0.632.317.631
Übersetzung 1 Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei
Abgeschlossen in Genf am10. Dezember 1991 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1992 3 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. April 1992 In Kraft getreten für die Schweiz mit Wirkung ab 1. April 1992 (Stand am 21. Dezember 2004)
Präambel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits (im folgenden EFTA-Länder genannt) sowie die Türkische Republik anderseits (im folgenden Türkei genannt), eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv zu beteiligen und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten; im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation4 (EFTA); im Hinblick auf die Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und den Europäischen Gemeinschaften; im Hinblick auf das Abkommen zur Errichtung einer Assoziation zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; unter Berücksichtigung der Erfahrungen, welche aus den erwähnten Beziehungen und aus jenen zwischen einzelnen EFTA-Ländern und der Türkei gewonnen wurden; ihre Bereitschaft bekundend, Massnahmen zu treffen, um eine harmonische Entwicklung ihres Handels zu fördern und ihre gegenseitige Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, mit Einschluss der Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, zu vertiefen und zu diversifizieren und auf diese Weise einen Rahmen sowie ein geeignetes Umfeld auf der Grundlage der Gleichberechtigung, der Nichtdiskriminierung und der Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten zu schaffen;
AS 1993 155; BBl 1992 I 1016 1 Übersetzung des englischen Originaltextes. 2 Die Anhänge zum Abk. können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden. 3 AS 1993 154
eingedenk des gegenseitigen Interesses der EFTA-Länder und der Türkei an der fortwährenden Stärkung des multilateralen Handelssystems und in der Erwägung des Umstandes, dass sie Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens5 sind, dessen Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage ihrer Aussenhandelspolitik bilden; entschlossen, zu diesem Zweck Massnahmen zu treffen, die auf eine schrittweise Beseitigung der Handelsschranken zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere derjenigen über die Errichtung von Freihandelszonen, abzielen; in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Art. 1 Zielsetzung
Ziel dieses Abkommens ist es,
durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei zu fördern;
im Handel zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;
auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen;
die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei zu vertiefen.
Art. 2 Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen gilt
mit Ausnahme der im Anhang 1 aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen;
für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen;
für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind;
mit Ursprung in einem Vertragsstaat. 2. Der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht unter Absatz 1 fallen, richtet sich nach Artikel 11.
3. Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Ländern einerseits und der Türkei anderseits Anwendung. Für die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Ländern gilt dieses Abkommen nur, wenn es dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest. 2. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, unter Einschluss von Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4–7,12 und 21 wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden. Dabei berücksichtigen sie die Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen. 3. Protokoll D legt die Regeln der gegenseitigen Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich fest.6
Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Länder alle am 1. Januar 1991 geltenden Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus der Türkei. Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf den in den Anhängen III und IV aufgelisteten Erzeugnissen erhoben werden, werden nach den Bestimmungen dieser Anhänge schrittweise beseitigt. 3. Die Türkei beseitigt schrittweise alle am 23. November 1970 geltenden, auf den Ursprungserzeugnissen erhobenen Einfuhrzölle nach den in den Anhängen II, IV und V festgelegten Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Abgaben gleicher Wirkung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens angewandt werden. 4. Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszoll, von dem die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorzunehmen sind, der an den erwähnten Daten angewandte Meistbegünstigungszoll.
Art. 5 Fiskalzölle
1. Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 Absätze 1–3 gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang VI, auch für die Fiskalzölle. 2. Die Vertragsstaaten können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.
Art. 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang VII werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung beseitigt.
Art. 7 Mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
1. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang VII werden im Warenverkehr zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei keine neuen mengenmässigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt. 2. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang VIII werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung beseitigt. 3. Im Sinne dieses Abkommens sind unter «mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung» Verbote oder Beschränkungen von Ein- oder Ausfuhren in ein EFTA-Land aus der Türkei oder in die Türkei aus einem EFTA-Land zu verstehen, die durch Kontingente, Ein- oder Ausfuhrbewilligungen oder andere den Handel beschränkende administrative Massnahmen und Vorschriften wirksam gemacht werden.
Art. 8 Nichtwirtschaftliche Gründe für Beschränkungen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen einem EFTA-Land und der Türkei darstellen.
Art. 9 Staatsmonopole
1. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Länder und der Türkei besteht. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
Art. 10 Informationsverfahren im Bereich technischer Vorschriften
Die EFTA-Länder und die Türkei notifizieren einander die Entwürfe zu technischen Vorschriften und zu diesbezüglichen Änderungen, die sie vorzunehmen beabsichtigen, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt und nach den Bestimmungen von Anhang IX.
Art. 11 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1. Die Vertragsstaaten erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern. 2. In Verfolgung dieses Zieles wurde zwischen jedem einzelnen EFTA-Land und der Türkei ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht. 3. In den Bereichen des Veterinärwesens, des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsstaaten ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 12 Interne Steuern
1. Die Vertragsstaaten wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Landes und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der Türkei bewirken. 2. Für Erzeugnisse, die in einen der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Art. 13 Zahlungen
1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Land und der Türkei verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Vertragsstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. 2. Die Vertragsstaaten wenden keine Devisen oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
Art. 14 Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als eines der Ziele dieses Abkommens. 2. Um die Transparenz und die Nichtdiskriminisierung der Anbieter der Vertragsstaaten zu gewährleisten, passen die Vertragsstaaten die Bedingungen in bezug auf Verträge, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt werden, abschliessen, schrittweise an. 3. Der Gemischte Ausschuss wird mit der Ausarbeitung der einzelnen Modalitäten auf der Grundlage ausgewogener Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten betraut. Er legt den Anwendungsbereich, den Zeitplan und die Regeln unter Berücksichtigung der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen7 und mit Drittstaaten in diesem Bereich getroffenen Lösungen so bald als möglich fest. 4. Die betroffenen Vertragsparteien trachten danach, dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens abgeschlossenen einschlägigen Abkommen beizutreten.
