0.747.305.412
Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969
Abgeschlossen in London am 23. Juni 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. November 19761 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Juni 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Juli 1982 (Stand am 28. Februar 2017)
Die Vertragsregierungen, von dem Wunsche geleitet, einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Ermittlung des Vermessungsergebnisses von Schiffen aufzustellen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind, in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1) Der Ausdruck «Regeln» bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln; 2) der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt; 3) der Ausdruck «Auslandfahrt» bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen ausserhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat;
AS 1982 1326; BBl 1976 II 1181
Art. 1 des BB vom 30. Nov. 1976 (AS 1978 167).
4) der Ausdruck «Bruttoraumzahl» (bzw. «Bruttoraumgehalt») bezeichnet das Mass für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen (bzw. nach früheren Vorschriften) ermittelte Gesamtgrösse eines Schiffes; 5) der Ausdruck «Nettoraumzahl» bezeichnet das Mass für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ermittelte Nutzbarkeit eines Schiffes; 6) der Ausdruck «neues Schiff» bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet; 7) der Ausdruck «vorhandenes Schiff» bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist; 8) der Ausdruck «Länge» bezeichnet 96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie; 9) der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Zwischenstaatliche beratende Seeschifffahrtsorganisation2.
Anwendungsbereich 1) Dieses Übereinkommen gilt für folgende Schiffe, die in der Auslandfahrt eingea) Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist,
Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 20 erstreckt wird, sowie
nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.
2) Dieses Übereinkommen gilt für
neue Schiffe;
vorhandene Schiffe, an denen Umbauten oder Veränderungen vorgenommen werden, die nach Ansicht der Verwaltung von wesentlichem Einfluss auf ihr geltendes Bruttovermessungsergebnis sind;
vorhandene Schiffe auf Antrag des Eigners sowie
alle vorhandenen Schiffe zwölf Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt; jedoch behalten diese Schiffe – abgesehen von den unter den Buchstaben b) und c) erwähnten – für die Anwendung der ein-
Heute: Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
schlägigen Vorschriften anderer in Kraft befindlicher internationaler Übereinkünfte ihr zu jenem Zeitpunkt geltendes Vermessungsergebnis bei. 3) Das Vermessungsergebnis vorhandener Schiffe, auf die dieses Übereinkommen nach Absatz 2 Buchstabe c) angewendet worden ist, darf danach nicht wieder nach den Vorschriften ermittelt werden, welche die Verwaltung vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat.
Art. 4 Ausnahmen
1) Dieses Übereinkommen gilt nicht für
Kriegsschiffe sowie
Schiffe von weniger als 24 Meter (79 Fuss) Länge.
2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschliesslich auf folgenden Gewässern verkehren:
auf den Grossen Seen Nordamerikas und dem Sankt-Lorenz-Strom, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad von 63° W begrenzt wird;
auf dem Kaspischen Meer oder
auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine von Punta Rasa (Kap San Antonio), Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird.
Art. 5 Höhere Gewalt
1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht. 2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.
Art. 6 Ermittlung der Vermessungsergebnisse
Die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfolgt durch die Verwaltung, die jedoch die Ermittlung von ihr anerkannten Personen oder Stellen übertragen kann. Die betreffende Verwaltung trägt jedoch in jedem Fall die volle Verantwortung für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen.
Art. 7 Ausstellung von Messbriefen
1) Jedem Schiff, dessen Brutto- und Nettoraumzahl nach Massgabe dieses Übereinkommens ermittelt worden sind, wird ein Internationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt.
2) Dieser Messbrief wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäss ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für den Messbrief.
Art. 8 Ausstellung eines Messbriefs durch eine andere Regierung
1) Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Brutto- und Nettoraumzahl eines Schiffes ermitteln und diesem nach Massgabe dieses Übereinkommens einen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) ausstellen oder ausstellen lassen. 2) Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Messbriefs sowie eine Abschrift der Berechnung des Vermessungsergebnisses übermittelt. 3) Ein in dieser Weise ausgestellter Messbrief muss die Feststellung enthalten, dass er auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; er hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 7 ausgestellter Messbrief und wird ebenso anerkannt. 4) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt werden.
