Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz

0.632.401.3 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 15 dec. 2005

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-632-401-3/de/beschluss-nr-2-2021-des-gemischten-ausschusses-eu-schweiz

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 13 fan. 2009.

Abrogà tras: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (AS 2021 727),

Decretà cun: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (AS 2021 727),

0.632.401.3

Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Angenommen am 15. Dezember 2005

In Kraft getreten am 15. Dezember 20051 (Stand am 15. Dezember 2005)

Inhaltsübersicht

Titel I Allgemeines

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder

«Ursprungserzeugnisse»

Artikel 2 Allgemeines

Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft

Artikel 4 Kumulierung in der Schweiz

Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 8 Massgebende Einheit

Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Artikel 10 Warenzusammenstellungen

Artikel 11 Neutrale Elemente

AS 2013 2833

Beschluss Nr. 3/2005 des Gemischten Ausschusses EG–Schweiz vom 15. Dez. 2005, anwendbar ab dem 1. Jan. 2006 (SR 0.632.401.31).

Titel III Territoriale Auflagen

Artikel 12 Territorialitätsprinzip

Artikel 13 Unmittelbare Beförderung

Artikel 14 Ausstellungen

Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung

Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft

Artikel 16 Allgemeines

Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung

Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder

Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung

Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR- MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Artikel 21 Buchmässige Trennung

Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

Artikel 23 Ermächtigter Ausführer

Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise

Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Artikel 28 Belege

Artikel 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

Artikel 30 Abweichungen und Formfehler

Artikel 31 In Euro ausgedrückte Beträge

Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 32 Gegenseitige Amtshilfe

Artikel 33 Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 34 Streitbeilegung

Artikel 35 Sanktionen

Artikel 36 Freizonen

Titel VII Ceuta und Melilla

Artikel 37 Anwendung des Protokolls

Artikel 38 Besondere Bestimmungen

Titel VIII Schlussbestimmungen

Artikel 39 Änderung des Protokolls

Artikel 40 Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Liste der Anhänge Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang IIIa: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang IIIb: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung Anhang IVa: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung Anhang IVb: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED Gemeinsame Erklärungen Gemeinsame Erklärung zu dem Fürstentum Andorra Gemeinsame Erklärung zu der Republik San Marino

Titel I Allgemeines

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. «Herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

  2. «Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

  3. «Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

  4. «Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

  5. «Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19942 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

  6. «Ab-Werk-Preis» ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in der Schweiz gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

  7. «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in der Schweiz für die Vormaterialien gezahlt wird.

  8. «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäss anzuwenden ist.

  9. «Wertzuwachs» ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in der Schweiz für die Vormaterialien gezahlt wird.

  10. «Kapitel» und «Position» sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll «Harmonisiertes System» oder «HS» genannt).

  11. «Einreihen» ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

  1. «Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

  2. «Gebiete» sind die Gebiete einschliesslich der Küstengewässer.

Footnotes

  1. [2] SR 0.632.20 Anhang 1A.9

Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder

«Ursprungserzeugnisse»

Art. 2 Allgemeines

(1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

  2. Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind;

  3. Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz:

  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels5 in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

  2. Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Schweiz im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.

Footnotes

  1. [5] SR 0.632.21

Art. 3 Kumulierung in der Gemeinschaft

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschliesslich Liechtensteins)3, Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7

Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. (2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa- Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei4, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. (3) Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt. (4) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden. (5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass:

  1. zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)5 Anwendung findet;

  2. die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die den Regeln dieses Protokolls entsprechen; und

  3. Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in der Schweiz nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die Gemeinschaft teilt der Schweiz über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen.

Art. 4 Kumulierung in der Schweiz

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschliesslich Liechtensteins)6, Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. (2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei7, hergestellt worden sind, sofern die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. (3) Geht die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in

Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann

als Ursprungserzeugnis der Schweiz, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Schweiz verwendeten Vormaterialien entfällt. (4) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in der Schweiz keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden. (5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass:

  1. zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)8 Anwendung findet;

  2. die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; und

Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen.

c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in der Schweiz nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die Schweiz teilt der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

Footnotes

  1. [8] SR 0.632.21

Art. 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

  2. dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

  3. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

  4. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

  5. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

  6. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstengewässer der Gemeinschaft bzw. der Schweiz aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

  7. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

  8. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

  9. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

  10. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küstengewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

  11. Waren, die dort ausschliesslich aus unter den Buchstaben a–j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

(2) Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe:

  1. die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in der Schweiz ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

  2. die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der Schweiz fahren;

  1. die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz sind und – im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

  2. deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz besteht; und

  3. deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz besteht.

Art. 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden:

  1. wenn ihr Gesamtwert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

  2. wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

  4. Bügeln von Textilien;

  5. einfaches Anstreichen oder Polieren;

  6. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

  7. Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten);

  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

  14. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

  15. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a–n genannten Behandlungen;

  16. Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in der Schweiz an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Art. 8 Massgebende Einheit

(1) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich:

  1. dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;

  2. dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 10 Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11 Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

  1. Energie und Brennstoffe,

  2. Anlagen und Ausrüstung,

  3. Maschinen und Werkzeuge,

  4. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

Titel III Territoriale Auflagen

Art. 12 Territorialitätsprinzip

(1) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in der Schweiz erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden:

  1. dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und

  2. dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.

(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz an aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz ausgeführten und anschliessend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

  1. die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht; und

  2. den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann:

  3. dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind; und ii) dass der nach diesem Artikel ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 Prozent des Ab-Werk- Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. (5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielter Wertzuwachs» alle ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien. (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können. (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems. (8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Art. 13 Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder der Schweiz befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

  1. ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder

  2. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

  3. einer genauen Beschreibung der Erzeugnisse, ii) dem Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und iii) den Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland;

  4. falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Art. 14 Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder in die Schweiz verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird:

  1. dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

  2. dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in der Schweiz verkauft oder überlassen hat;

  3. dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und

  4. dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung

Art. 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

(1) a) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in der Schweiz oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind und für die nach Massgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in der Schweiz nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

b) Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c sind und für die nach Massgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in der Schweiz geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien und auf unter Absatz 1 Buchstabe b fallende Erzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der Schweiz in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen. (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze 1–3 gelten auch für Verpackungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze 1–4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft

Art. 16 Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in die Schweiz und Ursprungserzeugnisse der Schweiz erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa;

  1. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb;

  2. in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden «Erklärung auf der Rechnung» bzw. «Erklärung auf der Rechnung EUR-MED» genannt).

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.

Art. 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Unbeschadet des Absatzes5 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der Schweiz eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt: Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Schweiz oder eines der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind; – wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung

EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist. (5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der Schweiz ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls – die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder angewandt wurde; oder – die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder verwendet werden können; – die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder wieder ausgeführt werden können. (6) In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen: – wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit «CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)»; – wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit «NO CUMULATION APPLIED». (7) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(8) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist das Datum der Ausstellung anzugeben. (9) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Art. 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder

(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden:

  1. wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;

  2. wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 5 erfüllt sind. (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (4) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR- MED nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (5) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR- MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: «ISSUED RETROSPECTIVELY». Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR- MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: «ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 No … [date and place of issue])». (6) Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

Art. 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: «DUPLICATE». (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals EUR.1 oder EUR-MED und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Art. 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der Schweiz der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in der Schweiz durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Art. 21 Buchmässige Trennung

(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der so genannten «Methode der buchmässigen Trennung» (im Folgenden «Methode» genannt) zu verwalten. (2) Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können. (3) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird. (5) Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. (6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

Art. 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden:

  1. von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23;

  2. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Schweiz oder eines der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind; Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist. (3) Eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und: – die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder angewandt wurde; oder – die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder verwendet werden können; – die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder wieder ausgeführt werden können. (4) Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen: – wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit «CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)»; – wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit «NO CUMULATION APPLIED». (5) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der

Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (6) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR- MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. (7) Die Erklärungen auf der Rechnung und die Erklärungen auf der Rechnung EUR- MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. (8) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR- MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Art. 23 Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden «ermächtigter Ausführer» genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Art. 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Art. 25 Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Art. 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 EUR nicht überschreiten.

Art. 28 Belege

Die in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, können unter anderem folgende Unterlagen sein:

  1. der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

  3. Belege über die in der Gemeinschaft oder in der Schweiz an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

  4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der Schweiz nach Massgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;

  5. geeignete Belege über die nach Artikel 12 ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Art. 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Art. 30 Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Art. 31 In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der Schweiz und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt. (2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung massgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit. (4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 Prozent vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 Prozent erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder der Schweiz vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 32 Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und die Schweiz einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Art. 33 Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. (4) Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen freizugeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 34 Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Art. 35 Sanktionen

Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Art. 36 Freizonen

(1) Die Gemeinschaft und die Schweiz treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Schweiz mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

Titel VII Ceuta und Melilla

Art. 37 Anwendung des Protokolls

(1) Der Begriff «Gemeinschaft» im Sinne des Artikels2 umfasst nicht Ceuta und Melilla. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Massgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Die Schweiz gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinngemäss.

Art. 38 Besondere Bestimmungen

(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten: 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

  1. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

  2. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt:

  1. dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der Schweiz oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen; 2. als Ursprungserzeugnisse der Schweiz:

  2. Erzeugnisse, die in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

  3. Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt:

  4. dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke «Schweiz» und «Ceuta und Melilla» einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

Titel VIII Schlussbestimmungen

Art. 39 Änderung des Protokolls

Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Art. 40 Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder in der Schweiz in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.

Anhang I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls gelten können.

Bemerkung 2 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte2 genannt ist. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechenden Regeln in Spalte 3 oder 4 beziehen sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Die Vorschriften des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Land der Vertragsparteien.

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

Prozent des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er in demselben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet. 3.2 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmass der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. 3.3 Wenn eine Regel besagt, dass «Vormaterialien jeder Position» verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position …» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung haben wie die, die sich aus Spalte2 ergibt. 3.4 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser

Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208–5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904, die die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich ausschliesst, verhindert nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.

h. auf der Stufe der Fasern. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Der in dieser Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2 Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101–5105, Baumwolle der Positionen 5201–5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301–5305. 4.3 Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50–63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501–5507.

Bemerkung 5 5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 Prozent oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen5.3 und 5.4). 5.2 Die in der Bemerkung5.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind: – Seide, – Wolle, – grobe Tierhaare, – feine Tierhaare, – Rosshaar, – Baumwolle, – Materialien für die Papierherstellung und Papier, – Flachs, – Hanf, – Jute und andere textile Bastfasern, – Sisal und andere textile Agavefasern, – Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, – synthetische Filamente, – künstliche Filamente, – elektrische Leitfilamente, – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, – synthetische Spinnfasern aus Polyester, – synthetische Spinnfasern aus Polyamid, – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, – synthetische Spinnfasern aus Polyimid, – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, – synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid), – synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid), – andere synthetische Spinnfasern, – künstliche Spinnfasern aus Viskose, – andere künstliche Spinnfasern, – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist, – andere Erzeugnisse der Position 5605. Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn.

Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 Prozent des Gewichts des Garns verwendet werden. Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 Prozent des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. 5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 Prozent für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. 5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 Prozent für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6 6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fussnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert

Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. 6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50–63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schliesst dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50–63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reissverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50–63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen ex2707, 2713–2715,

  1. die Vakuumdestillation;

  2. die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

  3. das Kracken;

  4. das Reformieren;

  5. die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

  6. die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

  7. die Polymerisation;

  8. die Alkylierung;

  9. die Isomerisation.

Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

  1. die Vakuumdestillation;

  2. die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

  3. das Kracken;

  4. das Reformieren;

  5. die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

  6. die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

  7. die Polymerisation;

  8. die Alkylierung;

ij) die Isomerisation;

  1. nur für Schweröle der Position ex2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 Prozent vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

  2. nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

  3. nur für Schweröle der Position ex2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

  4. nur für Heizöl der Position ex2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86–300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

  5. nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

  6. nur für Produkte in Rohform der Position ex2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation. verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein Fleisch und geniessbare Herstellen, bei dem alle Schlachtnebenerzeugnisse verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 Fische und Krebstiere, Herstellen, bei dem alle Weichtiere und andere verwendeten Vormateriawirbellose Wassertiere lien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder Milch und Milcherzeug- Herstellen, bei dem alle nisse; Vogeleier; natürli- verwendeten Vormatericher Honig; geniessbare alien des Kapitels 4 Waren tierischen Ur- vollständig gewonnen sprungs, anderweit weder oder hergestellt sind genannt noch inbegriffen, ausgenommen: Buttermilch, saure Milch Herstellen, bei dem – und saurer Rahm, Joghurt, – alle verwendeten Kefir und andere fermen- Vormaterialien des tierte oder gesäuerte Kapitels 4 vollständig Milch (einschliesslich gewonnen oder herge- Rahm), auch eingedickt stellt sind und oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, – alle verwendeten anderen Süssmitteln, Fruchtsäfte (ausge- Früchten, Nüssen oder nommen Ananas-, Kakao Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und des Kapitels 17 30 % Andere Waren tierischen Herstellen, bei dem alle Ursprungs, anderweit verwendeten Vormateriaweder genannt noch lien des Kapitels5 vollinbegriffen, ausgenom- ständig gewonnen oder men: hergestellt sind Borsten von Hausschwei- Reinigen, Desinfizieren, nen oder Wildschweinen, Sortieren und Gleichrichzubereitet ten von Borsten Lebende Pflanzen und Herstellen, bei dem – Waren des Blumenhan- – alle verwendeten dels Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und Gemüse, Pflanzen, Herstellen, bei dem alle Wurzeln und Knollen, die verwendeten Vormateriazu Ernährungszwecken lien des Kapitels 7 vollverwendet werden ständig gewonnen

oder Geniessbare Früchte und Herstellen, bei dem – Nüsse; Schalen von – alle verwendeten Zitrusfrüchten oder von Früchte vollständig Melonen gewonnen oder hergestellt sind und des Kapitels 17 30 % Kaffee, Tee, Mate und Herstellen, bei dem alle Gewürze, ausgenommen: verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus Vormaterientkoffeiniert; Kaffee- alien jeder Position schalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Herstellen, bei dem alle Malz; Stärke; Inulin; verwendeten Getreide, Kleber von Weizen, Gemüse, Wurzeln und ausgenommen: Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt Mehl, Griess und Pulver Trocknen und Mahlen von getrockneten ausge- von Hülsenfrüchten der lösten Hülsenfrüchten der Position 0708 Position 0713 Ölsamen und ölhaltige Herstellen, bei dem alle Früchte; verschiedene verwendeten Vormateria- Samen und Früchte; lien des Kapitels 12 Pflanzen zum Gewerbe- vollständig gewonnen oder Heilgebrauch; Stroh oder hergestellt sind und Futter Schellack; natürliche Herstellen, bei dem der Gummen, Harze, Gummi- Wert aller verwendeten harze und Oleoresine Vormaterialien der (z. B.

