0.747.305.412
Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969
Abgeschlossen in London am 23. Juni 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. November 19762 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Juni 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Juli 1982 (Stand am 31. Mai 2013)
Die Vertragsregierungen, von dem Wunsche geleitet, einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Ermittlung des Vermessungsergebnisses von Schiffen aufzustellen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind, in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1) Der Ausdruck «Regeln» bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln; 2) der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt; 3) der Ausdruck «Auslandfahrt» bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen ausserhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat;
AS 1982 1326; BBl 1976 II 1181
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechendenen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1 des BB vom 30. Nov. 1976 (AS 1978 167).
4) der Ausdruck «Bruttoraumzahl» (bzw. «Bruttoraumgehalt») bezeichnet das Mass für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen (bzw. nach früheren Vorschriften) ermittelte Gesamtgrösse eines Schiffes; 5) der Ausdruck «Nettoraumzahl» bezeichnet das Mass für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ermittelte Nutzbarkeit eines Schiffes; 6) der Ausdruck «neues Schiff» bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet; 7) der Ausdruck «vorhandenes Schiff» bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist; 8) der Ausdruck «Länge» bezeichnet 96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie; 9) der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Zwischenstaatliche beratende Seeschifffahrtsorganisation3.
Anwendungsbereich 1) Dieses Übereinkommen gilt für folgende Schiffe, die in der Auslandfahrt eingea) Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist,
Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 20 erstreckt wird, sowie
nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.
2) Dieses Übereinkommen gilt für
neue Schiffe;
vorhandene Schiffe, an denen Umbauten oder Veränderungen vorgenommen werden, die nach Ansicht der Verwaltung von wesentlichem Einfluss auf ihr geltendes Bruttovermessungsergebnis sind;
vorhandene Schiffe auf Antrag des Eigners sowie
Heute: Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
d) alle vorhandenen Schiffe zwölf Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt; jedoch behalten diese Schiffe – abgesehen von den unter den Buchstaben b) und c) erwähnten – für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften anderer in Kraft befindlicher internationaler Übereinkünfte ihr zu jenem Zeitpunkt geltendes Vermessungsergebnis bei. 3) Das Vermessungsergebnis vorhandener Schiffe, auf die dieses Übereinkommen nach Absatz 2 Buchstabe c) angewendet worden ist, darf danach nicht wieder nach den Vorschriften ermittelt werden, welche die Verwaltung vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat.
Art. 4 Ausnahmen
1) Dieses Übereinkommen gilt nicht für
Kriegsschiffe sowie
Schiffe von weniger als 24 Meter (79 Fuss) Länge.
2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschliesslich auf folgenden Gewässern verkehren:
auf den Grossen Seen Nordamerikas und dem Sankt-Lorenz-Strom, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad von 63° W begrenzt wird;
auf dem Kaspischen Meer oder
auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine von Punta Rasa (Kap San Antonio), Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird.
Art. 5 Höhere Gewalt
1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht. 2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.
Art. 6 Ermittlung der Vermessungsergebnisse
Die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfolgt durch die Verwaltung, die jedoch die Ermittlung von ihr anerkannten Personen oder Stellen übertragen kann. Die betreffende Verwaltung trägt jedoch in jedem Fall die volle Verantwortung für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen.
Art. 7 Ausstellung von Messbriefen
1) Jedem Schiff, dessen Brutto- und Nettoraumzahl nach Massgabe dieses Übereinkommens ermittelt worden sind, wird ein Internationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt. 2) Dieser Messbrief wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäss ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für den Messbrief.
Art. 8 Ausstellung eines Messbriefs durch eine andere Regierung
1) Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Brutto- und Nettoraumzahl eines Schiffes ermitteln und diesem nach Massgabe dieses Übereinkommens einen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) ausstellen oder ausstellen lassen. 2) Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Messbriefs sowie eine Abschrift der Berechnung des Vermessungsergebnisses übermittelt. 3) Ein in dieser Weise ausgestellter Messbrief muss die Feststellung enthalten, dass er auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; er hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 7 ausgestellter Messbrief und wird ebenso anerkannt. 4) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt werden.
