0.632.31
Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. März 19602 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. März 1960 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. Mai 1960 Abgeschlossen in Stockholm am 4. Januar 1960 (Stand am18. April 2000)
Die Republik Österreich, das Königreich Dänemark, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,3 4 Im Hinblick auf das Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 19485, wodurch die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit geschaffen wurde, Entschlossen, die im Rahmen dieser Organisation begründete Zusammenarbeit aufrecht zu erhalten und weiter zu entwickeln, In der festen Absicht, die baldige Schaffung einer multilateralen Assoziation zur Beseitigung der Handelsschranken und zur Förderung einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, einschliesslich der Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zu erleichtern, Im Hinblick auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen6, Entschlossen, die Verwirklichung der Ziele dieses Allgemeinen Abkommens zu fördern, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Die Assoziation
1. Durch dieses Übereinkommen wird eine internationale Organisation mit dem Namen «Europäische Freihandelsassoziation», im folgenden Assoziation genannt, errichtet.
AS 1960 590; BBl 1960 I 841
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1960 589
Dänemark und Grossbritannien sind mit Wirkung ab 1. Jan. 1973 und Portugal mit Wirkung ab 1. Jan. 1986 aus der EFTA ausgeschieden.
Finnland ist mit Wirkung ab 1. Jan. 1986 und Island ab 1. März 1970 der EFTA beigetreten.
[AS 1949 I 26 35 40. SR 0.970.41 Art. 1]. Heute gilt das Übereink. vom 14. Dez. 1960 über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (SR 0.970.4).
2. Mitglieder der Assoziation, im folgenden Mitgliedstaaten genannt, sind jene Staaten, die dieses Übereinkommen ratifizieren, und jene anderen Staaten, die ihm beitreten. 3. Als «Zone» gelten alle Gebiete, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 4. Die Institutionen der Assoziation sind der Rat und jene anderen Organe, die der Rat schaffen kann.
Art. 2 Zielsetzung
Die Assoziation hat zum Ziele
in der Zone und in jedem Mitgliedstaat die fortwährende Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit, die Vollbeschäftigung, die Steigerung der Produktivität sowie die rationelle Ausnützung der Hilfsquellen, die finanzielle Stabilität und die stetige Verbesserung des Lebensstandards zu fördern,
zu gewährleisten, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten unter gerechten Wettbewerbsbedingungen erfolgt,
bedeutende Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in den Bedingungen der Versorgung mit den innerhalb der Zone erzeugten Rohstoffen zu vermeiden, und
zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels sowie zur fortschreitenden Beseitigung seiner Beschränkungen beizutragen.
Art. 3 Einfuhrzölle
1. Gemäss diesem Artikel senken und beseitigen die Mitgliedstaaten schliesslich Zölle und sonstige Abgaben gleicher Wirkung, die auf der Einfuhr oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, welchen gemäss Artikel 4 die Zollbehandlung der Zone zusteht, ausgenommen die gemäss Artikel 6 notifizierten Zölle sowie andere in Artikel 6 genannte Abgaben. Diese Zölle oder sonstigen Abgaben werden im folgenden «Einfuhrzölle» genannt. 2. a) Von jedem der folgenden Daten an erheben die Mitgliedstaaten auf keiner Ware Einfuhrzölle, die höher sind als der für das jeweilige Datum angegebene Prozentsatz des Ausgangszolls:7 1. Juli 1960 80 Prozent 1. Juli 19618 70 Prozent 1. März 19629 60 Prozent
In bezug auf das auf Island anwendbare Datum siehe Ziff. I 1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dez. 1969 (SR 0.632.314.451).
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 4/1961 vom 16. Febr. 1961 (AS 1961 462).
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 22/1961 vom 21. Nov. 1961 (AS 1962 127).
31. Oktober 196210 50 Prozent 31. Dezember 196311 40 Prozent 31. Dezember 196412 30 Prozent 31. Dezember 196513 20 Prozent
b) Vom 31. Dezember 196614 15 an erheben die Mitgliedstaaten keine Einfuhrzölle mehr.16 3. Unter dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausgangszoll für eine Ware ist, vorbehältlich des Anhangs A, der von jedem Mitgliedstaat am 1. Januar 1960 auf Einfuhren dieser Ware aus anderen Mitgliedstaaten angewandte Einfuhrzoll zu verstehen.17 4. Jeder Mitgliedstaat erklärt sich bereit, niedrigere als die in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen Einfuhrzölle anzuwenden, wenn er der Ansicht ist, dass seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie diejenige des betreffenden Wirtschaftszweiges dies gestatten. 5. Der Rat kann jederzeit beschliessen, dass Einfuhrzölle schneller gesenkt oder früher beseitigt werden als in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen ist. Zwischen dem 1. Juli 1960 und dem 31. Dezember 1961 prüft der Rat, ob ein solcher Beschluss über die von einigen oder allen Mitgliedstaaten angewandten Einfuhrzölle für einige oder alle Waren gefasst werden kann.
Art. 4 Zollbehandlung der Zone
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird die Zollbehandlung der Zone jenen Waren gewährt, die Ursprungserzeugnisse gemäss den Bestimmungen des Anhangs B sind.18 2. Die notwendigen Bestimmungen für die Handhabung und Anwendung dieses Artikels sind im Anhang B und in Ratsbeschlüssen enthalten.19 3. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, irgendwelchen aus dem Gebiet eines andern Mitgliedstaates eingeführten Waren die Zollbehandlung der Zone zu gewähren, sofern gleichen aus dem Gebiet irgendeines Mitgliedstaates eingeführten Waren dieselbe Behandlung zuteil wird.
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 11/1962 vom 22. Juni 1962 (AS 1962 931).
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 6/1963 vom 10. Mai 1963 (AS 1963 1063).
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 6/1963 vom 10. Mai 1963 (AS 1963 1063).
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 6/1963 vom 10. Mai 1963 (AS 1963 1063).
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 6/1963 vom 10. Mai 1963 (AS 1963 1063).
Im Falle von Island: 1. Jan. 1980 (Ziff. I/2 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dez. 1969 - SR 0.632.314.451).
Hinsichtlich Island siehe Ziff. I/3 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dez. 1969 (SR 0.632.314.451).
Im Falle von Island: 1. Jan. 1970 (Ziff. I/4 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dez. 1969 - SR 0.632.314.451).
4. Der Rat prüft von Zeit zu Zeit, in welcher Hinsicht dieses Übereinkommen geändert werden kann, um die reibungslose Handhabung der Ursprungsregeln zu gewährleisten und insbesondere um sie einfacher und freizügiger zu gestalten.20
5. Der Rat kann Änderungen der Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs B
Art. 5 Handelsverzerrungen
1. Im Sinne dieses Artikels liegt eine Handelsverzerrung vor, wenn
die Einfuhr einer bestimmten Ware in das Gebiet eines Mitgliedstaates aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zunimmt, weil
der einführende Mitgliedstaat gemäss Artikel 3 oder 6 die Zölle und Abgaben auf jener Ware gesenkt oder beseitigt hat und ii) die vom ausführenden Mitgliedstaat erhobenen Zölle oder Abgaben auf Einfuhren von Rohstoffen oder Zwischenprodukten, die bei der Erzeugung der betreffenden Ware verwendet werden, wesentlich niedriger sind als die entsprechenden vom einführenden Mitgliedstaat erhobenen Zölle und Abgaben, und
diese Einfuhrzunahme einer im Gebiete des einführenden Mitgliedstaates bestehenden Erzeugung ernstlichen Schaden zufügt oder zufügen könnte.
2. Der Rat widmet der Frage der Handelsverzerrungen und ihrer Ursachen laufend seine Aufmerksamkeit. Er fasst diejenigen Beschlüsse, die erforderlich sind, um den Ursachen von Handelsverzerrungen entgegenzuwirken, entweder indem er die Ursprungsregeln gemäss Absatz 5 des Artikels 4 ändert, oder auf andere ihm angemessen erscheinende Weise. 3. Jeder Mitgliedstaat kann besonders dringliche Fälle von Handelsverzerrungen vor den Rat bringen. Der Rat fasst seinen Beschluss so rasch als möglich, im allgemeinen innerhalb eines Monats. Der Rat kann mit Mehrheitsbeschluss die Ermächtigung zu vorübergehenden Massnahmen zur Wahrung der Lage des betreffenden Mitgliedstaates erteilen. Solche Massnahmen dürfen nicht länger aufrechterhalten werden, als für die Durchführung des in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahrens erforderlich ist, höchstens aber zwei Monate, es sei denn, dass der Rat in Ausnahmefällen mit Mehrheitsbeschluss die Ermächtigung zur Verlängerung dieser Frist um höchstens weitere zwei Monate erteilt. 4. Ein Mitgliedstaat, der die Senkung der wirksamen Höhe seiner Zölle oder Abgaben auf einer Ware erwägt, welcher die Zollbehandlung der Zone nicht zusteht, notifiziert dies dem Rat soweit möglich mindestens dreissig Tage vor dem Inkrafttreten dieser Senkung und zieht Bedenken eines anderen Mitgliedstaates, dass die Senkung zu Handelsverzerrungen führen könnte, in Erwägung. Die auf Grund dieses Absatzes erhaltenen Mitteilungen dürfen niemandem ausserhalb der Dienststellen der Assoziation oder der Regierungsstellen der Mitgliedstaaten bekanntgegeben werden.
5. Wenn die Mitgliedstaaten Änderungen ihrer Zölle oder Abgaben auf einer Ware erwägen, welcher die Zollbehandlung der Zone nicht zusteht, nehmen sie gebührend darauf Rücksicht, dass es erwünscht ist, sich daraus ergebende Handelsverzerrungen zu vermeiden. In solchen Fällen kann jeder Mitgliedstaat, nach dessen Ansicht eine Handelsverzerrung vorliegt, die Angelegenheit gemäss Artikel 31 vor den Rat bringen. 6. Wird bei der Prüfung einer Beschwerde gemäss Artikel 31 auf einen Unterschied in der Höhe der Zölle oder Abgaben auf einer Ware hingewiesen, welcher die Zollbehandlung der Zone nicht zusteht, so wird dieser Unterschied nur dann berücksichtigt, wenn der Rat mit Stimmenmehrheit feststellt, dass eine Handelsverzerrung vorliegt. 7. Der Rat überprüft von Zeit zu Zeit die Bestimmungen dieses Artikels und kann ihre Änderung beschliessen.
Art. 6 Fiskalzölle und interne Steuern
1. Die Mitgliedstaaten
erheben auf eingeführten Waren direkt oder indirekt keine höheren fiskalischen Abgaben als direkt oder indirekt auf gleichen inländischen Waren erhoben werden, noch erheben sie solche Abgaben auf eine andere Weise derart, dass für gleiche inländische Waren ein wirksamer Schutz erzielt wird;
erheben auf eingeführten Waren einer Art, die sie nicht oder nicht in wesentlichen Mengen selbst erzeugen, keine fiskalischen Abgaben derart, dass ein wirksamer Schutz für die inländische Erzeugung von Waren anderer Art erzielt wird, welche die eingeführten Waren ersetzen können, mit ihnen in unmittelbarem Wettbewerb stehen und im Einfuhrland weder direkt noch indirekt durch fiskalische Abgaben gleichwertig belastet sind.
Diese Verpflichtungen werden durch die Mitgliedstaaten gemäss Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erfüllt. 2. Die Mitgliedstaaten führen keine neuen mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbaren fiskalischen Abgaben ein und ändern eine bestehende fiskalische Abgabe nicht derart, dass das in der fiskalischen Abgabe enthaltene wirksame Schutzelement, d.h. der mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbare Teil dieser Abgabe, über jenen Stand erhöht wird, der an jenem Datum in Kraft war, auf das in Absatz 3 des Artikels 3 zur Bestimmung des Ausgangszolles Bezug genommen wird. Bei jeder internen Steuer oder sonstigen internen Abgabe beseitigen die Mitgliedstaaten jedes wirksame Schutzelement spätestens bis zum 1. Januar 196221.
