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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

0.632.312.911 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 30 nov. 2010

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-632-312-911/de/freihandelsabkommen-zwischen-den-efta-staaten-und-der-republik-kroatien

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 dec. 2011.

Abrogà tras: Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien und Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über den Handel mit Agrarprodukten (AS 2013 3205)

Decretà cun: Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien (AS 2003 1424)

0.632.312.911

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am14. März 20022 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am6. Juni 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2002 (Stand am 30. November 2010)

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden EFTA-Staaten genannt) und die Republik Kroatien (im Folgenden Kroatien genannt), im Folgenden gemeinsam Parteien genannt:

eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb Europas aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten, in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien bestehenden Bande, insbesondere der am 19. Juni 2000 in Zürich unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen, unter Bekräftigung der Verpflichtungen der EFTA-Staaten und Kroatiens hinsichtlich des Stabilitätspakts für Südosteuropa sowie ihrer Bereitschaft zu dessen Unterstützung, unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf Grundlage des Rechtsstaats, der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und der Grundfreiheiten sowie eingedenk der Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, in der Absicht, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern,

AS 2003 1424; BBl 2002 1370 1 Übersetzung des englischen Originaltextes. 2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom14. März 2002 (AS 2003 1423)

eingedenk der gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation3 (im Folgenden WTO genannt) sowie aus weiteren Instrumenten multilateraler und bilateraler Zusammenarbeit ergeben, entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte aller massgeblicher Faktoren die Möglichkeit zu prüfen, ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, überzeugt, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen für die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen schaffen wird, haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:

Footnotes

  1. [14] BBl 1992 VI 56
  2. [6] SR 0.632.20 Anhang 1A.4
  3. [3] SR 0.632.20

Art. 1 Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und Kroatien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. 2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, liegen (a) in der Förderung der harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels, um damit in den EFTA-Staaten und in Kroatien den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Kroatien zu begünstigen; (b) in der Sicherstellung gerechter Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Parteien; (c) in der Leistung eines Beitrags, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur europäischen Wirtschaftsintegration und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Art. 2 Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen gilt: (a) für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren4 (HS) fallen, mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren; (b) für Fische und andere Meeresprodukte, wie im Anhang II bestimmt, mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Kroatien. 2. Kroatien und jeder einzelne EFTA-Staat haben bilaterale Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Vereinbarungen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien.

Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

1. Anhang III legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest. 2. Anhang IV legt die Regeln für die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich fest.

Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat oder Kroatien, vorbehaltlich der im Anhang V enthaltenen Bestimmungen.

Art. 5 Ausgangszollsätze

1. Für jedes Produkt soll der Ausgangszollsatz, auf welchen die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Reduktionen angewandt werden, jenem Zollansatz entsprechen, der am 1. Januar 2001 unter dem Meistbegünstigungsprinzip zur Anwendung gelangt ist. 2. Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine allgemeine Zollsenkung «erga omnes» vorgenommen, insbesondere eine Senkung, die sich aus den Verpflichtungen der multilateralen Verhandlungen der WTO ergibt, ersetzen die so gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder mit Inkrafttreten des Abkommens, falls letzteres später stattfindet, die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszollsätze.

Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems ist im Schweizerischen Zolltarif (SR 632.10 Anhang) enthalten, welcher aber in der SR nicht mehr veröffentlicht wird. Separatabzüge können bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, 3003 Bern, bezogen werden.

3. Die in Übereinstimmung mit Anhang V berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste oder, im Falle spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.

Art. 6 Fiskalzölle

Die Bestimmungen von Artikel 4 gelten auch für Fiskalzölle.

Art. 7 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien sämtliche Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnisse aus den EFTA- Staaten und Kroatien.

Art. 8 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien die mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder Kroatien.

Art. 9 Staatsmonopole

1. Vorbehaltlich der in Anhang VI vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA- Staaten und Kroatien für eine Anpassung aller staatlicher Monopole kommerzieller Natur, sodass bei Inkrafttreten dieses Abkommens sichergestellt ist, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierungen zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Kroatiens mehr bestehen. Die Beschaffung und Vermarktung dieser Waren soll nach kommerziellen Überlegungen erfolgen. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, durch welche die zuständigen Behörden der Parteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Parteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

Art. 10 Technische Vorschriften

1. Die Parteien arbeiten in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammen, wobei durch geeignete Massnahmen insbesondere europaweite Lösungen gefördert werden sollen. Der Gemischte Ausschuss stellt Richtlinien für die Umsetzung dieses Absatzes auf.