Art. 9 Form des Messbriefs
1) Der Messbrief wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten. 2) Die Form des Messbriefs muss dem in Anlage II wiedergegebenen Muster entsprechen.
Art. 10 Ungültigkeitserklärung des Messbriefs
1) Abgesehen von den in den Regeln vorgesehenen Ausnahmen wird ein internationaler Schiffsmessbrief (1969) ungültig und von der Verwaltung ausser Kraft gesetzt, wenn Änderungen in der allgemeinen Anordnung, der Bauart, dem Fassungsvermögen, dem Gebrauch von Räumen, der im Fahrgastschiffs-Zeugnis angegebenen zulässigen Gesamtzahl der Fahrgäste, dem erteilten Freibord oder dem zulässigen Tiefgang des Schiffes vorgenommen worden sind, die eine Vergrösserung der Brutto- oder Nettoraumzahl erfordern. 2) Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 3 wird der einem Schiff von einer Verwaltung ausgestellte Messbrief ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt.
3) Wechselt ein Schiff zur Flagge eines anderen Staates über, dessen Regierung Vertragsregierung ist, so behält der Internationale Schiffsmessbrief (1969) seine Gültigkeit für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verwaltung einen neuen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) als Ersatz ausstellt wenn dies vor Ablauf der drei Monate geschieht. Die Vertragsregierung des Staates, dessen Flagge das Schiff bis dahin geführt hat, übersendet der Verwaltung nach dem Wechsel so bald wie möglich eine Abschrift des Messbriefs, der sich zum Zeitpunkt des Wechsels an Bord befindet, sowie eine Abschrift der Berechnung des entsprechenden Vermessungsergebnisses.
Art. 11 Anerkennung der Messbriefe
Messbriefe, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Messbriefen.
Art. 12 Überprüfung
1) Ein Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung Vertragsregierung ist, unterliegt in den Häfen anderer Vertragsregierungen der Überprüfung durch ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Diese Überprüfung ist auf die Feststellung zu beschränken,
dass das Schiff mit einem gültigen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) versehen ist;
dass die Hauptmerkmale des Schiffes den Angaben im Messbrief entsprechen.
2) Die Durchführung dieser Überprüfung darf keinen Zeitverlust für das Schiff verursachen. 3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Hauptmerkmale des Schiffes von den im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) eingetragenen so abweichen, dass sich eine grössere Brutto- oder Nettoraumzahl ergeben würde, so ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, unverzüglich zu unterrichten.
Art. 13 Vergünstigungen
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es einen nach Massgabe des Übereinkommens ausgestellten gültigen Messbrief besitzt.
Art. 14 Frühere Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen
1) Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Vermessungsfragen, die gegenwärtig zwischen den an diesem Übereinkommen beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in Bezug auf
Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen nicht angewendet wird;
Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.
2) Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren massgebend.
Art. 15 Übermittlung von Unterlagen
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen:
eine ausreichende Anzahl von Mustern der von ihnen nach Massgabe dieses Übereinkommens ausgestellten Messbriefe zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen;
den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind, sowie
eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, in ihrem Namen in Vermessungsfragen tätig zu werden, zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
Art. 16 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
1) Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom 23. Juni 1969 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs4 können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
indem sie es vorbehältlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
indem sie ihm beitreten.
2) Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde bei der Organisation. Die Organisation teilt allen Regierungen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jede neue Annahme und jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit. Die Organisation teilt ausserdem allen Regierungen, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet haben, jede Unterzeichnung mit, die innerhalb von sechs Monaten nach dem 23. Juni 1969 erfolgt.
Art. 17 Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt 24 Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens 25 Regierungen von Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens
v. H. des Bruttoraumgehalts aller Handelsschiffe der Welt ausmachen, es nach
Artikel 16 ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Die Organisation teilt allen Regierungen, die das
Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit. 2) Für Regierungen, die während der in Absatz 1 genannten 24 Monate eine Annahme- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, wird die Annahme oder der Beitritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt. 3) Für Regierungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Annahme oder Beitrittsurkunde zu demselben hinterlegt haben, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde in Kraft. 4) Nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Massnahmen getroffen worden sind, um eine Änderung dieses Übereinkommens in Kraft treten zu lassen, oder zu dem bei einstimmig angenommenen Änderungen alle notwendigen Annahmen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) als erfolgt gelten, gilt jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
Art. 18 Änderungen
1) Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragsregierung durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden. 2) Änderung durch einstimmige Annahme:
Auf Antrag einer Vertragsregierung teilt die Organisation eine von der betreffenden Regierung vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens allen Vertragsregierungen zur Prüfung zwecks einstimmiger Annahme mit.
