vorübergehend untersagte Gesamtbürgschaft in Anspruch nehmen zu können, muss der Hauptverpflichtete ausserdem die in Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b) festgelegten Bedingungen erfüllen. 4.2 Für den Antrag auf Bewilligung von Ausnahmen nach Punkt4.1 und deren Erteilung gelten die Artikel 50 bis 55 sinngemäss. 4.3. Wird die Ausnahme von den zuständigen Behörden bewilligt, so bringen sie in Feld 8 der Bürgschaftsbescheinigung einen der nachstehenden Vermerke an: – BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ – CS NEOMEZENÉ POUŽITİÍ – DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE – DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG – EE PIIRAMATU KASUTAMINE – ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ – ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA – FR UTILISATION NON LIMITEE – IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA – LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS – LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS – HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT – MT UŻU MHUX RISTRETT – NL GEBRUIK ONBEPERKT – PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE – PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA – RO UTILIZARE NELIMITATA – SL NEOMEJENA UPORABA – SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE – FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU – SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING – EN UNRESTRICTED USE – IS ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN – NO UBEGRENSET BRUK Anlage II52 Gemeinschaftscharakter der Waren und Vorschriften über den EURO
Art. 1
In dieser Anlage werden die Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen und zur Anlage I über den Gemeinschaftscharakter der Waren und die Verwendung des Euro festgelegt.
Titel I Gemeinschaftscharakter der Waren
Kapitel 1 Geltungsbereich
Art. 2
(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters kann gemäss diesem Titel nur für solche Waren erbracht werden, die unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert werden. Als unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten Waren,
bei deren Beförderung das Gebiet eines Drittlandes nicht berührt wird;
bei deren Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berührt wird, sofern die Beförderung durch diese Länder mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier erfolgt.
(2) Dieser Titel gilt nicht für Waren, die
zur Ausfuhr aus den Vertragsparteien bestimmt sind;
im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, – die Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei entladen werden sollen, werden zusammen mit Waren befördert, die in einem Drittland entladen werden sollen; – die Waren werden aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert.
(3) Dieser Titel gilt für Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die von einem Postamt einer Vertragspartei nach einem Postamt einer anderen Vertragspartei versandt werden.
Kapitel II Nachweis des Gemeinschaftscharakters
Art. 3 Zuständige Stelle
Im Sinne dieses Kapitels gelten die für die Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren zuständigen Behörden als «zuständige Stelle».
Art. 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im T2- Verfahren befördert werden, kann durch eines der in diesem Kapitel genannten Papiere erbracht werden. (2) Sofern die Voraussetzungen für seine Erteilung erfüllt sind, kann das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren auch nachträglich ausgestellt werden. In diesem Fall wird es mit einem der nachstehenden Vermerke in roter Schrift versehen: – BG Издаден впоследствие – CS Vystaveno dodatečně – DA Udstedt efterfølgende – DE Nachträglich ausgestellt – EE Välja antud tagasiulatuvalt – EL Εκδοθέν εκ των υστέρων – ES Expedido a posteriori – FR Délivré a posteriori – IT Rilasciato a posteriori – LV Izsniegts retrospektīvi – LT Retrospektyvusis išdavimas – HU Kiadva visszamenőleges hatállyal – MT Maħruġ b’mod retrospettiv – NL Achteraf afgegeven – PL Wystawione retrospektywnie – PT Emitido a posteriori – RO Eliberat ulterior – SL Izdano naknadno – SK Vyhotovené dodatočne – FI Annettu jälkikäteen – SV Utfärdat i efterhand – EN Issued retroactively – IS Útgefið eftir á – NO Utstedt i etterhånd
Abschnitt 1 Versandpapier T2L
Art. 5 Begriffsbestimmung
(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T2L erbracht. (2) Unter Versandpapier T2L ist ein Dokument mit der Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» zu verstehen.
Art. 6 Zu verwendende Vordrucke
(1) Das Versandpapier T2L wird auf einem Vordruck nach einem der Muster in Anlage III ausgestellt. (2) Dieser Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach den Mustern in Anlage III ergänzt werden, die Bestandteil des Versandpapiers T2L sind. (3) An Stelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil des Versandpapiers T2L Ladelisten verwendet werden, die nach dem Muster in Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vordrucke sind gemäss Anlage III auszufüllen. Sie sind in einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu drucken und auszufüllen.
Art. 7 Besondere Ladelisten
(1) Die zuständigen Behörden können Personen, die die Bedingungen des Artikels 49 der Anlage I erfüllen, bewilligen, als Ladelisten Listen zu verwenden, die nicht alle Voraussetzungen der Anlage III erfüllen. (2) Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie Artikel 62 Absätze 2 und 3 der Anlage I gelten sinngemäss.
Art. 8 Ausstellung des Versandpapiers T2L
(1) Vorbehaltlich des Artikels19 wird das Versandpapier T2L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
(2) Auf Antrag des Beteiligten versieht die zuständige Stelle das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls den (die) Ergänzungsvordruck(e) oder die Ladeliste(n) mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld C «Abgangsstelle» dieser Papiere einzutragen sind:
auf dem Versandpapier T2L: die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines zuständigen Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr, sofern eine solche erforderlich ist;
auf dem Ergänzungsvordruck oder der Ladeliste: die auf dem Versandpapier T2L eingetragene Nummer. Diese Nummer ist entweder mittels eines Stempels, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist ihr Dienststempelabdruck beizusetzen.
Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für den Versand der Ware in das Bestimmungsland notwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden sind.
Abschnitt 2 Handelspapiere
Art. 9 Rechnung und Beförderungspapier
(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers für diese Waren erbracht. (2) Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die genaue Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Beteiligten, wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist, Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Kennnummern der Behälter angegeben sein. Der Beteiligte hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» einzutragen und ihr die eigenhändige Unterschrift beizusetzen. (3) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes Identifizierungsverfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Die vom Beteiligten ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Rechnung oder das vom Beteiligten ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Beförderungspapier wird auf seinen Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen. Dieser Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr enthalten, sofern eine solche erforderlich ist. (5) Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier ausschliesslich Gemeinschaftswaren betrifft. (6) Rechnungen oder Beförderungspapiere, die den Bedingungen der Absätze 2 bis
entsprechen und deren Förmlichkeiten erfüllen, gelten als Versandpapiere T2L im Sinne dieses Übereinkommens. (7) Zur Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die Zollstelle eines EFTA-Landes für Waren, die in dessen Zollgebiet mit einer/einem als Versandpapier T2L geltenden Rechnung oder Beförderungspapier gelangt sind, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T2 oder T2L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.
Art. 10 Manifest der Schifffahrtsgesellschaft
(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für diese Waren erbracht. (2) Das Manifest muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:
Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;
Name des Schiffs;
Verladeort und -datum;
Entladeort der Waren;
Das Manifest enthält ferner für jede Sendung:
Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument,
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,
handelsübliche Warenbezeichnung mit den notwendigen Angaben für ihre Identifizierung;
Rohmasse in kg,
gegebenenfalls Nummern der Behälter,
folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren: – die Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder die Kurzbezeichnung «F» (entspricht «T2LF»), wenn der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen werden kann; – die Kurzbezeichnung «N» für alle anderen Sendungen.
(3) Das von der Schifffahrtsgesellschaft ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Manifest wird auf deren Antrag von den zuständigen Behörden mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks enthalten.
Art. 11 Verwendung eines einzigen Manifests
Bei Anwendung eines vereinfachten gemeinsamen Versandverfahrens gemäss
Artikel 112 der Anlage I wird der Gemeinschaftscharakter der Waren durch Anbringen der Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder der Kurzbezeichnung «F»
(entspricht «T2LF») neben jeder Warenposition nachgewiesen.
Abschnitt 3 Andere Nachweise im Falle bestimmter Verfahren
Art. 12 Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA
(1) Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich des Artikels 2 zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren in dem für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feld aller betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» zusammen mit seiner Unterschrift anbringen, bevor er es der Abgangsstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorlegt. Die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» muss auf allen Abschnitten, auf denen sie eingetragen wurde, durch den Dienststempelabdruck der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten bestätigt werden. (2) Werden Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert, so sind beide Warenarten getrennt voneinander anzugeben; die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» ist so anzubringen, dass sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.
Art. 13 Von Reisenden mitgeführte oder in ihrem Reisegepäck enthaltene Waren
Ist der Gemeinschaftscharakter von Waren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren:
wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
in anderen Fällen nach Massgabe dieses Kapitels.
Abschnitt 4 Von einem zugelassenen Versender erbrachter Nachweis
des Gemeinschaftscharakters der Waren
Art. 14 Zugelassener Versender
(1) Die zuständigen Behörden jedes Landes können jeder Person – nachstehend «zugelassener Versender» genannt –, die die Voraussetzungen des Artikels 49 der Anlage I erfüllt und den Gemeinschaftscharakter von Waren durch ein Versandpapier T2L nach Artikel 6 oder durch eines der in den Artikeln9 bis 11 bezeichneten Papiere – nachstehend «Handelspapiere» genannt – erbringen will, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen. (2) Für die Bewilligung nach Absatz 1 gelten die Artikel 50 bis 55 der Anlage I sinngemäss.
Art. 15 Inhalt der Bewilligung
In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
die Zollstelle, die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;
die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;
die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene Versender die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.
Art. 16 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang
(1) In der Bewilligung wird bestimmt, dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld «C. Abgangsstelle» auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke
im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird
vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck des von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang C1 der Anlage III entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
Artikel 68 der Anlage 1 gilt sinngemäss.
(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Stelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen: – BG Одобрен изпращач – CS Schválený odesílatel – DA Godkendt afsender – DE Zugelassener Versender – EE Volitatud kaubasaatja – EL Εγκεκριμένος αποστολέας – ES Expedidor autorizado – FR Expéditeur agréé – IT Speditore autorizzato – LV Atzītais nosūtītājs – LT Įgaliotas siuntėjas – HU Engedélyezett feladó – MT Awtoriżżat li jibgħat – NL Toegelaten afzender – PL Upoważniony nadawca – PT Expedidor autorizado – RO Expeditor agreat – SL Pooblaščeni pošiljatelj – SK Schválený odosielateľ – FI Valtuutettu lähettäjä – SV Godkänd avsändare – EN Authorised consignor – IS Viðurkenndur sendandi – NO Autorisert avsender
Art. 17 Freistellung von der Unterschriftsleistung
(1) Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten und mit dem Abdruck des in Anhang C1 der Anlage III bezeichneten Sonderstempels versehenen Versandpapiere T2L oder Handelspapiere nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T2L oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten. (2) Die gemäss Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere müssen an Stelle der Unterschrift des zugelassenen Versenders einen der nachstehenden Vermerke tragen: – BG Освободен от подпис – CS Podpis se nevyžaduje – DA Fritaget for underskrift – DE Freistellung von der Unterschriftsleistung – EE Allkirjanõudest loobutud – EL Δεν απαιτείται υπογραφή – ES Dispensa de firma – FR Dispense de signature – IT Dispensa dalla firma – LV Derīgs bez paraksta – LT Leista nepasirašyti – HU Aláírás alól mentesítve – MT Firma mhux meħtieġa – NL Van ondertekening vrijgesteld – PL Zwolniony ze sk³adania podpisu – PT Dispensada a assinatura – RO Dispensă de semnătură – SL Opustitev podpisa – SK Oslobodenie od podpisu – FI Vapautettu allekirjoituksesta – SV Befrielse från underskrift – EN Signature waived – IS Undanþegið undirskrift – NO Fritatt for underskrift
Art. 18 Nachträglich ausgestelltes Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
(1) Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren dienende Manifest spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes, in jedem Falle aber vor dessen Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die
die Bedingungen des Artikels 49 der Anlage I erfüllen; jedoch brauchen die Schifffahrtsgesellschaften abweichend von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a) ihren Sitz nicht in einer Vertragspartei zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen; und
Systeme für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen im Gebiet der Vertragsparteien zu übermitteln; und
eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Ländern auf anerkannten Routen durchführen.
(3) Nach Eingang des Antrags übermitteln ihn die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den anderen Ländern, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden. Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden die Bewilligung für das in Absatz 4 genannte vereinfachte Verfahren. Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Ländern, jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden. (4) Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:
das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustausches an den Bestimmungshafen übermittelt;
die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vermerke an;
ein Ausdruck des mittels elektronischen Datenaustausches übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Abgangshafens auf Verlangen spätestens am ersten Werktag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt;
ein Ausdruck des mittels Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens vorgelegt;
die zuständigen Behörden des Abgangshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch;
die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch und übermitteln erforderlichenfalls den zuständigen Behörden des Abgangshafens Einzelheiten der Manifeste zur Nachprüfung.
(5) Unbeschadet des Titels IV der Anlage I – teilt die Schifffahrtsgesellschaft den zuständigen Behörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit;
– teilen die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens den zuständigen Behörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit.
Art. 19 Verpflichtung zur Anfertigung eines Zweitstücks
Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück aller auf Grund dieses Abschnitts ausgestellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere anzufertigen. Die zuständigen Behörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird.
Art. 20 Kontrollen beim zugelassenen Versender
Die zuständigen Behörden können bei den zugelassenen Versendern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Letztere sind gehalten, die Behörden bei diesen Kontrollen zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Kapitel III Amtshilfe
Art. 21
Die zuständigen Behörden der Länder leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemässen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen nach Massgabe dieses Kapitels der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen wird.
Titel II Vorschriften über den EURO
Art. 22
(1) Die in diesem Übereinkommen in Euro ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet. Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist kein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, an dem ein Kurs veröffentlicht wurde. (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist derjenige Gegenwert des Euro massgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren gilt, für welchen ein oder mehrere Einzelsicherheitstitel nach Artikel 14 Absatz 4 der Anlage I vorgelegt werden.
Anlage III53 Versandanmeldungen und sonstige Papiere
Art. 1
Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.
Titel I Vordrucke für die Erstellung der Versandanmeldungen und
des Papiers zur Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren
Art. 2
(1) Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldungen und das Papier zur Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren ausgestellt werden, entsprechen den Mustern in den Anhängen A1 bis A4 dieser Anlage. (2) Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:
im Falle der Anhänge A1 und A3: auf den in Anhang A5 genannten Exemplaren;
im Falle der Anhänge A2 und A4: auf den in Anhang A6 genannten Exemplaren.
(3) Die Vordrucke sind wie folgt auszufüllen und zu verwenden:
als Versandanmeldung entsprechend dem Merkblatt in Anhang A7;
als Papier zur Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren entsprechend dem Merkblatt in Anhang A8.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in Anhang A9 zu verwenden.