Art. 15 Schutz des geistigen Eigentums
1. Um ein im Einklang mit seinen Zielen stehendes reibungsloses Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten und Handelsverzerrungen zu vermeiden, unternehmen die Vertragsstaaten die erforderlichen Schritte, um einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. 2. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um diese Rechte gegen jede Verletzung, namentlich gegen Fälschung und Nachahmung, zu schützen. 3. In Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen internationaler Verträge und der Gesetzgebung im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums behandelt die Türkei die Angehörigen der EFTA-Länder nicht ungünstiger als die Angehörigen irgendeines anderen Staates. Die Behandlung, welche die EFTA-Länder den türkischen Staatsangehörigen in diesem Bereich gewähren, darf nicht ungünstiger sein als die Behandlung, welche die Angehörigen der EFTA-Länder in der Türkei geniessen. 4. Jedes EFTA-Land einerseits und die Türkei anderseits können neue Vereinbarungen treffen, welche über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgehen, vorausgesetzt, dass andere EFTA-Länder diesen Vereinbarungen beitreten können und dass die Vertragsstaaten bereit sind, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. 5. Der Gemischte Ausschuss schenkt der Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums laufend seine Aufmerksamkeit. Auf Antrag eines Vertragsstaates werden im Gemischen Ausschuss Konsultationen über jede Frage, welche die Rechte des geistigen Eigentums betrifft, abgehalten. 6. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer Partei, Konsultationen auf Expertenebene über Aktivitäten im Zusammenhang mit bestehenden oder künftigen bilateralen Vereinbarungen oder internationalen Abkommen über die Vereinheitlichung, Verwaltung und Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, über Arbeiten in internationalen Organisationen und über ihre Beziehungen zu Drittstaaten im Bereich des geistigen Eigentums durchzuführen.
Art. 16 Erfüllung von Verpflichtungen
1. Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. 2. Ist ein EFTA-Land der Auffassung, dass die Türkei, oder ist die Türkei der Auffassung, dass ein EFTA-Land eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Land und der Türkei zu beeinträchtigen:
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zukommenden öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert. 3. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 18 Staatliche Beihilfen
1. Jede von einem Vertragsstaat gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendeiner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begünstigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei beeinträchtigt. 2. Alle Praktiken, die zu Absatz 1 in Widerspruch stehen, werden aufgrund der im Anhang I festgelegten Kriterien beurteilt. 3. Was die Anwendung der Absätze 1 und 2 anbetrifft, so kann die Türkei bis zum 31. Dezember 1995 und im Einklang mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
mittels Massnahmen nach Anhang X Buchstabe c) eine höhere Beihilfe gewähren als jene, welche für die EFTA-Länder zugelassen würde;
eine indirekte Hilfe an die Warenausfuhr leisten, mit dem Ziel, ihre wirtschaftliche Entwicklung zu fördern. Diese Hilfsformen werden als mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens vereinbar betrachtet, sofern sie die Bedingungen für den Warenverkehr nicht in einem Ausmass verschlechtern, das den Interessen der Vertragsstaaten zuwiderläuft.
4. Die Vertragsstaaten gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnahmen durch einen in Anhang XI vorgesehenen Informationsaustausch. Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Gemischte Ausschuss die für die praktische Durchführung dieses Absatzes erforderlichen Regeln fest. 5. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Absätzen 1–3 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren Ausgleichszölle erheben.
Art. 19 Dumping
1. Stellt ein Vertragsstaat in den diesem Abkommen unterstellten Handelsbeziehungen Dumping-Praktiken fest, kann er im Einklang mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens8 und mit den Regeln der Abkommen, die mit diesem
Artikel im Zusammenhang stehen, gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
2. Die betroffenen Vertragsstaaten werden darnach trachten, den im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens getroffenen einschlägigen Abkommen beizutreten.
Art. 20 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse
Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses mit Ursprung in einem EFTA-Land oder in der Türkei ein Ausmass an oder erfolgt sie zu Bedingungen, welche
die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet des anderen Vertragsstaates schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder
ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 21 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
Wenn aufgrund der Artikel 6 und 7 1) es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Aus- fuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder 2) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Vertragspartei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht, und wenn der ausführenden Vertragspartei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Vertragspartei nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 23 geeignete Massnahmen treffen.
Art. 22 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. Befindet sich ein Vertragsstaat in Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist er ernsthaft davon bedroht, kann er von den Bestimmungen von Artikel 4 und 7 abweichen und gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. 2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Gemischten Ausschuss alle im Einklang mit Absatz 1 getroffenen Massnahmen vor deren Einführung. Sofern es die Umstände erlauben, prüft der Gemischte Ausschuss die Massnahmen, bevor sie in Kraft treten. 3. Die Anwendung dieser Massnahmen durch einen Vertragsstaat unterliegt den in den einschlägigen Artikeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens9 vorgesehenen Bedingungen, der Erklärung des GATT aus dem Jahr 1979 betreffend Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen und den einschlägigen Instrumenten, welche die Vertragsparteien inskünftig im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens aushandeln werden. 4. Der Gemischte Ausschuss schenkt der Lage laufend seine Aufmerksamkeit, insbesondere um ernste Störungen im Funktionieren dieses Abkommens zu vermeiden. Aufgrund dieser Lagebeurteilung oder auf Verlangen eines Vertragsstaates prüft er die Notwendigkeit, die getroffenen Massnahmen aufrechtzuerhalten.