Bei jedem Fiskalzoll beseitigen die Mitgliedstaaten entweder
jedes in dem Zoll enthaltene wirksame Schutzelement durch schrittweise Senkung, wie dies in Artikel 3 für Einfuhrzölle vorgesehen ist, oder
Im Falle von Island. bis zum 1. Jan. 1972 (Ziff. I/5 Bst. a des EFTA-Ratsbeschlusses Nr.
ii) jedes in dem Zoll enthaltene wirksame Schutzelement spätestens bis zum 1. Januar 196522
c) Jeder Mitgliedstaat notifiziert dem Rat spätestens bis zum 1. Juli 196023 alle Zölle, auf die er die Bestimmungen von Buchstabe b ii) dieses Absatzes anwenden wird. 4. Jeder Mitgliedstaat notifiziert dem Rat jede von ihm erhobene fiskalische Abgabe, bei der die Sätze oder die für die Veranlagung oder den Bezug massgebenden Bedingungen bei den eingeführten und den gleichen inländischen Waren nicht übereinstimmen, sobald nach seiner Ansicht diese Abgabe mit Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels vereinbar ist oder in Einklang gebracht worden ist. Jeder Mitgliedstaat erteilt auf Ersuchen jedes anderen Mitgliedstaates Auskunft über die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels. 5. Jeder Mitgliedstaat notifiziert dem Rat die Fiskalzölle, auf die er die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden beabsichtigt. 6. Im Sinne dieses Artikels sind unter
«fiskalischen Abgaben» Fiskalzölle, interne Steuern und sonstige interne Abgaben auf Waren zu verstehen;
«Fiskalzöllen» Zölle und sonstige ähnliche Abgaben zu verstehen, die in erster Linie zur Erzielung von öffentlichen Einnahmen erhoben werden;
«eingeführten Waren» solche Waren zu verstehen, denen gemäss den Bestimmungen des Artikels 4 die Zollbehandlung der Zone gewährt wird.
Art. 724 Zollrückvergütung
1. Die Bestimmungen über Zollrückvergütung sind im Anhang B enthalten.25 2. Bei Anwendung dieses Artikels hat jeder Mitgliedstaat den Einfuhren aus den Gebieten aller Mitgliedstaaten dieselbe Behandlung zu gewähren.26 3. Der Rat kann beschliessen, die Bestimmungen dieses Artikels oder des Anhanges B abzuändern; er kann auch beschliessen, dass zusätzliche oder andere Bestimmungen bezüglich Zollrückvergütung entweder allgemein oder auf gewisse Waren oder unter bestimmten Umständen anzuwenden sind. 4. ... 5. ...27
Im Falle von Island: bis zum 1. Jan. 1975 (Ziff. I/5 Bst. b des EFTA-Ratsbeschlusses Nr.
Im Falle von Island: 1. Juli 1970 (Ziff. 1/5 Bst. c des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dez. 1969 - SR 0.632.314.451).
Art. 8 Verbot von Ausfuhrzöllen
1. Die Mitgliedstaaten dürfen Ausfuhrzölle weder einführen noch erhöhen und vom 1. Januar 1962 an keine solchen Zölle mehr anwenden. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels hindern keinen Mitgliedstaat daran, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass durch Wiederausfuhr die Zölle, die er auf Ausfuhren nach Gebieten ausserhalb der Zone anwendet, umgangen werden. 3. Im Sinne dieses Artikels sind unter «Ausfuhrzöllen» alle Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung zu verstehen, die auf der Ausfuhr oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren vom Gebiete eines Mitgliedstaates nach dem Gebiete eines andern Mitgliedstaates erhoben werden.
Art. 9 Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Zollverwaltung
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Massnahmen, einschliesslich Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der Artikel 3 bis 7 und des Anhanges A und B wirksam und entsprechend abgestimmt angewandt werden. Dabei berücksichtigen sie die Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich zu verringern und allseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Handhabung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen.
Art. 10 Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen
1. Die Mitgliedstaaten dürfen mengenmässige Beschränkungen der Einfuhr von Waren aus dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten weder einführen noch verschärfen. 2. Die Mitgliedstaaten beseitigen solche mengenmässigen Beschränkungen sobald als möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1966.28 29 3. Jeder Mitgliedstaat lockert fortschreitend die mengenmässigen Beschränkungen, und zwar derart, dass eine angemessene Ausweitung des Handelsverkehrs als Ergebnis der Anwendung des Artikels 3 und 6 nicht vereitelt wird und für den betreffenden Mitgliedstaat in den dem 1. Januar 196730 31 unmittelbar vorangehenden Jahren keine schwerwiegenden Probleme entstehen. 4. Jeder Mitgliedstaat wendet die Bestimmungen dieses Artikels derart an, dass allen anderen Mitgliedstaaten die gleiche Behandlung zuteil wird. 5. Am 1. Juli 196032 eröffnen die Mitgliedstaaten für alle Waren, die mengenmässigen Beschränkungen unterliegen, Globalkontingente in einem Ausmass, das die entsprechenden Ausgangskontingente um mindestens 20 Prozent übersteigt. Im Falle
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 7/1963 vom 10. Mai 1963 (AS 1963 1063).
Im Falle von Island. bis zum 31. Dez. 1974 (Ziff. I/6 Bst. a des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dez. 1969 - SR 0.632.314.451).
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 7/1963 vom 10. Mai 1963 (AS 1963 1063).
Im Falle von Island: dem 1. Jan. 1975 (Ziff. I/6 Bst. b des EFTA-Ratsbeschlusses Nr.
Im Falle von Island: am 1. März 1970 (Ziff. I/6 Bst. c des EFTA-Ratsbeschlusses Nr.
von Kontingenten, die auch Nichtmitgliedstaaten offen stehen, umfassen die Globalkontingente, zusätzlich zu den um mindestens 20 Prozent erhöhten Ausgangskontingenten, auch mindestens das Ausmass der im Kalenderjahr 195933 aus diesen Nichtmitgliedstaaten getätigten Einfuhren. 6. Wenn ein Ausgangskontingent null beträgt oder bedeutungslos ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das am 1. Juli 196034 zu eröffnende Kontingent eine angemessene Höhe hat. Vor oder nach der Eröffnung eines solchen Kontingents kann jeder Mitgliedstaat Konsultationen über dessen angemessene Höhe einleiten. 7. Am 1. Juli 196135 und am 1. Juli jedes folgenden Jahres erhöhen die Mitgliedstaaten jedes gemäss Absatz 5 und 6 dieses Artikels festgesetzte Kontingent in einem Ausmass, das mindestens 20 Prozent des gemäss diesem Artikel jeweils erhöhten Ausgangskontingentes entspricht. 8. Falls ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Anwendung der Absätze 5 bis
dieses Artikels auf eine Ware ihm ernstliche Schwierigkeiten verursachen würde, kann er dem Rat andere Regelungen für diese Ware vorschlagen. Der Rat kann mit Mehrheitsbeschluss diesen Mitgliedstaat ermächtigen, solche andere Regelungen anzuwenden, die dem Rat angemessen erscheinen. 9. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat die Einzelheiten über die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels eröffneten Kontingente. 10. Der Rat überprüft vor dem 31. Dezember 1961 und danach von Zeit zu Zeit die Bestimmungen dieses Artikels und die von den Mitgliedstaaten bei ihrer Anwendung gemachten Fortschritte und kann beschliessen, dass zusätzliche oder abweichende Bestimmungen anzuwenden sind. 11. Im Sinne dieses Artikels
sind unter «mengenmässigen Beschränkungen» Verbote oder Beschränkungen von Einfuhren aus dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten zu verstehen, gleichgültig ob sie durch Kontingente, Einfuhrbewilligungen oder andere Massnahmen gleicher Wirkung, einschliesslich einfuhrbeschränkender administrativer Massnahmen und Vorschriften wirksam gemacht werden;
ist unter «Ausgangskontingent» jedes Kontingent oder die Summe aller festgesetzten Kontingente, zuzüglich der Summe aller anderweitig mengenmässig beschränkten Einfuhren, zu verstehen, die für Waren festgesetzt sind, welche im Kalenderjahr 195936 aus dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten eingeführt wurden; oder im Falle von Globalkontingenten, die Nichtmitglied-
Im Falle von Island: im Kalenderjahr 1969 (Ziff. I/6 Bst. d des EFTA-Ratsbeschlusses Nr.
Im Falle von Island am 1. März 1970 (Ziff. I/6 Bst. e des EFTA-Ratsbeschlusses Nr.
Im Falle von Island: am 1. Jan. 1971 und am 1. Jan. jedes folgenden Jahres (Ziff. I/6 Bst. f des EFTA-Ratsbeschlusses vom 4. Dez. 1969 - SR 0.632.314.451).
Im Falle von Island: im Kalenderjahr 1969 (Ziff. I/6 Bst. g des EFTA-Ratsbeschlusses Nr.
staaten offen stehen, die Summe der im Rahmen solcher Kontingente aus Mitgliedstaaten im Kalenderjahr 195937 erfolgten Einfuhren;
c) ist unter «Globalkontingent» ein Kontingent zu verstehen, auf Grund dessen der Inhaber einer Einfuhrbewilligung oder einer sonstigen Ermächtigung zur Einfuhr berechtigt ist, unter das Kontingent fallende Waren aus allen Mitgliedstaaten sowie anderen Staaten, für die das Kontingent Geltung hat, einzuführen.
Art. 11 Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen
1. Die Mitgliedstaaten dürfen Verbote oder Beschränkungen der Ausfuhr von Waren nach anderen Mitgliedstaaten weder einführen noch verschärfen, gleichgültig ob dies durch Kontingente, Ausfuhrbewilligungen oder andere Massnahmen mit gleicher Wirkung erfolgt. Sie heben alle derartigen Verbote oder Beschränkungen spätestens bis zum 31. Dezember 1961 auf. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels hindern keinen Mitgliedstaat daran, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass durch Wiederausfuhr die Beschränkungen seiner Ausfuhr nach Gebieten ausserhalb der Zone umgangen werden.
Art. 12 Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass die nachstehenden Massnahmen nicht als ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten oder als eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen ihnen gehandhabt werden, hindert keine Bestimmung von Artikel 10 und 11 einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen oder durchzuführen,
die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit erforderlich sind;
die zur Verhütung von Störungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere von Verbrechen, erforderlich sind;
die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind,
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzten oder Verwaltungsanordnungen zu gewährleisten, die sich auf die Durchführung von Zollmassnahmen, die Klassifizierung, die Güterüberwachung oder die Zulassung zum Verkauf von Waren beziehen, oder auf die Ausübung von Monopolen durch staatliche oder mit ausschliesslichen oder besonderen Vorrechten ausgestattete Unternehmungen;
die erforderlich sind, um das gewerbliche Eigentum oder Urheberrechte zu schützen und irreführende Praktiken zu verhindern;
die sich auf Gold und Silber beziehen;
die sich auf Waren beziehen, die von Gefängnisinsassen erzeugt werden;
Im Falle von Island: im Kalenderjahr 1969 (Ziff. I/6 Bst. g des EFTA-Ratsbeschlusses Nr.
h) die dem Schutze nationalen Kulturgutes von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert dienen.
Art. 12bis38 Notifikation der Entwürfe von technischen Vorschriften
1. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat so frühzeitig wie möglich im Vorbereitungsstadium alle Entwürfe für technische Vorschriften, Zertifizierungssysteme sowie Änderungen solcher Vorschriften und Systeme. 2. Durch diesen Artikel wird ein Notifikationsverfahren geschaffen, dessen Einzelheiten im Anhang H festgelegt sind. 3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs H zu ändern.
Art. 13 Staatliche Beihilfen
1. Die Mitgliedstaaten dürfen
die in Anhang C beschriebenen Arten von Beihilfen für Ausfuhren von Waren nach anderen Mitgliedstaaten, oder
jede sonstige Art von Beihilfe, deren Hauptzweck oder Hauptwirkung darin besteht, die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile zu vereiteln, weder aufrechterhalten noch einführen.
2. Werden durch die seitens eines Mitgliedstaates gewährte Beihilfe, auch wenn sie nicht zu Absatz 1 dieses Artikels in Widerspruch steht, die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt, und ist das in Artikel 31 Absatz 1 bis 3 festgelegte Verfahren eingehalten worden, so kann der Rat mit Mehrheitsbeschluss jeden Mitgliedstaat ermächtigen, gegenüber dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat die Erfüllung jener Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auszusetzen, bei denen dies der Rat für angemessen erachtet.
3. Der Rat kann Änderungen der Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs C
Art. 14 Öffentliche Unternehmungen
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass während des Zeitraumes vom 1. Juli 1960 bis zum 31. Dezember 196639 in den Praktiken der öffentlichen Unternehmungen fortschreitend beseitigt werden:
a) Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 10/1963 vom 10. Mai 1963 (AS 1963 1063).
Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde; oder
b) Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden. 2. Soweit die Bestimmungen des Artikels 15 die Tätigkeit der öffentlichen Unternehmungen betreffen, ist er auf sie in gleicher Weise wie auf andere anzuwenden. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden. 4. Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmungen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmungen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen. 5. Der Rat widmet den Bestimmungen dieses Artikels laufend seine Aufmerksamkeit und kann ihre Änderung beschliessen. 6. Im Sinne dieses Artikels sind unter «öffentlichen Unternehmungen» zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst.
