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Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren

0.748.112.12 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 13 zercl. 2014

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-748-112-12/de/mehrseitige-vereinbarung-uber-flugsicherungs-streckengebuhren

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Funtauna

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0.748.112.12

Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Steckengebühren

Abgeschlossen in Brüssel am 12. Februar 1981 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 19822 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Februar 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1986 (Stand am 13. Juni 2014)

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, Spanien, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, Irland, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Schweizerische Eidgenossenschaft, im folgenden «die Vertragsstaaten» genannt, die Europäische Organisation für Flugsicherung, im folgenden «EUROCONTROL» genannt, in der Erwägung, dass die Abkommen, die bestimmte europäische Staaten mit EUROCONTROL über die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren abgeschlossen haben, aufgrund der Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt «EUROCONTROL» vom 13. Dezember 19603 ersetzt werden müssen, in der Erkenntnis, dass sich die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Festlegung und Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren in der Vergangenheit gut bewährt hat, in dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit fortzusetzen und zu verstärken, in der Absicht, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ein möglichst vielen europäischen Staaten zugängliches, einheitliches europäisches System der Flugsicherungs-Streckengebühren anzuwenden, in der Überzeugung, dass mit dieser Vereinheitlichung auch die Konsultation mit den Benutzern erleichtert wird, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, dass die am System der Flugsicherungs-Streckengebühren der EUROCONTROL beteiligten Staaten die Befugnisse der Organisation auf dem Gebiet der Gebühreneinziehung verstärken, in der Erkenntnis, dass dafür eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden muss, haben folgendes vereinbart:

AS 1986 1588; BBl 1982 I 931 1 Ersetzt das vorläufige Abk. Zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt Eurocontrol über die Erhebung von Streckennavigationsgebühren vom 9. Aug. 1971 [AS 1971 1533, 1973 1581, 1975 1883, 1977 483]. 2 AS 1986 1587

Footnotes

  1. [3] SR 0.748.05

Art. 1

1. Die Vertragsstaaten vereinbaren ein gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet der Gebühren für die Streckennavigationseinrichtungen und Streckennavigationsdienste, im folgenden «FIugsicherungs-Streckengebühren» genannt, im Luftraum der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete. 2. Sie vereinbaren daher, ein gemeinsames System zur Festlegung und Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren zu schaffen und dafür die Dienste der EUROCONTROL in Anspruch zu nehmen. 3. Zu diesem Zweck werden die Ständige Kommission und der Geschäftsführende Ausschuss der EUROCONTROL um die Vertreter der Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EUROCONTROL sind, erweitert und im folgenden als «Erweiterte Kommission» und «Erweiterter Ausschuss» bezeichnet. 4. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fluginformationsgebiete sind in der Anlage 1 dieser Vereinbarung aufgeführt. Jede Änderung, die ein Vertragsstaat an dem ihn betreffenden Teil der vorgenannten Anlage 1 vorzunehmen beabsichtigt und die sich auf die Gesamtausdehnung des in dieser Vereinbarung genannten Luftraums auswirkt, unterliegt der einmütigen Zustimmung der Erweiterten Kommission. Jede Änderung, die sich nicht in dieser Weise auswirkt, teilt der betroffene Vertragsstaat der EUROCONTROL mit.

Art. 2

In der Erweiterten Kommission hat jeder Vertragsstaat eine Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 3 Art. 4 Art. 5

1. Der Erweiterten Kommission obliegt es, das gemeinsame System der Flugsicherungs-Streckengebühren in der Weise einzurichten, dass

  1. diese Gebühren nach einer einheitlichen Formel festgelegt werden, die die Kosten der Vertragsstaaten für Streckennavigationseinrichtungen und Streckennavigationsdienste und für den Betrieb des Systems sowie die Kosten der EUROCONTROL für den Betrieb des Systems umfasst;

  2. diese Gebühren von EUROCONTROL als eine einzige Gebühr je Flug eingezogen werden.

2. Der Erweiterten Kommission werden zu diesem Zweck folgende Aufgaben übertragen:

  1. Sie legt die Grundsätze fest, die zur Ermittlung der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten anzuwenden sind;

  2. sie legt die Regeln für die Berechnung der Flugsicherungs-Streckengebühren fest;

  3. sie genehmigt für jeden Erhebungszeitraum den Deckungssatz für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten;

  1. sie bestimmt die Rechnungseinheit, in der die Flugsicherungs-Streckengebühren benannt werden;

  2. sie legt die Anwendungsbedingungen des Systems einschliesslich der Zahlungsbedingungen, Gebührensätze, Tarife sowie deren Erhebungszeiträume fest;

  3. sie legt die Grundsätze für Befreiungen von Flugsicherungs-Streckengebühren fest;

  4. sie genehmigt die Berichte des Erweiterten Ausschusses;

  5. sie legt die Finanzordnung für das System der Flugsicherungs-Streckengebühren fest;

  6. sie genehmigt Vereinbarungen zwischen EUROCONTROL und jedem Staat, der die Einrichtungen und die technische Hilfe der EUROCONTROL im Zusammenhang mit Flugsicherungsgebühren in Anspruch zu nehmen wünscht, die nicht unter diese Vereinbarung fallen;

  7. sie verabschiedet den vom Erweiterten Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c vorgelegten Haushaltsvoranschlag.

3. Die Erweiterte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der einmütigen Zustimmung aller Vertragsstaaten.

Im Erweiterten Ausschuss hat jeder Vertragsstaat eine Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b.

1. Der Erweiterte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Er bereitet die Beschlüsse der Erweiterten Kommission vor;

  2. er übt die Aufsicht über die Durchführung des Systems der Flugsicherungs- Streckengebühren und über alle Aufwendungen der EUROCONTROL in diesem Tätigkeitsbereich aus und trifft entsprechend den Beschlüssen der Erweiterten Kommission alle erforderlichen Massnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren;

  3. er berichtet der Erweiterten Kommission über die für die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren benötigten Mittel und legt ihr den Haushaltsvoranschlag für die Tätigkeit der EUROCONTROL auf dem Gebiet der Flugsicherungs-Streckengebühren vor;

  4. er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm von der Erweiterten Kommission übertragen werden.

2. Der Erweiterte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.

Art. 6 2. a) Art. 7 Art. 8 Art. 9

1. Für die Beschlüsse der Erweiterten Kommission gilt folgendes:

  1. Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–f und h bedürfen der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten und sind für diese verbindlich. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so beschliesst die Erweiterte Kommission mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Vertragsstaat, der aus zwingenden Gründen des nationalen Interesses diesen Beschluss nicht befolgen kann, hat der Erweiterten Kommission diese Gründe in einer Erklärung darzulegen;

  2. Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben i und j bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei diese Stimmen die gewogene Mehrheit der Mitgliedstaaten der EUROCONTROL umfassen müssen, wie sie sich aus den Bestimmungen in Beilage 2 dieser Vereinbarung ergibt.

EUROCONTROL teilt den Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EUROCONTROL sind, alljährlich die Zahl der Stimmen mit, über die die Mitgliedstaaten der EUROCONTROL nach diesen Bestimmungen verfügen;

c) Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das gleiche gilt für Verfahren, die im Namen der EUROCONTROL von der Erweiterten Kommission vor dem in Artikel 25 vorgesehenen Schiedsgericht eingeleitet werden. Die Geschäftsordnung des Erweiterten Ausschusses einschliesslich der Regeln für die Beschlussfassung bedürfen der Genehmigung der Erweiterten Kommission durch einmütige Zustimmung aller Vertragsstaaten.

b) In dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall beschliesst der Erweiterte Ausschuss jedoch nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels.

EUROCONTROL legt nach den geltenden Bestimmungen die Flugsicherungs- Streckengebühren fest, die für jeden Flug in dem in Artikel 1 genannten Luftraum geschuldet werden.

EUROCONTROL zieht die in Artikel 7 genannten Flugsicherungs-Streckengebühren ein. Zu diesem Zweck sind sie für jeden Flug eine einzige Gebühr, die eine einzige Forderung der EUROCONTROL darstellt und an ihrem Sitz zu erfüllen ist.

Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges der Luftfahrzeughalter war.

Art. 10

Ist der Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigentümer des Luftfahrzeugs so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter war.

Art. 11

Zahlt der Schuldner nicht, so kann der geschuldete Betrag zwangsweise eingezogen werden.

Art. 12

1. Das Verfahren zur Einziehung des geschuldeten Betrags wird entweder von EUROCONTROL selbst oder auf ihr Ersuchen von einem Vertragsstaat eingeleitet. 2. Die Einziehung wird entweder auf dem Gerichts- oder auf dem Verwaltungsweg durchgeführt. 3. Jeder Vertragsstaat teilt EUROCONTROL die bei ihm anzuwendenden Verfahren sowie die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit.

Art. 13

Das Verfahren zur Einziehung wird im Gebiet des Vertragsstaates anhängig gemacht, in dem

  1. der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat;

  2. der Schuldner eine Geschäftsniederlassung hat, falls sich der Wohnsitz oder Sitz nicht im Gebiet eines Vertragsstaates befindet;

  3. der Schuldner Vermögenswerte besitzt, falls keine der in Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist;

  4. EUROCONTROL ihren Sitz hat, falls keine der in Buchstaben a–c dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist.

Art. 14

EUROCONTROL ist befugt, vor den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsbehörden von Staaten, die dieser Vereinbarung nicht angehören, ein Verfahren einzuleiten.

Art. 15

Folgende in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen/Entscheide werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt:

  1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen;

  2. Entscheidungen/Entscheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die gerichtlicher Rechtsschutz möglich war, aber infolge Abweisung der Beschwerde durch ein rechtskräftig gewordenes Gerichtsurteil, Zurückziehung der Beschwerde oder Fristablauf nicht mehr möglich ist.

Art. 16 Art. 17 Art. 18

Eine Entscheidung/ein Entscheid im Sinne des Artikels 15 wird nicht anerkannt oder vollstreckt, wenn

  1. das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Ursprungsstaates, welches/welche die Entscheidung/den Entscheid ausgesprochen hat, nach Artikel 13 nicht zuständig war;

  2. die Entscheidung/der Entscheid der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich widerspricht;

  3. dem Schuldner die Entscheidung/der Entscheid der Verwaltungsbehörde oder das das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen oder die ihm gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen konnte;

  4. ein zuvor angestrengtes Verfahren über dieselben Gebühren bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates anhängig ist;

  5. die Entscheidung/der Entscheid mit einer/einem im ersuchten Staat bereits über dieselben Gebühren ergangenen Entscheidung/Entscheid unvereinbar ist;

  6. das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Ursprungsstaates bei ihrer Entscheidung/ihrem Entscheid hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates gesetzt hat, es sei denn, dass die Entscheidung/der Entscheid nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewendet worden wären.

Die in Artikel 15 genannten Entscheidungen/Entscheide, die im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden sind, werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des ersuchten Staates vollstreckt. Ist eine Vollstreckungsklausel erforderlich, so wird diese auf einfachen Antrag von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates erteilt.

1. Dem Antrag wird folgendes beigefügt:

  1. eine Ausfertigung der Entscheidung/des Entscheids;

  2. bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück dem Schuldner rechtzeitig zugestellt worden ist;

  1. bei einer Entscheidung/einem Entscheid einer Verwaltungsbehörde eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die in Artikel 15 genannten Erfordernisse erfüllt worden sind;

  2. die Urkunde, aus der sich ergibt, dass die Entscheidung/der Entscheid im Ursprungsstaat vollstreckbar ist und dem Schuldner rechtzeitig zugestellt worden ist;

2. Auf Verlangen des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates ist eine ordnungsgemäss beglaubigte Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Urkunden bedürfen weder der Beglaubigung noch einer ähnlichen Formalität.

Art. 19

1. Der Antrag kann nur aus einem der in Artikel 16 angeführten Gründe abgelehnt werden. Die Entscheidungen/Entscheide dürfen im ersuchten Staat keinesfalls auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. 2. Soweit diese Vereinbarung nichts Abweichendes vorsieht, richtet sich das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Recht des ersuchten Staates.

Art. 20

Der von EUROCONTROL eingezogene Betrag ist entsprechend den Beschlüssen des Erweiterten Ausschusses an die Vertragsstaaten auszuzahlen.

Art. 21

Hat ein Vertragsstaat die Forderung eingezogen, so ist der Betrag innerhalb kürzester Frist an EUROCONTROL auszuzahlen. EUROCONTROL verfährt in diesem Fall nach Artikel 20. Die dem Vertragsstaat entstandenen Einziehungskosten werden von EUROCONTROL getragen.

Art. 22

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten zum Zweck der Festlegung und Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren mit EUROCONTROL zusammen.

Art. 23

Wenn der Erweiterte Ausschuss einstimmig beschliesst, das Verfahren zur Einziehung einer Gebühr aufzugeben, können die betroffenen Vertragsstaaten alle ihnen geeignet erscheinenden Massnahmen treffen. In diesem Fall sind die Bestimmungen in Bezug auf die Einziehung sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen/Entscheiden nicht mehr anwendbar.

Art. 24

Im Fall einer Krise oder eines Krieges wird die Handlungsfreiheit der beteiligten Vertragsstaaten durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigt.

Art. 25

1. Jede Streitigkeit, die zwischen Vertragsstaaten oder zwischen Vertragsstaaten und der durch die Erweiterte Kommission vertretenen EUROCONTROL über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung und ihrer Anlagen entsteht und nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Partei einem Schiedsverfahren unterworfen. 2. Zu diesem Zweck bestellt jede Partei für jeden Einzelfall einen Schiedsrichter; die Schiedsrichter einigen sich über die Bestellung eines dritten Schiedsrichters. 3. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. 4. Jede Partei trägt die Kosten ihres Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des dritten Schiedsrichters sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch eine andere Aufteilung der Kosten vornehmen, wenn es dies für angemessen hält. 5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die streitenden Parteien verbindlich.

