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Schweizerisch-argentinischer Notenaustausch vom 13. Januar 1950 betreffend die Besteuerung von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt

0.672.915.45 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 schan. 1946

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-672-915-45/de/schweizerisch-argentinischer-notenaustausch-vom-13-januar-1950-betreffend-die-besteuerung-von-unternehmen-der-schiff-oder-luftfahrt

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Funtauna

Quest text n’è betg pli en vigur dapi ils 27 nov. 2015.

Abrogà tras: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (AS 2015 4455)

0.672.915.45

Schweizerisch-argentinischer Notenaustausch vom 13. Januar 1950 betreffend die Besteuerung von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt

Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. März 19502 In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Januar 1946 (Stand am 1. Januar 2013)

Schweizerische Note Übersetzung3

Buenos Aires, den 13. Januar 1950

Seiner Exzellenz Herr Dr. D. Hipólito Jesús Paz Minister der Auswärtigen Beziehungen und des Kultus Buenos Aires

Herr Minister! Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang der Note D.E.S. Nr. 74 vom heutigen Tage, die wie folgt lautet, zu bestätigen:

«Herr Minister! Namens der argentinischen Regierung, die die Doppelbesteuerung von Einkünften aus dem Betrieb der Schiff- und Luftfahrt zu vermeiden und den Handelsverkehr mit der Schweiz anzuregen wünscht, habe ich die Ehre, Eurer Exzellenz folgendes mitzuteilen: 1. In Anwendung der ihr durch Artikel 10 des Gesetzes Nr. 11 682 (in der Fassung von 1947) übertragenen Befugnisse verpflichtet sich die argentinische Regierung, unter der Bedingung des Gegenrechts, die Einkünfte, die von in der Schweiz errichteten Unternehmen aus dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt zwischen der Republik Argentinien und einem andern Land erzielt werden, von der Einkommenssteuer und von jeder andern Steuer auf Gewinnen zu befreien.

AS 1950 564; BBl 1950 I 538 1 Während der provisorischen Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 23. April 1997 [AS 2007 4345 4367 4369. AS 2013 4345] vom 1. Jan. 2001 bis zum 31. Dez. 2012 war dieser Notenaustausch suspendiert und nicht anwendbar. 2 AS 1950 563 3 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2. Unter dem Ausdruck «Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt» wird die geschäftsmässige Beförderung von Personen oder Sachen durch Eigentümer oder Befrachter von Schiffen oder Luftfahrzeugen verstanden. 3. Unter dem Ausdruck «in der Schweiz errichtete Unternehmen» werden verstanden die natürlichen Personen mit Wohnsitz in diesem Lande und ohne Wohnsitz in der Republik Argentinien und die nach schweizerischem Recht errichteten Kapital- oder Personengesellschaften, deren Leitung und zentrale Verwaltung ihren Sitz in der Schweiz hat. Ferner fallen darunter die schweizerischen staatlichen oder mit staatlicher Beteiligung von Gesellschaften unterhaltenen Schiff- oder Lufttransportbetriebe. 4. Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung erstreckt sich auf alle seit dem 1. Januar 1946 erzielten Einkünfte. 5. Die argentinische Regierung kann diesen Notenaustausch mit sechsmonatiger Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. 6. Diese Vereinbarung soll gemäss den Verfassungsbestimmungen der Hohen Vertragschliessenden Parteien ratifiziert werden und mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden rückwirkend auf den in Ziffer 4 genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Ich teile Eurer Exzellenz mit, dass eine zustimmende Antwort als Vereinbarung zwischen den Hohen Vertragschliessenden Parteien gilt, und bitte Sie, die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung zu genehmigen. Hipólito J. Paz»

Indem ich Eurer Exzellenz die Zustimmung der schweizerischen Regierung zum Wortlaute der vorstehend wiedergegebenen Note bekanntgebe, gestatte ich mir, Ihnen folgendes mitzuteilen: 1. Die schweizerische Regierung bestätigt, dass, unter der Bedingung des Gegenrechtes, die Einkünfte, die von in der Republik Argentinien errichteten Unternehmen aus dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt zwischen der Schweiz und einem andern Land erzielt werden, weder den (eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen) Einkommenssteuern noch irgendeiner andern Steuer auf Gewinnen unterworfen sind. 2. Unter dem Ausdruck «Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt» wird die geschäftsmässige Beförderung von Personen oder Sachen durch Eigentümer oder Befrachter von Schiffen oder Luftfahrzeugen verstanden. 3. Unter dem Ausdruck «in der Republik Argentinien errichtete Unternehmen» werden verstanden die natürlichen Personen mit Wohnsitz in diesem Lande und ohne Wohnsitz in der Schweiz und die nach argentinischem Recht errichteten Kapital- oder Personengesellschaften, deren Leitung und zentrale Verwaltung ihren Sitz in der Republik Argentinien hat. Ferner fallen darunter die vom argentinischen Staat oder von Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, unterhaltenen Schiff- oder Lufttransportbetriebe.

Notenaustausch mit Argentinien

4. Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung erstreckt sich auf alle seit dem 1. Januar 1946 erzielten Einkünfte. 5. Die schweizerische Regierung kann diesen Notenaustausch mit sechsmonatiger Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. 6. Diese Vereinbarung soll gemäss den Verfassungsbestimmungen der Hohen Vertragschliessenden Parteien ratifiziert werden und mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden rückwirkend auf den in Ziffer 4 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eure Exzellenz meiner vorzüglichsten Hochachtung

Der schweizerische Gesandte: Eduard A. Feer