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Abkommen zwischen den EFTA‑Staaten und Israel

0.632.314.491 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 11 fan. 2008

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-632-314-491/de/abkommen-zwischen-den-efta-staaten-und-israel

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  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
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0.632.314.491

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel

Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19933 (Stand am11. Juli 2008)

Präambel Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (im folgenden EFTA-Staaten genannt) und der Staat Israel (im folgenden Israel genannt), Im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA); Im Hinblick auf die Freihandelsabkommen zwischen Israel und seinen wichtigsten Handelspartnern, und die diese Abkommen betreffenden Instrumente, Unter Berücksichtigung der im Lichte der obenerwähnten Abkommen sowie der zwischen einzelnen EFTA-Staaten und Israel entwickelten Zusammenarbeit, Ihre Bereitschaft bekundend, Massnahmen zu treffen, um eine harmonische Entwicklung ihres Handels zu fördern und ihre gegenseitige Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, mit Einschluss der Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, zu vertiefen und zu diversifizieren und auf diese Weise einen Rahmen sowie ein geeignetes Umfeld auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Nichtdiskriminierung zu schaffen; Eingedenk des gegenseitigen Interesses der EFTA-Staaten und Israels an der fortwährenden Stärkung des multilateralen Handelssystems und in der Erwägung des Umstandes, dass sie Parteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens4 sind, dessen Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage ihrer Aussenhandelspolitik bilden;

AS 1993 2477; BBl 1993 I 320 1 Übersetzung des englischen Originaltextes 2 Die Anhänge und Prot. zum Abk. sind in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen oder auf der Internetseite der EFTA in englischer Sprache konsultiert werden: 3 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 17. März 1993 (AS 1993 2476).

Entschlossen, zu diesem Zweck Massnahmen zu treffen, die auf eine schrittweise Beseitigung der Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere derjenigen, über die Errichtung von Freihandelszonen, abzielen; In Bestätigung ihres gemeinsamen Wunsches, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration schrittweise und dauerhaft zu beteiligen, In der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien (im Folgenden Parteien genannt) von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet; Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:

Footnotes

  1. [11] SR 0.632.20 Anhang 1A.1
  2. [4] SR 0.632.21

Art. 1 Zielsetzung

Ziel dieses Abkommens ist es,

  1. durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Israel zu fördern;

  2. im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;

  3. auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen;

  4. die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und Israel zu vertiefen.

Art. 2 Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen gilt

  1. mit Ausnahme der im Anhang 1 aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen;

  2. für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen;

  3. für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind, mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Israel.

2. Der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht unter Absatz 1 fallen, richtet sich nach Artikel 11. 3. Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Israel anderseits Anwendung. Für die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten gilt dieses Abkommen nur, wenn es dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 3 Ursprungsregeln

1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest. 2. Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, unter Einschluss regelmässiger Überprüfungen und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden. Dabei berücksichtigen sie die Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen.

3. Protokoll E legt die Regeln für gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich fest.5

Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

Einfuhrzölle oder irgendwelche Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus Israel. 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Israel alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat.

Art. 5 Fiskalzölle

1. Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 Absatz 1-3 gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Protokoll C, auch für die Fiskalzölle. 2. Die Parteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

Art. 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang 111 werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung beseitigt.

Art. 7 Mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

mengenmässigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

2. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang IV werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung beseitigt. 3. Im Sinne dieses Abkommens sind unter «mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung» Verbote oder Beschränkungen von Ein- oder Ausfuhren in einen EFTA-Staat aus Israel oder in Israel aus einem EFTA-Staat zu verstehen, die durch Kontingente, Ein- oder Ausfuhrbewilligungen oder andere den Handel beschränkende administrative Massnahmen und Vorschriften wirksam gemacht werden.

Art. 8 Nichtwirtschaftliche Gründe für Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen einem EFTA-Staat und Israel darstellen.

Art. 9 Staatsmonopole

1. Die Parteien sorgen dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Israel besteht. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Parteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Parteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

Art. 10 Technische Vorschriften

1. Die Parteien anerkennen die wichtige Rolle, welche harmonisierte internationale Normen und technische Vorschriften für die Entwicklung des Handels spielen. 2. Sie bekräftigen erneut ihre Zugehörigkeit zum GATT-Abkommen über technische Handelshemmnisse6 und dessen Verfahren. 3. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen in unbefriedigender Weise erfüllt hat, und ist insbesondere eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei Massnahmen getroffen hat, welche geeignet sind, Handelshemmnisse zu schaffen oder haben diese Massnahmen solche geschaffen, können die Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultationen abhalten.

4. Die Parteien vereinbaren, zum Zweck einer weiteren Erleichterung des Handels Gespräche über Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit im Bereich der Prüfung und Zertifizierung aufzunehmen.

Footnotes

  1. [6] SR 0.632.231.41

Art. 11 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1. Die Parteien erklären sich bereit, soweit dies ihre Landwirtschaftspolitiken erlauben, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern. 2. In Verfolgung dieses Zieles wurde zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Israel ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht. 3. In den Bereichen des Veterinärwesens, des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

Art. 12 Interne Steuern

1. Die Parteien wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Staates und gleichartiger Ursprungserzeugnisse Israels bewirken. 2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.

Art. 13 Zahlungen

1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Israel verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge ins Gebiet der Partei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. 2. Die Parteien wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist. 3. Israel behält sich das Recht vor, mit der Gewährung oder Aufnahme von kurz oder mittelfristigen Krediten verbundene Devisenbeschränkungen anzuwenden, soweit der Status Israels unter dem IWF solche Beschränkungen gestattet und vorausgesetzt, dass sie in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden derart angewendet, dass sie dieses Abkommen möglichst wenig beeinträchtigen. Israel unterrichtet den Gemischten Ausschuss unverzüglich über die Einführung und über jede Änderung derartiger Massnahmen.