Eine solche Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch alle Vertragsregierungen in Kraft, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Hat eine Vertragsregierung die Organisation binnen 24 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese der Vertragsregierung die Änderung erstmalig mitgeteilt hat, nicht von der Annahme oder Ablehnung derselben unterrichtet, so wird unterstellt, dass die betreffende Regierung die Änderung angenommen hat.
3) Änderung nach Prüfung durch die Organisation:
Auf Antrag einer Vertragsregierung wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Organisation geprüft. Nimmt der Schiffssicherheitsausschuss der Organisation die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsregierungen mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem sie von der Versammlung der Organisation geprüft wird.
Eine Änderung, welche die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
Bei der Annahme einer Änderung kann die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder unter Einschluss von zwei Dritteln der im Schiffssicherheitsausschuss vertretenen und in der Versammlung anwesenden und abstimmenden Regierungen eine Feststellung vorschlagen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c) abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet. Diese Feststellung bedarf der vorherigen Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen.
Dieser Absatz schliesst nicht aus, dass eine Vertragsregierung, die hinsichtlich einer Änderung des Übereinkommens zunächst ein Verfahren nach diesem Absatz vorgeschlagen hat, jederzeit ein anderes Verfahren nach Absatz 2 oder 4 anwendet, das sie für wünschenswert hält.
4) Änderung durch eine Konferenz:
Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt wird, beruft die Organisation eine Konferenz der Regierungen zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
Jede Änderung, welche die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
Bei der Annahme einer Änderung kann eine nach Buchstabe a) einberufene Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder feststellen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c) abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.
5) Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels in Kraft tretende Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit. 6) Jede Annahme oder Erklärung auf Grund dieses Artikels erfolgt durch die Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung.
Art. 19 Kündigung
1) Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. 2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation; diese teilt allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Kündigung sowie den Tag ihres Eingangs mit. 3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
Art. 20 Hoheitsgebiete
1) a) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet so bald wie möglich in Konsultationen ein oder ergreifen sonstige angemessene Massnahmen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt. 2) a) Die Vereinten Nationen oder eine Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a) abgegeben haben, können jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach einem längeren, in der Notifikation angegebenen Zeitabschnitt nicht mehr auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt. 3) Die Organisation setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäss Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäss Absatz 2 in Kenntnis; hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet.
Art. 21 Hinterlegung und Registrierung
1) Dieses Übereinkommen wird bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Unterzeichnerregierungen, die diesem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften. 2) Der Generalsekretär der Organisation übermittelt den Wortlaut dieses Übereinkommens sogleich nach seinem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5.
Art. 22 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 23. Juni 1969.
(Es folgen die Unterschriften) Anlage 1 Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen von Schiffen Regel 1 Allgemeines Anhang I Bilder, auf die in Regel 2 Abs. 5 Bezug genommen wird In den folgenden Bildern bedeutet O = ausgesonderte Räume C = geschlossene Räume I = Räume, die als geschlossene Räume zu behandeln sind. Schraffierte Teile sind in den Inhalt der geschlossenen Räume einzurechnen. B = Decksbreite im Bereich der Öffnung. Bei Schiffen mit gerundetem Schergang ist die Breite wie in Bild 11 dargestellt zu messen. ABCD = Öffnung im Deck Buchstabe a) Ziff. i) Bild 1 Bild 2 Bild 3 Bild 4 Buchstabe a) Ziff iii) Offene Reling oder offenes Schanzkleid Bild 5 Buchstabe a) Ziff iii) Luke oder Aufbau Offene Reling oder offenes Schanzkleid Bild 6 Buchstabe b) H h≤ , jedoch mindestens 0.75 m (2,5 Fuss).