Art. 26

Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Mehrseitigen Vereinbarung über die Erhebung von Streckennavigationsgebühren vom 8. September 1970. Diese Bestimmung hat keine Auswirkungen auf Abkommen zwischen EURO- CONTROL und einem Nichtmitgliedstaat über die Einziehung von Flugsicherungs- Streckengebühren hinsichtlich des in Artikel 1 genannten Luftraums; solche Abkommen bleiben in Kraft, bis dieser Staat Vertragspartei dieser Vereinbarung wird.

Art. 27

1. Diese Vereinbarung liegt vor ihrem Inkrafttreten für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am System der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren teilnimmt oder der mit einmütiger Zustimmung der Ständigen Kommission zur Unterzeichnung zugelassen wurde. 2. Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt. Die Ratifikation des am 12. Februar 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt «EUROCONTROL» vom 13. Dezember 1960, im folgenden als «Protokoll» bezeichnet, gilt gleichzeitig als Ratifikation dieser Vereinbarung.

3. Diese Vereinbarung tritt für EUROCONTROL, für die Mitgliedstaaten der EUROCONTROL und für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde zuvor hinterlegt haben, am Tag des Inkrafttretens des Protokolls in Kraft. 4. Für jeden Staat, der die Ratifikationsurkunde nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung hinterlegt, tritt sie am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. 5. Durch ihre Unterschrift wird EUROCONTROL Vertragspartei dieser Vereinbarung. 6. Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung jede Unterzeichnung der Vereinbarung durch einen Staat, jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

Art. 28

1. Jeder Staat kann dieser Vereinbarung beitreten. Der Beitritt bedarf der einstimmigen Genehmigung der Erweiterten Kommission; ausgenommen sind europäische Staaten, die dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten geänderten Übereinkommen beitreten. 2. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt, welche die Regierungen der anderen Vertragsstaaten hiervon unterrichtet. 3. Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

Art. 29

1. Die Staaten, die Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens sind, sind an diese Vereinbarung so lange gebunden, wie das geänderte Übereinkommen in Kraft bleibt. 2. Staaten, die nicht Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens sind, sind für die Dauer von fünf Jahren an diese Vereinbarung gebunden, von dem Tag an gerechnet, an dem diese für sie in Kraft getreten ist, oder falls dies früher eintritt, bis zur Beendigung des Übereinkommens. Diese Dauer von fünf Jahren verlängert sich ohne weiteres um jeweils weitere fünf Jahre, sofern der betreffende Staat nicht spätestens zwei Jahre vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums durch eine an die Regierung des Königreichs Belgien gerichtete schriftliche Erklärung seine Absicht bekundet, seine Teilnahme zu beenden. Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Vertragsstaaten schriftlich diese Erklärung mit. 3. Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Vertragsstaaten schriftlich jede Erklärung mit, in der eine Vertragspartei des geänderten Übereinkommens die Absicht bekundet, das Übereinkommen zu beenden.

Art. 30

Die Regierung des Königreichs Belgien lässt diese Vereinbarung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4 und beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 83 des am 7. Dezember 19445 in Chikago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt registrieren.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel, am 12. Februar 1981 in deutscher, englischer, spanischer, französischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei die sechs Texte gleichermassen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache massgebend.

(Es folgen die Unterschriften) Beilage 1 Vertragsstaaten Fluginformationsgebiete Bundesrepublik Deutschland Oberes Fluginformationsgebiet Hannover Oberes Fluginformationsgebiet Rhein Fluginformationsgebiet Bremen Fluginformationsgebiet Düsseldorf Fluginformationsgebiet Frankfurt Fluginformationsgebiet München Republik Österreich Fluginformationsgebiet Wien Königreich Belgien Oberes Fluginformationsgebiet Brüssel Grossherzogtum Luxemburg Fluginformationsgebiet Brüssel Spanien Oberes Fluginformationsgebiet Madrid Fluginformationsgebiet Madrid Oberes Fluginformationsgebiet Barcelona Fluginformationsgebiet Barcelona Oberes Fluginformationsgebiet Islas Canarias Fluginformationsgebiet Islas Canarias Französische Republik Oberes Fluginformationsgebiet France Fluginformationsgebiet Paris Fluginformationsgebiet Brest Fluginformationsgebiet Bordeaux Fluginformationsgebiet Marseille Vereinigtes Königreich Oberes Fluginformationsgebiet Scottish Grossbritannien und Nordirland Fluginformationsgebiet Scottish Oberes Fluginformationsgebiet London Fluginformationsgebiet London Irland Oberes Fluginformationsgebiet Shannon Fluginformationsgebiet Shannon Königreich der Niederlande Fluginformationsgebiet Amsterdam Portugiesische Republik Oberes Fluginformationsgebiet Lisboa Fluginformationsgebiet Lisboa Fluginformationsgebiet Santa Maria Schweizerische Oberes Fluginformationsgebiet

Genève Eidgenossenschaft Fluginformationsgebiet Genève Oberes Fluginformationsgebiet Zürich Fluginformationsgebiet Zürich Beilage 2 (Art. 6 Abs. 1 Bst. b) Auszug aus dem Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt «EUROCONTROL» vom 13. Dezember 1960 in der Fassung des 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls6

Footnotes

  1. [4] SR 0.120
  2. [5] SR 0.748.0

Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens

Art. 8 des Übereinkommens

Art. 19 der Anlage 1 zum Übereinkommen (Satzung der Agentur)

Siehe SR 0.748.05 Anwendungsbedingungen für das Flugsicherungs-Streckengebührensystem7 In Kraft getreten am 1. Januar 1995 Gemäss der mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, insbesondere deren Artikel 3.2 und 6 ausgearbeitete und von der Erweiterten Kommission am 1. Januar 1986 auf dem Korrespondenzweg genehmigte Fassung einschliesslich der von der Erweiterten Kommission am 7. Dezember 1989, am 25. November 1991, am 23. und 27. November 1992, am 8. und 23. Dezember 1993, am4. Februar 1994 und am 10. November 1994 auf dem Korrespondenzweg angenommenen Änderungen.

Art. 1

1. Für jeden Flug nach Instrumentenflugregeln, der nach Verfahren entsprechend den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation im Luftraum der der Zuständigkeit der Vertragsstaaten unterliegenden, in Anlage 1 aufgeführten Fluginformationsgebiete durchgeführt wird, wird eine Gebühr erhoben. Ausserdem kann ein Vertragsstaat hinsichtlich der seiner Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete beschliessen, dass für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge) eine Gebühr erhoben wird. Flüge, die teils nach Sichtflugregeln und teils nach Instrumentenflugregeln (gemischte VFR/IFR-Flüge) in den Fluginformationsgebieten im Zuständigkeitsbereich eines gegebenen Vertragsstaates durchgeführt werden, unterliegen für die gesamte innerhalb dieser Fluginformationsgebiete zurückgelegte Strecke der Gebühr, die in diesem Staat für IFR-Flüge erhoben wird. 2. Die Gebühr stellt die Vergütung der Kosten der Vertragsstaaten für Streckennavigationseinrichtungen und -dienste und für den Betrieb des Systems sowie die Vergütung der bei EUROCONTROL angefallenen Kosten, für den Betrieb des Systems dar. 3. Die Gebühren, die im Luftraum der der Zuständigkeit eines Vertragsstaates unterliegenden Fluginformationsgebiete anfallen, können der Mehrwertsteuer unterworfen werden. EUROCONTROL kann in diesem Fall die Mehrwertsteuer zu den mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen und Regelungen einziehen. 4. Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Flugs der Luftfahrzeughalter war. Ist der Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigentümer des Luftfahrzeugs so lange als der Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter war.

AS 1995 473 Ziff. I

Art. 2

Für einen Flug im Luftraum mehrerer Fluginformationsgebiete, die der Zuständigkeit verschiedener Vertragsstaaten unterliegen, wird eine einzige Gebühr (R) in Höhe der Summe der Gebühren erhoben, die im Zusammenhang mit diesem Flug im Luftraum der der Zuständigkeit der einzelnen Staaten unterliegenden Fluginformationsgebiete angefallen sind: ∑ n Die Einzelgebühr (ri) für Flüge in dem der Zuständigkeit eines Vertragsstaates unterliegenden Luftraum errechnet sich nach den Bestimmungen von Artikel 3.

Art. 3

Für einen Flug im Luftraum der der Zuständigkeit eines gegebenen Vertragsstaates (i) unterliegenden Fluginformationsgebiete wird die Gebühr nach folgender Formel berechnet: Dabei bedeuten: ri die Gebühr, ti den Gebührensatz und Ni die Zahl der auf den betreffenden Flug entfallenden Dienstleistungseinheiten. Gegebenenfalls können für IFR- und VFR-Flüge gesonderte Gebührensätze festgesetzt werden.

Art. 4

Die im vorstehenden Artikel genannte, mit Ni bezeichnete Zahl der Dienstleistungseinheiten für einen gegebenen Flug wird nach folgender Formel ermittelt: Dabei bedeuten: di den Faktor «Flugstrecke» für den Flug im Luftraum der der Zuständigkeit des Vertragsstaates (i) unterliegenden Fluginformationsgebiete und p den Faktor «Gewicht» des betreffenden Luftfahrzeugs.

Art. 5

1. Der Faktor «Flugstrecke» (di) entspricht dem hundertsten (100.) Teil der Zahl, die die in Kilometern ausgedrückte Grosskreisentfernung zwischen folgenden Punkten angibt: – dem Startflugplatz innerhalb des Luftraums der der Zuständigkeit des Vertragsstaates (i) unterliegenden Fluginformationsgebiete oder der Stelle, an der das Luftfahrzeug in diesen Luftraum einfliegt, und – dem ersten Zielflugplatz innerhalb des besagten Luftraums oder der Stelle, an der das Luftfahrzeug diesen Luftraum verlässt. Die vorgenannten Einflug- und Ausflugpunkte sind die in den nationalen Luftfahrthandbüchern angegebenen Stellen, an denen die Flugstrecken die Seitengrenzen des besagten Luftraums kreuzen, wobei die meistbeflogene Strecke zwischen zwei Flugplätzen oder, falls diese nicht bestimmt werden kann, die kürzeste Strecke zugrunde gelegt wird. Die meistbeflogenen Strecken werden alljährlich überprüft, um etwa eingetretenen Änderungen in den Streckenführungen oder in der Verkehrsstruktur Rechnung zu tragen. 2. Für jeden Start und jede Landung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates werden jedoch von der zugrunde gelegten Strecke pauschal zwanzig (20) Kilometer abgezogen.

Art. 6

1. Der Faktor «Gewicht» entspricht der Quadratwurzel der durch fünfzig (50) geteilten Zahl, die das in metrischen Tonnen ausgedrückte, im Lufttüchtigkeitszeugnis oder im Flughandbuch oder in einem anderen gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene, zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeugs angibt:

Starthöchstgewicht

Ist das zulässige Starthöchstgewicht den für die Einziehung der Gebühren zuständigen Stellen nicht bekannt, so wird der Faktor «Gewicht» unter Zugrundelegung des Gewichts der schwersten Ausführung berechnet, die von diesem Luftfahrzeugtyp bekannt ist. 2. Hat jedoch ein Luftfahrzeughalter den für die Einziehung der Gebühren zuständigen Stellen gegenüber erklärt, dass er mehrere Luftfahrzeuge betreibt, bei denen es sich um verschiedene Ausführungen desselben Typs handelt, so wird der Faktor «Gewicht» für jedes von dem Luftfahrzeughalter verwendete Luftfahrzeug dieses Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses Typs bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro Luftfahrzeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens einmal jährlich. 3. Für die Berechnung der Gebühr wird der Faktor «Gewicht» in einer Zahl mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt.

Art. 7

1. Der Gebührensatz wird allmonatlich auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Wechselkurses des ECU gegenüber der jeweiligen Landeswährung, wie er für den dem Flugmonat vorausgehenden Monat festgestellt wird, neu berechnet. 2. Hierbei wird der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Mitteilungen und Bekanntmachungen) bekanntgegebene Kurs verwendet. Ist in dieser Veröffentlichung der Wechselkurs nicht angegeben, so wird er anhand des Wechselkurses des ECU gegenüber dem Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Wechselkurses der jeweiligen Landeswährung gegenüber dem Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika berechnet, wie er vom Internationalen Währungsfonds in seinen Internationalen Finanzstatistiken bekanntgegeben wird.

Art. 8

1. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels5 wird die Gebühr für Flüge, bei denen der Startflugplatz oder der erste Zielflugplatz in einer der in Anlage 2 aufgeführten Zonen liegt (Transatlantikflüge), anhand von Tarifen berechnet, die nach gewogenen Durchschnittsentfernungen und nach den geltenden Gebührensätzen festgelegt werden. 2. Die gewogenen Durchschnittsentfernungen werden anhand von Verkehrsstatistiken ermittelt, die EUROCONTROL auf der Grundlage der Daten aufstellt, die von den für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Stellen bereitgestellt werden. Die Einflug- und Ausflugpunkte für Transatlantikflüge sind die Punkte, an denen die Grenzen der der Zuständigkeit der betreffenden Vertragsstaaten unterliegenden Fluginformationsgebiete überflogen werden. 3. Die veröffentlichten Tarife gelten für Luftfahrzeuge mit einem ausgewiesenen zulässigen Starthöchstgewicht von fünfzig (50) metrischen Tonnen. Für die Ermittlung der Gebühr wird der entsprechende Tarif mit dem in Artikel 6.1 definierten Faktor «Gewicht» multipliziert. 4. Die Tarife werden für bestimmte Anwendungszeiträume festgelegt und gemäss den Bestimmungen des Artikels 11 veröffentlicht. 5. Die Bestimmungen von Ziffer 1, 2 und 4 gelten nicht für die in Ziffer 1 genannten Flüge, wenn der Startflugplatz oder der erste Zielflugplatz nicht in Anlage 2 genannt ist.