Art. 14 Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Parteien betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als vollwertiges Ziel dieses Abkommens. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Parteien gemäss dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens7 ausgehandelten und durch das Protokoll vom 2. Februar 1987 abgeänderten Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom12. April 19798 ihren Unternehmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen. 3. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie mit Drittstaaten in diesem Bereich vereinbarten Regeln und Bestimmungen sehen die Parteien vor, den Anwendungsbereich von Absatz 2 dieses Artikels nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss den folgenden Bestimmungen zu erweitern:

  1. Die Parteien vereinbaren, weiterhin eine wirksame Transparenz, den freien Zugang und die Nichtdiskriminierung der möglichen Anbieter der Parteien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck passen die Parteien die Regeln, Bedingungen, Verfahren und Praktiken für die Beteiligung an Verträgen, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt wurden, abschliessen, schrittweise an.

  2. Die Parteien vereinbaren, den Gemischten Ausschuss zu beauftragen, die einzelnen Modalitäten, unter Einschluss des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der Regeln dieser Anpassung unter Berücksichtigung des Erfordernisses, ein vollständiges Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien beizubehalten, sobald als möglich festzulegen.

4. Sobald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hält der Gemischte Ausschuss Beratungen ab, mit dem Ziel, zu einer Übereinkunft über die schrittweise Erweiterung der Liste der öffentlichen Unternehmen und Versorgungsunternehmen zu gelangen, welche bei der Beschaffung von Warenlieferungen über bestimmte Schwellenwerte diesen Bestimmungen unterstellt werden sollen.

Footnotes

  1. [7] SR 0.632.21
  2. [12] SR 0.632.31
  3. [8] SR 0.632.231.42

Art. 15 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Parteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, welche in Artikel 1 von Anhang V aufgeführt sind. Sie treffen geeignete, wirksame und nichtdiskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung und insbesondere gegen Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen sind im Anhang V enthalten. 2. Die Parteien vereinbaren, den wesentlichen Bestimmungen der in Artikel 2 von Anhang V aufgeführten multilateralen Vereinbarungen nachzukommen und alles in ihren Kräften stehende zu tun, um diesen Vereinbarungen sowie multilateralen Abkommen, welche die Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums fördern, beizutreten. 3. Die Parteien behandeln auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ihre Angehörigen gegenseitig nicht ungünstiger als die Angehörigen irgendeines anderen Staates. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Privilegien oder besondere Rechte aus

  1. bilateralen Abkommen einer Partei, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft sind und den anderen Parteien spätestens vor dem Inkrafttreten notifiziert werden,

  2. bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, mit Einschluss von regionalen Abkommen über die wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Parteien angehören, können von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Angehörigen der anderen Partei darstellt.

4. Zwei oder mehrere Parteien können neue Vereinbarungen treffen, welche über die Anforderungen dieses Abkommens und von Anhang V hinausgehen, sofern alle anderen Parteien Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten können und die diese neuen Vereinbarungen treffenden Parteien bereit sind, zu diesem Zweck in guten Treuen Verhandlungen aufzunehmen. 5. Die Parteien vereinbaren, die Anwendung der Bestimmungen über das geistige Eigentum gegenseitig zu überprüfen, mit dem Ziel, Schutzniveaus zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtig gewährten Schutz der Rechte des geistigen Eigentums entstehen, zu vermeiden oder zu beheben. 6. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel und dem dazugehörigen Anhang nicht erfüllt hat, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen ergreifen. 7. Die Parteien vereinbaren geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zusammenarbeit ihrer entsprechenden Behörden und koordinieren zu diesem Zweck ihre diesbezüglichen Schritte mit den massgeblichen internationalen Organisationen.

Art. 16 Erfüllung von Verpflichtungen

1. Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. 2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Israel, oder ist Israel der Auffassung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 17 Wettbewerbsregeln für Unternehmen

1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Israel zu beeinträchtigen:

  1. alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

  2. die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.

2. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Parteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zukommenden öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert. 3. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 18 Staatliche Beihilfen

1. Jede von einer Partei gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendeiner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begünstigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Israel beeinträchtigt. 2. Alle Praktiken, die zu Absatz 1 in Widerspruch stehen, werden aufgrund der im Anhang VI festgelegten Kriterien beurteilt. 3. Die Parteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnahmen durch einen in Anhang VII vorgesehenen Informationsaustausch. Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Gemischte Ausschuss die für die praktische Durchführung dieses Absatzes erforderlichen Regeln fest. 4. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Praktik mit Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 19 Anti-Dumping

Stellt eine Partei in den diesem Abkommen unterstellten Handelsbeziehungen Dumping-Praktiken fest, kann sie im Einklang mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens9 und mit den Regeln der Abkommen, die mit diesem Artikel im Zusammenhang stehen, gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Footnotes

  1. [9] SR 0.632.21

Art. 20 Dringlichkeitsmassnahmen bei Einfuhren bestimmter Erzeugnisse

Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Israel ein Ausmass an oder erfolgt sie zu Bedingungen, welche

  1. die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet der einführenden Partei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht, oder

  2. ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 21 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass

Wenn aufgrund der Artikel 6 und 7

  1. es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die ausführende Partei für die betreffenden Erzeugnisse mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

  2. im Zusammenhang mit einem für die ausführende Partei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht, und wenn der ausführenden Partei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Partei nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 23 geeignete Massnahmen treffen.