Art. 15 Wettbewerbsbeschränkende Praktiken
1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Übereinkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Abbau oder Fehlen der Einfuhrzölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereiteln:
Vereinbarungen zwischen Unternehmungen, Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmungen und zwischen Unternehmungen abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb der Zone bezwecken oder bewirken;
Handlungen, durch die eine oder mehrere Unternehmungen eine beherrschende Stellung in der Zone oder in einem wesentlichen Teil derselben in unlauterer Weise ausnützen.
2. Sind Praktiken der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art gemäss Artikel
vor den Rat gebracht worden, so kann der Rat in einer Empfehlung gemäss Absatz 3 oder in einem Beschluss gemäss Absatz 4 des Artikels 31 Vorsorge für die Veröffentlichung eines Berichtes über die Angelegenheit treffen. 3. a) Im Lichte der gewonnenen Erfahrungen prüft der Rat spätestens bis zum 31. Dezember 1964 und kann auch jederzeit danach prüfen, ob zusätzliche oder abweichende Bestimmungen erforderlich sind, um auf die von wettbewerbsbeschränkenden Praktiken oder von beherrschenden Unternehmungen ausgehenden Folgen für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten einzuwirken.
Eine solche Prüfung schliesst folgende Punkte ein:
Bestimmung der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken oder der beherrschenden Unternehmungen, mit denen der Rat befasst werden sollte; ii) Methoden zur Beschaffung von Auskünften über wettbewerbsbeschränkende Praktiken oder beherrschende Unternehmungen; iii) Verfahrensregeln für Untersuchungen; iv) die Frage, ob dem Rat das Recht zur Einleitung von Untersuchungen übertragen werden sollte.
Der Rat kann die Bestimmungen beschliessen, die als Ergebnis der im Buchstaben a und b dieses Absatzes vorgesehenen Prüfung erforderlich scheinen.
Art. 16 Niederlassung
1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass Beschränkungen hinsichtlich der Niederlassung und des Betriebes von wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihren Gebieten durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, wodurch diesen Staatsangehörigen eine weniger günstige Behandlung zuteil wird als ihren eigenen, nicht derart angewandt werden sollten, dass die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden. 2. Die Mitgliedstaaten wenden neue Beschränkungen nicht derart an, dass sie zu dem in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatz in Widerspruch stehen. 3. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat innerhalb einer von ihm beschlossenen Frist die Einzelheiten aller Beschränkungen, die sie derart anwenden, dass auf ihren Gebieten hinsichtlich der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Angelegenheiten den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten eine weniger günstige Behandlung als ihren eigenen zuteil wird. 4. Der Rat prüft spätestens bis zum 31. Dezember 1964 und kann auch jederzeit danach prüfen, ob zusätzliche oder abweichende Bestimmungen erforderlich sind, um den in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatz zu verwirklichen, und kann die hierfür erforderlichen Bestimmungen beschliessen. 5. Keine Bestimmung dieses Artikels hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zur Kontrolle der Einreise, des Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit und der Ausreise von Ausländern zu treffen oder durchzuführen, wenn solche Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Volksgesundheit, öffentlichen Sittlichkeit oder der nationalen Sicherheit gerechtfertigt sind, oder Massnahmen, die einer schweren Störung des Gleichgewichtes im sozialen oder demographischen Gefüge jenes Mitgliedstaates vorbeugen. 6. Im Sinne dieses Artikels
a) sind hinsichtlich eines Mitgliedstaates unter «Staatsangehörigen» zu verstehen:
natürliche Personen, welche die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates besitzen, und ii) Gesellschaften und andere juristische Personen, die auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses Staates gegründet worden sind und von ihm als inländisch angesehen werden, vorausgesetzt, dass sie für auf Gewinn gerichtete Zwecke gebildet wurden, ihren satzungsmässigen Sitz und ihre zentrale Verwaltung in der Zone haben und dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit entfalten;
sind unter «wirtschaftlichen Unternehmungen» jede Art wirtschaftlicher Unternehmungen für die Erzeugung von oder den Handel mit Waren, die Zonenursprung haben, zu verstehen, gleichgültig ob diese Unternehmungen von natürlichen Personen oder durch Vertretungen, Zweigniederlassungen, Gesellschaften oder andere juristische Personen betrieben werden.
Art. 17 Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings oder subventioniert sind
1. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, im Einklang mit seinen sonstigen internationalen Verpflichtungen Massnahmen gegen die Einfuhr von Waren zu ergreifen, die Gegenstand eines Dumpings oder subventioniert sind. 2. Waren, die aus dem Gebiete eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines andern Mitgliedstaates ausgeführt und seit ihrer Ausfuhr nicht bearbeitet wurden, werden bei der Wiedereinfuhr in das Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaates frei von mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung zugelassen. Sie werden auch frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen; doch können Vergünstigungen, die wegen der Ausfuhr aus dem Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaates in Form von Zollrückvergütungen «drawback»), Zollbefreiungen oder in anderer Form gewährt wurden, rückgängig gemacht werden. 3. Wenn eine Erzeugung im Gebiet eines Mitgliedstaates ernstlichen Schaden leidet oder von ernstlichem Schaden bedroht ist, weil in das Gebiet eines andern Mitgliedstaates Waren eingeführt werden, die Gegenstand eines Dumpings oder subventioniert sind, so prüft der letztere Mitgliedstaat auf Ersuchen des ersteren die Möglichkeit, im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen Massnahmen zur Behebung des eingetretenen oder zur Abwendung des drohenden Schadens zu treffen.
Art. 18 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
1. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, jene Massnahmen zu treffen, die er zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet, soweit diese Massnahmen
getroffen werden, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern,
sich auf den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder auf die für Verteidigungszwecke unerlässliche Forschung, Entwicklungsarbeit oder Erzeugung beziehen, vorausgesetzt, dass diese Massnahmen nicht die Anwendung von Einfuhrzöllen oder mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen umfassen, es sei denn, diese Beschränkungen seien gemäss Artikel 12 oder auf Grund einer vom Rat beschlossenen Ermächtigung erlaubt,
getroffen werden, um zu gewährleisten, dass für friedliche Zwecke bestimmte Kernmaterialien und Atomausrüstungen nicht militärischen Zwecken dienen, oder
in Kriegszeiten oder bei schweren Spannungen in den internationalen Beziehungen getroffen werden.
2. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die dieser Mitgliedstaat zur Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit eingegangen ist.
Art. 19 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 10 kann jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen anderen internationalen Verpflichtungen mengenmässige Einfuhrbeschränkungen zum Schutze seiner Zahlungsbilanz einführen. 2. Ein Mitgliedstaat, der Massnahmen gemäss Absatz 1 dieses Artikels trifft, notifiziert sie dem Rate womöglich vor ihrem Inkrafttreten. Der Rat prüft die Lage und widmet ihr laufend seine Aufmerksamkeit und kann jederzeit mit Stimmenmehrheit Empfehlungen machen, um schädigende Auswirkungen dieser Beschränkungen zu mildern oder um dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Überwindung seiner Schwierigkeiten beizustehen. Wenn die Zahlungsbilanzschwierigkeiten länger als 18 Monate andauern und die angewandten Massnahmen das Funktionieren der Assoziation ernsthaft stören, prüft der Rat die Lage und kann, indem er auf die Interessen aller Mitgliedstaaten Bedacht nimmt, durch Mehrheitsbeschluss besondere Verfahren festlegen, um die Auswirkungen dieser Massnahmen abzuschwächen oder auszugleichen. 3. Ein Mitgliedstaat, der Massnahmen gemäss Absatz 1 dieses Artikels getroffen hat, nimmt auf seine Verpflichtung, Artikel 10 wiederum voll anzuwenden, Bedacht und unterbreitet dem Rat, sobald sich die Lage seiner Zahlungsbilanz bessert, Vorschläge, wie dies erreicht werden soll. Erachtet der Rat diese Vorschläge als nicht angemessen, so kann er diesem Mitgliedstaat mit Stimmenmehrheit andere diesem Zwecke dienende Regelungen empfehlen.
Art. 2040 Schwierigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen
1. Wenn im Gebiet eines Mitgliedstaates
a) unvorhergesehene und ernste Schwierigkeiten in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder einer bestimmten Gegend auftreten oder aufzutreten drohen und
b) zur Abhilfe Massnahmen ergriffen werden müssen, welche von diesem Übereinkommen oder von auf Grund dieses Übereinkommens ergangenen Beschlüssen oder Vereinbarungen abweichen, so kann dieser Mitgliedstaat, falls er durch vorhergehenden Ratsbeschluss dazu ermächtigt worden ist, vorübergehend solche Massnahmen in Übereinstimmung mit den Bedingungen ergreifen, die der Rat in seinem Beschluss festlegen kann. Der Rat hat diesen Beschluss so bald als möglich zu fassen. 2. Solche Massnahmen sind während eines Zeitraumes von höchstens 18 Monaten anzuwenden, es sei denn, der Rat beschliesst eine Verlängerung. 3. Falls es zur Vermeidung einer raschen Verschlechterung der Lage unerlässlich ist, Massnahmen sofort zu ergreifen, hat der Rat auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaates, unbeschadet späterer Ratsbeschlüsse, binnen 15 Tagen nachdem ihm die Angelegenheit unterbreitet wurde, zu beschliessen, welche Massnahmen dieser Mitgliedstaat sofort ergreifen kann. Das Ersuchen hat die Dringlichkeit und Notwendigkeit solcher Massnahmen darzulegen. 4. Ein Mitgliedstaat, der Massnahmen gemäss Absatz 1 oder 3 dieses Artikels anwendet, berichtet dem Rat über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Massnahmen. Der Rat kann diese Massnahmen jederzeit prüfen und Empfehlungen machen, um schädigende Auswirkungen dieser Massnahmen zu mildern oder um dem betroffenen Mitgliedstaat bei der Überwindung seiner Schwierigkeiten beizustehen. 5. Bei der Prüfung, welche Massnahmen gemäss Absatz 1 oder 3 dieses Artikels ergriffen werden können, ist jenen der Vorzug zu geben, welche die Verfolgung der Ziele der Assoziation und die Aufrechterhaltung der Handelsvorteile der anderen Mitgliedstaaten ermöglichen. 6. Die gemäss Absatz 1 oder 3 dieses Artikels bewilligten Massnahmen sind derart anzuwenden, dass alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden, es sei denn, der Rat fasst einen anderen Beschluss. 7. Ratsbeschlüsse gemäss Absatz 1 und 3 dieses Artikels, die Einfuhrzölle, mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und andere Massnahmen ähnlicher Wirkung betreffen, sowie Empfehlungen gemäss Absatz 4 dieses Artikels sind mit Stimmenmehrheit zu fassen.
Art. 21 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1. Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen gelten für die im Anhang D angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse folgende Regelungen:
a) Auf die im Teil I des Anhangs D angeführten Erzeugnisse finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der Artikel 22 - 28, Anwendung.
41 Auf die im Teil II oder im Teil III des Anhangs D angeführten Erzeugnisse finden die Bestimmungen der vorangegangenen Artikel dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Artikel 1, 12bis und 17 keine Anwendung. Auf diese Erzeugnisse finden die in Absatz 2 genannten Bestimmungen Anwendung.
Ungeachtet der Bestimmungen der lit. a kann jeder Mitgliedstaat Preisausgleichsmassnahmen auf die im Teil I des Anhangs D angeführten Erzeugnisse anwenden. Die Ausgleichsmassnahmen dürfen den Unterschied zwischen dem Inlandpreis und dem Weltmarktpreis der in diesen Erzeugnissen verarbeiteten landwirtschaftlichen Rohstoffe nicht übersteigen. Die Preisausgleichsmassnahmen können bestehen:
bei der Einfuhr in der Erhebung eines beweglichen Teilbetrags oder eines Pauschalbetrags oder der Anwendung von inländischen Preisausgleichsmassnahmen;
ii) in Massnahmen bei der Ausfuhr.
Kein Mitgliedstaat darf Einfuhren von im Teil I oder im Teil II des Anhangs D angeführten Erzeugnissen aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine weniger günstige Behandlung gewähren, als gleichartigen Einfuhren aus dem Gebiet eines Staates, auf den ein von diesem Mitgliedstaat abgeschlossenes Freihandelsabkommen Anwendung findet.
Alle Preisausgleichsmassnahmen, die auf die im Teil I und Teil II des Anhangs D angeführten Waren angewendet werden, und alle Änderungen solcher Massnahmen sind dem Rat vor deren Einführung zu notifizieren. Die Notifikation hat zweckdienliche Informationen über die Ausgleichsmassnahmen zu enthalten. Jeder Mitgliedstaat kann um Prüfung solcher Massnahmen im Lichte der vorstehenden Bestimmungen ersuchen.