2. Die Parteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass eine Partei der Ansicht ist, dass eine andere Partei Massnahmen ergreift, die ein technisches Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten. 3. Die Verpflichtung der Parteien zur Notifikation technischer Vorschriften richtet sich nach den Bestimmungen des WTO-Überkommens über technische Handelshemmnisse5.

Footnotes

  1. [5] SR 0.632.20 Anhang 1A.6

Art. 11 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. In den Bereichen des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Vorschriften in nicht diskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben. 2. Die in Absatz 1 dargelegten Prinzipien werden in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen6 angewandt.

Art. 12 Interne Steuern und Regelungen

1. Die Parteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19947 (nachstehend GATT 1994 genannt) sowie anderen massgebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden. 2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Footnotes

  1. [7] SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Art. 13 Zahlungen und Überweisungen

1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Kroatien verbundenenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Partei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. 2. Die Parteien erlassen keine Devisenbeschränkungen oder administrativen Einschränkungen für die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- und mittelfristiger Kredite in Verbindung mit Handelsgeschäften, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist. 3. Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere die Rückführung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie daraus stammender Gewinne, unterliegen keinen einschränkenden Massnahmen.

Art. 14 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs VII dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung. 2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum8 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt). 3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Begünstigung, Privileg oder Immunität ausgenommen, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5. 4. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang VII enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

Footnotes

  1. [8] SR 0.632.20 Anhang 1C

Art. 15 Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Parteien betrachten das Ziel einer effektiven Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und der Reziprozität als integralen Bestandteil dieses Abkommens. 2. Die Rechte und Pflichten der Parteien im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens werden ab dem Zeitpunkt des Beitritts aller Parteien zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen9 durch dieses geregelt. Im Gemischten Ausschuss arbeiten die Parteien gemeinsam darauf hin, einen Liberalisierungsgrad der Märkte der öffentlichen Beschaffung zu realisieren, der über demjenigen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen liegt.

3. Falls Kroatien bis zum 1. Januar 2004 dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen nicht beigetreten ist, erarbeiten die Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen. Diese Regeln sollen sich auf das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen stützen. Kroatien bemüht sich um einen möglichst raschen Beitritt zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.

Footnotes

  1. [9] SR 0.632.231.422

Art. 16 Dienstleistungen und Investitionen

1. Die Parteien anerkennen die wachsende Bedeutung der Dienstleistungen und Investitionen in ihren Volkswirtschaften. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine schrittweise Ausweitung und Vertiefung ihrer Kooperation werden sie insbesondere mit dem Ziel zusammenarbeiten, für die Förderung von Investitionen die günstigsten Rahmenbedingungen zu schaffen und eine weitere Liberalisierung und gegenseitige Marktöffnung für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. Sie berücksichtigen dabei die laufenden Entwicklungen im Rahmen der WTO. 2. Falls eine Partei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Freihandelsabkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten abschliesst, welches hinsichtlich des Dienstleistungsverkehrs oder der Investoren und deren Investitionen eine bessere Behandlung vorsieht als diejenige, die einer anderen Partei zuteil kommt, gewährt diese Partei auf Gesuch dieser anderen Partei angemessene Verhandlungsmöglichkeiten, um eine Gleichbehandlung zu erreichen. 3. Auf Anfrage einer Partei bemüht sich jede Partei um die Bereitstellung von Informationen über Massnahmen, die sich auf den Dienstleistungsverkehr oder auf Investitionen auswirken könnten. 4. Die Parteien fördern die Zusammenarbeit ihrer zuständigen Stellen im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und Zertifizierung berufsmässiger Dienstleistungsanbieter. 5. Die EFTA-Staaten und Kroatien überprüfen im Gemischten Ausschuss die Entwicklungen im Bereich der Investitionen und des Dienstleistungsverkehrs mit dem Ziel, ihre Beziehungen im Rahmen dieses Abkommens zu erweitern und zu vertiefen.