Balsame) Position 1301 50 % des Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – Schleime und Verdi- Herstellen aus nicht ckungsstoffe von modifizierten Schleimen Pflanzen, modifiziert und Verdickungsstoffen – andere Herstellen, bei dem der Flechtstoffe und andere Herstellen, bei dem alle Waren pflanzlichen verwendeten Vormateria- Ursprungs, anderweit lien des Kapitels 14 weder genannt noch vollständig gewonnen inbegriffen oder hergestellt sind ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Herstellen aus Vormateri- Fette und Öle; Erzeugnis- alien jeder Position, se ihrer Spaltung; ge- ausgenommen aus Vorniessbare verarbeitete materialien derselben Fette; Wachse tierischen Position wie die herge- und pflanzlichen Ur- stellte Ware sprungs, ausgenommen Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: – Knochenfett und Herstellen aus Vormateri- Abfallfett alien jeder Position, 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 – anderes Herstellen aus Fleisch oder geniessbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder geniessbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: – Knochenfett und Herstellen aus Vormateri- Abfallfett alien jeder Position, 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 – anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels2 vollständig gewonnen oder Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: – feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position 1504 verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position 1505 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: – feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position 1506 verwendeten Vormaterialien des Kapitels2 vollständig gewonnen oder Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: – Sojaöl, Erdnussöl, Herstellen aus Vormateri- Palmöl, Kokosöl alien jeder Position, (Kopraöl), Palmkernöl ausgenommen aus Vor- und Babassuöl, Tungöl materialien derselben (Holzöl), Oiticicaöl, Position wie die herge- Myrtenwachs, Japan- stellte Ware wachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln – feste Fraktionen, Herstellen aus anderen ausgenommen von Vormaterialien der Jojobaöl Positionen 1507–1515 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder Tierische und pflanzliche Herstellen, bei dem – Fette und Öle sowie deren – alle verwendeten Fraktionen, ganz oder Vormaterialien des teilweise hydriert, um- Kapitels2 vollständig geestert, wiederverestert, gewonnen oder herge- oder elaidiniert, auch stellt sind und raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet – alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Jedoch der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 Margarine; geniessbare Herstellen, bei dem – Mischungen und Zuberei- – alle verwendeten tungen von tierischen Vormaterialien der oder pflanzlichen Fetten Kapitel 2 und 4 voll- und Ölen sowie von ständig gewonnen oder Fraktionen verschiedener hergestellt sein müssen Fette und Öle dieses und Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle – alle verwendeten sowie deren Fraktionen pflanzlichen Vormateder Position 1516 rialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 Zubereitungen von Herstellen: – Fleisch, Fischen oder von – aus Tieren des Kapitels Krebstieren, Weichtieren 1 und/oder und anderen wirbellosen Wassertieren – bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, Herstellen aus Vormateriausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Rohr- und Rübenzucker Herstellen, bei dem der und chemisch reine Wert aller verwendeten Saccharose, fest, mit Vormaterialien des Zusatz von Aroma- oder Kapitels 17 30 % des Farbstoffen Ab-Werk-Preises der Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: – chemische reine Herstellen aus Vormateri- Maltose und Fructose alien jeder Position, Position 1702 – andere Zucker, fest, Herstellen, bei dem der mit Zusatz von Aroma- Wert aller verwendeten oder Farbstoffen Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind Melassen aus der Gewin- Herstellen, bei dem der nung oder Raffination von Wert aller verwendeten Zucker,

mit Zusatz von Vormaterialien des Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 % des Zuckerwaren ohne Herstellen – Kakaogehalt (einschliess- – aus Vormaterialien lich weisse Schokolade) jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne

Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen Herstellen –

aus Kakao – aus Vormaterialien 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401–0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 – andere Herstellen –

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: – 20 GHT oder weniger Herstellen, bei dem alles Fleisch, Schlachtne- verwendete Getreide und benerzeugnisse, Fi- seine Folgeprodukte sche, Krebstiere oder (ausgenommen Hartweiandere wirbellose zen und seine Folgepro- Wassertiere enthaltenddukte) vollständig gewonnen oder hergestellt – mehr als 20 GHT Herstellen, bei dem – Fleisch, Schlacht- – alles verwendete nebenerzeugnisse, Fi- Getreide und seine sche, Krebstiere oder Folgeprodukte (ausgeandere wirbellose nommen Hartweizen Wassertiere enthaltend und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und – alle verwendeten

Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder

Tapiokasago und Sago Herstellen aus Vormateriaus anderen Stärken, in alien jeder Position, aus- Form von Flocken, genommen aus Kartoffel- Graupen, Perlen, Krümeln stärke der Position 1108 und dergleichen

Lebensmittel, durch Herstellen – Aufblähen oder Rösten – aus Vormaterialien von Getreide oder Getrei- jeder Position, ausgedeerzeugnissen hergestellt nommen aus Vormate- (z. B. Cornflakes); Ge- rialien der Position treide (ausgenommen 1806, Mais) in Form von Körnern oder Flocken – bei dem alle verwende- oder anders bearbeiteten ten Getreide und Mehl Körnern, ausgenommen (ausgenommen Hart- Mehl, Grütze und Griess, weizen und Mais der vorgekocht oder in Sorte «Zea Indurata» anderer Weise zubereitet, sowie ihre Folgeproanderweit weder genannt dukte) vollständig genoch inbegriffen wonnen oder hergestellt sind und Backwaren, auch kakao- Herstellen aus Vormaterihaltig; Hostien, leere alien jeder Position, aus- Oblatenkapseln von der genommen aus Vormatefür Arzneiwaren verwen- rialien des Kapitels 11 deten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

ex Kapitel 20 Zubereitungen von Herstellen, bei dem alle Gemüse, Früchten, verwendeten Früchte, Nüssen oder anderen Gemüse oder Nüsse Pflanzenteilen, ausge- vollständig gewonnen nommen: oder hergestellt sind Yamswurzeln, Süsskartof- Herstellen aus Vormaterifeln und ähnliche ge- alien jeder Position, niessbare Pflanzenteile, ausgenommen aus Vormit einem Stärkegehalt materialien derselben von 5 GHT oder mehr, Position wie die hergemit Essig oder Essigsäure stellte Ware zubereitet oder haltbar gemacht ex 2004 und Kartoffeln, in Form von Herstellen aus Vormateri- Mehl, Griess oder Flo- alien jeder Position, cken, anders als mit Essig ausgenommen aus Vor- oder Essigsäure zubereitet materialien derselben oder haltbar gemacht Position wie die hergestellte Ware

Gemüse, Früchte, Nüsse, Herstellen, bei dem der Fruchtschalen und andere Wert aller verwendeten Pflanzenteile, mit Zucker Vormaterialien des haltbar gemacht (durch- Kapitels 17 30 % des tränkt und abgetropft, Ab-Werk-Preises der glasiert oder kandiert) hergestellten Ware nicht Konfitüren, Fruchtgelees, Herstellen – Marmeladen, Fruchtmuse – aus Vormaterialien und Fruchtpasten durch jeder Position, ausge- Kochen hergestellt, auch nommen aus Vormatemit Zusatz von Zucker rialien derselben Posi- oder anderen Süssmitteln tion wie die – Schalenfrüchte, ohne Herstellen, bei dem der Zusatz von Zucker Wert aller verwendeten oder Alkohol Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202– 1207 60 % des Ab-Werk- Ware überschreitet – Erdnussbutter; Mi- Herstellen aus Vormaterischungen auf der alien jeder Position, Grundlage von Getrei- ausgenommen aus Vorde; Palmherzen; Mais materialien derselben – andere, ausgenommen Herstellen Früchte (einschliess- – aus Vormaterialien lich Schalenfrüchte), in jeder Position, ausgeanderer Weise als in nommen aus Vormate- Wasser oder Dampf rialien derselben Posigekocht, ohne Zusatz tion wie die von Zucker, gefroren hergestellte Ware und

Fruchtsäfte (einschliess- Herstellen – lich Traubenmost) und – aus Vormaterialien Gemüsesäfte, nicht jeder Position, ausgegegoren, ohne Zusatz von nommen aus Vormate- Alkohol, auch mit Zusatz rialien derselben Posivon Zucker oder anderen tion wie die Süssmitteln hergestellte Ware und

ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmit- Herstellen aus Vormateritelzubereitungen, ausge- alien jeder Position, nommen: ausgenommen aus Vormaterialien derselben Auszüge, Essenzen und Herstellen – Konzentrate aus Kaffee, – aus Vormaterialien Tee oder Mate und jeder Position, ausge- Zubereitungen auf der nommen aus Vormate- Grundlage dieser Waren rialien derselben Posi- oder auf der Grundlage tion wie die von Kaffee, Tee oder hergestellte Ware und Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete – bei dem alle verwende- Kaffeemittel sowie ten Zichorien vollstän- Auszüge, Essenzen und dig gewonnen oder Konzentrate hieraus hergestellt sind Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: – Zubereitungen zum Herstellen aus Vormateri- Herstellen von Würz- alien jeder Position, sossen und zubereitete ausgenommen aus Vor- Würzsossen; zusam- materialien derselben mengesetzte Würzmit- Position wie die hergetel stellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet – Senfmehl, auch zube- Herstellen aus Vormaterireitet, und Senf alien jeder Position

Zubereitungen zum Herstellen aus Vormateri- Herstellen von Suppen alien jeder Position, oder Brühen; Suppen und ausgenommen aus zube- Brühen reiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002–2005 Lebensmittelzubereitun- Herstellen – gen, anderweit weder – aus Vormaterialien genannt noch inbegriffen jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die

ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Herstellen – Flüssigkeiten und Essig, – aus Vormaterialien ausgenommen: jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die oder hergestellt sein müssen Wasser, einschliesslich Herstellen – Mineralwasser und – aus Vormaterialien kohlensäurehaltiges jeder Position, aus- Wasser, mit Zusatz von genommen aus Vorma- Zucker, anderen Süssmit- terialien derselben Poteln oder Aromastoffen, sition wie die und andere nichtalkohol- hergestellte Ware, haltige Getränke, ausgenommen Frucht- und – bei dem der Wert aller Gemüsesäfte der Position verwendeten Vormate- 2009 rialien des Kapitels 17 Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

– bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren Ethylalkohol mit einem Herstellen – Alkoholgehalt von 80 % – aus Vormaterialien vol oder mehr, unvergällt; jeder Position, ausge- Ethylalkohol und Brannt- nommen aus Vormatewein mit beliebigem rialien der Position Alkoholgehalt, vergällt 2207 oder 2208 und oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf Ethylalkohol mit einem Herstellen – Alkoholgehalt von weni- – aus Vormaterialien aus ger als 80 % vol, unver- jeder Position, ausgegällt; Branntwein, Likör nommen aus Vormate- und andere alkoholhaltige rialien der Position Getränke 2207 oder 2208 und oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle Herstellen aus Vormaterider Lebensmittelindustrie; alien jeder Position, zubereitetes Futter, ausgenommen aus Vorausgenommen: materialien derselben

Mehl von Walen; Mehl Herstellen, bei dem alle und Pellets von Fischen verwendeten Vormateria- oder von Krebstieren, von lien der Kapitel 2 und 3 Weichtieren oder anderen vollständig gewonnen wirbellosen Wassertieren, oder hergestellt sind ungeniessbar Rückstände aus der Herstellen, bei dem aller Maisstärkegewinnung verwendete Mais voll- (ausgenommen eingedick- ständig gewonnen oder tes Maisquellwasser) mit hergestellt ist einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT Olivenölkuchen und Herstellen, bei dem alle andere Rückstände aus verwendeten Oliven der Gewinnung von vollständig gewonnen Olivenöl, mit einem oder hergestellt sind Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT Zubereitungen von der Herstellen, bei dem – zur Fütterung verwende- – alles verwendete ten Art Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Herstellen, bei dem alle Tabakersatzstoffe, ausge- verwendeten Vormaterianommen lien des Kapitels 24 Zigarren (einschliesslich Herstellen, bei dem Stumpen), Zigarillos und mindestens 70 GHT des Zigaretten, aus Tabak verwendeten unverarbei- oder Tabakersatzstoffen teten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine Herstellen aus Vormateri- und Erden; Gips, Kalk alien jeder Position, und Zement, ausgenom- ausgenommen aus Vormen: materialien derselben Natürlicher, kristalliner Anreicherung des Koh- Grafit, mit Kohlenstoff lenstoffgehalts, Reinigen angereichert, gereinigt und Mahlen von kristalli- und gemahlen nem Rohgrafit Marmor, durch Sägen Zerteilen von Marmor, oder auf andere Weise auch bereits zerteiltem, lediglich zerteilt, in mit einer Dicke von mehr Blöcken oder in quadrati- als 25 cm, durch Sägen schen oder rechteckigen oder auf andere Weise Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Granit, Porphyr, Basalt, Zerteilen von Steinen, Sandstein und andere auch bereits zerteilten, mit Werksteine, durch Sägen einer Dicke von mehr als oder auf andere Weise 25 cm, durch Sägen oder lediglich zerteilt, in auf andere Weise Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit Natürliches Magnesium- Herstellen aus Vormatericarbonat (Magnesit), alien jeder Position, gebrochen, in luftdicht ausgenommen aus Vorverschlossenen Behältnis- materialien derselben sen; Magnesiumoxid, Position wie die hergeauch chemisch rein, stellte Ware. Jedoch darf ausgenommen geschmol- natürliches Magnesiumzene Magnesia und carbonat (Magnesit) totgebrannte (gesinterte) verwendet werden. Magnesia Gips, zu zahnärztlichen Herstellen, bei dem der Zwecken besonders Wert aller verwendeten zubereitet Vormaterialien 50 % des

Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall Farberden, gebrannt oder Brennen oder Mahlen von gemahlen Farberden

Erze sowie Schlacken und Herstellen aus Vormateri- Aschen alien jeder Position,

ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Herstellen aus Vormateri- Mineralöle und Erzeug- alien jeder Position, nisse ihrer Destillation; ausgenommen aus Vorbituminöse Stoffe; Mine- materialien derselben ralwachse, ausgenommen: Position wie die hergestellte Ware Öle, in denen die aromati- Raffination und/oder ein schen Bestandteile in oder mehrere begüns- Bezug den nichtaromati- tigte(s) Verfahren9 schen Bestandteilen oder gewichtsmässig überwiegen und die ähnlich sind andere Verfahren, bei den Mineralölen und denen alle verwendeten anderen Erzeugnissen der Vormaterialien in eine Destillation des Hoch- andere Position als die temperatur- hergestellte Ware einzu- Steinkohlenteers, bei reihen sind. Jedoch dürfen deren Destillation bis Vormaterialien derselben 250 °C mindestens 65 Position wie die herge- RHT übergehen (ein- stellte Ware verwendet schliesslich der Benzin- werden, wenn ihr Ge- Benzol-Gemische), zur samtwert 50 % des Verwendung als Kraft- Ab-Werk-Preises der oder Heizstoffe hergestellten Ware nicht Öl aus bituminösen Schwelung bituminöser Mineralien, roh Mineralien