Art. 23 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen
1. Bevor die Vertragsstaaten das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon. 2. In den Fällen gemäss Artikel 16–22 notifiziert ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Die betroffenen Parteien stellen dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung und leisten ihm die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles bedarf. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare Lösung zu finden. 3. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss in der Angelegenheit gefasst, kann der betroffene Vertragsstaat die von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen treffen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik oder Schwierigkeit verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Landes oder von einem EFTA-Land gegen eine Handlung oder Unterlassung der Türkei getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden Land auswirken. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug zu beschränken, zu ersetzen oder aufzuheben. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende Prüfung, kann der betroffene Vertragsstaat in den Fällen gemäss Artikel 19–22 die Präventivmassnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden.
Diese Massnahmen werden ohne Verzug dem Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführt.
Art. 24 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Massnahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet,
um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken, (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder (iii) in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster internationaler Spannungen.
Art. 25 Einsetzung des Gemischten Ausschusses
1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Der Gemischte Ausschuss ist mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Durchführung.
2. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei weiter abzubauen. 3. Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 26 Absatz 3 in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Art. 26 Verfahren des Gemischten Ausschusses
1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss auf angemessener Ebene sooft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jeder Vertragsstaat kann seine Einberufung beantragen. 2. Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen. 3. Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehalts notifiziert worden ist. 4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer des Vorsitzenden enthalten. 5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
Art. 27 Evolutivklausel
1. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsstaaten nützlich wäre, unterbreitet er ihnen ein begründetes Begehren. Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieses Begehrens und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen. 2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach deren eigenen Verfahren.
Art. 28 Änderungen
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 handelt, die vom Gemischten Ausschuss zu beschliessen sind, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Parteien gutgeheissen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
Art. 2910 Protokolle und Anhänge
Protokolle und Anhänge bilden Bestandteil dieses Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Protokolle und Anhänge beschliessen.
Art. 30 Handelsbeziehungen aufgrund anderer Vereinbarungen
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und insbesondere auf die Bestimmungen über die in diesem Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln zeitigen.
Art. 31 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet im Gebiet der Vertragsstaaten Anwendung.
Art. 32 Beitritt
1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt, unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt. 2. In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monates nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 33 Rücktritt und Beendigung
1. Jede Partei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam. 2. Tritt die Türkei zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA-Länder zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist. 3. Jedes EFTA-Land, das vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation11 zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
Art. 34 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am 1. April 1992 in Kraft, sofern alle Signatarstaaten ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben. 2. Falls dieses Abkommen gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 nicht in Kraft getreten ist und sofern die Türkei ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat, treffen sich vor dem 1. Mai 1992 Vertreter der Signatarstaaten, die eine derartige Urkunde hinterlegt haben. Sie können festlegen, wann das Abkommen im Verhältnis zu ihren Staaten in Kraft tritt. Solange kein derartiger Entscheid gefällt worden ist, wird spätestens dreissig Tage, nachdem ein weiterer Signatarstaat seine Urkunde hinterlegt hat, zum selben Zweck eine Sitzung abgehalten. 3. Für einen Signatarstaat, der seine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde nach der in Absatz 2 erwähnten Sitzung hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde beim Depositarstaat, jedoch nicht vor dem nach Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt, in Kraft.
Art. 35 Depositar
Die Regierung Schwedens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am10. Dezember 1991, in einer einzigen verbindlichen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
(Es folgen die Unterschriften) Verständigungsprotokoll Unterzeichnet in Genf am10. Dezember 1991 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine diskriminierenden Massnahmen gegenüber den EFTA-Ländern anwendet. Dies betrifft namentlich Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, Fiskalzölle, mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung sowie dem Handel auferlegte Verfahrensvorschriften und Formalitäten. Die Türkei unterrichtet den Gemischten Ausschuss von jeder Änderung in ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft in den von diesen Abkommen erfassten Bereichen. Die EFTA-Länder und die Türkei erklären sich bereit, die von der Europäischen Gemeinschaft in ihren Handelsbeziehungen mit der Türkei eingeführten Erleichterungen im Gemischten Ausschuss zu erörtern und dabei die Möglichkeit von Verbesserungen in den obenerwähnten Bereichen zu prüfen, welche in der Freihandelszone eingeführt werden könnten. 2. Bei der Erfüllung der Verpflichtung zum Zollabbau nach dem in Anhang III festgelegten und in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Zeitplan werden die positiven oder negativen Liberalisierungstendenzen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Textilien und der Konfektionsartikel, die gegenüber der Türkei der Kontingentierung unterstellt sind, berücksichtigt; die Verpflichtungen der EFTA- Länder hinsichtlich dieser Erzeugnisse können nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss entsprechend angepasst werden. Dabei wird der Entwicklung des Handels mit diesen Erzeugnissen Rechnung getragen. Sollte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihre Beschränkungen vor dem 1. Januar 1996 vollständig aufheben, würde die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss zur Kenntnis gebracht, in der Absicht, die Möglichkeit zu prüfen, den Zollabbau zu beschleunigen. 3. Bezüglich der Anwendung des in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Anhanges III erklären Österreich, Liechtenstein und die Schweiz ihre Bereitschaft, folgende Senkungen der Ausgangszölle vorzunehmen:
Österreich Prozent Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens ............................................. 45 Am 1. Januar 1994 ......................................................................................... 15 Am 1. Januar 1996 ......................................................................................... 40 Liechtenstein und Schweiz Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens ............................................. 60 Am 1. Januar 1996 ......................................................................................... 40 4. Die den EGKS- und EURATOM-Verträgen unterstellten, im Anhang IV erwähnten Ursprungserzeugnisse aus einem EFTA-Land unterliegen in der Türkei den Zollsenkungen und dem Abbau von Abgaben gleicher Wirkung sowie der Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen, sobald sie in ein Abkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einbezogen sind. Allfällige Spezialregelungen im Warenverkehr zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für diese Erzeugnisse finden, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss, auch auf die EFTA-Länder, mit Ausnahme von Liechtenstein und der Schweiz, Anwendung. Die Einzelheiten ihrer Anwendung werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt. 5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die EFTA-Länder und die Türkei ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Ausbildung des Personals für die Verwendung des im Protokoll B niedergelegten vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises eng koordinieren, damit dieses Personal ermächtigt werden kann, das Verfahren anzuwenden. Der Zeitpunkt und die Einzelheiten der Einführung des vereinfachten Verfahrens werden nach Beratungen im Unterausschuss für Ursprungs- und Zollfragen vereinbart. 6. Hinsichtlich der erläuternden Anmerkung Nr. 7 im Anhang 1 zum Protokoll B betreffend die genaue Umschreibung des Begriffes «Ursprungserzeugnisse» und das Verfahren für die administrative Zusammenarbeit hat die Türkei die EFTA-Länder wissen lassen, sie werde das Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT12, dem sie als Vertragspartei angehört, ab dem12.