Bild 7 Buchstabe c) querschiffs geschlossen querschiffs geschlossen Länge des ausgesonderten Raumes H h≥ , jedoch mindestens 0,75 m (2,5 Fuss)
Gegenüberliegende Öffnung nur an einer Seite Seitenöffnungen Bild 8 Buchstabe d) ABCD = Öffnung im Deck Raum ABCDEFGH wird nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet Bild 9 Buchstabe e) Bild 10 Radius Schiff mit gerundetem Schergang Radius Aussenhaut Bild 11
In der Regel 3 und 4 Abs. 1 aufgeführte Beiwerte K1 und K2
(V oder Vc = Zahlenwert des in Kubikmeter gemessenen Inhalts)
10 0.2200 45,000 0.2931 330,000 0.3104 670,000 0.3165 20 0.2260 50,000 0.2940 340,000 0.3106 680,000 0.3166 30 0.2295 55,000 0.2948 350,000 0.3109 690,000 0.3168 40 0.2320 60,000 0.2956 360,000 0.3111 700,000 0.3169 50 0.2340 65,000 0.2963 370,000 0.3114 710,000 0.3170 60 0.2356 70,000 0.2969 380,000 0.3116 720,000 0.3171 70 0.2369 75,000 0.2975 390,000 0.3118 730,000 0.3173 80 0.2381 80,000 0.2981 400,000 0.3120 740,000 0.3174 90 0.2391 85,000 0.2986 410,000 0.3123 750,000 0.3175 100 0.2400 90,000 0.2991 420,000 0.3125 760,000 0.3176 200 0.2460 95,000 0.2996 430,000 0.3127 770,000 0.3177 300 0.2495 100,000 0.3000 440,000 0.3129 780,000 0.3178 400 0.2520 110,000 0.3008 450,000 0.3131 790,000 0.3180 500 0.2540 120,000 0.3016 460,000 0.3133 800,000 0.3181 600 0.2556 130,000 0.3023 470,000 0.3134 810,000 0.3182 700 0.2569 140,000 0.3029 480,000 0.3136 820,000 0.3183 800 0.2581 150,000 0.3035 490,000 0.3138 830,000 0.3184 900 0.2591 160,000 0.3041 500,000 0.3140 840,000 0.3185 1,000 0.2600 170,000 0.3046 510,000 0.3142 850,000 0.3186 2,000 0.2660 180,000 0.3051 520,000 0.3143 860,000 0.3187 3,000 0.2695 190,000 0.3056 530,000 0.3145 870,000 0.3188 4,000 0.2720 200,000 0.3060 540,000 0.3146 880,000 0.3189 5,000 0.2740 210,000 0.3064 550,000 0.3148 890,000 0.3190 6,000 0.2756 220,000 0.3068 560,000 0.3150 900,000 0.3191 7,000 0.2769 230,000 0.3072 570,000 0.3151 910,000 0.3192 8,000 0.2781 240,000 0.3076 580,000 0.3153 920,000 0.3193 9,000 0.2791 250,000 0.3080 590,000 0.3154
930,000 0.3194 10,000 0.2800 260,000 0.3083 600,000 0.3156 940,000 0.3195 15,000 0.2835 270,000 0.3086 610,000 0.3157 950,000 0.3196 20,000 0.2860 280,000 0.3089 620,000 0.3158 960,000 0.3196 25,000 0.2880 290,000 0.3092 630,000 0.3160 970,000 0.3197 30,000 0.2895 300,000 0.3095 640,000 0.3161 980,000 0.3198 35,000 0.2909 310,000 0.3098 650,000 0.3163 990,000 0.3199 40,000 0.2920 320,000 0.3101 660,000 0.3164 1,000,000 0.3200
Für Zwischenwerte von V oder Vc sind die Beiwerte K1 oder K2 durch lineare Interpolation zu ermitteln.
Anlage II
Internationaler Schiffsmessbrief (1969) (Dienstsiegel)
Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Schiffsvermessungs- Übereinkommens von 1969 im Namen der Regierung
(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)
für das Übereinkommen am 19 in Kraft getreten ist, durch (vollständige amtliche Bezeichnung der nach den Vorschriften des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1968 anerkannten zuständigen Person oder Stelle)
Name des Schiffes Unterscheidungssignal Heimathafen Datum*
* Einzutragen ist entweder der Tag, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand (Artikel 2 Nr. 6), oder der Zeitpunkt, zu dem grössere Umbauten oder Veränderungen an dem Schiff vorgenommen wurden (Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b).