9 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

Erdöl und Öl aus bitumi- Raffination und/oder ein nösen Mineralien, ausge- oder mehrere begünstignommen rohe Öle; Zube- te(s) Verfahren10 reitungen mit einem oder Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Minera- andere Verfahren, bei lien von 70 GHT oder denen alle verwendeten mehr, in denen diese Öle Vormaterialien in eine den Charakter der Waren andere Position als die bestimmen, anderweit hergestellte Ware einzuweder genannt noch reihen sind. Jedoch dürfen inbegriffen; Ölabfälle Vormaterialien derselben Erdgas und andere gas- Raffination und/oder ein förmige Kohlenwasser- oder mehrere begünstigstoffe te(s) Verfahren11

10 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt. 11 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

Vaselin; Paraffin, mikro- Raffination und/oder ein kristallines Erdölwachs, oder mehrere begünstigparaffinische Rückstände te(s) Verfahren12 («slack wax»), Ozokerit, oder Montanwachs, Torfwachs, andere Mineral- andere Verfahren, bei wachse und ähnliche denen alle verwendeten durch Synthese oder Vormaterialien in eine andere Verfahren gewon- andere Position als die nene Erzeugnisse, auch hergestellte Ware einzugefärbt reihen sind. Jedoch dürfen Petrolkoks, Bitumen aus Raffination und/oder ein Erdöl und andere Rück- oder mehrere begünstigstände aus Erdöl oder Öl te(s) Verfahren13 aus bituminösen Minera- oder lien

12 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt. 13 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

Naturbitumen und Natur- Raffination und/oder ein asphalt; bituminöse oder oder mehrere begünstigölhaltige Schiefer und te(s) Verfahren14 Sande; Asphaltite und oder Asphaltgestein Bituminöse Mischungen Raffination und/oder ein auf der Grundlage von oder mehrere begünstig- Naturasphalt oder Natur- te(s) Verfahren15 bitumen, Bitumen aus oder Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. andere Verfahren, bei Asphaltmastix, Ver- denen alle verwendeten schnittbitumen) Vormaterialien in eine werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-

ex Kapitel 28 Anorganische chemische Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Erzeugnisse; anorgani- alien jeder Position, aus- der Wert aller versche oder organische genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- Verbindungen von Edel- rialien derselben Position lien 40 % des metallen, von Seltenerd- wie die hergestellte Ware. Ab-Werk-Preises der metallen, von radioakti- Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware ven Elementen oder von alien derselben Position nicht überschreitet Isotopen, ausgenommen: wie die hergestellte Ware

14 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 15 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne

ex 2805 «Mischmetall» Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefel- Herstellen, bei dem dioxid der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatrium- Herstellen, bei dem tetraboratpentahydrat der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des

ex Kapitel 29 Organische chemische Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Erzeugnisse, ausgenom- alien jeder Position, der Wert aller vermen: ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriamaterialien derselben lien 40 % des

Acyclische Kohlenwas- Raffination und/oder ein serstoffe, zur Verwen- oder mehrere begünsdung als Kraft- oder tigte(s) Verfahren16 Heizstoffe oder Cyclane und Cyclene Raffination und/oder ein (ausgenommen Azulene), oder mehrere begüns- Benzol, Toluol, Xylole, tigte(s) Verfahren17 zur Verwendung als oder Kraft- oder Heizstoffe Metallalkoholate von Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Alkoholen dieser Position alien jeder Position, der Wert aller ver- oder von Ethanol einschliesslich aus ande- wendeten Vormateriaren Vormaterialien der lien 40 % des Position 2905. Jedoch Ab-Werk-Preises der dürfen Metallalkoholate hergestellten Ware dieser Position verwendet nicht überschreitet

16 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 17 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

Gesättigte acyclische Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem einbasische Carbonsäuren alien jeder Position. der Wert aller ver- und ihre Anhydride, Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateria- Halogenide, Peroxide und verwendeten Vormateria- lien 40 % des Peroxysäuren; ihre lien der Positionen 2915 Ab-Werk-Preises der Halogen-, Sulfo-, Nitro- und 2916 20 % des hergestellten Ware oder Nitrosoderivate Ab-Werk-Preises der nicht überschreitet – Innere Ether und ihre Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Halogen-, Sulfo-, alien jeder Position. der Wert aller ver- Nitro- oder Nitrosode- Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateriarivate verwendeten Vormateria- lien 40 % des lien der Position 2909 Ab-Werk-Preises der 20 % des Ab-Werk- hergestellten Ware Preises der hergestellten nicht überschreitet Ware nicht überschreiten – Cyclische Acetale und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem innere Halbacetale und alien jeder Position der Wert aller verihre Halogen-, Sulfo-, wendeten Vormateria- Nitro- oder Nitrosode- lien 40 % des rivate Ab-Werk-Preises der Heterocyclische Verbin- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem dungen, nur mit Stickstoff alien jeder Position. der Wert aller verals Heteroatom(e) Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateriaverwendeten Vormateria- lien 40 % des lien der Positionen 2932 Ab-Werk-Preises der und 2933 20 % des hergestellten Ware Ab-Werk-Preises der nicht überschreitet Nucleinsäuren und ihre Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Salze, auch chemisch alien jeder Position.

der Wert aller vernicht einheitlich; andere Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateriaheterocyclische Verbin- verwendeten Vormateria- lien 40 % des dungen lien der Positionen 2932, Ab-Werk-Preises der 2933 und 2934 20 % des hergestellten Ware Ab-Werk-Preises der nicht überschreitet Mohnstrohkonzentrate Herstellen, bei dem der mit einem Gehalt an Wert aller verwendeten Alkaloiden von 50 GHT Vormaterialien 50 % des oder mehr Ab-Werk-Preises der

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne

ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeug- Herstellen aus Vormaterinisse, ausgenommen: alien jeder Position, 3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: – Waren, bestehend aus Herstellen aus Vormaterizwei oder mehr Be- alien jeder Position, standteilen, die zu the- einschliesslich aus anderapeutischen oder pro- ren Vormaterialien der phylaktischen Position 3002. Jedoch Zwecken gemischt dürfen Vormaterialien worden sind, oder un- dieser Beschreibung gemischte Waren zu verwendet werden, wenn diesen Zwecken, do- ihr Gesamtwert 20 % des siert oder in Aufma- Ab-Werk-Preises der chungen für den Ein- hergestellten Ware nicht zelverkauf überschreitet – menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

– tierisches Blut, zu Herstellen aus Vormateritherapeutischen alien jeder Position, oder prophylakti- einschliesslich aus andeschen Zwecken zu- ren Vormaterialien der bereitet Position 3002. Jedoch – Blutfraktionen, an- Herstellen aus Vormateridere als Antisera, alien jeder Position, Hämoglobin, einschliesslich aus ande- Blutglobuline und ren Vormaterialien der Serumglobine Position 3002. Jedoch – Hämoglobin, Herstellen aus Vormateri- Blutglobuline und alien jeder Position, Serumglobuline einschliesslich anderer – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

3003 und Arzneiwaren (ausgenom- 3004 men Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006): – hergestellt aus Amica- Herstellen aus Vormatericin der Position 2941 alien jeder Position, dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004verwendet werden, 20 % des Ab-Werk- – andere Herstellen – der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des nicht überschreitet, und ex 3006 Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30

ex Kapitel 31 Düngemittel, ausgenom- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem men alien jeder Position, der Wert aller verausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriamaterialien derselben lien 40 % des Mineralische oder chemi- Herstellen Herstellen, bei dem sche Düngemittel, zwei – aus Vormaterialien der Wert aller ver- oder drei der düngenden jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Stoffe Stickstoff, Phos- nommen aus Vormate- lien 40 % des phor und Kalium enthal- rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tend; andere Düngemittel; tion wie die hergestellten Ware Erzeugnisse dieses hergestellte Ware. Je- nicht überschreitet Kapitels in Tabletten oder doch dürfen Vorähnlichen Formen oder in materialien derselben Packungen mit einem Position wie die herge- Rohgewicht von 10 kg stellte Ware verwendet oder weniger, ausgenom- werden, wenn ihr Gemen: samtwert 20 % des – Natriumnitrat Ab-Werk-Preises der – Calciumcyanamid hergestellten Ware nicht überschreitet, und – Kaliumsulfat – Kaliummagnesium- verwendeten Vormatesulfat rialien 50 % des

ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffaus- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem züge; Tannine und ihre alien jeder Position, der Wert aller ver- Derivate; Farbstoffe, ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- Pigmente und andere materialien derselben lien 40 % des Farbmittel; Anstrichfar- Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der ben und Lacke; Kitte; stellte Ware. Jedoch hergestellten Ware Tinten, ausgenommen: dürfen Vormaterialien nicht überschreitet

Tannine und ihre Salze, Herstellen aus Gerbstoff- Herstellen, bei dem Ether, Ester und andere auszügen pflanzlichen der Wert aller ver- Derivate Ursprungs wendeten Vormaterialien 40 % des Farblacke; Zubereitungen Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem im Sinne der Anmer- alien jeder Position, der Wert aller verkung 3 zu diesem Kapitel ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriaauf der Grundlage von materialien der Positionen lien 40 % des Farblacken18 3203, 3204 und 3205. Ab-Werk-Preises der Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware alien der Position 3205 nicht überschreitet

ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Resinoide; zubereitete alien jeder Position, der Wert aller ver- Riech-, Körperpflege- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- oder Schönheitsmittel, materialien derselben lien 40 % des ausgenommen: Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der

18 Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

3301 Ätherische Öle (auch Herstellen aus Materialien Herstellen, bei dem terpenfrei gemacht), jeder Position, ein- der Wert aller vereinschliesslich «konkrete» schliesslich aus Vormate- wendeten Vormateria- oder «absolute» Öle; rialien einer anderen lien 40 % des Resinoide; extrahierte Warengruppe19 dieser Ab-Werk-Preises der Oleoresine; Konzentrate Position. Jedoch dürfen hergestellten Ware ätherischer Öle in Fetten, Vormaterialien derselben nicht überschreitet nichtflüchtigen Ölen, Warengruppe wie die Wachsen oder ähnlichen hergestellte Ware ver- Stoffen, durch Enfleurage wendet werden, wenn ihr oder Mazeration gewon- Gesamtwert 20 % des nen; terpenhaltige Neben- Ab-Werk-Preises der erzeugnisse aus ätheri- hergestellten Ware nicht schen Ölen; destillierte überschreitet aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

ex Kapitel 34 Seifen, organische grenz- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem flächenaktive Stoffe, zube- alien jeder Position, der Wert aller verreitete Waschmittel, zube- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriareitete Schmiermittel, materialien derselben lien 40 % des künstliche Wachse, zube- Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der reitete Wachse, Schuhcre- stellte Ware. Jedoch hergestellten Ware me, Scheuerpulver und dürfen Vormaterialien nicht überschreitet dergleichen, Kerzen und derselben Position wie die ähnliche Erzeugnisse, hergestellte Ware ver- Modelliermassen, «Den- wendet werden, wenn ihr talwachs» und Zubereitun- Gesamtwert 20 % des gen für zahnärztliche Ab-Werk-Preises der Zwecke auf der Grundlage hergestellten Ware nicht von Gips, ausgenommen: überschreitet Zubereitete Schmiermit- Raffination und/oder ein tel, weniger als 70 GHT oder mehrere begünsan Erdöl oder Öl aus tigte(s) Verfahren20 bituminösen Mineralien oder enthaltend werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-

19 Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. 20 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

zubereitete Wachse: – auf der Grundlage von Herstellen aus Vormateri- Paraffin, von Erdöl- alien jeder Position, wachsen oder von ausgenommen aus Vor- Wachsen aus bitumi- materialien derselben nösen Mineralien oder Position wie die hergevon paraffinischen stellte Ware. Jedoch Rückständen dürfen Vormaterialien Gesamtwert 50 % des – andere Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, der Wert aller verausgenommen aus: wendeten Vormateria- – hydrierten Ölen, die lien 40 % des den Charakter von Ab-Werk-Preises der Wachsen haben, der hergestellten Ware Position 1516, nicht überschreitet – Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und – Vormaterialien der Position 3404. Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-

Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem zierte Stärke; Klebstoffe; alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- Enzyme, ausgenommen: genommen aus Vormate- wendeten Vormateriarialien derselben Position lien 40 % des wie die hergestellte Ware. Ab-Werk-Preises der Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware alien derselben Position nicht überschreitet wie die hergestellte Ware

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: – veretherte Stärken und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem veresterte Stärken alien jeder Position, der Wert aller vereinschliesslich aus ande- wendeten Vormateriaren Vormaterialien der lien 40 % des Position 3505 Ab-Werk-Preises der – andere Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, aus- der Wert aller vergenommen aus Vormate- wendeten Vormateriarialien der Position 1108 lien 40 % des Zubereitete Enzyme, Herstellen, bei dem der anderweit weder genannt Wert aller verwendeten noch inbegriffen Vormaterialien 50 % des

Pulver und Sprengstoffe; Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem pyrotechnische Artikel; alien jeder Position, der Wert aller ver- Zündhölzer; Zündmetall- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- Legierungen; leicht materialien derselben lien 40 % des entzündliche Stoffe Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der stellte Ware einzureihen hergestellten Ware sind. Jedoch dürfen nicht überschreitet

Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem schen oder kinematografi- alien jeder Position, der Wert aller verschen Zwecken, ausge- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormaterianommen: materialien derselben lien 40 % des stellte Ware einzureihen hergestellten Ware sind. Jedoch dürfen nicht überschreitet

Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild- Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: – Sofortbild-Planfilme Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem für Farbaufnahmen, in alien jeder Position, der Wert aller ver- Kassetten ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriamaterialien der Position lien 40 % des 3701 oder 3702. Jedoch Ab-Werk-Preises der dürfen Vormaterialien der hergestellten Ware Position 3702 verwendet nicht überschreitet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des – andere Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, der Wert aller verausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriamaterialien der Position lien 40 % des 3701 oder 3702 Jedoch Ab-Werk-Preises der dürfen Vormaterialien der hergestellten Ware Position 3701 und 3702 nicht überschreitet

Fotografische Filme in Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Rollen, sensibilisiert, alien jeder Position, der Wert aller vernicht belichtet, aus ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- Stoffen aller Art (ausge- materialien der Position lien 40 % des nommen Papier, Pappe 3701 oder 3702 Ab-Werk-Preises der oder Spinnstoffe); foto- hergestellten Ware grafische Sofortbild- nicht überschreitet Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet Fotografische Platten, Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Filme, Papiere, Pappen alien jeder Position, der Wert aller ver- und Spinnstoffwaren, ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriabelichtet, jedoch nicht materialien der Positionen lien 40 % des entwickelt 3701–3704 Ab-Werk-Preises der

ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem der chemischen Industrie, alien jeder Position, der Wert aller verausgenommen: ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriamaterialien derselben lien 40 % des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der stellte Ware. Jedoch hergestellten Ware dürfen Vormaterialien nicht überschreitet überschreit – Kolloider Grafit in Herstellen, bei dem der öliger Suspension; Wert aller verwendeten halbkolloider Grafit; Vormaterialien 50 % des kohlenstoffhaltige Pas- Ab-Werk-Preises der ten für Elektroden hergestellten Ware nicht – Grafit in Form von Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Pasten, aus einer Mi- Wert aller verwendeten der Wert aller verschung von mehr als Vormaterialien der wendeten Vormateria- 30 GHT von Grafit mit Position 3403 20 % des lien 40 % des Mineralölen bestehend Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht hergestellten Ware überschreitet nicht überschreitet Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Herstellen, bei dem Tallöl der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des