Art. 2210 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, kann sie, in Übereinstimmung mit den im GATT 199411 und in der WTO-Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen festgelegten Bedingungen, zeitlich beschränkte und nichtdiskriminierende handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, welche nicht über das für die Bereinigung der Zahlungsbilanzsituation Notwendige hinausgehen. Die relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und die WTO-Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen werden zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

3. Die Partei, welche gestützt auf diesen Artikel eine Massnahme ergreift, muss dies den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitteilen.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Beschluss 4/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel vom 15. Juni 2005, von der BVers genehmigt am 15. März 2006 und für die Schweiz in Kraft seit 11. Juli 2008 (AS 2008 3761 3759; BBl 2006 1767).

Art. 23 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen

1. Bevor die Parteien das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Parteien davon. 2. Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert eine Partei, die beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Parteien und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Parteien statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. 3. a) Was Artikel 17 und 18 anbetrifft, so leisten die betreffenden Parteien dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat die betreffende Partei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm die Angelegenheit unterbreitet wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betreffende Partei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen.

  1. Was Artikel 19, 20, 21, 22 sowie Artikel 5 A. Buchstabe b) (ii) von Anhang II anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss die Lage, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den von der betreffenden Partei notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von dreissig Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, nicht zustande, kann die betreffende Partei die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Lage zu begegnen.

  2. Was Artikel 16 anbetrifft, so kann die betreffende Partei nach Abschluss der Konsultationen im Gemischten Ausschuss oder nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Notifikation an gerechnet, geeignete Massnahmen ergreifen.

4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik oder Schwierigkeit verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Israel gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden Staat auswirken.

5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen sobald als möglich zu beschränken, zu ersetzen oder aufzuheben. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende Prüfung, kann die betroffene Partei in den Fällen gemäss Artikel 18, 19, 20, 21 und 22 die Präventivmassnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert und im Rahmen des Gemischten Ausschusses sollen sobald als möglich Konsultationen stattfinden.

Art. 24 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Partei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet,

  1. um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;

  2. zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken,

  3. betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder iii) in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster internationaler Spannungen.

Art. 25 Nichtdiskriminierung

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen

  1. sollen die von Israel gegenüber den EFTA-Staaten angewandten Vorschriften keinerlei Diskriminierung zwischen diesen Staaten, ihren Bürgern oder ihren Unternehmen oder Firmen schaffen;

  2. sollen die von den EFTA-Staaten gegenüber Israel angewandten Vorschriften keine Diskriminierung zwischen den israelischen Staatsangehörigen, Unternehmen oder Firmen schaffen.

Art. 26 Einsetzung des Gemischten Ausschusses

1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Partei vertreten ist. Der Gemischte Ausschuss ist mit der Verwaltung des Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Durchführung. 2. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Israel weiter abzubauen. 3. Der Gemischte Ausschuss kann gemäss den Voraussetzungen in Artikel 27 Absatz 3 in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

Art. 27 Verfahren des Gemischten Ausschusses

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss auf angemessener Ebene so oft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jede Partei kann seine Einberufung beantragen. 2. Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen. 3. Hat ein Vertreter einer Partei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehalts notifiziert worden ist. 4. Für die Zwecke dieses Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer des Vorsitzenden enthält. 5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.

Art. 28 Evolutivklausel

1. Ist eine Partei der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der Parteien nützlich wäre, unterbreitet sie ihnen ein begründetes Begehren. Die Parteien können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieses Begehrens und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen. 2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Parteien nach deren eigenen Verfahren.

Art. 29 Dienstleistungen und Investitionen

1. Die Parteien anerkennen die wachsende Bedeutung bestimmter Bereiche, wie jener der Dienstleistungen und der Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine schrittweise Vertiefung und Ausweitung ihrer Kooperation arbeiten sie zusammen, um eine schrittweise Liberalisierung und eine gegenseitige Marktöffnung für Investitionen und für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. Sie berücksichtigen dabei die einschlägigen Arbeiten des GATT. Sie trachten danach, einander eine nicht ungünstigere Behandlung einzuräumen als den auf ihren Staatsgebieten tätigen einheimischen und ausländischen Unternehmen, vorausgesetzt, dass ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Parteien besteht. 2. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden im Gemischten Ausschuss ausgehandelt. Die sich daraus ergebenden Vereinbarungen unterliegen, sofern erforderlich, der Ratifikation oder Genehmigung durch die Parteien im Einklang mit ihren eigenen Verfahren und werden im Rahmen dieses Abkommens angewandt.

Art. 30 Protokolle und Anhänge

Die Protokolle und Anhänge zu diesem Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Protokolle und Anhänge zu ändern.

Art. 31 Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehr

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und insbesondere auf die Bestimmungen über die in diesem Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln zeitigen.

Art. 32 Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet im Gebiet der Parteien Anwendung.

Art. 33 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 für jene Signatarstaaten in Kraft, welche ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde bis zu diesem Zeitpunkt beim Depositarstaat hinterlegt haben, sofern Israel zu den Staaten gehört, die ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. 2. Für einen Signatarstaat, der seine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde nach dem 1. Januar 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft, sofern Israel zu den Staaten gehört, die ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. 3. Jeder Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, dass er während einer Anfangsphase das Abkommen provisorisch anwendet, falls das Abkommen in Bezug auf diesen Staat nicht auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt werden kann, sofern das Abkommen in Bezug auf Israel in Kraft getreten ist.

Art. 34 Änderungen

Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 30 handelt, die vom Gemischten Ausschuss zu beschliessen sind, werden Änderungen dieses Abkommens den Parteien zur Ratifikation oder Genehmigung unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Parteien ratifiziert oder genehmigt worden sind. Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.

Art. 35 Beitritt

1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem Beitritt durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Die Beitritts-Urkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt. 2. In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monates nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 36 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Partei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam. 2. Tritt Israel zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA-Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist. 3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation12 zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.