Art. 9 Form des Messbriefs
1) Der Messbrief wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten. 2) Die Form des Messbriefs muss dem in Anlage II wiedergegebenen Muster entsprechen.
Art. 10 Ungültigkeitserklärung des Messbriefs
1) Abgesehen von den in den Regeln vorgesehenen Ausnahmen wird ein internationaler Schiffsmessbrief (1969) ungültig und von der Verwaltung ausser Kraft gesetzt, wenn Änderungen in der allgemeinen Anordnung, der Bauart, dem Fassungsvermögen, dem Gebrauch von Räumen, der im Fahrgastschiffs-Zeugnis angegebenen zulässigen Gesamtzahl der Fahrgäste, dem erteilten Freibord oder dem zulässigen Tiefgang des Schiffes vorgenommen worden sind, die eine Vergrösserung der Brutto- oder Nettoraumzahl erfordern. 2) Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 3 wird der einem Schiff von einer Verwaltung ausgestellte Messbrief ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt. 3) Wechselt ein Schiff zur Flagge eines anderen Staates über, dessen Regierung Vertragsregierung ist, so behält der Internationale Schiffsmessbrief (1969) seine Gültigkeit für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verwaltung einen neuen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) als Ersatz ausstellt wenn dies vor Ablauf der drei Monate geschieht. Die Vertragsregierung des Staates, dessen Flagge das Schiff bis dahin geführt hat, übersendet der Verwaltung nach dem Wechsel so bald wie möglich eine Abschrift des Messbriefs, der sich zum Zeitpunkt des Wechsels an Bord befindet, sowie eine Abschrift der Berechnung des entsprechenden Vermessungsergebnisses.
Art. 11 Anerkennung der Messbriefe
Messbriefe, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Messbriefen.
Art. 12 Überprüfung
1) Ein Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung Vertragsregierung ist, unterliegt in den Häfen anderer Vertragsregierungen der Überprüfung durch ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Diese Überprüfung ist auf die Feststellung zu beschränken,
dass das Schiff mit einem gültigen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) versehen ist;
dass die Hauptmerkmale des Schiffes den Angaben im Messbrief entsprechen.
2) Die Durchführung dieser Überprüfung darf keinen Zeitverlust für das Schiff verursachen. 3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Hauptmerkmale des Schiffes von den im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) eingetragenen so abweichen, dass sich eine grössere Brutto- oder Nettoraumzahl ergeben würde, so ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, unverzüglich zu unterrichten.
Art. 13 Vergünstigungen
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es einen nach Massgabe des Übereinkommens ausgestellten gültigen Messbrief besitzt.
Art. 14 Frühere Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen
1) Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Vermessungsfragen, die gegenwärtig zwischen den an diesem Übereinkommen beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in Bezug auf
Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen nicht angewendet wird;
Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.
2) Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren massgebend.
Art. 15 Übermittlung von Unterlagen
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen:
eine ausreichende Anzahl von Mustern der von ihnen nach Massgabe dieses Übereinkommens ausgestellten Messbriefe zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen;
den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind, sowie
eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, in ihrem Namen in Vermessungsfragen tätig zu werden, zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
Art. 16 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
1) Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom 23. Juni 1969 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs3 können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
indem sie es vorbehältlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
indem sie ihm beitreten.
2) Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde bei der Organisation. Die Organisation teilt allen Regierungen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jede neue Annahme und jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit. Die Organisation teilt ausserdem allen Regierungen, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet haben, jede Unterzeichnung mit, die innerhalb von sechs Monaten nach dem 23. Juni 1969 erfolgt.