Art. 9 Art. 10 ECU. Art. 11 Startflugplatz (oder erster Zielflugplatz) geographische Lage Zone I (zwischen 14° WL und 110° WL und nördlich von 55° NB ausgenommen Island) Zone II (zwischen 40° WL und 110° WL und zwischen 28° NB und 55° NB) Startflugplatz (oder erster Zielflugplatz) geographische Lage Startflugplatz (oder erster Zielflugplatz) geographische Lage Zone III (westlich von 110° WL und zwischen 28° NB und 55° NB) Zone IV (westlich von 40° WL und zwischen 20° NB und 28° NB einschliesslich Mexiko) Startflugplatz (oder erster Zielflugplatz) geographische Lage Zone V (westlich von 40° WL und zwischen Äquator und 20° NB) Startflugplatz (oder erster Zielflugplatz) geographische Lage

1. Folgende Flüge sind von der Gebühr befreit:

  1. gemischte VFR/IFR-Flüge sind nur im Luftraum der der Zuständigkeit des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten unterliegenden Fluginformationsgebiete gebührenfrei, in denen sie ausschliesslich nach Sichtflugregeln durchgeführt werden und in denen für VFR-Flüge keine Gebühr erhoben wird;

  2. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Startflugplatz zurückkehrt (Rundflüge);

  3. Flüge von Luftfahrzeugen mit einem zulässigen Starthöchstgewicht von weniger als zwei (2) metrischen Tonnen;

  4. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von Staatsoberhäuptern, Staats- und Regierungschefs sowie Ministern in amtlicher Mission durchgeführt werden;

  5. von einem zuständigen Such- und Rettungsdienst zugelassene Such- und Rettungsflüge.

2. Ausserdem kann jeder Vertragsstaat hinsichtlich der seiner Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete beschliessen, folgende Flüge nicht der Gebührenpflicht zu unterwerfen:

  1. Flüge, die vollständig innerhalb des Luftraums der seiner Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete durchgeführt werden;8

  2. Flüge von Militärluftfahrzeugen eines jeden beliebigen Staates;

  3. Übungsflüge, die ausschliesslich zum Zweck des Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für Luftfahrer durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist. Diese Flüge dürfen keinen gewerblichen Zwecken dienen und nur im Luftraum des betreffenden Staates durchgeführt werden; sie dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder zur Abstellung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

  4. Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen.

Der Gebührenbetrag ist gemäss den in Anlage3 aufgeführten Zahlungsbedingungen am Sitz EUROCONTROLs zahlbar. Die verwendete Rechnungswährung ist der Die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems sowie die Gebührensätze und Tarife werden von den Vertragsstaaten veröffentlicht.

Befreiung per 1. Jan. 1996 aufgehoben.

Beilage 1 Vertragsstaaten Bundesrepublik Deutschland Oberes Fluginformationsgebiet Berlin Oberes Fluginformationsgebiet Hannover Oberes Fluginformationsgebiet Rhein Fluginformationsgebiet Bremen Fluginformationsgebiet Düsseldorf Fluginformationsgebiet Frankfurt Fluginformationsgebiet München Fluginformationsgebiet Berlin Republik Österreich Fluginformationsgebiet Wien Königreich Belgien – Grossherzogtum Luxemburg Oberes Fluginformationsgebiet Bruxelles Fluginformationsgebiet Bruxelles Republik Zypern Fluginformationsgebiet Nicosia Königreich Dänemark Fluginformationsgebiet København Spanien Oberes Fluginformationsgebiet Madrid Fluginformationsgebiet Madrid Oberes Fluginformationsgebiet Barcelona Fluginformationsgebiet Barcelona Oberes Fluginformationsgebiet Islas Canarias Fluginformationsgebiet Islas Canarias Französische Republik Oberes Fluginformationsgebiet France Fluginformationsgebiet Paris Fluginformationsgebiet Brest Fluginformationsgebiet Bordeaux Fluginformationsgebiet Marseille Fluginformationsgebiet Reims Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland Oberes Fluginformationsgebiet Scottish Fluginformationsgebiet Scottish Oberes Fluginformationsgebiet London Fluginformationsgebiet London Hellenische Republik Oberes Fluginformationsgebiet Athinai Fluginformationsgebiet Athinai Republik Ungarn Fluginformationsgebiet Budapest Irland Oberes Fluginformationsgebiet Shannon Fluginformationsgebiet Shannon Ozeanisches Übergangsgebiet Shannon, begrenzt durch folgende Koordinaten:

°NB 15 °WL, 51 °NB 8 °WL, 48° 30’ NB 8 °WL, 49 °NB 15 °WL,

°NB 15 °WL ab Flugfläche 55 aufwärts Malta Fluginformationsgebiet Malta Königreich Norwegen Oberes Fluginformationsgebiet Oslo Oberes Fluginformationsgebiet Stavanger Oberes Fluginformationsgebiet Trondheim Oberes Fluginformationsgebiet Bodø Fluginformationsgebiet Oslo Fluginformationsgebiet Stavanger Fluginformationsgebiet Trondheim Fluginformationsgebiet Bodø Ozeanisches Fluginformationsgebiet Bodø Königreich der Niederlande Fluginformationsgebiet Amsterdam Republik Portugal Oberes Fluginformationsgebiet Lisboa Fluginformationsgebiet Lisboa Fluginformationsgebiet Santa Maria Republik Slowenien Fluginformationsgebiet Ljubljana9 Schweizerische Eidgenossenschaft Oberes Fluginformationsgebiet Schweiz Fluginformationsgebiet Schweiz Türkei Fluginformationsgebiet Ankara Fluginformationsgebiet Istanbul

Ab dem Beitritt Sloweniens Beilage 210 Ab 1. August 1997 geltende Gebührensätze (Basissätze) Von der Erweiterten Kommission am 16. Juli 1997 angenommen Staaten Globaler Gebührensatz Angewandter Wechselkurs Deutschland 72,89 ECU 1 ECU = 1,91115 DEM Frankreich 61,89 ECU 1 ECU = 6,50787 FRF Vereinigtes Königreich 75,01 ECU 1 ECU = 0,813841 GBP Niederlande 55,76 ECU 1 ECU = 2,14253 NLG Irland 21,20 ECU 1 ECU = 0,788059 IEP Schweiz 80,39 ECU 1 ECU = 1,56306 CHF Portugal. Lisboa 36,19 ECU 1 ECU = 195,200 PTE Österreich 59,72 ECU 1 ECU = 13,4475 ATS Spanien, Kontinent 51,65 ECU 1 ECU = 161,095 ESP Spanien, Kanar. Inseln 48,50 ECU 1 ECU = 161,095 ESP Portugal, Santa Maria 12,72 ECU 1 ECU = 195,200 PTE Griechenland 35,15 ECU 1 ECU = 303,798 GRD Türkei 48,57 ECU 1 ECU = 112 870,0 TRL Malta 43,66 ECU 1 ECU = 0,457648 MTL Zypern 22,90 ECU 1 ECU = 0,588890 CYP Ungarn 21,54 ECU 1 ECU = 198,814 HUF Norwegen 50,96 ECU 1 ECU = 8,19539 NOK Dänemark 54,66 ECU 1 ECU = 7,36091 DKK Slowenien 76,33 ECU 1 ECU = 170,483 SIT Tschechische Republik 49,09 ECU 1 ECU = 33,7305 CZK Schweden 46,80 ECU 1 ECU = 8,42542 SEK Italien 65,21 ECU 1 ECU = 1 929,22 ILT Slowakei 68,67 ECU 1 ECU = 38,9975 SKK

AS 1997 1654 Beilage 311 Tarife ab 1. August 1997 für Flüge gemäss Artikel 8 der Anwendungsbedingungen für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen) Von der Erweiterten Kommission am 16. Juli 1997 angenommen Erster Zielflugplatz ECU Frankfurt 1157.26 København 512.37 London 734.66 Paris 985.12 Prestwick 384.80 Abidjan 164.72 Amman 2052.81 Amsterdam 725.97 Athinai 1816.07 Bahrain 1886.98 Bâle-Mulhouse 862.61 Banjul 159.64 Barcelona 775.04 Belfast 184.56 Berlin 1078.82 Birmingham 408.48 Bordeaux 500.95 Bristol 405.85 Bruxelles 718.25 Bucuresti 1481.13 Budapest 1426.09 Cairo 2083.69 Cardiff 267.01 Casablanca 355.56 Dakar 159.51 Dublin 118.31 Düsseldorf 839.49 East Midlands 382.56 Frankfurt 954.97 Geneva 867.04 Glasgow 273.04 Göteborg 830.28

AS 1997 1654 Hamburg 910.46 Helsinki 688.78 Istanbul/Atatürk 1463.11 Jeddah 1970.63 Johannesburg, Jan Smuts 159.89 Kiev 1228.47 København 634.08 Köln-Bonn 877.40 Lagos 160.40 Larnaca 1975.45 Las Palmas, Gran Canaria 499.01 Leeds and Bradford 401.57 Lille 625.48 Lisboa 389.22 London 477.82 Luxembourg 858.69 Lyon 746.46 Maastricht 767.41 Madrid 578.42 Malaga 620.98 Manchester 335.88 Manston 539.59 Marseille 883.20 Milano 1035.01 Monrovia 159.64 Moskva 862.89 München 1158.68 Nantes 435.74 Napoli-Capodichino 1407.06 Newcastle 386.44 Nice 922.97 Oostende 608.29 Oslo 297.61 Paris 663.43 Ponta Delgada, Açores 165.61 Porto 283.13 Praha 1189.72 Prestwick 248.46 Riyadh 1956.24 Roma 1268.48 Sal I., Cabo Verde 159.51 Santa Maria, Açores 177.19 Santiago,.

España 271.61 Shannon 80.56 Sofia 1410.19 Stockholm 507.63 Stuttgart 980.26 Tel-Aviv 2086.49 Tenerife 460.01 Torino 997.47 Toulouse-Blagnac 658.71 Venezia 1286.05 Warszawa 980.30 Wien 1344.45 Zürich 982.58 Amsterdam 809.67 Düsseldorf 930.09 Frankfurt 1035.24 Geneva 1122.63 Glasgow 343.55 Helsinki 617.62 København 581.05 Köln-Bonn 924.03 London 704.95 Luxembourg 985.47 Madrid 455.81 Manchester 545.27 Milano 1293.88 Moskva 570.24 München 1366.84 Paris 903.88 Prestwick 343.55 Roma 1309.71 Shannon 76.74 Warszawa 650.68 Zürich 1170.58 Amsterdam 747.28 Barcelona 917.79 Berlin 881.50 Bruxelles 719.76 Düsseldorf 885.92 Frankfurt 947.82 Hamburg 904.62 Helsinki 727.79 Köln-Bonn 864.18 Las Palmas, Gran Canaria 595.35 Lisboa 454.87 London 497.76 Luxembourg 908.67 Madrid 609.22 Manchester 344.73 Milano 1005.67 München 1115.51 Paris 634.34 Praha 1164.63 Roma 1199.29 Sal I., Cabo Verde 104.18 Salzburg 1143.67 Santa Maria, Açores 178.21 Santiago, España 464.04 Shannon 169.60 Wien 1298.65 Zürich 929.18 Amsterdam 903.14 Bâle-Mulhouse 968.61 Barcelona 929.67 Berlin 1266.15 Bordeaux 823.55 Bruxelles 820.94 Düsseldorf 1022.76 Frankfurt

1046.96 Glasgow 358.15 Hamburg 1075.36 Hannover 1057.88 Helsinki 1194.20 København 1353.70 Köln-Bonn 996.09 Las Palmas, Gran Canaria 609.20 Lille 901.55 Lisboa 539.61 London 669.93 Lyon 972.76 Madrid 714.61 Manchester 406.23 Marseille 1141.28 Milano 1117.06 München 1150.60 Nantes 792.62 Paris 868.08 Porto 524.83 Porto Santo, Madeira 346.67 Prestwick 358.15 Erster Zielflugplatz ECU Roma 1466.96 Salzburg 1168.93 Santa Maria, Açores 233.16 Santiago, España 546.96 Shannon 277.55 Stuttgart 991.17 Tenerife 604.35 Toulouse-Blagnac 952.26 Wien 1354.80 Zürich 1087.40 Zahlungsbedingungen12 In Kraft getreten am 1. Januar 1995 Gemäss der mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, insbesondere deren Artikel 3.2 und 6 ausgearbeitete und von der Erweiterten Kommission am 1. Januar 1986 auf dem Korrespondenzweg genehmigte Fassung einschliesslich der von der Erweiterten Kommission am 7. Dezember 1989, am 25. November 1991, am 23. und 27. November 1992, am 8. und 23. Dezember 1993, am4. Februar 1994 und am 10. November 1994 auf dem Korrespondenzweg angenommenen Änderungen.

Art. 1

1. Die in Rechnung gestellten Beträge sind am Sitz EUROCONTROLs in Brüssel zahlbar. 2. EUROCONTROL betrachtet jedoch Einzahlungen auf Konten, die sie in den Vertragsstaaten oder in anderen durch die zuständigen Organe des Gebührensystems bezeichneten Staaten bei den von ihr angegebenen Bankinstituten unterhält, als schuldbefreiend. 3. Der Gebührenbetrag wird am Tage der Durchführung des Flugs fällig. Die Frist, in der die Zahlung zu leisten ist, ist auf der Rechnung angegeben.

Art. 2

1. Ausser im Falle von Ziffer 2 dieses Artikels sind die Gebührenbeträge in ECU zu entrichten. 2. Benutzer, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, können die in Rechnung gestellten Gebührenbeträge in konvertibler Währung ihres Landes entrichten, wenn die Zahlung bei dem angegebenen, in ihrem Land befindlichen Bankinstitut erfolgt. 3. Wird von der in Ziffer 2 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, so erfolgt die Umrechnung der ECU-Beträge in die Landeswährung zu dem am Tag und Ort der Zahlung für Handelsgeschäfte geltenden Tageskurs.

Art. 3

1. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Gebührenbetrag von einem von EUROCONTROL angegebenen Bankinstitut gutgeschrieben wird. 2. Zahlungen per Scheck gelten – vorbehaltlich der Einlösung durch die Bank des Ausstellers – als am Tag des Eingangs des Schecks bei EUROCONTROL geleistet.