Bereinigt gemäss Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses vom 3. Mai 1989 (AS 1989 1591), Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/95 des Gemischten Ausschusses vom26. Okt. 1995 (AS 1996 1068), Art. 4 des Beschlusses Nr. 4/96 des Gemischten Ausschusses vom5. Dez. 1996 (AS 1997 1492), Art. 4 und 5 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (SR 0.631.242.049). Siehe auch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000. Bereinigt gemäss Art. 2 der Beschlüsse Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses vom 7. Juni 2001 (AS 2002 3505), 2/2002 des Gemischten Ausschusses vom 27. Nov. 2002 (AS 2005 2623), Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses vom17. Juni 2005 (AS 2005 4859), Art. 1 der Beschlüsse Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses vom17. Juni 2005 (AS 2005 4891), 3/2005 des Gemischten Ausschusses vom17. Juni 2005 (AS 2005 4895), Art. 1 Ziff. 3 der Beschlüsse Nr. 6/2005 des Gemischten Ausschusses vom4. Okt. 2005 (AS 2007 3859) und 1/2007 des Gemischten Ausschusses vom 16. April 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2009 773).
Art. 3
(1) Für die Vordrucke ist selbstdurchschreibendes geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens40 g zu verwenden. Dieses Papier muss so beschaffen sein, dass die Angaben auf der Vorderseite die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite nicht beeinträchtigen; es darf bei normalem Gebrauch weder einreissen noch knittern. Für alle Exemplare ist weisses Papier zu verwenden. Auf den Exemplaren für das Versandverfahren (1,4 und 5) haben jedoch die Felder Nr. 1 (mit Ausnahme des mittleren Unterfeldes), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links),35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke sind in grüner Farbe zu drucken. (2) Die Vordruckexemplare sind farblich wie folgt zu kennzeichnen:
Vordrucke gemäss den Mustern in den Anhängen A1 und A3: – die Exemplare 1, 2, 3 und 5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden roten, grünen, gelben beziehungsweise blauen Streifen auf; – die Exemplare4, 6, 7 und 8 weisen am rechten Rand einen unterbrochenen blauen, roten, grünen beziehungsweise gelben Streifen auf;
Vordrucke gemäss den Mustern in den Anhängen A2 und A4: die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden und rechts davon einen unterbrochenen roten, grünen, gelben beziehungsweise blauen Streifen auf.
Die Streifen sind ungefähr3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von Quadraten mit einer Seitenlänge von3 mm, mit einem Zwischenraum von jeweils3 mm. (3) Die Vordrucke haben das Format 210×297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus5 bis plus 8 mm zugelassen sind. (4) Die Vertragsparteien können verlangen, dass die Vordrucke auch den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. (5) Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Ausserdem können sie anstatt der Worte «Gemeinschaftliches Versandverfahren» die Worte «Gemeinsames Versandverfahren» aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie in einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.
Art. 4
(1) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die handschriftliche Unterzeichnung durch ein anderes technisches Identifizierungsverfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselben Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, die die Anmeldungen auch ausdrucken, so können die zuständigen Behörden zulassen, dass statt des manuellen oder mechanischen Anbringens eines Zollstempels und der Unterschrift des zuständigen Beamten die so erstellten Anmeldungen direkt durch diese Systeme bestätigt werden.
Titel II Andere Vordrucke als das Einheitspapier
Art. 5 Ladelisten
(1) Der für die Ladeliste zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang A 10. Es ist gemäss dem Merkblatt in Anhang A11 auszufüllen. (2) Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. (3) Die Vordrucke haben das Format 210×297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus5 bis plus 8 mm zugelassen sind.
Art. 6 Grenzübergangsschein
(1) Der für den Grenzübergangsschein zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang A 12. (2) Für die Vordrucke des Grenzübergangsscheins ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Das zu verwendende Papier ist weiss. (3) Die Vordrucke haben das Format 210×148 mm.
Art. 7 Eingangsbescheinigung
(1) Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang A13. (2) Für die Vordrucke der Eingangsbescheinigung ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Das zu verwendende Papier ist weiss. (3) Die Vordrucke haben das Format 148×105 mm.
Art. 8 Einzelsicherheitstitel
(1) Der für die Einzelsicherheitstitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang B3. (2) Für die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss. (3) Die Vordrucke haben das Format 148×105 mm. (4) Die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen. (5) Die bei den Einzelsicherheitstiteln zu verwendende Sprache wird von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, in dem sich die Stelle der Bürgschaftsleistung befindet.
Art. 9 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung
(1) Die für die Bürgschaftsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, nachstehend «Bescheinigung» genannt, entsprechen den Mustern in den Anhängen B5 und B6. Die Vordrucke sind nach Massgabe des Merkblatts in Anhang B7 auszufüllen. (2) Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist – bei der Bürgschaftsbescheinigung grün, – bei der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau. (3) Die Vordrucke haben das Format 210×148 mm. (4) Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.
Art. 10 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel II
(1) Der Vordruck ist mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Die in den Artikeln5 bis 7 genannten Vordrucke können auch leserlich handschriftlich, mit Tinte und in Druckschrift, ausgefüllt werden.
(2) Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel. (3) Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Landes verlangen. (4) Bei der Bürgschaftsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört. (5) Der Vordruck darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von den zuständigen Behörden mit einem Sichtvermerk versehen werden. (6) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Massnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.
Titel III Versandanmeldung und Vordrucke bei Verwendung von EDI
Art. 11 Versandanmeldung
Die Versandanmeldung nach Artikel 17 Absatz 1 der Anlage I entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang D 1 und ist unter Verwendung der Codes in Anhang D 2 zu erstellen.
Art. 12 Versandbegleitdokument
Das Versandbegleitdokument entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang D3. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang D4 zu erstellen und zu verwenden.
Art. 13 Liste der Positionen
Die Liste der Positionen entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang D5. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang D6 zu erstellen und zu verwenden.
Anhang A 154 Muster des Vordrucks für die Versandanmeldungen Hinweis: In dem Raum unterhalb der Felder 15 und 17 des Exemplars Nr. 5 kann die finnische, isländische, norwegische und schwedische Übersetzung von «Zurücksenden an» eingedruckt werden.
Diese in der AS 1989 1591, 1996 1068 publizierten Formulare werden in der SR nicht Anhang A 255 Muster des fakultativ zu verwendenden Vordrucks für die Versandanmeldungen Hinweis: In dem Raum unterhalb der Felder 15 und 17 des Exemplars Nr. 4/5 kann die finnische, isländische, norwegische und schwedische Übersetzung von «Zurücksenden an» eingedruckt werden.
Diese in der AS 1989 1591, 1996 1068 publizierten Formulare werden in der SR nicht Anhang A 356 Muster des Ergänzungsvordrucks zu dem Vordruckmuster in Anhang A1
Diese in der AS 1989 1591, 1996 1068 publizierten Formulare werden in der SR nicht Anhang A 457 Muster des Ergänzungsvordrucks zu dem Vordruckmuster in Anhang A2
Diese in der AS 1989 1591, 1996 1068 publizierten Formulare werden in der SR nicht Anhang A 5 Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäss den Anhängen A 1 und A3, auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen (ausgehend von Exemplar Nr. 1) I. Felder für die Beteiligten Nummer Nummern der Exemplare Nummer Nummern der Exemplare des Feldes des Feldes
1 bis 8 31 1 bis 8 ausgenommen mittleres 32 1 bis 8 Unterfeld: 1 bis 3 33 erstes Unterfeld links: 1 bis 8
1 bis 5* übrige Unterfelder: 1 bis 3
1 bis 8 35 1 bis 8
1 bis 8 38 1 bis 8
1 bis 8 40 1 bis 5*
1 bis 8 44 1 bis 5*
1 bis 5* 50 1 bis 8
1 bis 8 51 1 bis 8
1 bis 8 52 1 bis 8
1 bis 5* 53 1 bis 8
1 bis 5* 54 1 bis 4
1 bis 5* 55 –
1 bis 5* 56 –
1 bis 5* * Von den Beteiligten darf in keinem Fall verlangt werden, dass sie diese Felder für die Zwecke des Versandverfahrens auf dem Exemplar Nr. 5 ausfüllen.
II. Felder für die Verwaltung Nummer Nummern der Exemplare Nummer Nummern der Exemplare des Feldes des Feldes C 1 bis 858 G – F –
Das Abgangsland bestimmt, auf welchen der genannten Exemplare diese Angabe erscheint.
Anhang A 6 Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäss den Anhängen A 2 und A4, auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen (ausgehend von Exemplar Nr. 1/6) I. Felder für die Beteiligten Nummer Nummern der Exemplare Nummer Nummern der Exemplare des Feldes des Feldes
1 bis 4 31 1 bis 4 ausgenommen mittleres 32 1 bis 4 Unterfeld: 1 bis 3 33 erstes Unterfeld links: 1 bis 4
1 bis 4 übrige Unterfelder: 1 bis 3
1 bis 4 35 1 bis 4
1 bis 4 38 1 bis 4
1 bis 4 40 1 bis 4
1 bis 4 44 1 bis 4
1 bis 4 50 1 bis 4
1 bis 4 51 1 bis 4
1 bis 4 52 1 bis 4
1 bis 4 53 1 bis 4
1 bis 4 54 1 bis 4
1 bis 4 55 –
1 bis 4 56 –
1 bis 4 II. Felder für die Verwaltung Nummer Nummern der Exemplare Nummer Nummern der Exemplare des Feldes des Feldes C 1 bis 4 G – F – Anhang A 7 Merkblatt zu den Vordrucken für die Ausstellung der Versandanmeldungen A. Gestaltung der Vordrucke Sofern im Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, sind für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren die Vordrucke nach den Anhängen A1 bis A4 zu dieser Anlage zu verwenden. Von den Vordrucken nach den Anhängen A1 und A3 dieser Anlage sind nur die Exemplare Nrn. 1, 4 und 5 zu verwenden: – Exemplar Nr. 1 wird von den zuständigen Behörden des Abgangslandes aufbewahrt; – Exemplar Nr. 4 begleitet die Waren und wird von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes aufbewahrt; – Exemplar Nr. 5 begleitet die Waren und wird im gemeinsamen Versandverfahren als Rückschein verwendet; Es können auch die Vordrucke nach den Anhängen A2 und A4 dieser Anlage verwendet werden, insbesondere, wenn die Anmeldungen EDV-gestützt erstellt werden. In diesem Fall sind zwei Vordrucksätze zu verwenden, die jeweils mindestens die Exemplare Nrn. 1/6 und 4/5 aufweisen; der erste Satz entspricht bezüglich der verlangten Angaben den vorgenannten Exemplaren Nrn. 1 und 4 und der zweite Satz dem Exemplar Nr. 5. In derartigen Fällen ist auf jedem verwendeten Vordrucksatz die Nummerierung der betreffenden Exemplare dadurch kenntlich zu machen, dass am Rand die Nummer der nicht verwendeten Exemplare durchgestrichen wird. Jeder dieser Vordrucksätze ist so gestaltet, dass die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben auf Grund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen. Die Beteiligten können auch Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken lassen, sofern der Vordruck dem amtlichen Muster entspricht. Bearbeitet die Abgangsstelle die Versandanmeldung EDV-gestützt, ist bei ihr nur ein Exemplar der Versandanmeldung abzugeben.
B. Verlangte Angaben Die Vordrucke enthalten sämtliche Angaben, die von den verschiedenen Ländern verlangt werden können. Einige Felder müssen immer ausgefüllt werden, während andere nur dann auszufüllen sind, wenn das Land, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, dies verlangt. Daher ist in diesem Merkblatt der Teil über die Verwendung der einzelnen Felder besonders zu beachten. In jedem Fall sieht die Maximalliste der Felder, die auszufüllen sind, wie folgt aus: – Felder 1 (ausgenommen zweites Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld),35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 (Felder mit grünem Grund).
C. Verwendung des Vordrucks Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich mit Tinte in Druckschrift ausgefüllt werden. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so einzuspannen, dass der erste Buchstabe der in Feld 2 einzutragenden Angaben in dem Positionskästchen in der linken oberen Ecke erscheint. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Vorbehaltlich des Artikels24 der Anlage I sind etwaige Änderungen so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird. Ausserdem können die Vordrucke mit Hilfe eines Reproduktionsverfahrens an Stelle der vorgenannten Verfahren ausgefüllt werden. Sie können in einem solchen Reproduktionsverfahren auch hergestellt und gleichzeitig ausgefüllt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen über die Vordruckmuster, das Vordruckpapier und -format, die zu verwendende Sprache, die Leserlichkeit, das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über die Änderungen genau eingehalten werde. Nur die mit einer Nummer versehenen Felder müssen gegebenenfalls vom Hauptverpflichteten ausgefüllt werden. Die übrigen mit einem Grossbuchstaben versehenen Felder sind ausschliesslich amtlichen Eintragungen vorbehalten. Das Exemplar, das bei der Abgangsstelle verbleiben soll, ist vom Hauptverpflichteten handschriftlich zu unterzeichnen. In den Fällen, in denen zusätzliche Kopien der Exemplare der Versandanmeldung anzufertigen sind, (insbesondere nach Massgabe des Artikels 12 Absatz 1 des Übereinkommens und des Artikels 33 Absatz 3 der Anlage I), kann der Hauptverpflichtete zu diesem Zweck erforderlichenfalls zusätzliche Exemplare oder Fotokopien dieser Exemplare verwenden. Diese zusätzlichen Exemplare oder Fotokopien müssen vom Hauptverpflichteten unterzeichnet, den zuständigen Behörden vorgelegt und von diesen unter den gleichen Voraussetzungen wie das Einheitspapier mit ihrem Sichtvermerk versehen werden.
Unbeschadet der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Vermerke werden sie als «Kopien» gekennzeichnet und von den zuständigen Behörden – sofern diese Qualität und Lesbarkeit als zufriedenstellend erachten – wie die Originalpapiere angenommen.
Titel II In den einzelnen Feldern zu machende Angaben
I. Förmlichkeiten im Abgangsland Feld 1: Anmeldung In das dritte Unterfeld sind folgende Angaben einzutragen: 1) Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen: 2) Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen: 3) Sendungen gemäss Artikel 19 der Anlage I: T In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung T durchzustreichen. Feld 2: Versender/Ausführer Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass einer der nachstehenden Vermerke – CS Různí
– RO Diverşi – SL Razno – SK Rôzni – FI Useita – SV Flera – EN Various – IS Ýmis – NO Diverse in dieses Feld einzutragen und dass der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Versender beizufügen ist. Feld3: Vordrucke Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen. Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h., es ist nur ein einziges Feld «Warenbezeichnung» auszufüllen), wird in Feld3 nichts und in Feld5 lediglich die Ziffer 1 angegeben. Werden an Stelle eines Vordrucksatzes mit 8 Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je 4 Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz. Feld4: Ladelisten Anzugeben ist die Anzahl (in Ziffern) der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von den zuständigen Behörden zugelassenen Ladelisten mit einer Beschreibung der Waren. Feld5: Positionen Anzugeben ist die Gesamtanzahl der auf der Versandanmeldung angegebenen Warenpositionen. Feld6: Packstücke insgesamt Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtanzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht. Feld 8: Empfänger Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift der Person(en), der (denen) die Waren auszuliefern sind. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass in dieses Feld einer in den Anmerkungen zu Feld 2 vorgesehenen Vermerke einzutragen und der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.