Der Rat kann Änderungen der Bestimmungen dieses Absatzes sowie des Anhangs D 2. Die besonderen Bestimmungen, welche auf die genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung finden, sind in den Artikeln 22-25 festgelegt.
Landwirtschaftspolitik und Zielsetzung 1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die von ihnen verfolgte Landwirtschaftspolitik darauf hinzielt,
die Steigerung der Produktivität und die rationelle und wirtschaftliche Entwicklung der Erzeugung zu fördern,
eine angemessene Stabilität der Märkte und eine hinreichende Versorgung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zu ermöglichen, und 1987, von der BVers genehmigt am 22. Juni 1988, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 2245 2244; BBl 1988 II 373).
c) den in der Landwirtschaft tätigen Personen einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Bei der Verfolgung dieser Politik nehmen die Mitgliedstaaten auf die Interessen anderer Mitgliedstaaten an der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebührend Bedacht und tragen den traditionellen Handelsbeziehungen Rechnung. 2. Unter Berücksichtigung dieser Politik setzt sich die Assoziation zum Ziele, die Ausweitung des Handels zu erleichtern, damit den Mitgliedstaaten, deren Wirtschaft weitgehend von der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse abhängt, eine angemessene Gegenseitigkeit ermöglicht wird.
Art. 23 Landwirtschaftsabkommen zwischen Mitgliedstaaten
1. In Verfolgung des in Artikel 22 Absatz 2 dargelegten Zieles und als Grundlage für ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Landwirtschaft haben einige Mitgliedstaaten Abkommen geschlossen, welche die zur Erleichterung der Ausweitung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu ergreifenden Massnahmen, einschliesslich der Beseitigung von Zöllen auf gewissen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, festlegen. Falls zwei oder mehrere Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt solche Abkommen schliessen, setzen sie vor deren Inkrafttreten die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. 2. Die gemäss Absatz 1 dieses Artikels geschlossenen Abkommen sowie alle von den Parteien vereinbarten Änderungen dieser Abkommen bleiben solange wie dieses Übereinkommen in Kraft. Abschriften dieser Abkommen werden den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich nach Unterzeichnung übermittelt, und eine beglaubigte Abschrift wird beim Depositar43 hinterlegt. 3. Alle Bestimmungen dieser Abkommen hinsichtlich der Zölle finden auch zugunsten aller anderen Mitgliedstaaten Anwendung, und die sich daraus ergebenden Vorteile können, im Falle einer Abkommensänderung, nur mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten zurückgezogen werden.
Art. 24 Beihilfen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1. Ein Mitgliedstaat darf die Interessen anderer Mitgliedstaaten nicht dadurch schädigen, dass er für ein im Anhang D enthaltenes Erzeugnis direkt oder indirekt Beihilfen gewährt, die ein Ansteigen seiner Ausfuhren des betreffenden Erzeugnisses, verglichen mit den Ausfuhren in einem nicht lange zurückliegenden repräsentativen Zeitraum, zur Folge haben. 2. Vor dem 1. Januar 1962 verfolgt der Rat das Ziel, Regeln für die schrittweise Abschaffung von Beihilfen für Ausfuhren, die für andere Mitgliedstaaten nachteilig sind, aufzustellen. 3. Die Befreiung eines ausgeführten Erzeugnisses von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, mit denen das gleiche Erzeugnis belastet wird, wenn es für den inländischen Verbrauch bestimmt ist, oder der Erlass oder die Rückerstattung solcher
Ausdruck gemäss Ziff. 1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 3/95 vom19. Januar 1995, in Zölle, Steuern oder anderer Abgaben bis zum angefallenen Betrag ist nicht als Beihilfe im Sinne dieses Artikels zu verstehen.
Art. 25 Konsultationen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Der Rat widmet den Bestimmungen der Artikel 21-25 laufend seine Aufmerksamkeit und überprüft einmal jährlich die Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Zone. Der Rat prüft, welche weiteren Massnahmen in Verfolgung des in Artikel 22 festgelegten Zieles zu treffen sind.
Art. 2644 Fische und andere Meeresprodukte
1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Fische und andere Meeresprodukte anwendbar. Auf diese Erzeugnisse anwendbare vorübergehende Vereinbarungen sind im Anhang E aufgeführt. 2. Der Rat kann Änderungen der Bestimmungen des Anhangs E beschliessen.
Art. 27 und 2845
Art. 29 Unsichtbare Transaktionen und Überweisungen
Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bedeutung der unsichtbaren Transaktionen und Überweisungen für das gute Funktionieren der Assoziation. Sie sind der Auffassung, dass die von ihnen im Rahmen anderer internationaler Organisationen übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der Freizügigkeit solcher Transaktionen und Überweisungen zurzeit ausreichend sind. Unter gebührender Berücksichtigung der weiteren internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten kann der Rat hinsichtlich solcher Transaktionen und Überweisungen jene anderen Bestimmungen beschliessen, die wünschenswert erscheinen.
Art. 30 Wirtschafts- und Finanzpolitik
Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die von ihnen verfolgte Wirtschafts- uns Finanzpolitik die Wirtschaft anderer Mitgliedstaaten beeinflusst, und beabsichtigen, diese Politik in einer solchen Weise zu verfolgen, dass die Ziele der Assoziation gefördert werden. Die Mitgliedstaaten tauschen regelmässig ihre Ansichten über die verschiedenen Gesichtspunkte dieser von ihnen verfolgten Politik aus. Dabei berücksichtigen sie die entsprechenden Arbeiten der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit und anderer internationaler Organisationen. Der Rat kann über Angelegenheiten, die diese Politik betreffen, Empfehlungen an die Mit- gliedstaaten richten, soweit dies für die Verwirklichung der Ziele und für das reibungslose Funktionieren der Assoziation erforderlich ist.
Art. 31 Allgemeines Konsultations- und Beschwerdeverfahren
1. Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Vorteil, den ihm dieses Übereinkommen einräumt, oder ein Ziel der Assoziation vereitelt wird oder werden könnte, und kommt zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten keine befriedigende Regelung zustande, so kann jeder dieser Mitgliedstaaten die Angelegenheit vor den Rat bringen. 2. Der Rat trifft unverzüglich mit Stimmenmehrheit Vorkehrungen für die Prüfung der Angelegenheit. Diese Vorkehrungen können die Überweisung an ein gemäss
Artikel 33 geschaffenes Prüfungskomitee einschliessen. Bevor der Rat gemäss Absatz 3 dieses Artikels vorgeht, überweist er auf Ersuchen eines beteiligten Mitgliedstaates die Angelegenheit einem solchen Prüfungskomitee. Die Mitgliedstaaten erteilen alle Informationen, die sie beschaffen können, und helfen bei der Ermittlung
des Sachverhaltes mit. 3. Bei der Prüfung der Angelegenheit zieht der Rat in Betracht, ob festgestellt wurde, dass eine Verpflichtung aus diesem Übereinkommen nicht er füllt wurde, und ob und inwieweit ein durch dieses Übereinkommen eingeräumter Vorteil oder ein Ziel der Assoziation vereitelt wird oder werden könnte. Im Lichte dieser Erwägungen und des Berichtes eines gegebenenfalls eingesetzten Prüfungskomitees kann der Rat mit Stimmenmehrheit an irgendeinen Mitgliedstaat jene Empfehlungen richten, die er für angemessen erachtet. 4. Wenn ein Mitgliedstaat einer gemäss Absatz 3 dieses Artikels gemachten Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, und der Rat mit Stimmenmehrheit feststellt, dass eine Verpflichtung aus diesem Übereinkommen nicht erfüllt wurde, so kann der Rat durch Mehrheitsbeschluss jeden Mitgliedstaat ermächtigen, gegenüber jenem Mitgliedstaat, welcher der Empfehlung nicht nachgekommen ist, die Erfüllung jener Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auszusetzen, bei denen dies der Rat für angemessen erachtet. 5. Solange die Angelegenheit in Prüfung ist, kann jeder Mitgliedstaat den Rat jederzeit ersuchen, ihn aus Gründen der Dringlichkeit zu ermächtigen, vorübergehende Massnahmen zur Wahrung seiner Lage zu ergreifen. Ist der Rat der Ansicht, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um vorübergehende Massnahmen zu rechtfertigen, so kann er, ohne den Massnahmen vorzugreifen, die er in der Folge gemäss den vorstehenden Absätzen dieses Artikels treffen könnte, durch Mehrheitsbeschluss einen Mitgliedstaat ermächtigen, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen insoweit und solange auszusetzen, als dies der Rat für angemessen erachtet.
Art. 32 Der Rat
1. Dem Rat obliegt es,
a) jene Befugnisse und Tätigkeiten auszuüben, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden,
die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen und dessen Durchführung laufend zu beaufsichtigen und
zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten weitere Massnahmen treffen sollten, um die Verwirklichung der Ziele der Assoziation zu fördern und um die Herstellung engerer Beziehungen mit anderen Staaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen zu erleichtern.
2. Jeder Mitgliedstaat ist im Rat vertreten und hat eine Stimme. 3. Der Rat kann beschliessen, jene Organe, Komitees oder anderen Ausschüsse zu schaffen, die er für erforderlich erachtet, damit sie ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. 4. In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten bindend sind, und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten. 5. Für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates ist Einstimmigkeit erforderlich, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht. Beschlüsse oder Empfehlungen gelten als einstimmig, wenn kein Mitgliedstaat eine ablehnende Stimme abgibt. Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die bejahende Stimme von drei46 Mitgliedstaaten. 6. Ändert sich die Zahl der Mitgliedstaaten, so kann der Rat beschliessen, die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, neu festzusetzen.
Art. 33 Prüfungskomitees
Die in Artikel 31 erwähnten Prüfungskomitees bestehen aus Personen, die wegen ihrer fachlichen Eignung und Integrität ausgewählt werden und die in der Ausübung ihrer Pflichten ausser von der Assoziation von keinem Staat, von keiner Behörde und von keiner Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen dürfen. Sie werden vom Rat gemäss jenen Bestimmungen und Bedingungen ernannt, die von ihm beschlossen werden.
Art. 34 Administrative Vorkehrungen der Assoziation
Der Rat fasst Beschlüsse, um
die Verfahrensregeln des Rates und aller anderen Organe der Assoziation festzulegen, wobei für Verfahrensfragen Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen werden können;
die Vorkehrungen für Sekretariatsdienste, welche für die Assoziation erforderlich sind, zu treffen;
die erforderlichen finanziellen Vorkehrungen für die Verwaltungsausgaben der Assoziation, das Verfahren für die Aufstellung des Budgets sowie die Aufteilung dieser Ausgaben auf die Mitgliedstaaten zu treffen.
Zahl gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 2/1995 vom 12. Januar 1995 (AS 1997 888).
Art. 35 Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten
1. Die Rechtsfähigkeit sowie Privilegien und Immunitäten, die im Zusammenhang mit der Assoziation von den Mitgliedstaaten anerkannt und gewährt werden, sind in einem Protokoll zu diesem Übereinkommen festzulegen. 2. Der Rat kann im Namen der Assoziation mit der Regierung jenes Staates, auf dessen Gebiet sich der Sitz der Assoziation befinden wird, ein Abkommen über die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten abschliessen, die im Zusammenhang mit der Assoziation anerkannt und gewährt werden.
Art. 36 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Der Rat trachtet danach, im Namen der Assoziation zu anderen internationalen Organisationen jene Beziehungen herzustellen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele der Assoziation zu erleichtern. Er trachtet insbesondere danach, mit der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit ein enges Zusammenwirken herzustellen.
Art. 37 Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkommen
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens kann dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat von den Verpflichtungen befreit würde, die er auf Grund des Abkommens über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens47 sowie anderer internationaler Übereinkommen, an denen er teilnimmt, übernommen hat.
Art. 38 Anhänge
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil desselben und sind die folgenden: Anhang A Ausgangszölle Anhang B Bestimmungen für die Zollbehandlung der Zone48 Anhang C Liste der staatlichen Beihilfen, auf die sich Artikel 13 Absatz 1 bezieht Anhang D Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 21 Absatz 1 bezieht49 Anhang E Vorübergehende Vereinbarungen, die auf Fische und andere Meeresprodukte anwendbar sind.50 Anhang F Liste der Gebiete, auf die Artikel 43 Absatz 2 Anwendung findet
Titel gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 1/1973 vom 2. März 1973 (AS 1973 463).
Titel gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 6/1973 vom 15. März 1973 (AS 1973 802).
