0.631.244.57
Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Abkommen)
Abgeschlossen in Brüssel am6. Dezember 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am7. März 19632 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. April 1963 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. Juli 1963 (Stand am12. März 2007)
Präambel Die Signatarstaaten dieses Abkommens, die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)3 unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind, in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, das Verfahren für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren zu erleichtern, in der Überzeugung, dass die Einführung eines einheitlichen Verfahrens für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren dem internationalen Handel und der internationalen kulturellen Tätigkeit beträchtliche Vorteile bieten und einen höheren Grad an Übereinstimmung und Einheitlichkeit der Zollsysteme der Vertragsparteien sichern wird, sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Begriffsbestimmungen und Zulassung
Art. 1 Art. 2 Kapitel II Geltungsbereich Art. 3 1. Jede nach dem
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: (a) «Eingangsabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchssteuern, denen die eingeführten Waren AS 1963 479; BBl 1962 II 1177
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1 des BB vom7. März 1963 (AS 1963 443) unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen; (b) «vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben unter den Bedingungen, die in den in Artikel 3 genannten Abkommen oder in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Einfuhrlandes festgelegt sind; (c) «Transit» die Beförderung von Waren von einem Zollamt nach einem anderen Zollamt im Gebiet derselben Vertragspartei nach den in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei festgelegten Bedingungen; (d) «Carnet A.T.A.» (Admission Temporaire - Temporary Admission) den diesem Abkommen als Anlage beigefügten Vordruck; (e) «ausgebender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Ausstellung von Carnets A.T.A. im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist; (f) «bürgender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürgschaftsleistung für die in Artikel 6 genannten Beträge im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist; (g) «der Rat» die Organisation, die auf Grund der am15. Dezember 19504 in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde; (h) «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
Die in Artikel 1 Buchstabe (e) vorgesehene Zulassung eines ausgebenden Verbandes kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, dass das Entgelt für ein Carnet A.T.A. den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entspricht.
Vertragspartei anerkennt anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere die für ihr Gebiet gültigen und nach diesem Abkommen ausgestellten und verwendeten Carnets A.T.A. als Sicherheit für die in Artikel 6 genannten Beträge für Waren, die (a) am 8. Juni 19615 in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung, (b) am 8. Juni 19616 in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, vorübergehend eingeführt werden, soweit sie Vertragspartei dieser Abkommen ist. 2. Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A.T.A. auch für Waren anerkennen, die nach anderen internationalen Abkommen über die vorübergehende Einfuhr oder zu einem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorübergehend eingeführt werden. 3. Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A.T.A. auch für den Transit anerkennen. 4. Zur Veredlung oder Ausbesserung bestimmte Waren dürfen nicht unter Verwendung von Carnets A.T.A. eingeführt werden.
Kapitel III Ausstellung und Verwendung von Carnets A.T.A.
Art. 4
1. Die ausgebenden Verbände dürfen nur Carnets A.T.A. ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet. Sie müssen auf dem Umschlagblatt des Carnet A.T.A. die Länder, für die es gilt, und die Namen der zuständigen bürgenden Verbände vermerken. 2. Nach Aushändigung eines Carnet A.T.A. darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und gegebenenfalls der Zusatzblätter (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.
Art. 5
Die Wiederausfuhrfrist für die unter Verwendung eines Carnet A.T.A. eingeführten Waren darf die Gültigkeitsdauer des Carnet A.T.A. nicht überschreiten.
Kapitel IV Bürgschaft
Art. 6
1. Jeder bürgende Verband verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden des Landes, in dem er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangsabgaben und der sonstigen Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorübergehende Einfuhr oder den Transit geltenden Bedingungen für Waren zu zahlen sind, die unter Verwendung eines vom zuständigen ausgebenden Verband ausgestellten Carnet A.T.A. in dieses Land eingeführt werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge. 2. Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten. 3. Haben die Zollbehörden des Einfuhrlandes ein Carnet A.T.A. für bestimmte Waren vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgenden Verband für diese Waren die Entrichtung der in Absatz 1 erwähnten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine aus der Bürgschaftsleistung hergeleitete Forderung dem bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Erledigung des Carnet nicht ordnungsgemäss oder auf betrügerische Weise erwirkt worden ist oder dass die für die vorübergehende Einfuhr oder den Transit geltenden Bestimmungen verletzt worden sind. 4. Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres vom Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet an bei diesem Verband geltend gemacht worden ist.
