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Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei

0.632.317.631.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 avr. 1992

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-632-317-631-1/de/landwirtschaftsabkommen-zwischen-der-schweiz-und-der-turkei

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 28 favr. 2020.

Abrogà tras: Landwirtschaftsabkommen vom 25. Juni 2018 zwischen der Schweiz und der Türkei (AS 2021 560)

Decretà cun: Landwirtschaftsabkommen vom 25. Juni 2018 zwischen der Schweiz und der Türkei (AS 2021 560)

0.632.317.631.1

Übersetzung 1 Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und der Türkei über Abmachungen im Agrarbereich

Abgeschlossen in Genf am 10. Dezember 1991 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1992 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. April 1992 In Kraft getreten für die Schweiz mit Wirkung ab 1. April 1992 (Stand am 1. April 1992)

Botschafter Taner Baytok Genf, 10. Dezember 1991 Generaldirektor für EG-Angelegenheiten c/o Ständige Mission der Türkei

Herrn Botschafter Silvio Arioli Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge c/o Schweizerische Delegation bei der EFTA und beim GATT

Herr Botschafter Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen: «Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Beratungen betreffend Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden Schweiz genannt) und der Türkischen Republik (im folgenden Türkei genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei3 stattgefunden haben. Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Beratungen wie folgt: I. Zollkonzessionen, welche die Schweiz der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzschemas gemäss Anhang I zu diesem Brief gewährt; II. Zollkonzessionen, welche die Schweiz der Türkei gemäss Anhang II zu diesem Brief gewährt;

AS 1993 171; BBl 1992 I 1016 1 Übersetzung des englischen Originaltextes. 2 Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 19. März 1992 (AS 1993 154)

III. zum Zwecke der Anwendung der Anhänge I und II legt der Anhang III zu diesem Brief die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest; IV. eine Absichtsabklärung über die technische Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich zwischen der Schweiz und der Türkei gemäss Anhang IV zu diesem Brief. Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Vertrag vom 29. März 19234 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft steht. Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren eigenen Verfahren genehmigt. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die türkische Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.» Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Türkische Republik T. Baytok

Anhang I

Fortführung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Botschafter Silvio Arioli Genf, 10. Dezember 1991 Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge c/o Schweizerische Delegation bei der EFTA und beim GATT

Herrn Botschafter Taner Baytok Generaldirektor für EG-Angelegenheiten c/o Ständige Mission der Türkei

Herr Botschafter In Anerkennung der ausgezeichneten Handelsbeziehungen zwischen unseren Ländern ist der Schweizerische Bundesrat bereit, der Türkischen Republik die Zollvergünstigungen des Allgemeinen schweizerischen Präferenzenschemas, welche die

Footnotes

  1. [3] SR 0.632.317.631
  2. [4] SR 0.631.112.514

Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes5 betreffen, weiterhin für vorerst zwei Jahre zu

gewähren; nach Ablauf dieser Frist wird die Möglichkeit einer weiteren zeitlichen Erstreckung unter Berücksichtigung der dannzumaligen Gesamtbeziehungen zwischen den beiden Ländern geprüft werden. Diese Absicht unterliegt folgenden Vorbehalten: – Der geplante Abschluss einer Zollunion zwischen der Türkischen Republik und den Europäischen Gemeinschaften bedingt die Rücknahme dieser Präferenzen zulasten der Türkischen Republik. – Der Erlass, durch den der Bundesrat vom Parlament zurzeit ermächtigt ist, den Entwicklungsländern Zollpräferenzen einzuräumen, läuft am 29. Februar 1992 aus. Ein Antrag, diese Ermächtigung auf einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu erstrecken, wurde vom Parlament am4. Oktober 1991 genehmigt. Wird das Referendum bis zum 13. Januar 1992 nicht ergriffen,

5 Siehe SR 632.10 Anhang

wird die Anwendung des Allgemeinen schweizerischen Präferenzenschemas fortgeführt.6

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft S. Arioli

6 Siehe SR 632.91, der bis zum 28. Febr. 1997 verlängert wurde.

Anhang II

Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Türkischen Republik gewährt

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA- Ländern und der Türkischen Republik an gewährt die Schweiz7 der Türkischen Republik folgende autonomen Zollkonzessionen8 auf Ursprungserzeugnissen aus der Türkischen Republik.