Art. 37 Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Abkommens, seine Erlöschung oder jeden Rücktritt vom Abkommen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 17. September 1992, in einer einzigen verbindlichen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

Verständigungsprotokoll Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 199313 Einfuhrabgabe 1. Israel bekräftigt seine gegenüber dem GATT eingegangene Verpflichtung, die Einfuhrabgabe spätestens am 31. Dezember 1994 von 2 auf 1 % zu senken. 2. Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, dass die Erhebung dieser Abgabe mit dem Inkrafttreten des Abkommens den Bestimmungen von Artikel 22 unterliegt.

Hafengebühren 3. In Anbetracht des Umstandes, dass die Parteien unterschiedliche Auffassungen über die Vereinbarkeit der gegenwärtigen Struktur der israelischen Hafengebühren mit den Anforderungen des Abkommens aufweisen, vereinbaren sie, die Angelegenheit unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens im Gemischten Ausschuss aufzuwerfen, mit dem Ziel, zu einer von allen annehmbaren Lösung zu gelangen. Anwendung des TAMA-Zuschlages auf die in Israel eingeführten Waren 4. Israel stellt sicher, dass die Konsumsteuer für Importwaren aufgrund entweder a) des angegebenen Engrospreises oder b) des cif-Wertes plus TAMA-Zuschlag berechnet wird. Die registrierten Importeure können zwischen diesen beiden Methoden wählen. Die nicht-registrierten Importeure bezahlen die Konsumsteuer weiterhin aufgrund der Berechnung mit TAMA-Zuschlag. 5. Das einzige Kriterium zur Erlangung des Status eines registrierten Importeurs ist das folgende:

a) Der Importeur hat während des Jahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in welchem er den Status als registrierter Importeur beantragt, Waren beliebigen Ursprungs in Israel eingeführt, deren Gesamtwert den Schwellenwert für das Jahr, in dem der Status beantragt wird, übersteigt. Der Schwellenwert für jedes Jahr beträgt: 1992 = 300 000 Dollar 1993 = 200 000 Dollar 1994 = 100 000 Dollar 1995 und die folgenden Jahre = 50 000 Dollar

Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 17. März 1993 (AS 1993 2476).

b) Der Importeur hat innerhalb der fünf letzten Jahre keine Steuerdelikte begangen, wofür er mit Gefängnis und Busse bestraft und, sofern er rückfällig geworden ist, mit einem Verkaufsverbot für jene Waren belegt werden kann, bezüglich welcher das Vergehen begangen wurde. 6. Ein Importeur, dem vorgängig der registrierte Status gewährt wurde, kann diesen Status verlieren, wenn er:

  1. eines Steuerdeliktes gemäss Absatz 5 Buchstabe b) überführt wurde oder

  2. während des vorangegangenen Kalenderjahres und während mindestens eines zusätzlichen Jahres innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre Einfuhren getätigt hat, deren Gesamtwert den für das laufende Jahr geltenden Schwellenwert nicht übersteigt.

7. Gesuchsformulare sollen einfach und verständlich sein und eine Rubrik enthalten, aus der hervorgeht, welche Wahl der Gesuchsteller zwischen dem tatsächlichen Engroswert und der Berechnung mit TAMA-Zuschlag als Grundlage für die Festsetzung der Konsumsteuer getroffen hat. Diese Entscheidung ist für die steuerliche Behandlung des Importeurs während der zwölf folgenden Monate ausschlaggebend; sie kann danach jederzeit, jedoch nur auf Antrag des Importeurs geändert werden. Ab 1. Januar 1995 wendet Israel für alle registrierten Importeure ein obligatorisches Engrospreis-Deklarationssystem an. 8. Jeder Importeur kann beim Distriktsbeamten ein Gesuch um Gewährung des registrierten Status stellen. Der Entscheid des Distriktsbeamten wird dem Importeur innert 21 Tagen mitgeteilt. Fällt er positiv aus, erhält der Importeur unverzüglich den registrierten Status. Im Fall eines abschlägigen Entscheides gibt der Distriktsbeamte die Gründe für die Ablehnung des Gesuches gemäss den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen schriftlich bekannt. 9. Ein registrierter Importeur, welcher die Konsumsteuer aufgrund des tatsächlichen Engrospreises zu entrichten beabsichtigt, hat zusammen mit seiner Einfuhrdeklaration eine Engrospreisdeklaration (für die der Konsumsteuer unterliegenden Waren) einzureichen. Diese Erklärung muss den Anforderungen der Artikel 1 und 17 des Konsumsteuergesetzes entsprechen. Die für die Importeure geltende Pflicht zur Buchführung und zur Abgabe von periodischen Berichten sowie die Buchprüfungs- und Rekursverfahren entsprechen jenen, welche für die einheimischen Produzenten Anwendung finden. 10. Israel ergreift Massnahmen, welche sicherstellen, dass der für ein Produkt anwendbare TAMA-Koeffizient den Stand, welcher die tatsächliche Praxis der Grossisten für dieses Produkt wiedergibt, nicht übersteigt. Der Ansatz des TAMA- Zuschlages wird auf der Grundlage des tatsächlichen Engrospreisaufschlages einer Stichprobe registrierter und nicht-registrierter Importeure berechnet. 11. Auf Ersuchen der EFTA-Staaten unterbreitet Israel eine Liste aller geltenden TAMA-Koeffizienten und (sofern von den EFTA-Staaten für bestimmte Erzeugnisse verlangt) eine erklärende Darstellung der Methodologie, gemäss welcher die TAMA-Ansätze auf diesen Erzeugnissen berechnet wurden. Auf Ersuchen notifiziert Israel den EFTA-Staaten ferner jede Änderung der TAMA-Koeffizienten.

Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen 12. Allfällige automatische Bewilligungen sollten in einer den Handel nicht einschränkenden Weise erteilt werden. Derartige Bewilligungen sollten in jedem Fall innert 14 Tagen erteilt werden. Die Parteien vereinbaren zudem, sich mit dem Inkrafttreten des Abkommens gegenseitig eine Liste von Erzeugnissen zu unterbreiten, für welche die Einfuhrbewilligungen automatisch erteilt werden.

Ursprungsregeln 13. Was die erklärende Notiz Nr. 7 in Anhang 1 von Protokoll B anbetrifft, so besteht Einvernehmen darüber, dass Israel bis zu seinem Beitritt zum Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT14 den «Zollwert» im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zollwert der Waren bestimmen wird. 14. Israel beabsichtigt, dem GATT-Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beizutreten.

Wertgrenzen 15. Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, dass für die in Artikel 8 Absatz 1 und

von Protokoll B bezüglich der Ausfuhrerklärungen angegebenen Wertgrenzen für kleine Pakete und Reisegepäck spätestens vom 1. Januar 1997 an jene Sätze gelten sollen, welche dannzumal gemäss den Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit anderen Drittländern angewandt werden sollen.

Staatliche Monopole 16. Artikel 9 des Abkommens findet hinsichtlich des Salz- und Pulverregals auf die Schweiz und Liechtenstein und hinsichtlich des isländischen Düngemittelmonopols nur soweit Anwendung, als diese Länder entsprechende Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erfüllen haben. 17. Auf das österreichische Salzmonopol ist Artikel 9 spätestens am 1. Januar 1995 anwendbar.

Handelsbeschränkungen aus religiösen oder rituellen Gründen 18. Die Parteien vereinbaren, dass Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrbeschränkungen aus religiösen oder rituellen Gründen mit dem Abkommen vereinbar sind, sofern sie im Einklang mit dem Grundsatz der Inländerbehandlung und gemäss den in

Footnotes

  1. [14] SR 0.632.231.3

Artikel 8 des Abkommens festgelegten Voraussetzungen und Bestimmungen ange- zustimmt. achtung. Nummer des schweizerischen Zolltarifs ex 1211.9010 ex 1211.9090 ex 1302.1900 ex 2001.9029 ex 2009.3011 Tarifnummer des schweizerischen Zolltarifs ex 0704.9090 ex 0705.1110 ex 0709.3000 ex 0709.9090 ex 0711.9000 ex 0712.9010 ex 0712.9090 ex 0712.9090 ex 0812.9000 Tarifnummer des schweizerischen Zolltarifs ex 1509.1000 ex 1509.9000 ex 1602.3900 ex 2001.9029 ex 2005.9010 ex 2005.9090 ex 2006.0090 ex 2008.1900 ex 2008.9200 ex 2009.1110 ex 2009.1910 ex 2009.2010 ex 2009.3019 Tarif-Nr.23 ex 0603 ex 0604 ex 0711 ex 0812 ex 1302 ex 1515 Tarif-Nr.24 ex 1602 ex 2201 ex 2004 ex 2005 ex 2006 ex 2008 ex 2009 ex 2204 Tarif-Nr. ex 2204 ex 2205 ex 2207

wandt werden.

Rechte am geistigen Eigentum 19. Die Parteien unternehmen im Einklang mit Artikel 15 des Abkommens Schritte, um

  1. bis zum 1. Januar 1995 bezüglich des internationalen Abkommens vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom Abkommen) die Ratifikation, den Beitritt sowie die Einhaltung sicherzustellen und alle Gesetze zu erlassen, welche notwendig sind, um dies zu ermöglichen;

  2. während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens sicherzustellen, dass aufgrund unterlassener Ausübung erteilte Lizenzen in dem Masse verwendet werden, als sie zur Belieferung des einheimischen Marktes zu angemessenen Handelsbedingungen notwendig sind.

Staatliche Beihilfen 20. Die Regeln betreffend die staatlichen Beihilfen und ihre Anwendung werden vor Ende 1995 überprüft, namentlich um sie an alle Änderungen anzupassen, welche in den Beziehungen der Parteien mit den Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der staatlichen Beihilfen eintreten könnten.

Schiedsverfahren 21. Die EFTA-Staaten und Israel sind der Auffassung, dass für Streitfälle, die nicht durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien oder im Gemischten Ausschuss beigelegt werden können, ein Schiedsverfahren erwogen werden könnte. Eine derartige Möglichkeit wird im Gemischten Ausschuss weiter überprüft.

Zusammenarbeit 22. Der Gemischte Ausschuss kann Möglichkeiten und Modalitäten zur Förderung der Handelsbeziehungen durch Zusammenarbeit besprechen in Bereichen, welche mit dem Handel verbunden sind.

Gemeinsame Erklärung EFTA/Israel über Ausfuhren aus den Territorien Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 199315 Es wurde eine Vereinbarung getroffen, welche die Ausfuhr von Industriegütern und landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den Gebieten über Israel in die EFTA-Staaten ermöglichen wird. Gemäss dieser Vereinbarung trifft Israel geeignete Massnahmen, damit derartige Ausfuhren ohne administrative Hindernisse erfolgen können. Für Ausfuhren der arabischen Produzenten und Exporteure aus den Gebieten in die EFTA-Staaten gelten Verfahren, die mit jenen für die Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft vergleichbar sind. Zur Förderung ihrer Handelsinteressen bleibt es arabischen Produzenten und Exporteuren in den Gebieten unbenommen, mit Käufern aus den EFTA-Staaten in Verbindung zu treten und mit ihnen zu verhandeln. Lokale arabische Handelskammern in den Gebieten sind befugt, Ursprungszeugnisse auszustellen.

Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 17. März 1993 (AS 1993 2476).

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und Israel über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1993 Aussenministerium Jerusalem Genf, 17. September 1992 Herrn Botschafter William Rossier Ständige Mission der Schweiz Genf Herr Botschafter Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen: «Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Beratungen betreffend Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden Schweiz genannt) und dem Staate Israel (im folgenden Israel genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel stattgefunden haben. Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Beratungen wie folgt: I. In Anerkennung der ausgezeichneten Handelsbeziehungen zwischen unseren Ländern ist der Schweizerische Bundesrat bereit, Israel auf autonomer Basis die Zollvergünstigungen des Allgemeinen schweizerischen Präferenzenschemas, welche die Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes betreffen, vorerst für weitere zwei Jahre zu gewähren; nach Ablauf dieser Frist wird, in konstruktivem Sinn, die Möglichkeit einer weiteren zeitlichen Erstreckung unter Berücksichtigung der dannzumaligen Gesamtbeziehungen zwischen den beiden Ländern geprüft werden. II. Zollkonzessionen gemäss Anhang I zu diesem Brief, welche die Schweiz Israel unilateral gewährt. III. Zum Zwecke der Anwendung Zollkonzessionen gemäss Ziffern I und II hiervor legt der Anhang II zu diesem Brief die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.

IV. Die obgenannten Anhänge I und II bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Vertrag vom 29. März 192316 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft steht. Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel in Kraft und bleibt gültig, solange die Schweiz und Israel Vertragsparteien dieses Abkommens sind. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Israels dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.» Ich beehre mich, zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch- Für die Regierung des Staates Israel: Yaacov Cohen Botschafter Anhang I Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Staate Israel gewährt Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Israel gewährt die Schweiz17 Israel folgende Zollkonzessionen18 auf Ursprungserzeugnissen aus Israel.

A. Totaler Abbau der Zölle Nummer des Warenbeschreibung Zolltarifs19 0603.1011 Nelken, geschnitten, frisch, eingeführt vom 1. Mai bis 25. Oktober 0603.1012 Rosen, geschnitten, frisch, eingeführt vom 1. Mai bis 25. Oktober 0603.9010 Blumen, geschnitten, getrocknet, im Naturzustand 0713.3190 Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper, oder Vigna radiata (L.) Wilczek, getrocknet, ausgelöst, geschält oder zerkleinert 0713.3310 Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris), getrocknet, ganz, unbearbeitet 0809.4010 Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch, in offener Packung 0809.4090 Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch, in anderer Packung 0810.1000 Erdbeeren, frisch ex 0810.9000 Kakifrüchte und Granatäpfel, frisch 0813.1000 Aprikosen, getrocknet 0814.0000 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: 0904.2010 – nicht verarbeitet 0904.2090 – andere 0909.2000 Korianderfrüchte 0910.4000 Thymian; Lorbeerblätter

Diese Konzessionen werden auch durch das Fürstentum Liechtenstein gewährt, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein (SR 0.631.112.514) in Kraft steht.

Bezüglich der Positionen, die Gegenstand nichttarifärer Massnahmen sind, behält sich die Schweiz das Recht vor, die Konzessionen anzupassen, um allfälligen künftigen Änderungen des schweizerischen Einfuhrregimes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die sich unter anderem aus Verhandlungen (z. B. der Uruguay-Runde) ergeben, Rechnung zu tragen. Die sich aus diesem Anhang ergebenden präferenziellen Margen werden für die bisherigen Marktzutrittsmöglichkeiten beibehalten, wenn ein neues Regime eingeführt wird.

Siehe SR 632.10 Anhang Warenbeschreibung Basilikum, Melisse, Salbei, Rosmarin, Minzen, Borretsch, wilder Majoran, syrischer Majoran und Zitronengras, frisch oder getrocknet: – ganz, unverarbeitet – andere 1302.1200 Säfte und Auszüge von Süssholz Andere Pflanzensäfte und -auszüge, für die Zubereitung von Getränken 1515.6000 Jojoba-Oel und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert 1602.2010 Zubereitungen aus Lebern aller Tierarten, auf der Grundlage von Gänseleber Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 2002.9021 Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gehalt an Trockensubstanz von

Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, in Behältnissen von nicht mehr als5 kg Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: 2004.9012 – in Behältnissen von mehr als5 kg 2004.9022 – in Behältnissen von nicht mehr als5 kg Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren: 2005.7010 – in Behältnissen von mehr als5 kg 2005.7090 – in Behältnissen von nicht mehr als5 kg Zitronensaft, roh (auch stabilisiert), ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18% Vol: 2205.1020 – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 2205.9020 – andere Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt: 2207.1000 – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr 2207.2000 – Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt B. Zollabbau um 50 % Bezeichnung der Ware Zollansatz Fr./100 kg brutto 0603.9090 Blumen, geschnitten, andere als im Naturzustand 125.— 0604.9990 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, und Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt 50.— Chinakohl, frisch oder gekühlt, eingeführt in der Zeit von 1. Januar bis 31. Mai 5.— Eisbergsalat. frisch oder gekühlt, eingeführt in der Zeit von 1. November bis 31. März 3.50 0707.0000 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 5.— Auberginen, frisch oder gekühlt, eingeführt in der Zeit von 1. April bis 31.