Kapitel V Bereinigung der Carnets A.T.A.
Art. 7
1. Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag, an dem die Zollbehörden die Entrichtung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beträge verlangen, nachweisen, dass die Waren gemäss diesem Abkommen wiederausgeführt worden sind oder das Carnet A.T.A. auf andere Weise ordnungsgemäss erledigt worden ist. 2. Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband diese Beträge sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Beträge werden nach Ablauf von drei Monaten vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieser Zeit kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Absatz 1 erbringen, um die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.
3. In Ländern, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Absatz
entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.
Art. 8
1. Die Wiederausfuhr der unter Verwendung eines Carnet A.T.A. eingeführten Waren ist durch die von den Zollbehörden des Einfuhrlandes im Carnet erteilte Wiederausfuhrbescheinigung nachzuweisen. 2. Ist die Wiederausfuhr der Waren nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet als Nachweis der Wiederausfuhr der Waren anerkennen: (a) die von den Zollbehörden einer anderen Vertragspartei im Carnet A.T.A. bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr vorgenommenen Eintragungen oder eine Bescheinigung dieser Behörden auf Grund von Eintragungen in einem vom Carnet bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr in ihr Gebiet entnommenen Trennabschnitt, sofern sich diese Eintragungen auf eine Einfuhr oder Wiedereinfuhr beziehen, die feststellbar später als die nachzuweisende Wiederausfuhr stattgefunden hat; (b) jedes andere Beweismittel dafür, dass sich die Waren ausserhalb ihres Landes befinden. 3. Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, unter Verwendung eines Carnet A.T.A. in ihr Gebiet eingeführter Waren, so wird der bürgende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Carnet bescheinigt haben, dass die Zollbehandlung dieser Waren ordnungsgemäss erledigt worden ist.
Art. 9
In den Fällen des Artikels 8 Absatz 2 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.
Kapitel VI Verschiedene Bestimmungen
Art. 10
Die am Amtsplatz der Zollämter während der Amtsstunden erteilten Bescheinigungen in den nach diesem Abkommen verwendeten Carnets A.T.A. sind gebührenfrei.
Art. 11
Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl eines Carnet A.T.A. über Waren, die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, werden die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier anerkennen, dessen Gültigkeit am gleichen Tag erlischt wie die des ersetzten Carnet.
Art. 12
1. Können vorübergehend eingeführte Waren wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt. 2. Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Carnets A.T.A. abgefertigte Waren beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm ausserdem die beabsichtigten Massnahmen mit.
Art. 13
Carnets A.T.A. oder Teile davon, die zur Ausgabe in dem Land bestimmt sind, in das sie eingeführt werden, und die den ausgebenden Verbänden von einem mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verband, von einer internationalen Organisation oder von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugesandt werden, sind von den Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Entsprechende Erleichterungen gelten auch für die Ausfuhr.
Art. 14
Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Art. 15
Im Fall des Schmuggels, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Missbrauches sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens berechtigt, gegen die Benutzer eines Carnet A.T.A. die erforderlichen Massnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen müssen die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.
Art. 16
Die Anlage zu diesem Abkommen gilt als Bestandteil des Abkommens.
Art. 17
Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Art. 18
1. Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen. 2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt. 3. Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien. 4. Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Art. 19
1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt. 2. Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäss Artikel 18 zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen. 3. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.
Art. 20
1. Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisation können Vertragsparteien dieses Abkommens werden (a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; (b) durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben; (c) durch Beitritt.
2. Dieses Abkommen liegt bis einschliesslich 31. Juli 1962 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen. 3. Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren. 4. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt. 5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Art. 21
1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in
Artikel 20 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 22
1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 21 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. 2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren. 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam. 4. Wenn eine Vertragspartei dieses Abkommen nach Absatz 1 kündigt oder eine Notifikation nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe (b) oder Artikel 25 Absatz 2 vornimmt, bleiben die Carnets A.T.A. gültig, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung oder Notifikation ausgegeben worden sind; ebenso bleibt die Bürgschaft des bürgenden Verbandes bestehen.