A. Totaler Abbau der Zölle Zolltarifs9

0207.5000 Geflügellebern, gefroren 0603.1011 Nelken, geschnitten, frisch, eingeführt vom 1. Mai bis 25. Oktober 0603.1012 Rosen, geschnitten, frisch, eingeführt vom 1. Mai bis 25. Oktober 0713.3190 Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper, oder Vigna radiata (L.) Wilczek, getrocknet, ausgelöst, geschält oder zerkleinert 0802.2200 Haselnüsse, frisch oder getrocknet, ohne Schale 0802.3200 Walnüsse, frisch oder getrocknet, ohne Schale 0809.1010 Aprikosen, frisch, in offener Packung 0809.1090 Aprikosen, frisch, in anderer Packung 0809.4010 Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch, in offener Packung 0809.4090 Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch, in anderer Packung 0810.1000 Erdbeeren, frisch 0813.1000 Aprikosen, getrocknet ex 1106.3000 Mehl, Griess und Pulver von Haselnüssen, nicht zu Futterzwecken 1202.2000 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet 1212.1000 Johannisbrot, einschliesslich Johannisbrotkerne, frisch oder getrocknet, auch in Pulverform 1212.3000 Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen oder Pflaumen

7 Diese Erleichterungen werden auch durch das Fürstentum Liechtenstein gewährt, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein (SR 0.631.112.514) in Kraft steht. 8 Bezüglich der Positionen, die Gegenstand nichttarifärer Massnahmen sind, behält sich die Schweiz das Recht vor, die Konzessionen anzupassen, um den allfälligen Ergebnissen der Verhandlungen der Uruguay-Runde Rechnung zu tragen (Tarifizierung). 9 Siehe SR 632.10 Anhang

Zolltarifs

ex 2001.9029 Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht ex 2007.9919 Kastanien- und Haselnusspaste, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ex 2009.3011 Zitronensaft, roh (auch stabilisiert), ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt

B. Zollabbau um 50 Prozent Tarifnummer Bezeichnung der Ware Zollansatz des Schweizerischen Fr./100 kg Zolltarifs brutto

0207.3100 Fettlebern von Gänsen und Enten 22.50 0208.2000 Froschschenkel 15.— 0703.9000 Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt 5.— 0707.0000 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 5.— ex 0709.3000 Auberginen, frisch oder gekühlt eingeführt vom 1. April bis 30. Oktober 5.— ex 0709.9090 Oliven und Zucchetti, frisch oder gekühlt 5.— 0711.2000 Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 5.— ex 0711.9000 Pilze, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 5.— 0713.2090 Kichererbsen, getrocknet, ausgelöst, geschält oder zerkleinert 2.25 0713.4090 Linsen, getrocknet, ausgelöst, geschält oder zerkleinert 2.25 0804.2020 Feigen, getrocknet 7.50 0805.1000 Orangen, frisch oder getrocknet 5.— 0805.2000 Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet 5.— 0805.4000 Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet 1.50 0807.1000 Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch 5.— ex 1509.1000 Olivenöl, nicht behandelt, andere als zu technischen Zwecken 5.50 ex 1509.9000 Olivenöl, behandelt, andere als zu technischen Zwecken 5.50 ex 2001.9029 Früchte der Gattung Capsicum und Pilze, mit Essig

oder Essigsäure haltbar gemacht 25.— Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht:

Tarifnummer Bezeichnung der Ware Zollansatz des Schweizerischen Fr./100 kg Zolltarifs brutto

– Tomaten, ganz oder in Stücken: 2002.1010 – – in Behältnissen von mehr als 5 kg 6.50 2002.1020 – – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 11.50 – andere: 2002.9010 – – in Behältnissen von mehr als 5 kg 6.50 2002.9029 – – andere (ausgenommen Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat der Nr. 2002.9021) 11.50 ex 2005.9010 Früchte der Gattung Capsicum, Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, in Behältnissen von mehr als 5 kg 25.— ex 2005.9090 Früchte der Gattung Capsicum, Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 35.— 2008.1190 Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Erdnusspaste) 6.— ex 2008.1900 Haselnüsse und Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 7.50 ex 2008.9200 Mischungen, ausgenommen solche der Nr.