Die Vertragsparteien können zulassen, dass dieses Feld nicht ausgefüllt wird, wenn der Empfänger ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist. Die Angabe der Kennnummer ist in diesem Stadium freigestellt. Feld 15: Versendungs-/Ausfuhrland Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Feld17: Bestimmungsland Anzugeben ist das betreffende Land. Feld18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang Anzugeben sind Kennzeichen oder Name des Beförderungsmittels (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Abgangsstelle verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden oder schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür vorgesehenen Codes. Beispiel: wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. Bei Warenbeförderungen in Containern, die ihrerseits von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, dieses Feld leer zu lassen, wenn an der Abgangsstelle aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden. Bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit. In anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen. Feld19: Container (Ctr) Einzutragen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangsstelle liegt, entsprechen; hierbei von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen. Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Benutzung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch. Die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen. Anzugeben sind die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug) und das Kennzeichen (zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens) des aktiven (d.h. des ziehenden oder schiebenden) Beförderungsmittels, das voraussichtlich beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzt wird, in der die Abgangsstelle liegt, und der Code seiner Staatszugehörigkeit; hierbei ist von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen. Beim Huckepackverkehr oder wenn mehrere Beförderungsmittel benutzt werden, ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb aller sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Anhänger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze Anzugeben ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes der Verkehrszweig, der dem aktiven Beförderungsmittel entspricht, mit dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei, in der die Abgangsstelle liegt, vermutlich verlassen werden. Feld 27: Ladeort Anzugeben ist, gegebenenfalls durch einen Code, der Ort, an dem die Waren auf das aktive Beförderungsmittel verladen werden, mit dem sie die Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangsstelle liegt, überschreiten sollen; hierbei ist von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen. Feld31: Packstücke und Warenbezeichnung – Zeichen und Nummern – Container-Nr. – Anzahl und Art Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände oder einer der nachstehenden Vermerke: – BG Насипно – CS Volnĕ loženo – DA Bulk – DE Lose – EE Pakendamata – EL χύμα – ES A granel
– FR Vrac – IT Alla rinfusa – LV Berams – LT Nesupakuota – HU Ömlesztett – MT Bil-kwantitá – NL Los gestort – PL Luzem – PT A granel – RO Vrac – SL Razsuto – SK Voľne – FI Irtotavaraa – SV Bulk – EN Bulk – IS Vara í lausu – NO Bulk Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die auf Grund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld ausserdem die Nummern der Container anzugeben. Feld32: Positionsnummer Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu Feld5. Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts einzutragen ist, da die Ziffer 1 in Feld5 angegeben sein muss. Dieses Feld ist auszufüllen, wenn – die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist,
– die Versandanmeldung sich auf in Anhang I zu Anlage I aufgeführte Waren bezieht. Anzugeben ist der Code für die betreffenden Waren. Auf in einem EFTA-Land erstellten Versandanmeldungen T2 und T2F muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn die vorausgehende Versandanmeldung die Warennummer enthält. In diesem Fall ist der auf den Exemplaren dieser Anmeldung angegebene Code Ansonsten bleibt die Benutzung dieses Feldes freigestellt. Feld35: Rohmasse Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenarten, so braucht die Gesamtrohmasse nur im ersten Feld35 angegeben zu werden; die übrigen Felder35 bleiben frei. Feld38: Eigenmasse Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen. Feld40: Summarische Anmeldung/Vorpapier Anzugeben ist die vorhergehende zollrechtliche Bestimmung oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere. Sind mehrere Angaben erforderlich, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass in diesem Feld einer der folgenden Vermerke eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird: – CS Různé
– RO Diverşi – SL Razno – SK Rôzne – FI Useita – SV Flera – EN Various – IS Ýmis – NO Diverse Feld44: Besondere Vermerke – Vorgelegte Unterlagen – Bescheinigungen und Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls auf Grund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie die Bezugsnummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen; dazu gehören Seriennummern von Kontrollexemplaren T5, Nummern von Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben über tier- oder pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen usw. Das Unterfeld für besondere Vermerke («Code B.V.») braucht nicht ausgefüllt zu werden. Feld 50: Hauptverpflichteter (Bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift) Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennnummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname oder Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Hauptverpflichteten unterzeichnet. Vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen muss das bei der Abgangsstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Die Durchgangszollstellen sind in der Liste der für gemeinsame
Versandverfahren zuständigen Zollstellen aufgeführt. Nach der Zollstelle ist der entsprechende Ländercode einzutragen. Feld52: Sicherheit Anzugeben ist die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren nach dem hierfür vorgesehenen Code; ferner sind gegebenenfalls anzugeben die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Stelle der Bürgschaftsleistung. Ist die Gesamtbürgschaft, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung nicht für alle Vertragsparteien gültig, so sind nach «nicht gültig für …..» die betreffenden Länder nach dem hierfür vorgesehenen Code anzugeben. Feld 53: Bestimmungsstelle (und Land) Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Die Bestimmungsstellen sind in der Liste der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen aufgeführt. Nach der Zollstelle ist der Code für das betreffende Land anzugeben.
II. Förmlichkeiten während der Beförderung Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen. Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle: – Umladungen: Es ist das Feld 55 zu verwenden: Feld 55: Umladungen Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Kann das Versandverfahren nach Auffassung der zuständigen Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen diese die Exemplare Nrn.4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen ergriffen haben.
Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld 56: Feld 56: Andere Ereignisse während der Beförderung – Sachverhalt und getroffene Massnahmen Dieses Feld ist nach Massgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen. Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine ohne Behandlung oder Umladung der Waren ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatsangehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.
Titel III Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken
A. Ergänzungsvordrucke können nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck gemäss den Anhängen A1 oder A2 vorgelegt werden. B. Die Bemerkungen in den Titeln I und II gelten auch für Ergänzungsvordrucke. Abweichend hiervon – ist im dritten Unterfeld von Feld 1, je nach dem angewandten Versandverfahren, die Kurzbezeichnung «T1 bis», «T2 bis» oder «T2F bis» einzutragen; – ist die Benutzung der Felder 2 und 8 des Ergänzungsvordrucks gemäss Anhang A3 sowie des Feldes 2/8 des Ergänzungsvordrucks gemäss Anhang A 4 den Vertragsparteien freigestellt; diese Felder brauchen nur den Namen und gegebenenfalls die Kennnummer der betreffenden Person zu enthalten. C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken – sind die nicht verwendeten Felder «Packstücke und Warenbezeichnung» so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist; – sind die Felder Nrn.32 «Positions-Nr.», 33 «Warennummer»,35 «Rohmasse (kg)»,38 «Eigenmasse (kg)» und 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» auf dem verwendeten Vordruck für die Versandanmeldung oder das Versandpapier T2L durchzustreichen; das Feld Nr. 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ergänzungsvordrucke sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» des verwendeten Vordrucks für die Versandanmeldung oder das Versandpapier T2L zu vermerken.
Anhang A 8
Merkblatt zu den Vordrucken für die Ausstellung des Papiers zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren A. Allgemeines (1) Ist nach Massgabe des Übereinkommens ein Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren erforderlich, so ist ein Vordruck gemäss dem Exemplar Nr. 4 des Musters in Anhang A1 dieser Anlage oder gemäss dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anhang A2 dieser Anlage zu verwenden. Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 des Musters in Anhang A3 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anhang A4 ergänzt. (2) Der Beteiligte muss nur die im oberen Teil des Vordrucks unter «Wichtiger Hinweis» bezeichneten Felder ausfüllen. (3) Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich in Druckschrift mit Tinte ausgefüllt werden. (4) Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird. (5) Der nicht benötigte Raum der von dem Beteiligten auszufüllenden Felder ist so durchzustreichen, dass jede spätere Eintragung verhindert wird.
B. Bemerkungen zu den einzelnen Feldern Feld 1: Anmeldung Im dritten Unterfeld ist entweder die Kurzbezeichnung «T2L» oder die Kurzbezeichnung «T2LF» einzutragen. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken ist in deren Feld 1 im dritten Unterfeld entweder die Kurzbezeichnung «T2L bis» oder die Kurzbezeichnung «T2LF bis» Feld 2: Versender/Ausführer Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass einer der nachstehenden Vermerke
– CS Různí – RO Diverşi – SL Razno – SK Rôzni – FI Useita – SV Flera – EN Various – IS Ýmis – NO Diverse in dieses Feld einzutragen und dass der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Versender beizufügen ist. Feld3: Vordrucke Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der verwendeten Vordrucke. Beispiele: Wird das Versandpapier T2L auf einem einzigen Vordruck ausgestellt, so ist 1/1 anzugeben; wird ein Versandpapier T2L mit einem Ergänzungsvordruck T2L bis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/2 und der Ergänzungsvordruck mit 2/2 zu bezeichnen; wird ein Versandpapier T2L mit zwei Ergänzungsvordrucken T2L bis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/3, der erste Vordruck T2L bis mit 2/3 und der zweite Vordruck T2L bis mit 3/3 zu bezeichnen.
Feld4: Ladelisten Anzugeben ist die Anzahl der beigefügten Ladelisten. Feld5: Positionen Anzugeben ist die Gesamtanzahl der auf dem Versandpapier T2L aufgeführten Warenpositionen. Feld14: Anmelder/Vertreter Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind der Beteiligte und der in Feld 2 angegebene Versender identisch, ist einer der nachstehenden Vermerke einzutragen: – BG Изпращач – CS Odesílatel – DA Afsender – DE Versender – EE Saatja – EL αποστολέας – ES Expedidor – FR Expéditeur – IT Speditore – LV Nosūtītājs – LT Siuntėjas – HU Feladó – MT Min jikkonsenja – NL Afzender – PL Nadawca – PT Expedidor – RO Expeditor – SL Pošiljatelj – SK Odosielateľ – FI Lähettäjä – SV Avsändare – EN Consignor – IS Sendandi – NO Avsender
Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den betreffenden Ländern ergänzt werden. Feld31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern – Container Nr. – Anzahl und Art Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände oder einer der nachstehenden Vermerke: – BG Насипно – CS Volnĕ loženo – DA Bulk – DE Lose – EE Pakendamata – EL χύμα – ES A granel – FR Vrac – IT Alla rinfusa – LV Berams – LT Nesupakuota – HU Ömlesztett – MT Bil-kwantitá – NL Los gestort – PL Luzem – PT A granel – RO Vrac – SL Razsuto – SK Voľne – FI Irtotavaraa – SV Bulk – EN Bulk – IS Vara í lausu – NO Bulk Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die auf Grund
etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld ausserdem die Nummern der Container anzugeben. Feld32: Positionsnummer Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf dem Vordruck T2L und den beigefügten Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten aufgeführten Positionen (vgl. Bemerkung zu Feld 5). Bezieht sich das Versandpapier T2L nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts einzutragen ist, da die Ziffer 1 in Feld 5 angegeben sein muss. Wird ein Versandpapier T2L in einem EFTA-Land ausgestellt, muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier eine Warennummer angegeben ist. Feld35: Rohmasse Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial. Betrifft ein Versandpapier T2L mehrere Warenarten, so braucht die Gesamtrohmasse nur im ersten Feld35 angegeben zu werden; die übrigen Felder35 bleiben frei. Feld38: Eigenmasse In einem EFTA-Land muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist. Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen. Feld40: Summarische Anmeldung/Vorpapier Anzugeben sind Art, Nummer, Datum und ausstellende Stelle der Anmeldung oder des Vorpapiers, auf dessen Grundlage das Versandpapier T2L ausgestellt wird. Feld44: Besondere Vermerke; vorgelegte Unterlagen – Bescheinigungen und In einem EFTA-Land muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn es auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier Angaben enthält. In diesem Fall sind in das Versandpapier T2L die gleichen Angaben einzutragen.
Feld 54: Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters Vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen müssen auf dem Versandpapier T2L die handschriftliche Unterschrift des Beteiligten sowie sein Name und Vorname erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
Anhang A9
In den Vordrucken zur Ausstellung der Versandanmeldung oder des Papiers zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren zu verwendende Codes Feld19: Container 0: Nicht in Containern beförderte Waren 1: In Containern beförderte Waren Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze Die anwendbaren Codes sind in nachstehender Liste enthalten: Codes für Verkehrszweig, Post- und sonstige Sendungen A. Einstelliger Code (obligatorisch) B. Zweistelliger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt)
A B Bezeichnung
1 10 Seeverkehr 12 Eisenbahnwaggon auf Seeschiff 16 Strassenkraftfahrzeug auf Seeschiff 17 Anhänger oder Auflieger auf Seeschiff 18 Binnenschiff auf Seeschiff 2 20 Eisenbahnverkehr 23 Strassenfahrzeug auf Eisenbahnwaggon 3 30 Strassenverkehr 4 40 Luftverkehr 5 50 Postsendungen 7 70 Festinstallierte Transporteinrichtungen 8 80 Binnenschifffahrt 9 90 Eigener Antrieb
Feld 27: Ladeort/Entladeort Die Codes werden von den Vertragsparteien festgelegt. Erstes Teilfeld Anzugeben ist der Warencode, der mindestens aus dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren bestehen muss. In der Gemeinschaft ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Gemeinschaftsbestimmung dies vorschreibt.
Übrige Teilfelder Gegebenenfalls unter Verwendung anderer spezifischer Codes der Vertragsparteien auszufüllen (die Angabe muss unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen). Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) Angabe der Länder: Der Ländercode ist der ISO-alpha-2Code (ISO 3166). Belgien BE Bulgarien BG Tschechische Republik CZ Dänemark DK Deutschland DE Estland EE Griechenland GR Spanien ES Frankreich FR Irland IE Italien IT Zypern CY Lettland LV Litauen LT Ungarn HU Luxemburg LU Malta MT Niederlande NL Österreich AT Polen PL Portugal PT Rumänien RO Slowenien SI Slowakei SK Finnland FI Schweden SE Vereinigtes Königreich GB
Island IS Norwegen NO Schweiz CH
Feld52: Sicherheit Angabe der Art der Sicherheitsleistung
Sachverhalt Code Andere Angaben
Befreiung von der Sicherheitsleistung 0 – Nummer der Bescheinigung (Art. 57 der Anlage I) über die Befreiung von der Sicherheitsleistung Gesamtbürgschaft 1 – Nummer der Bürgschaftsbescheinigung – Stelle der Bürgschaftsleistung Einzelsicherheit durch 2 – Hinweis auf die Bürgschaftsleistung Bürgschaftsurkunde – Stelle der Bürgschaftsleistung Einzelsicherheit in Form einer 3 Barsicherheit Einzelsicherheit in Form von Sicher- 4 – Nummer des heitstiteln Einzelsicherheitstitels Befreiung von der Sicherheitsleistung 6 (Art.7 der Anlage I) Befreiung von der Sicherheitsleistung A auf Grundlage einer Vereinbarung (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) des Übereinkommens) Befreiung von der Sicherheitsleistung 7 für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangsstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens) Einzelsicherheit wie sie unter Punkt 3 9 – Hinweis auf die des Anhangs IV der Anlage I genannt Bürgschaftsurkunde ist – Stelle der Bürgschaftsleistung
Angabe der Länder: Es sind die für Feld 51 vorgesehenen Codes zu verwenden.