Art. 17 Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold bzw. Silber oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen entgegen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Parteien darstellen.

Art. 18 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Partei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet: (a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; (b) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, Atomwaffen oder anderen Kernsprengstoffen oder (iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.

Art. 19 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Kroatien zu beeinträchtigen: (a) jegliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; (b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und für Unternehmen, denen die Parteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert. 3. Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 sind nicht so auszulegen, dass den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen entstünden. 4. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, unterstützen die betroffenen Parteien den Gemischten Ausschuss bei allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falls notwendig sind, und beseitigen gegebenenfalls die beanstandete Praktik. Hat die betreffende Partei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums der beanstandeten Praktik kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betroffene Partei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. Die Anwendung und Aufhebung solcher Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des Artikels 28.

Art. 20 Subventionen

1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach

Artikel XVI des GATT 199410 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen11.

2. Die Parteien stellen die Transparenz der Subventionen durch Austausch ihrer jüngsten Notifikationen gemäss Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher. 3. Bevor ein EFTA-Staat oder Kroatien, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Kroatien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Footnotes

  1. [10] SR 0.632.20 Anhang 1A.1
  2. [11] SR 0.632.20 Anhang 1A.13

Art. 21 Antidumping

1. Die Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich der Anwendung von Antidumping-Massnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 sowie nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 199412. 2. Nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Kroatien, je nach Fall, einen ordnungsgemäss begründeten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung gemäss dem in Absatz 1 angeführten Übereinkommen eingeleitet wird, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis sein soll, schriftlich benachrichtigen und ihr Konsultationen anbieten, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Parteien mitgeteilt. 3. Auf Antrag einer Partei überprüfen die Parteien den Inhalt dieses Artikels im Gemischten Ausschuss.

Footnotes

  1. [12] SR 0.632.20 Anhang 1A.8

Art. 22 Sektorielle und regionale Schwierigkeiten

1. Nimmt auf Grund dieses Abkommens die Erhöhung der Einfuhren einer Partei eines Erzeugnisses einer anderen Partei ein derartiges Ausmass an und erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche (a) die einheimische Industrie gleichartiger oder mit diesen in direktem Wettbewerb stehender Erzeugnisse im Gebiet der einführenden Partei schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen oder (b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer ernsthaften Verschlechterung der Wirtschaftslage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen, kann die betroffene Partei gemäss den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen. 2. Solche Massnahmen sollen nicht über das zur Abhilfe der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen in der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder in der Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware. Dieser erhöhte Zollsatz darf jedoch weder über dem zum Zeitpunkt des Ergreifens der Massnahme gültigen Meistbegünstigungssatz (MFN-Satz) noch über dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens anwendbaren MFN-Satz liegen. 3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über ihre schrittweise Aufhebung binnen höchstens eines Jahres. Bei Vorliegen sehr aussergewöhnlicher Umstände können Massnahmen für einen Zeitraum von insgesamt höchstens drei Jahren getroffen werden. Bezüglich der Einfuhr von Waren, die bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme gewesen sind, können während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Ende der Massnahme, keine solchen Massnahmen getroffen werden. 4. Die Partei, welche Massnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, unterrichtet die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss unverzüglich darüber und bietet den anderen Parteien gleichzeitig Kompensationen in Form von im Wesentlichen gleichwertigen Handelsliberalisierungen für Einfuhren aus den anderen Parteien an. 5. Der Gemischte Ausschuss untersucht die auftretenden Schwierigkeiten und kann die nötigen Beschlüsse zu deren Behebung fassen.

Wurde innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keine Entscheidung gefällt, so kann die einführende Partei geeignete Massnahmen zur Abhilfe des Problems ergreifen und, falls keine Kompensationen vereinbart werden konnten, kann die Partei, gegen deren Waren Massnahmen ergriffen wurden, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Solche Massnahmen und Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich zu notifizieren. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen aus Konzessionen, die im Wesentlichen gleichwertige Handelsauswirkungen haben oder die dem Wert der auf Grund dieser Schutzmassnahmen erwarteten zusätzlichen Zölle im Wesentlichen entsprechen. Bei der Auswahl von Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

6. Verunmöglichen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Handeln erfordern, je nach Fall eine vorhergehende Unterrichtung oder Prüfung, kann die betroffene Partei unverzüglich vorläufige Massnahmen treffen, um der Lage zu begegnen. Sie unterrichtet unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss darüber. 7. Die getroffenen Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, im Hinblick auf die Festlegung eines Zeitplans für ihre Aufhebung, sobald die Umstände dies zulassen.

