0.672.934.92
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern
Abgeschlossen am 31. Dezember 1953 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Juni 19542 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 20. Januar 1955 In Kraft getreten am 20. Januar 1955 (Stand am 1. August 1998)
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik haben, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern zu vermeiden, die Vereinbarung eines Abkommens beschlossen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1
§ 1. Dieses Abkommen soll die Doppelbesteuerung vermeiden, die sich im Falle des Ablebens einer Person mit letztem Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus der gleichzeitigen Erhebung schweizerischer und französischer Erbschaftssteuern ergeben könnte. § 2. Als Erbschaftssteuern im Sinne dieses Abkommens gelten solche Steuern, die auf Grund der schweizerischen oder der französischen Gesetzgebung von Todes wegen in Form von Nachlass-, Erbanfall- oder Handänderungssteuern erhoben werden. § 3. Das Abkommen bezieht sich namentlich:
schweizerischerseits: auf die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Erbschaftssteuern;
französischerseits: auf die von Todes wegen erhobene Handänderungsabgabe.
AS 1955 128; BBl 1954 I 364
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1955 109 § 4. Das Abkommen bezieht sich auch auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben oder an die Stelle der im vorhergehenden Paragraphen erwähnten treten. Es gilt ferner für Steuern, die in Form von Zuschlägen (centimes additionnels) erhoben werden. § 5. Vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 5 findet dieses Abkommen, soweit die Französische Republik in Frage steht, nur auf das französische Mutterland (France métropolitaine) und auf die überseeischen Departemente (départements d’Outre-Mer) Anwendung.
Art. 2
§ 1. Unbewegliches Vermögen (einschliesslich der Zugehör) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staate unterworfen, in dem es sich befindet; das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienende lebende oder tote Inventar ist nur in dem Staate steuerbar, in dem sich der Betrieb befindet. Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, mit Ausnahme der grundpfändlich sichergestellten Forderungen jeder Art, werden als unbewegliches Vermögen angesehen. Ob eine Sache oder ein Recht Grundstückcharakter habe oder als Zugehör zu einem Grundstück angesehen werden kann, beurteilt sich nach der Gesetzgebung des Staates, in dem die betreffende Sache oder die Sache, auf welche sich das in Rede stehende Recht bezieht, liegt. § 2. Bewegliche körperliche oder unkörperliche Sachen, die ein Erblasser mit letztem Wohnsitz in einem der beiden Staaten hinterlässt und die in einem Unternehmen des Handels, der Industrie oder des Gewerbes irgendwelcher Art angelegt sind, unterliegen den Erbschaftssteuern gemäss der nachstehenden Regel:
besitzt das Unternehmen nur in einem der beiden Staaten eine Betriebsstätte, so unterliegen diese Sachen der Steuer nur in diesem Staate; dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte zu haben;
besitzt das Unternehmen Betriebsstätten in beiden Staaten, so werden die in Rede stehenden Sachen der Steuer in jedem Staate insoweit unterworfen, als sie einer auf dem Gebiete dieses Staates gelegenen Betriebsstätte zugehören.
Indessen finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung auf Anlagen des Erblassers in Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, «sociétés civiles» des französischen Rechts, die der für Kapitalgesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen) oder in Form von Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften.
Wann eine Betriebsstätte im Sinne dieses Artikels gegeben sei, entscheidet sich nach den Vorschriften von Artikel 4 § 2 des am 31. Dezember 19533 zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und vom Vermögen sowie nach den zugehörigen Bestimmungen im Schlussprotokoll. § 3. Bewegliche körperliche oder unkörperliche Sachen, die zu einer der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten gewidmeten ständigen Einrichtung gehören, unterliegen den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem sich diese Einrichtung befindet. § 4. Der Hausrat, mit Einschluss der Wäsche und der Haushaltgegenstände, sowie Kunstgegenstände und Kunstsammlungen werden, sofern sie nicht nach §§ 2 oder 3 zu behandeln sind, der Steuer am Orte unterworfen, wo sie sich im Zeitpunkte des Todes befinden. § 5. Schiffe und Luftfahrzeuge sind im Staate, in welchem sie immatrikuliert worden sind, steuerbar.