Februar 1994 anwenden. Demzufolge besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei bis zu diesem Datum den «Zollwert» im Einklang mit dem Übereinkommen über die Bewertung von Waren für Zollzwecke bestimmen wird. 7. Artikel 9 des Abkommens wird hinsichtlich des Salz- und Pulverregals auf die Schweiz und Liechtenstein nur soweit angewandt, als diese Länder entsprechende Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum zu erfüllen haben. Auf das österreichische Salzmonopol und auf das isländische Düngemittelmonopol ist Artikel 9 spätestens vom 1. Januar 1995 an anwendbar. 8. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Partei in Verhandlungen zu treten, um die Bestimmungen dieses Abkommens über die Rechte des geistigen Eigentums, namentlich im Lichte der Ergebnisse der Verhandlungen Türkei-Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, zu verbessern. 9. Unter Berücksichtigung der Entwicklungen in anderen internationalen Gremien sowie in deren Beziehungen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und im Hinblick auf die wachsende Bedeutung von Bereichen, die mit dem Warenverkehr eng verbunden sind, erörtern die EFTA-Länder und die Türkei im Gemischten Ausschuss periodisch die Möglichkeit, ihre Beziehungen auf die Bereiche der ausländischen Direktinvestitionen und des Dienstleistungsverkehrs auszudehnen. Die Parteien notifizieren einander unverzüglich Vorschläge, die diese Gebiete betreffen und die namentlich in ihren Beziehungen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingebracht werden.
Protokolle A - C13
Diese Protokolle können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
Protokoll D über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich14
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
«Waren» die Waren der Kapitel 1–97 des Harmonisierten Systems15, unabhängig vom Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei;
«Zollrecht» jede von den EFTA-Staaten oder der Türkei erlassene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschliesslich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
«ersuchende Behörde» die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;
«ersuchte Behörde» die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;
«Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht» jede Verletzung des Zollrechts oder jeder Versuch einer solchen Verletzung.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich. (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft ferner nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, dass Letztere der Weitergabe dieser Informationen zustimmen.
Art. 3 Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten. (2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäss in ihr Gebiet eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;
Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Art. 4 Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für andere Vertragsparteien von Interesse sein können; – neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; – Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Art. 5 Technische Unterstützung
Die Vertragsparteien können einander auf Grund eines beidseitig akzeptierten Programms technische Unterstützung leisten, insbesondere bei:
Informationen und Erfahrungsaustausch im Gebrauch von technischem Kontrollgerät;
Ausbildung von Zollbeamten;
Austausch von Zollexperten;
Austausch von spezifischen, wissenschaftlichen und technischen Informationen über die tatsächliche Anwendung der Zollgesetzgebung.
Art. 6 Zustellung/Bekanntgabe
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften – die Zustellung aller Schriftstücke, – die Bekanntgabe aller Entscheidungen sowie aller anderen für das anhängige Verfahren rechtserheblichen Schriftstücke, die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 7 Absatz 3 findet auf den Antrag auf Zustellung oder Bekanntgabe Anwendung.
Art. 7 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen. (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
Massnahme, um die ersucht wird;
Gegenstand und Grund des Ersuchens;
betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, ausser in den Fällen des Artikels6.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in Englisch oder in einer von der ersuchten Behörde zugelassenen Sprache gestellt. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
Art. 8 Erledigung von Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. (3) Ordnungsgemäss bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt. (4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
Art. 9 Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. (2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.
Art. 10 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Massgabe dieses Protokolls ablehnen, sofern diese
ihre Souveränität, die öffentliche Ordnung, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
Steuer- oder Währungsvorschriften ausserhalb des Zollrechts betrifft oder
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Art. 11 Datenschutz
(1) Sämtliche Auskünfte nach Massgabe dieses Protokolls sind vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und geniessen den Schutz der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat. (2) Personenbezogene Daten, d.h. alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.
Art. 12 Verwendung der Auskünfte
(1) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so holt sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, welche die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden. (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet. (3) Die Vertragsparteien können die nach Massgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Art. 13 Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann es gestattet werden, nach Massgabe der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet einer anderen Vertragspartei als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Art. 14 Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Art. 15 Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zolldienststellen der Vertragsparteien übertragen. Sie beschliessen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Massnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzbestimmungen Rechnung. (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen. Sie tauschen durch das EFTA-Sekretariat insbesondere die Liste der zuständigen Behörden aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Protokolls tätig zu werden.
Art. 16 Ergänzungscharakter
Dieses Protokoll steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen worden sind oder abgeschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schliesst es eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und der Türkei über Abmachungen im Agrarbereich Unterzeichnet in Genf am10. Dezember 1991 Botschafter Taner Baytok Generaldirektor für EG-Angelegenheiten c/o Ständige Mission der Türkei Genf Genf,10. Dezember 1991 Herrn Botschafter Silvio Arioli Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge c/o Schweizerische Delegation bei der EFTA und beim GATT Genf Herr Botschafter Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen: «Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Beratungen betreffend Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden Schweiz genannt) und der Türkischen Republik (im folgenden Türkei genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei stattgefunden haben. Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Beratungen wie folgt: I. Zollkonzessionen, welche die Schweiz der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzschemas gemäss Anhang I zu diesem Brief gewährt; II. Zollkonzessionen, welche die Schweiz der Türkei gemäss Anhang II zu diesem Brief gewährt; III. zum Zwecke der Anwendung der Anhänge I und II legt der Anhang III zu diesem Brief die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest; IV. eine Absichtsabklärung über die technische Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich zwischen der Schweiz und der Türkei gemäss Anhang IV zu diesem Brief.
Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Vertrag vom 29. März 192316 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft steht. Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren eigenen Verfahren genehmigt. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die türkische Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.»
Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch- Für die Türkische Republik T. Baytok Anhang I Fortführung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Botschafter Silvio Arioli Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge c/o Schweizerische Delegation bei der EFTA und beim GATT Genf Genf,10. Dezember 1991 Herrn Botschafter Taner Baytok Generaldirektor für EG-Angelegenheiten c/o Ständige Mission der Türkei Genf Herr Botschafter In Anerkennung der ausgezeichneten Handelsbeziehungen zwischen unseren Ländern ist der Schweizerische Bundesrat bereit, der Türkischen Republik die Zollvergünstigungen des Allgemeinen schweizerischen Präferenzenschemas, welche die
Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes17 betreffen, weiterhin für vorerst zwei Jahre zu
gewähren; nach Ablauf dieser Frist wird die Möglichkeit einer weiteren zeitlichen Erstreckung unter Berücksichtigung der dannzumaligen Gesamtbeziehungen zwischen den beiden Ländern geprüft werden. Diese Absicht unterliegt folgenden Vorbehalten: – Der geplante Abschluss einer Zollunion zwischen der Türkischen Republik und den Europäischen Gemeinschaften bedingt die Rücknahme dieser Präferenzen zulasten der Türkischen Republik. – Der Erlass, durch den der Bundesrat vom Parlament zurzeit ermächtigt ist, den Entwicklungsländern Zollpräferenzen einzuräumen, läuft am 29. Februar 1992 aus. Ein Antrag, diese Ermächtigung auf einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu erstrecken, wurde vom Parlament am4. Oktober 1991 genehmigt. Wird das Referendum bis zum 13. Januar 1992 nicht ergriffen, wird die Anwendung des Allgemeinen schweizerischen Präferenzenschemas fortgeführt.18
17 Siehe SR 632.10 Anhang 18 Siehe SR 632.91, der bis zum 28. Febr. 1997 verlängert wurde.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft S. Arioli
Anhang II
Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Türkischen Republik gewährt
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA- Ländern und der Türkischen Republik an gewährt die Schweiz19 der Türkischen Republik folgende autonomen Zollkonzessionen20 auf Ursprungserzeugnissen aus der Türkischen Republik.
A. Totaler Abbau der Zölle
Zolltarifs21
0207.5000 Geflügellebern, gefroren 0603.1011 Nelken, geschnitten, frisch, eingeführt vom 1. Mai bis 25. Oktober 0603.1012 Rosen, geschnitten, frisch, eingeführt vom 1. Mai bis 25. Oktober 0713.3190 Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper, oder Vigna radiata (L.) Wilczek, getrocknet, ausgelöst, geschält oder zerkleinert 0802.2200 Haselnüsse, frisch oder getrocknet, ohne Schale 0802.3200 Walnüsse, frisch oder getrocknet, ohne Schale 0809.1010 Aprikosen, frisch, in offener Packung 0809.1090 Aprikosen, frisch, in anderer Packung 0809.4010 Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch, in offener Packung 0809.4090 Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch, in anderer Packung 0810.1000 Erdbeeren, frisch 0813.1000 Aprikosen, getrocknet ex 1106.3000 Mehl, Griess und Pulver von Haselnüssen, nicht zu Futterzwecken 1202.2000 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet 1212.1000 Johannisbrot, einschliesslich Johannisbrotkerne, frisch oder getrocknet, auch in Pulverform 1212.3000 Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen oder Pflaumen
19 Diese Erleichterungen werden auch durch das Fürstentum Liechtenstein gewährt, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein (SR 0.631.112.514) in Kraft steht. 20 Bezüglich der Positionen, die Gegenstand nichttarifärer Massnahmen sind, behält sich die Schweiz das Recht vor, die Konzessionen anzupassen, um den allfälligen Ergebnissen der Verhandlungen der Uruguay-Runde Rechnung zu tragen (Tarifizierung). 21 Siehe SR 632.10 Anhang
Zolltarifs
ex 2001.9029 Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht ex 2007.9919 Kastanien- und Haselnusspaste, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ex 2009.3011 Zitronensaft, roh (auch stabilisiert), ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt
B. Zollabbau um 50 Prozent
Tarifnummer Bezeichnung der Ware Zollansatz des Schweizerischen Fr./100 kg Zolltarifs brutto
0207.3100 Fettlebern von Gänsen und Enten ................................................. 22.50 0208.2000 Froschschenkel .............................................................................15.— 0703.9000 Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt5.— 0707.0000 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt ................................5.— ex 0709.3000 Auberginen, frisch oder gekühlt eingeführt vom 1. April bis 30. Oktober .............................................................................5.— ex 0709.9090 Oliven und Zucchetti, frisch oder gekühlt ....................................5.— 0711.2000 Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ......................5.— ex 0711.9000 Pilze, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ....................................5.— 0713.2090 Kichererbsen, getrocknet, ausgelöst, geschält oder zerkleinert .... 2.25 0713.4090 Linsen, getrocknet, ausgelöst, geschält oder zerkleinert .............. 2.25 0804.2020 Feigen, getrocknet ........................................................................7.50 0805.1000 Orangen, frisch oder getrocknet ...................................................5.— 0805.2000 Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet ...................................5.— 0805.4000 Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet ................. 1.50 0807.1000 Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch ........................