AS 1995 473 Ziff. II

Art. 4

1. Bei jeder Zahlung sind die Bezugsnummer, das Datum und der Betrag in ECU anzugeben, die in der beglichenen Rechnung bzw. der etwa in Abzug gebrachten Gutschrift aufgeführt sind. Die Angabe des ECU-Betrags ist auch dann erforderlich, wenn von der Möglichkeit der Zahlung in Landeswährung Gebrauch gemacht wird. 2. Bei Fehlen der in Ziffer 1 bezeichneten Angaben zwecks Zuordnung zu einer oder mehreren Rechnungen kann EUROCONTROL den Betrag – zunächst auf die angefallenen Zinsen und – sodann auf die ältesten unbezahlten Rechnungen anrechnen.

Art. 5

1. Reklamationen in Bezug auf Rechnungen sind schriftlich an EUROCONTROL zu richten. Der letztmögliche Termin für die Einreichung einer Reklamation ist auf der Rechnung angegeben. 2. Als Datum der Einreichung einer Reklamation gilt der Tag ihres Eingangs bei EUROCONTROL. 3. Der Gegenstand der Reklamation muss deutlich angegeben sein; eine Begründung und entsprechende Belege sind beizufügen. 4. Die Einreichung einer Reklamation berechtigt den Benutzer nicht, den beanstandeten Betrag von der betreffenden Rechnung in Abzug zu bringen, sofern ihm dies nicht von EUROCONTROL gestattet wurde. 5. In Fällen, in denen EUROCONTROL und ein Benutzer gegenseitige Schulden und Forderungen haben, ist eine Aufrechnung ohne vorherige Zustimmung EURO- CONTROLs ausgeschlossen.

Art. 6

1. Auf alle Gebühren, die zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt sind, können Verzugszinsen erhoben werden, deren Satz13 gemäss Artikel 11 der Anwendungsbedingungen nach Beschluss durch die zuständigen Organe alljährlich veröffentlicht wird. 2. Der Zinsbetrag wird in ECU festgesetzt und in Rechnung gestellt.

Art. 7

Zahlt der Schuldner nicht, so kann der geschuldete Betrag zwangsweise eingezogen werden.

Der Ansatz der Verzugszinsen, die bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren ab 1. Jan. 1997 erhoben werden, beträgt 7,27% pro Jahr (siehe AS 1997 15Ziff. II).

Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1. Die vorliegende Finanzordnung ist für das FS-Streckengebührensystem anzuwenden, das durch die am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren geschaffen wurde. 2. Zu dieser Finanzordnung werden gemäss Artikel 21 Ausführungsbestimmungen erlassen. 3. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 2

1. Vorbehaltlich der der Erweiterten Kommission und dem Erweiterten Ausschuss zugewiesenen Befugnisse trägt der Generaldirektor die Verantwortung für den Betrieb der Zentralen Gebührenstelle. 2. Der Generaldirektor überträgt dem Leiter der Zentralen Gebührenstelle schriftlich die Aufgaben und Befugnisse, die für den Betrieb des FS-Streckengebührensystems erforderlich sind, d. h. insbesondere für: (a) die Vereinnahmung der Gebühren; (b) die Abführung der vereinnahmten Beträge an die Vertragsstaaten oder, in gewissen Ausnahmefällen, an die von den Vertragsstaaten bestimmten Empfänger sowie für die Erstattung der Kosten der Gebühreneinziehung an die Agentur und an die Vertragsstaaten; (c) eine eigene Rechnungsführung; (d) die Verwaltung der von der Zentralen Gebührenstelle zeitweilig für die Vertragsstaaten verwahrten Mittel; (e) die Ausarbeitung der Jahresrechnungen, die der Generaldirektor bis zum 1. April des auf das jeweilige Rechnungsjahr folgenden Jahres dem Erweiterten Ausschuss und dem Kontrollausschuss vorzulegen hat. 3. Für die Finanzmassnahmen der Zentralen Gebührenstelle ernennt der Generaldirektor einen Rechnungsführer, dessen Befugnisse und Aufgaben in den Artikeln3, 5, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 festgelegt sind.

4. Der Generaldirektor bestimmt die Beamten, die den Leiter der Zentralen Gebührenstelle und den Rechnungsführer im Falle ihrer Abwesenheit oder Verhinderung dienstlich vertreten.

Art. 3

1. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle, der Rechnungsführer und alle sonstigen Beamten der Zentralen Gebührenstelle, die eine finanzielle Verantwortung auf dem Gebiet der Vereinnahmung und Auszahlung der FS-Streckengebühren tragen, sind bei Fahrlässigkeit oder schweren Fehlern zum Schadenersatz verpflichtet und ausserdem nach den Bestimmungen des Verwaltungsstatuts des Personals der Agentur disziplinarisch verantwortlich. 2. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle und die sonstigen Beamten können nur aufgrund der Prüfungen zum Schadenersatz herangezogen werden, die nach Artikel

unter der Verantwortlichkeit des Kontrollausschusses durchgeführt worden sind.

Titel II Vereinnahmung und Auszahlung

Art. 4

1. Für alle hinsichtlich der FS-Streckengebühren und sonstiger Einnahmen festgestellten Forderungen ist eine Annahmeanordnung zu erteilen. 2. Aus der Annahmeanordnung bzw. den dazugehörigen Belegen muss folgendes zu ersehen sein: (a) der zu vereinnahmende Betrag in Ziffern und in Buchstaben; (b) die Identität des Schuldners; (c) die Kennzeichnung und Begründung der Einnahme. 3. Die Annahmeanordnung kann auf der Grundlage von Sammellisten erteilt werden. 4. Das für die Erteilung der Annahmeanordnungen anzuwendende Verfahren wird durch die Ausführungsbestimmungen festgelegt; darin werden auch der Umfang der durchzuführenden Prüfungen und die erforderlichen Belege bestimmt. 5. Da die Verjährung der Forderungen durch die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt wird, trifft der Leiter der Zentralen Gebührenstelle im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben alle zweckdienlichen Massnahmen, um zu vermeiden, dass eine Forderung ganz oder teilweise verjährt.

Art. 5

1. Der Rechnungsführer trägt die Annahmeanordnungen unter dem Datum ihrer Ausstellung ein. 2. Andere Einnahmen als FS-Streckengebühren sind getrennt zu buchen. In den nachstehend genannten Fällen sind die Einnahmen wie folgt zu verteilen:

(a) die im Laufe eines Rechnungsjahres angefallenen Bankzinsen sind im Verhältnis zu den an die einzelnen Vertragsstaaten im betreffenden Rechnungsjahr abgeführten Gebühreneinnahmen an die Vertragsstaaten auszuzahlen; (b) die Verzugszinsen sind an die Vertragsstaaten, denen die entsprechenden FS-Streckengebühren zustehen, im Verhältnis zu diesen auszuzahlen. 3. Die Verwendung aller sonstigen Einnahmen wird durch die Ausführungsbestimmungen geregelt.

Art. 6

Im Rahmen der in Artikel 2 vorgesehenen Befugnisübertragungen sind folgende Massnahmen zu treffen: 1. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle veranlasst alles Notwendige, damit die Vereinnahmung der Gebühren innerhalb der in den Zahlungsbedingungen vorgesehenen Fristen erfolgt. Er unterrichtet den Erweiterten Ausschuss regelmässig über den Stand der überfälligen Forderungen gegenüber den Benutzern und über die in diesem Zusammenhang getroffenen Massnahmen. Er kann einem Benutzer auf Antrag unter den in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen einen Zahlungsaufschub gewähren. 2. Wenn ein Benutzer selbst nach Durchführung des in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Mahnverfahrens die Gebühren nicht zahlt, wird die Akte des Benutzers zwecks Einleitung des in Artikel 12 und den folgenden Artikeln der Mehrseitigen Vereinbarung vorgesehenen Verfahrens der zwangsweisen Einziehung dem Generaldirektor übergeben. 3. Neben einem Zahlungsaufschub kann der Leiter der Zentralen Gebührenstelle einem Benutzer gestatten, beanstandete Beträge vorläufig von dem von ihm geschuldeten Betrag in Abzug zu bringen, bis die betreffenden Beanstandungen endgültig geklärt sind. 4. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels unterrichtet der Leiter der Zentralen Gebührenstelle, wenn gegen einen Schuldner des Gebührensystems ein von den Gläubigern gemeinsam beantragtes Liquidationsverfahren oder ein Sanierungsverfahren eingeleitet wird, den Erweiterten Ausschuss von den ihm vorgeschlagenen Massnahmen zur Erleichterung der Beitreibung der Forderungen, einschliesslich der Abstimmung über einen Vergleich, der sich auch auf einen teilweisen Schuldenerlass erstrecken kann. Wird dem Leiter der Zentralen Gebührenstelle von den Vertretern der betroffenen Vertragsstaaten im Erweiterten Ausschuss, auf die mindestens 50 % der Forderung entfallen, zu gegebener Zeit schriftlich eine andere Lösung unterbreitet, so trifft er entsprechend dieser Mehrheitsentscheidung die erforderlichen Massnahmen. Das Verfahren der Unterrichtung der Vertragsstaaten über die vom Leiter der Zentralen Gebührenstelle getroffenen Massnahmen wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Art. 7

1. Bevor eine Zahlung geleistet wird, hat der Leiter der Zentralen Gebührenstelle folgendes zu prüfen: (a) den Anspruch des Empfängers – gleichgültig ob es sich dabei um einen Vertragsstaat bzw. einen von einem Vertragsstaat eigens bestimmten Empfänger oder die Agentur handelt – auf den auszuzahlenden Betrag; (b) die Richtigkeit des Betrags unter Berücksichtigung etwaiger bereits geleisteter Abschlagszahlungen und des zu zahlenden Gesamtbetrags. 2. Nach Durchführung dieser Prüfungen hat der Leiter der Zentralen Gebührenstelle: (a) die Auszahlungsanordnungen auszustellen; (b) die Auszahlungsanordnungen zusammen mit den entsprechenden Belegen dem Rechnungsführer zuzuleiten. 3. Art und Inhalt der der Zahlungsanordnung beizufügenden Buchungsunterlage werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Art. 8

Die Auszahlungsanordnung bzw. die dazugehörigen Belege müssen enthalten: (a) den zu zahlenden Betrag in Ziffern und in Buchstaben; (b) die Identität des Zahlungsempfängers; (c) die Kennzeichnung und Begründung der Massnahme; (d) das Bankkonto, auf das die Zahlung erfolgen soll.

Art. 9

1. Zahlungen dürfen nur erfolgen, wenn der Rechnungsführer sich davon überzeugt hat, dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen. 2. Die Zahlungen dürfen nur über ein Bankkonto geleistet werden. 3. Vorbehaltlich der Stellungnahme des Erweiterten Ausschusses bestimmt der Generaldirektor auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle die Bank(en), bei der (denen) die Zahlungsmittel des Gebührensystems hinterlegt werden. Die Bankkonten des Gebührensystems sind getrennt von den Bankkonten der Generaldirektion zu führen. 4. Die Einzelheiten der Führung der Bankkonten und der Verwaltung der Depotbestände sind in den Ausführungsbestimmungen festzulegen.

Art. 10

1. Liegen sachliche Irrtümer vor oder bestehen Zweifel darüber, ob eine Zahlung berechtigt ist, oder sind die in dieser Finanzordnung vorgeschriebenen Formen nicht beachtet worden, so hat der Rechnungsführer die Zahlung einzustellen.

2. Der Rechnungsführer hat die Aussetzung der Zahlung in einer schriftlichen Erklärung zu begründen, die er dem Leiter der Zentralen Gebührenstelle zuleitet. Dieser hat gegebenenfalls alle zweckentsprechenden Massnahmen zu ergreifen.

Titel III Rechnungsführung

Art. 11

1. Für das Gebührensystem wird eine allgemeine Rechnungsführung in US-Dollars eingerichtet. Sie ist von der Rechnungsführung der Agentur getrennt zu halten. 2. Die Buchungen sind für das Jahr vorzunehmen, in dem die Flüge durchgeführt worden sind. Bei Flügen, die nicht im Jahr ihrer Durchführung fakturiert werden, sind die geschätzten Einnahmen in ein auf der Aktivseite erscheinendes aktives Rechnungsabgrenzungskonto und der geschätzte Betrag der den Vertragsstaaten zustehenden Gebühren in ein auf der Passivseite erscheinendes passives Rechnungsabgrenzungskonto in die Bilanz einzusetzen. Der Restbetrag, der die Verwaltungskosten darstellt, ist als Gesamtbetrag unter den Erträgen in die Ergebnisrechnung einzusetzen. 3. Die sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Zentralen Gebührenstelle sind ebenfalls in die Bilanz und Ergebnisrechnung aufzunehmen. 4. Sämtliche Buchungen müssen sich auf Buchungsbelege und die dazugehörigen Unterlagen stützen; die hierfür geltenden Aufbewahrungsfristen werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Art. 12

1. Die Buchungen erfolgen nach einem Kontenplan, dessen Klassen nach Bestands- und Erfolgskonten zu trennen sind. Sie sind so vorzunehmen, dass sie jederzeit einen Abschluss aller Konten ermöglichen. 2. Die Einzelheiten des Kontenplans und seiner Anwendung sind in den Ausführungsbestimmungen zu regeln.

Art. 13

1. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle ordnet vorbehaltlich der Anwendung innerstaatlicher Devisenvorschriften und der von den einzelnen Vertragsstaaten übermittelten Angaben alle Devisengeschäfte an, die zur Leistung der Zahlungen an die Vertragsstaaten erforderlich sind. 2. Die Auszahlung an die Vertragsstaaten erfolgt in US-Dollar oder in Landeswährung zum Tageskurs, je nach Verfügbarkeit dieser Währungen auf den Bankkonten. Wünscht ein Vertragsstaat Zahlung in Landeswährung statt US-Dollars, so trägt er selbst das Währungsrisiko.

3. Über die während des Jahres über die Bankkonten der Zentralen Gebührenstelle abgewickelten internen Devisengeschäfte ist eine Übersicht anzufertigen, die der Bilanz beigefügt wird.