Feld 53: Bestimmungsstelle (und Land) Es sind die für Feld 51 vorgesehenen Codes zu verwenden.
Anhang A 10
Ladeliste
Laufende Nr. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art Versendungsland/ Rohmasse Raum für amtliche der Packstück-Warenbezeichnung Ausfuhrland (kg) Eintragungen
Anhang A 11
Merkblatt zur Ladeliste
1. Begriffsbestimmung Die in Artikel 5 der Anlage III genannte Ladeliste ist ein den Merkmalen dieses Anhangs entsprechendes Dokument.
2. Gestaltung der Ladelisten 2.1 Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden. 2.2 Die Ladelisten müssen enthalten: a) die Überschrift «Ladeliste»; b) ein 70×55 mm grosses Feld, das in einen oberen Teil von 70×15 mm und in einen unteren Teil von 70×40 mm aufgeteilt ist; c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften: – laufende Nr., – Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung, – Versendungsland/Ausfuhrland, – Rohmasse (kg) – Raum für amtliche Eintragungen. Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift «Raum für amtliche Eintragungen» muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum ausserhalb der unter den Buchstaben a) bis c) bezeichneten Flächen frei verfügen. 2.3 Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerflächen sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
Titel II Bemerkungen zu den einzelnen Flächen
1. Umrahmtes Feld 1.1 Oberer Teil Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Hauptverpflich- Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so trägt der Beteiligte in den oberen Teil die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» ein.
1.2 Unterer Teil In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben
2. Spalten 2.1 Laufende Nummer Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. 2.2 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung Wenn die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Anhängen A7 und A9 zu machen. Auf der Ladeliste müssen die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 «Packstücke und Warenbezeichnung»,44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» sowie gegebenenfalls 33 «Warennummer» und 38 «Eigenmasse» eingetragen werden. Wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Anhängen A8 und A9 zu machen. 2.3 Versendungsland/Ausfuhrland Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Diese Spalte braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt wird. 2.4 Rohmasse (kg) Einzutragen sind die Angaben aus Feld35 des Einheitspapiers (siehe Anhänge A7
Titel III Verwendung der Ladelisten
(1) Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden. (2) Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 «Versendungs-/Ausfuhrland»,32 «Positions-Nr.», 33 «Warennummer»,35 «Rohmasse (kg)»,38 «Eigenmasse (kg)» und gegebenenfalls44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» auf der Versandanmeldung durchzustreichen; das Feld31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld31 «Packstücke und Warenbezeichnung» des für die Versandanmeldung verwendeten Vordrucks zu vermerken. (3) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie der Vordruck, zu dem sie gehört.
(4) Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben (4) Eintragungsnummer versehen wie der Vordruck, auf den sie sich bezieht. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangsstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Abgangsstelle beizusetzen. Ausserdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangsstelle hinzugefügt (5) Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das T1- oder T2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld4 «Ladelisten» dieses Vordrucks zu vermerken. (6) Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäss.
Anhang A 12
TC 10 – Grenzübergangsschein Bezeichnung des Beförderungsmittels: ………………………………………………………………………… VERSANDANMELDUNG VORGESEHENE DURCHGANGSZOLLSTELLE (UND LAND): und Nummer
NUR DURCH DIE ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN Datum des Grenzübergangs:
…………………………………… …………. …………………………………… ………….
Stempel der Behörden
Anhang A13
TC 11 – Eingangsbescheinigung
Die Bestimmungsstelle …………………. bescheinigt, dass ihr das am …………………
bei der Behörde ……………………………………… unter der Nr. …………………………… Kontrollexemplar T51 übergeben worden ist.
(Ort) …………………………….. den Stempel ……………………………………….. der ………………………………………………………………… Behörde ……………………
1 Nichtzutreffendes streichen
Anhang B 1
Einzelsicherheit 1. Der (die) Unterzeichnete mit Wohnsitz (Sitz) in59 bis zum Höchstbetrag von selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Gemeinschaft, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Bulgarischen Republik, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Andorra60 und der Republik San Marino für die Beträge, die der Hauptverpflichtete61
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge für die nachstehend bezeichneten Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren bei der Abgangsstelle
zu der Bestimmungsstelle
59 Vollständige Anschrift. 60 Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren. 61 Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.
überführt werden, mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bussgeldern schuldet oder schulden wird. Warenbezeichnung:
Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das Verfahren beendet wurde. des (der) Beteiligten die Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil62 in allen in Absatz 1 genannten Ländern:
62 Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der
Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem Wahldomizil (Ort) , den
(Unterschrift)63
Bürgschaftserklärung angenommen am für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren mit der Versandanmeldung Nr. vom 64
63 Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …», wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat. 64 Von der Abgangsstelle auszufüllen.
Anhang B 2
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln 1. Der (die) Unterzeichnete65 mit Wohnsitz (Sitz) in66 selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Gemeinschaft, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Bulgarischen Republik, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Andorra67 und der Republik San Marino
für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und sonstigen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge - mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bussgeldern – schuldet oder schulden wird, für die der (die) Unterzeichnete durch Ausstellung von Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 7.000 EUR je Sicherheitstitel übernommen hat. Punkt 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von7.000 EUR je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren beendet wurde.
65 Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. 66 Vollständige Anschrift. 67 Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.
des (der) Beteiligten die Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag Erfüllung der aufgrund von gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstandenen Schuld, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil68 in allen in Absatz 1 genannten Ländern:
Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem Wahldomizil
68 Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der
(Ort) , den
(Unterschrift)69
Bürgschaftserklärung angenommen am
69 Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Bürgschaft».
Anhang B3
TC 32 – Einzelsicherheitstitel A 000 000
Aussteller: ………….. ………………………….. (Name oder Firma und Anschrift)
(Bürgschaftserklärung angenommen am ……………………………………………………… durch die Stelle der Bürgschaftsleistung ……………………………………………………..)
Dieser am ……………………………… ausgestellte Titel gilt bis zu einem Betrag von 7000 Euro für ein gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren, das spätestens am ………………………………… beginnt, und in dem als Hauptverpflichteter ……………… auftritt. (Name oder Firma und Anschrift)
(Unterschrift (Unterschrift und Stempel des Hauptverpflichteten)1 des Ausstellers)
1 Unterschrift freibleibend
Anhang B3
Von der Abgangsstelle auszufüllen
Versandverfahren durchgeführt mit Versandanmeldung T1/T2/T2F1. eingetragen am unter der Nr. ………………………………. …………………………………. bei der Stelle: …….
Stempel Unterschrift
1 Nichtzutreffendes streichen
Anhang B4
Gesamtbürgschaft 1. Der (die) Unterzeichnete70 mit Wohnsitz (Sitz) in71 bis zum Höchstbetrag von der 100 %/50 %/30 %72 des Referenzbetrags entspricht selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Gemeinschaft, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Bulgarischen Republik, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino73 für die Beträge, die der Hauptverpflichtete74 den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren – mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bussgeldern – schuldet oder schulden wird, und zwar sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge. Punkt 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchst-
70 Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. 71 Vollständige Anschrift. 72 Nichtzutreffendes streichen. 73 Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren. 74 Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.
betrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde. des (der) Beteiligten die Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag Dieser Höchstbetrag kann um die Beträge, die aufgrund der Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der (die) Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreissig Tagen danach begonnen hat. Erfüllung der Schuld, die im Verlauf von gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil75 in allen in Absatz 1 genannten Ländern:
75 Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der
Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem Wahldomizil (Ort) , den
(Unterschrift)76
Bürgschaftserklärung angenommen am
76 Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‹Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …›, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.»
Anhang B5
TC 31 – Bürgschaftsbescheinigung
1. Gültig bis einschliesslich Tag Monat Jahr 2. Nummer 3. Hauptverpflichteter (Name und Vorname bzw. Firma, vollständige 4. Bürge (Name und Vorname bzw. Firma, vollständige Anschrift und Land) 5. Stelle der Bürgschaftsleistung (Bezeichnung, vollständige 6. Referenzbetrag in Ziffern in Buchstaben Währungscode: 7. Die Stelle der Bürgschaftsleistung bescheinigt, dass der oben genannte Hauptverpflichtete eine Gesamtbürgschaft geleistet hat, die für gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten gültig ist, deren Namen nicht gestrichen sind: Europäische Gemeinschaft, Island, Norwegen, Schweiz, Andorra (*), San Marino (*) 8. Besondere Vermerke 9. Gültigkeit verlängert bis einschliesslich Tag Monat Jahr
(Ort) ................................ den ........................ (Ort) ............................. , den ......................... (Unterschrift und Stempel (Unterschrift und Stempel der Stelle der der Stelle der Bürgschaftsleistung) Bürgschaftsleistung)
(*) nur für gemeinschaftliche Versandverfahren
Anhang B5
10. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren für den Hauptverpflichteten zu unterzeichnen
11. Name, Vorname 12. Unterschrift des 11. Name, Vorname 12. Unterschrift des und Unterschrifts- Hauptverpflichteten1 und Unterschrifts- Hauptverpflichteten1 probe der ermächtig- probe der ermächtigten Person ten Person
1 Handelt es sich beim Hauptverpflichteten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner in Feld 12 nach seiner Unterschrift seinen Namen, seinen Vornamen und seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
Anhang B6
TC 33 – Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
1. Gültig bis einschliesslich Tag Monat Jahr 2. Nummer 3. Hauptverpflichteter (Name und Vorname bzw. Firma, vollständige 4. Stelle der Bürgschaftsleistung (Bezeichnung, vollständige 5. Referenzbetrag in Ziffern in Buchstaben Währungscode: 6. Die Stelle der Bürgschaftsleistung bescheinigt, dass der oben genannte Hauptverpflichtete eine Gesamtbürgschaft geleistet hat, die für gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten gültig ist, deren Namen nicht gestrichen sind: Europäische Gemeinschaft, Island, Norwegen, Schweiz, Andorra (*), San Marino (*) 7. Besondere Vermerke 8. Gültigkeit verlängert bis einschliesslich Tag Monat Jahr
(Ort) ................................ den ........................ (Ort) ............................. , den ......................... (Unterschrift und Stempel (Unterschrift und Stempel der Stelle der der Stelle der Bürgschaftsleistung) Bürgschaftsleistung)
(*) nur für gemeinschaftliche Versandverfahren
Anhang B6
9. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren für den Hauptverpflichteten zu unterzeichnen
10. Name, Vorname 11. Unterschrift des 10. Name, Vorname 11. Unterschrift des und Unterschrifts- Hauptverpflichteten1 und Unterschrifts- Hauptverpflichteten1 probe der ermächtig- probe der ermächtigten Person ten Person
1 Handelt es sich beim Hauptverpflichteten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner in Feld 11 nach seiner Unterschrift seinen Namen, seinen Vornamen und seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
Anhang B7
Merkblatt zur Bürgschaftsbescheinigung und zur Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung 1. Vermerke auf der Vorderseite der Bescheinigungen Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1 bis 8 der Bürgschaftsbescheinigung sowie in den Feldern 1 bis 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden. 1.1 Währungscode Die Länder tragen in Feld6 der Bürgschaftsbescheinigung und in Feld5 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung den ISO-Alpha-3-Code (Code ISO 4217) der verwendeten Währung ein. 1.2 Besondere Vermerke 1.2.1 Darf die Gesamtbürgschaft für die in Anhang I zu Anlage I aufgeführten Waren nicht in Anspruch genommen werden, so ist in Feld 8 der Bescheinigung einer der nachstehenden Vermerke einzutragen: – BG Ограничена валидност – CS Omezená platnost – DA Begrænset gyldighed – DE Beschränkte Geltung – EE Piiratud kehtivus – EL Περιορισμένη ισχύς – ES Validez limitada – FR Validité limitée – IT Validità limitata – LV Ierobežots derīgums – LT Galiojimas apribotas – HU Korlátozott érvényű – MT Validità limitata – NL Beperkte geldigheid – PL Ograniczona ważność – PT Validade limitada – RO Validitate limitată – SL Omejena veljavnost – SK Omezená platnost
– FI Voimassa rajoitetusti – SV Begränsad giltighet – EN Limited validity – IS Takmarkað gildissvið – NO Begrenset gyldighet 1.2.2 Hat sich der Hauptverpflichtete verpflichtet, die Versandanmeldung nur bei einer einzigen Abgangsstelle abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Stelle in Feld 8 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Blockschrift einzutragen. 1.3 Zollamtliche Vermerke im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die Stelle der Bürgschaftsleistung einen entsprechenden Vermerk in Feld9 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld 8 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung an.
2. Vermerke auf der Rückseite der Bescheinigungen – Zur Unterzeichnung der Versandanmeldung befugte Personen 2.1 Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Hauptverpflichtete in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung von Versandanmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Der Hauptverpflichtete kann die Felder durchstreichen, die er nicht benutzen will. 2.2 Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen. 2.3 Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Hauptverpflichteten.
3. Verwendung der Bescheinigung im Falle einer Ausnahme von der Untersagung der Gesamtbürgschaft Die entsprechenden Modalitäten und Vermerke sind unter Nummer4 des Anhangs IV der Anlage I aufgeführt.
Anhang C 1
Sonderstempel
1. Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes 2. Abgangsstelle 3. Nummer der Anmeldung 4. Datum 5. Zugelassener Versender 6. Bewilligung
Anhang C 2
Aufkleber (Versandverfahren im Eisenbahnverkehr)
Farben: schwarz auf grün.