5.— ex 1509.1000 Olivenöl, nicht behandelt, andere als zu technischen Zwecken ....5.50 ex 1509.9000 Olivenöl, behandelt, andere als zu technischen Zwecken ............5.50 ex 2001.9029 Früchte der Gattung Capsicum und Pilze, mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht .................................................. 25.— Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht:
0.632.317.631 Zollbehandlung EFTA
Tarifnummer Bezeichnung der Ware Zollansatz des Schweizerischen Fr./100 kg Zolltarifs brutto
– Tomaten, ganz oder in Stücken: 2002.1010 – – in Behältnissen von mehr als5 kg ......................................... 6.50 2002.1020 – – in Behältnissen von nicht mehr als5 kg ................................ 11.50 – andere: 2002.9010 – – in Behältnissen von mehr als5 kg ......................................... 6.50 2002.9029 – – andere (ausgenommen Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat der Nr. 2002.9021) ......................... 11.50 ex 2005.9010 Früchte der Gattung Capsicum, Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, in Behältnissen von mehr als5 kg ................................................. 25.— ex 2005.9090 Früchte der Gattung Capsicum, Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, in Behältnissen von nicht mehr als5 kg ........................................ 35.— 2008.1190 Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Erdnusspaste) ....................................................... 6.— ex 2008.1900 Haselnüsse und Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht ..................................................................... 7.50 ex 2008.9200 Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19 und solche auf der Grundlage von Getreide .................................. 20.— ex 2009.1110 Orangensaft, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen eingedickt ................................................................... 14.— ex 2009.1910 Orangensaft, anderer als gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt ............................................
14.— ex 2009.2010 Pampelmusen- oder Grapefruitsaft, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt ............................................ 14.— ex 2009.3019 Saft anderer Zitrusfrüchte (ausgenommen Zitronensaft, roh auch stabilisiert), ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt .................................................................. 14.— 2009.6020 Traubensaft (einschliesslich Traubenmost), eingedickt ................ 50.— 2204.2920 Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l ............................ 15.— ex 2208.9090 Raki ............................................................................................... 37.50
C. Zollabbau um 20 Prozent
Tarifnummer Bezeichnung der Ware Zollansatz des Schweizerischen Fr./100 kg Zolltarifs brutto
2204.1000 Schaumwein aus frischen Weintrauben ........................................ 104.—
D. Andere Erzeugnisse, an deren Ausfuhr die Türkei interessiert ist
Zolltarifs
0603.1019 Andere Blumen als Tulpen und Rosen, geschnitten, frisch, eingeführt vom 1. Mai bis 25. Oktober 0603.1021 Tulpen, geschnitten, frisch eingeführt vom 26. Oktober bis 30. April 0603.1022 Rosen, geschnitten, frisch, eingeführt vom 26. Oktober bis 30. April 0603.1029 Andere Blumen als Tulpen und Rosen, geschnitten, frisch, eingeführt vom 26. Oktober bis 30. April
Anhang III
Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit bezüglich der in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse
1. (1) Zur Anwendung dieses Abkommens gilt als Ursprungserzeugnis der Türkei ein Produkt, das in diesem Land vollständig erzeugt worden ist. (2) Im folgenden gelten als in der Türkei vollständig erzeugt: a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind; b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden; c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; d) Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben (a) bis (c) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. (3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht. 2. Unbeschadet des Paragraphen 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die in der Türkei unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind. 3. (1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt aus der Türkei in die Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren.
Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse der Türkei, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder der Türkei, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben. (2) Der Nachweis, dass die in Subparagraph (1) niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates vorgelegt werden, gemäss den Bestimmungen in Artikel 12 Absatz 6 des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei.
4. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Schweiz anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA- Staaten und der Türkei. 5. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass da in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei anzuwenden ist.
Beilage zu Anhang III
Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten Kapitel 07–17
Tarif-Nr.22 Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien 1 2 verleihen 3
ex 0711 Oliven, Kapern, Pilze, Früchte der Herstellen unter Verwendung von Gattungen Capsicum und Pimenta, Oliven, Kapern, Pilzen, Früchten der vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Gattungen Capsicum und Pimenta Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ex 1106 Mehl, Griess und Pulver von Hasel- Herstellen aus Haselnüssen, nüssen gemahlen, nicht zu Futter- die Ursprungserzeugnisse sind zwecken 1108 Stärke; Inulin Herstellen aus Ursprungserzeugnissen der Kapitel 7 und 10 ex 1504 Fette und Öle und ihre Fraktionen, Die zur Herstellung verwendeten von Fischen oder Meeressäugetieren, Vormaterialien müssen auch raffiniert, aber nicht chemisch Ursprungserzeugnisse der Kapitel 2 modifiziert, zu technischen Zwecken und 3 sein ex 1506 Klauenöl, Knochenfett, Knochenöl, Die zur Herstellung verwendeten tierizu technischen Zwecken schen Vormaterialien des Kapitels 2 müssen Ursprungserzeugnisse sein ex 1508– Kokosöl, Palmkernöl und andere Pflan- Herstellen aus pflanzlichen 1514 und zenöle (ausgenommen Leinöl), Vormaterialien, die Ursprungsex 1515 zu technischen Zwecken erzeugnisse sind ex 1509 Olivenöl, nicht zu technischen Zwecken Herstellen aus Oliven, die Ursprungserzeugnisse sind ex 1519 Technische einbasische Fettsäuren Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer ex 1519 Technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschliesslich aus technischen Fettsäuren der Nr.