Art. 14 4. Eine

1. Forderungen können ausgebucht werden: (a) wenn die geschätzten Beitreibungskosten den einzuziehenden oder beitreibbaren Betrag übersteigen; dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Dienste, für die Gebühren zu entrichten sind, weiterhin in Anspruch nimmt; (b) wenn ein zuständiges Gericht über das Vermögen des Schuldners den Konkurs verfügt oder dessen Zahlungsunfähigkeit festgestellt hat und/oder das zuständige Gericht Angaben oder eine Erklärung vorlegt, wonach die Aktiva des Konkursschuldners nicht ausreichen werden (oder ausgereicht haben), um der Organisation als nicht bevorrechtigtem Konkursgläubiger einen Anteil aus der Konkursmasse zu zahlen; (c) wenn der Konkursantrag von dem zuständigen Gericht abgelehnt wird, weil keine ausreichende Konkursmasse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist; (d) wenn der Schuldner, ohne dass ein Liquidationsverfahren stattfindet, infolge Einstellung der Geschäftstätigkeit aus dem Handelsregister (oder einem gleichwertigen Verzeichnis) gestrichen wird; (e) wenn die Vermögenswerte des Schuldners ohne Einschaltung einer Gerichtsinstanz veräussert werden (freiwillige Liquidation) und der Liquidator Nachweise vorlegt oder eine Erklärung abgibt, wonach die Liquidationsmasse nicht ausreichen wird (oder ausgereicht hat), um der Organisation als nicht bevorrechtigtem Gläubiger einen Anteil aus der Liquidationsmasse zu zahlen; (f) wenn der Schuldner (Luftfahrzeughalter oder Eigentümer) nicht ermittelt werden kann. 2. Die Ausbuchung der Forderungen kann für den zum Zeitpunkt der Ausbuchung ausstehenden Gesamtbetrag, soweit dieser 5000 US-Dollar nicht übersteigt, vom Leiter der Zentralen Gebührenstelle genehmigt werden. Bei Forderungen, die diesen Betrag übersteigen, ist der Ausbuchungsantrag dem Erweiterten Ausschuss zwecks Genehmigung durch die Vertreter der betroffenen Vertragsstaaten zu unterbreiten. 3. In Fällen, die in den vorstehenden Absätzen nicht vorgesehen sind, unterbreitet die Zentrale Gebührenstelle den Ausbuchungsantrag dem Erweiterten Ausschuss zur Prüfung und Genehmigung durch die betroffenen Vertragsstaaten. Aufstellung der ausgebuchten Forderungen ist der Bilanz beizufügen. Für jede der vorgenannten Ausbuchungsgenehmigungen muss diese Aufstellung folgende Angaben enthalten:

(a) die Zahl der genehmigten Ausbuchungen; (b) den Namen des Schuldners und in jedem Einzelfall den ausgebuchten Betrag. 5. Bei der Ausbuchung nach den Absätzen 1–4 handelt es sich um eine verwaltungsmässige Massnahme, durch die das Recht der Vertragsstaaten und der Organisation, die ausstehenden Forderungen einzuziehen, nicht berührt wird; dementsprechend hat die Zentrale Gebührenstelle die Situation periodisch zu überprüfen und bei einer Änderung der Sachlage die im Hinblick auf die Einziehung der Forderungen notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 15

1. Die Rechnungsführung ist am Ende des Rechnungsjahres abzuschliessen, um die Aufstellung der Bilanz und der Ergebnisrechnung zu ermöglichen. Eine Aufstellung der Prozentsätze der Gebührenvereinnahmung für die in dem betreffenden Jahr fakturierten Flüge ist der Bilanz beizufügen. 2. Nach Erteilung des Sichtvermerks durch den Generaldirektor, den Leiter der Zentralen Gebührenstelle und den Rechnungsführer werden die Bilanz und die Ergebnisrechnung dem Erweiterten Ausschuss und dem Kontrollausschuss bis zum 1. April des auf das betreffende Rechnungsjahr folgenden Jahres zugeleitet. 3. Eine Aufstellung der Einnahmen und Auszahlungen eines Rechnungsjahres, die den Stand per 31. Dezember des folgenden Jahres wiedergibt, ist dem Erweiterten Ausschuss zu übermitteln. Aus dieser Aufstellung müssen auch die nach Monaten und Staaten aufgeschlüsselten Prozentsätze der Gebührenvereinnahmung für die in dem betreffenden Jahr durchgeführten Flüge ersichtlich sein. 4. Eine Übersicht über die ausstehenden Forderungen ist vom Rechnungsführer auszufertigen und der Aufstellung der Gebühreneinnahmen und Auszahlungen beizufügen. 5. Der Erweiterte Ausschuss teilt dem Kontrollausschuss seine eventuellen Bemerkungen innerhalb der folgenden zwei Monate mit.

Titel IV14 Rechnungsprüfung

Art. 16

1. Der gemäss Artikel 22 der Satzung der Agentur eingesetzte Kontrollausschuss nimmt alljährlich die Prüfung der Bilanz und der Ergebnisrechnung vor und erstattet über diese Prüfung sowie über die Wahrnehmung der finanziellen Belange des FS- Streckengebührensystems durch die Zentrale Gebührenstelle Bericht.

2. Nach Erhalt der Bilanz und der Ergebnisrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres gemäss Artikel 15.2 bringt der Kontrollausschuss dem Erweiterten Ausschuss die sich aus seinen Prüfungen ergebenden Bemerkungen zur Kenntnis, die ihm zur Aufnahme in den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Bericht geeignet erscheinen. 3. Der Erweiterte Ausschuss übermittelt dem Kontrollausschuss seine Stellungnahme zu den vorgelegten Bemerkungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Erhalt. 4. Der Kontrollausschuss übermittelt der Erweiterten Kommission spätestens zum 15. Oktober seinen endgültigen Bericht über die Bilanz und die Ergebnisrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres, dem seine an den Erweiterten Ausschuss gerichteten Bemerkungen und dessen Stellungnahme dazu beigefügt werden. 5. Der Erweiterte Ausschuss unterbreitet der Erweiterten Kommission spätestens zum 31. Oktober die Bilanz und die Ergebnisrechnung. Er leitet ausserdem diese Rechnungsunterlagen sowie den endgültigen Bericht des Kontrollausschusses den nationalen Verwaltungen der Vertragsstaaten zu. 6. Stellt der Kontrollausschuss bei seinen Prüfungen schwerwiegende Mängel oder grössere Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung des FS-Streckengebührensystems fest, so erstellt er hierüber einen ausführlichen einschlägigen Bericht und leitet ihn unverzüglich der Erweiterten Kommission zu. 7. Auf Antrag eines Vertragsstaates hat der Kontrollausschuss die Prüfung der Rechnungen den formalen Forderungen entsprechend zu bestätigen.

Art. 17

Die Erweiterte Kommission beschliesst endgültig über die Rechnungen eines jeden Rechnungsjahres. Sie erteilt dem Generaldirektor jeweils vor dem 31. Dezember des darauffolgenden Rechnungsjahres Entlastung.

Art. 18

1. Der Interne Rechnungsprüfer wird vom Generaldirektor auf Beschluss des Erweiterten Ausschusses als Beamter der Organisation für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt, die nicht verlängert werden darf; seine Dienstbezüge werden dem Einzelplan 11 des Haushalts (Zentrale Gebührenstelle) zugewiesen und wie dieser gesamte Einzelplan über den regionalen Verwaltungskostensatz finanziert. 2. Der Interne Rechnungsprüfer unterliegt dem Verwaltungsstatut des festangestellten Personals der Agentur, wobei dieses durch Sonderbestimmungen angepasst wird, die auf Beschluss der Erweiterten Kommission der Ständigen Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden. 3. Die Tätigkeit des Internen Rechnungsprüfers schliesst für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Ablauf seiner Amtszeit jegliche Tätigkeit bei der Agentur aus.

4. Der Interne Rechnungsprüfer: (a) nimmt die von ihm für notwendig erachteten oder ihm vom Erweiterten Ausschuss zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem FS-Streckengebührensystem und den Diensten der Agentur wahr, deren Tätigkeit sich auf die FS-Streckengebühren erstreckt; (b) hat insbesondere die Aufgabe, den Betrieb des Systems sowie dessen Aufzeichnungen und Unterlagen zu überprüfen und zu kontrollieren und dabei folgendem seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden: – Verwaltungssysteme und interne Kontrollen, – Grunddaten über Flugentfernungen, Flüge, Gebührensätze und Benutzer, – Fakturierung und Reklamationen, – Rechnungsführung, – Bearbeitung und Einziehung von Forderungen, – Verwaltung von Kassenbeständen und Auszahlungen, – Vollständigkeit und Sicherheit der Aufzeichnungen und Unterlagen der Rechnungsführung; (c) erstattet dem Erweiterten Ausschuss Bericht.

Art. 19

1. Der Kontrollauschuss und der Interne Rechnungsprüfer können die Rechnungsbücher und alle Schriftstücke einsehen, soweit sie dies zur Erfüllung der in Artikel

und 18 genannten Aufgaben für erforderlich halten. Jeder Beamte der Agentur ist im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben verpflichtet, dem Kontrollausschuss und dem Internen Rechnungsprüfer auf deren Verlangen jede Unterlage oder Information zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags benötigen. 2. Die nationalen Kontrollorgane der Vertragsstaaten können auf eigenen Wunsch oder auf Ersuchen des Kontrollausschusses bei dessen Prüfungsarbeiten mitwirken, soweit diese die Vereinnahmung der FS-Streckengebühren und die Auszahlung der Einnahmen an die Vertragsstaaten betreffen. 3. Die nationalen Kontrollorgane der Vertragsstaaten sind berechtigt, alle Unterlagen der Zentralen Gebührenstelle bei jeder passenden Gelegenheit einzusehen. 4. Auf Ersuchen der für die Finanzkontrolle zuständigen innerstaatlichen Stellen hat die Zentrale Gebührenstelle diesen im Rahmen der Verfügbarkeit alle Informationen zu übermitteln, die notwendig sind, um festzustellen, ob alle im System erfassten und diese Stellen interessierenden Flüge richtig fakturiert worden sind.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss der am 7. Juli 1987 von der Erweiterten Kommission genehmigten Änd. (AS 1988 578 Ziff. II).

Titel V Bestandsverzeichnis

Art. 20

Über die durch das FS-Streckengebührensystem finanzierten Vermögenswerte und Ausrüstungen ist ein laufendes Bestandsverzeichnis aufzustellen und getrennt von dem Bestandsverzeichnis der sonstigen Vermögenswerte der Agentur in der von der Agentur verwendeten Rechnungswährung zu führen.

Titel VI Schlussbestimmungen

Art. 21

Der Generaldirektor legt auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle die Ausführungsbestimmungen zu dieser Finanzordnung fest und unterbreitet sie dem Erweiterten Ausschuss zur Genehmigung.

Art. 22

Diese Finanzordnung wird in den Arbeitssprachen der Organisation herausgegeben. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache verbindlich.

Art. 23

Die seit 1. Januar 1980 geltende Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem wird am Tage des Inkrafttretens der am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren durch die vorstehenden Bestimmungen ersetzt.

Ausführungsbestimmungen zur Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem

Art. I (F.O. Art. 2)

1. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle kann bestimmte Aufgaben innerhalb der in der Übertragungsverfügung festzulegenden Grenzen schriftlich auf andere Beamte der Zentralen Gebührenstelle übertragen. Im Falle ihrer Verhinderung können die Beamten, denen diese Aufgaben übertragen worden sind, innerhalb der festgelegten Grenzen schriftlich einen Vertreter bestimmen, der ihre Aufgaben übernimmt. 2. Bei Abwesenheit des Leiters der Zentralen Gebührenstelle übernimmt der Leiter des Büros «Gebühreneinziehung» die finanzielle Verantwortung.

Art. II (F.O. Art. 2 Abs. 2 Bst. b) und 7)

Für Zahlungen in gewissen Ausnahmefällen, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 b) vorgesehen sind, gilt folgendes: – eine Zahlung, die von der Zentralen Gebührenstelle auf Antrag eines Vertragsstaates aus den diesem zustehenden Gebühreneinnahmen geleistet werden soll, muss von dem betreffenden Staat genehmigt werden; – eine solche Zahlung kann von einem Staat nur im Rahmen der zwischen ihm und der Organisation EUROCONTROL bestehenden Beziehungen verlangt werden, d. h. für Dienste oder Einrichtungen, die von der Organisation aufgrund einer Vereinbarung bereitgestellt wurden; – die mit diesem Vorgang verbundenen finanziellen Risiken und Kosten müssen von dem Vertragsstaat, der die Ausnahmezahlung beantragt, akzeptiert worden sein; – die Zahlungsmodalitäten müssen in jeder Hinsicht mit denjenigen übereinstimmen, die für alle anderen Zahlungen der Zentralen Gebührenstelle gelten; – solche Zahlungen müssen von Fall zu Fall beantragt werden.

Art. III (F.O. Art. 4, 7 und 8)

1. Die Buchungsunterlage mit den dazugehörigen Belegen zum Nachweis der vereinnahmten Beträge bzw. der im Namen der Zentralen Gebührenstelle geleisteten Zahlungen ist der Annahme- bzw. der Auszahlungsanordnung beizufügen.

2. Falls sich ein Beleg auf mehrere Vorgänge bezieht, muss in der Buchungsunterlage auf die einzelnen Vorgänge Bezug genommen werden. 3. Die Buchungsunterlage muss folgende Angaben enthalten: – Nummer der Buchungsunterlage; – Nummer des Vorgangs; – Einzelheiten des Vorgangs; – Kontonummer; – Betrag der Lastschrift in US-Dollars; – Betrag der Gutschrift in US-Dollars; – Unterschrift und Datum; – soweit erforderlich sind die entsprechenden Belege beizufügen. 4. Kann ein Originalbeleg nicht vorgelegt werden, so darf stattdessen eine beglaubigte Kopie verwendet werden. Diese beglaubigte Kopie muss vom Leiter der Zentralen Gebührenstelle gegengezeichnet werden. Die Nichtvorlage des Originals ist zu begründen.

Art. IV (F.O. Art. 5 Abs. 3)

1. Die Verwendung von Einnahmen nach Artikel 5 Absatz 3 der Finanzordnung von 5000 US-Dollar und darüber unterliegt einer vorherigen Entscheidung des Erweiterten Ausschusses auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle. 2. Über die Verwendung von Einnahmen nach Artikel 5 Absatz 3 der Finanzordnung, die weniger als 5000 US-Dollar betragen, entscheidet der Leiter der Zentralen Gebührenstelle nach Anhörung des Rechnungsführers.