2008.19 und solche auf der Grundlage von Getreide 20.— ex 2009.1110 Orangensaft, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen eingedickt 14.— ex 2009.1910 Orangensaft, anderer als gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt 14.— ex 2009.2010 Pampelmusen- oder Grapefruitsaft, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt 14.— ex 2009.3019 Saft anderer Zitrusfrüchte (ausgenommen Zitronensaft, roh auch stabilisiert), ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt 14.— 2009.6020 Traubensaft (einschliesslich Traubenmost), eingedickt 50.— 2204.2920 Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l 15.— ex 2208.9090 Raki 37.50

C. Zollabbau um 20 Prozent Tarifnummer Bezeichnung der Ware Zollansatz des Schweizerischen Fr./100 kg Zolltarifs brutto

2204.1000 Schaumwein aus frischen Weintrauben 104.—

D. Andere Erzeugnisse, an deren Ausfuhr die Türkei interessiert ist Zolltarifs

0603.1019 Andere Blumen als Tulpen und Rosen, geschnitten, frisch, eingeführt vom 1. Mai bis 25. Oktober 0603.1021 Tulpen, geschnitten, frisch eingeführt vom 26. Oktober bis 30. April 0603.1022 Rosen, geschnitten, frisch, eingeführt vom 26. Oktober bis 30. April 0603.1029 Andere Blumen als Tulpen und Rosen, geschnitten, frisch, eingeführt vom 26. Oktober bis 30. April

Anhang III

Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit bezüglich der in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse

1. (1) Zur Anwendung dieses Abkommens gilt als Ursprungserzeugnis der Türkei ein Produkt, das in diesem Land vollständig erzeugt worden ist. (2) Im folgenden gelten als in der Türkei vollständig erzeugt: a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind; b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden; c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; d) Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben (a) bis (c) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. (3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht. 2. Unbeschadet des Paragraphen 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die in der Türkei unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind. 3. (1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt aus der Türkei in die Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse der Türkei, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder der Türkei, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, dass die in Subparagraph (1) niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates vorgelegt werden, gemäss den Bestimmungen in Artikel 12 Absatz 6 des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei. 4. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Schweiz anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA- Staaten und der Türkei. 5. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass da in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei anzuwenden ist.

Beilage zu Anhang III

Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten Kapitel 07–17

Tarif-Nr.10 Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien 1 2 verleihen 3

ex 0711 Oliven, Kapern, Pilze, Früchte der Herstellen unter Verwendung von Gattungen Capsicum und Pimenta, Oliven, Kapern, Pilzen, Früchten der vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Gattungen Capsicum und Pimenta Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ex 1106 Mehl, Griess und Pulver von Hasel- Herstellen aus Haselnüssen, nüssen gemahlen, nicht zu Futter- die Ursprungserzeugnisse sind zwecken 1108 Stärke; Inulin Herstellen aus Ursprungserzeugnissen der Kapitel 7 und 10 ex 1504 Fette und Öle und ihre Fraktionen, Die zur Herstellung verwendeten von Fischen oder Meeressäugetieren, Vormaterialien müssen auch raffiniert, aber nicht chemisch Ursprungserzeugnisse der Kapitel 2 modifiziert, zu technischen Zwecken und 3 sein ex 1506 Klauenöl, Knochenfett, Knochenöl, Die zur Herstellung verwendeten zu technischen Zwecken tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 müssen Ursprungserzeugnisse sein 1508– Kokosöl, Palmkernöl und andere Herstellen aus pflanzlichen Vor- 1514 und Pflanzenöle (ausgenommen Leinöl), materialien, die Ursprungserzeugnisse ex 1515 zu technischen Zwecken sind ex 1509 Olivenöl, nicht zu technischen Zwecken Herstellen aus Oliven, die Ursprungserzeugnisse sind ex 1519 Technische einbasische Fettsäuren Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer ex 1519 Technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschliesslich aus technischen Fettsäuren der Nr.