Art. 23 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass

1. Wenn auf Grund der Artikel 7 und 8: (a) eine Wiederausfuhr in ein Drittland erfolgt, dem gegenüber die ausführende Partei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder (b) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Partei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht; und wenn der ausführenden Partei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Partei geeignete Massnahmen treffen. 2. Die Partei, welche Massnahmen nach diesem Artikel zu treffen beabsichtigt, benachrichtigt unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss da-rüber. Der Gemischte Ausschuss prüft die Lage und kann alle zu deren Beendigung notwendigen Entscheidungen treffen. Hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach seiner Befassung keinen Entscheid getroffen, kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen, um dem Problem Abhilfe zu verschaffen. Der Gemischte Ausschuss ist unverzüglich darüber zu unterrichten. Bei der Auswahl von Massnahmen ist denjenigen Vorrang einzuräumen, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. 3. Verunmöglichen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Handeln erfordern, je nach Fall eine vorhergehende Unterrichtung oder Prüfung, kann die betroffene Partei unverzüglich vorläufige Massnahmen treffen, um der Lage zu begegnen. Sie unterrichtet unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss darüber. 4. Die getroffenen Massnahmen sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, im Hinblick auf die Festlegung eines Zeitplans für ihre Aufhebung, sobald es die Umstände zulassen.

Art. 24 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, so kann sie im Einklang mit den im GATT 1994 und in der diesbezüglichen Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen13 festgelegten Bedingungen zeitlich begrenzte und nicht diskriminierende Handelsbeschränkungen einführen, die nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Mass hinausgehen. Die Anwendung solcher Massnahmen richtet sich nach den massgeblichen Bestimmungen von Artikel XV des GATT 1994.

Footnotes

  1. [13] SR 0.632.20 Anhang 1A.1c

Art. 25 Gemischter Ausschuss

1. Aufsicht und Verwaltung bei der Durchführung dieses Abkommens obliegen einem Gemischten Ausschuss, der gleichzeitig auch auf der Grundlage der im Juni 2000 in Zürich unterzeichneten Erklärung handelt. Jede Partei ist im Gemischten Ausschuss vertreten. 2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit eines weiteren Abbaus der Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien. 3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

Art. 26 Verfahren des Gemischten Ausschusses

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Partei so oft als erforderlich zusammen, in der Regel aber alle zwei Jahre. 2. Der Gemischte Ausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen. 3. Hat ein Vertreter einer Partei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist. 4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich für die Zwecke dieses Abkommens eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der/des Vorsitzenden enthält. 5. Der Gemischte Ausschuss kann bei Bedarf die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.

Art. 27 Erfüllung von Verpflichtungen und Konsultationen

1. Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. In Streitfällen über Auslegung und Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Parteien ihr Möglichstes, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen gegenseitig zufrieden stellende Lösungen zu finden. 2. Jede Partei kann schriftlich Konsultationen mit jeder anderen Partei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit verlangen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung des Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Partei, welche die Konsultation verlangt, benachrichtigt gleichzeitig schriftlich die anderen Parteien, unter Angabe aller zweckdienlicher Informationen. 3. Auf Antrag einer Partei innerhalb von zehn Tagen nach dem Eingang der in Absatz 2 erwähnten Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, um eine allgemein annehmbare Lösung zu finden.

Art. 28 Vorläufige Massnahmen

Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Kroatien, oder ist Kroatien der Auffassung, dass ein EFTA-Staat seinen Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, und hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von drei Monaten keine einvernehmliche Lösung gefunden, kann die benachteiligte Partei diejenigen vorläufigen Massnahmen ergreifen, die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der aus dem Abkommen resultierenden Vorteile angemessen und unbedingt notwendig sind. Es ist denjenigen Massnahmen Vorrang zu geben, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die getroffenen Massnahmen sind den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen; dieser hält im Hinblick auf deren Aufhebung regelmässige Konsultationen ab. Die Massnahmen sind aufzuheben, sobald die Umstände deren Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen oder, falls die Streitigkeit dem Schiedsverfahren zugeleitet worden ist, sobald ein Schiedsgerichtsentscheid vorliegt und ihm nachgekommen wurde.