Art. V (F.O. Art. 6 Abs. 1)

1. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle hat bei Verhandlungen über eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder der Gewährung eines Aufschubs bei der Zahlung von FS-Streckengebühren (Zahlungsplan) über den in den Zahlungsbedingungen vorgesehenen Termin hinaus folgende Kriterien zu beachten:

  1. dass der betreffende Benutzer sich in vorübergehenden Liquiditätsschwierigkeiten befindet oder, wenn die gesamte Forderung in einem Betrag eingezogen würde, in Liquiditätsschwierigkeiten geraten würde, die seine wirtschaftliche Existenz gefährden;

  2. – dass die Gesamtforderung 2,0 Millionen US-Dollar nicht übersteigt oder – der vorgeschlagene Zahlungsplan sich nicht auf mehr als 24 Monate erstreckt.

2. Vereinbarungen über die Gewährung eines Zahlungsaufschubs, bei denen eine der in Absatz 1 b) festgelegten Grenzen überschritten wird, bedürfen der Genehmigung durch den Erweiterten Ausschuss, die erforderlichenfalls auf dem Korrespondenzweg eingeholt werden kann. 3. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden, wenn das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung sich dadurch erhöhen würde. 4. Für die Vereinbarungen über einen Zahlungsaufschub gelten folgende Grundsätze:

  1. sie bedürfen der Schriftform und müssen sowohl von EUROCONTROL als auch vom Schuldner schriftlich genehmigt werden;

  2. sie dürfen sich nur auf Zahlungsrückstände beziehen;

  3. sie müssen ausdrücklich festlegen, dass die Bezahlung der nach Abschluss der Vereinbarung fällig werdenden Rechnungen entsprechend den Zahlungsbedingungen zu erfolgen hat;

  4. sie müssen die eventuelle Zahlung von Verzugszinsen nach den geltenden Sätzen vorsehen;

  5. die erste Zahlung zum Ausgleich der Zahlungsrückstände muss binnen vier Wochen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen. Die Abstände zwischen den Zahlungen dürfen nicht mehr als einen Monat betragen;

  6. sie müssen eine Klausel enthalten, wonach die Vereinbarung ungültig und der Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig wird, falls irgendeine Bedingung der Vereinbarung vom Schuldner nicht beachtet wird.

Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle kann weitere Bedingungen in die Vereinbarung aufnehmen, die er nach den zum Zeitpunkt ihres Abschlusses bestehenden Umständen für angebracht hält. 5. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle unterrichtet den Erweiterten Ausschuss mindestens zweimal jährlich über die Situation der Benutzer, mit denen eine Vereinbarung über einen Zahlungsaufschub getroffen wurde.

Art. VI (F.O. Art. 6 Abs. 1 und 2)

1. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle hat darauf zu achten, dass alle geeigneten Massnahmen getroffen werden, um

  1. die überfälligen Beträge mit den wirksamsten Mitteln und innerhalb der kürzestmöglichen Frist einzuziehen;

  2. die Rechte der Organisation insbesondere hinsichtlich des Vorgehens gemäss nachstehendem Absatz 4 zu wahren, indem die Beachtung eventueller Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen sichergestellt wird.

2. Zu diesem Zweck legt der Leiter der Zentralen Gebührenstelle die Prioritäten für die verschiedenen Einziehungsmassnahmen fest, wobei folgendes zu berücksichtigen ist:

  1. das Risiko «effektiver Verluste» bei Liquidationen oder Konkursen,

  2. der Umfang der «kalkulierbaren Verluste» bei Verzugszinsen.

3. Für das Mahnverfahren gelten folgende Grundsätze:

  1. den Benutzern, die sich im Zahlungsverzug befinden, wird spätestens 15 Tage nach Fälligkeit der Zahlung eine erste Mahnung übersandt;

  2. falls ein Benutzer auf die unter Absatz 3 a) genannte Mahnung nicht reagiert, werden ihm eine oder höchstens zwei weitere Mahnungen übersandt, in denen auf mögliche Massnahmen zur zwangsweisen Einziehung hingewiesen wird.

  3. gegebenenfalls werden die in Absatz 3 a) und b) genannten Mahnungen von folgenden Massnahmen begleitet:

– direkte Kontakte mit dem Schuldner, um eine sofortige Zahlung zu erreichen oder mit ihm über einen für EUROCONTROL annehmbaren Vorschlag zum Ausgleich der Forderung zu verhandeln; – Einschaltung einer innerstaatlichen Verwaltung, die dem Schuldner gegenüber ihren Einfluss geltend macht.

d) die Priorität der verschiedenen Massnahmen zur Einziehung von Forderungen richtet sich im wesentlichen nach der Höhe der Forderung. 4. Wenn ein Benutzer auf die in Absatz 3 b) genannte zweite Mahnung nicht reagiert oder nicht zumindest einen erheblichen Teil des durch diese Mahnung angeforderten überfälligen Betrags bezahlt, entscheidet der Leiter der Zentralen Gebüha) ein Verfahren zur Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen eingeleitet oder

b) die Forderung im Wege der zwangsweisen Einziehung nach Artikel 12 ff. der Mehrseitigen Vereinbarung und Artikel 6 Absatz 2 der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem durchgesetzt oder

c) die zwangsweise Einziehung aus besonderen Gründen vorläufig ausgesetzt werden soll.

(F.O. Art. 6 Abs. 4) 1. Wenn der Leiter der Zentralen Gebührenstelle beabsichtigt, irgendeine der vorgenannten Massnahmen durchzuführen, um die Einziehung einer Forderung von mehr als 5000 US-Dollar zu erleichtern, bringt er dies den betroffenen Staaten zur – teilt jedem Staat durch Fernschreiben die vorgeschlagenen Massnahmen, die Höhe des geschuldeten Betrags sowie die Frist mit, bis zu der die Staaten gegen die vorgeschlagenen Massnahmen Einspruch erheben können; – unterrichtet den Erweiterten Ausschuss auf seiner folgenden Sitzung über die Massnahmen, die er getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt. 2. Er erstattet über die Ergebnisse der getroffenen Massnahmen auf der folgenden Sitzung des Erweiterten Ausschusses Bericht.

Art. VIII (F.O. Art. 9)

1. Der Generaldirektor übermittelt sämtlichen Banken, bei denen Konten eröffnet worden sind, die Namen und Muster der Unterschriften der Beamten, die er dazu ermächtigt hat, Geschäfte über die betreffenden Konten abzuwickeln. 2. Für die Benutzung dieser Konten und insbesondere für Zahlungen zu Lasten dieser Konten sind zwei Unterschriften erforderlich. Es gibt zwei Gruppen von Unterschriftsberechtigten: – diejenigen, die berechtigt sind, Zahlungen aus den Bankkonten zu genehmigen, d. h. der Leiter der Zentralen Gebührenstelle, der Leiter des Büros «Gebühreneinziehung» und alle sonstigen hierzu befugten Beamten; – diejenigen, die berechtigt sind, für Zahlungen aus den Bankkonten gegenzuzeichnen, d. h. der Rechnungsführer, der unterstellte Rechnungsführer und alle anderen hierzu befugten Personen der Sektion «Rechnungsführung». Die vorgenannten Unterschriftsberechtigten sowie alle anderen eigens hierfür bestimmten Unterschriftsberechtigten sind befugt, Scheckeinreichungen und Bareinzahlungen auf die Bankkonten zu genehmigen. Hierzu reichen zwei beliebige dieser Unterschriften aus. 3. Es ist darauf zu achten, dass – die Barbeträge und Schecks in der Regel an dem auf ihren Eingang folgenden Werktag, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Werktagen nach ihrem Eingang der Bank übergeben werden; – die Banken tägliche Kontoauszüge liefern; – noch nicht an die Bank weitergeleitete Scheckhefte, Barbeträge und Schecks unter Verschluss gehalten werden. 4. Die Verfügbaren Mittel auf den von der Zentralen Gebührenstelle verwalteten Bankkonten EUROCONTROLs können als kurzfristige Termineinlagen festgelegt werden, vorausgesetzt, dass die Mittel zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtung gegenüber den Vertragsstaaten verfügbar sind. 5. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle hat durch regelmässige Verhandlungen mit den Banken sicherzustellen, dass diese insbesondere hinsichtlich der Zinsen auf Sichteinlagen und kurzfristige Termineinlagen die bestmöglichen Bedingungen gewähren. 6.

In den Bankbescheinigungen, die zum Jahresabschluss oder auf Verlangen des Ständigen Delegierten im Zusammenhang mit periodischen Prüfungen oder Stichproben ausgestellt werden, muss angegeben sein, dass sie sich auf alle von der Zentralen Gebührenstelle verwalteten Konten EUROCONTROLs bei der betreffenden Bank beziehen; sie müssen ein Verzeichnis der Personen enthalten, die zur Benutzung dieser Konten berechtigt sind. Ausserdem müssen diesen Bescheinigungen Angaben über die Bedingungen beigefügt sein, die von der Bank seit der Ausstellung der letzten Bescheinigung für diese Konten angewandt wurden.

Art. IX (F.O. Art. I I und 12)

1. Die Rechnungsführung erfolgt nach den in der Finanzordnung für das FS- Streckengebührensystem und in diesen Ausführungsbestimmungen festgelegten Grundsätzen. Die Rechnungsführung muss sämtliche Buchungsvorgänge (Einnahmen und Ausgaben) eines jeden Rechnungsjahres in voller Höhe erfassen. Die Rechnungsführung erfolgt nach der Methode der doppelten Buchführung. 2. Der beigefügte Kontenplan ist nach folgendem Klassifizierungssystem gegliedert: Bestandskonten (oder Bilanzkonten) Klasse 1 – Kapitalkonten Klasse 2 – Anlagekonten Klasse 3 – Kontokorrentkonten (vor dem 1. November 1975) Klasse 4 – Kontokorrentkonten (ab 1. November 1975) Klasse 5 – Finanzkonten Erfolgskonten (Aufwendungen und Erträge) Klasse 6 – Aufwandskonten Klasse 7 – Ertragskonten Abschlusskonten (Ergebnisrechnung und Bilanz) Klasse 8 – Abschlusskonten 3. Eine interne Anweisung über die Numerierung der Konten und die zu verwendende Terminologie wird vom Leiter der Zentralen Gebührenstelle festgelegt. Sie wird den Vertretern der Vertragsstaaten im Erweiterten Ausschuss zur Kenntnis gebracht. 4. Die internen Massnahmen zur Benutzung der Konten sowie zur Verbesserung und laufenden Anpassung des Kontenplans an die Erfordernisse der Zentralen Gebührenstelle werden vom Generaldirektor auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle angeordnet. 5. Die Buchungsunterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontoauszüge sind für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Genehmigung der entsprechenden Jahresrechnungen aufzubewahren.

Art. X (F.O. Art. 14)

1. Jeder an den Leiter der Zentralen Gebührenstelle oder an die betroffenen Staaten gerichtete Antrag auf Ermächtigung zur Ausbuchung von Forderungen muss folgende Angaben enthalten: – Name, Staatsangehörigkeit und interne Bezugsdaten des Schuldners; – Zeitraum, in dem der betreffende Flug durchgeführt wurde; – Höhe des auszubuchenden Betrags;

– Gründe für die Ausbuchung, die mindestens einem der in Artikel 14 Absatz

Buchstaben a)–f) der Finanzordnung definierten Fälle entsprechen müssen. 2. Aufgrund der Ausbuchungsermächtigung stellt der Leiter der Zentralen Gebührenstelle die Ausbuchungsanordnung aus und leitet sie dem Rechnungsführer zu, der die entsprechenden Buchungen vornimmt.

Art. XI (F.O. Art. 20)

Das Bestandsverzeichnis der Zentralen Gebührenstelle wird vom Leiter der Gebührenstelle unter den gleichen Bedingungen aufgestellt und geführt, wie sie in den Artikeln 48–51 der Haushaltsordnung der Agentur und Artikel 10 der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind.