1519 ex 1602 Zubereitungen und Konserven Herstellen aus Ursprungserzeugnissen auf der Basis von Gänseleber des Kapitels 2 1704 Zuckerwaren, ohne Kakaogehalt (ein- Herstellen aus Erzeugnissen, die nicht schliesslich weisse Schokolade) im Kapitel 17 eingereiht sind. Die zur Verwendung zugelassenen Farb- und Aromastoffe müssen Ursprungserzeugnisse sein

10 Siehe SR 632.10 Anhang

Kapitel 19–20

Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien 1 2 verleihen 3

Malzextrakt; Nahrungsmittel- Herstellen unter Verwendung von zubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke Erzeugnissen, die unter andere oder Malzextrakt, kein Kakaopulver Nummern fallen als das Fertigprodukt. enthaltend oder mit einem Gehalt an Es darf jedoch kein Zucker der Kakaopulver von weniger als Nr. 1701 verwendet werden 50 Gewichtsprozent, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, ohne Zusatz von Waren, der Nrn. 0401–0404 Tapioka und Tapiokaersatz aus Stärke, Herstellen unter Verwendung in Form von Flocken, Graupen, Perlen, von Erzeugnissen, Krümeln oder in ähnlichen Formen, die alle Ursprungserzeugnisse sind ausgenommen jene aus Kartoffelstärke hergestellten Nahrungsmittel auf der Grundlage von Herstellen unter Verwendung Getreide, durch Aufblähen oder Rösten von Erzeugnissen, hergestellt (z. B. Corn Flakes) die alle Ursprungserzeugnisse sind Backwaren oder Konditoreiwaren Herstellen unter Verwendung von auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Erzeugnissen, die unter andere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren Nummern fallen als das Fertigprodukt. verwendeten Art; Siegeloblaten; Es dürfen keine Waren getrocknete Teigblätter aus Mehl oder des Kapitels 11 verwendet werden Stärke und Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten Kapern in Behältern von 5 kg oder Herstellen aus Ursprungserzeugnissen weniger sowie Früchte, mit Essig der Kapitel 7 und 8 oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2002 Tomaten, in anderer Weise als mit Essig Herstellen aus Ursprungserzeugnissen oder Essigsäure zubereitet oder haltbar des Kapitels 7 gemacht 2004 Oliven und Spargeln, in anderer Weise Herstellen aus Ursprungserzeugnissen als mit Essig oder Essigsäure zubereitet des Kapitels 7 oder haltbar gemacht, gefroren Oliven, Spargeln, Früchte der Gattung Herstellen aus Ursprungserzeugnissen Capsicum, Kapern und Artischocken des Kapitels 7 in anderer Weise als mit Essig oder Essigsaure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Kastanien- und Haselnusspaste, Herstellen aus Ursprungserzeugnissen ohne Zusatz von Zucker oder andern des Kapitels 8 Süssstoffen