Anhang D 1
Merkblatt zur Verwendung von Versandanmeldungen durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten (EDI-Versandanmeldung)
Die EDI-Versandanmeldung beruht auf den gemäss den Anhängen A7 und A9 in die verschiedenen Felder des Einheitspapiers einzutragenden Angaben, die gegebenenfalls durch Codes ergänzt oder ersetzt werden. Dieser Anhang enthält ausschliesslich die grundlegenden besonderen Anforderungen, die Anwendung finden, wenn die Förmlichkeiten durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten erfüllt werden. Ferner gelten die zusätzlichen Codes in Anhang D2. Sofern in diesem Anhang oder in Anhang D2 nichts anderes festgelegt ist, finden die Anhänge A7 und A9 auch auf die EDI-Versandanmeldung Anwendung. Aufbau und Inhalt der EDI-Versandanmeldung im Einzelnen ergeben sich aus den technischen Spezifikationen, die die zuständigen Behörden dem Hauptverpflichteten mitteilen, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäss funktioniert. Diese Spezifikationen beruhen auf den in diesem Anhang festgelegten Anforderungen. In diesem Anhang wird die Struktur des Informationsaustausches beschrieben. Die Versandanmeldung ist in Datengruppen untergliedert, die Datenattribute enthalten. Die Attribute sind so gruppiert, dass sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blöcke bilden. Die Einrückung einer Datengruppe zeigt an, dass die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt. Soweit vorhanden, ist die entsprechende Nummer des Feldes des Einheitspapiers angegeben. Der Begriff «Zahl» in den Erläuterungen zu den Datengruppen zeigt an, wie oft die Datengruppe in der Versandanmeldung verwendet werden darf. Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Für die Datenart werden folgende Codes verwendet: a alphabetisch n numerisch an alphanumerisch Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes: Die fakultativen zwei Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung (z.B. 8,6) bedeutet, dass das
Attribut eine Dezimalzahl beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Gesamtzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Titel II Struktur der EDI-Versandanmeldung
A. Übersicht über die Datengruppen Versandvorgang Beteiligter Versender Beteiligter Empfänger Ware – Beteiligter Versender – Beteiligter Empfänger – Container – Empfindliche Waren-Codes – Packstücke – Hinweis auf Vorpapiere – Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen – Besondere Vermerke Abgangsstelle Beteiligter Hauptverpflichteter Vertreter Durchgangszollstelle Bestimmungsstelle Beteiligter zugelassener Empfänger Kontrollergebnis Verschluss-Info – Verschluss-Kennung Sicherheit – Zeichen der Sicherheit – Gültigkeitsbeschränkung EG – Gültigkeitsbeschränkung nicht EG
B. Bemerkungen zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung Versandvorgang LRN Art/Länge: an ..22 Es ist die Lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Benutzer in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben. Art der Anmeldung (Feld 1) Art/Länge: an ..5 Positionen insgesamt (Feld 5) Art/Länge: n ..5 Packstücke insgesamt (Feld 6) Art/Länge: n ..7 Die Verwendung des Attributs ist freigestellt. Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus ‹Zahl der Packstücke›, ‹Stückzahl› und dem Wert ‹1› für jede als ‹Massengut› angemeldete Ware entsprechen.» Versendungsland (Feld 15a) Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang D2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «WARE» nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Versendungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» nicht zu verwenden, sondern das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «WARE». Bestimmungsland (Feld 17a) Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang D2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Bestimmungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» nicht zu verwenden, sondern das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE».
Kennzeichen beim Abgang (Feld 18) Art/Länge: an ..27 Das Attribut ist gemäss Anhang A7 zu verwenden. Kennzeichen beim Abgang SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Staatszugehörigkeit beim Abgang (Feld 18) Es sind die Ländercodes in Anhang D2 gemäss Anhang A7 zu verwenden. Container (Feld 19) 0: nein 1: ja. Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung (Feld 21) Es sind die Ländercodes in Anhang D2 gemäss Anhang A7 zu verwenden. Kennzeichen bei Grenzüberschreitung (Feld 21) Art/Länge: an ..27 Die Verwendung des Attributs ist den Vertragsparteien nach Massgabe des Anhangs A7 freigestellt. Kennzeichen bei Grenzüberschreitung SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Art der grenzüberschreitenden Beförderung (Feld 21) Art/Länge: n ..2 Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien nach Massgabe des Anhangs A7 freigestellt. Verkehrszweig an der Grenze (Feld 25) Art/Länge: n ..2 Die Verwendung des Attributs ist den Vertragsparteien nach Massgabe des Anhangs A7 freigestellt.
inländischer Verkehrszweig (Feld 26) Art/Länge: n ..2 Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt. Wenn es verwendet wird, ist es nach Massgabe der Erläuterungen zu Feld 25 in Anhang A9 zu verwenden. Ladeort (Feld 27) Code für vereinbarten Ort (Feld 30) ERGEBNIS» verwendet wird. Wird diese Datengruppe nicht verwendet, ist die Verwendung des Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist in codierter Form der Ort anzugeben, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden. vereinbarter Warenort (Feld 30) ERGEBNIS» verwendet wird. Wird diese Datengruppe nicht verwendet, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet vereinbarter Warenort SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. bewilligter Warenort (Feld 30) Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn die Datengruppe «KONTROLL- ERGEBNIS» verwendet wird. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Wird die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» nicht verwendet, kann auch dieses Attribut nicht verwendet werden. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden.
Abfertigungsstelle (Feld 30) Art/Länge: an ..17 ERGEBNIS» verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn es verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden. Rohmasse insgesamt (Feld 35) Art/Länge: n ..11,3 Versandbegleitdokument Sprachencode Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache des Versandbegleitdokuments zu verwenden. Dialogsprachenkennung beim Abgang Die Verwendung des Sprachencodes in Anhang D2 ist freigestellt. Wird dieses Attribut nicht verwendet, greift das System auf die Standardsprache der Abgangsstelle zurück. Datum der Anmeldung (Feld 50) Ort der Anmeldung (Feld 50) Art/Länge: an ..35 Ort der Anmeldung SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Beteiligter Versender (Feld 2) Die Datengruppe wird verwendet, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall kann die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden.
Name (Feld 2) Strasse und Hausnummer (Feld 2) Land (Feld 2) PLZ (Feld 2) Stadt Kennnummer (Feld 2)
Beteiligter Empfänger (Feld 8) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn nur ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» ein «Land» im Sinne des Übereinkommens enthält. In diesem Fall kann die Datengruppe «BETEILIGTER Empfänger» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden. Name (Feld 8)
Strasse und Hausnummer (Feld 8) Land (Feld 8) PLZ (Feld 8) Art/Länge: an ..9 Stadt (Feld 8) Kennnummer (Feld 8) Art/Länge: an ..17
Ware Zahl: 999 Art der Anmeldung (ex Feld 1) Art/Länge: an ..5 Das Attribut ist zu verwenden, wenn beim Attribut «Art der Anmeldung» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» die Angabe «T-» verwendet wurde. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden. Versendungsland (ex Feld 15a) Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang D2 zu verwenden. Das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» zu verwenden.
Bestimmungsland (ex Feld 17a) Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang D2 zu verwenden. Das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Bestimmungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» zu verwenden. Warenbezeichnung (Feld 31) Art/Länge: an ..140 Warenbezeichnung SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Positionsnummer (Feld 32) Art/Länge: n ..5 Das Attribut ist auch dann zu verwenden, wenn das Attribut «Positionen insgesamt» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» den Eintrag «1» enthält. In diesem Fall ist auch hier «1» zu verwenden. Jede fortlaufende Nummer darf in einer Versandanmeldung nur einmal vorhanden sein. Warennummer (Feld 33) Art/Länge: n ..8 Das Attribut ist mit mindestens4, höchstens jedoch 8 Ziffern gemäss Anhang A7 zu verwenden. Rohmasse (Feld 35) Art/Länge: n ..11,3 Das Attribut ist nicht obligatorisch, wenn verschiedene Warenarten, die in einer Versandanmeldung angemeldet wurden, in einer solchen Weise verpackt wurden, dass es unmöglich ist, die Rohmasse jeder Warenart festzustellen. Eigenmasse (Feld 38) Art/Länge: n ..11,3 Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
– Beteiligter Versender (ex Feld 2) Die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» kann nicht verwendet werden, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall ist die Datengruppe «BETEI- LIGTER Versender» der «VERSANDVORGANG»-Ebene zu verwenden.
Name (ex Feld 2) Strasse und Hausnummer (ex Feld 2) Land (ex Feld 2) PLZ (ex Feld 2) Stadt (ex Feld 2) Kennnummer (ex Feld 2)
– Beteiligter Empfänger (ex Feld 8) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn mehr als ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» ein «Land» im Sinne des Übereinkommens enthält. Wird nur ein Empfänger angemeldet, kann die Datengruppe «BETEILIGTER Empfänger» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden.
Name (ex Feld 8) Strasse und Hausnummer (ex Feld 8) Land (ex Feld 8) PLZ (ex Feld 8) Stadt (ex Feld 8) Kennnummer (ex Feld 8)
– Container (Feld 31) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut «Container» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» den Code «1» enthält. Containernummer (Feld 31) Art/Länge: an ..11
– Empfindliche Waren-Codes (Feld 31) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Versandanmeldung Waren des Anhangs I der Anlage I betrifft.
Code der empfindlichen Ware (Feld 31) Art/Länge: n ..2 Es ist der Code in Anhang D2 zu verwenden, wenn die Warennummer nicht ausreicht, um eine Ware des Anhangs I der Anlage I eindeutig zu identifizieren. empfindliche Menge (Feld 31) Art/Länge: n ..11,3 Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Versandanmeldung Waren des Anhangs I der Anlage I betrifft.
– Packstücke (Feld 31) Zeichen und Nummern der Packstücke (Feld 31) Art/Länge: an ..42 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» andere als die in Anhang D2 aufgeführten Codes für «Massengut» (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder «lose» (NE) enthält. Die Verwendung ist freigestellt, wenn beim Attribut «Art der Packstücke» einer der vorgenannten Codes verwendet wurde. Zeichen und Nummern der Packstücke SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Art der Packstücke (Feld 31) Es ist der Verpackungscode in Anhang D2 zu verwenden. Zahl der Packstücke (Feld 31) Art/Länge: n ..5 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» andere als die in Anhang D2 aufgeführten Codes für «Massengut» (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder «lose» (NE) enthält. Es kann nicht verwendet werden, wenn beim Attribut «Art der Packstücke» einer der vorgenannten Codes verwendet wurde. Stückzahl (Feld 31) Art/Länge: n ..5 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» den Code für «lose» (NE) gemäss Anhang D2 enthält. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.
– Hinweis auf Vorpapiere (Feld 40) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn beim Attribut «Art der Anmeldung» der Datengruppen «VERSANDVORGANG» oder «WARE» der Code «T2» oder «T2F» verwendet wurde, und das Land der Abgangsstelle ein EFTA-Land im Sinne des Übereinkommens ist. Art des Vorpapiers (Feld 40) Art/Länge: an ..6 Wenn die Datengruppe zu verwenden ist, ist mindestens einer der in Anhang D2 aufgeführten Codes für ein Vorpapier zu verwenden. Zeichen des Vorpapiers (Feld 40) Es ist die Referenznummer des Vorpapiers zu verwenden. Zeichen des Vorpapiers SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. zusätzliche Angaben (Feld 40) Art/Länge: an ..26 zusätzliche Angaben SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
– Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (Feld 44) Die Verwendung der Datengruppe ist den Vertragsparteien freigestellt. Wenn die Datengruppe verwendet wird, ist mindestens eines der folgenden Attribute zu verwenden: Art der Unterlage (Feld 44) Art/Länge: an ..3 Zeichen der Unterlage (Feld 44)
Zeichen der Unterlage SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. zusätzliche Angaben (Feld 44) Art/Länge: an ..26 zusätzliche Angaben SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
– Besondere Vermerke (Feld 44) Zahl: 99 Die Verwendung der Datengruppe ist den Vertragsparteien freigestellt. Wird die Datengruppe verwendet, ist entweder das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» oder das Attribut «Text» zu verwenden. Zusätzliche Angaben – Kennung (Feld 44) Art/Länge: an ..3 Ausfuhr aus EG (Feld 44) Wenn das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» den Code «DG0» oder «DG1» enthält, ist das Attribut «Ausfuhr aus EG» oder das Attribut «Ausfuhr aus Land» zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, sind die folgenden Codes zu verwenden: Ausfuhr aus Land (Feld 44) Wenn das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» den Code «DG0» oder «DG1» enthält, ist das Attribut «Ausfuhr aus EG» oder das Attribut «Ausfuhr aus Land» zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, ist der Ländercode gemäss Anhang D2 zu verwenden.
Text (Feld 44) Art/Länge: an ..70 Text SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Bestimmung der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Abgangsstelle (Feld C) Zahl: 1 Kennnummer (Feld C)
Beteiligter Hauptverpflichteter (Feld 50) Zahl: 1 Kennnummer des Beteiligten (Feld 50) Art/Länge: an ..17 Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe «Kontrollergebnis» den Code A3 enthält oder wenn das Attribut «Nummer der Sicherheit» verwendet wird. Name (Feld 50) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer des Beteiligten» Strasse und Hausnummer (Feld 50) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer des Beteiligten» Land (Feld 50) Die Ländercodes in Anhang D2 sind zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer des Beteiligten» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
PLZ (Feld 50) Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut »Kennnummer des Beteiligten« Stadt (Feld 50) Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut »Kennnummer des Beteiligten« Adresse (NAD SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Vertreter (Feld 50) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn sich der Hauptverpflichtete eines bevollmächtigten Vertreters bedient. Name (Feld 50) Funktion des Vertreters (Feld 50) Art/Länge: a ..35 Die Verwendung dieses Attributs ist freigestellt. Funktion des Vertreters SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Durchgangszollstelle (Feld 51) Die Datengruppe ist mindestens einmal zu verwenden, wenn als Abgangsort und als Bestimmungsort Orte in verschiedenen Vertragsparteien angemeldet werden.
Kennnummer (Feld 51)
Bestimmungsstelle (Feld 53) Kennnummer (Feld 53)
Beteiligter zugelassener Empfänger (Feld 53) Die Datengruppe kann verwendet werden, um anzugeben, dass die Waren an einen zugelassenen Empfänger geliefert werden. Kennnummer des beteiligten zugelassenen Empfängers (Feld 53)
Kontrollergebnis (Feld D) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird. Kontrollergebnis-Code (Feld D) Es ist der Code A3 zu verwenden. Frist (Feld D)
Verschluss-Info (Feld D) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung dafür die Verwendung von Verschlüssen vorsieht, oder wenn dem Hauptverpflichteten eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.
Verschluss-Anzahl (Feld D) Art/Länge: n ..4
– Verschluss-Kennung (Feld D) Verschluss-Zeichen (Feld D) Verschluss-Zeichen SPR Es ist der Sprachencode (SPR) in Anhang D2 zu verwenden.
Sicherheit Art der Sicherheitsleistung (Feld 52) Es ist der Code in Anhang A9 zu verwenden.