Anhang G Sonderbestimmungen für Portugal51 betreffend Einfuhrzölle und mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften52
Art. 39 Ratifikation
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. Die Regierung Norwegens handelt ab 17. November 19955 als Depositar.53
Art. 40 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
Art. 41 Beitritt und Assoziierung
1. Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, vorausgesetzt, dass der Rat seinem Beitritt durch Beschluss zustimmt, und unter den Bestimmungen und Bedingungen, die in diesem Beschluss festgelegt sind. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar54 hinterlegt, die allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt dieses Übereinkommen zu jenem Zeitpunkt in Kraft, der im Beschluss des Rates angegeben ist. 2. Der Rat kann über ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten und einem anderen Staat, einem Staatenverband oder einer internationalen Organisation verhandeln, das eine Assoziierung mit jenen gegenseitigen Rechten und Pflichten, jenem gemeinsamen Vorgehen und jenen besonderen Verfahren herstellt, die für angemessen erachtet werden. Solche Übereinkommen werden den Mitgliedstaaten zur Annahme unterbreitet und treten in Kraft, sofern sie von allen Mitgliedstaaten angenommen werden. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt, die allen andern Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Art. 42 Rücktritt
Jeder Mitgliedstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung zurücktreten, dass er zwölf Monate vorher an den Depositar55 eine schriftliche Kündi-
Siehe Fussnote 3 im Ingress des Übereinkommens.
Titel eingefügt durch Ziff. I Abs. 5 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 15/1987 vom 14. Dez. 1987, von der BVers genehmigt am 22. Juni 1988, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 2245 2244; BBl 1988 II 373).
Zweiter Unterabsatz eingefügt durch Ziff.1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 3 /95 vom19. Jan. 1995, in Kraft seit 17. Nov. 1995 (AS 1997 889)
Ausdruck gemäss Ziff. 1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 3/95 vom19. Januar 1995, in
Ausdruck gemäss Ziff. 1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 3/95 vom19. Januar 1995, in gung richtet, die allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Art. 43 Territorialer Anwendungsbereich
1. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, welche dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, findet es auf ihre europäischen Gebiete Anwendung sowie auf jene europäischen Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Mitgliedstaat verantwortlich ist, mit Ausnahme der im Anhang F genannten Gebiete. 2. Dieses Übereinkommen findet auf die in Anhang F genannten Gebiete Anwendung, wenn der für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Mitgliedstaat bei der Ratifikation oder zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Erklärung abgibt. 3. Hinsichtlich eines Mitgliedstaates, der diesem Übereinkommen gemäss Artikel 41 Absatz 1 beitritt, findet dieses Übereinkommen auf jene Gebiete Anwendung, die im Beschluss über die Zustimmung zum Beitritt dieses Staates genannt sind. 4. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass einzelne Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise vorschlagen wollen, dass die Anwendung dieses Übereinkommens unter noch festzulegenden Bestimmungen und Bedingungen ausgedehnt werde auf jene ihrer Gebiete, auf die es noch nicht angewandt wird, oder auf jene Gebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind und auf die es noch nicht angewandt wird, sowie dass Vereinbarungen mit gegenseitigen Rechten und Pflichten hinsichtlich dieser Gebiete getroffen werden. 5. In diesem Falle finden zu gegebener Zeit zwischen allen Mitgliedstaaten Konsultationen statt, um den Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels Wirksamkeit zu verleihen. Der Rat kann durch Beschluss die Bestimmungen und Bedingungen gutheissen, unter denen die Anwendung dieses Übereinkommens auf diese Gebiete ausgedehnt werden kann; er kann auch durch Beschluss die besonderen Bestimmungen und Bedingungen solcher Vereinbarungen gutheissen. 6. Wird ein Gebiet, für dessen internationale Beziehungen ein Mitgliedstaat verantwortlich ist und auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, ein souveräner Staat, so finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die auf dieses Gebiet angewandt werden, weiterhin Anwendung, falls der neue Staat darum ersucht. Der neue Staat hat das Recht, an den Arbeiten der Institutionen der Assoziation teilzunehmen; der Rat beschliesst im Einvernehmen mit dem neuen Staat die erforderlichen Vorkehrungen, um diese Teilnahme wirksam werden zu lassen.
Das Übereinkommen findet auf dieser Grundlage weiterhin auf den neuen Staat solange Anwendung, bis seine Teilnahme in der gleichen Weise beendet wird wie dies für Mitgliedstaaten vorgesehen ist, oder, wenn seinem Beitritt als Mitgliedstaat gemäss
Artikel 41 Absatz 1 zugestimmt wird, bis dieser Beitritt wirksam wird.
7. Die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Gebiet gemäss den Absätzen 2,
oder 5 dieses Artikels kann durch den betreffenden Mitgliedstaat unter der Voraussetzung beendet werden, dass er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung übermittelt.
8. Erklärungen und Kündigungen gemäss diesem Artikel werden an den Depositar56 gerichtet, die allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Art. 44 Änderungen des Übereinkommens
Sofern nicht an einer anderen Stelle dieses Übereinkommens einschliesslich seiner Anhänge Bestimmungen für Änderungen vorgesehen sind, wird jede Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens den Mitgliedstaaten zur Annahme unterbreitet, wenn sie durch Beschluss des Rates gutgeheissen worden ist; sie tritt in Kraft, sobald sie von allen Mitgliedstaaten angenommen worden ist. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar57 hinterlegt, die allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Stockholm, am 4. Januar 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt. (Es folgen die Unterschriften)
Ausdruck gemäss Ziff. 1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 3/95 vom19. Januar 1995, in
Ausdruck gemäss Ziff. 1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 3/95 vom19. Januar 1995, in Anhang A Ausgangszölle 1. Unter dem zu irgendeinem Datum auf einer Ware angewandten Einfuhrzoll im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 und dieses Anhanges ist jener Zollsatz zu verstehen, der zu diesem Datum tatsächlich in Kraft steht und auf Einfuhren der betreffenden Ware erhoben wird. Wird jedoch die Einfuhr bestimmter Warenmengen oder Sendungen im Rahmen eines administrativen Bewilligungsverfahrens oder Kontrollsystems zu einem niedrigeren als dem sonst für Einfuhren der betreffenden Ware vorgesehenen Zollsatz gestattet, so gilt dieser niedrigere Zollsatz nicht als der auf der betreffenden Ware angewandte Einfuhrzoll. Wird dagegen ein niedrigerer Zollsatz bedingungslos und ohne mengenmässige Begrenzung auf Einfuhren einer Ware wegen ihres Verwendungszweckes angewandt, dann gilt dieser Satz als der auf dieser Ware angewandte Einfuhrzoll, wenn diese Ware für diesen Verwendungszweck eingeführt wird. 2. Ist in einem Mitgliedstaat der Einfuhrzoll für eine Ware am 1. Januar 1960 zeitweilig aufgehoben oder ermässigt, so kann dieser Mitgliedstaat den Einfuhrzoll für diese Ware bis zum 31. Dezember 196458 jederzeit wiederherstellen, vorausgesetzt, dass
die Industrie in seinem Gebiet erheblich Aufwendungen für die Entwicklung der Erzeugung der betreffenden Ware vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens auf sich genommen hat, und
die Umstände die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, dass der Wettbewerb, dem die Ware seitens anderer Mitgliedstaaten ausgesetzt ist, ein wesentliches Element in der Kalkulation der betreffenden Industrie bei Vornahme ihrer Investition war, und
die Ware entweder in einer Liste enthalten ist, die den anderen Signatarstaaten dieses Übereinkommens vor dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung notifiziert wurde, oder der Rat die Wiederherstellung durch Mehrheitsbeschluss gutgeheissen hat.
3. Ein Mitgliedstaat kann den Einfuhrzoll auf einer Ware anders als gemäss Absatz 2 dieses Anhangs wiederherstellen, sofern er davon alle anderen Mitgliedstaaten mindestens einen Monat vor Wiederherstellung des Zolles in Kenntnis gesetzt hat. Hat jedoch ein anderer Mitgliedstaat zu dieser Zeit oder später ein praktisches Interesse an der Ware, d.h. wenn er diese Ware in bedeutenden Mengen erzeugt und ausführt und dies gegenüber jenem Mitgliedstaat bekanntgibt, der die Wiederherstellung des Zolles beabsichtigt oder den Zoll wiederhergestellt hat, dann darf dieser letztere Mitgliedstaat diesen Zoll nicht wiederherstellen oder hat ihn wieder zu beseitigen. Der Rat kann durch Mehrheitsbeschluss feststellen, dass ein Mitgliedstaat kein praktisches Interesse an der Ware hat. 4. Vom Zeitpunkt der Wiederherstellung gemäss Absatz 2 oder 3 dieses Anhanges an darf der Zoll den gemäss Artikel 3 dieses Übereinkommens zulässigen Zoll nicht
Im Falle von Island gelten als Daten der 1. Jan. 1970 und der 31. Dez. 1974 (Ziff. I/7 Bst. a des EFTARatsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dez. 1969 - SR 0.632.314.451).
überschreiten, wobei als Ausgangszoll jener Zoll angenommen wird, der am 1. Januar 196059 angewandt worden wäre, wenn er zu diesem Datum nicht zeitweilig aufgehoben oder ermässigt gewesen wäre. 5. Für Dänemark gilt als Ausgangszoll für eine Ware der am 1. März 1960 auf Einfuhren dieser Ware aus anderen Mitgliedstaaten angewandte Zoll. 6. Für Norwegen gilt als Ausgangszoll für jede der folgenden Waren der bei dieser Ware angegebene Zollsatz oder jener niedrigere Zollsatz, der zu dem hierfür massgeblichen Datum in Liste XIV zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen60 angegeben ist:
Nummer des norwegi- Warenbezeichnung Zollsatz nKr. pro kg oder in schen Zolltarifes Prozent des Wertes 24.02 B Zigarren 20.— 24.02 C Zigaretten 20.— ex C Lacke 12 1/2% 32.09 69.12 A1 Steingutwaren, nicht gefärbt, nicht ver- 22 1/2%, mindeziert, weiss oder einfarbig stens 0.80 69.12 A2 Steingutwaren, andere als die unter Nr. 22 1/2%, minde- 69.12 A 1 genannten stens 1.20 ex B Verzierte Glaswaren, die bei Tisch und 20%, mindestens 70.13 in der Küche verwendet werden 2.40 ex B Kanalisations- oder Ablaufrohre 15% 73.17 ex Fittings(Formstücke) für Kanalisations- 15% 73.20 oder Ablaufrohre 85.03 A Galvanische Trockenzellen (Trocken- 15%, mindestens batterien) bis zu 180 Gramm 0.55 ex Tonband-Aufnahmegeräte 15% 92.11
Im Falle von Island : 1. Jan. 1970 (Ziff.I/7 Bst. b des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17 /1969 vom 4. Dezember 1969 - SR 0.632.314.451).
7. Für das Vereinigte Königreich61 gilt als der Ausgangszoll für die folgenden Waren ein Zoll von 33 1/3 Prozent des Wertes:
Nummer der Warenbezeichnung Brüsseler Nomenklatur ex 32.05 Synthetische organische Farbstoffe (einschliesslich Pigmentfarbstoffe), ausgenommen solche Farbstoffe, die in Zellulosenitrat dispergiert oder gelöst sind (auch plastifiziert); synthetische organische Erzeugnisse in der Art der als Luminophore verwendeten, ausgenommen solche Erzeugnisse aus synthetischen organischen Farbstoffen (einschliesslich Pigmentfarbstoffen), die in Kunststoffen dispergiert oder gelöst sind; ferner auf der Faser fixierbare oder aufziehende optische Bleich- und Aufhellungsmittel. ex 32.09 Synthetische organische Farbstoffe in Aufmachungen für den Einzel- oder Kleinverkauf Die Bestimmungen dieses Absatzes werden unter der Voraussetzung wirksam, dass der Zoll von 33 1/3 Prozent des Wertes spätestens bis zum 1. Juli 1960 eingeführt wird. 8. Durch Ratsbeschluss kann ein Mitgliedstaat ermächtigt werden, jeglichen Zollsatz als Ausgangszoll für eine Ware anzunehmen. 9. Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten nur für Zölle auf der Einfuhr von Waren, denen die Zollbehandlung der Zone zusteht.
Siehe Fussnote 3 im Ingress des Übereinkommens.
Anhang B62 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I Allgemeines
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten
der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
der Begriff "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
der Begriff "Zollwert" den Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
der Begriff "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der in einem Mitgliedstaat gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in einem Mitgliedstaat für die Vormaterialien gezahlt wird;
der Begriff "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäss Buchstabe g), der sinngemäss anzuwenden ist;
der Begriff "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt worden sind;
die Begriffe "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Anhang als "Harmonisiertes System"
oder "HS" bezeichnet);
der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
der Begriff "Gebiete" die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere;
der Begriff "Rechnungseinheiten" entspricht der Europäischen Währungseinheit (ECU).
Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Allgemeines (1) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Islands oder
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Anhangs vollständig in Island oder Norwegen gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in Island oder Norwegen unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass:
(i) diese Vormaterialien in Island oder Norwegen im Sinne des Artikels 6 dieses Anhangs in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; oder dass (ii) diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Schweiz im Sinne dieses Anhangs sind;
c) Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. (2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz:
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Anhangs vollständig in der Schweiz gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass:
(i) diese Vormaterialien in der Schweiz im Sinne des Artikels6 dieses Anhangs in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; oder dass (ii) diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Schweiz im Sinne dieses Anhangs sind; (3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 Buchstabe b Ziffer ii) und 2 Buchstabe b Ziffer ii) behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einem Mitgliedstaat im Sinne dieses Anhangs in Anwendung der Ursprungsregeln in Artikel 1 erlangt haben, wenn sie von einem Mitgliedstaat in einen anderen in unverändertem Zustand ausgeführt werden und nachdem sie im Ausfuhr-Mitgliedstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 dieses Anhangs hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfahren haben. (4) Zur Anwendung des Absatzes 3 gilt in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhr-Mitgliedstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in
Artikel 7 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, das
betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeugnis desjenigen Mitgliedstaates, auf den der höchste Wert der verwendeten Vormaterialien entfällt.
Art. 3
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 3)
Art. 4 Diagonale Ursprungskumulierung
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die im Sinne der Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten beziehungsweise Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen, Estland, Slowenien oder der Europäischen Gemeinschaft Ursprungserzeugnisse der betreffenden Staaten sind, als Vormaterialien mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. (2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiterhin als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse der anderen in Absatz 1 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft übersteigt. Anderenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft oder desjenigen der in Absatz 1 genannten Länder, auf das der höchste Wert der verwendeten Vormaterialien entfällt. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den anderen in Absatz 1 genannten Ländern oder in der Europäischen Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt. (3) Die Kumulierung gemäss diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zum Erwerb der Ursprungseigenschaft an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorzunehmen sind, mit den Bedingungen in Beilage II dieses Anhangs übereinstimmen.
Art. 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in einem Mitgliedstaat vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Mitgliedstaaten ausserhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Mitgliedstaaten ausschliesslich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.
(2) Der Begriff "Schiffe der Mitgliedstaaten" und "Fabrikschiffe der Vertragsparteien" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
die in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
die die Flagge eines Mitgliedstaats führen;
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und – im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats besteht;
deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats besteht.
Art. 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste der Beilage II dieses Anhangs erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2) Vormaterialien, die gemäss den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn
ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;
die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
i) Auswechseln von Umschliessungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschliessungen;
einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse eines EFTA- Staates oder Lettlands zu gelten;
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;
Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem Mitgliedstaat an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Art. 8 Massgebende Einheit
(1) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, dass
jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;
bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Umschliessungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Art. 10 Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 11 Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
Energie und Brennstoffe,
Anlagen und Ausrüstung,
Maschinen und Werkzeuge,
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Titel III Territoriale Auflagen
Art. 12 Territorialitätsprinzip
(1) Vorbehaltlich des Artikels 4 und des nachstehenden Absatzes 3 müssen die in
Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne
Unterbrechung in einem Mitgliedstaat erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass a) die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht. (3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die ausserhalb des betreffenden Mitgliedstaats an aus diesem Mitgliedstaat ausgeführten und anschliessend dorthin wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern a) die genannten Vormaterialien in einem Mitgliedstaat vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen hinausgeht; und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass i) die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind; und
ii) die gemäss diesem Artikel ausserhalb des betreffenden Mitgliedstaats insgesamt erzielte Wertsteigerung von 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird. (4) Im Sinne des Absatzes 3 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen ausserhalb des betreffenden Mitgliedstaates nicht angewendet. Enthält die Liste in Anlage II eine Regel, die einen zulässigen Höchstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemäss diesem Artikel ausserhalb dieses Mitgliedstaats insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. (5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielte Wertsteigerung" alle ausserhalb des betreffenden Mitgliedstaats anfallenden Kosten einschliesslich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien. (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anlage II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können. (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
Art. 13 Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Mitgliedstaaten befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
genaue Warenbeschreibung; ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder,
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Art. 14 Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung aus einem Mitgliedstaat ausserhalb der in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass
ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat;
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und
die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
Titel IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Art. 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen eines Mitgliedstaats oder eines anderen in Artikel 4 genannten Landes oder der Europäischen Gemeinschaft verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Massgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in einem Mitgliedstaat nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in einem Mitgliedstaat geltenden Massnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im betreffenden Mitgliedstaat in den freien Verkehr übergehen. (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft
Art. 16 Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs erhalten bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat die Begünstigungen des Übereinkommens, sofern
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Beilage III vorgelegt wird; oder
in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Beilage IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend "Erklärung auf der Rechnung" genannt).
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Übereinkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Art. 17 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer offiziellen Sprache eines Mitgliedstaates oder in Englisch auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen. (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind. (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind.
Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Art. 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILA- SCIATO A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UTGEFID EFTIR Á", "UTSTEDT SENERE". (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.
Art. 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICATE", "EFTIRRIT". (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Art. 20 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise
Werden Ursprungserzeugnisse in einem Mitgliedstaat der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen innerhalb eines Mitgliedstaats durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Art. 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22;
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 Rechnungseinheiten je Sendung nicht überschreitet.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen. (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Beilage IV nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. (5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte. (6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Art. 22 Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Übereinkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist auf Grund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Art. 24 Vorlage der Ursprungsnachweise
Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens erfüllen.
Art. 25 Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Art. 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.
Art. 27 Belege
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
Belege über in einem EFTA-Staat oder in Lettland an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im betreffenden Mitgliedstaat ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in einem Mitgliedstaat nach Massgabe dieses Anhangs oder in einem der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft nach Massgabe von Ursprungsregeln, die mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmen, ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Art. 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Art. 29 Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Art. 30 In Rechnungseinheiten ausgedrückte Beträge
(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den andern Mitgliedstaaten mitgeteilt. (2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines Mitgliedstaats oder eines anderen in Artikel 4 genannten Landes oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an. (3) Für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Rechnungseinheiten-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1996. (4) Die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten werden auf Antrag eines Mitgliedstaats vom Rat überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Rat dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge zu ändern.
Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Art. 31 Amtshilfe
Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Art. 32 Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben. (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unwichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. (4) Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen die Erzeugnisse freigeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind. (6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Art. 33 Streitbeilegung
Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem Rat vorzulegen. In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäss den Rechtsvorschriften des genannten Landes.
Art. 34 Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Art. 35 Freizonen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.
Beilage I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Beilage II63 Beilage II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen64 Beilage III Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.165 Beilage IV Erklärung auf der Rechnung Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...a) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin b.
Der Text dieser einleitenden Bemerkungen ist in SR 0.632.401.3 (Anhang I) publiziert.
Der Text dieser Liste ist in SR 0.632.401.3 (Anhang II) publiziert.
Der Text und das Formular sind in AS 1998 1410 publiziert. a Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden. b Der Ursprung der Waren ist anzugeben.
Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... a) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind b. Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ... a) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... b. Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ... a) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... b. Isländische Fassung Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. ... a), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af ... fríðindauppruna b. Norwegische Fassung Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr. ... a) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har ... preferanseopprinnelse b.
.............................................. c (Ort und Datum) .............................................. d (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) a Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden. b Der Ursprung der Waren ist anzugeben. c Diese Eingaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. d Siehe Artikel 25 Absatz 5 des Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Anhang C Liste der staatlichen Beihilfen, auf die sich Artikel 13 Absatz 1 bezieht
Systeme von Devisenbelassungsquoten oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung von Prämien für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr gleichkommen.
Gewährung direkter Subventionen an Exporteure durch den Staat.
Erlass von direkten Steuern oder von Sozialabgaben zugunsten industrieller und kaufmännischer Unternehmungen, bemessen nach der Höhe der Ausfuhren.
Erlass von Abgaben oder Steuern auf ausgeführten Waren, andere als die Einfuhrabgaben oder die in einer oder mehreren Phasen erhobenen indirekten Steuern, denen dieselben Waren beim Verkauf für den inländischen Verbrauch unterliegen oder Leistung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren, die den Betrag übersteigen, der auf diesen Waren durch indirekte Steuern oder durch Einfuhrabgaben oder durch beide zusammen in einer oder mehreren Phasen tatsächlich erhoben worden ist.66
Die Berechnung von niedrigeren als Weltmarktpreisen bei der Lieferung von eingeführten Rohstoffen an Exportunternehmungen durch den Staat oder staatliche Stellen zu anderen Bedingungen als für den Inlandmarkt.
Bei staatlichen Exportkreditgarantien die Prämienerhebung zu Sätzen, die zur Deckung der langfristigen Betriebskosten und Schäden der Kreditversicherungen offenkundig nicht ausreichen.
Gewährung von Exportkrediten durch den Staat (oder durch staatlich kontrollierte besondere Einrichtungen) zu Zinssätzen, die niedriger sind als jene, die der Staat oder diese Einrichtungen zur Erlangung der so verwendeten Mittel zu zahlen haben.
Übernahme sämtlicher oder eines Teiles der einem Exporteur bei der Erlangung eines Kredites erwachsenden Kosten durch den Staat.
Anhang D67 Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 21 Absatz 1 bezieht68
Teil I Nummer des HS Warenbeschreibung
0403. Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: ex 10 - Joghurt: ex 10 - - kakaohaltig ex 90 - andere: ex 90 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao 0710. Gemüse, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: ex 40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0711. Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: ex 90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen: ex 90 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 1302. Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: - pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ex 31 - - Agar-Agar: ex 31 - - - modifiziert ex 32 - - Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder von Guarkernen, auch modifiziert: ex 32 - - - modifiziert ex 39 - - andere: ex 39 - - - modifiziert
68 Anmerkung: HS-Nummern 0711, 2001, 2004: Zuckermais der unter diesen Nummern im
Teil I des Anhangs D erwähnt ist, umfasst keine Mischungen von Zuckermais mit
anderen Waren dieser Nummern. Solche Mischungen werden durch den Teil III des Anhangs D erfasst.
1702. Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: ex 50 - Fructose, chemisch rein 1704. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade) 1806. Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitung 1901. Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 10 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ex 10 - - Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend ex 20 - Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren der Nr. 1905: ex 20 - - Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend ex 90 - - Malzextrakt und Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend 1902. Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: - Teigwaren, weder gekocht, gefüllt, noch in anderer Weise zubereitet: ex 11 - - Eier enthaltend ex 19 - - andere ex 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): ex 20 - - andere gefüllte Teigwaren als solche, die mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut oder einer Kombination dieser Erzeugisse enthalten ex 30 - andere Teigwaren ex 40 - Couscous 1904. Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt (z.B.
Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet
1905. Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: ex 20 - Lebkuchen ex 30 - Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen; Waffeln ex 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren ex 90 - - andere als Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten und mit einem Zuckergehalt oder einem Fettgehalt in der Trockensubstanz von jeweils nicht mehr als 5 Gewichtsprozent 2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ex 90 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure ex 90 - andere Gemüse und Gemüsemischungen: ex 90 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure ex 80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2101. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate: ex 10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: ex 10 - - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee ex 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: ex 20 - - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate ex 30 - geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate 2103.
Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: ex 10 - Sojasauce ex 20 - Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen ex 90 - andere
2104. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: ex 10 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet ex 20 - zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: ex 20 - - kein Fleisch, keine Innereien oder anderen Schlachtnebenprodukte enthaltend 2105. Speiseeis, auch kakaohaltig: ex 2105. - Waren dieser Nummer ausgenommen Speiseeis, fetthaltig, nicht kakaohaltig ex 10 - Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe ex 90 - - Waren dieser Unternummer, ausgenommen: a) Fettemulsionen und ähnliche Zubereitungen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent b) Zuckersirupe, aromatisiert oder mit Zusatz von Farbstoffen 2202. Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009 2203. Bier aus Malz weniger als 80% Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum ex 10 - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art ex 20 - Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester: ex 20 - - Branntweine, durch Destillation von Traubenwein hergestellt ex 30 - Whisky ex 40 - Rum und Taffia ex 50 - Gin und Genever ex 90 - - Trinkbranntweine aus Getreide; Trinkbranntweine aus Melasse; Aquavit, Kunstrum und Wodka; alkoholische Getränke auf der Grundlage der vorstehenden Trinkbranntweine oder auf der Grundlage von Whisky, Rum, Taffia, Gin und Genever; Feigenbranntwein; Liköre einschliesslich Magenliköre
2905. Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: - andere Polyalkohole: ex 43 - - Mannit ex 44 - - D-Glucit (Sorbit) 2940. Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 2937, 2938 oder 2939: ex 2940. - Sorbose, ihre Salze und Ester 3001. Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete menschliche oder tierische Stoffe, anderweit weder genannnt noch inbegriffen: ex 90 - - Heparin und dessen Salze 3501. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime: ex 90 - - Kaseinleime 3502. Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate: ex 10 - Eieralbumin ex 90 - - Milchalbumin 3505. Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. vorgelatinierte oder veresterte Stärken); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken 3507. Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch ex 90 - - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten 3809. Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten ex 91 - - der in der Textilindustrie verwendeten Art:
ex 91 - - - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr ex 92 - - der in der Papierindustrie verwendeten Art: ex 92 - - - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr ex 99 - - - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr 3823. Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 10 - zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne: ex 10 - - auf der Grundlage von Stärke oder Dextrin oder mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten ex 60 - Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44 ex 90 - - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Zucker, Stärke, Stärkederivaten oder Waren der Nummern 0401 bis 0404 3913. Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: ex 90 - - andere als gehärtete Eiweissstoffe oder chemische Derivate von Naturkautschuk
Teil II
0403. Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: ex 10 - Joghurt: ex 10 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten aber ohne Zusatz von Kakao
Warenbeschreibung
Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
- keine Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend
Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren der Nr. 1905:
- keine Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend
- andere als Malzextrakt und Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend Tapioka und Tapiokaersatz aus Stärke, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln oder in ähnlichen Formen Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
Knäckebrot
- Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten und mit einem Zuckergehalt oder einem Fettgehalt in der Trockensubstanz von jeweils nicht mehr als 5 Gewichtsprozent Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure
Kartoffeln:
- in Form von Mehl, Griess oder Flocken Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure
Kartoffeln:
- in Form von Mehl, Griess oder Flocken Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder
Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten, auch untereinander gemischt:
- Erdnüsse:
- - Erdnusspaste
ex 19 - - andere, einschliesslich Mischungen: ex 19 - - - Zubereitungen auf der Grundlage von Getreidesaaten
andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen die der Unternummer 2008.19: ex 99 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2102. Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: ex 10 - lebende Hefen: ex 10 - - Presshefe 2105. Speiseeis, auch kakaohaltig: ex 2105. - Speiseeis, das Fett aber kein Kakao enthält ex 90 - - Fettemulsionen und ähnliche Zubereitungen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent 2204. Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009:
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde: ex 21 - - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: ex 21 - - - nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit einem Zusatz von Alkohol ex 29 - - andere: ex 29 - - - nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit einem Zusatz von Alkohol 2205. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert weniger als 80% Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum ex 20 - Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester: ex 20 - - Branntweine, durch Destillation von Traubentrester hergestellt ex 90 -andere
ex 90 - - andere als: Trinkbranntweine aus Getreide; Trinkbranntweine aus Melasse; Aquavit, Kunstrum und Wodka; alkoholische Getränke auf der Grundlage der vorstehenden Trinkbranntweine oder auf der Grundlage von Whisky, Rum, Taffia, Gin und Genever; Feigenbranntwein; Liköre einschliesslich Magenliköre 3501. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime: ex 10 - Kaseine ex 90 - - Kaseinate und andere Kaseinderivate
Teil III
Kapitel 1 Lebende Tiere
Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte:
ex Kapitel 2 - andere als Fleisch von Walen (ex Nr.0208.90)
Kapitel 4 Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig;
geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex Kapitel 4 - andere als Produkte der Nr. 0403, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao 0504. Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt: ex 0504 - andere als folgende Waren: geniessbare Därme, Blasen und Magen, ganz oder in Stücken, von Schafen, Schweinen oder Rindern 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken:
ex Kapitel 7 - andere als folgende Waren: a) Knoblauch, frisch oder gekühlt (0703.20) oder Knoblauch, getrocknet, auch geschnitten, zerrieben oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet (aus 0712.90) b) Zuckermais (Zea mays var. saccharata) (0710.40 und ex 0711.90)
Kapitel 8 Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von
Melonen
Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
Kapitel 10 Getreide
Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
Kapitel 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen
und Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter; ausgenommen: ex Kapitel 12 - Samen von Nadelbäumen, zu Saatzwecken (ex 1209.99)
Algen (1212.20) 1501. Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen 1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet 1506. Andere tierische Fette und Oele und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: ex 1506 - andere als Klauenöl zu technischen Zwecken 1507 bis 1515 Pflanzliche Fette und Fette Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, ausgenommen:
Öle, aus Olivenrückständen mit chemischen Mitteln extrahiert, zu technischen Zwecken (ex 1510);
Jojoba-Öl und seine Fraktionen (1515.60) 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Oele und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet: ex 10 - tierische Fette und Oele und ihre Fraktionen: ex 10 - - andere als solche, die ausschliesslich aus Fischen oder Meeressäugetieren hergestellt sind ex 20 - pflanzliche Fette und Oele und ihre Fraktionen: ex 20 - - andere als hydriertes Rizinusöl 1517. Margarine; geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Oelen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Oele dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Oele und ihre Fraktionen der Nr. 1516
Warenbeschreibung
Tierische oder pflanzliche Fette und Oele und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Oelen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Oele dieses Kapitels, anderweit weder
nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, andere als Mischungen auf der Grundlage von Waren der Nummer 1504 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
ausgenommen: a) Extrakte aus Fleisch von Walen; b) Extrakte und Säfte von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; c) Säfte von Fischen Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
Lactose und Lactosesirup
Ahornzucker und Ahornsirup
Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von weniger als 20 Gewichtsprozent
Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtsprozent
andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von mehr als 50 Gewichtsprozent
andere, einschliesslich Invertzucker:
- andere als Maltose, chemisch rein
1703. Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker 1801. Kakaobohnen oder Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet 1802. Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoabfälle 1902. Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ex 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): ex 20 - - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut oder einer Kombination dieser Erzeugnisse enthaltend 2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ex 10 - Gurken und Cornichons: ex 20 - Speisezwiebeln: ex 90 - - andere als Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2002. Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ex 10 - Tomaten, ganz oder in Stücken ex 90 - - andere als Tomatenpulpe und Tomatenpüree, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Trockensubstanzgehalt von 25 Gewichtsprozent oder mehr, ausschliesslich aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Konservierungs- oder Würzzusätzen 2003. Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure ex 10 - Kartoffeln: ex 10 - - anders als in Form von Mehl, Griess oder Flocken ex 90 - andere Gemüse und Gemüsemischungen: ex 90 - - andere als Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure ex 10 - homogenisierte Gemüse ex 20 - Kartoffeln: ex 20 - - anders als in Form von Mehl, Griess oder Flocken ex 30 - Sauerkraut ex 40 - Erbsen (Pisum sativum): - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
ex 51 - - Bohnen, ausgelöst ex 59 - - andere ex 60 - Spargeln ex 70 - Oliven ex 90 - andere Gemüse und Gemüsemischungen 2006. Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) 2007. Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder
Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt: ex 11 - - Erdnüsse: ex 11 - - - andere als Erdnusspaste ex 19 - - andere, einschliesslich Mischungen: ex 19 - - - andere als Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide ex 20 - Ananas ex 30 - Zitrusfrüchte ex 40 - Birnen ex 50 - Aprikosen ex 60 - Kirschen ex 70 - Pfirsiche ex 80 - Erdbeeren
andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen die der Unternummer 2008.19: ex 91 - - Palmherzen ex 92 - - Mischungen ex 99 - - andere als Mais 2009. Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 2102. Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: ex 20 - nichtlebende Hefen; andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen: ex 20 - - andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen, zu Futterzwecken
2104. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: ex 20 - zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: ex 20 - - Fleisch oder Schlachtnebenprodukte enthaltend ex 90 - - Zuckersirupe, aromatisiert oder mit Zusatz von Farbstoffen 2204. Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr.2009: ex 10 - Schaumwein - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde: ex 21 - - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: ex 21 - - - andere als nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit Zusatz von Alkohol ex 29 - - andere: ex 29 - - - andere als nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit Zusatz von Alkohol ex 30 - anderer Traubenmost 2206. Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met) weniger als 80% Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum ex 90 - - Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% Vol 2209. Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure 2302. Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets 2303. Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets 2304. Oelkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets
2305. Oelkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets 2306. Oelkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Oele, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305 2308. Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenprodukte der für die Tierfütterung verwendeten Art, auch agglomeriert in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2309. Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art: ex 10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ex 90 - - andere als Solubles von Fischen 2401. Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle
Anhang E69
Vorübergehende Vereinbarungen, die auf Fische und andere Meeresprodukte anwendbar sind
Art. 1
Sofern in den Artikeln 2 bis 4 dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist, fallen die im Kapitel 3 des Harmonisierten Systems aufgeführten Fische und anderen Meeresprodukte vom 1. Juli 1990 an unter die Bestimmungen des Übereinkommens.
Art. 2
Jede Art von staatlicher Beihilfe an den Fischereisektor, die nicht in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens steht, ist spätestens am 31. Dezember 1993 aufzuheben.
Art. 3
Soweit es zur Verhinderung ernsthafter Störungen auf seinem Markt notwendig sein wird, kann Schweden bis am 31. Dezember 1993 mengenmässige Einfuhrbeschränkungen auf die folgenden Produkte anwenden.
Tarifnummer des HS Warenbezeichnung ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Filets und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:
Hering
Dorsch
Art. 4 5. Wenn im 6. a)
1. Auf den nachstehenden Produkten kann Finnland vorübergehend seine gegenwärtigen Einfuhrbestimmungen aufrechterhalten. Spätestens bis am 31. Dezember 1992 hat Finnland einen verbindlichen Zeitplan für die Beseitigung dieser Ausnahmen vorzulegen.
Tarifnummern des Warenbezeichnung HS ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Filets und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:
Salm Tarifnummern des Warenbezeichnung HS
Baltischer Hering ex 03.03 Fische gefroren, ausgenommen Filets und anderes Fischfleisch der Nr.03.04:
Salm
Baltischer Hering ex 03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:
Filets vom Salm, frisch oder gekühlt
Filets vom Baltischem Hering, frisch oder gekühlt 2. Solange Finnland seine gegenwärtigen Einfuhrbestimmungen für den Baltischen Hering beibehält, kann Schweden auf diesem Produkt mengenmässige Einfuhrbeschränkungen anwenden.
Übersetzung70 «Record of Understanding» über die Einfuhr von Süsswasserfischen in die Schweiz nach dem 1. Juli 1990 vom 14. Juni 1989 1. Ungeachtet der durch Ratsbeschluss vom 14. Juni 1989 geänderten Bestimmungen von Artikel 26 der Konvention gilt als vereinbart, dass die Schweiz ihre gegenwärtigen Einfuhrzölle auf Süsswasserfischen der nachstehenden Tarifnummern des HS beibehalten kann.
Tarifnummern des Warenbezeichnung HS ex 03.01 bis Fische, ausgenommen gefrorene Fischfilets ex 03.04, andere als 03.05 Meerfische, Aale und Lachs oder Salm 2. Diese Protokollarische Vereinbarung wird vor dem 1. Juli 1993 einer Überprüfung unterzogen, unter anderem im Lichte der weitergehenden Gespräche mit der Europäischen Gemeinschaft.
BBl 1990 I 537
Übersetzung des englischen Originaltextes.
Anhang F Liste der Gebiete, auf die Artikel 43 Absatz 2 Anwendung findet Färöer Inseln71 Grönland72 Gibraltar73 Malta74
Dänemark und Grossbritannien sind mit Wirkung ab 1. Jan. 1973 aus der EFTA
Dänemark und Grossbritannien sind mit Wirkung ab 1. Jan. 1973 aus der EFTA
Dänemark und Grossbritannien sind mit Wirkung ab 1. Jan. 1973 aus der EFTA
Malta ist am 21. Sept. 1964 unabhängig geworden.
Anhang G75 Sonderbestimmungen für Portugal betreffend Einfuhrzölle und mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen 1. Dieser Anhang enthält Sonderbestimmungen für die Senkung und die Beseitigung von Einfuhrzöllen auf gewissen Waren, die in das durch dieses Übereinkommen erfasste portugiesische Gebiet eingeführt werden, sowie für die Anwendung von mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen durch Portugal.