Art. 17 Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt 24 Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens 25 Regierungen von Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens
v. H. des Bruttoraumgehalts aller Handelsschiffe der Welt ausmachen, es nach
Artikel 16 ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder Annahme- oder Bei-
trittsurkunden hinterlegt haben. Die Organisation teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit. 2) Für Regierungen, die während der in Absatz 1 genannten 24 Monate eine Annahme- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, wird die Annahme oder der Beitritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt. 3) Für Regierungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Annahme oder Beitrittsurkunde zu demselben hinterlegt haben, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde in Kraft. 4) Nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Massnahmen getroffen worden sind, um eine Änderung dieses Übereinkommens in Kraft treten zu lassen, oder zu dem bei einstimmig angenommenen Änderungen alle notwendigen Annahmen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) als erfolgt gelten, gilt jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
Art. 18 Änderungen
1) Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragsregierung durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden. 2) Änderung durch einstimmige Annahme:
Auf Antrag einer Vertragsregierung teilt die Organisation eine von der betreffenden Regierung vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens allen Vertragsregierungen zur Prüfung zwecks einstimmiger Annahme mit.
Eine solche Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch alle Vertragsregierungen in Kraft, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Hat eine Vertragsregierung die Organisation binnen 24 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese der Vertragsregierung die Änderung erstmalig mitgeteilt hat, nicht von der Annahme oder Ablehnung derselben unterrichtet, so wird unterstellt, dass die betreffende Regierung die Änderung angenommen hat.
3) Änderung nach Prüfung durch die Organisation:
Auf Antrag einer Vertragsregierung wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Organisation geprüft. Nimmt der Schiffssicherheitsausschuss der Organisation die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsregierungen mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem sie von der Versammlung der Organisation geprüft wird.
Eine Änderung, welche die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
Bei der Annahme einer Änderung kann die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder unter Einschluss von zwei Dritteln der im Schiffssicherheitsausschuss vertretenen und in der Versammlung anwesenden und abstimmenden Regierungen eine Feststellung vorschlagen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c) abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet. Diese Feststellung bedarf der vorherigen Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen.
Dieser Absatz schliesst nicht aus, dass eine Vertragsregierung, die hinsichtlich einer Änderung des Übereinkommens zunächst ein Verfahren nach diesem Absatz vorgeschlagen hat, jederzeit ein anderes Verfahren nach Absatz 2 oder 4 anwendet, das sie für wünschenswert hält.
4) Änderung durch eine Konferenz:
Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt wird, beruft die Organisation eine Konferenz der Regierungen zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
Jede Änderung, welche die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
Bei der Annahme einer Änderung kann eine nach Buchstabe a) einberufene Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder feststellen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c) abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.
5) Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels in Kraft tretende Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit. 6) Jede Annahme oder Erklärung auf Grund dieses Artikels erfolgt durch die Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung.
Art. 19 Kündigung
1) Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. 2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation; diese teilt allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Kündigung sowie den Tag ihres Eingangs mit. 3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
Art. 20 Hoheitsgebiete
1) a) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet so bald wie möglich in Konsultationen ein oder ergreifen sonstige angemessene Massnahmen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt. 2) a) Die Vereinten Nationen oder eine Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a) abgegeben haben, können jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach einem längeren, in der Notifikation angegebenen Zeitabschnitt nicht mehr auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt. 3) Die Organisation setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäss Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäss Absatz 2 in Kenntnis; hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet.
Art. 21 Hinterlegung und Registrierung
1) Dieses Übereinkommen wird bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Unterzeichnerregierungen, die diesem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften. 2) Der Generalsekretär der Organisation übermittelt den Wortlaut dieses Übereinkommens sogleich nach seinem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4.
Art. 22 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 23. Juni 1969.