Art. 23
1. Jeder Staat, der sich entschliesst, Carnets A.T.A. nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 anzuerkennen, notifiziert im Zeitpunkt, in dem er dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder danach dem Generalsekretär des Rates die Fälle, für die er sich zur Anerkennung von Carnets A.T.A. verpflichtet, und teilt gleichzeitig das Datum mit, von dem an diese Anerkennung wirksam wird.
2. Gleichartige Notifikationen können an den Generalsekretär des Rates gerichtet werden, um (a) den Geltungsbereich früherer Notifikationen auszudehnen, (b) den Geltungsbereich früherer Notifikationen vorbehaltlich Artikel 22 Absatz
einzuschränken oder aufzuheben.
Art. 24
1. Die nach Artikel 18 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen. 2. Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vertragsparteien des GATT sowie der UNESCO den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung. 3. Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben, (a) dass sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt; (b) dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind. 4. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben. 5. Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung. 6. Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen3 und 4 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen: (a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten; (b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte: (i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind; (ii) an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten. 7. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.
8. Der Generalsekretär des Rates notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien die nach Absatz 3 Buchstabe (a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einsprüche sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe (b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen. 9. Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.
Art. 25
1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Rates wirksam, wobei jedoch das Abkommen für die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung findet, wenn es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist. 2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 22 notifizieren, dass dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.
Art. 26
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem er Vertragspartei dieses Abkommens geworden ist, dem Generalsekretär des Rates notifizieren, dass er Carnets A.T.A. nach diesem Abkommen nicht für den Postverkehr anerkennt. Diese Notifikation wird neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam. 2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates zurückziehen. 3. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Art. 27
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vertragsparteien des GATT und der UNESCO (a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 20; (b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 21 in Kraft tritt;
(c) die Kündigungen nach Artikel 22; (d) die Notifikationen nach Artikel 23; (e) jede nach Artikel 24 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens; (f) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 25; (g) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 26 sowie den Tag, an dem Vorbehalte oder die Zurückziehung von Vorbehalten wirksam werden.
Art. 28 Polen Schweiz Südafrika
Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am sechsten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 20 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften) Anlage7 Vordruck des Carnet A.T.A. Das Carnet A.T.A. wird in englischer oder französischer Sprache und im Bedarfsfall in einer zweiten Sprache gedruckt. Die Masse des Carnet A.T.A. sind 396 × 210 mm und die Trennabschnitte 297 × 210 mm Geltungsbereich am12. März 20078 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Ägypten 11. Januar 1968 B 11. April 1968 Algerien 2. Juli 1973 B 2. Oktober 1973 Andorra 2. September 1998 B 1. Dezember 1998 Australien* 14. Juni 1967 14. September 1967 Belarus 7. Mai 1998 B 5. August 1998 Belgien 22. Februar 1966 B 22. Mai 1966 Bulgarien 31. Juli 1964 B 1. November 1964 China 27. August 1993 B 25. November 1993 Hongkonga 1. Juli 1997 1. Juli 1997 Côte d'Ivoire 14. Juni 1962 U 30. Juli 1963 Dänemark* 14. April 1965 15. Juli 1965 Färöer 14. April 1965 15. Juli 1965 Deutschland 15. Oktober 1965 16. Januar 1966 Finnland 1. August 1964 B 2. November 1964 Frankreich 20. Dezember 1962 B 30. Juli 1963 Griechenland 23. Oktober 1975 B 23. Januar 1976 Indien 5. Juli 1989 B 5. Oktober 1989 Iran 16. April 1968 B 16.