Art. 29 Schiedsgericht

1. Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Parteien, welche nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder durch den Gemischten Ausschuss gelöst werden konnten, kann von einer Streitpartei mittels schriftlicher Notifikation an die andere Streitpartei das Schiedsgerichtsverfahren eröffnet werden. Eine Kopie dieser Notifikation ist allen anderen Vertragsparteien zuzustellen. Leiten mehrere Parteien in der gleichen Streitsache gegen dieselbe Partei ein Schiedsverfahren ein, ist zur Beurteilung der Streitsache nach Möglichkeit nur ein einziges Schiedsgericht einzusetzen. 2. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Schiedsgerichts richtet sich nach Anhang VIII. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig und bindet die Streitparteien.

Art. 30 Evolutivklausel

1. Die Parteien überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO. Sie untersuchen in diesem Zusammenhang und im Lichte aller massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die durch dieses Abkommen geschaffene Zusammenarbeit weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf neue Bereiche auszudehnen. Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit der Prüfung dieser Möglichkeit und, wo angemessen, mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen. 2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Parteien nach deren eigenen Verfahren.

Art. 31 Technische Unterstützung

Zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens einigen sich die Parteien auf geeignete Modalitäten für die technische Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Behörden, insbesondere in den Bereichen des geistigen Eigentums, der Zollangelegenheiten und der technischen Vorschriften. Sie koordinieren zu diesem Zweck ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen.

Art. 32 Anhänge

Die Anhänge zu diesen Abkommen sind integrale Bestandteile davon. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Anhänge beschliessen.

Art. 33 Änderungen

1. Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 32 handelt, werden Änderungen dieses Abkommens nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss den Parteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet. 2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 3. Der Änderungstext sowie die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 34 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

Dieses Abkommen ist auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA- Staaten einerseits und Kroatien andererseits anwendbar, nicht jedoch auf die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 35 Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet, mit Ausnahme der Bestimmungen in Anhang IX, auf dem Gebiet der Parteien Anwendung.

Art. 36 Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehr und andere präferenzielle Abkommen

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das in diesem Abkommen vorgesehene Handelsregime haben.

Art. 37 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ist, kann auf Beschluss des Gemischten Ausschusses und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Parteien auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 38 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Partei kann mittels einer schriftlichen Notifikation, die dem Depositar auf diplomatischem Weg zugestellt wird, von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam. 2. Tritt Kroatien zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist. 3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an welchem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Partei dieses Abkommens zu sein.

Art. 39 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2002 für alle Unterzeichnenden in Kraft, die bis dahin ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben, sofern Kroatien seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat. 2. Für die Unterzeichnenden, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden nach dem 1. Januar 2002 hinterlegen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft, sofern dieses Abkommen für Kroatien spätestens am gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.

3. Falls ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen dies erlauben, darf jede Partei dieses Abkommen während einer Einführungsphase ab dem 1. Januar 2002 provisorisch anwenden, sofern es für Kroatien spätestens zur gleichen Zeit in Kraft tritt oder provisorisch angewendet wird. Die provisorische Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 40 Depositar

Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Vaduz, am 21. Juni 2001, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird.

(Es folgen die Unterschriften) Verständigungsprotokoll betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Art. 14 und Anhang VII Geistiges Eigentum

1. Gemäss EWR-Abkommen14 erfüllen die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die materiellen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 197315. Island geht davon aus, dass die in Artikel 14 und Anhang VII aufgeführten Pflichten sich in der Substanz nicht von den Pflichten gemäss EWR- Vertrag unterscheiden.

Anhang III Ursprungskumulation Die EFTA-Staaten und Kroatien kommen überein, weitere Verbesserungen der Ursprungsregeln zu prüfen, insbesondere den Einbezug von Kroatien in das europäische Kumulationsnetz, um Produktion und Handel im europäischen Raum auszuweiten und zu fördern.