(Es folgen die Unterschriften) Anlage 15 Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen von Schiffen Regel 1 Allgemeines Anhang 2), BRZ +10 000
000 H = Seitenhöhe mittschiffs gemäss Regel 2 Abs. 2 (in Meter), T = Tiefgang mittschiffs gemäss Absatz 2 der vorliegenden Regel (in Meter), N1 = Anzahl der Fahrgäste in Kabinen mit nicht mehr als 8 Betten, N2 = Anzahl der sonstigen Fahrgäste, N1 + N2 = Gesamtzahl der nach dem Fahrgastzeugnis zulässigen Fahrgäste; falls die Summe von N1 und N2 kleiner als 13 ist, bleibt sie unberücksichtigt, BRZ = Bruttoraumzahl des Schiffes gemäss Regel 3. 2) Als Tiefgang (T) im Sinne des Absatzes 1 gilt
für Schiffe, die dem in Kraft befindlichen Internationalen Freibord-Übereinkommen7 unterliegen, der Tiefgang, der dem nach jenem Übereinkommen erteilten Sommerfreibord (ohne Berücksichtigung eines Holzfreibords) entspricht;
für Fahrgastschiffe der Tiefgang, der der nach dem in Kraft befindlichen Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See oder einer anderen anwendbaren Internationalen Übereinkunft erteilten obersten Schottenladelinie entspricht;
für Schiffe, die dem Internationalen Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen, denen jedoch ein Freibord nach innerstaatlichen Vorschriften erteilt wird, der Tiefgang, der dem hiernach erteilten Sommerfreibord entspricht;
für Schiffe, denen kein Freibord erteilt wird, deren Tiefgang jedoch nach innerstaatlichen Vorschriften eingeschränkt wird, der höchstzulässige Tiefgang und
für alle sonstigen Schiffe 75 v. H. der Seitenhöhe mittschiffs gemäss Regel 2 Abs. 2.
SR 0.747.305.411 Regel 5 Änderung der Nettoraumzahl 1) Wenn die in der Regel 3 und 4 bestimmten Merkmale eines Schiffes wie z. B. V, Vc, T, N1, oder N2 verändert werden und diese Änderung zu einem Anwachsen der nach Regel 4 ermittelten Nettoraumzahl führt, ist diese unverzüglich den neuen Merkmalen entsprechend zu ermitteln und anzuwenden. 2) Schiffe, denen sowohl ein Freibord nach Buchstabe a) als auch nach Buchstabe
b) der Regel 4 Abs. 2 erteilt worden ist, erhalten nur eine nach jener Regel ermittelte Nettoraumzahl, und zwar die, die dem für den jeweiligen Einsatz des Schiffes erteilten Freibord entspricht. 3) Wenn die in der Regel 3 und 4 bestimmten Merkmale eines Schiffes wie z. B. V, Vc, T, N1, oder N2 verändert werden oder wenn der in Absatz 2 erwähnte Freibord bei einem Wechsel des Einsatzes des Schiffes verändert wird und eine solche Änderung zu einer Verminderung der nach Regel 4 ermittelten Nettoraumzahl führt, darf ein neuer Internationaler Schiffsmessbrief (1969) mit dieser kleineren Nettoraumzahl erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach Ausstellung des bis dahin geltenden Messbriefs ausgestellt werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht,
wenn das Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt,
wenn das Schiff Umbauten oder Veränderungen unterzogen wird, die nach Ansicht der Verwaltung von grösserer Bedeutung sind, wie es z. B. bei der Entfernung eines Aufbaues der Fall ist, die eine Änderung des erteilten Freibords erfordert und
für Fahrgastschiffe, die in einem besonderen Verkehr, wie z. B. der Pilgerfahrt, eine grosse Zahl von Decksfahrgästen befördern.
Regel 6 Berechnung der Rauminhalte 1) Der Inhalt aller bei der Berechnung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfassten Räume wird ohne Berücksichtigung von Isolationen u. dgl. bei Schiffen aus Metall bis zur Innenseite der Aussenhaut oder baulicher Trennflächen und bei Schiffen aus anderem Werkstoff bis zur Aussenseite der Aussenhaut und der Innenseite baulicher Trennflächen gemessen. 2) Der Inhalt von Anhängen wird dem Gesamtinhalt hinzugerechnet. 3) Der Inhalt von zur See hin offenen Räumen braucht dem Gesamtinhalt nicht hinzugerechnet zu werden.