Sulfatterpentinöl, gerei- Reinigen durch Destillie- Herstellen, bei dem nigt ren oder Raffinieren von der Wert aller verrohem Sulfatterpentinöl wendeten Vormaterialien 40 % des Harzester Raffinieren von Harz- Herstellen, bei dem säuren der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Schwarzpech, auch Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem lediglich Pech genannt der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Insektizide, Rodentizide, Herstellen, bei dem der Fungizide, Herbizide, Wert aller verwendeten Keimhemmungsmittel Vormaterialien 50 % des und Pflanzenwuchsregu- Ab-Werk-Preises der latoren, Desinfektionsmit- hergestellten Ware nicht tel und ähnliche Erzeug- überschreitet nisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) Appretur- oder Endaus- Herstellen, bei dem der rüstungsmittel, Beschleu- Wert aller verwendeten niger zum Färben oder Vormaterialien 50 % des Fixieren von Farbstoffen Ab-Werk-Preises der und andere Erzeugnisse hergestellten Ware nicht und Zubereitungen (z. B. überschreitet zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder

Zubereitungen zum Herstellen, bei dem der Abbeizen von Metallen; Wert aller verwendeten Flussmittel und andere Vormaterialien 50 % des Hilfsmittel zum Schweis- Ab-Werk-Preises der sen oder Löten von hergestellten Ware nicht Metallen; Pasten und überschreitet Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschliesslich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: – zubereitete Additives Herstellen, bei dem der für Schmieröle, Erdöl Wert aller verwendeten oder Öl aus bituminö- Vormaterialien der sen Mineralien enthal- Position 3811 50 % des tend Ab-Werk-Preises der – andere Herstellen, bei dem der Zubereitete Vulkanisati- Herstellen, bei dem der onsbeschleuniger; zu- Wert aller verwendeten sammengesetzte Weich- Vormaterialien 50 % des macher für Kautschuk Ab-Werk-Preises der oder Kunststoffe, ander- hergestellten Ware nicht weit weder genannt noch überschreitet inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Gemische und Ladungen Herstellen, bei dem der für Feuerlöschgeräte; Wert aller verwendeten Feuerlöschgranaten und Vormaterialien 50 % des Feuerlöschbomben Ab-Werk-Preises der Zusammengesetzte Herstellen, bei dem der organische Lösungs- und Wert aller verwendeten Verdünnungsmittel, Vormaterialien 50 % des anderweit weder genannt Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Zuberei- hergestellten Ware nicht tungen zum Entfernen überschreitet von Farben oder Lacken Chemische Elemente, zur Herstellen, bei dem der Verwendung in der Wert aller verwendeten Elektronik dotiert, in Vormaterialien 50 % des Scheiben, Plättchen oder Ab-Werk-Preises der ähnlichen Formen; hergestellten Ware nicht chemische Verbindungen überschreitet zur Verwendung in der Elektronik dotiert Flüssigkeiten für hydrau- Herstellen, bei dem der lische Bremsen und Wert aller verwendeten andere zubereitete Flüs- Vormaterialien 50 % des sigkeiten für hydraulische Ab-Werk-Preises der Kraftübertragung, kein hergestellten Ware nicht Erdöl oder Öl aus bitumi- überschreitet nösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT Zubereitete Gefrier- Herstellen, bei dem der schutzmittel und zuberei- Wert aller verwendeten tete Flüssigkeiten zum Vormaterialien 50 % des Enteisen Ab-Werk-Preises der Diagnostik- oder Laborre- Herstellen, bei dem der agenzien auf einem Wert aller verwendeten Träger und zubereitete Vormaterialien 50 % des Diagnostik- oder Laborre- Ab-Werk-Preises der agenzien, auch auf einem hergestellten Ware nicht Träger, ausgenommen überschreitet Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne

3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: – technische einbasische Herstellen aus Vormateri- Fettsäuren; saure Öle alien jeder Position, aus der Raffination ausgenommen aus Vormaterialien derselben – technische Fett alko- Herstellen aus Vormaterihole alien jeder Position, Position 3823 3824 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: – folgende Waren dieser Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Position: alien jeder Position, der Wert aller ver- – zubereitete Binde- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriamittel für Giesserei- materialien derselben lien 40 % des formen oder Giesse- Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der reikerne auf der stellte Ware. Jedoch hergestellten Ware Grundlage von na- dürfen Vormaterialien nicht überschreitet türlichen Harz- derselben Position wie die produkten hergestellte Ware ver- – Naphthensäuren, wendet werden, wenn ihr ihre wasserunlösli- Gesamtwert 20 % des chen Salze und ihre Ab-Werk-Preises der Ester hergestellten Ware nicht – Sorbit, ausgenom- überschreitet men Sorbit der Position 2905 – Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze – Ionenaustauscher

– Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren – nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen – Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen – Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester – Fuselöle und Dippelöle – Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen – Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien – andere Herstellen, bei dem der Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen die folgenden Regeln festgelegt sind: – Additionshomopoly- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem merisationserzeugnisse – der Wert aller verwen- der Wert aller vermit einem Anteil eines deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Monomers am Ge- 50 % des Ab-Werk- lien 25 % des samtgehalt des Poly- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der mers von mehr als 99 ten Ware nicht über- hergestellten Ware GHT schreitet und nicht überschreitet

des Kapitels 39 20 % nicht überschreitet21 – andere Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten der Wert aller ver- Vormaterialien des wendeten Vormateria- Kapitels 39 20 % des lien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht hergestellten Ware überschreitet22 nicht überschreitet ex 3907 – Copolymere, aus Herstellen aus Vormateri- Polycarbonat- und Ac- alien jeder Position, rylnitril-Butadien- ausgenommen aus Vor- Styrol-Copolymeren materialien derselben (ABS) Position wie die hergestellte Ware. Jedoch Gesamtwert 50 % des überschreitet23 – Polyester Herstellen, bei dem der Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

21 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt. 22 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt. 23 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne

3912 Cellulose und ihre chemi- Herstellen, bei dem der schen Derivate, anderweit Wert aller verwendeten weder genannt noch Vormaterialien derselben inbegriffen, in Primär- Position wie die hergeformen stellte Ware 20 % des 3916–3921 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex3916, folgenden Regeln festgelegt sind: – Flacherzeugnisse, Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem weiter bearbeitet als Wert aller verwendeten der Wert aller vernur mit Oberflächen- Vormaterialien des wendeten Vormateriabearbeitung oder an- Kapitels 39 50 % des lien 25 % des ders als nur quadra- Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der tisch oder rechteckig hergestellten Ware nicht hergestellten Ware zugeschnitten; andere überschreitet nicht überschreitet Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung – Additionshomopo- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem lymerisationser- – der Wert aller verwen- der Wert aller verzeugnisse mit einem deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Anteil eines Mono- 50 % des Ab-Werk- lien 25 % des mers am Gesamtge- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der halt des Polymers ten Ware nicht über- hergestellten Ware von mehr als 99 schreitet und nicht überschreitet GHT – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet24

24 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

– andere Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten der Wert aller ver- Vormaterialien des wendeten Vormateria- Kapitels 39 20 % des lien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht hergestellten Ware überschreitet25 nicht überschreitet Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria- 50 % des Ab-Werk- lien 25 % des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet 20 % des Ab-Werk- Herstellen aus einem Salz Herstellen, bei dem Ionomeren eines thermoplastischen der Wert aller ver- Kunststoffs, der ein wendeten Vormateria- Mischpolymer aus Ethy- lien 25 % des len und Metacrylsäure, Ab-Werk-Preises der teilweise neutralisiert hergestellten Ware durch metallische Ionen, nicht überschreitet hauptsächlich Zink und Natrium, ist – Folien aus regenerier- Herstellen, bei dem der ter Cellulose, aus Poly- Wert aller verwendeten amid oder Polyethylen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 % des

25 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

Bänder aus Kunststoffen, Herstellen aus hochtrans- Herstellen, bei dem metallisiert parenten Polyesterfolien der Wert aller vermit einer Dicke von wendeten Vormateriaweniger als 23 Mikron26 lien 25 % des Fertigerzeugnisse aus Herstellen, bei dem der Kunststoffen Wert aller verwendeten

ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren Herstellen aus Vormateridaraus, ausgenommen: alien jeder Position, Geschichtete Platten aus Aufeinanderschichten von Kautschuk für Sohlen- Platten aus Naturkaukrepp tschuk Kautschukmischungen, Herstellen, bei dem der nicht vulkanisiert, in Wert aller verwendeten Primärformen oder in Vormaterialien, ausge- Platten, Blättern oder nommen Naturkautschuk, Streifen 50 % des Ab-Werk- Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: – Luftreifen, Vollreifen Runderneuern von oder Hohlkammerrei- gebrauchten Reifen fen, runderneuert, aus Kautschuk – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, 4011 oder 4012 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk

26 Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 % beträgt.

ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Herstellen aus Vormateri- Pelzfelle) und Leder, alien jeder Position, ausgenommen: ausgenommen aus Vormaterialien derselben Rohe Felle von Schafen Enthaaren von Schaffellen oder Lämmern, enthaart oder Lammfellen Gegerbte, auch getrock- Nachgerben von vorgenete Häute und Felle, gerbtem Leder enthaart, auch gespalten, oder aber nicht zugerichtet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Nach dem Gerben oder Herstellen aus Vormateri- Trocknen zugerichtetes alien jeder Position, Leder, einschliesslich ausgenommen aus Vor- Pergament- oder Rohhaut- materialien der Positionen leder, enthaart, auch 4104–4113 gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 Lackleder und folien- Herstellen aus Leder der kaschierte Lackleder; Positionen 4104–4106, metallisierte Leder 4107, 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 % des

Lederwaren; Sattlerwa- Herstellen aus Vormateriren; Reiseartikel, Handta- alien jeder Position, schen und ähnliche ausgenommen aus Vor- Behältnisse; Waren aus materialien derselben Därmen Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Herstellen aus Vormateri- Pelzwerk; Waren daraus, alien jeder Position, ausgenommen: ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: – in Platten, Kreuzen Bleichen oder Färben mit oder ähnlichen Formen Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen – andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Bekleidung, Bekleidungs- Herstellen aus nicht zubehör und andere zusammengesetzten Waren, aus Pelzfellen gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Herstellen aus Vormateri- Holzkohle, ausgenom- alien jeder Position, men: ausgenommen aus Vormaterialien derselben Rohholz, zwei- oder Herstellen aus Rohholz, vierseitig grob zugerichtet auch entrindet oder vom Splint befreit Holz, in der Längsrich- Hobeln, Schleifen oder an tung gesägt oder gesäumt, den Enden Verbinden gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden Furnierblätter (ein- An den Kanten Verbinschliesslich der durch den, Hobeln, Schleifen Messern von Lagenholz oder an den Enden Vergewonnenen Blätter) und binden Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – geschliffen oder an den Schleifen oder an den Enden verbunden Enden Verbinden – gefrieste oder profi- Friesen oder Profilieren lierte Leisten und Friese Gefrieste oder profilierte Friesen oder Profilieren Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Kisten, Kistchen, Ver- Herstellen aus noch nicht schläge, Trommeln und auf die erforderlichen ähnliche Verpackungsmit- Masse zugeschnittenen tel, aus Holz Brettern Fässer, Tröge, Bottiche, Herstellen aus Fassstäben, Eimer und andere Bött- auch auf beiden Hauptflächerwaren und Teile chen gesägt, aber nicht davon, aus Holz weiter bearbeitet – Bautischler- und Herstellen aus Vormateri- Zimmermannsarbeiten, alien jeder Position, aus Holz ausgenommen aus Vormaterialien derselben dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet – gefrieste oder profi- Friesen oder Profilieren lierte Leisten und Friese Holz für Zündhölzer, Herstellen aus Holz jeder vorgerichtet; Holznägel Position, ausgenommen für Schuhe aus Holzdraht der Position 4409

ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, Herstellen aus Vormateriausgenommen: alien jeder Position,

Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501

Flechtwaren und Korb- Herstellen aus Vormaterimacherwaren alien jeder Position,

Halbstoffe aus Holz oder Herstellen aus Vormaterianderen cellulosehaltigen alien jeder Position, Faserstoffen; Papier oder ausgenommen aus Vor- Pappe (Abfälle und materialien derselben Ausschuss) zur Wieder- Position wie die hergegewinnung stellte Ware

ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren Herstellen aus Vormateriaus Papierhalbstoff, alien jeder Position, Papier oder Pappe, ausgenommen aus Vorausgenommen: materialien derselben Papier und Pappe, nur Herstellen aus Vormateriliniert oder kariert alien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Kohlepapier, präpariertes Herstellen aus Vormateri- Durchschreibepapier und alien für die Papierheranderes Vervielfälti- stellung des Kapitels 47 gungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons Briefumschläge, Karten- Herstellen – briefe, Postkarten (ohne – aus Vormaterialien Bilder) und Korrespon- jeder Position, ausdenzkarten, aus Papier genommen aus Vor- oder Pappe; Zusammen- materialien derselben stellungen solcher Position wie die herge- Schreibwaren aus Papier, stellte Ware und in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnis- – bei dem der Wert aller sen, aus Papier oder verwendeten Vormate- Pappe rialien 50 % des Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

ex 4819 Schachteln, Kartons, Herstellen – Säcke, Beutel, Tüten und – aus Vormaterialien andere Verpackungsmit- jeder Position, ausgetel, aus Papier, Pappe, nommen aus Vormate- Zellstoffwatte oder rialien derselben Posi- Vliesen aus Zellstofffa- tion wie die sern hergestellte Ware und ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Herstellen aus Vormateri- Zellstoffwatte und Vliese alien für die Papierheraus Zellstofffasern, stellung des Kapitels 47 zugeschnitten

ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Herstellen aus Vormateri- Bilddrucke und andere alien jeder Position, Erzeugnisse des grafi- ausgenommen aus Vorschen Gewerbes; hand- materialien derselben oder maschinengeschrie- Position wie die hergebene Schriftstücke und stellte Ware Pläne, ausgenommen: Bedruckte oder illustrierte Herstellen aus Vormateri- Postkarten; Glück- alien jeder Position, wunschkarten und be- ausgenommen aus Vordruckte Karten mit materialien der Position persönlichen Mitteilun- 4909 oder 4911 gen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art Kalender aller Art, bedruckt, einschliesslich Blöcke von Abreisskalendern: – Dauerkalender oder Herstellen – Kalender, deren aus- – aus Vormaterialien wechselbarer Block auf jeder Position, ausgeeiner Unterlage ange- nommen aus Vormatebracht ist, die nicht aus rialien derselben Posi- Papier oder Pappe be- tion wie die steht hergestellte Ware und

– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, 4909 oder 4911

ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ex 5003 Abfälle von Seide (ein- Krempeln oder Kämmen schliesslich nicht ab- von Abfällen von Seide haspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt 5004– Seidengarne, Schappesei- Herstellen aus27 – ex 5006 dengarne oder Bourette- – Grège oder Abfällen seidengarne von Seide, gekrempelt – anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder

27 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen28 – andere Herstellen aus29

ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Herstellen aus Vormateri- Tierhaare; Garne und alien jeder Position, Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen aus Vorausgenommen: materialien derselben

28 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 29 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

5106–5110 Garne aus Wolle, feinen Herstellen aus30 – oder groben Tierhaaren – Grège oder Abfällen oder Rosshaar von Seide, gekrempelt – andere natürliche Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemische Vormaterialien oder Spinnmasse 5111–5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen31 – andere Herstellen aus32

30 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 31 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 32 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne

ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenom- Herstellen aus Vormaterimen: alien jeder Position, 5204–5207 Nähgarne und andere Herstellen aus33 – Garne aus Baumwolle – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt 5208–5212 Gewebe aus Baumwolle: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen34 – andere Herstellen aus35

33 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 34 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 35 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-

ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Herstellen aus Vormateri- Spinnstoffe; Papiergarne alien jeder Position, und Gewebe aus Papier- ausgenommen aus Vorgarnen, ausgenommen: materialien derselben 5306–5308 Garne aus andere pflanz- Herstellen aus36 – lichen Spinnstoffen; – Grège oder Abfällen Papiergarne von Seide, gekrempelt

36 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

5309–5311 Gewebe aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen37 – andere Herstellen aus38 – Jutegarnen,

37 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 38 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne

5401–5406 Garne, Monofile und Herstellen aus39 – Nähgarne aus syntheti- – Grège oder Abfällen schen oder künstlichen von Seide, gekrempelt Filamenten oder gekämmt oder 5407 und Gewebe aus Garnen aus 5408 synthetischen oder künstlichen Filamenten: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen40 – andere Herstellen aus41

39 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 40 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 41 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

5501–5507 Synthetische oder künstli- Herstellen aus chemiche Spinnfasern schen Vormaterialien oder aus Spinnmasse 5508–5511 Garne und Nähgarne aus Herstellen aus42 – synthetischen oder künst- – Grège oder Abfällen lichen Spinnfasern von Seide, gekrempelt 5512–5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen43

42 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 43 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

– andere Herstellen aus44 – natürlichen Faser,

ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vlies- Herstellen aus45 – stoffe; Spezialgarne; – Kokosgarnen, Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, – natürlichen Fasern, ausgenommen: – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

44 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 45 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: – Nadelfilze Herstellen aus46 – Jedoch können – Monofile aus Polypropylen der Position 5402, – Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder – Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, ihr Gesamtwert 40 % des – andere Herstellen aus47: – – Spinnfasern aus Kasein 5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

46 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 47 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

– Kautschukfäden und - Herstellen aus Kautschukkordeln, mit einem fäden und -kordeln, nicht Überzug aus Spinnstof- mit einem Überzug aus fen Spinnstoffen – andere Herstellen aus48 – nicht gekrempelt oder Metallgarne und metalli- Herstellen aus49 – sierte Garne, auch um- – natürlichen Fasern, sponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen – synthetischen oder der Position 5404 oder künstlichen Spinnfa- 5405 oder aus Garnen aus sern, nicht gekrempelt Spinnstoffen, in Verbin- oder gekämmt oder dung mit Metall in Form nicht anders für die von Fäden, Streifen oder Spinnerei bearbeitet, Pulver oder mit Metall – chemischen Vormateüberzogen rialien oder Spinnmasse oder Gimpen, umsponnene Herstellen aus50 – Streifen und dergleichen – natürlichen Fasern, der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen – synthetischen oder Waren der Position 5605 künstlichen Spinnfa- und umsponnene Garne sern, nicht gekrempelt aus Rosshaar); Chenille- oder gekämmt oder garne; «Maschengarne» nicht anders für die

48 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 49 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 50 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne

Kapitel 57 Teppiche und andere

Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen: – aus Nadelfilz Herstellen aus51 – Jedoch dürfen – Monofile aus Polypropylen der Position 5402, – Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 – Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, ihr Gesamtwert 40 % des Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet – aus anderem Filz Herstellen aus52 – nicht gekrempelt oder anders für die Spinnerei bearbeitet oder

51 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 52 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

– andere Herstellen aus53 – Kokos- oder Jutegarnen, – Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, – natürlichen Fasern oder Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet

ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen54 – andere Herstellen aus55 oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

53 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 54 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 55 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

Tapisserien, handgewebt Herstellen aus Vormateri- (Gobelins, Flandrische alien jeder Position, Gobelins, Aubusson, ausgenommen aus Vor- Beauvais und Ähnliche), materialien derselben und Tapisserien als Position wie die herge- Nadelarbeit (z. B. Petit stellte Ware Point, Kreuzstich), auch konfektioniert Stickereien als Meterwa- Herstellen – re, Streifen oder als – aus Vormaterialien Motive jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Gewebe, mit Leim oder Herstellen aus Garnen stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: – mit einem Anteil an Herstellen aus Garnen textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT – andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse Gewebe, mit Kunststoff Herstellen aus Garnen getränkt, bestrichen, oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, Bedrucken mit mindesandere als solche der tens zwei Vor- oder Position 5902 Nachbehandlungen (wie Linoleum, auch zuge- Herstellen aus Garnen56 schnitten; Fussbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: – mit Kunststoff ge- Herstellen aus Garnen tränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

56 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

– andere Herstellen aus57 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: – aus Gewirken oder Herstellen aus58 – Gestricken – natürlichen Fasern,

57 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 58 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

– andere Gewebe aus Herstellen aus chemisynthetischem Fila- schen Vormaterialien mentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT – andere Herstellen aus Garnen Andere Gewebe, getränkt, Herstellen aus Garnen bestrichen oder überzo- oder gen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Bedrucken mit mindes- Atelierhintergründe oder tens zwei Vor- oder dergleichen Nachbehandlungen (wie Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: – Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: – Polierscheiben und - Herstellen aus Garnen, ringe, andere als aus Abfällen von Geweben Filz der Position 5911 oder Lumpen der Position 6310

– Gewebe, auch verfilzt, Herstellen aus59 von der auf Papierma- – Kokosgarnen, schinen oder zu anderen technischen Zwe- – folgenden Vormateriacken verwendeten Art, lien: auch getränkt oder be- – Garne aus Polytetrastrichen, schlauchför- fluorethylen60, mig oder endlos, mit – Garne aus Polyaeinfacher oder mehrfa- mid, gezwirnt und cher Kette und/oder bestrichen, getränkt einfachem oder mehr- oder überzogen mit fachem Schuss oder Phenolharz, flach gewebt, mit – Garne aus aromatimehrfacher Kette schem Polyamid, und/oder mehrfachem hergestellt durch Schuss der Position Polykondensation 5911 von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure, – Monofile aus Polytetrafluorethylen61, – Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p- Phenylenterephthalamid), – Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern62, – Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiet hanol und Isophthalsäure bestehend, – natürlichen Fasern,

59 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 60 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. 61 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. 62 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse – andere Herstellen aus63 –

Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus64 –

63 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 64 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder

Gestricken: – hergestellt durch Herstellen aus Zusammennähen oder Garnen65 66 sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen – andere Herstellen aus67 –

ex Kapitel 62 Bekleidung und Beklei- Herstellen aus dungszubehör, ausge- Garnen68 69 nommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: ex 6202, Bekleidung für Frauen, Herstellen aus Garnen70 ex 6204, Mädchen oder Kleinkin- oder ex 6206, der, bestickt; anderes ex 6209 und konfektioniertes Beklei- Herstellen aus nicht ex 6211 dungszubehör für Klein- bestickten Geweben, kinder, bestickt wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten überschreitet71

65 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 66 Siehe Bemerkung 6 67 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 68 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 69 Siehe Bemerkung 6 70 Siehe Bemerkung 6 71 Siehe Bemerkung 6

ex 6210 und Feuerschutzausrüstung Herstellen aus Garnen72 ex 6216 aus Geweben, mit einer oder Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des überschreitet73 6213 und Taschentücher, Zierta- 6214 schentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen74 75 bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten überschreitet76

72 Siehe Bemerkung 6 73 Siehe Bemerkung 6 74 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 75 Siehe Bemerkung 6 76 Siehe Bemerkung 6

– andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen77 78 wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 % des Ab-Werk- 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: – bestickt Herstellen aus Garnen79 bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten überschreitet80

77 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 78 Siehe Bemerkung 6 79 Siehe Bemerkung 6 80 Siehe Bemerkung 6

– Feuerschutzausrüstung Herstellen aus Garnen81 aus Geweben, mit oder einer Folie aus aluminisiertem Polyester Herstellen aus nicht überzogen überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des überschreitet82 – Einlagen für Kragen Herstellen – und Manschetten, zu- – aus Vormaterialien geschnitten jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben – andere Herstellen aus Garnen83

ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Herstellen aus Vormateri- Spinnstoffwaren; Waren- alien jeder Position, zusammenstellungen; ausgenommen aus Vor- Altwaren und Lumpen, materialien derselben ausgenommen: Position wie die hergestellte Ware 6301–6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: – aus Filz oder Vlies- Herstellen aus84 – stoffen – natürlichen Fasern oder

81 Siehe Bemerkung 6 82 Siehe Bemerkung 6 83 Siehe Bemerkung 6 84 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen

– bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen85 86 bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk- – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen87 88 6305 Säcke und Beutel zu Herstellen aus89 Verpackungszwecken – natürlichen Fasern, 6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: – aus Vliesstoffen Herstellen aus90 91 – – natürlichen Fasern oder

85 Siehe Bemerkung 6 86 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. 87 Siehe Bemerkung 6 88 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. 89 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 90 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 91 Siehe Bemerkung 6

– andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen92 93 Andere konfektionierte Herstellen, bei dem der Waren, einschliesslich Wert aller verwendeten Schnittmuster zum Vormaterialien 40 % des Herstellen von Beklei- Ab-Werk-Preises der dung hergestellten Ware nicht Warenzusammenstellun- Jede Ware in der Warengen, aus Geweben und zusammenstellung muss Garn, auch mit Zubehör, die Regel erfüllen, die für die Herstellung von anzuwenden wäre, wenn Teppichen, Tapisserien, sie nicht in der Warenzubestickten Tischdecken sammenstellung enthalten oder Servietten oder wäre. Jedoch dürfen ähnlichen Spinnstoffwa- Waren ohne Ursprungseiren, in Aufmachungen für genschaft verwendet den Einzelverkauf werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Warenzusammenstellung

ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und Herstellen aus Vormateriähnliche Waren; Teile alien jeder Position, davon, ausgenommen: ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 Schuhteile (einschliess- Herstellen aus Vormaterilich Schuhoberteile, auch alien jeder Position, an Sohlen befestigt, nicht ausgenommen aus Vorjedoch an Laufsohlen); materialien derselben Einlegesohlen, Fersenstü- Position wie die hergecke und ähnliche heraus- stellte Ware nehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Herstellen aus Vormateri- Teile davon, ausgenom- alien jeder Position, men: ausgenommen aus Vormaterialien derselben

92 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 93 Siehe Bemerkung 6

Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Garnen deckungen, aus Filz, aus oder Spinnfasern94 Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Garnen deckungen, gewirkt oder oder Spinnfasern95 gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnen- Herstellen aus Vormaterischirme, Gehstöcke, alien jeder Position, Sitzstöcke, Peitschen, ausgenommen aus Vor- Reitpeitschen und Teile materialien derselben davon, ausgenommen: Position wie die hergestellte Ware Regenschirme und Son- Herstellen, bei dem der nenschirme (einschliess- Wert aller verwendeten lich Stockschirme, Gar- Vormaterialien 50 % des tenschirme und ähnliche Ab-Werk-Preises der Waren) hergestellten Ware nicht

Zugerichtete Federn und Herstellen aus Vormateri- Daunen und Waren aus alien jeder Position, Federn oder Daunen; ausgenommen aus Vorkünstliche Blumen; materialien derselben Waren aus Menschen- Position wie die hergehaaren stellte Ware

ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Herstellen aus Vormateri- Zement, Asbest, Glimmer alien jeder Position, oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen aus Vorausgenommen: materialien derselben Waren aus Tonschiefer Herstellen aus bearbeite- oder aus Pressschiefer tem Schiefer Waren aus Asbest oder Herstellen aus Vormateriaus Mischungen auf der alien jeder Position Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

94 Siehe Bemerkung 6 95 Siehe Bemerkung 6

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne

ex 6814 Waren aus Glimmer, Herstellen aus bearbeiteeinschliesslich agglome- tem Glimmer (einschliessrierter oder rekonstituier- lich agglomeriertem oder ter Glimmer, auf Unterla- rekonstituiertem Glimgen aus Papier, Pappe mer) oder aus anderen Stoffen

Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, Herstellen aus Vormateriausgenommen: alien jeder Position, ex 7003, Glas mit absorbierender Herstellen aus Vormateriex 7004 und Schicht alien der Position 7001 ex 7005 7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: – Glasplatten (Substrate) Herstellen aus Glasplatten von einer dielektri- (Substraten) der Position schen Metallschicht 7006 überzogen, nach den Normen des SEMII96 Halbleiter – andere Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7007 Vorgespanntes Einschich- Herstellen aus Vormateriten Sicherheitsglas und alien der Position 7001 Mehrschichten Sicherheitsglas (Verbundglas) 7008 Mehrschichtige Isolier- Herstellen aus Vormateriverglasungen alien der Position 7001 7009 Spiegel aus Glas, auch Herstellen aus Vormaterigerahmt, einschliesslich alien der Position 7001 Rückspiegel

96 SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

Flaschen, Glasballons, Herstellen aus Vormateri- Korbflaschen, Flakons, alien jeder Position, Krüge, Töpfe, Röhrchen, ausgenommen aus Vor- Ampullen und andere materialien derselben Behältnisse aus Glas, zu Position wie die herge- Transport- oder Verpa- stellte Ware ckungszwecken; Konser- oder vengläser; Stopfen, Deckel und andere Ver- Schleifen von Glaswaren, schlüsse aus Glas wenn ihr Gesamtwert Glaswaren zur Verwen- Herstellen aus Vormateridung bei Tisch, in der alien jeder Position, Küche, bei der Toilette, ausgenommen aus Vorim Büro, zur Innenaus- materialien derselben stattung oder zu ähnlichen Position wie die herge- Zwecken (ausgenommen stellte Ware Waren der Position 7010 oder oder 7018) Schleifen von Glaswaren, mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, Waren aus Glasfasern Herstellen aus – (ausgenommen Garne) – ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder – Glaswolle

ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zucht- Herstellen aus Vormateriperlen, Edelsteine oder alien jeder Position, Schmucksteine, Edelme- ausgenommen aus Vortalle, Edelmetallplattie- materialien derselben rungen und Waren daraus; Position wie die herge- Fantasieschmuck; Mün- stellte Ware zen, ausgenommen:

Echte Perlen oder Zucht- Herstellen, bei dem der perlen, einheitlich zu- Wert aller verwendeten sammengestellt, zur Vormaterialien 50 % des Erleichterung der Versen- Ab-Werk-Preises der dung vorübergehend hergestellten Ware nicht aufgereiht überschreitet Edelsteine und Schmuck- Herstellen aus nicht steine (natürliche, synthe- bearbeiteten Edelsteinen tische oder rekonstituier- oder Schmucksteinen te), bearbeitet (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) Edelmetalle:

– in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, 7106, 7108 oder 7110 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen – als Halbzeug oder Herstellen aus Edelmetal- Pulver len in Rohform Metalle, mit Edelmetallen Herstellen aus mit Edelplattiert, als Halbzeug metallen plattierten Metallen, in Rohform Waren aus echten Perlen Herstellen, bei dem der oder Zuchtperlen, aus Wert aller verwendeten Edelsteinen oder Vormaterialien 50 % des Schmucksteinen (natürli- Ab-Werk-Preises der chen, synthetischen oder hergestellten Ware nicht rekonstituierten) überschreitet

7117 Fantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des

ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausge- Herstellen aus Vormaterinommen: alien jeder Position, 7207 Halbzeug aus Eisen oder Herstellen aus Vormaterinicht legiertem Stahl alien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 7208–7216 Flachgewalzte Erzeugnis- Herstellen aus Eisen oder se, Walzdraht, Stabstahl nicht legiertem Stahl in und Profile aus Eisen oder Rohblöcken (Ingots) oder nicht legiertem Stahl anderen Rohformen der Position 7206 7217 Draht aus Eisen oder nicht Herstellen aus Halbzeug legiertem Stahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207 ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus nichtros- 7219–7222 Erzeugnisse, Walzdraht, tendem Stahl in Rohblö- Stabstahl und Profile aus cken (Ingots) oder andenicht rostendem Stahl ren Rohformen der Position 7218 7223 Draht aus nicht rostendem Herstellen aus Halbzeug Stahl aus nicht rostendem Stahl der Position 7218 ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus Stahl in 7225–7228 Erzeugnisse, Walzdraht, Rohblöcken (Ingots) oder Stabstahl und Profile aus anderen Rohformen der anderem legierten Stahl, Position 7206, 7218 oder Hohlbohrerstäbe aus 7224 legiertem oder nicht legiertem Stahl

Draht aus anderem Herstellen aus Halbzeug legierten Stahl aus anderem legierten Stahl der Position 7224

ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Herstellen aus Vormateri- Stahl, ausgenommen: alien jeder Position, Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 Oberbaumaterial für Herstellen aus Vormateri- Bahnen, aus Eisen oder alien der Position 7206 Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material Rohre und Hohlprofile, Herstellen aus Vormateriaus Eisen (ausgenommen alien der Position 7206, Gusseisen) oder Stahl 7207, 7218 oder 7224 Rohrformstücke, Rohr- Drehen, Bohren, Aufreiverschlussstücke und ben, Gewindeschneiden, Rohrverbindungsstücke Entgraten und Sandstrahaus nicht rostendem Stahl len von Schmiederohlin- (ISO Nr. X5CrNiMo gen, deren Wert 35 % des 1712), aus mehreren Ab-Werk-Preises der Teilen bestehend hergestellten Ware nicht

Konstruktionen und Herstellen aus Vormateri- Konstruktionsteile (z. B. alien jeder Position, Brücken und Brücken- ausgenommen aus Vorelemente, Schleusentore, materialien derselben Türme, Gittermaste, Position wie die herge- Pfeiler, Säulen, Gerüste, stellte Ware. Jedoch Dächer, Dachstühle, Tore, dürfen durch Schweissen Türen, Fenster und deren hergestellte Profile der Rahmen und Verkleidun- Position 7301 nicht gen, Tor- und Türschwel- verwendet werden len, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Position 7315 50 % des

ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: – aus Vormaterialien Kupfermatte; Zementkup- Herstellen aus Vormaterifer (gefälltes Kupfer) alien jeder Position, Nicht raffiniertes Kupfer; Herstellen aus Vormateri- Kupferanoden zum alien jeder Position, elektrolytischen Raffinie- ausgenommen aus Vorren materialien derselben

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: – raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen – Kupferlegierungen und Herstellen aus raffinierraffiniertes Kupfer, das tem Kupfer, in Rohform, andere Elemente ent- oder aus Abfällen und hält Schrott, aus Kupfer Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri- Kupfer alien jeder Position, Kupfervorlegierungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, Herstellen – ausgenommen: – aus Vormaterialien Nickelmatte, Nickeloxid- Herstellen aus Vormaterisinter und andere Zwi- alien jeder Position, schenerzeugnisse der ausgenommen aus Vor- Nickelmetallurgie; Nickel materialien derselben in Rohform; Abfälle und Position wie die herge- Schrott, aus Nickel stellte Ware

ex Kapitel 76 Aluminium und Waren Herstellen – daraus, ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

Aluminium in Rohform Herstellen jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri- Aluminium alien jeder Position, Position wie die hergestellte Waren Andere Waren aus Alu- Herstellen minium, ausgenommen – aus Vormaterialien Gewebe, Gitter und jeder Position, ausge- Geflechte, aus Alumini- nommen aus Vormateumdraht, und Streckble- rialien derselben che aus Aluminium Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne

Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten

System

ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, Herstellen – ausgenommen: – aus Vormaterialien 7801 Blei in Rohform: – raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei – anderes Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Schrott der Position 7802 7802 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri- Blei alien jeder Position,

ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, Herstellen – ausgenommen: – aus Vormaterialien

7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Schrott der Position 7902 7902 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri- Zink alien jeder Position,

ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus, Herstellen – ausgenommen: – aus Vormaterialien 8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Schrott der Position 8002 8002 und Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri- 8007 Zinn; andere Waren aus alien jeder Position, Zinn ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: – andere unedle Metalle, Herstellen, bei dem der bearbeitet; Waren dar- Wert aller verwendeten aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 % des – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidwa- Herstellen aus Vormateriren und Essbestecke, aus alien jeder Position, unedlen Metallen; Teile ausgenommen aus Vordavon, aus unedlen materialien derselben Metallen, ausgenommen: Position wie die hergestellte Ware Zusammenstellungen von Herstellen aus Vormateria- Werkzeugen aus zwei lien jeder Position, ausge- oder mehr der Positio- nommen aus Vormaterianen 8202–8205, in Auf- lien der Positionen 8202– machungen für den 8205 Jedoch darf die Einzelverkauf Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202–8205 enthalten, 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet Auswechselbare Werk- Herstellen – zeuge zur Verwendung in – aus Vormaterialien mechanischen oder nicht- jeder Position, ausmechanischen Handwerk- genommen aus Vorzeugen oder in Werkzeug- materialien derselben maschinen (z. B. zum Position wie die herge- Pressen, Prägen, Tiefzie- stellte Ware und hen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum – bei dem der Wert aller Herstellen von Innen- und verwendeten Vormate- Aussengewinden, Bohren, rialien 40 % des Reiben, Räumen, Fräsen, Ab-Werk-Preises der Drehen, Schrauben), ein– hergestellten Ware schliesslich Ziehwerkzeu- nicht überschreitet ge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fliesspressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Messer und Schneidklin- Herstellen – gen, für Maschinen oder – aus Vormaterialien mechanische Geräte jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Messer mit schneidender Herstellen aus Vormateri- Klinge (ausgenommen alien jeder Position, Messer der Position ausgenommen aus Vor- 8208), auch gezahnt materialien derselben (einschliesslich Klapp- Position wie die hergemesser für den Garten- stellte Ware. Jedoch bau) dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen Andere Schneidwaren Herstellen aus Vormateri- (z. B. Haarschneide- und alien jeder Position, -scherapparate, Spaltmes- ausgenommen aus Vorser, Hackmesser, Wiege- materialien derselben messer für Metzger/ Position wie die herge- Fleischhauer oder für den stellte Ware. Jedoch Küchengebrauch, Papier- dürfen Griffe aus unedlen messer); Instrumente und Metallen verwendet Zusammenstellungen, für werden die Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen) Löffel, Gabeln, Schöpf- Herstellen aus Vormaterilöffel, Schaumlöffel, alien jeder Position, Tortenheber, Fischmesser, ausgenommen aus Vor- Buttermesser, Zuckerzan- materialien derselben gen und ähnliche Waren Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet

ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus Herstellen aus Vormateriunedlen Metallen, ausge- alien jeder Position, nommen: ausgenommen aus Vormaterialien derselben

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne

ex 8302 Beschläge und ähnliche Herstellen aus Vormateri- Waren, für Gebäude; alien jeder Position, automatische Türschlies- ausgenommen aus Vorser materialien derselben dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 ex 8306 Statuetten und andere Herstellen aus Vormateri- Ziergegenstände, aus alien jeder Position, unedlen Metallen ausgenommen aus Vormaterialien derselben dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 ihr Gesamtwert 30 % des

ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Herstellen Herstellen, bei dem Maschinen, Apparate und – aus Vormaterialien der Wert aller vermechanische Geräte; jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Teile davon, ausgenom- nommen aus Vormate- lien 30 % des men: rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der ex 8401 Brennstoffelemente für Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Kernreaktoren alien jeder Position, der Wert aller verausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriamaterialien derselben lien 30 % des stellte Ware97 hergestellten Ware

97 Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.

Dampfkessel (Dampfer- Herstellen Herstellen, bei dem zeuger), ausgenommen – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Zentralheizungskessel, die jeder Position, ausge- wendeten Vormateriasowohl heisses Wasser als nommen aus Vormate- lien 25 % des auch Niederdruckdampf rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der erzeugen können; Kessel tion wie die hergestellten Ware zum Erzeugen von über- hergestellte Ware und nicht überschreitet hitztem Wasser Zentralheizungskessel, Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem ausgenommen solche der alien jeder Position, der Wert aller ver- Position 8402; Hilfsappa- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriarate für Zentralheizungs- materialien der Position lien 40 % des kessel 8403 oder 8404 Ab-Werk-Preises der Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Hub- und Rotationskol- Herstellen, bei dem der benverbrennungsmotoren Wert aller verwendeten mit Fremdzündung Vormaterialien 40 % des Kolbenverbrennungsmo- Herstellen, bei dem der toren mit Selbstzündung Wert aller verwendeten (Diesel- oder Halbdiesel- Vormaterialien 40 % des motoren) Ab-Werk-Preises der Teile, erkennbar aus- Herstellen, bei dem der schliesslich oder haupt- Wert aller verwendeten sächlich für Motoren der Vormaterialien 40 % des Position 8407oder 8408 Ab-Werk-Preises der bestimmt hergestellten Ware nicht Turbo-Strahltriebwerke, Herstellen Herstellen, bei dem Turbo-Propellertrieb- – aus Vormaterialien der Wert aller verwerke und andere Gastur- jeder Position, aus- wendeten Vormateriabinen genommen aus Vor- lien 25 % des

Herstellen, bei dem der Kraftmaschinen Wert aller verwendeten Herstellen Herstellen, bei dem pumpen – aus Vormaterialien der Wert aller verjeder Position, ausge- wendeten Vormaterianommen aus Vormate- lien 25 % des Herstellen Herstellen, bei dem trielle Zwecke – aus Vormaterialien der Wert aller verjeder Position, ausge- wendeten Vormaterianommen aus Vormate- lien 25 % des Herstellen, bei dem der aus einem motorbetriebe- Wert aller verwendeten nen Ventilator und Vor- Vormaterialien 40 % des richtungen zum Ändern Ab-Werk-Preises der der Temperatur und des hergestellten Ware nicht Feuchtigkeitsgehalts der überschreitet Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Kühl- und Gefrier- Herstellen Herstellen, bei dem schränke, Gefrier- und – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Tiefkühltruhen und jeder Position, ausge- wendeten Vormateriaandere Einrichtungen, nommen aus Vormate- lien 25 % des Maschinen, Apparate und rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der Geräte zur Kälteerzeu- tion wie die herge- hergestellten Ware gung, mit elektrischer stellte Ware, nicht überschreitet oder anderer Ausrüstung; – bei dem der Wert aller Wärmepumpen, ausge- verwendeten Vormatenommen Klimageräte der rialien 40 % des Position 8415 Ab-Werk-Preises der Maschinen für die Holz-, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Papierhalbstoff-, Papier- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- und Pappindustrie deten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Kalander und Walzwerke Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem (ausgenommen Metall- – der Wert aller verwen- der Wert aller verwalzwerke und Glas- deten Vormaterialien wendeten Vormateriawalzmaschinen) sowie 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Walzen für diese Maschi- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der nen ten Ware nicht über- hergestellten Ware

Waagen (einschliesslich Herstellen Herstellen, bei dem Zähl- und Kontrollwaa- – aus Vormaterialien der Wert aller vergen), ausgenommen jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Waagen mit einer Emp- nommen aus Vormate- lien 25 % des findlichkeit von 50 mg rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der oder feiner; Gewichte für tion wie die hergestellten Ware Waagen aller Art hergestellte Ware und nicht überschreitet Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Geräte zum Heben, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Beladen, Entladen oder deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Fördern 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter: – Strassenwalzen Herstellen, bei dem der – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des

Andere Maschinen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Apparate und Geräte zur – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Erdbewegung, zum deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Planieren, Verdichten 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des oder Bohren des Bodens Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der oder zum Abbauen von ten Ware nicht über- hergestellten Ware Erzen oder anderen schreitet und nicht überschreitet Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräu- – innerhalb der oben mer stehenden Begrenzung, Teile, erkennbar aus- Herstellen, bei dem der schliesslich oder haupt- Wert aller verwendeten sächlich für Strassenwal- Vormaterialien 40 % des zen bestimmt Ab-Werk-Preises der Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem zum Herstellen von – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Halbstoff aus cellulose- deten Vormaterialien wendeten Vormateriahaltigen Faserstoffen oder 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des zum Herstellen oder Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Fertigstellen von Papier ten Ware nicht über- hergestellten Ware oder Pappe schreitet und nicht überschreitet

Andere Maschinen und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Apparate zum Be- oder – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Verarbeiten von Papier- deten Vormaterialien wendeten Vormateriahalbstoff, Papier oder 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Pappe, einschliesslich Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Schneidemaschinen aller ten Ware nicht über- hergestellten Ware Art schreitet und nicht überschreitet Maschinen für die Textil- Herstellen, bei dem der industrie aus diesen Wert aller verwendeten Positionen Vormaterialien 40 % des Hilfsmaschinen und - Herstellen, bei dem der apparate für Maschinen Wert aller verwendeten der Position 8444 oder Vormaterialien 40 % des 8445 Ab-Werk-Preises der Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: – Steppstichnähmaschi- Herstellen, bei dem – nen, deren Kopf ohne – der Wert aller verwen- Motor 16 kg oder we- deten Vormaterialien niger oder mit Motor 40 % des Ab-Werk- 17 kg oder weniger Preises der hergestellwiegt ten Ware nicht überschreitet, ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den