HAUPTABMESSUNGEN Länge Breite Seitenhöhe mittschiffs (Artikel 2 Nr. 8) (Regel 2 Abs. 3) bis zum Oberdeck (Regel 2 Abs. 2)
DAS VERMESSUNGSERGEBNIS DES SCHIFFES HAT FOLGENDE WERTE: BRUTTORAUMZAHL NETTORAUMZAHL Hiermit wird bescheinigt, dass das Vermessungsergebnis dieses Schiffes nach Massgabe des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1968 ermittelt wurde.
Ausgestellt in 19 (Ausstellungsort) (Ausstellungsdatum)
(Unterschrift des ausstellenden Bediensteten) und/oder (Siegel der ausstellenden Behörde)
Bei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen: Der Unterzeichnete erklärt, dass er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Messbriefs ordnungsgemäss ermächtigt worden ist.
(Unterschrift)
IM VERMESSUNGSERGEBNIS ENTHALTENE RÄUME
BRUTTORAUMZAHL NETTORAUMZAHL
Bezeichnung Lage Länge Bezeichnung Lage Länge des Raumes des Raumes
Unterdeck — —
ANZAHL DER FAHRGÄSTE (Regel 4 Abs. 1)
Anzahl der Fahrgäste in Kabinen mit nicht mehr als 8 Betten
Anzahl der sonstigen Fahrgäste
AUSGESONDERTE RÄUME TIEFGANG (Regel 2 Abs. 5) (Regel 4 Abs. 2)
Räume, die zum Teil ausgesondert sind, sollen in der obenstehenden Aufstellung mit einem Stern (*) gekennzeichnet werden.
Tag und Ort der ersten Vermessung
Tag und Ort der letzten Nachmessung
BEMERKUNGEN:
Geltungsbereich am 31. Mai 20137 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Albanien 3. April 2003 B 3. Juli 2003 Algerien 4. Oktober 1976 B 18. Juli 1982 Angola 4. Oktober 2001 B 4. Januar 2002 Antigua und Barbuda 3. März 1987 B 3. Juni 1987 Äquatorialguinea 24. April 1996 B 24. Juli 1996 Argentinien 24. Januar 1979 18. Juli 1982 Aserbaidschan 1. Juli 1997 B 1. Oktober 1997 Äthiopien 18. Juli 1985 B 18. Oktober 1985 Australien 21. Mai 1982 B 21. August 1982 Bahamas 22. Juli 1976 B 18. Juli 1982 Bahrain 21. Oktober 1985 B 21. Januar 1986 Bangladesch 6. November 1981 B 18. Juli 1982 Barbados 1. September 1982 B 1. Dezember 1982 Belgien 2. Juni 1975 18. Juli 1982 Belize 9. April 1991 B 9. Juli 1991 Benin 1. November 1985 B 1. Februar 1986 Bolivien 4. Juni 1999 B 4. September 1999 Brasilien 30. November 1970 18. Juli 1982 Brunei 23. Oktober 1986 B 23. Januar 1987 Bulgarien* 14. Oktober 1982 14. Januar 1983 Chile* 22. November 1982 B 22. Februar 1983 China* 8. April 1980 B 18. Juli 1982 Hongkonga 5. Juni 1997 1. Juli 1997 Macaub 13. Dezember 1999 20.