Beilage Kontenplan Kontenplan für die Rechnungsführung der Zentralen Gebührenstelle Es sind folgende Kontenklassen zu unterscheiden: – Bestandskonten (oder Bilanzkonten) Klassen 1, 2, 3, 4 und 5 – Erfolgskonten (Aufwendungen und Erträge) Klassen 6 und 7 – Abschlusskonten (Ergebnisrechnung und Bilanz) Klasse 8 – Sonderkonten Klasse 9 Klasse 1 Kapitalkonten 100000 Vorhandenes Kapital 110000 Vorfinanzierung Klasse 2 Anlagekonten 200000 Anlagekonten 210000 Kapitalaufwendungen Klasse 3 Kontokorrentkonten (Altes System) 300000 Kontokorrentkonten 310000 Benutzer EURO 320000 Benutzer FIR Santa Maria 330000 Staaten 331000 Einzuziehende Gebühren – Staaten 331010 Einzuziehende Gebühren – Belgien/Luxemburg 331020 Einzuziehende Gebühren – Bundesrepublik Deutschland 331030 Einzuziehende Gebühren – Frankreich 331040 Einzuziehende Gebühren – Vereinigtes Königreich 331050 Einzuziehende Gebühren – Niederlande 331060 Einzuziehende Gebühren – Irland 331070 Einzuziehende Gebühren – Schweiz 331080 Einzuziehende Gebühren – Portugal 331090 Einzuziehende Gebühren – Österreich 331100 Einzuziehende Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet 331110 Einzuziehende Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln 331120 Einzuziehende Gebühren – FIR Santa Maria 332000 Eingezogene Gebühren – Staaten 332010 Eingezogene Gebühren – Belgien/Luxemburg 332020 Eingezogene Gebühren – Bundesrepublik Deutschland 332030 Eingezogene Gebühren – Frankreich 332040 Eingezogene Gebühren – Vereinigtes Königreich 332050 Eingezogene Gebühren – Niederlande 332060 Eingezogene Gebühren – Irland 332070 Eingezogene Gebühren – Schweiz 332080 Eingezogene Gebühren – Portugal 332090 Eingezogene Gebühren – Österreich 332100 Eingezogene Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet 332110 Eingezogene Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln 332120 Eingezogene Gebühren – FIR Santa Maria 333000 Ausgebuchte Gebühren – Staaten 333010 Ausgebuchte Gebühren – Belgien/Luxemburg 333020 Ausgebuchte Gebühren – Bundesrepublik Deutschland 333030 Ausgebuchte Gebühren – Frankreich 333040

Ausgebuchte Gebühren – Vereinigtes Königreich 333050 Ausgebuchte Gebühren – Niederlande 333060 Ausgebuchte Gebühren – Irland 333070 Ausgebuchte Gebühren – Schweiz 333080 Ausgebuchte Gebühren – Portugal 333090 Ausgebuchte Gebühren – Österreich 333100 Ausgebuchte Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet 333110 Ausgebuchte Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln 333120 Ausgebuchte Gebühren – FIR Santa Maria 340000 Korrekturanzeige 341000 Korrekturanzeige – EURO 342000 Korrekturanzeige FIR Santa Maria Klasse 4 Kontokorrentkonten (Neues System) 400000 Kontokorrentkonten 410000 Benutzer EURO 420000 Benutzer FIR Santa Maria 430000 Staaten 431000 Einzuziehende Gebühren – Staaten 431010 Einzuziehende Gebühren – Belgien/Luxemburg 431020 Einzuziehende Gebühren – Bundesrepublik Deutschland 431030 Einzuziehende Gebühren – Frankreich 431040 Einzuziehende Gebühren – Vereinigtes Königreich 431050 Einzuziehende Gebühren – Niederlande 431060 Einzuziehende Gebühren – Irland 431070 Einzuziehende Gebühren – Schweiz 431080 Einzuziehende Gebühren – Portugal 431090 Einzuziehende Gebühren – Österreich 431100 Einzuziehende Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet 431110 Einzuziehende Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln 431120 Einzuziehende Gebühren – FIR Santa Maria 432000 Eingezogene Gebühren – Staaten 432010 Eingezogene Gebühren – Belgien/Luxemburg 432020 Eingezogene Gebühren – Bundesrepublik Deutschland 432030 Eingezogene Gebühren – Frankreich 432040 Eingezogene Gebühren – Vereinigtes Königreich 432050 Eingezogene Gebühren – Niederlande 432060 Eingezogene Gebühren – Irland 432070 Eingezogene Gebühren – Schweiz 432080 Eingezogene Gebühren – Portugal 432090 Eingezogene Gebühren – Österreich 432100 Eingezogene Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet 432110 Eingezogene Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln 432120 Eingezogene Gebühren – FIR Santa Maria 433000 Gebühreneinziehung über die Staaten 433010 Gebühreneinziehung – Belgien/Luxemburg 433020 Gebühreneinziehung – Bundesrepublik Deutschland 433030 Gebühreneinziehung – Frankreich 433040 Gebühreneinziehung –

Vereinigtes Königreich 433050 Gebühreneinziehung – Niederlande 433060 Gebühreneinziehung – Irland 433070 Gebühreneinziehung – Schweiz 433080 Gebühreneinziehung – Portugal 433090 Gebühreneinziehung – Österreich 433100 Gebühreneinziehung – Spanien Kontinentalgebiet 433110 Gebühreneinziehung – Spanien/Kanarische Inseln 433120 Gebühreneinziehung – FIR Santa Maria 434000 In den einzelnen Staaten anfallende Kosten (der Erfassung und Übermittlung der Daten) 434010 In Belgien/Luxemburg anfallende Kosten 434020 In der Bundesrepublik Deutschland anfallende Kosten 434030 In Frankreich anfallende Kosten 434040 Im Vereinigten Königreich anfallende Kosten 434050 In den Niederlanden anfallende Kosten 434060 In Irland anfallende Kosten 434070 In der Schweiz anfallende Kosten 434080 In Portugal anfallende Kosten 434090 In Österreich anfallende Kosten 434100 In Spanien Kontinentalgebiet anfallende Kosten 434110 In Spanien/Kanarische Inseln anfallende Kosten 434120 Für die FIR Santa Maria anfallende Kosten 435000 Ausgezahlte Bankzinsen 435010 Ausgezahlte Bankzinsen – Belgien/Luxemburg 435020 Ausgezahlte Bankzinsen – Bundesrepublik Deutschland 435030 Ausgezahlte Bankzinsen – Frankreich 435040 Ausgezahlte Bankzinsen – Vereinigtes Königreich 435050 Ausgezahlte Bankzinsen – Niederlande 435060 Ausgezahlte Bankzinsen – Irland 435070 Ausgezahlte Bankzinsen – Schweiz 435080 Ausgezahlte Bankzinsen – Portugal 435090 Ausgezahlte Bankzinsen – Österreich 435100 Ausgezahlte Bankzinsen – Spanien Kontinentalgebiet 435110 Ausgezahlte Bankzinsen – Spanien/Kanarische Inseln 435120 Ausgezahlte Bankzinsen – FIR Santa Maria 436000 Verzugszinsen 440000 Agentur 441000 Agentur – Laufende Kosten 442000 Agentur – Vorfinanzierung 443000 Einzuziehende Steuern – Belgien 450000 Vorläufige Konten 451000 Nicht zuzuordnende Zahlungen/vorläufiges Konto 451010 Nicht zuzuordnende Zahlungen – BF 451020 Nicht zuzuordnende Zahlungen – DM 451030 Nicht zuzuordnende Zahlungen – FF 451040 Nicht zuzuordnende Zahlungen – £St. 451050 Nicht zuzuordnende Zahlungen – Hfl 451060

Nicht zuzuordnende Zahlungen – £Ir. 451070 Nicht zuzuordnende Zahlungen – SF 451080 Nicht zuzuordnende Zahlungen – Esc. 451090 Nicht zuzuordnende Zahlungen – öS 451100 Nicht zuzuordnende Zahlungen – Pts. 451200 Nicht zuzuordnende Zahlungen – LF 451990 Nicht zuzuordnende Zahlungen – US-$ 452000 Verminderung der einzuziehenden, noch nicht zugeordneten Gebühren 452100 Verminderung der Gebühren bei Teilen noch ausstehender Rechnungen 452200 Verminderung von noch zuzuordnenden Teilen von Rechnungen 453000 Erhöhung einzuziehender, noch nicht zugeordneter Gebühren 453100 Erhöhung von Teilen noch ausstehender Einnahmen 453200 Erhöhung von noch zuzuordnenden Teilen von Einnahmen 454000 Abgeschriebene Gebühren – Benutzer (laufendes Jahr) 455000 Abgeschriebene Gebühren – Staaten 455010 Abgeschriebene Gebühren – Belgien/Luxemburg 455020 Abgeschriebene Gebühren – Bundesrepublik Deutschland 455030 Abgeschriebene Gebühren – Frankreich 455040 Abgeschriebene Gebühren – Vereinigtes Königreich 455050 Abgeschriebene Gebühren – Niederlande 455060 Abgeschriebene Gebühren – Irland 455070 Abgeschriebene Gebühren – Schweiz 455080 Abgeschriebene Gebühren – Portugal 455090 Abgeschriebene Gebühren – Österreich 455100 Abgeschriebene Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet 455110 Abgeschriebene Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln 455120 Abgeschriebene Gebühren – FIR Santa Maria 460000 Sonstige Forderungen 461000 Verluste aus Wechselkursschwankungen 461010 Verluste in BF 461020 Verluste in DM 461030 Verluste in FF 461040 Verluste in £St. 461050 Verluste in Hfl 461060 Verluste in £Ir. 461070 Verluste in SF 461080 Verluste in Esc. 461090 Verluste in öS 461100 Verluste in Pts. 461200 Verluste in LF 470000 Sonstige Schulden 471000 Gewinne aus Wechselkursschwankungen 471010 Gewinne in BF 471020 Gewinne in DM 471030 Gewinne in FF 471040 Gewinne in £St. 471050 Gewinne in Hfl 471060 Gewinne in £Ir. 471070 Gewinne in SF 471080 Gewinne in Esc. 471090 Gewinne in öS 471100 Gewinne in Pts. 471200 Gewinne in LF 472000

Rückstellungen für belgische Steuern 480000 Aktive Berichtigungskonten 481000 Gebühren EURO (Benutzer) 482000 Gebühren FIR Santa Maria (Benutzer) 483000 Vereinnahmungskosten EURO (Staaten) 484000 Vereinnahmungskosten FIR Santa Maria (Staat) 490000 Passive Berichtigungskonten 491000 Gebühren EURO (Staaten) 492000 Gebühren FIR Santa Maria (Staat) Klasse 5 Finanzkonten 500000 Finanzkonten 510000 Nicht eröffnet 520000 Banken 520100 Banque Bruxelles Lambert 520110 Banque Bruxelles Lambert Kontokorrent-Konto – BF 520120 Banque Bruxelles Lambert Terminkonto – BF 520130 Banque Bruxelles Lambert Kontokorrent-Konto – US-$ 520140 Banque Bruxelles Lambert Terminkonto – US-$ 520200 Deutsche Bank AG 520210 Deutsche Bank AG Kontokorrent-Konto – DM 520220 Deutsche Bank AG Terminkonto – DM 520230 Deutsche Bank AG Kontokorrent-Konto – US-$ 520240 Deutsche Bank AG Terminkonto – US-$ 520300 Société Générale Orly 520310 Société Générale Orly Kontokorrent-Konto – FF 520320 Société Générale Orly Terminkonto – FF 520330 Société Générale Orly Kontokorrent-Konto – US-$ 520340 Société Générale Orly Terminkonto – US-$ 520400 National Westminster Bank Ltd 520410 National Westminster Bank Ltd Kontokorrent-Konto – £St. 520420 National Westminster Bank Ltd Terminkonto – £St. 520430 National Westminster Bank Ltd Kontokorrent-Konto – US-$ 520440 National Westminster Bank Ltd Terminkonto – US-$ 520500 Amsterdam-Rotterdam Bank 520510 Amsterdam-Rotterdam Bank Kontokorrent-Konto – Hfl 520520 Amsterdam-Rotterdam Bank Terminkonto – Hfl 520530 Amsterdam-Rotterdam Bank Kontokorrent-Konto – US-$ 520540 Amsterdam-Rotterdam Bank Terminkonto – US-$ 520600 Bank of Ireland 520610 Bank of Ireland Kontokorrent-Konto – £Ir. 520620 Bank of Ireland Terminkonto – £Ir. 520630 Bank of Ireland Kontokorrent-Konto – US-$ 520640 Bank of Ireland Terminkonto – US-$ 520700 Union des Banques Suisses 520710 Union des Banques Suisses Kontokorrent-Konto – SF 520720 Union des Banques Suisses Terminkonto – SF 520730 Union des Banques Suisses Kontokorrent-Konto – US-$ 520740 Union

des Banques Suisses Terminkonto – US-$ 520800 Banco Portugues Lisboa 520810 Banco Portugues Kontokorrent-Konto – Esc. 520820 Banco Portugues Terminkonto – Esc. 520830 Banco Portugues Kontokorrent-Konto – US-$ 520840 Banco Portugues Terminkonto – US-$ 520900 Creditanstalt – Austria 520910 Creditanstalt Kontokorrent-Konto – öS 520920 Creditanstalt Terminkonto – öS 520930 Creditanstalt Kontokorrent-Konto – US-$ 520940 Creditanstalt Terminkonto – US-$ 521000 Banco de Santander 521010 Banco de Santander Kontokorrent-Konto – Pts. 521020 Banco de Santander Terminkonto – Pts. 521030 Banco de Santander Kontokorrent-Konto – US-$ 521040 Banco de Santander Terminkonto – US-$ 521100 Banco Central 521110 Banco Central Kontokorrent-Konto – Pts. 521120 Banco Central Terminkonto – Pts. 521130 Banco Central Kontokorrent-Konto – US-$ 521140 Banco Central Terminkonto – US-$ 522000 Banque Internationale Luxembourg 522010 Banque Internationale Luxembourg Kontokorrent-Konto – LF 522020 Banque Internationale Luxembourg Terminkonto – LF 522030 Banque Internationale Luxembourg Kontokorrent-Konto – US-$ 522040 Banque Internationale Luxembourg Terminkonto – US-$ Klasse 6 Aufwandskonten 600000 Aufwandskonten 610000 Zahlungen an die Agentur 611000 Laufende Kosten 612000 Vollständige Vorfinanzierung 612100 Vorfinanzierung 612200 Vorfinanzierungszinsen 620000 Nicht eröffnet 630000 Verwaltungskosten 631000 In den einzelnen Staaten anfallende Kosten (der Erfassung und Übermittlung der Daten) 631010 In Belgien/Luxemburg anfallende Kosten 631020 In der Bundesrepublik Deutschland anfallende Kosten 631030 In Frankreich anfallende Kosten 631040 Im Vereinigten Königreich anfallende Kosten 631050 In den Niederlanden anfallende Kosten 631060 In Irland anfallende Kosten 631070 In der Schweiz anfallende Kosten 631080 In Portugal anfallende Kosten 631090 In Österreich anfallende Kosten 631100 In Spanien Kontinentalgebiet anfallende Kosten 631110 In Spanien/Kanarische Inseln anfallende Kosten 631120 Für die FIR Santa Maria anfallende Kosten 632000