– der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind – andere Herstellen, bei dem der Werkzeugmaschinen und Herstellen, bei dem der Maschinen, Teile und Wert aller verwendeten Zubehör, aus diesen Vormaterialien 40 % des Positionen Ab-Werk-Preises der Büromaschinen und - Herstellen, bei dem der apparate (Schreibmaschi- Wert aller verwendeten nen, Rechenmaschinen, Vormaterialien 40 % des automatische Datenverar- Ab-Werk-Preises der beitungsmaschinen, hergestellten Ware nicht Vervielfältigungsmaschi- überschreitet nen, Büroheftmaschinen) Giesserei-Formkästen; Herstellen, bei dem der Grundplatten für Formen; Wert aller verwendeten Giessereimodelle; Formen Vormaterialien 50 % des für Metalle (andere als Ab-Werk-Preises der solche zum Giessen von hergestellten Ware nicht Ingots, Masseln oder überschreitet dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe Wälzlager (Kugellager, Herstellen Herstellen, bei dem Rollenlager und Nadel- – aus Vormaterialien der Wert aller verlager) jeder Position, ausge- wendeten Vormaterianommen aus Vormate- lien 25 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die herge- hergestellten Ware

Metalloplastische Dich- Herstellen, bei dem der tungen; Sätze oder Zu- Wert aller verwendeten sammenstellungen von Vormaterialien 40 % des Dichtungen verschiedener Ab-Werk-Preises der stofflicher Beschaffenheit, hergestellten Ware nicht in Beuteln, Kartons oder überschreitet ähnlichen Verpackungen; mechanische Dichtungen Teile von Maschinen, Herstellen, bei dem der Apparaten oder Geräten, Wert aller verwendeten in Kapitel 84 anderweit Vormaterialien 40 % des weder genannt noch Ab-Werk-Preises der inbegriffen, ausgenom- hergestellten Ware nicht men Teile mit elektrischer überschreitet Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Herstellen Herstellen, bei dem Apparate, Geräte und – aus Vormaterialien der Wert aller verandere elektrotechnische jeder Position, aus- wendeten Vormateria- Waren, Teile davon; genommen aus Vor- lien 30 % des Tonaufnahme- oder materialien derselben Ab-Werk-Preises der Tonwiedergabegeräte, Position wie die herge- hergestellten Ware Bild- und Tonaufzeich- stellte Ware und nicht überschreitet nungs- oder -wiedergabegeräte, für – bei dem der Wert aller das Fernsehen, Teile und verwendeten Vormate- Zubehör für diese Geräte, rialien 40 % des ausgenommen: Ab-Werk-Preises der Elektromotoren und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem elektrische Generatoren, – der Wert aller verwen- der Wert aller verausgenommen Stromer- deten Vormaterialien wendeten Vormateriazeugungsaggregate 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des der Position 8503 10 %

Stromerzeugungsaggrega- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem te und elektrische rotie- – der Wert aller verwen- der Wert aller verrende Umformer deten Vormaterialien wendeten Vormateria- der Position 8501 oder 8503 10 % des Stromversorgungseinhei- Herstellen, bei dem der ten für automatische Wert aller verwendeten Datenverarbeitungsma- Vormaterialien 40 % des schinen Ab-Werk-Preises der Mikrofone und Halte- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem vorrichtungen dafür; – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Lautsprecher, auch in deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Gehäusen; elektrische 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des Tonfrequenzverstärker; Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der elektrische Tonverstär- ten Ware nicht über- hergestellten Ware kereinrichtungen schreitet und nicht überschreitet Plattenspieler, Schallplat- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem tenspieler, Kassettenab- – der Wert aller verwen- der Wert aller verspielgeräte und andere deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Tonwiedergabegeräte, 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des ohne eingebaute Tonauf- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der nahmevorrichtung ten Ware nicht über- hergestellten Ware

Magnetbandgeräte und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem andere Tonaufnahmegerä- – der Wert aller verwen- der Wert aller verte, auch mit eingebauter deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Tonwiedergabevorrich- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des tung Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Videogeräte zur Bild- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Tonaufzeichnung oder - – der Wert aller verwen- der Wert aller verwiedergabe, auch mit deten Vormaterialien wendeten Vormateriaeingebautem Videotuner 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Teile und Zubehör, Herstellen, bei dem der erkennbar ausschliesslich Wert aller verwendeten oder hauptsächlich für Vormaterialien 40 % des Geräte der Positionen Ab-Werk-Preises der 8519–8521 bestimmt hergestellten Ware nicht Tonträger und ähnliche Herstellen, bei dem der zur Aufnahme vorgerich- Wert aller verwendeten tete Aufzeichnungsträger, Vormaterialien 40 % des ohne Aufzeichnung, Ab-Werk-Preises der ausgenommen Waren des hergestellten Ware nicht Kapitels 37 überschreitet Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschliesslich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

– Matrizen und Galva- Herstellen, bei dem der nos, für die Schallplat-Wert aller verwendeten tenherstellung Vormaterialien 40 % des – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des der Position 8523 10 % Sendegeräte für den Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Funksprech- oder Funkte- – der Wert aller verwen- der Wert aller verlegrafieverkehr, den deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Rundfunk oder das 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des Fernsehen, auch mit Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der eingebautem Empfangs- ten Ware nicht über- hergestellten Ware gerät, Tonaufnahmegerät schreitet und nicht überschreitet oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Stand- – der Wert aller verwenbild-Videokameras und deten Vormaterialien andere Videokameraauf- ohne Ursprungseigennahmegeräte; Digitalka- schaft den Wert aller meras verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Funkmessgeräte (Radar- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem geräte), Funknavigations- – der Wert aller verwen- der Wert aller vergeräte und Funkfernsteu- deten Vormaterialien wendeten Vormateriaergeräte 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des

Empfangsgeräte für den Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Funksprech- oder Funkte- – der Wert aller verwen- der Wert aller verlegrafieverkehr oder den deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Rundfunk, auch in einem 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des gemeinsamen Gehäuse Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der mit einem Tonaufnahme- ten Ware nicht über- hergestellten Ware oder Tonwiedergabegerät schreitet und nicht überschreitet oder einer Uhr kombiniert Fernsehempfangsgeräte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem auch mit eingebautem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Rundfunkempfangsgerät deten Vormaterialien wendeten Vormateria- oder Ton- oder Bildauf- 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des zeichnungs- oder -wieder- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der gabegerät; Videomonitore ten Ware nicht über- hergestellten Ware und Videoprojektoren schreitet und nicht überschreitet Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525–8528 bestimmt: – erkennbar ausschliess- Herstellen, bei dem der lich für Videogeräte Wert aller verwendeten zur Bild- und Tonauf- Vormaterialien 40 % des zeichnung oder - Ab-Werk-Preises der wiedergabe bestimmt hergestellten Ware nicht – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des

Elektrische Geräte zum Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Schliessen, Unterbrechen, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Schützen oder Verbinden deten Vormaterialien wendeten Vormateriavon elektrischen Strom- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des kreisen Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der der Position 8538 10 % Tafeln, Felder, Konsolen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Pulte, Schränke und – der Wert aller verwen- der Wert aller verandere Träger, mit mehre- deten Vormaterialien wendeten Vormateriaren Geräten der Position 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des 8535 oder 8536 ausgerüs- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der tet, zum elektrischen ten Ware nicht über- hergestellten Ware Schalten oder Steuern schreitet und nicht überschreitet oder für die Stromverteilung, einschliesslich – innerhalb der obenstesolcher mit eingebauten henden Begrenzung, Instrumenten oder Gerä- der Wert aller verwenten des Kapitels 90, sowie deten Vormaterialien numerische Steuerungen, der Position 8538 10 % ausgenommen Vermitt- des Ab-Werk-Preises lungseinrichtungen der der hergestellten Ware Position 8517 nicht überschreitet Dioden, Transistoren und Herstellen Herstellen, bei dem ähnliche Halbleiterbau- – aus Vormaterialien der Wert aller verelemente, ausgenommen jeder Position, aus- wendeten Vormaterianoch nicht in Mikroplätt- genommen aus Vor- lien 25 % des chen zerschnittene Schei- materialien derselben Ab-Werk-Preises der ben (Wafers) Position wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne

8542 Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine): – monolithische integ- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem rierte Schaltungen – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria- der Position 8541 oder 8542 10 % des das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 nicht genannten Land stattfinden – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Position 8541 oder 8542 10 % des

Isolierte (auch lackisolier- Herstellen, bei dem der te oder elektrolytisch Wert aller verwendeten oxidierte) Drähte, Kabel Vormaterialien 40 % des (einschliesslich Koaxial- Ab-Werk-Preises der kabel) und andere isolier- hergestellten Ware nicht te elektrische Leiter, auch überschreitet mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen Kohleelektroden, Kohle- Herstellen, bei dem der bürsten, Lampenkohlen, Wert aller verwendeten Batterie- und Elemente- Vormaterialien 40 % des kohlen und andere Waren Ab-Werk-Preises der für elektrotechnische hergestellten Ware nicht Zwecke aus Grafit oder überschreitet anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall Elektrische Isolatoren aus Herstellen, bei dem der Stoffen aller Art Wert aller verwendeten Isolierteile, ganz aus Herstellen, bei dem der Isolierstoffen oder nur mit Wert aller verwendeten in die Masse eingepress- Vormaterialien 40 % des ten einfachen Metallteilen Ab-Werk-Preises der zum Befestigen (z. B. mit hergestellten Ware nicht eingepressten Hülsen mit überschreitet Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne

8548 Abfälle und Schrott von Herstellen, bei dem der elektrischen Primärele- Wert aller verwendeten menten, Primärbatterien Vormaterialien 40 % des und Akkumulatoren; Ab-Werk-Preises der ausgebrauchte elektrische hergestellten Ware nicht Primärelemente, Primär- überschreitet batterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder

ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und Herstellen, bei dem der ortsfestes Gleismaterial, Wert aller verwendeten Teile davon; mechanische Vormaterialien 40 % des (auch elektromechani- Ab-Werk-Preises der sche) Signalgeräte für hergestellten Ware nicht Verkehrswege, ausge- überschreitet nommen: Ortsfestes Gleismaterial; Herstellen Herstellen, bei dem mechanische (auch – aus Vormaterialien der Wert aller verelektromechanische) jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Signal-, Sicherungs-, nommen aus Vormate- lien 30 % des Überwachungs- oder rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der Steuergeräte für Schie- tion wie die hergestellten Ware nenwege oder derglei- hergestellte Ware und nicht überschreitet chen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze – bei dem der Wert aller oder Parkhäuser, Hafen- verwendeten Vormateanlagen oder Flughäfen; rialien 40 % des Teile davon Ab-Werk-Preises der

ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwa- Herstellen, bei dem der gen, Krafträder, Fahrräder Wert aller verwendeten und andere nicht schie- Vormaterialien 40 % des nengebundene Landfahr- Ab-Werk-Preises der zeuge, Teile davon und hergestellten Ware nicht Zubehör, ausgenommen: überschreitet Kraftkarren ohne Hebe- Herstellen Herstellen, bei dem vorrichtung, von der in – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Fabriken, Lagerhäusern, jeder Position, aus- wendeten Vormateria- Hafenanlagen oder auf genommen aus Vor- lien 30 % des Flugplätzen zum Kurz- materialien derselben Ab-Werk-Preises der streckentransport von Position wie die herge- hergestellten Ware Waren verwendeten Art; stellte Ware und nicht überschreitet Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwende- – bei dem der Wert aller ten Art; Teile davon verwendeten Vormaterialien 40 % des

8710 Panzerkampfwagen und Herstellen Herstellen, bei dem andere selbstfahrende – aus Vormaterialien der Wert aller vergepanzerte Kampffahr- jeder Position, aus- wendeten Vormateriazeuge, auch mit Waffen; genommen aus Vor- lien 30 % des Teile davon materialien derselben Ab-Werk-Preises der

Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: – 50 cm3 oder weni- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem ger – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 20 % des – mehr als 50 cm 3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria-

– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Fahrräder, ohne Kugel- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem lager alien jeder Position, der Wert aller verausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriamaterialien der Position lien 30 % des 8714 Ab-Werk-Preises der Kinderwagen und Teile Herstellen Herstellen, bei dem davon – aus Vormaterialien der Wert aller verjeder Position, aus- wendeten Vormateriagenommen aus Vor- lien 30 % des materialien derselben Ab-Werk-Preises der Position wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet Anhänger, einschliesslich Herstellen Herstellen, bei dem Sattelanhänger, für – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Fahrzeuge aller Art; jeder Position, aus- wendeten Vormateriaandere nicht selbstfahren- genommen aus Vor- lien 30 % des de Fahrzeuge; Teile materialien derselben Ab-Werk-Preises der davon Position wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet

ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raum- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem fahrzeuge, Teile davon, alien jeder Position, der Wert aller verausgenommen: ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriamaterialien derselben lien 40 % des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der stellte Ware hergestellten Ware Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, der Wert aller vereinschliesslich aus ande- wendeten Vormateriaren Vormaterialien der lien 40 % des Position 8804 Ab-Werk-Preises der Startvorrichtungen für Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Luftfahrzeuge; Abbrems- alien jeder Position, der Wert aller vervorrichtungen für Schiffs- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriadecks und ähnliche materialien derselben lien 30 % des Landehilfen für Luftfahr- Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der zeuge; Bodengeräte zur stellte Ware hergestellten Ware Flugausbildung; Teile nicht überschreitet davon

Wasserfahrzeuge und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem schwimmende Vorrich- alien jeder Position, der Wert aller vertungen ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriamaterialien derselben lien 40 % des dürfen Rümpfe der nicht überschreitet Position 8906 nicht

ex Kapitel 90 Optische, fotografische Herstellen Herstellen, bei dem oder kinematografische – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Instrumente, Apparate jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- und Geräte; Mess-, Prüf- nommen aus Vormate- lien 30 % des oder Präzisionsinstrumen- rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der te, -apparate und -geräte; tion wie die hergestellten Ware medizinische und chirur- hergestellte Ware und nicht überschreitet gische Instrumente, Apparate und Geräte; – bei dem der Wert aller Teile und Zubehör für verwendeten Vormatediese Instrumente, Appa- rialien 40 % des rate und Geräte, ausge- Ab-Werk-Preises der nommen: hergestellten Ware

Optische Fasern und Herstellen, bei dem der Bündel aus optischen Wert aller verwendeten Fasern; Kabel aus opti- Vormaterialien 40 % des schen Fasern, ausgenom- Ab-Werk-Preises der men solche der Posi- hergestellten Ware nicht tion 8544; polarisierende überschreitet Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschliesslich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Linsen, Prismen, Spiegel Herstellen, bei dem der und andere optische Wert aller verwendeten Elemente, aus Stoffen Vormaterialien 40 % des aller Art, für Instrumente, Ab-Werk-Preises der Apparate und Geräte, hergestellten Ware nicht gefasst (ausgenommen überschreitet solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Brillen (Korrektionsbril- Herstellen, bei dem der len, Schutzbrillen und Wert aller verwendeten andere Brillen) und Vormaterialien 40 % des ähnliche Waren Ab-Werk-Preises der Ferngläser, Fernrohre, Herstellen Herstellen, bei dem optische Teleskope und – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Montierungen dafür jeder Position, ausge- wendeten Vormaterianommen aus Vormate- lien 30 % des hergestellte Ware, nicht überschreitet