– Zeichen der Sicherheit Diese Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut ‹Art der Sicherheitsleistung› den Code ‹0›, ‹1›, ‹2›, ‹4› oder ‹9› enthält. Nummer der Sicherheit (Feld 52) Art/Länge: an ..24 Dieses Attribut wird zur Angabe der ‹Nummer der Sicherheit› verwendet, wenn das Attribut ‹Art der Sicherheitsleistung› den Code ‹0›, ‹1›, ‹2›, ‹4› oder ‹9› enthält. In diesem Fall kann das Attribut ‹andere Zeichen der Sicherheit› nicht verwendet Die ‹Nummer der Sicherheit› wird von der Stelle der Bürgschaftsleistung zur Kennzeichnung der einzelnen Sicherheitsleistungen vergeben und ist wie folgt strukturiert:
Feld Inhalt Feldtyp Beispiele
1 die letzten beiden Stellen des numerisch 2 97 Jahres, in dem die Sicherheitsleistung angenommen wurde (JJ) 2 Kennung des Landes, in dem die alphabetisch 2 IT Sicherheitsleistung angenommen wurde (ISO-Alpha-2-Ländercode) 3 von der Stelle der Bürgschaftsleistung alphanumerisch 12 1234AB788966 pro Jahr und Land vergebene einmalige Kennung für die Annahme 4 Prüfziffer alphanumerisch 1 8 5 Kennung der Einzelsicherheit alphanumerisch 7 A001017 durch Sicherheitstitel (1 Buchstabe + 6 Ziffern) oder NULL für andere Arten der Sicherheitsleistung
Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung. In Feld3 ist pro Jahr und Land eine von der Stelle der Bürgschaftsleistung vergebene einmalige Kennung für die Annahme der Sicherheitsleistung einzugeben. Möchten die nationalen Verwaltungen, dass die Nummer der Sicherheit auch die Kennnummer der Stelle der Bürgschaftsleistung umfasst, so können sie die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der Stelle der Bürgschaftsleistung verwenden. In Feld4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die Felder 1 bis 3 der Nummer der Sicherheit dient. Mit diesem Feld können Fehler bei der Erfassung der ersten vier Felder der Nummer der Sicherheit aufgedeckt werden. Feld5 wird nur verwendet, wenn die Nummer der Sicherheit sich auf eine EDVgestützt registrierte Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel bezieht. In diesem Fall ist in diesem Feld die Kennziffer des Sicherheitstitels einzugeben. andere Zeichen der Sicherheit (Feld 52) Dieses Attribut wird verwendet, wenn das Attribut ‹Art der Sicherheitsleistung› andere Codes als ‹0›, ‹1›, ‹2›, ‹4› oder ‹9› enthält. In diesem Fall kann das Attribut ‹Nummer der Sicherheit› nicht verwendet werden. Zugangscode Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut ‹Nummer der Sicherheit› verwendet wird; andernfalls ist den Ländern die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Je nach Art der Sicherheitsleistung wird die Nummer von der Stelle der Bürgschaftsleistung, dem Sicherungsgeber oder dem Hauptverpflichteten vergeben, um eine bestimmte Sicherheitsleistung zu schützen. – – Gültigkeitsbeschränkung EG nicht gültig für EG (Feld 52)
– – Gültigkeitsbeschränkung nicht EG nicht gültig für andere Länder (Feld 52) Es sind die Ländercodes in Anhang D2 zur Angabe der betroffenen Vertragspartei zu verwenden. Der Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft kann nicht verwendet werden.
Anhang D 2
Zusätzliche Codes für das EDV-gestützte Versandverfahren 1. Ländercodes (LAND)
Es ist der «ISO-Alpha-2-Ländercode» gemäss der ISO-Norm 3166-1 aus dem Jahr 1997 in der zuletzt aktualisierten Fassung zu verwenden.
2. Sprachencode Es wird die ISO-Alpha-2-Kodifizierung nach ISO-639 von 1988 angewendet.
3. Warennummer
Feld Inhalt Feldtyp Beispiel
1 HS6 Numerisch 6 010290 (linksbündig)
Es ist der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems (HS6 zu verwenden. Die Warennummer kann für einzelstaatliche Zwecke auf 8 Stellen erweitert werden.
4. Code der empfindlichen Waren
Feld Inhalt Feldtyp Beispiel
1 zusätzliche Kennziffer für empfindliche Numerisch ..2 2 Waren
Dieser Code dient, wie in Anhang I der Anlage I dargelegt, der Erweiterung des HS6-Codes, wenn dieser zur Identifizierung empfindlicher Waren nicht ausreicht.
5. Verpackungscode
Aerosol (Sprüh- oder Spraydose) AE Ampulle, geschützt AP Ampulle, ungeschützt AM Balken GI Balken, im Bündel/Bund GZ Ballen, gepresst BL Ballen, nicht gepresst BN Ballon, geschützt BP Ballon, ungeschützt BF Bandspule SO Barren IN Barren, im Bündel/Bund IZ
Becher CU Behälter BI Behältnis, eingeschweisst in Kunststoff MW Behältnis, Glas GR Behältnis, Holz AD Behältnis, Holzfaser AB Behältnis, Kunststoff PR Behältnis, Metall MR Behältnis, Papier AC Beutel, flexibel FX Beutel, gewebter Kunststoff 5H Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung XA Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig XB Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent XC Beutel, gross ZB Beutel, klein SH Beutel, Kunststoff EC Beutel, Kunststofffilm XD Beutel, Massengut 43 Beutel, mehrlagig, Tüte MB Beutel, Papier 5M Beutel, Papier, mehrlagig XJ Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent XK Beutel, Tasche PO Beutel, Textil 5L Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung XF Beutel, Textil, undurchlässig XG Beutel, Textil, wasserresistent XH Beutel, Tüte BG Bierkasten CB Blech SM Bohle PN Bohlen, im Bündel/Bund PZ Bottich, mit Deckel TL Bottich, Wanne,
Kübel, Zuber, Bütte, Fass TB Boxpalette PB Brett BD Bretter, im Bündel/Bund BY Bund BH Bündel («Bundle») BE Bündel («Truss») TS Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben CN Deckelkorb HR Dose, rechteckig CA Dose, zylindrisch CX Eimer BJ Einmachglas JR
Einzelabpackung ZZ Fass («Barrel») BA Fass («Butt») BU Fass («Cask») CK Fass («Firkin») FI Fass («Keg») KG Fass («Vat») VA Fass, Holz, abnehmbares Oberteil QJ Fass, Holz, Spundart QH Fass, Trommel, Aluminium 1B Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil QD Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil QC Fass, Trommel, Eisen DI Fass, Trommel, Holz 1W Fass, Trommel, Holzfaser 1G Fass, Trommel, Kunststoff IH Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil QG Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil Q Fass, Trommel, Sperrholz 1D Fass, Trommel, Stahl 1A Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil QB Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil QA Feldkiste FO Filmpack FP Flasche, geschützt, bauchig BV Flasche, geschützt, zylindrisch BQ Flasche, ungeschützt, bauchig BS Flasche, ungeschützt, zylindrisch BO Flaschenkasten/Flaschengestell BC Garnitur SX Gasflasche GB Gestell
RK Gestell, Garderobenstange RJ Glasballon, geschützt DP Glasballon, ungeschützt DJ Glaskolben FL Glasröhrchen VI Halbschale AI Handkoffer SU Haspel, Spule RL Henkelkrug PH Hülle, Deckel, Überzug CV Hülle, Stahl SV Hülse SY Jutesack JT Käfig CG
Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP) DG Käfig, Rolle CW Kanister CI Kanister, Kunststoff 3H Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil QN Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil QM Kanister, rechteckig JC Kanister, Stahl 3A Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil QL Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil QK Kanister, zylindrisch JY Kanne, mit Henkel und Ausguss CD Kapsel/Patrone AV Karton CT Kasten BX Kasten, Aluminium 4B Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox DH Kasten, für Flüssigkeiten BW Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches QP Kasten, Holz, Naturholz, mit undurchlässigen Wänden QQ Kasten, Holzfaserplatten 4G Kasten, Kunststoff 4H Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig QR Kasten, Kunststoff, fest QS Kasten, Naturholz 4C Kasten, Sperrholz 4D Kasten, Stahl 4A Kasten, wiederverwendbares Holz 4F Kegel AJ Kiste («Case») CS Kiste («Chest») CH Kiste, Display, Karton IB Kiste, isothermisch EI Kiste, Massengut, Holz DM Kiste, Massengut,
Karton DK Kiste, Massengut, Kunststoff DL Kiste, mehrlagig, Holz DB Kiste, mehrlagig, Karton DC Kiste, mehrlagig, Kunststoff DA Kiste, mit Palette ED Kiste, mit Palette, Holz EE Kiste, mit Palette, Karton EF Kiste, mit Palette, Kunststoff EG Kiste, mit Palette, Metall EH Kiste, Stahl SS Koffer TR Konservendose TN
Korb BK Korb, mit Henkel, Holz HB Korb, mit Henkel, Karton HC Korb, mit Henkel, Kunststoff HA Körbchen PJ Korbflasche WB Korbflasche, geschützt CP Korbflasche, ungeschützt CO Krug JG Kübel PL Kufenbrett SL Lattenkiste CR Lebensmittelbehälter FT Los LT Massengut, fest, feine Teilchen («Pulver») VY Massengut, fest, grosse Teilchen («Knollen») VO Massengut, fest, körnige Teilchen («Körner») VR Massengut, flüssig VL Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck) VQ Massengut, Gas (bei 1031 mbar und 15 °C) VG Massengutbehälter, mittelgross WA Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium WD Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als WH 10 kpa Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium, Flüssigkeit WL Massengutbehälter, mittelgross, flexibel ZU Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, beschichtet WP Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit WR Umhüllung Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung WQ Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung WN Massengutbehälter, mittelgross, Holzfaser
ZT Massengutbehälter, mittelgross, Kunststofffolie WS Massengutbehälter, mittelgross, Metall WF Massengutbehälter, mittelgross, Metall, beaufschlagt mit > 10 kpa WJ Massengutbehälter, mittelgross, Metall, Flüssigkeit WM Massengutbehälter, mittelgross, Metall, kein Stahl ZV Massengutbehälter, mittelgross, Naturholz ZW Massengutbehälter, mittelgross, Naturholz, mit Auskleidung WU Massengutbehälter, mittelgross, Papier, mehrlagig ZA Massengutbehälter, mittelgross, Papier, mehrlagig, wasserresistent ZC Massengutbehälter, mittelgross, Sperrholz ZX Massengutbehälter, mittelgross, Sperrholz, mit Auskleidung WY Massengutbehälter, mittelgross, Stahl WC Massengutbehälter, mittelgross, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kpa WG Massengutbehälter, mittelgross, Stahl, Flüssigkeit WK Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff AA
Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, Fest- ZF stoffe Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssig- ZK keiten Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, mit ZH Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, ZD Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, ZJ Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit ZG Massengutbehälter, mittelgross, Textil, beschichtet WV Massengutbehälter, mittelgross, Textil, beschichtet und Umhüllung WX Massengutbehälter, mittelgross, Textil, mit äusserer Umhüllung WT Massengutbehälter, mittelgross, Textil, mit Umhüllung WW Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial ZS Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, ZM Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, ZR Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, ZP mit Druck beaufschlagt Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, ZL Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, ZQ Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit ZN Massengutbehälter, mittelgross, wiederverwertetes Holz ZY Massengutbehälter, mittelgross, wiederverwertetes Holz, mit Aus- WZ kleidung Matte MT Milchkanne CC Milchkasten MC Netz NT Netz, schlauchförmig, Kunststoff NU Netz, schlauchförmig, Textil NV Nicht verfügbar NA Nicht verpackt oder nicht abgepackt NE Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit NF Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten
NG Obststiege FC Ohne Käfig UC Oxhoft HG Päckchen PA Packung, Schlauch IF
Packung, Display, Holz IA Packung, Display, Kunststoff IC Packung, Display, Metall ID Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen IK Packung, Papierumhüllung IG Packung, Präsentation IE Packung/Packstück PK Paket PC Palette PX Palette, 100 cm × 110 cm AH Palette, eingeschweisst AG Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm PD Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm PE Palette, modular, Manschette 80 cm × 60 cm AF Patrone CQ Platte («Plate») PG Platte («Slab») SB Platten, im Bündel/Bund PY Quetschtube TD Rahmen FR Ring RG Rohr («Pipie») PI Rohr («Tube») TU Rohre, im Bündel/Bund («Pipes, in bundle/bunch/truss») PV Rohre, im Bündel/Bund («Planks, in bundle/bunch/truss») TZ Rolle RO Rotnetz RT Sack SA Sack, mehrlagig MS Sarg CJ Schachtel
NS Schale BM Schrumpfverpackt SW Seekiste SE Segeltuch CZ Spender DN Spindel SD Spule BB Spule («Coil») CL Stab BR Stab, Stange RD Stäbe, im Bündel/Bund («Bars, in bundle/bunch/truss») BZ Stäbe, im Bündel/Bund («Rods, in bundle/bunch/truss») RZ Stamm LG Stämme, im Bündel/Bund LZ Steige (crate, shallowed) SC Stiege (crate, framed) FD
Tiertransportbox PF Streichholzschachtel MX Stufe, Etage TI Tafel, Bogen, Platte ST Tafel, Bogen, Platte, eingeschweisst in Kunststoff SP Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund SZ Tank, rechteckig TK Tank, zylindrisch TY Teekiste TC Tonne TO Topf PT Trägerpappe CM Transporthilfe SI Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde) PU Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz DT Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton DV Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff DS Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Styropor DU Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz DX Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton DY Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff DW Trommel, Fass DR Truhe CF Tube, mit Düse TV Umschlag EN Umzugskasten LV Vakuumverpackt VP Vanpack VK Verschlag SK Weidenkorb CE Wickel BT Zerstäuber AT Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter
6P Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter im Weidenkorb YV Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste YR Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel YQ Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem YY Kunststoffgebinde Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoff- YZ gebinde Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste YX Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel YW Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste YS Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholzkiste YT Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste YP Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel YN Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter 6H
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste YD Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminium- YC trommel Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoff- YM kiste Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste YK Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel YJ Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste YF Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststoff- YL trommel Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste YH Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel YG Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste YB Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel YA Zylinder CY»
6. Code des Vorpapiers Es sind die folgenden Codes zu verwenden: T2 = Einheitspapier für ein gemeinsames Versandverfahren mit Gemeinschaftswaren. T2F = Einheitspapier für ein gemeinsames Versandverfahren mit Gemeinschaftswaren, die aus einem oder in einen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden, in dem die Mehrwertsteuer-Regeln der Gemeinschaft keine Anwendung finden. T2CIM = Waren mit Gemeinschaftscharakter, die mit einem Frachtbrief CIM oder einem Übergabeschein TR befördert werden. T2TIR = Waren mit Gemeinschaftscharakter, die mit einem Carnet TIR befördert werden. T2ATA = Waren mit Gemeinschaftscharakter, die mit einem Carnet ATA befördert werden. T2L = Einheitspapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren. T2LF = Einheitspapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren im Verkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Mehrwertsteuer-Regeln der Gemeinschaft Anwendung finden, und Teilen dieses Gebiets, in denen sie keine Anwendung finden.