1519 ex 1602 Zubereitungen und Konserven Herstellen aus Ursprungserzeugnissen auf der Basis von Gänseleber des Kapitels 2 1704 Zuckerwaren, ohne Kakaogehalt Herstellen aus Erzeugnissen, die nicht (einschliesslich weisse Schokolade) im Kapitel 17 eingereiht sind. Die zur Verwendung zugelassenen Farb- und Aromastoffe müssen Ursprungserzeugnisse sein
22 Siehe SR 632.10 Anhang
Kapitel 19–20
Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien 1 2 verleihen 3
Malzextrakt; Nahrungsmittel- Herstellen unter Verwendung von zubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke Erzeugnissen, die unter andere oder Malzextrakt, kein Kakaopulver Nummern fallen als das Fertigprodukt. enthaltend oder mit einem Gehalt an Es darf jedoch kein Zucker der Kakaopulver von weniger als 50 Nr. 1701 verwendet werden Gewichtsprozent, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, ohne Zusatz von Waren, der Nrn. 0401–0404 Tapioka und Tapiokaersatz aus Stärke, Herstellen unter Verwendung in Form von Flocken, Graupen, Perlen, von Erzeugnissen, Krümeln oder in ähnlichen Formen, die alle Ursprungserzeugnisse sind ausgenommen jene aus Kartoffelstärke hergestellten Nahrungsmittel auf der Grundlage von Herstellen unter Verwendung Getreide, durch Aufblähen oder Rösten von Erzeugnissen, hergestellt (z. B. Corn Flakes) die alle Ursprungserzeugnisse sind Backwaren oder Konditoreiwaren Herstellen unter Verwendung von auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Erzeugnissen, die unter andere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren Nummern fallen als das Fertigprodukt. verwendeten Art; Siegeloblaten; Es dürfen keine Waren getrocknete Teigblätter aus Mehl oder des Kapitels11 verwendet werden Stärke und Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten Kapern in Behältern von5 kg oder Herstellen aus Ursprungserzeugnissen weniger sowie Früchte, mit Essig der Kapitel 7 und 8 oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2002 Tomaten, in anderer Weise als mit Essig Herstellen aus Ursprungserzeugnissen oder Essigsäure zubereitet oder haltbar des Kapitels 7 gemacht 2004 Oliven und Spargeln, in anderer Weise Herstellen aus Ursprungserzeugnissen als mit Essig oder Essigsäure zubereitet des Kapitels 7 oder haltbar gemacht, gefroren Oliven, Spargeln, Früchte der Gattung Herstellen aus Ursprungserzeugnissen Capsicum, Kapern und Artischocken des Kapitels 7 in anderer Weise als mit Essig oder Essigsaure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Kastanien- und Haselnusspaste, Herstellen aus Ursprungserzeugnissen ohne Zusatz von Zucker oder andern des Kapitels 8 Süssstoffen
Kapitel 20–22
Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien 1 2 verleihen 3
Erdnüsse, Haselnüsse, Pistazien Herstellen aus Ursprungserzeugnissen und Mischungen, ausgenommen solche der Kapitel 7, 8 und 12 der Nr. 2008.19, nicht auf der Grundlage von Getreide, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Tomatenmark, von Gewürzsaucen und zubereitete bei dem der Wert 50% des Ab-Werk- Gewürzsaucen; zusammengesetzte Preises der hergestellten Waren Würzmittel nicht überschreitet Zubereiteter Senf Herstellen aus Senfmehl Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Vormaterialien, von Suppen oder Brühen; Suppen oder die in eine andere Nummer, jedoch Brühen, zubereitet nicht in die Nrn. 2002, 2003, 2004 und 2005 einzureihen sind Angostura Aromatic Bitter Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer einzureihen sind und deren Wert 40% des Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2202 Wasser, einschliesslich Mineralwasser Herstellen aus Vormaterialien, und mit Kohlensäure versetztes Wasser, die in eine andere Nummer mit Zusatz von Zucker oder anderen einzureihen sind. Allenfalls Süssstoffen oder aromatisiert, vorhandene Fruchtsäfte müssen und andere nichtalkoholische Getränke Ursprungserzeugnisse sein ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009 Süssweine, Weinspezialitäten und Herstellen, bei dem alle Trauben Mistellen, in Behältnissen mit einem und deren Folgeprodukte Fassungsvermögen von mehr als 2 l Ursprungserzeugnisse sind Schaumwein aus frischen Weintrauben Herstellen, bei dem alle Trauben Ursprungserzeugnisse sind Raki Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nrn. 2207 oder 2208 einzureihen sind
Anhang IV
Absichtserklärung über die technische Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Türkischen Republik
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Türkischen Republik in der Absicht, eine Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern im Landwirtschaftsbereich aufzunehmen und zu entwickeln; im Bestreben, den wirtschaftlichen Entwicklungsprozess der Türkei im Landwirtschaftsbereich zu fördern; in Anbetracht der gemeinsamen Bereitschaft, diesen Prozess durch konkrete Massnahmen zu unterstützen; vereinbaren, wie folgt zusammenzuarbeiten:
1 Bereiche der Zusammenarbeit Beide Parteien sind willens, im Rahmen konkreter Vorhaben: 1.1 Den gegenseitigen Austausch von technischen und wissenschaftlichen Informationen und von Dokumentation; 1.2 den Austausch von Sachverständigen; 1.3 die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Forschungsinstituten beider Länder; 1.4 die gemeinsame Durchführung von Seminarien, Konferenzen und anderen Treffen zu unterstützen und zu erleichtern.
2 Einzelheiten der Durchführung 2.1 Um die ordnungsgemässe Abwicklung der im Rahmen der landwirtschaftlichen Zusammenarbeit unternommenen Aktionen zu gewährleisten, erleichtern beide Regierungen soweit als möglich die Durchführung derartiger Aktionen. Sie halten gegenseitige Kontakte auf angemessener Ebene aufrecht. 2.2 Die Liste der Bereiche, in denen Vorhaben der Zusammenarbeit unternommen werden sollen, ist nicht abschliessend. Sie kann bei Bedarf und entsprechend den Möglichkeiten der Parteien sowie um Aktionen auf multilateraler Ebene Rechnung zu tragen, jederzeit abgeändert werden. 2.3 Die Frage der Finanzierung konkreter Vorhaben wird im Einzelfall geregelt. Jede Partei bestreitet die Reisespesen ihrer Staatsangehörigen.