Art. 3
§ 1. Das nicht nach Artikel 2 zu behandelnde Nachlassvermögen, einschliesslich der grundpfändlich sichergestellten Forderungen jeder Art, unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. § 2. Als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens gilt der Ort, wo der Erblasser im Zeitpunkte seines Todes seine ständige Wohnstätte im Sinne der in Artikel 2 § 2 Absatz 1 des am 31. Dezember 19534 zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen enthaltenen Umschreibung hatte.
Art. 4
Für die Zwecke dieses Abkommens finden die Bestimmungen von Artikel 11, Schlussprotokoll zu Artikel 11 und Artikel 12 des am 31. Dezember 19535 zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechende Anwendung.
Art. 5
§ 1. Dieses Abkommen kann mit den von beiden Staaten als notwendig erachteten Änderungen auf die verschiedenen Territorien der französischen Union, mit Ausnahme der angeschlossenen Staaten von Indochina, sowie auf Tunis und Marokko anwendbar erklärt werden, sofern diese Gebiete oder Staaten eine Erbschaftssteuer erheben.6
Siehe hiernach
Siehe hiernach
Siehe hiernach
Die genannten Gebiete sind heute selbständige Staaten.
Die Bedingungen und Einzelheiten der Erweiterung des Geltungsbereiches werden in einem Notenaustausch zwischen den beiden Staaten festgelegt werden. § 2. Sofern die beiden Staaten nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbaren, beendigt eine gestützt auf Artikel 6 § 2 ausgesprochene Kündigung dieses Abkommen auch dessen Anwendung auf einen Staat oder ein Territorium, auf welche das Abkommen gemäss den in diesem Artikel aufgestellten Bedingungen ausgedehnt worden ist.
Art. 6
§ 1. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf die Nachlässe von Personen, die nach diesem Austausch versterben. § 2. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen letztmals auf die Nachlässe von Personen angewendet, die vor Ablauf des Kalenderjahres versterben, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist.
Art. 7
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 31. Dezember 1953.
Für den Für den Präsidenten der schweizerischen Bundesrat, Französischen Republik, Salis Bidault Schlussprotokoll Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Erklärungen geeinigt. Zu Artikel 1 § 1. Die in Artikel 1 §§ 3 und 4 enthaltene Aufzählung der Erbschaftssteuern, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, ist nicht abschliessend. Zur fortlaufenden Bereinigung dieser Aufzählung werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten zu Beginn jedes Jahres die im abgelaufenen Jahre in ihrer Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen. § 2. Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, sind im Einvernehmen zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten zu klären. § 3. Dieses Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise die steuerlichen Befreiungen, deren nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts die diplomatischen und konsularischen Agenten teilhaftig sind oder inskünftig werden können. Soweit auf Grund solcher steuerlicher Befreiungen Erbschaftssteuern im Staate, in welchem die genannten Agenten ihre Funktionen ausüben, nicht erhoben werden, bleibt gegebenenfalls die Besteuerung dem Absendestaat vorbehalten. § 4. Die Bestimmungen dieses Abkommens schränken die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten zukommen, nicht ein. § 5. …7 Zu den Artikeln 2 und 3 Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis jedes Staates, die Erbschaftssteuern auf den ihm zur Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Nachlasses nach dem Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn der ganze Nachlass oder Erbteil in diesem Staate steuerbar wäre. Zu Artikel 3 Für den Fall, dass angenommen werden könnte, ein Erblasser habe seinen letzten Wohnsitz, im Sinne von Artikel 3 § 2 dieses Abkommens, in jedem der beiden Staaten gehabt, kommen diese überein, sich zur Überwindung der Schwierigkeit auf
Artikel 2 § 2 Absatz 2 des am 31. Dezember 19538 zwischen ihnen abgeschlossenen
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu berufen. Es bleibt ihnen stets anheimgestellt, dabei das Verfahren nach Artikel 11 § 2 dieses letztern Abkommens einzuleiten.