Juli 1968 Irland* 15. April 1965 B 16. Juli 1965 Island 16. Juni 1970 B 16. September 1970 Israel 25. August 1966 B 25. November 1966 Italien 19. Juni 1964 20. September 1964 Japan 1. August 1973 B 1. November 1973 Kanada 10. Juli 1972 B 10. Oktober 1972 Korea (Süd-) 4. April 1978 B 4. Juli 1978 Kroatien 29. September 1994 B 29. Dezember 1994 Kuba 24. September 1963 25. Dezember 1963 Lesotho 10. Mai 1983 B 8. August 1983 Libanon 11. Dezember 1979 B 11. März 1980 Liechtenstein 30. April 1963 30. Juli 1963 Luxemburg 10. Juni 1966 B 10. September 1966 Malaysia 13. Juni 1988 B 13. September 1988 Malta 22. November 1983 B 22. Februar 1984 Marokko 19. November 1996 B 17. Februar 1997 Mauritius 22. April 1982 B 21. Juli 1982 Mazedonien 3. April 1996 B 2. Juli 1996
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Mexiko 13. November 2000 B 14. Februar 2001 Neuseeland* 28. November 1977 B 28. Februar 1978 Niederlande 17. Januar 1964 B 18. April 1964 Arubab 19. Dezember 1985 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 17. Januar 1964 B 18. April 1964 Niger 8. Dezember 1978 B 8. März 1979 Nigeria 1. Oktober 1973 B 1. Januar 1974 Norwegen 29. Oktober 1964 B 30. Januar 1965 Österreich 20. Mai 1963 21. August 1963 Polen* 19. Juli 1969 B 19. Oktober 1969 Portugal 20. April 1966 20. Juli 1966 Rumänien 7. März 1967 B 7. Juni 1967 Russland 18. April 1996 B 18. Juli 1996 Schweden 19. März 1964 20. Juni 1964 Schweiz* 30. April 1963 30. Juli 1963 Senegal 14. Oktober 1977 B 14. Januar 1978 Serbien 27. Dezember 2001 B 27. März 2002 Singapur 14. November 1983 B 14. Februar 1984 Slowakei 5. Februar 1993 N 5. Februar 1993 Slowenien 23. November 1992 B 23. Februar 1993 Spanien 6. April 1964 7. Juli 1964 Sri Lanka 14. Juli 1981 B 14. Oktober 1981 Südafrika* 18. Dezember 1975 B 18. März 1976 Thailand 30.
September 1994 B 30. Dezember 1994 Trinidad und Tobago 5. Januar 1981 B 5. April 1981 Tschechische Republik 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 10. März 1971 B 10. Juni 1971 Türkei* 23. August 1974 B 23. November 1974 Ungarn 22. November 1965 B 23. Februar 1966 Vereinigte Staaten* 3. Dezember 1968 B 3. März 1969 Vereinigtes Königreich* 19. Juli 1963 20. Oktober 1963 Gibraltar* 2. Dezember 1968 B 2. März 1969 Guernsey 19. Juli 1963 B 20. Oktober 1963 Insel Man 19. Juli 1963 B 20. Oktober 1963 Jersey 19. Juli 1963 B 20. Oktober 1963 Zypern 25. Oktober 1976 B 25. Januar 1977 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. a Vom14. März 1974 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Am 1. Jan. 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änd. betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande.
Vorbehalte und Erklärungen Australien Nach Artikel 26 Absatz 1 werden die Carnets A.T.A. nach den Bedingungen des Abkommens für den Postverkehr nicht anerkannt, ausgenommen, wenn die Carnets den betreffenden Sendungen beigeheftet sind.
Dänemark 1. Das Abkommen erstreckt sich nicht auf Grönland. Das Abkommen gilt auch für die Färöer-Inseln ab17. Dezember 1986. 2. Nach Artikel 23 verpflichtet sich Dänemark, Artikel 3 Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 anzuerkennen, wobei hinsichtlich Artikel 3 Absatz 2 folgendes gilt:
in bezug auf Waren, die aufgrund anderer Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr vorübergehend eingeführt werden: das internationale Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial, abgeschlossen in Genf am7. November 19529;
in bezug auf Waren, die nach den dänischen Gesetzen und Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr vorübergehend eingeführt werden: die vorübergehende Einfuhr von Kostümen, Dekorationen usw., die für Filmaufnahmen vorübergehend benötigt werden; die vorübergehende Einfuhr von Motorfahrzeugen, die durch eine im Ausland wohnhafte Person vorübergehend eingeführt werden, um auf einer Rennbahn benützt zu werden; die vorübergehende Einfuhr von Waren, die zu Versuchen oder Vorführungen bestimmt sind, unter der Voraussetzung, dass es sich entweder um einen einzigen Artikel handelt oder um Waren, die nicht als zum Verkauf bestimmt betrachtet werden können.
Gibraltar Die Handelskammer von Gibraltar ist als ausgebender und bürgender Verband im Sinne des Artikels 1 Buchstabe (e) und (f) zugelassen worden. In Anwendung des Artikels3 des Abkommens werden in Gibraltar Carnets A.T.A. für folgende Verfahren der vorübergehenden Einfuhr anerkannt: 1. Berufsausrüstung; 2. Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt werden sollen;3. Warenmuster;4. Waren im Transit. Die Verwendung von Carnets A.T.A. im Postverkehr wird in Gibraltar nicht anerkannt.