7. Codes der vorgelegten Unterlagen/Bescheinigungen (Numerische Codes aus dem UN-Handbuch für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für die Datenelemente 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert) Konformitätsbescheinigung 2 Qualitätszeugnis 3
Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 18 Containerliste 235 Packliste 271 Proformarechnung 325 Handelsrechnung 380 Hausfrachtbrief 703 Sammelkonnossement 704 Konnossement 705 Hauskonnossement 714 SMGS-Begleitliste 722 LKW-Frachtbrief 730 Luftfrachtbrief 740 Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill) 741 Paketkarte (Postpakete) 750 Multimodales/kombiniertes Transportdokument (generisch) 760 Frachtmanifest 785 Ladungsverzeichnis 787 Versandschein T 820 Versandschein T1 821 Versandschein T2 822 Kontrollexemplar T5 823 Versandschein T2L 825 Ausfuhranmeldung 830 Pflanzengesundheitszeugnis 851 Genusstauglichkeitsbescheinigung 852 Tierärztliches Gesundheitszeugnis 853 Ursprungszeugnis 861 Ursprungserklärung 862 Präferentieller Ursprungsnachweis 864 APS-Ursprungszeugnis
865 Einfuhrlizenz 911 Frachtanmeldung (Ankunft) 933 Ausfuhrgenehmigung für Embargowaren 941 TIF-Vordruck 951 Carnet TIR 952 Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 954 Carnet ATA 955 Sonstige zzz
8. Code für zusätzliche Angaben/besondere Vermerke DG0 = Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem EFTA-Land oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus EG DG1 = Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem EFTA-Land oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der EG Zusätzliche Codes für besondere Vermerke können auch auf nationaler Ebene festgelegt werden.
9. Kennnummer der Zollstelle
Feld Inhalt Feldtyp Beispiel
1 Code des Landes, in dem die Zollstelle liegt Alphabetisch 2 IT (siehe LAND) 2 Nationale Kennnummer der Zollstelle Alphanumerisch 6 0830AB
Feld 1 wie vorstehend erklärt. In Feld 2 ist ein sechsstelliger alphanumerischer Code einzugeben. Mit diesen sechs Stellen können die nationalen Verwaltungen gegebenenfalls auch eine Hierarchie der Zollstellen festlegen.
Gemeinsame Versandverfahren 0.631.242.04
Anhang D3
Muster des Versandbegleitdokuments
1 VERFAHREN MRN 2 Versender/Ausführer Nr. A 3 Vordrucke VERSANDVERFAHREN - VERSANDBEGLEITDOKUMENT
5 Positionen 6 Packst. insgesamt
8 Empfänger Nr. Rückschein zurücksenden an:
15 Versendungs-/Ausfuhrland
17 Bestimmungsland
18 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang 56 Andere Ereignisse während der Beförderung G SICHTVERMERK DER Sachverhalt und getroffene Massnahmen ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
A 31 Packstücke Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art 32 Positions 33 Warennummer und Waren- Nr. bezeich- 35 Rohmasse (kg) nung
38 Eigenmasse (kg)
40 Summarische Anmeldung/Vorpapier
44 Besondere Vermerke/ Vorgelegte Unterlagen/ Bescheinigungen u.Genehmigungen
55 Umla- Ort und Land: Ort und Land: dungen Kennz. und Staatsz. d. n. Bef.mittels: Kennz. und Staatsz. d. n. Bef.mittels: Ctr. (1) Kennz. d. neuen Containers: Ctr. (1) Kennz. d. neuen Containers: (1) Einzutragen ist 1 wenn JA oder 0 wenn NEIN. (1) Einzutragen ist 1 wenn JA oder 0 wenn NEIN. F SICHTVER- Neue Verschlüsse: Anzahl: Zeichen: Neue Verschlüsse: Anzahl: Zeichen: MERK DER Unterschrift: Stempel: Unterschrift: Stempel: ZUSTÄN- DIGEN BEHÖR- DEN Daten bereits im System erfasst Daten bereits im System erfasst
50 Hauptverpflichteter Nr. C ABGANGSSTELLE
51 Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)
52 Sicherheit Code 53 Bestimmungsstelle (und Land) nicht gültig für D PRÜFUNG DURCH DIE ABGANGSSTELLE I PRÜFUNG DURCH DIE BESTIMMUNGSSTELLE Ergebnis: Ankunftstag: Rückschein zurückgesandt Angebrachte Verschlüsse: Anzahl: Prüfung der Verschlüsse: am Zeichen: nach Eintragung unter Frist (letzter Tag): Bemerkungen: Nr. Unterschrift: Stempel:
0.631.242.04 Zollordnung im Allgemeinen
1 VERFAHREN MRN 2 Versender/Ausführer Nr. B 3 Vordrucke
5 Positionen 6 Packst. insgesamt VERSANDVERFAHREN - RÜCKSCHEIN
8 Empfänger Nr. Rückschein zurücksenden an:
15 Versendungs-/Ausfuhrland
17 Bestimmungsland
18 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang 56 Andere Ereignisse während der Beförderung G SICHTVERMERK DER Sachverhalt und getroffene Massnahmen ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
B 31 Packstücke Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art 32 Positions 33 Warennummer und Waren- Nr. bezeich- 35 Rohmasse (kg) nung
38 Eigenmasse (kg)
40 Summarische Anmeldung/Vorpapier
44 Besondere Vermerke/ Vorgelegte Unterlagen/ Bescheinigungen u.Genehmigungen
55 Umla- Ort und Land: Ort und Land: dungen Kennz. und Staatsz. d. n. Bef.mittels: Kennz. und Staatsz. d. n. Bef.mittels: Ctr. (1) Kennz. d. neuen Containers: Ctr. (1) Kennz. d. neuen Containers: (1) Einzutragen ist 1 wenn JA oder 0 wenn NEIN. (1) Einzutragen ist 1 wenn JA oder 0 wenn NEIN. F SICHTVER- Neue Verschlüsse: Anzahl: Zeichen: Neue Verschlüsse: Anzahl: Zeichen: MERK DER Unterschrift: Stempel: Unterschrift: Stempel: ZUSTÄN- DIGEN BEHÖR- DEN Daten bereits im System erfasst Daten bereits im System erfasst
50 Hauptverpflichteter Nr. C ABGANGSSTELLE
51 Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)
52 Sicherheit Code 53 Bestimmungsstelle (und Land) nicht gültig für D PRÜFUNG DURCH DIE ABGANGSSTELLE I PRÜFUNG DURCH DIE BESTIMMUNGSSTELLE Ergebnis: Ankunftstag: Rückschein zurückgesandt Angebrachte Verschlüsse: Anzahl: Prüfung der Verschlüsse: am Zeichen: nach Eintragung unter Frist (letzter Tag): Bemerkungen: Nr. Unterschrift: Stempel:
Anhang D4
Erläuterungen zum Versandbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten) A. Erläuterungen zum Ausfüllen des Versandbegleitdokuments Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Beteiligten geändert und/oder von der Abgangsstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden: 1. MRN (movement reference number): Versand-Bezugsnummer Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
Feld Inhalt Feldtyp Beispiel
1 Die beiden letzten Stellen des Numerisch 2 97 Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ) 2 Kennung des Landes, in dem der Alphabetisch 2 IT Versand beginnt (ISO-Alpha-2-Ländercode). 3 Einmalige Kennung für Versand- Alphanumerisch 13 9876AB8890123 vorgang pro Jahr und Land 4 Prüfziffer Alphanumerisch 1 5
Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung. In Feld3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden. In Feld4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der MRN aufdeckt. Die MRN wird ausserdem als Strichcode nach dem Muster ‹Code 128›, Schriftzeichensatz ‹B› aufgedruckt. 2. Feld3: – erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars – zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschliesslich Liste der Positionen) – wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.
3. Feld rechts neben Feld 8: Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist. 4. Feld C: – Bezeichnung der Abgangsstelle – Kennnummer der Abgangsstelle – Datum der Annahme der Versandanmeldung – gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders. 5. Feld D: – Kontrollergebnisse – gegebenenfalls der Vermerk «verbindliche Beförderungsroute». Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
B. Erläuterungen zum Ausdruck Beim Ausdruck des Versandbegleitdokuments bestehen folgende Möglichkeiten: 1. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen: – nur Exemplar (Versandbegleitdokument) ausdrucken; 2. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen: – Exemplar A (Versandbegleitdokument) und – Exemplar B (Rückschein) ausdrucken.
C. Erläuterungen zur Rückmeldung der Kontrollergebnisse durch die Bestimmungsstelle Bei der Rückmeldung der Kontrollergebnisse durch die Bestimmungsstelle bestehen folgende Möglichkeiten: 1. Die tatsächliche Bestimmungsstelle entspricht der angemeldeten Bestimmungsstelle und ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen: – Die Kontrollergebnisse sind der Abgangsstelle elektronisch zu übermitteln; 2. Die tatsächliche Bestimmungsstelle entspricht der angemeldeten Bestimmungsstelle und ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen: – Die Kontrollergebnisse sind der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B des Versandbegleitdokuments (gegebenenfalls einschliesslich der Liste der Positionen) zu übermitteln.
3. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, die tatsächliche Bestimmungsstelle jedoch nicht (Wechsel der Bestimmungsstelle): – Die Kontrollergebnisse sind der Abgangsstelle durch Übersendung einer Fotokopie des Exemplars A des Versandbegleitdokuments (gegebenenfalls einschliesslich Liste der Positionen) zu übermitteln. 4. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, die tatsächliche Bestimmungsstelle ist jedoch angeschlossen (Wechsel der Bestimmungsstelle): – Die Kontrollergebnisse sind der Abgangsstelle elektronisch zu übermitteln.
Anhang D5
Muster der Liste der Positionen
Liste der Positionen AbgSt: MRN
Blatt A Datum:
Positions-Nr. Zeichen / Anzahl/Art Container-Nr. Warenbezeichnung Nummern (32) (31.1) (31.2) (31.3) (31.4)
Verfahren Warennummer Empfindlichkeits- Empfindliche Summarische Anmeldung/ code Menge Vorpapier (1/3) (33) (31.5) (31.6) (40)
Versendungs-/ Bestimmungsland Rohmasse (kg) Eigenmasse (kg) Besondere Vermerke/ Ausfuhrland Vorgelegte Unterlagen/ Bescheinigungen und (15) (17) (35) (38) (44)
Versender / Ausführer Empfänger (2) (8)
Liste der Positionen AbgSt: MRN
Blatt B Datum:
Positions-Nr. Zeichen / Anzahl/Art Container-Nr. Warenbezeichnung Nummern (32) (31.1) (31.2) (31.3) (31.4)
Verfahren Warennummer Empfindlichkeits- Empfindliche Summarische Anmeldung/ code Menge Vorpapier (1/3) (33) (31.5) (31.6) (40)
Versendungs-/ Bestimmungsland Rohmasse (kg) Eigenmasse (kg) Besondere Vermerke/ Ausfuhrland (35) (38) Vorgelegte Unterlagen/ Bescheinigungen und (15) (17) (44)
Versender / Ausführer Empfänger (2) (8)
Anhang D6
Erläuterungen zur Liste der Positionen und den erforderlichen Angaben (Daten)
Wird mehr als eine Warenposition befördert, so ist Blatt A der Liste der Positionen stets von dem Computersystem auszudrucken und dem Exemplar A des Versandbegleitdokuments beizufügen. Werden zwei Exemplare (A und B) des Versandbegleitdokuments ausgedruckt, so ist Blatt B der Liste der Positionen ebenfalls auszudrucken und dem Exemplar B des Versandbegleitdokuments beizufügen. Die Felder der Liste der Positionen sind vertikal erweiterbar. Die Angaben sind wie folgt auszudrucken: 1. Im Identifikationsfeld (oben links): a) Liste der Positionen b) Blatt A/B c) laufende Nummer des jeweiligen Blattes und Zahl der Blätter insgesamt (einschliesslich Versandbegleitdokument). 2. AbgSt – Bezeichnung der Abgangsstelle 3. Datum – Datum der Annahme der Versandanmeldung. 4. MRN (movement reference number) – Versand-Bezugsnummer gemäss der Festlegung in Anhang D4 5. Die Angaben in den verschiedenen Feldern auf der Waren-Ebene sind wie folgt auszudrucken: a) Positionsnummer – laufende Nummer der jeweiligen Ware, b) Verfahren – dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben, c) bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben, d) die übrigen Felder sind gemäss Anhang A7 gegebenenfalls unter Verwendung von Codes auszufüllen.
Anlage IV77
Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen
Ziel
Art. 1
Diese Anlage legt Regeln fest, damit in jedem Land die Vollstreckung der in Artikel 3 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Land entstanden sind, gewährleistet ist. Die Durchführungsvorschriften sind in Anhang I zu dieser Anlage enthalten.
Begriffsbestimmungen
Art. 2 Geltungsbereich Art. 3
Im Sinne dieser Anlage gelten als – «ersuchende Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 bezeichnete Forderung stellt; – «ersuchte Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.
Diese Anlage findet Anwendung auf
a) alle fälligen Forderungen im Zusammenhang mit einer Schuld im Sinne von
Artikel 3 Punkt l) der Anlage I, die gemeinsame Versandverfahren betreffen,
die nach Inkrafttreten dieser Anlage begonnen haben;
b) Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorgenannten Forderungen.
in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1996 (AS 1997 1055 1054; BBl 1995 III 337). Bereinigt gemäss Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (SR 0.631.242.049).
Erteilung und Verwendung von Auskünften
Art. 4
1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Vollstreckung einer Forderung von Nutzen sind. Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Vollstreckung derartiger Forderungen zustehen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind. 2. Das Auskunftsersuchen enthält den Namen und die Anschrift der Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrundeliegenden Forderung. 3. Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,
die sie sich für die Vollstreckung derartiger Forderungen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind, nicht beschaffen könnte;
mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;
deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des betreffenden Landes verletzen würde.
4. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann. 5. Die nach Massgabe dieses Artikels beschafften Auskünfte dürfen ausschliesslich für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen in dem Land, dem sie erteilt werden, den gleichen Schutz, den derartige Auskünfte in diesem Land nach den dortigen Rechtsvorschriften geniessen. Diese Auskünfte dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die sie übermittelt hat, und vorbehaltlich etwaiger von ihr festgelegter Einschränkungen für andere Zwecke verwendet werden. 6. Das Auskunftsersuchen wird nach dem Muster in Anhang II zu dieser Anlage gestellt.
Zustellung
Art. 5
1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller, mit einer Forderung und/oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden und von dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschliesslich der gerichtlichen, an den Empfänger vor. 2. Das Ersuchen um Zustellung enthält den Namen und die Anschrift des Empfängers, Angaben über die Art und den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Schuldners und die in der Verfügung oder Entscheidung genannte Forderung sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben. 3. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Verfügung oder Entscheidung übermittelt worden ist. 4. Das Zustellungsersuchen wird nach dem Muster in Anhang III zu dieser Anlage gestellt.
Bearbeitung der Anträge auf Vollstreckung von Forderungen
Art. 6
1. Die Vollstreckung von Forderungen, für die ein Vollstreckungstitel besteht, wird auf Antrag der ersuchenden Behörde von der ersuchten Behörde nach Massgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen, die für die Vollstreckung entsprechender, in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstandener Forderungen gelten. 2. Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Vollstreckungsersuchen vorliegt, als Forderung des Landes behandelt, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, es sei denn, Artikel 12 findet Anwendung.