Siehe hiernach Zu Artikel 5 § 1. Es wird klargestellt, dass derzeit Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion die in Artikel 1 § 5 dieses Abkommens erwähnten «überseeischen Departemente» (Départements d’Outre-Mer) bilden. § 2. Anderseits wird klargestellt, dass die in Artikel 5 § 1 dieses Abkommens erwähnten («Territorien der französischen Union» (Territoires de l’Union francaise) umfassen:9 1. die französischen Departemente Algeriens; 2. die angeschlossenen Territorien (Territoires associés) (Togo, Kamerun); 3. die überseeischen Territorien (Territoires d’Outre-Mer):
Französisch West-Afrika: Senegal, Mauretanien, Sudan, Niger, Dahomey, Elfenbeinküste, Guinea, Ober-Volta;
Französisch Äquatorial-Afrika: Mittel-Kongo, Gabon, Ubangi-Schari, Tschad;
Madagaskar und zugehörige Gebiete (5 Provinzen);
Territorium der Komoren;
Französische Küste von Somaliland;
Französische Niederlassungen in Indien;
Französische Niederlassungen in Ozeanien, Neu-Kaledonien und zugehörige Gebiete, Neue Hebriden;
Saint-Pierre und Miquelon.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 31. Dezember 1953.
Für den Für den Präsidenten der schweizerischen Bundesrat, Französischen Republik, Salis Bidault
Heute sind noch französische Territorien: Mayotte, Französisch Polynesien, Wallis und Futuna, Neu-Kaledonien, Saint-Pierre und Miquelon.
Wortlaut der früheren Bestimmungen des Abkommens vom 31. Dezember 1953 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen10
Artikel 2 …
§ 2. Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche Person am Orte ihrer ständigen Wohnstätte, wobei dieser Ausdruck den Mittelpunkt der Lebensinteressen,
d. h. den Ort bezeichnet, zu dem die engsten persönlichen Beziehungen bestehen. Kann der Wohnsitz gemäss dem vorstehenden Absatz nicht bestimmt werden, so wird einer natürlichen Person Wohnsitz in demjenigen der beiden Staaten zugeschrieben, in dem sie sich hauptsächlich aufhält. Hält sich eine natürliche Person während gleich langer Zeit in jedem der beiden Staaten auf, so wird angenommen, sie habe ihren Wohnsitz in demjenigen der beiden Staaten, dem sie angehört; gehört sie beiden oder keinem der beiden Staaten an, so werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen. …
Artikel 4 …
§ 2. Als Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens gilt eine ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen: der Sitz des Unternehmens, der Ort der wirklichen Leitung, die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und Werkstätten, die Verkaufsstellen, die in Ausbeutung befindlichen Mineralvorkommen und Quellen sowie die ständigen Vertretungen. …
Artikel 11
§ 1. Ein Steuerpflichtiger, der geltend macht, dass die Massnahmen der Steuerbehörden der beiden Staaten für ihn mit Bezug auf die Steuern, auf welche sich dieses Abkommen bezieht, eine Doppelbesteuerung zur Folge haben, kann bei seinem Wohnsitzstaate Einspruch erheben. Wird der Einspruch als begründet erachtet, so soll die oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, mit der obersten Verwaltungsbehörde des andern Staates eine Verständigung versuchen, um in billiger Weise die Doppelbesteuerung zu verhüten.
AS 1955 111. Diese Bestimmungen sind noch in Kraft, soweit sie auf das Abk. vom 31. Dez. 1953 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern anwendbar sind. Siehe Art. 32 Ziff. 3 des Abk. vom 9. Sept. 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.934.91).