Fotoapparate; Blitzlicht- Herstellen Herstellen, bei dem geräte und -vorrichtungen – aus Vormaterialien der Wert aller verfür fotografische Zwecke jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- sowie Fotoblitzlampen, nommen aus Vormate- lien 30 % des ausgenommen Fotoblitz- rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der lampen mit elektrischer tion wie die hergestellten Ware Zündung hergestellte Ware, nicht überschreitet Filmkameras und Film- Herstellen Herstellen, bei dem vorführapparate, auch mit – aus Vormaterialien der Wert aller vereingebauten Tonaufnah- jeder Position, ausge- wendeten Vormateriame- oder Tonwiedergabe- nommen aus Vormate- lien 30 % des geräten rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der hergestellte Ware, nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Optische Mikroskope, Herstellen Herstellen, bei dem einschliesslich solcher für – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Mikrofotografie, Mikro- jeder Position, aus- wendeten Vormateriakinematografie oder genommen aus Vor- lien 30 % des Mikroprojektion materialien derselben Ab-Werk-Preises der Position wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware, nicht überschreitet

Andere Navigationsin- Herstellen, bei dem der strumente, -apparate und - Wert aller verwendeten geräte Vormaterialien 40 % des Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der und Geräte für die Geodä- Wert aller verwendeten sie, Topografie, Fo- Vormaterialien 40 % des togrammetrie, Hydrogra- Ab-Werk-Preises der fie, Ozeanografie, hergestellten Ware nicht Hydrologie, Meteorologie überschreitet oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser Waagen mit einer Emp- Herstellen, bei dem der findlichkeit von 50 mg Wert aller verwendeten oder feiner, auch mit Vormaterialien 40 % des Gewichten Ab-Werk-Preises der Zeichen-, Anreiss- oder Herstellen, bei dem der Recheninstrumente und - Wert aller verwendeten geräte (z. B. Zeichenma- Vormaterialien 40 % des schinen, Pantografen, Ab-Werk-Preises der Winkelmesser, Reisszeu- hergestellten Ware nicht ge, Rechenschieber und überschreitet Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Massstäbe und Massbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in

Kapitel 90 anderweit

weder genannt noch inbegriffen

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschliesslich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: – zahnärztliche Behand- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem lungsstühle mit zahn- alien jeder Position, der Wert aller verärztlichen Vorrichtun- einschliesslich anderer wendeten Vormateriagen oder Speifontänen Vormaterialien der lien 40 % des Position 9018 Ab-Werk-Preises der – andere Herstellen Herstellen, bei dem – aus Vormaterialien der Wert aller verjeder Position, ausge- wendeten Vormaterianommen aus Vormate- lien 25 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die hergestellten Ware hergestellte Ware und nicht überschreitet Apparate und Geräte für Herstellen Herstellen, bei dem Mechanotherapie; Massa- – aus Vormaterialien der Wert aller vergeapparate und -geräte; jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Apparate und Geräte für nommen aus Vormate- lien 25 % des Psychotechnik; Apparate rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der und Geräte für Ozonthe- tion wie die hergestellten Ware rapie, Sauerstofftherapie hergestellte Ware und nicht überschreitet oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum – bei dem der Wert aller Wiederbeleben und verwendeten Vormateandere Apparate und rialien 40 % des Geräte für Atmungsthera- Ab-Werk-Preises der pie hergestellten Ware

Andere Atmungsapparate Herstellen Herstellen, bei dem und -geräte und Gasmas- – aus Vormaterialien der Wert aller verken, ausgenommen jeder Position, aus- wendeten Vormateria- Schutzmasken ohne genommen aus Vor- lien 25 % des mechanische Teile und materialien derselben Ab-Werk-Preises der ohne auswechselbares Position wie die herge- hergestellten Ware Filterelement stellte Ware und nicht überschreitet Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem der Geräte zum Prüfen der Wert aller verwendeten Härte, Zugfestigkeit, Vormaterialien 40 % des Druckfestigkeit, Elastizi- Ab-Werk-Preises der tät oder anderer mechani- hergestellten Ware nicht scher Eigenschaften von überschreitet Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) Dichtemesser (Aräometer, Herstellen, bei dem der Senkwaagen) und ähnli- Wert aller verwendeten che schwimmende In- Vormaterialien 40 % des strumente, Thermometer, Ab-Werk-Preises der Pyrometer, Barometer, hergestellten Ware nicht Hygrometer und Psych- überschreitet rometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der und Geräte zum Messen Wert aller verwendeten oder Überwachen von Vormaterialien 40 % des Durchfluss, Füllhöhe, Ab-Werk-Preises der Druck oder anderen hergestellten Ware nicht veränderlichen Grössen überschreitet von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder

Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der und Geräte für physikali- Wert aller verwendeten sche oder chemische Vormaterialien 40 % des Untersuchungen (z. B. Ab-Werk-Preises der Polarimeter, Refraktome- hergestellten Ware nicht ter, Spektrometer und überschreitet Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich Belichtungsmesser); Mikrotome Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür: – Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Andere Zähler (z. B. Herstellen, bei dem der Tourenzähler, Produk- Wert aller verwendeten tionszähler, Taxameter, Vormaterialien 40 % des Kilometerzähler oder Ab-Werk-Preises der Schrittzähler); Tachome- hergestellten Ware nicht ter und andere Geschwin- überschreitet digkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Oszilloskope, Spektral- Herstellen, bei dem der analysatoren und andere Wert aller verwendeten Instrumente, Apparate und Vormaterialien 40 % des Geräte zum Messen oder Ab-Werk-Preises der Prüfen elektrischer Grös- hergestellten Ware nicht sen; Instrumente, Apparate überschreitet und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen Instrumente, Apparate, Herstellen, bei dem der Geräte und Maschinen Wert aller verwendeten zum Messen oder Prüfen, Vormaterialien 40 % des in Kapitel 90 anderweit Ab-Werk-Preises der weder genannt noch inbe- hergestellten Ware nicht griffen; Profilprojektoren überschreitet Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der und Geräte zum Regeln Wert aller verwendeten Teile und Zubehör (in Herstellen, bei dem der

Kapitel 90 anderweit Wert aller verwendeten

weder genannt noch Vormaterialien 40 % des inbegriffen) für Maschi- Ab-Werk-Preises der nen, Apparate, Geräte, hergestellten Ware nicht Instrumente oder andere überschreitet Waren des Kapitels 90

ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausge- Herstellen, bei dem der nommen: Wert aller verwendeten Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

Andere Uhrwerke (ausge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem nommen Kleinuhr- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Werke), vollständig und deten Vormaterialien wendeten Vormateriazusammengesetzt 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Nicht oder nur teilweise Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem zusammengesetzte, – der Wert aller verwen- der Wert aller vervollständige Uhrwerke deten Vormaterialien wendeten Vormateria- (Schablonen); unvollstän- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des dige, zusammengesetzte Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Uhrwerke; Uhrrohwerke ten Ware nicht über- hergestellten Ware der Position 9114 10 % Gehäuse für Uhren der Herstellen Herstellen, bei dem Position 9101 oder 9102, – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Teile davon jeder Position, aus- wendeten Vormateriagenommen aus Vor- lien 30 % des

Gehäuse für andere Herstellen Herstellen, bei dem Uhrmacherwaren, Teile – aus Vormaterialien der Wert aller verdavon jeder Position, aus- wendeten Vormateriagenommen aus Vor- lien 30 % des Uhrarmbänder und Teile davon: – aus unedlen Metallen, Herstellen, bei dem der auch vergoldet oder Wert aller verwendeten versilbert oder aus Vormaterialien 40 % des Edelmetallplattierun- Ab-Werk-Preises der gen hergestellten Ware nicht – andere Herstellen, bei dem der hergestellten Waren nicht

Musikinstrumente; Teile Herstellen, bei dem der und Zubehör für diese Wert aller verwendeten Instrumente Vormaterialien 40 % des

Waffen und Munition; Herstellen, bei dem der Teile davon und Zubehör Wert aller verwendeten

ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem chirurgische Möbel; alien jeder Position, der Wert aller ver- Bettausstattungen und ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriaähnliche Waren; Beleuch- materialien derselben lien 40 % des tungskörper, anderweit Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der weder genannt noch stellte Ware hergestellten Ware inbegriffen; Reklame- nicht überschreitet leuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen: ex 9401 und Möbel aus unedlen Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Metallen, mit nicht alien jeder Position, aus- der Wert aller vergepolsterten Baumwoll- genommen aus Vormate- wendeten Vormateriageweben mit einem rialien derselben Position lien 40 % des Quadratmetergewicht von wie die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der 300 g oder weniger oder hergestellten Ware Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn – ihr Wert 25 % des – alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen Beleuchtungskörper Herstellen, bei dem der (einschliesslich Schein- Wert aller verwendeten werfer) und Teile davon, Vormaterialien 50 % des anderweit weder genannt Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Rekla- hergestellten Ware nicht meleuchten, Leuchtschil- überschreitet der, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der

ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unter- Herstellen aus Vormaterihaltungsartikel und alien jeder Position, Sportgeräte; Teile davon ausgenommen aus Vor- und Zubehör, ausgenom- materialien derselben men: Position wie die hergestellte Ware Anderes Spielzeug; Herstellen – massstabgetreu verklei- – aus Vormaterialien nerte Modelle und ähnli- jeder Position, ausche Modelle zur Unterhal- genommen aus Vortung, auch mit Antrieb; materialien derselben Puzzles aller Art Position wie die hergestellte Ware und Golfschläger und Teile Herstellen aus Vormateridavon alien jeder Position, dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, Herstellen aus Vormateriausgenommen: alien jeder Position, Waren aus tierischen, Herstellen aus bearbeitepflanzlichen und minera- ten Vormaterialien lischen Schnitzstoffen derselben Position Besen, Bürsten und Pinsel Herstellen, bei dem der (einschliesslich solcher, Wert aller verwendeten die Teile von Maschinen, Vormaterialien 50 % des Apparaten oder Fahrzeu- Ab-Werk-Preises der gen sind), von Hand zu hergestellten Ware nicht führende mechanische überschreitet Fussbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie

Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar Reisezusammenstellungen Jede Ware in der Warenzur Körperpflege, zum zusammenstellung muss Nähen, zum Reinigen von die Regel erfüllen, die Schuhen oder Bekleidung anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Warenzusammenstellung Knöpfe, Druckknöpfe; Herstellen – Knopfformen und andere – aus Vormaterialien Teile; Knopfrohlinge jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Kugelschreiber; Schreiber Herstellen aus Vormateri- und Markierstifte, mit alien jeder Position, Filzspitze oder anderer ausgenommen aus Vorporöser Spitze; Füllfeder- materialien derselben halter und andere Füllhal- Position wie die hergeter; Durchschreibstifte; stellte Ware. Jedoch Füllbleistifte; Federhalter, können Schreibfedern Bleistifthalter und ähnli- oder Schreibfederspitzen che Waren; Teile davon derselben Position ver- (einschliesslich Kappen wendet werden und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Bänder für Schreibma- Herstellen – schinen und ähnliche – aus Vormaterialien Bänder, mit Tinte oder jeder Position, ausgeanders für Abdrucke nommen aus Vormatepräpariert, auch auf rialien derselben Posi- Spulen oder in Kassetten; tion wie die Stempelkissen, auch hergestellte Ware und getränkt, auch mit Schachteln – bei dem der Wert aller

ex 9613 Feuerzeuge mit piezo- Herstellen, bei dem der elektrischer Zündung Wert aller verwendeten Position 9613 30 % des ex 9614 Tabakpfeifen, einschliess- Herstellen aus Pfeifenrohlich Pfeifenköpfe formen

Kapitel 97 Kunstgegenstände, Herstellen aus Vormateri-

Sammlungsstücke und alien jeder Position, Antiquitäten ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Anhang IIIa

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und eines Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Druckanweisungen 1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Anhang IIIb

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und eines Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

Druckanweisungen 1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Anhang IVa

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no …98] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial …99.

Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …100) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …101.

Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. …102), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i …103.

98 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 99 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 100 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 101 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 102 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 103 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an.

Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …104) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte …105 Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. …106) deklareerib, et need tooted on …107 sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. …108) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής …109.

104 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 105 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 106 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 107 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 108 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 109 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an.

Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …110) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …111 preferential origin.

Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …112) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …113).

Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. …114) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …115.

110 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 111 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 112 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 113 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 114 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 115 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an.

Lettische Fassung Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. …116), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocī- bu izcelsme no …117.

Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr …118) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …119 preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …120) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes …121 származásúak.

116 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 117 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 118 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 119 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 120 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 121 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an.

Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. …122) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali …123.

Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. …124), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn125.

Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …126) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …127 preferencyjne pochodzenie.

122 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 123 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 124 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 125 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 126 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 127 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an.

Portugiesische Fassung O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. …128) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial …129.

Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …130) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …131 poreklo.

Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …132) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …133.

128 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 129 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 130 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 131 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 132 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 133 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an.

Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …134) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita135.

Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. …136) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung137.

138

(Ort und Datum)

139

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

134 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 135 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 136 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 137 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 138 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. 139 In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Anhang IVb

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no …140] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial …141. – no cumulation applied142

Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …143) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …144. – no cumulation applied145

140 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 141 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 142 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen. 143 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 144 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 145 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.

Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. …146), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i …147. – no cumulation applied148

Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …149) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte …150 Ursprungswaren sind. – no cumulation applied151

146 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 147 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 148 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen. 149 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 150 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 151 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.

Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. …152) deklareerib, et need tooted on …153 sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti. – no cumulation applied154

Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. …155) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής …156. – no cumulation applied157

152 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 153 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 154 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen. 155 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 156 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 157 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.

Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …158) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …159 preferential origin. – no cumulation applied160

Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …161) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …162). – no cumulation applied163

158 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 159 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 160 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen. 161 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 162 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 163 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.

Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. …164) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …165. – no cumulation applied166

Lettische Fassung Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. …167), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocī- bu izcelsme no …168. – no cumulation applied169

164 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 165 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 166 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen. 167 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 168 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 169 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.

Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr …170) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …171 preferencinės kilmės prekės. – no cumulation applied172

Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …173) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes …174 származásúak. – no cumulation applied175

Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. …176) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali …177. – no cumulation applied178

170 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 171 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 172 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen. 173 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 174 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 175 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen. 176 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 177 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 178 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.

Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. …179), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn180. – no cumulation applied181

Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …182) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …183 preferencyjne pochodzenie. – no cumulation applied184

179 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 180 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 181 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen. 182 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 183 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 184 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.

Portugiesische Fassung O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. …185) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial …186. – no cumulation applied187

Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …188) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …189 poreklo. – no cumulation applied190

185 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 186 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 187 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen. 188 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 189 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 190 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.

Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …191) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …192. – no cumulation applied193

Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …194) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita195. – no cumulation applied196

191 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 192 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 193 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen. 194 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 195 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 196 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.

Protokoll Nr. 3 0.632.401.3

Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. …197) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung198. – no cumulation applied199

...............................................................................................................................…200 (Ort und Datum)

...................................................................................................................................201 (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

197 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen 198 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz an. 199 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen. 200 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. 201 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

Gemeinsame Erklärung zu dem Fürstentum Andorra 1. Erzeugnisse der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von der Schweiz als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt. 2. Das Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

Gemeinsame Erklärung zu der Republik San Marino 1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der Schweiz als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt. 2. Das Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.