Dezember 1999 Cook-Inseln 21. Dezember 2001 B 21. März 2002 Costa Rica 27. Mai 2009 B 27. August 2009 Côte d’Ivoire 5. Oktober 1987 B 5. Januar 1988 Dänemark* 22. Juni 1982 22. September 1982 Deutschland* 7. Mai 1975 18. Juli 1982 Dominica 21. Juni 2000 B 21. September 2000 Ecuador 21. September 1995 B 21. Dezember 1995 El Salvador 25. April 1997 B 25. Juli 1997 Eritrea 22. April 1996 B 22. Juli 1996 Estland 16. Dezember 1991 B 16. März 1992 Fidschi 29. November 1972 B 18. Juli 1982 Finnland 6. Februar 1973 18. Juli 1982
7 AS 1982 1326, 1983 234, 1984 269, 1985 245, 1986 833,1987 1122, 1989 403, 1990 1699, 2005 1299, 2008 671, 2010 847 und 2013 2103. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Frankreich* 31. Oktober 1980 18. Juli 1982 Gabun 12. April 2005 B 12. Juli 2005 Gambia 1. November 1991 B 1. Februar 1992 Georgien 19. April 1994 B 19. Juli 1994 Ghana 13. Dezember 1973 18. Juli 1982 Grenada 28. Juni 2004 B 28. September 2004 Griechenland 19. August 1983 19. November 1983 Guatemala 20. Februar 2008 B 20. Mai 2008 Guinea 19. Januar 1981 B 18. Juli 1982 Guyana 10. Dezember 1997 B 10. März 1998 Haiti 6. April 1989 B 6. Juli 1989 Honduras 2. Dezember 1998 B 2. März 1999 Indien 26. Mai 1977 B 18. Juli 1982 Indonesien 14. März 1989 14. Juni 1989 Irak 29. August 1972 B 18. Juli 1982 Iran 28. Dezember 1973 B 18. Juli 1982 Irland 11. April 1985 11. Juli 1985 Island 17. Juni 1970 18. Juli 1982 Israel** 13. Februar 1975 18. Juli 1982 Italien 10. September 1974 18. Juli 1982 Jamaika 8. September 2000 B 8. Dezember 2000 Japan 17. Juli 1980 18. Juli 1982 Jemen 6. März 1979 B 18. Juli 1982 Jordanien 3. Oktober 1995 B 3. Januar 1996 Kambodscha 28. November 1994 B 28. Februar 1995 Kanada 18. Juli 1994 18. Oktober 1994 Kap Verde 4. Juli 2003 B 4. Oktober 2003 Kasachstan 7. März 1994 B 7. Juni 1994 Katar 3. Februar 1986 B 3.
Mai 1986 Kenia 15. Dezember 1992 B 15. März 1993 Kiribati 5. Februar 2007 B 5. Mai 2007 Kolumbien 16. Juni 1976 B 18. Juli 1982 Komoren 22. November 2000 B 22. Februar 2001 Kongo (Brazzaville) 7. August 2002 B 7. November 2002 Korea (Nord-) 18. Oktober 1989 B 18. Januar 1990 Korea (Süd-) 18. Januar 1980 18. Juli 1982 Kroatien 27. Juli 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba* 9. November 1982 B 9. Februar 1983 Kuwait 2. März 1983 2. Juni 1983 Lettland 11. Mai 1998 B 11. August 1998 Libanon 16. Dezember 1994 B 16. März 1995 Liberia 25. September 1972 18. Juli 1982
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Libyen 28. April 2005 B 28. Juli 2005 Litauen 4. Dezember 1991 B 4. März 1992 Luxemburg 14. Februar 1991 B 14. Mai 1991 Malaysia 24. April 1984 B 24. Juli 1984 Malediven 2. Juni 1983 B 2. September 1983 Malta 20. März 1989 B 20. Juni 1989 Marokko 28. Juni 1990 B 28. September 1990 Marshallinseln 25. April 1989 B 25. Juli 1989 Mauretanien 24. November 1997 B 24. Februar 1998 Mauritius 11. Oktober 1988 B 11. Januar 1989 Mexiko 14. Juli 1972 18. Juli 1982 Moldau 11. Oktober 2005 B 11. Januar 2006 Monaco 19. Januar 1971 B 18. Juli 1982 Mongolei 26. Juni 2002 B 26. September 2002 Montenegro 3. Juni 2006 N 3. Juni 2006 Mosambik 30. Oktober 1991 B 30. Januar 1992 Myanmar 4. Mai 1988 B 4. August 1988 Namibia 27. November 2000 B 27. Februar 2001 Neuseeland* 6. Januar 1978 B 18. Juli 1982 Nicaragua 2. Februar 1994 B 2. Mai 1994 Niederlande 16. Juni 1981 18. Juli 1982 Aruba 16. Juni 1981 18. Juli 1982 Curaçao 16. Juni 1981 18. Juli 1982 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 16. Juni 1981 18. Juli 1982 Sint Maarten 16. Juni 1981 18. Juli 1982 Nigeria 13. November 1984 B 13. Februar 1985 Niue 18. Mai 2012 B 18. August 2012 Norwegen 26. August 1971 18.