§ 2. Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten können sich auch verständigen, um die Doppelbesteuerung in Fällen zu beseitigen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie in Fällen, in denen die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zu Schwierigkeiten führt oder zu Zweifeln Anlass gibt. § 3. Erscheinen zur Erzielung einer Verständigung Verhandlungen als zweckmässig, so sollen sie durch eine gemischte Kommission geführt werden, die aus von den obersten Verwaltungsbehörden ernannten Vertretern der beiden Staaten gebildet wird.
Artikel 12
§ 1. Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten können auf Verlangen diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses Abkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheimgehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. § 2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Schlussprotokoll Zu Artikel 4 § 1. Der Sitz eines Unternehmens gilt grundsätzlich nur dann als Betriebsstätte, wenn daselbst eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. § 2. Unter den Begriff der Betriebsstätte fällt nicht das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen völlig unabhängigen, selbständig auftretenden und in eigenem Namen handelnden Vertreter (Makler, Kommissionär, Sachwalter, Tochtergesellschaft usw.). Keine Betriebsstätte begründet ferner das Unterhalten eines Vertreters (Agenten), der zwar ständig für ein Unternehmen des einen Staates in dem Gebiete des andern Staates tätig ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum Abschluss von Geschäften im Namen und für Rechnung des Vertretenen bevollmächtigt zu sein. Die Tatsache, dass ein Vertreter im Sinne des vorhergehenden Absatzes ein Muster-, Konsignations- oder Auslieferungslager des vertretenen Unternehmens unterhält, begründet für dieses keine Betriebsstätte im Staate des Vertreters. § 3. Die Tatsache, dass ein Unternehmen eines der beiden Staaten im Gebiete des andern Staates eine blosse Einkaufsstelle für die Versorgung einer oder mehrerer Verkaufs- oder Verarbeitungsstätten dieses Unternehmens unterhält, begründet für das Unternehmen keine Betriebsstätte im andern Staate. § 4. Die Lagerung von Waren eines Unternehmens des einen Staates bei einem solchen des andern Staates zum Zwecke der Verarbeitung und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung selbst und die Versendung durch den Verarbeiter begründen keine Betriebsstätte des auftraggebenden Unternehmens. § 5. Die Beteiligung an einem Unternehmen (Personen- oder Kapitalgesellschaft) in der Form von Wertpapieren aller Art, von Gesellschafts- oder von Kapitalanteilen begründet für den Beteiligungsinhaber eine Betriebsstätte auch dann nicht, wenn mit der Beteiligung ein Einfluss auf die Leitung des Unternehmens verbunden ist (zum Beispiel Verhältnis von Mutter zu Tochtergesellschaft). § 6. Eine Baustelle, die für einen begrenzten Zweck, d. h.
speziell für die Ausführung eines bestimmten Werkes errichtet worden ist, begründet keine Betriebsstätte, sofern die Ausführungsdauer der Arbeiten, denen die Baustelle dient, drei Jahre nicht übersteigt. In Abweichung von Artikel 4 § 4.11 wird festgestellt, dass die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes auch dann massgebend ist, wenn eine Baustelle nicht unmittelbar von einem Unternehmer des andern Staates eröffnet wird, sondern durch eine einfache Gesellschaft des schweizerischen Rechts (bei Baustellen in der Schweiz) oder eine «société de fait» oder «association en participation» des französischen Rechts (bei Baustellen in Frankreich), an der der genannte Unternehmer beteiligt ist.
Diese Bestimmung ist heute aufgehoben.