3 Schlussbestimmungen 3.1 Folgende Behörden sind für die Koordination der Zusammenarbeit verantwortlich: a) auf schweizerischer Seite das Bundesamt für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Bern/Schweiz; b) auf türkischer Seite das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten der Türkischen Republik Ankara/Türkei. 3.2 Diese Absichtserklärung enthält keine Rechtspflichten. Sie ist Ausdruck der Bereitschaft beider Parteien, im Landwirtschaftsbereich zusammenzuarbeiten. Beide Parteien sind ferner der Ansicht, dass sie die in der Schweiz und in der Türkei geltende Gesetzgebung gebührend berücksichtigt und dem Gesetzgeber keinerlei Verpflichtungen auferlegt. In der Frage des Aufenthaltes soll der Gesetzgebung beider Länder über die ausländischen Arbeitskräfte und Aufenthalter Rechnung getragen werden. 3.3 Diese Absichtserklärung wird am Tage ihrer Unterzeichnung anwendbar. Sie wird überprüft werden, sobald die vorgesehene Zollunion zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Türkischen Republik in Kraft tritt.
Geschehen zu Genf am10. Dezember 1991
Im Namen der Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Türkischen Republik: S. Arioli T. Baytok
Abkürzungsverzeichnis ADB Asian Development Bank Asiatische Entwicklungsbank ADF Asian Development Fund Asiatischer Entwicklungsfonds ALADI Asociación Latinoamericana de Integración Lateinamerikanische Integrationsassoziation ASEAN Association of Southeast Asian Nations Verband südostasiatischer Nationen BAD Banque Africaine de Développement Afrikanische Entwicklungsbank BC-NET Business Cooperation Network BERD Banque européenne de reconstruction et de développement Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung CEN Comité européen de normalisation Europäisches Komitee für Normung CENELEC Comité europeen de normalisation électrotechnique Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung CMIT Committee on Capital Movements and Invisible Transactions Ausschuss für Kapitalverkehr und unsichtbare Transaktionen (der OECD) CoCom Coordinating Committee on Multilateral Export Controls Koordinationskomitee für multilaterale Exportkontrollen COMECON Council for Mutual Economic Assistance Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) COST Coopération européenne dans le domaine de la recherche scientifique et technique Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung CREST Comité de la recherche scientifique et technique Ausschuss für wissenschaftliche und technische Forschung DAC Development Assistance Committee Ausschuss für Entwicklungshilfe (der OECD) ECE/UNO Economic Commission for Europe Wirtschaftskommission der UNO für Europa EFTA European Free Trade Association Europäische Freihandelsassoziation EG Europäische Gemeinschaften EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
EIC Euro-Info-Centre ERASMUS European Community Action for the Mobility of University Students EG-Programm für die Förderung der Studentenmobilität ERG Exportrisikogarantie ETSI European Telecommunications Standards Institute Europäisches Institut für Telekommunikationsnormung EURATOM Europäische Gemeinschaft für Atomenergie EUREKA European Research Coordination Agency Europäische Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochtechnologie zur Steigerung von Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Industrien und Volkswirtschaften Europas auf dem Weltmarkt EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum FAD Fonds Africain de Développement Afrikanischer Entwicklungsfonds G-24 Koordinationsgremium der 24 Mitgliedstaaten der OECD für die Beurteilung von Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Länder Mittel- und Osteuropas GATS General Agreement on Trade in Services Allgemeines Abkommen für den Handel mit Dienstleistungen (in Verhandlung stehend) GATT General Agreement on Tariffs and Trade Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen GNS Group of Negotiation on Trade in Services Leitorgan der Dienstleistungsverhandlungen HS Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren IBRD International Bank for Reconstruction and Development Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ICCP Committee for Information, Computer and Communications Policy Ausschuss für Informations-, Computer- und Kommunikationspolitik (der OECD) IDA International Development Association Internationale Entwicklungsorganisation IDB Inter-American Development Bank Interamerikanische Entwicklungsbank IEA Internationale Energie-Agentur IIC Interamerican Investment Corporation Interamerikanische Investitionsgesellschaft
IMF International Monetary Fund Internationaler Währungsfonds IRG Investitionsrisikogarantie IWF Internationaler Währungsfonds KMU Klein- und Mittelbetriebe KOKO Koordinationskommission für die Präsenz der Schweiz im Ausland KSZE Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa MIF Multilateral Investment Fund Multilateraler Investitionsfonds MIGA Multilateral Investment Guarantee Agency Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur OECD Organization for Economic Co-operation and Development Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OPEC Organization of Petroleum Exporting Countries Organisation erdölexportierender Länder OSEC Office suisse d’expansion commerciale Schweizerische Zentrale für Handelsförderung RGW Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (COMECON) SPA Special Program for Assistance for Low-Income Countries in Sub-Saharan Africa Spezialprogramm für Afrika südlich der Sahara SZR Sonderziehungsrechte TEP Technology/Economy Programme Programm Technologie und Wirtschaft UNCED United Nations Conference on Environment and Development Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung UNCTAD United Nations Conference on Trade and Development Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung UNIDO United Nations Industrial Development Organization Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung UNO United Nations Organization Organisation der Vereinten Nationen
Geltungsbereich des Abkommens am 1. Oktober 1992
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Finnland 30. März 1992 1. Mai 1992 Island 13. Juli 1992 1. September 1992 Liechtenstein 1. April 1992 1. April 1992 Norwegen 10. April 1992 15. April 1992 Österreich 13. August 1992 1. Oktober 1992 Schweden 27. Februar 1992 15. April 1992 Schweiz 2. April 1992 mit Wirkung ab 1. April 1992 Türkei 31. März 1992 1. April 1992