Irland Gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 werden die Carnets A.T.A. nach diesem Abkommen im Postverkehr nicht anerkannt.
Neuseeland Neuseeland verpflichtet sich nach Artikel 23 des Abkommens die Carnets A.T.A. zu den Bedingungen und in den Fällen, die nachstehend aufgeführt sind, anzuerkennen:
a) Waren, die aufgrund folgender Übereinkommen vorübergehend eingeführt werden: 1. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung10 (Brüssel, 8. Juni 1961) 2. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen11 (Brüssel, 8. Juni 1961) 3. Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät12 (Brüssel,11. Juni 1968) 4. Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von pädagogischem Material13 (Brüssel, 8. Juni 1970) 5. Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial14 (Genf,7. November 1952) 6. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge15 (New York4. Juni 1954) 7. Zusatzprotokoll betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr16 (New York,4. Juni 1954)
b) Waren, die für einen Zeitraum unter 12 Monaten nach den in Neuseeland geltenden Gesetzen und Vorschriften vorübergehend eingeführt werden, ausgenommen: 1. Waren zur Veredlung oder Ausbesserung; 2. Waren zum normalen Gebrauch in Industrie, Handel und Landwirtschaft; 3. Werbe-Magnetaufzeichnungsbänder für das Fernsehen; 4. Werbefilme für das Fernsehen.
c) Transitbeförderungen nach Artikel 1c) des A.T.A.-Abkommens für die vorübergehende Einfuhr von Waren.
Nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 erklärt die Regierung Polens, dass sie mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens für Polen: 1. die Carnets A.T.A. gemäss dem in Genf am7. November 195217 abgeschlossenen Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial; 2. die Carnets A.T.A. für Transitwaren anerkennen wird.
Das Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist.
Die Republik Südafrika verpflichtet sich, nach Artikel 23 des Abkommens die Carnets A.T.A. zu den Bedingungen und in den Fällen, die nachstehend aufgeführt sind, anzuerkennen:
Die Carnets A.T.A. werden ab 1. April 1976 von der Republik Südafrika anerkannt.
Da die Organisation, die in Südafrika für die Carnets A.T.A. Bürgschaft leistet, nur für gewisse Waren Deckung leisten will, werden die Carnets A.T.A.
nach Artikel 23 des Abkommens nur für die vorübergehende Einfuhr der folgenden Waren anerkannt: 1. Waren, die nach dem «Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung»18 (Brüssel, 8. Juni 1961) zugelassen sind; 2. Waren, die nach dem «Zollabkommen über Erleichterung für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen»19 (Brüssel, 8. Juni 1961) zugelassen sind; 3. Handelsmuster, die einer im Ausland wohnhaften Person gehören und die in die Republik Südafrika zur Ausstellung oder Vorführung eingeführt werden, um Bestellungen von Waren aufzunehmen, die aus dem Ausland zugesandt werden. Die Republik Südafrika ist den in Absätzen b) 1 und 2 genannten Zollabkommen bereits beigetreten.
c) Zugelassen zur Leistung der Bürgschaft für die Carnets A.T.A. und zu deren Ausgabe in die Republik Südafrika ist der Verband der südafrikanischen Handelskammern.
d) Die Carnets A.T.A. werden im ganzen Zollgebiet anerkannt, d. h. in der Republik Südafrika, in der Republik Botswana, im Königreich Lesotho und im Königreich Swasiland.
Türkei Mit Bezug auf Artikel 26 des Abkommens sind die Carnets A.T.A. im Postverkehr nicht zugelassen.
Vereinigte Staaten Unter Bezugnahme auf Artikel 26 Absatz 1 erklärt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie vorläufig die Carnets A.T.A. nach diesem Abkommen für den Postverkehr nicht anerkennt. Unter Bezugnahme auf Artikel 25 Absatz 1 erklären die Vereinigten Staaten, dass sich das Abkommen auf das ganze Zollgebiet der Staaten erstreckt, zu dem auch der Distrikt Columbia und Puerto Rico gehören.
Vereinigtes Königreich Nach Artikel 26 Absatz 1 werden die Carnets A.T.A im Postverkehr nicht zugelassen.