§ 7. Sind im Sinne von Artikel 4 § 3.12 Betriebsstätten in beiden Staaten vorhanden, so soll ein Anteil an den allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der verschiedenen Betriebsstätten angerechnet werden. Zu diesem Zwecke sollen bei der Festsetzung der Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit einer Betriebsstätte alle billigerweise der Betriebsstätte zurechenbaren Auslagen, mit Einschluss von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungsunkosten, zum Abzuge zugelassen werden. § 8. Für die Besteuerung ihrer Gewinne im Rahmen von Artikel 4 wird für Versicherungsgesellschaften eine Betriebsstätte in einem der beiden Staaten als begründet erachtet, sobald die Gesellschaften durch Vermittlung eines Vertreters (représentant) daselbst Prämien einziehen oder auf dem Gebiete dieses Staates liegende Risiken versichern. Vorbehältlich der Bestimmungen von § 2. des Schlussprotokolls zu Artikel 313 können Vermögen und Gewinne von Versicherungsunternehmungen, die in beiden Staaten Betriebsstätten unterhalten, im Verhältnis der Prämieneinnahmen der Betriebsstätte zu den gesamten Prämieneinnahmen der Unternehmung aufgeteilt werden. Der Gewinn kann auch in der Weise aufgeteilt werden, dass auf die Prämieneinnahmen der Betriebsstätte die Koeffizienten angewendet werden, die sich aus den durchschnittlichen Geschäftsergebnissen der ansehnlichsten im Betriebsstättestaat errichteten Unternehmungen des nämlichen Versicherungszweiges ergeben. In beiden Fällen ist die in § 7. enthaltene Vorschrift zu beachten. § 9. Das besteuerte Einkommen darf nicht höher sein als der Betrag der von der Betriebsstätte erzielten Gewinne aus Industrie, Handel und Gewerbe, gegebenenfalls einschliesslich der Gewinne oder des Nutzens, die mittelbar aus der Betriebsstätte gezogen oder Aktionären, sonstigen Beteiligten oder diesen nahestehenden Personen zugewendet oder gewährt worden sind, sei es durch Festsetzung unangemessener Preise, sei es durch eine andere Begünstigung, die einem Dritten nicht zugestanden worden wäre. § 10.
Wenn ein Unternehmen eines der beiden Staaten vermöge seiner Beteiligung an der Verwaltung oder am Kapital eines Unternehmens des andern Staates diesem Unternehmen in ihren gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen andere Bedingungen gewährt oder auferlegt, als sie einem fremden Unternehmen gewährt würden, so können alle Gewinne, die ordentlicherweise in der Bilanz eines der Unternehmen zu erscheinen hätten, jedoch in der genannten Weise auf das andere Unternehmen übertragen worden sind, unter Vorbehalt der einschlägigen Rechtsmittel, den steuerbaren Gewinnen des ersten Unternehmens zugerechnet werden. § 11. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiete eines der beiden Staaten auf dem Gebiete des andern Staates unterhaltene kaufmännische oder gewerbliche Anlage bei der Erhebung von Gewerbesteuern und Patenttaxen zu behandeln ist, wie wenn die Anlage einem Unternehmen gleicher Art mit Sitz im Gebiete dieses andern Staates gehören würde. Im Falle einer Doppelbesteuerung ist Artikel 11 des Abkommens anwendbar.
§ 12. Im übrigen werden die obersten Verwaltungsbehörden, soweit nötig, von Fall zu Fall oder für bestimmte Gruppen von Fällen über die Teilung der Besteuerungszuständigkeit gemäss Artikel 4 § 3.14 besondere Vereinbarungen treffen. Zu Artikel 11 § 1. Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 11 § 1. ist von der Erschöpfung des Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig; sie hindert anderseits den Steuerplichtigen nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen Rechtsmittel. § 2. Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch nach Artikel 11 § 1. in der Regel innert Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben, in dem er, sei es durch Zustellung von Steuerrechnungen oder durch Eröffnung anderer amtlicher Verfügungen, Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat. § 3. Als oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des Abkommens gilt schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung, französischerseits die Generaldirektion der Steuern.
Diese Bestimmung ist heute aufgehoben.