Art. 7
1. Dem Antrag auf Vollstreckung einer Forderung, das die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Vollstreckung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen. 2. Die ersuchende Behörde kann ein Vollstreckungsersuchen nur dann stellen,
wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht angefochten ist;
wenn sie in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, bereits ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt hat, wie es aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden soll, und die getroffenen Massnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben;
wenn die Forderung den Betrag von 1500 Euro übersteigt. Die in dieser Anlage bezeichneten in Euro ausgedrückten Beträge werden nach Massgabe des Artikels 22 der Anlage II in nationale Währungen umgerechnet.
3. Der Antrag auf Vollstreckung enthält den Namen und die Anschrift der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, Angaben über die Art der Forderung, den Betrag der geschuldeten Hauptforderung, Zinsen und Kosten sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben.
4. Der Antrag auf Vollstreckung enthält ferner eine Erklärung der ersuchenden Behörde mit der Angabe des Tages, von dem an die Vollstreckung nach dem Recht des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, erfolgen kann, und in der bestätigt wird, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. 5. Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, aufgrund derer der Antrag auf Vollstreckung gestellt wurde.
Art. 8
Der Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, durch einen Titel bestätigt, anerkannt oder ergänzt oder durch einen Titel ersetzt, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Landes ermöglicht. Die Bestätigung, Anerkennung oder Ergänzung des Vollstreckungstitels oder seine Ersetzung finden unverzüglich nach Eingang des Vollstreckungsersuchens statt. Sie sind vorzunehmen, sofern der Vollstreckungstitel im Land der ersuchenden Behörde ordnungsgemäss ausgestellt ist. Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Prüfung oder eine Anfechtung der Forderung oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 12 Anwendung.
Art. 9
1. Die Vollstreckung erfolgt in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. 2. Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese, nachdem sie die ersuchende Behörde konsultiert hat, der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde aufgrund dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind an das Land zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. An das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für Zahlungsverzug erhoben
Art. 10
Die zu vollstreckenden Forderungen geniessen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, keinerlei Vorrechte.
Art. 11
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Massnahmen mit, die sie im Hinblick auf den Antrag auf Vollstreckung veranlasst hat.
Anfechtung von Forderungen
Art. 12
1. Wird im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens die Forderung und/oder der in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen. 2. Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung der zuständigen Instanz aus. In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 13 Sicherungsmassnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen. 3. Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmassnahmen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist er bei der zuständigen Instanz dieses Landes nach Massgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen. 4. Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichtes, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Vollstreckung der Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als «Vollstreckungstitel» im Sinne der Artikel 6, 7 und 8, und die Vollstreckung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.
Sicherungsmassnahmen
Art. 13
1. Auf begründeten Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde Sicherungsmassnahmen, um die Vollstreckung einer Forderung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes in dem sie ihren Sitz hat, dies zulassen. 2. Für die Durchführung des Absatzes 1 finden die Bestimmungen des Artikels6, des Artikels 7 Absätze 1, 3 und 5 sowie der Artikel 8, 11, 12 und 14 entsprechende Anwendung. 3. Der Antrag wird nach dem Muster in Anhang IV zu dieser Anlage gestellt.
Ausnahmen
Art. 14
Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,
die in den Artikeln 6–13 vorgesehene Amtshilfe zu gewähren, wenn die Vollstreckung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen;
die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass damit die öffentliche Ordnung oder sonstige wesentliche Interessen des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzt werden;
die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn die ersuchende Behörde in dem Gebiet des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, nicht alle Möglichkeiten einer Einziehung dieser Forderung ausgeschöpft hat.
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.
Art. 15
1. Verjährungsfragen werden ausschliesslich nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt. 2. Die von der ersuchten Behörde aufgrund des Antrags auf Amtshilfe durchgeführten Vollstreckungsmassnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Land vorgenommen.
Vertraulichkeit
Art. 16
Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieser Anlage übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:
der im Antrag auf Amtshilfe genannten Person;
den mit der Vollstreckung der Forderungen befassten Personen oder Behörden ausschliesslich für die Zwecke der Vollstreckung;
den mit den Rechtsstreitigkeiten über die Vollstreckung der Forderungen befassten Justizbehörden.
Sprachen
Art. 17
Dem Antrag auf Amtshilfe sowie den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer für diese annehmbaren Sprache beigefügt.
Amtshilfekosten
Art. 18
Die Länder verzichten gegenseitig auf jede Erstattung der durch die Leistung der Amtshilfe nach Massgabe dieser Anlage entstehenden Kosten. Das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bleibt dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für die finanziellen Folgen von Massnahmen haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.
Zuständige Behörden
Art. 19
Die Länder teilen einander die Liste der zur Stellung oder Entgegennahme eines Antrages auf Amtshilfe zuständigen Behörden sowie jede etwaige Änderung dieser Liste mit.
Art. 20 –22
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20–22).
Ergänzende Bestimmung
Art. 23
Die Bestimmungen dieser Anlage lassen eine gegebenenfalls im Rahmen von bereits bestehenden oder künftigen Abkommen oder Absprachen vereinbarte weitergehende Unterstützung zwischen einzelnen Ländern unberührt; dies gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Rechtsakte.
Art. 24 –26
(Diese Anlage enthält keine Artikel 24–26).
Anhang I Durchführungsvorschriften
Titel I Geltungsbereich
Art. 1
1. Dieser Anhang enthält die Durchführungsbestimmungen zu Anlage IV. 2. Dieser Anhang enthält ferner die Durchführungsbestimmungen für die Umrechnung und Überweisung der vollstreckten Beträge.
Titel II Auskunftsersuchen
Art. 2
1. Das Auskunftsersuchen gemäss Artikel 4 der Anlage IV wird nach dem Muster in Anhang II schriftlich gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen. 2. Die ersuchende Behörde gibt in ihrem Auskunftsersuchen alle sonstigen gegebenenfalls ersuchten Behörden an, an die ein entsprechendes Auskunftsersuchen gerichtet wird.
Art. 3
Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen:
den Hauptschuldner,
jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet.
Ist der ersuchenden Behörde bekannt, dass ein Dritter Besitzer eines Vermögenswerts ist, der einer der in vorstehendem Absatz bezeichneten Personen gehört, so kann sich das Ersuchen auch auf diesen Dritten beziehen.
Art. 4
Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) den Empfang des Auskunftsersuchens, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.
Art. 5
1. Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese der ersuchenden Behörde. 2. Können die beantragten Auskünfte innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit. Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte. Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
Art. 6
Beschliesst die ersuchte Behörde, dem an sie gerichteten Auskunftsersuchen nicht stattzugeben, so teilt sie der ersuchenden Behörde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels4 der Anlage IV schriftlich die Gründe mit, die der beantragten Amtshilfe entgegenstehen. Die ersuchte Behörde übersendet diese Mitteilung, sobald sie den Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.
Art. 7
Die ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung wird der ersuchten Behörde schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) mitgeteilt.
Titel III Zustellungsersuchen
Art. 8
Das Zustellungsersuchen nach Artikel 5 der Anlage IV wird nach dem Muster in Anhang III schriftlich in doppelter Ausfertigung gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen. Dem in Absatz 1 bezeichneten Ersuchen ist die Verfügung (oder Entscheidung) in doppelter Ausfertigung beizufügen, um deren Zustellung ersucht wird.
Art. 9
Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, Kenntnis erhalten muss.
Art. 10
1. Nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde die erforderlichen Massnahmen, um die Zustellung gemäss den Rechtsvorschriften des Landes vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat. 2. Sobald die Zustellung vorgenommen worden ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Zeitpunkt der Zustellung mit. Diese Mitteilung erfolgt durch Rücksendung einer Ausfertigung des Zustellungsersuchens nach ordnungsgemässer Ausstellung der Bescheinigung auf der Rückseite des Ersuchens.
Titel IV Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von
Sicherungsmassnahmen
Art. 11
1. Das Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen nach den Artikeln6 und 13 der Anlage IV wird nach dem Muster in Anhang IV schriftlich gestellt. Das Ersuchen enthält eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Anlage IV für die Einleitung des Amtshilfeverfahrens erfüllt sind; es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen. 2. Ein Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen kann verschiedene Vollstreckungstitel mit mehreren Forderungen enthalten, wenn die Forderungen von ein und derselben Person zu erfüllen sind. Für die Anwendung der Artikel 12–19 gelten alle Forderungen aus ein und demselben vollstreckbaren Titel als eine einzige Forderung.
Art. 12
1. Das Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen kann betreffen:
den Hauptschuldner,
jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet.
2. Die ersuchende Behörde gibt der ersuchten Behörde gegebenenfalls auch solche Vermögenswerte der in Absatz 1 bezeichneten Personen an, die sich nach ihrer Kenntnis im Besitz eines Dritten befinden.
Art. 13
1. Die ersuchende Behörde gibt den Betrag der zu vollstreckenden Forderung sowohl in der Währung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, als auch in der Währung des Landes an, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. 2. Der bei der Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, am Tag der Unterzeichnung des Ersuchens festgestellt wird.
Art. 14
Die ersuchte Behörde bestätigt baldmöglichst schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) den Empfang des Ersuchens um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.
Art. 15
Kann die Forderung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht vollstreckt oder können Sicherungsmassnahmen nicht ergriffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit. Auf jeden Fall mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen. Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren und/oder der von dieser vorgenommenen Sicherungsmassnahmen schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
Art. 16
Jeder in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel eingelegte Rechtsbehelf wird der ersuchten Behörde von der ersuchenden Behörde, sobald diese hiervon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) mitgeteilt.
Art. 17
1. Wird das Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt. 2. Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Vollstreckung und/oder Erlass von Sicherungsmassnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) mit. Besteht die Änderung in einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Ist der ursprüngliche Betrag zu dem Zeitpunkt, in dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits vollstreckt, ohne dass mit der in Artikel 18 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde dem Berechtigten den zu viel erhobenen Betrag. Besteht die Änderung in einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen. Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit gemeinsam mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Ist aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens eine gemeinsame Bearbeitung des ersten Ersuchens und des ergänzenden Ersuchens nicht möglich, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 7 von Anlage IV genannten Betrag entspricht. 3. Bei der Umrechnung des geänderten Betrages der Forderung in die Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.
Art. 18
Alle von der ersuchten Behörde vollstreckten Beträge sowie gegebenenfalls die in
Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV bezeichneten Zinsen werden in der Währung des
Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Vollstreckung erfolgen.
Art. 19
Abgesehen von den durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags vollstreckt, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des vollstreckten Betrages in der Währung des Landes ergibt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
Titel V Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 20
1. Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen. 2. Die nach den Anhängen II, III und IV vorgesehenen Auskünfte können mittels Datenverarbeitungsanlagen auf unbeschriebenem Papier nach dem Muster dieser Anhänge erstellt werden.
Art. 21
Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der oder einer der Amtssprachen des Landes abgefasst, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.»
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 Anhang II zu Anlage IV über ein gemeinsames Versandverfahren (Art.4 der Anlage IV) An (Für Vermerke der ersuchten Behörde) Auskunftsersuchen Der Unterzeichnete beantragt hiermit gemäss Artikel 4 der Anlage IV zu dem Übereinkommen als befugter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die nachstehenden Auskünfte:
Angabe zur Person1 Angaben zu der (den) Forderung(en) Beantragte Auskünfte
Name und bekannte 2 – Betrag der Forderung bzw. Anschrift { vermutliche2 Forderungen (ggf. einschliesslich Zinsen und Kosten)
Sonstige sachdienliche – Genaue Angaben der Art der Angaben Forderung(en) – Hauptschuldner – Weitere Schuldner – Sonstige Angaben – Drittbesitzer Weitere ersuchte Behörden
Natürliche oder juristische Person
Nichtzutreffendes streichen Übereinkommen vom 20. Mai 1987 Anhang III zu Anlage IV über ein gemeinsames Versandverfahren (Art.5 der Anlage IV) An (Für Vermerke der ersuchten Behörde) Zustellungsersuchen Der Unterzeichnete beantragt hiermit gemäss Artikel 5 der Anlage IV zum Übereinkommen als berechtigter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die Zustellung der nachstehend bezeichneten Verfügung/Entscheidung1:
Angabe zur Person2 Art und Angaben zu der (den) Sonstige Angaben Gegenstand Forderung(en) der zuzustellenden Verfügung (oder Entscheidung)
Name und bekannte 1 – Betrag der Anschrift { vermutliche1 Forderung(en) einschliesslich gegebenenfalls der Zinsen und Kosten
Name und Anschrift des – Genaue Anga- Hauptschuldners, sofern ben der Art der dieser nicht zugleich der Forderung(en) Zustellungsempfänger ist
Sonstige Angaben – Sonstige Angaben
Nichtzutreffendes streichen
Natürliche oder juristische Person Anhang III zu Anlage IV Zustellungsbescheinigung Der unterzeichnete Beamte bescheinigt hiermit, – dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung78 am an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt worden ist. Die Zustellung ist wie folgt vorgenommen worden79: – dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung80 aus folgenden Gründen nicht an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt werden konnte.
(Datum)
Nichtzutreffendes streichen
Genaue Angabe, ob an den Empfänger persönlich oder gemäss einem anderen Verfahren zugestellt worden ist.
Nichtzutreffendes streichen Gemeinsame Versandverfahren 0.631.242.04 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 Anhang IV zu Anlage IV über ein gemeinsames Versandverfahren (Art.6 bis 13 der Anlage IV) An (Für Vermerke der ersuchten Behörde) Ersuchen um Vollstreckung/Erlass von Sicherungsmassnahmen Der Unterzeichnete beantragt hiermit als berechtigter Bediens- teter der oben genanten ersuchenden Behörde die Vollstreckung der nachstehend bezeichneten Forderung(en) gemäss Artikel 7 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 Buchstaben a) und b) sind erfüllt1; den Erlass von Sicherungsmassnahmen hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Person und Forderung(en) gemäss Artikel 13 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; ein begründeter Antrag ist beigefügt1.
Angabe zur Person2 Angabe zu (den) Forderung(en) Genaue Betrag in der Betrag in der An- Sonstige Angaben Angabe der Währung des Landes, Währung des Landes, gewandter Forderung(en) in dem die ersuchende in dem die ersuchte Umrech- Behörde ihren Sitz hat Behörde ihren Sitz hat nungskurs
a) Name und Anschrift { bekannte1 vermutliche1 Hauptforderung3 Vollstreckbarkeitstermin
b) Sonstige sachdienliche bis zur Unterzeichnung dieses Verjährungsfrist Angaben: Ersuchens entstandene Zinsen3 – Hauptschuldner bis zur Unterzeichnung dieses Vermögenswerte – Weitere Schuldner Ersuchens entstandene Kosten3 im Besitz einer – Drittbesitzer dritten Person Insgesamt (Unterschrift)1 Nähere Angaben über die beigefügten Unterlagen (Dienststempel)
Nichtzutreffendes streichen
Natürliche oder juristische Person
Sofern es sich um einen globalen Vollstreckungstitel handelt, sind die Forderungsbeträge getrennt nach Forderungen aufzuführen.