Inhaltsverzeichnis Zielsetzung ..................................................................................... Art. 1 Geltungsbereich ............................................................................. Art. 2 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung ............................................................................... Art. 3 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung ................................ Art. 4 Ausgangszollsätze.......................................................................... Art. 5 Fiskalzölle ...................................................................................... Art. 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung ............................... Art. 7 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung ..................................................... Art. 8 Staatsmonopole .............................................................................. Art. 9 Technische Vorschriften .............................................................. Art. 10 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen ................................................................................ Art. 11 Interne Steuern und Regelungen .................................................. Art. 12 Zahlungen und Überweisungen ................................................... Art. 13 Schutz des geistigen Eigentums................................................... Art. 14 Öffentliches Beschaffungswesen ................................................. Art. 15 Dienstleistungen und Investitionen.............................................. Art. 16 Allgemeine Ausnahmen............................................................... Art. 17 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit...................................... Art. 18 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen .............................. Art. 19 Subventionen ............................................................................... Art. 20 Antidumping ................................................................................ Art. 21 Sektorielle und regionale Schwierigkeiten .................................. Art. 22 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass......................... Art. 23 Zahlungsbilanzschwierigkeiten ................................................... Art.

24 Gemischter Ausschuss ................................................................. Art. 25 Verfahren des Gemischten Ausschusses ..................................... Art. 26 Erfüllung von Verpflichtungen und Konsultationen ................... Art. 27 Vorläufige Massnahmen .............................................................. Art. 28 Schiedsgericht .............................................................................. Art. 29 Evolutivklausel ............................................................................ Art. 30 Technische Unterstützung ........................................................... Art. 31 Anhänge ....................................................................................... Art. 32 Änderungen.................................................................................. Art. 33 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen ............ Art. 34 Räumlicher Anwendungsbereich..................................................Art. 35 Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehr und andere präferenzielle Abkommen ............................................................Art. 36 Beitritt ...........................................................................................Art. 37 Rücktritt und Beendigung.............................................................Art. 38 Inkrafttreten ..................................................................................Art. 39 Depositar.......................................................................................Art.

40 Verständigungsprotokoll Liste der Anhänge16 Record of Understanding – Verständigungsprotokoll Annex I Referred to in Paragraph 1(a) of Article 2 – Products excluded from the Agreement Annex II Referred to in Paragraph 1(b) of Article 2 – Fish and other marine products Annex III Referred to in Paragraph 1 of Article 3 – Concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative co-operation Appendix 1 to Annex III – Introductory notes to the list in Appendix 2 Appendix 2 to Annex III – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status Appendix3 to Annex III – Movement certificate EUR. 1 and application for a movement certificate EUR. 1 Appendix 3b to Annex III – Form Appendix 4 to Annex III – Invoice declaration Annex IV Referred to in Paragraph 2 of Article 3 – Mutual administrative assistance in customs matters Annex V Referred to in Article 4 – Dismantling of customs duties on imports and charges having equivalent effect (deleted) Table A–C (deleted) Annex VI Referred to in Article 9 – State monopolies Annex VII Referred to in Article 14 – Protection of intellectual property Appendix to Annex VII – Special arrangements with regard to Norway Annex VIII Referred to in Article 29 – Establishment and functioning if the arbitral tribunal Annex IX Referred to in Article 35 – Territorial application Joint Committee Decisions No 4-09 Deletion of Annex V No 3-09 Amendments to Annex III – Concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative co-operation No 2-09 Amendments to Annex II – Fish and other marine products No 1-09 Amendments to Annex I – Concerning products not covered by the Agreement No 1-05 Annex V No 2-03 Annex II No 1-03 Rules of procedure of the Joint Committee

Diese Dokumente (teilweise publiziert in AS 2003 1424) werden (mit Ausnahme des Verständigungsprotokolls) weder in der AS noch der SR veröffentlicht (siehe AS 2010 5433). Sie sind nur in englischer Originalsprache verfügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: http://www.efta.int/legal-texts/free-trade-relations/croatia/ Geltungsbereich am 1. September 2002 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Island 3. Mai 2002 1. August 2002 Kroatien 31. Dezember 2001 1. Januar 2002 Liechtensteina 28. Juni 2002 1. September 2002 Norwegen 17. Januar 2002 1. April 2002 Schweiza 6. Juni 2002 1. September 2002 a Provisorische Anwendung ab 1. Jan. 2002

Footnotes

  1. [15] SR 0.232.142.2