Oktober 5.— 0709.4000 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt 5.— 0709.6012 Peperoni. frisch oder gekühlt, eingeführt in der Zeit von 1. April bis 31. Oktober 5.— Oliven, Zucchetti, Dill, Gartenmajoran, Sauerampfer, Kerbel, Koriander, Bohnenkraut, Liebstöckel, Petersilie, Brunnen- Kresse, Rauke, Estragon und Sellerie, frisch oder gekühlt 5.— 0711.2000 Oliven, vorläufig haltbar gemacht, jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 5.— Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, vorläufig haltbar gemacht, jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 5.— Kerbel, Rauke, Estragon und Petersilie, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet: – in Behältnissen von mehr als5 kg 10.— – andere 20.— Zuckermais, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet, in Behältnissen von5 kg oder weniger 25.–20 0713.2090 Trockene Kichererbsen, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert 2.25 0805.1000 Orangen, frisch oder getrocknet 5.— 0805.2000 Mandarinen, frisch oder getrocknet 5.— 0805.4000 Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet 1.50 0807.1000 Melonen (einschl. Wassermelonen), frisch 5.— Zitrusfrüchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 5.—

Abbau um Fr. 15.– je 100 kg brutto zur Anpassung an den Zollsansatz, der für Zuckermais anderer Tarifnummern angewendet wird.

Bezeichnung der Ware Zollansatz Fr./100 kg brutto Olivenöl, nicht behandelt, andere als zu technischen Zwecken 5.50 Olivenöl. behandelt, andere als zu technischen Zwecken 5.50 1602.1000 Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut 42.50 1602.3100 Zubereitungen und Konserven (andere als die von der Nr. 1601) aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut, von Truthühnern 25.— Gänsebrüste, geräuchert 25.— Früchte der Gattung Capsicum, mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht 25.— Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haftbar gemacht: – Tomaten, ganz oder in Stücken: 2002.1010 – – in Behältnissen von mehr als5 kg 6.50 2002.1020 – – in Behältnissen von nicht mehr als5 kg 11.50 – andere: 2002.9010 – – in Behältnissen von mehr als5 kg 6.50 2002.9029 – – in Behältnissen von nicht mehr als5 kg 11.50 Früchte der Gattung Capsicum, Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure haftbar gemacht, in Behältnissen von mehr als5 kg 25.— Früchte der Gattung Capsicum, Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure haftbar gemacht, in Behältnissen von nicht mehr als5 kg 35.— Zitrusfrüchte, mit Zucker haftbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) 22.50 2008.1190 Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 6.–21 Haselnüsse und Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 7.50 2008.3010 Pulpe von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 12.50 Mischungen, ausgenommen solche der Nr.

2008.19 und solche auf der Grundlage von Getreide 20.— Orangensaft, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt 14.— Orangensaft, anderer als gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder 14.— anderen Süssstoffen, eingedickt Pampelmusen- oder Grapefruitsaft, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt 14.00 Saft anderer Zitrusfrüchte (ausgenommen Zitronensaft, roh auch stabilisiert), ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt 14.00 2009.50 Tomatensaft 10.— 2009.6020 Traubensaft (einschliesslich Traubenmost), eingedickt 50.—

50 %-Abbau auf den heutigen EL-Präferenzansatz.

Tarifnummer des Bezeichnung der Ware Zollansatz schweizerischen Fr./100 kg Zolltarifs brutto 2204.2120 Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 17.50 2204.2920 Süssweine. Weinspezialitäten und Mistellen, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l 15.– C. Zollabbau um 20 % Tarifnummer des Bezeichnung der Ware Zollansatz schweizerischen Fr. / 100 kg Zolltarifs brutto 0603.1019 Andere Blumen (als Nelken oder Rosen), frisch, geschnitten, eingeführt in der Zeit von 1. Mai bis 25. Oktober 20.— Orangensaft: ex 2009.1120 – gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt 56.— ex 2009.1920 – nicht gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt 56.— ex 2009.2020 Pampelmusen- oder Grapefruitsaft, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt 56.— 2204.1000 Schaumwein, aus frischen Weintrauben 104.— D. Andere Erzeugnisse, an deren Israel interessiert ist22 Tarifnummer des Bezeichnung der Ware Zolltarifs ex 0602 Andere lebende Pflanzen (einschl. ihrer Wurzel), Stecklinge und Pfropfreiser 0603.1021 Tulpen, geschnitten, frisch, eingeführt in der Zeit vom 26. Oktober bis 30. April 0603.1022 Rosen, geschnitten, frisch, eingeführt in der Zeit vom 26. Oktober bis 30. April 0603.1029 Andere Blumen (als Tulpen und Rosen), geschnitten, frisch, eingeführt in der Zeit vom 26.

Oktober bis 30. April 1302.2010 Pektin, fest 1302.2020 Pektin, flüssig Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen (andere als homogenisierte Zubereitungen):

Es wurden vorläufig keine Zollkonzessionen gewährt. Die Möglichkeit von Zollkonzessionen für diese Erzeugnisse wird nicht später als 2 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens geprüft.

Tarifnummer des Bezeichnung der Ware Zolltarifs – von Zitrusfrüchten: 2007.9110 – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 2007.9120 – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen – andere: – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 2007.9911 – – – tropische Früchte 2007.9919 – – – andere – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 2007.9921 – – – tropische Früchte 2007.9929 – – – andere Weinbrand zu spezifizieren: ex 2208.2011 – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l ex 2208.2021 – anderer Anhang II Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit bezüglich der in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse 1. (1) Zur Anwendung dieses Abkommens gilt als Ursprungserzeugnis Israels ein Produkt, das in diesem Land vollständig erzeugt worden ist. (2) Im folgenden gelten als in Israel vollständig erzeugt:

  1. pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

  2. lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

  3. Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

  4. Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben (a) bis (c) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. (3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.

2. Unbeschadet des Paragraphs 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die in Israel unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind. 3. (1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt aus Israel in die Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse Israels, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder Israels, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben. (2) Der Nachweis, dass die in Subparagraph (1) niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates vorgelegt werden, gemäss den Bestimmungen in Artikel 12, Absatz 6 des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel.

4. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Schweiz anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA- Staaten und Israel. 5. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen’ den EFTA-Staaten und Israel enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel anzuwenden ist.

Beilage zu Anhang II Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 des Anhangs II verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne

2 3 Blumen, geschnitten, getrocknet, Herstellen, bei dem alle verwendeten anders als im Naturzustand Blumen bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Pflanzenteile, ohne Blüten oder pflanzlichen Vormaterialien bereits Blütenknospen, und Gräser, zu Binde- Ursprungserzeugnisse sein müssen oder Zierzwecken, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt Oliven, Früchte der Gattungen Capsi- Herstellen, bei dem die verwendeten cum und Pimenta, vorläufig haltbar Oliven, und Früchte der Gattungen gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid Capsicum und Pimenta bereits oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Ursprungserzeugnisse sein müssen Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Zitrusfrüchte, vorläufig haltbar Herstellen, bei dem alle verwendeten gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid Früchte bereits Ursprungserzeugnisse oder in Wasser mit Zusatz von Salz. sein müssen Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Herstellen, bei dem alle verwendeten Melonen (einschliesslich Wasserme- Schalen bereits Ursprungserzeugnisse lonen), frisch, gefroren, in Wasser mit sein müssen Zusatz von Satz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet Säfte und Auszüge von Süssholz und Herstellen, bei dem der Wert aller andere Pflanzensäfte und -auszüge, für verwendeten Vormaterialien 50 % des die Zubereitung von Getränken ab-Werk-Preises der hergestellten Ware (andere als solche von Hopfen) nicht überschreitet 1509 Olivenöl Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen Jojoba-Oel und seine Fraktionen, auch Herstellen, bei dem alle verwendeten raffiniert, aber nicht chemisch pflanzlichen Vormaterialien bereits modifiziert Ursprungserzeugnisse sein

müssen

Siehe SR 632.10 Anhang Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne

2 3 Zubereitungen aus Lebern aller Herstellen, bei dem alle verwendeten Tierarten, auf der Grundlage von Vormaterialien des Kapitels 2 bereits Gänseleber; homogenisierte Zuberei- Ursprungserzeugnisse sein müssen tungen aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut: Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut, von Truthühnern; Gänsebrüste, geräuchert Oliven und Früchte der Gattung Herstellen, bei dem alle verwendeten Capsicum, mit Essig oder Essigsäure Vormaterialien des Kapitels7 bereits haltbar gemacht Ursprungserzeugnisse sein müssen 2002 Tomaten, in anderer Weise als mit Herstellen, bei dem alle verwendeten Essig oder Essigsäure zubereitet oder Vormaterialien des Kapitels7 bereits haftbar gemacht Ursprungserzeugnisse sein müssen Oliven, in anderer Weise als mit Herstellen, bei dem alle verwendeten Essig oder Essigsäure zubereitet oder Vormaterialien des Kapitels7 bereits haltbar gemacht, gefroren Ursprungserzeugnisse sein müssen Oliven, Früchte der Gattung Herstellen, bei dem alle verwendeten Capsicum, Kapern und Artischocken, Vormaterialien des Kapitels7 bereits in anderer Weise als mit Essig oder Ursprungserzeugnisse sein müssen Essigsäure haftbar gemacht, nicht gefroren Zitrusfrüchte, mit Zucker haltbar Herstellen, bei dem alle verwendeten gemacht (durchtränkt und abgetropft, Früchte bereits Ursprungserzeugnisse glasiert oder kandiert) sein müssen Erdnüsse, Haselnüsse, Pistazien und Herstellen, bei dem alle verwendeten Mischungen, ausgenommen solche der Vormaterialien der Kapitel 7, 8 und 12 Nr.

2008.19 und solche auf der Grund- bereits Ursprungserzeugnisse sein lage von Getreide, in anderer Weise müssen zubereitet oder haltbar gemacht; Pulpe von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Orangensaft und Pampelmusen- oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Grapefruitsaft, auch mit Zusatz von Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 Zucker oder anderen Süssstoffen, bereits Ursprungserzeugnisse sein eingedickt; Zitronensaft, roh und Saft müssen anderer Zitrusfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt; Tomatensaft; Traubensaft (einschliesslich Traubenmost), eingedickt Schaumwein, aus frischen Wein- Herstellen, bei dem alle verwendeten trauben Weintrauben bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen

Siehe SR 632.10 Anhang Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne

2 3 Süssweine, Weinspezialitäten und Herstellen, bei dem alle verwendeten Mistellen Weintrauben und deren Folgeprodukte bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen Wermutwein und andere Weine aus Herstellen, bei dem alle verwendeten frischen Weintrauben, mit Pflanzen Weintrauben und deren Folgeprodukte oder anderen Stoffen aromatisiert, mit bereits Ursprungserzeugnisse sein einem Alkoholgehalt von nicht mehr müssen als 18 % Vol Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit Herstellen aus Vormaterialien, die nicht einem Alkoholgehalt von 80 % Vol in die Nrn. 2207 oder 2208 einzureihen oder mehr; Ethylalkohol und Brannt- sind wein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt Geltungsbereich des Abkommens am 1. Juli 1993 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Finnland 23. Dezember 1992 1. Januar 1993 Israel 28. Dezember 1992 1. Januar 1993 Norwegen 22. Dezember 1992 1. Januar 1993 Österreich 30. Dezember 1992 1. Januar 1993 Schweden 10. Dezember 1992 1. Januar 1993 Schweiz 11. Mai 1993 1. Juli 1993

Footnotes

  1. [16] SR 0.631.112.514

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Beschluss 3/2005 vom 15. Juni 2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel, von der BVers genehmigt am 15. März 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 11. Juli 2008 (AS 2008 3967 3759; BBl 2006 1767).