Regel 7 Masse und Berechnungen 1) Alle für die Berechnung der Rauminhalte verwendeten Masse werden auf den Zentimeter oder ein Zwanzigstel Fuss gerundet. 2) Die Inhalte sind nach Verfahren zu berechnen, die für die jeweiligen Räume allgemein anerkannt sind und deren Genauigkeit den Anforderungen der Verwaltung genügt. 3) Die Berechnungen müssen so viele Einzelheiten enthalten, dass sie leicht nachgeprüft werden können.
Anhang I Bilder, auf die in Regel 2 Abs. 5 Bezug genommen wird In den folgenden Bildern bedeutet O = ausgesonderte Räume C = geschlossene Räume I = Räume, die als geschlossene Räume zu behandeln sind. Schraffierte Teile sind in den Inhalt der geschlossenen Räume einzurechnen. B = Decksbreite im Bereich der Öffnung. Bei Schiffen mit gerundetem Schergang ist die Breite wie in Bild11 dargestellt zu messen. ABCD = Öffnung im Deck Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff. i) Bild 1 Bild 2 Bild 3 Bild 4 Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff iii) Offene Reling oder offenes Schanzkleid Bild 5 Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff iii) Luke oder Aufbau Offene Reling oder offenes Schanzkleid Bild 6 Regel 2 Abs. 5 Buchstabe b) H h≤ , jedoch mindestens 0.75 m (2,5 Fuss).
Bild 7 Regel 2 Abs. 5 Buchstabe c) querschiffs geschlossen querschiffs geschlossen Länge des ausgesonderten Raumes H h≥ , jedoch mindestens 0,75 m (2,5 Fuss)
Gegenüberliegende Öffnung nur an einer Seite Seitenöffnungen Bild 8 Regel 2 Abs. 5 Buchstabe d) ABCD = Öffnung im Deck Raum ABCDEFGH wird nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet Bild 9 Regel 2 Abs. 5 Buchstabe e) Bild 10 Radius Schiff mit gerundetem Schergang Radius Aussenhaut Bild11
In der Regel 3 und 4 Abs. 1 aufgeführte Beiwerte K1 und K2
(V oder Vc = Zahlenwert des in Kubikmeter gemessenen Inhalts)
10 0.2200 45,000 0.2931 330,000 0.3104 670,000 0.3165 20 0.2260 50,000 0.2940 340,000 0.3106 680,000 0.3166 30 0.2295 55,000 0.2948 350,000 0.3109 690,000 0.3168 40 0.2320 60,000 0.2956 360,000 0.3111 700,000 0.3169 50 0.2340 65,000 0.2963 370,000 0.3114 710,000 0.3170 60 0.2356 70,000 0.2969 380,000 0.3116 720,000 0.3171 70 0.2369 75,000 0.2975 390,000 0.3118 730,000 0.3173 80 0.2381 80,000 0.2981 400,000 0.3120 740,000 0.3174 90 0.2391 85,000 0.2986 410,000 0.3123 750,000 0.3175 100 0.2400 90,000 0.2991 420,000 0.3125 760,000 0.3176 200 0.2460 95,000 0.2996 430,000 0.3127 770,000 0.3177 300 0.2495 100,000 0.3000 440,000 0.3129 780,000 0.3178 400 0.2520 110,000 0.3008 450,000 0.3131 790,000 0.3180 500 0.2540 120,000 0.3016 460,000 0.3133 800,000 0.3181 600 0.2556 130,000 0.3023 470,000 0.3134 810,000 0.3182 700 0.2569 140,000 0.3029 480,000 0.3136 820,000 0.3183 800 0.2581 150,000 0.3035 490,000 0.3138 830,000 0.3184 900 0.2591 160,000 0.3041 500,000 0.3140 840,000 0.3185 1,000 0.2600 170,000 0.3046 510,000 0.3142 850,000 0.3186 2,000 0.2660 180,000 0.3051 520,000 0.3143 860,000 0.3187 3,000 0.2695 190,000 0.3056 530,000 0.3145 870,000 0.3188 4,000 0.2720 200,000 0.3060 540,000 0.3146 880,000 0.3189 5,000 0.2740 210,000 0.3064 550,000 0.3148 890,000 0.3190 6,000 0.2756 220,000 0.3068 560,000 0.3150 900,000 0.3191 7,000 0.2769 230,000 0.3072 570,000 0.3151 910,000 0.3192 8,000 0.2781 240,000 0.3076 580,000 0.3153 920,000 0.3193 9,000 0.2791 250,000 0.3080 590,000 0.3154