Kapitel 20–22

Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien 1 2 verleihen 3

Erdnüsse, Haselnüsse, Pistazien Herstellen aus Ursprungserzeugnissen und Mischungen, ausgenommen solche der Kapitel 7, 8 und 12 der Nr. 2008.19, nicht auf der Grundlage von Getreide, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Tomatenmark, von Gewürzsaucen und zubereitete bei dem der Wert 50% des Ab-Werk- Gewürzsaucen; zusammengesetzte Preises der hergestellten Waren Würzmittel nicht überschreitet Zubereiteter Senf Herstellen aus Senfmehl Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Vormaterialien, von Suppen oder Brühen; Suppen oder die in eine andere Nummer, jedoch Brühen, zubereitet nicht in die Nrn. 2002, 2003, 2004 und 2005 einzureihen sind Angostura Aromatic Bitter Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer einzureihen sind und deren Wert 40 % des Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2202 Wasser, einschliesslich Mineralwasser Herstellen aus Vormaterialien, und mit Kohlensäure versetztes Wasser, die in eine andere Nummer einmit Zusatz von Zucker oder anderen zureihen sind. Allenfalls vorhandene Süssstoffen oder aromatisiert, Fruchtsäfte müssen Ursprungs- und andere nichtalkoholische Getränke erzeugnisse sein ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009 Süssweine, Weinspezialitäten und Herstellen, bei dem alle Trauben Mistellen, in Behältnissen mit einem und deren Folgeprodukte Ursprungs- Fassungsvermögen von mehr als 2 l erzeugnisse sind Schaumwein aus frischen Weintrauben Herstellen, bei dem alle Trauben Ursprungserzeugnisse sind Raki Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nrn. 2207 oder 2208 einzureihen sind

Anhang IV

Absichtserklärung über die technische Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Türkischen Republik

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Türkischen Republik in der Absicht, eine Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern im Landwirtschaftsbereich aufzunehmen und zu entwickeln; im Bestreben, den wirtschaftlichen Entwicklungsprozess der Türkei im Landwirtschaftsbereich zu fördern; in Anbetracht der gemeinsamen Bereitschaft, diesen Prozess durch konkrete Massnahmen zu unterstützen; vereinbaren, wie folgt zusammenzuarbeiten:

1 Bereiche der Zusammenarbeit Beide Parteien sind willens, im Rahmen konkreter Vorhaben: 1.1 Den gegenseitigen Austausch von technischen und wissenschaftlichen Informationen und von Dokumentation; 1.2 den Austausch von Sachverständigen; 1.3 die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Forschungsinstituten beider Länder; 1.4 die gemeinsame Durchführung von Seminarien, Konferenzen und anderen Treffen zu unterstützen und zu erleichtern.

2 Einzelheiten der Durchführung 2.1 Um die ordnungsgemässe Abwicklung der im Rahmen der landwirtschaftlichen Zusammenarbeit unternommenen Aktionen zu gewährleisten, erleichtern beide Regierungen soweit als möglich die Durchführung derartiger Aktionen. Sie halten gegenseitige Kontakte auf angemessener Ebene aufrecht. 2.2 Die Liste der Bereiche, in denen Vorhaben der Zusammenarbeit unternommen werden sollen, ist nicht abschliessend. Sie kann bei Bedarf und entsprechend den Möglichkeiten der Parteien sowie um Aktionen auf multilateraler Ebene Rechnung zu tragen, jederzeit abgeändert werden. 2.3 Die Frage der Finanzierung konkreter Vorhaben wird im Einzelfall geregelt. Jede Partei bestreitet die Reisespesen ihrer Staatsangehörigen.

3 Schlussbestimmungen 3.1 Folgende Behörden sind für die Koordination der Zusammenarbeit verantwortlich: a) auf schweizerischer Seite das Bundesamt für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Bern/Schweiz; b) auf türkischer Seite das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten der Türkischen Republik Ankara/Türkei. 3.2 Diese Absichtserklärung enthält keine Rechtspflichten. Sie ist Ausdruck der Bereitschaft beider Parteien, im Landwirtschaftsbereich zusammenzuarbeiten. Beide Parteien sind ferner der Ansicht, dass sie die in der Schweiz und in der Türkei geltende Gesetzgebung gebührend berücksichtigt und dem Gesetzgeber keinerlei Verpflichtungen auferlegt. In der Frage des Aufenthaltes soll der Gesetzgebung beider Länder über die ausländischen Arbeitskräfte und Aufenthalter Rechnung getragen werden. 3.3 Diese Absichtserklärung wird am Tage ihrer Unterzeichnung anwendbar. Sie wird überprüft werden, sobald die vorgesehene Zollunion zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Türkischen Republik in Kraft tritt.

Geschehen zu Genf am 10. Dezember 1991

Im Namen Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Türkischen Republik: S. Arioli T. Baytok