Juli 1982 Oman 24. September 1990 B 24. Dezember 1990 Österreich 7. Oktober 1975 B 18. Juli 1982 Pakistan 17. Oktober 1994 17. Januar 1995 Palau 29. September 2011 B 29. Dezember 2011 Panama 9. März 1978 B 18. Juli 1982 Papua-Neuguinea 25. Oktober 1993 B 25. Januar 1994 Peru 16. Juli 1982 B 16. Oktober 1982 Philippinen 6. September 1978 18. Juli 1982 Polen 27. Juli 1976 18. Juli 1982 Portugal 1. Juni 1987 1. September 1987 Rumänien* 21. Mai 1976 B 18. Juli 1982 Russland* 20. November 1969 18. Juli 1982 Salomoninseln 30. Juni 2004 B 30. September 2004 Samoa 18. Mai 2004 B 18. August 2004 St. Kitts und Nevis 11. Juni 2004 B 11. September 2004
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
St. Lucia 20. Mai 2004 B 20. August 2004 St. Vincent und die Grenadinen 28. Oktober 1983 B 28. Januar 1984 São Tomé und Príncipe 29. Oktober 1998 B 29. Januar 1999 Saudi-Arabien 20. Januar 1975 B 18. Juli 1982 Schweden 11. Mai 1979 18. Juli 1982 Schweiz 21. Juni 1977 18. Juli 1982 Senegal 16. Januar 1997 B 16. April 1997 Serbien 29. April 1971 18. Juli 1982 Sierra Leone 26. Juli 2001 B 26. Oktober 2001 Singapur 6. Juni 1985 B 6. September 1985 Slowakei 30. Januar 1995 N 1. Januar 1993 Slowenien 12. November 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 6. November 1972 18. Juli 1982 Sri Lanka 11. März 1992 B 11. Juni 1992 Südafrika 24. November 1982 B 24. Februar 1983 Sudan 21. Mai 2002 B 21. August 2002 Syrien* 6. Februar 1975 B 18. Juli 1982 Tansania 28. März 2001 B 28. Juni 2001 Thailand 11. Juni 1996 B 11. September 1996 Togo 19. Juli 1989 B 19. Oktober 1989 Tonga 12. April 1977 B 18. Juli 1982 Trinidad und Tobago 15. Februar 1979 B 18. Juli 1982 Tschechische Republik 19. Oktober 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 13. Januar 1999 B 13. April 1999 Türkei 16. Mai 1980 B 18. Juli 1982 Turkmenistan 4. Februar 2009 B 4. Mai 2009 Tuvalu 22. August 1985 B 22. November 1985 Ukraine 25. Oktober 1993 B 25. Januar 1994 Ungarn* 23. Mai 1975 B 18.
Juli 1982 Uruguay 3. Februar 1989 B 3. Mai 1989 Vanuatu 13. Januar 1989 B 13. April 1989 Venezuela 6. Juli 1983 6. Oktober 1983 Vereinigte Arabische Emirate 15. Dezember 1983 B 15. März 1984 Vereinigte Staaten* 10. November 1982 10. Februar 1983 Vereinigtes Königreich 8. Januar 1971 18. Juli 1982 Bermudas 11. November 1982 6. Dezember 1982 Britische Jungferninseln 15. September 2009 15. September 2009 Falklandinseln 16. Juni 1995 16. Juni 1995 Gibraltar 7. Dezember 1988 1. Dezember 1988 Guernsey 30. Dezember 1988 1. Januar 1989 Insel Man 11. Oktober 1984 19. Oktober 1984 Jersey 24. Oktober 2005 24. Oktober 2005 Kaimaninseln 9. Mai 1988 23. Juni 1988
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Vietnam 18. Dezember 1990 B 18. März 1991 Zypern 9. Mai 1986 B 9. August 1986 * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 18. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Vom 19. Nov. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.