930,000 0.3194 10,000 0.2800 260,000 0.3083 600,000 0.3156 940,000 0.3195 15,000 0.2835 270,000 0.3086 610,000 0.3157 950,000 0.3196 20,000 0.2860 280,000 0.3089 620,000 0.3158 960,000 0.3196 25,000 0.2880 290,000 0.3092 630,000 0.3160 970,000 0.3197 30,000 0.2895 300,000 0.3095 640,000 0.3161 980,000 0.3198 35,000 0.2909 310,000 0.3098 650,000 0.3163 990,000 0.3199 40,000 0.2920 320,000 0.3101 660,000 0.31641,000,000 0.3200
Für Zwischenwerte von V oder Vc sind die Beiwerte K1 oder K2 durch lineare Interpolation zu ermitteln.
Anlage II Internationaler Schiffsmessbrief (1969) (Dienstsiegel)
Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Schiffsvermessungs- Übereinkommens von 1969 im Namen der Regierung
(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)
für das Übereinkommen am 19 in Kraft getreten ist, durch (vollständige amtliche Bezeichnung der nach den Vorschriften des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1968 anerkannten zuständigen Person oder Stelle)
Name des Schiffes Unterscheidungssignal Heimathafen Datum*
* Einzutragen ist entweder der Tag, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand (Artikel 2 Nr. 6), oder der Zeitpunkt, zu dem grössere Umbauten oder Veränderungen an dem Schiff vorgenommen wurden (Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b).
HAUPTABMESSUNGEN Länge Breite Seitenhöhe mittschiffs (Artikel 2 Nr. 8) (Regel 2 Abs. 3) bis zum Oberdeck (Regel 2 Abs. 2)
DAS VERMESSUNGSERGEBNIS DES SCHIFFES HAT FOLGENDE WERTE: BRUTTORAUMZAHL NETTORAUMZAHL Hiermit wird bescheinigt, dass das Vermessungsergebnis dieses Schiffes nach Massgabe des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1968 ermittelt wurde.
Ausgestellt in 19 (Ausstellungsort) (Ausstellungsdatum)
(Unterschrift des ausstellenden Bediensteten) und/oder (Siegel der ausstellenden Behörde)
Bei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen: Der Unterzeichnete erklärt, dass er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Messbriefs ordnungsgemäss ermächtigt worden ist.
(Unterschrift)
IM VERMESSUNGSERGEBNIS ENTHALTENE RÄUME
BRUTTORAUMZAHL NETTORAUMZAHL
Bezeichnung Lage Länge Bezeichnung Lage Länge des Raumes des Raumes
Unterdeck — —
ANZAHL DER FAHRGÄSTE (Regel 4 Abs. 1)
Anzahl der Fahrgäste in Kabinen mit nicht mehr als 8 Betten
Anzahl der sonstigen Fahrgäste
AUSGESONDERTE RÄUME TIEFGANG (Regel 2 Abs. 5) (Regel 4 Abs. 2)
Räume, die zum Teil ausgesondert sind, sollen in der obenstehenden Aufstellung mit einem Stern (*) gekennzeichnet werden.
Tag und Ort der ersten Vermessung
Tag und Ort der letzten Nachmessung
BEMERKUNGEN:
Anlage III8
Überprüfung der Einhaltung dieses Übereinkommens
Regel 8 Anwendung Die Vertragsregierungen wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.
Regel 9 Überprüfung der Anwendung