I Einfuhrzölle 2. Hinsichtlich jener Waren, die am 1. Januar 1960 in dem durch dieses Übereinkommen erfassten portugiesischen Gebiet erzeugt werden und auf die in Absatz 3 dieses Anhanges nicht Bezug genommen wird, treten die Bestimmungen der Absätze
bis 6 dieses Anhangs an Stelle der Bestimmungen des Artikels 3, Absatz 2. 3. a) Folgende Waren fallen nicht unter Absatz 2 dieses Anhangs:
Waren, deren Ausfuhr nach dem Ausland mindestens 15 Prozent der Erzeugung in dem durch dieses Übereinkommen erfassten portugiesischen Gebiet beträgt, berechnet nach dem Durchschnitt der drei mit dem 31. Dezember 1958 endenden Jahre; ii) andere von Portugal notifizierte Waren, auch wenn die betreffenden Industrien nicht zu den unter Ziffer i) dieses Absatzes fallenden Ausfuhrindustrien gehören.
Portugal notifiziert dem Rat vor dem 1. Juli 1960 jene Waren, worauf Ziffer
und ii) dieses Absatzes Anwendung findet.
4. a) Von jedem der folgenden Daten an erhebt Portugal auf keiner der unter Absatz 2 dieses Anhangs fallenden Waren Einfuhrzölle, die höher sind als der für das jeweilige Datum angegebene Prozentsatz des Ausgangszolles: 1. Juli 1960 80 Prozent 1. Januar 1963 70 Prozent 1. Januar 196760 Prozent 1. Januar 197050 Prozent
b) Der Rat beschliesst76 vor dem 1. Januar 1970 den Zeitplan für die schrittweise Senkung der nach diesem Datum verbliebenen Einfuhrzölle mit der Massgabe, dass diese Einfuhrzölle vor dem 1. Januar 1980 beseitigt werden. Durchschnitt der drei mit dem 31. Dezember 1959 endenden Jahre oder dreier aufeinander folgender, vor dem 1. Januar 1970 endender Jahre die Ausfuhr einer Ware nach dem Ausland mindestens 15 Prozent der Erzeugung in dem durch dieses Übereinkommen erfassten portugiesischen Gebiet beträgt, und wenn diese Höhe der Ausfuhr nicht auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, wird der verbliebene Zoll auf einer solchen Ware durch jährliche Senkungen von 10 Prozent des Ausgangszolles beseitigt, sofern der Rat nicht anders beschliesst. Portugal kann jederzeit vor dem 1. Juli 1972 den Einfuhrzoll auf einer Ware, die zu diesem Zeitpunkt in dem durch dieses Übereinkommen erfassten portugiesischen Gebiet nicht in wesentlichen Mengen erzeugt wird, erhöhen oder einen neuen Einfuhrzoll in Kraft setzen, vorausgesetzt, dass der so angewandte Einfuhrzoll
erforderlich ist, um die Entwicklung einer bestimmten Erzeugung zu fördern, und er, ii) dem Wert nach ausgedrückt, die Höhe der Zölle nicht übersteigt, die Portugal zu dieser Zeit gemäss seinem Meistbegünstigungstarif normalerweise auf ähnliche Waren anwendet, die in dem durch dieses Übereinkommen erfassten portugiesischen Gebiet erzeugt werden.
Portugal notifiziert dem Rat alle gemäss Buchstabe a) dieses Absatzes anzuwendenden Zölle mindestens 30 Tage vor ihrer Inkraftsetzung. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates prüft der Rat, ob die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Portugal beseitigt die gemäss Buchstabe a) dieses Absatzes angewandten Einfuhrzölle vor dem 1. Januar 1980. Solche Zölle werden schrittweise und zu gleichmässigen Sätzen gesenkt. Portugal notifiziert dem Rat den zur Anwendung kommenden Senkungsplan. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates prüft der Rat den notifizierten Senkungsplan und kann dessen Änderung
Bereinigte Fassung gemäss den EFTA-Ratsbeschlüssen Nr. 4/1961 vom 16. Febr. 1961 (AS 1961 462), 8/1975 vom6. Nov. 1975 (AS 1976 1829), 15/1976 vom 16. Dez. 1976 (AS 1980 851), 8/1984 vom 29. Juni 1984 (AS 1984 1495) und 9/1984 vom 29. Juni 1984 (AS 1984 1497).
Unter Vorbehalt allfälliger Änderungen, die der Rat bewilligen kann, erhebt Portugal von jedem der folgenden Daten an auf keiner der in Absatz 2 dieses Anhanges des Übereinkommens erwähnten Waren Einfuhrzölle, die höher sind als der für das jeweilige Datum angegebene Prozentsatz des Ausgangszolles: 1. Januar 197340 Prozent 1. Januar 1975 30 Prozent 1. Januar 197720 Prozent Vom 31. Dezember 1979 an erhebt Portugal keine Einfuhrzölle auf den in Frage kommenden Waren mehr, sofern ihnen die Zollbehandlung der Zone zusteht (EFTA- Ratsbeschluss Nr. 21/1969 vom18. Dez. 1969 - AS 1973 1834). Der Rat beschliesst den Zeitplan für die Senkung und die vor dem 1. Januar 1985 zu erfolgende Abschaffung all jener Zölle, die Gegenstand einer solchen Ermächtigung sind. Alle Zölle, die aufgrund dieses Anhangs angewandt werden, einschliesslich des Zeitplans für deren Senkung und des Ausgangszolls, werden in einer Liste aufgeführt.
6bis. In Abweichung von den Bestimmungen der Absätze 4 und 6 kann der Rat Portugal auf dessen Ersuchen ermächtigen, hinsichtlich einer bestimmten Ware von den in diesen Absätzen festgelegten Fristen betreffend die Abschaf- 6ter.a) Ungeachtet der in Artikel 3 des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen und der Absätze 4 -6 dieses Anhangs kann der Rat Portugal auf dessen Ersuchen hin ermächtigen, auf bestimmten Produkten einen Einfuhrzoll zu erheben. Die Liste dieser Produkte wird vom Rat bei Inkrafttreten dieses Absatzes erstellt. Der Rat kann die Liste ändern. Diese hält für jedes Produkt den Wertzoll fest, welcher höchstens 20 Prozent betragen darf. Bei gewissen besonders sensiblen landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten kann der Rat einen höheren maximalen Prozentsatz zugestehen.
Der Rat entscheidet über den Zeitplan für den Abbau und die auf den 1. Januar 1985 zu erfolgende Abschaffung der Zölle, die einer solchen Ermächtigung gemäss Alinea a) dieses Absatzes unterliegen und legt jede andere ihm als notwendig erscheinende Bedingung fest.
Portugal wird keiner Einfuhr von Waren, die einer solchen Ermächtigung unterliegen und die aus Gebieten anderer Mitgliedsländer stammen, eine weniger günstige Behandlung angedeihen lassen als es der Einfuhr aus Gebieten jedes andern Landes, einschliesslich aus einem Land, mit welchem Portugal ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, gewährt.
6quater.Das in den Absätzen 6bis und 6ter genannte Datum des 1. Januar 1985 wird geändert und durch den 1. Januar 1986 ersetzt. Der Rat kann, wenn es die Umstände erfordern, dieses Datum jederzeit jeweils um höchstens ein Jahr für diejenigen Produkte ändern, für welche die Ermächtigung zur Erhebung von Einfuhrzöllen vor dem 1. Januar 1986 erteilt wurde.
II Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen 7. Die Bestimmungen des Artikels 11 hindern Portugal nicht an der Anwendung mengenmässiger Ausfuhrbeschränkungen auf erschöpfliche Bergbauerzeugnisse, wenn in Anbetracht der verfügbaren Mengen dieser Erzeugnisse die Versorgung der einheimischen Industrie durch die Ausfuhr solcher Erzeugnisse nach den Gebieten der Mitgliedstaaten gefährdet würde. Falls Portugal Beschränkungen gemäss diesem Absatz anwendet, notifiziert es diese dem Rat wenn möglich vor deren Inkrafttreten und tritt mit jedem betroffenen Mitgliedstaat in Konsultationen ein.
Anhang H77 Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften
Art. 1 zeugnisse haben. Art. 2
Für diesen Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. «Erzeugnis»: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschliesslich Fischprodukte. 2. «Technische Spezifikation»: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsniveau, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Unter den Begriff «technische Spezifikation» fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und für die Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für die anderen Erzeugnisse, sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen. 3. «Sonstige Vorschrift»: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die seinen Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. 4. «Norm»: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und bei der es sich um eine der nachstehend beschriebenen Kategorien handelt: – internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist; – europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist; – nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist. 5. «Technische Vorschrift»: technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften einschliesslich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren 1987, von der BVers genehmigt am 22. Juni 1988, (AS 1988 2245 2244; BBl 1988 II 373). Fassung gemäss Ziff. 1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 1/1996 vom 28.
März 1996, in Kraft seit 1. Sept. 1996 (AS 1997 1591).
Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Anhangs – der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird. Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere: – die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates, in denen entweder auf technische Spezifikationen bzw. sonstige Vorschriften oder auf Berufskodizes bzw. Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt; – freiwillige Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen und sonstigen Vorschriften mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken; – die technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Massnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen bzw. sonstige Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen. Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer vom Rat vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Anhangs zu erstellenden Liste aufgeführt sind. Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen. 6.
«Entwurf einer technischen Vorschrift»: Text einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift einschliesslich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind. Dieser Anhang gilt nicht für Massnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Massnahmen keine Auswirkungen auf die Er- 1. Vorbehaltlich des Artikels 4 übermitteln die Mitgliedstaaten dem Rat unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten den Rat gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Die Notifikation hat den vollständigen Text des Entwurfes der technischen Vorschrift in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung auf Englisch zu enthalten. Gegebenenfalls – sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist – übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist. Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten ebenfalls entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben
über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Massnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmässig mit einer Risikoanalyse, die nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren neuer und existierender chemischer Stoffe durchgeführt wird. Der Rat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente. Er kann den Entwurf auch dem nach Artikel 5 eingesetzten Komitee und gegebenenfalls dem in der Sache zuständigen Komitee zur Stellungnahme vorlegen. In bezug auf die technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 5 dritter Gedankenstrich können die ausführlichen Bemerkungen oder Stellungnahmen der Mitgliedstaaten sich nur auf den Aspekt der Massnahme, der möglicherweise ein Handelshemmnis darstellt, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt beziehen. 2. Die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt. 3. Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.
4. Die auf Grund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen. Im Fall eines solchen Antrags können das Komitee und die staatlichen Verwaltungen die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.
Art. 3
1. Die Mitgliedstaaten setzen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäss Artikel 2 Ziffer 1 beim Rat in Kraft. 2. Die Mitgliedstaaten setzen – den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ziffer 5 zweiter Gedankenstrich nicht vor Ablauf von vier Monaten und – unbeschadet der Ziffer 3 jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäss Artikel 2 Ziffer 1 beim Rat in Kraft, wenn der Rat oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Massnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des internen Marktes beeinträchtigen könnten. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat über die Massnahmen, die er auf Grund der ausführlichen Stellungnahme plant. 3. Die Ziffern 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen, die auf eine ernste und unvorhersehbare Situation zurückzuführen sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation, in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Der Mitgliedstaat begründet in der in
Artikel 2 Ziffer 1 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Massnahmen. Das in Artikel 5 bezeichnete Komitee äussert sich binnen kürzester Frist zu
dieser Mitteilung. Bei missbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft es die erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
1. Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden.
2. Artikel 3 gilt nicht für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen. 3. Artikel 3 gilt nicht für technische Spezifikationen bzw. sonstige Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Ziffer 5 dritter Gedankenstrich.
Art. 5
Der Rat bestimmt ein Komitee, das die Durchführung des Notifikationsverfahrens und dessen korrekte Anwendung sicherstellt. Zu diesem Zweck und wenn ihm auf Grund von Artikel 2 Fragen vorgelegt werden, kann der Ausschuss dem Rat Empfehlungen unterbreiten. Der Ausschuss ist befugt, Experten oder Berater beizuziehen; er tritt wenn immer nötig zusammen, wenigstens aber zweimal jährlich. Einmal jährlich erstattet er dem Rat über die Anwendung des Notifikationsverfahrens Bericht.
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Oktober 1997 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Inkrafttreten Finnland 23. Dezember 1985 B 1. Januar 1986 Island 22. Januar 1970 B 1. März 1970 Norwegen 3. Mai 1960 3. Mai 1960 Österreich 3. Mai 1960 3. Mai 1960 Schweden 3. Mai 1960 3. Mai 1960 Schweiza 3. Mai 1960 3. Mai 1960 a Das Übereinkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz eine Zollunion bildet und die Schweiz Mitglied der Assoziation ist (siehe SR 0.632.315.14).