Steuern und Abgaben 632100 MwSt. (Mehrwertsteuer) 632000 Steuern 640000 Finanzielle Aufwendungen 641000 Währungsverluste 641010 Verluste in BF 641020 Verluste in DM 641030 Verluste in FF 641040 Verluste in £St. 641050 Verluste in Hfl 641060 Verluste in £Ir. 641070 Verluste in SF 641080 Verluste in Esc. 641090 Verluste in öS 641100 Verluste in Pts. 641200 Verluste in LF 641990 Verluste in US-$ 642000 Bankgebühren 642010 Bankgebühren Banque Bruxelles Lambert 642011 Bankgebühren BF 642013 Bankgebühren US-$ 642020 Bankgebühren Deutsche Bank 642021 Bankgebühren DM 642023 Bankgebühren US-$ 642030 Bankgebühren Société Générale 642031 Bankgebühren FF 642033 Bankgebühren US-$ 642040 Bankgebühren National Westminster Bank 642041 Bankgebühren £St. 642043 Bankgebühren US-$ 642050 Bankgebühren Amsterdam-Rotterdam Bank 642051 Bankgebühren Hfl 642053 Bankgebühren US-$ 642060 Bankgebühren Bank of Ireland 642061 Bankgebühren £Ir. 642063 Bankgebühren US-$ 642070 Bankgebühren Union des Banques Suisses 642071 Bankgebühren SF 642073 Bankgebühren US-$ 642080 Bankgebühren Banco Portugues do Atlantico 642081 Bankgebühren Esc. 642083 Bankgebühren US-$ 642090 Bankgebühren Creditanstalt Bankverein 642091 Bankgebühren öS 642093 Bankgebühren US-$ 642100 Bankgebühren Banco de Santander 642101 Bankgebühren Pts. 642103 Bankgebühren US-$ 642110 Bankgebühren Banco Central 642111 Bankgebühren Pts. 642113 Bankgebühren US-$ 642200 Bankgebühren Banque Internationale à Luxembourg 642201 Bankgebühren LF 642203 Bankgebühren US-$ 643000 Ausgezahlte Bankzinsen 643010 An Belgien/Luxemburg ausgezahlte Zinsen 643020 An die Bundesrepublik Deutschland ausgezahlte Zinsen 643030 An Frankreich ausgezahlte Zinsen 643040 An das Vereinigte Königreich ausgezahlte Zinsen 643050 An die Niederlande ausgezahlte Zinsen 643060 An Irland ausgezahlte Zinsen 643070 An die Schweiz ausgezahlte Zinsen 643080 An Portugal ausgezahlte Zinsen 643090 An Österreich

ausgezahlte Zinsen 643100 An Spanien Kontinentalgebiet ausgezahlte Zinsen 643110 An Spanien/Kanarische Inseln ausgezahlte Zinsen 643120 Für die FIR Santa Maria ausgezahlte Zinsen 650000 Abschreibung 660000 Verluste im Anlagevermögen durch Wechselkursschwankungen 670000 Verluste bei Steuern durch Wechselkursschwankungen 680000 Vereinnahmungskosten – Berichtigung der Kosten 681000 Vereinnahmungskosten – EURO (Benutzer) 682000 Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Benutzer) 683000 Vereinnahmungskosten – EURO (Staaten) 684000 Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Staat) 690000 Sonderaufwendungen 691000 Gewinne aus Wechselkursschwankungen 692000 Rückstellungen für belgische Steuern Klasse 7 Ertragskonten 700000 Ertragskonten 710000 Vereinnahmungskosten 711000 Vereinnahmungskosten – EURO System 711100 Einzuziehende Vereinnahmungskosten – EURO Benutzer 711200 Eingezogene Vereinnahmungskosten – EURO System 711300 Einzuziehende Vereinnahmungskosten – EURO Staaten 711400 Eingezogene Vereinnahmungskosten – EURO Staaten 712000 Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (System) 712100 Einzuziehende Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Benutzer) 712200 Eingezogene Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (System) 712300 Einzuziehende Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Staat) 712400 Eingezogene Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Staat) 720000 Vereinnahmungskosten, Berichtigung (Erträge) 721000 Vereinnahmungskosten – EURO (Benutzer) 722000 Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Benutzer) 723000 Vereinnahmungskosten – EURO (Staaten) 724000 Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Staat) 730000 Vereinnahmungskosten – Altes System 731000 Vereinnahmungskosten – EURO System 732000 Vereinnahmungskosten – EURO FIR Santa Maria 740000 Finanzielle Erträge 741000 Währungsgewinne 741010 Gewinne in BF 741020 Gewinne in DM 741030 Gewinne in FF 741040 Gewinne in £St. 741050 Gewinne in Hfl 741060 Gewinne in £Ir. 741070 Gewinne in SF 741080 Gewinne in Esc. 741090 Gewinne in öS 741100 Gewinne in Pts. 741200

Gewinne in LF 741990 Gewinne in US-$ 742000 Nicht eröffnet 743000 Haben-Zinsen 743010 Haben-Zinsen – Banque Bruxelles Lambert 743011 Haben-Zinsen – BF 743013 Haben-Zinsen – US-$ 743020 Haben-Zinsen – Deutsche Bank 743021 Haben-Zinsen – DM 743023 Haben-Zinsen – US-$ 743030 Haben-Zinsen – Société Générale 743031 Haben-Zinsen – FF 743033 Haben-Zinsen – US-$ 743040 Haben-Zinsen – National Westminster Bank 743041 Haben-Zinsen – £St. 743043 Haben-Zinsen – US-$ 743050 Haben-Zinsen – Amsterdam-Rotterdam Bank 743051 Haben-Zinsen – Hfl 743053 Haben-Zinsen – US-$$$ 743060 Haben-Zinsen – Bank of Ireland 743061 Haben-Zinsen – £Ir. 743063 Haben-Zinsen – US-$ 743070 Haben-Zinsen – Union des Banques Suisses 743071 Haben-Zinsen – SF 743073 Haben-Zinsen – US-$$$ 743080 Haben-Zinsen – Banco Portugues do Atlantico 743081 Haben-Zinsen – Esc. 743083 Haben-Zinsen – US-$ 743090 Haben-Zinsen – Creditanstalt Bankverein 743091 Haben-Zinsen – öS 743093 Haben-Zinsen – US-$ 743100 Haben-Zinsen – Banco de Santander 743101 Haben-Zinsen – Pts. 743103 Haben-Zinsen – US-$$$ 743110 Haben-Zinsen – Banco Central 743111 Haben-Zinsen – Pts. 743113 Haben-Zinsen – US-$ 743200 Haben-Zinsen – Banque Internationale à Luxembourg 743201 Haben-Zinsen – LF 743203 Haben-Zinsen – US-$ 744000 Verzugszinsen 750000 Verkäufe 751000 Katalogverkäufe 760000 Einzuziehende Steuern – Belgien 770000 Gewinne im Anlagevermögen durch Wechselkursschwankungen 780000 Gewinne bei Steuern durch Wechselkursschwankungen 790000 Sondererträge 791000 Verluste durch Währungsschwankungen Klasse 8 Abschlusskonten 800000 Abschlusskonten 810000 Betriebskonto 811000 Frühere Betriebskonten 812000 Betriebskonto des laufenden Jahres 813000 Betriebskonto des laufenden Jahres – altes System 890000 Bilanz Klasse 9 Sonderkonten 900000 Nicht eröffnet Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses Für die Beratung des Erweiterten Ausschusses gilt die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses mit den in der Beilage aufgeführten Abweichungen.

Art. 1 Zusammensetzung des Ausschusses

Der Geschäftsführende Ausschuss, im folgenden «der Ausschuss» genannt, besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat kann mehrere Vertreter benennen, insbesondere um die Wahrnehmung der Interessen der Zivilluftfahrt und der Landesverteidigung zu ermöglichen. Jeder Vertreter hat einen Stellvertreter, der ihn im Falle der Verhinderung rechtswirksam vertritt (Art.4.1 der Satzung der Agentur).

Art. 2 Präsidentschaft und Sekretariat

1. Der Ausschuss wählt aus den Reihen der Vertreter der Mitgliedstaaten für die Dauer von einem Kalenderjahr einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten wird zunächst von den Unterzeichnerstaaten des Protokolls vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Übereinkommens von 1960 in alphabetischer Reihenfolge der Bezeichnung dieser Staaten in französischer Sprache und danach von eventuellen weiteren Mitgliedstaaten in der Reihenfolge ihres Beitritts zum Übereinkommen wahrgenommen. Normalerweise tritt der Vizepräsident nach Ablauf der Amtszeit des Präsidenten dessen Nachfolge an. 2. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird der Vorsitz bei den Sitzungen des Ausschusses durch den Vizepräsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den ältesten der anwesenden Vertreter wahrgenommen. 3. Der Ausschuss bestellt aus dem Personal der Agentur einen Sekretär.

Art. 3 Häufigkeit der Sitzungen und Einberufung

1. Der Ausschuss tritt in der Regel mindestens viermal jährlich zusammen. Ausserdem beruft der Präsident den Ausschuss ein, wenn von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten ein entsprechender Antrag gestellt wird. 2. Die Einberufungen zu den Sitzungen werden vom Sekretär durch Schreiben oder – in dringenden Fällen – durch Telegramm versandt; sie enthalten die vorläufige Tagesordnung.

Art. 4 Tagesordnung und Arbeitspapiere

1. Vor jeder Sitzung des Ausschusses stellt der Sekretär eine vorläufige Tagesordnung auf und leitet sie dem Präsidenten zur Genehmigung zu. Alle Fragen, deren Aufnahme in die Tagesordnung von einem Mitgliedstaat oder vom Generaldirektor beantragt worden ist, müssen auf der vorläufigen Tagesordnung stehen. 2. Ausser in dringenden, in der Einberufung näher zu erläuternden Fällen wird die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den entsprechenden Arbeitsunterlagen vom Sekretär mindestens drei Wochen vor Beginn der Sitzung abgesandt. Nur zur Information dienende Unterlagen können jedoch später übersandt werden. 3. Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung, der nicht in der vorläufigen Tagesordnung enthalten ist, bedarf der Einstimmigkeit. 4. Jeder Punkt der vorläufigen Tagesordnung, zu dem die erforderlichen Unterlagen nicht mindestens drei Wochen vor der Sitzung abgesandt worden sind, wird aus der Tagesordnung gestrichen, es sei denn, es wird Einstimmigkeit darüber erzielt, dass der betreffende Tagesordnungspunkt erörtert werden soll. 5. Nach Abschluss dieser Erörterungen kann, sofern dies einstimmig entschieden wird, über einen entsprechenden Beschlussentwurf abgestimmt werden: in diesem Fall kann sich jedes Mitglied ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 vorbehalten, seine Stimme binnen dreier Wochen durch schriftliche Mitteilung an den Sekretär abzugeben. 6. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so gilt das Abstimmungsverfahren erst dann als abgeschlossen, wenn dem Sekretär sämtliche schriftlich abgegebenen Stimmen zugegangen sind. Hat einer der Mitgliedstaaten seine Stimme nicht binnen drei Wochen an den Sekretär abgegeben, so wird die zur Abstimmung gebrachte Frage automatisch auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses gesetzt.

Art. 5 Beschlussfähigkeit

1. Der Ausschuss ist für seine Sitzungen beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedstaaten bis auf einen anwesend sind (Art.5.1 der Satzung der Agentur). 2. Ist der Ausschuss nicht beschlussfähig, so werden die Beratungen auf eine spätere Sitzung verschoben, die neu einzuberufen ist und frühestens zehn Tage nach der vorhergehenden Sitzung stattfinden darf. Für die zweite Sitzung ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist (Art.5.2 der Satzung der Agentur).

Art. 6 Abstimmungsverfahren

1. Die Abstimmung erfolgt nach den Regeln, die in der Satzung der Agentur in Anlage 1 zum Übereinkommen niedergelegt sind.

2. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, ob während der gleichen Sitzung sofort nochmals abgestimmt werden oder der Vorschlag auf die Tagesordnung einer weiteren Sitzung gesetzt werden soll, deren Termin er festlegt. Ergibt sich bei der weiteren Sitzung ebenfalls Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (Art.14.3 der Satzung der Agentur).

Art. 7 Reihenfolge der Abstimmung und Vertretungsvollmacht

1. Die Vertreter der Mitgliedstaaten stimmen in der alphabetischen Reihenfolge der französischen Bezeichnung der Staaten ab. 2. Der Vertreter eines Mitgliedstaates kann für einen anderen Mitgliedstaat abstimmen, sofern eine Vertretungsvollmacht beim Präsidenten hinterlegt wird.

Art. 8 Schriftliche Stimmabgabe

Unbeschadet des Verfahrens, das in dem in Artikel 4.5 genannten besonderen Fall anzuwenden ist, und ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 7.1 kann der Ausschuss es den Mitgliedstaaten auf Antrag gestatten, ihre Stimme durch schriftliche Mitteilung an den Sekretär abzugeben. Das Abstimmungsergebnis ist in diesem Falle erreicht, sobald die erforderliche Mehrheit gemäss Artikel 14.2 der Satzung der Agentur in Anlage 1 zum Übereinkommen vorliegt.

Art. 9 Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg

1. Aufgrund der zwischen den Sitzungen liegenden Zeitspanne kann der Generaldirektor den Ausschuss bitten, über Routinefragen und bestimmte Fragen von besonderer Bedeutung auf dem Korrespondenzweg zu beschliessen, wenn er einen Beschluss für dringend erforderlich hält. 2. Die dem Ausschuss auf dem Korrespondenzweg vorgelegten Vorschläge gelten als genehmigt, sofern keine Gegenstimme erhoben wird. Stimmenthaltungen sind dem Sekretär ausdrücklich in derselben Weise schriftlich mitzuteilen wie die Stimmen für oder gegen den Vorschlag. 3. Falls ein oder mehrere stimmberechtigte Vertreter gegen den Vorschlag stimmen, so wird die betreffende Frage auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung des Ausschusses gesetzt.

Art. 10 Vertraulichkeit der Beratungen

1. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich, ausser wenn der Ausschuss einstimmig anders entscheidet. 2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten können sich von Sachverständigen unterstützen lassen. 3. Der Ausschuss kann beschliessen, zur Prüfung besonderer Punkte der Tagesordnung im engeren Rahmen zu tagen, wobei nur der Generaldirektor der Agentur und die betroffenen Direktoren anwesend sind.

Art. 11 Niederschrift

Über jede Sitzung wird vom Sekretär eine Niederschrift angefertigt, die zur nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Niederschrift wird von dem zur Zeit ihrer Genehmigung amtierenden Präsidenten unterzeichnet.

Art. 12 Unvereinbarkeit von Tätigkeiten

Mit der Eigenschaft als Vertreter eines Mitgliedstaates im Ausschuss ist jede vergütete oder nicht vergütete Stellung oder Tätigkeit in einer auf Erwerb gerichteten Privatfirma, deren Belange in mittelbarer oder unmittelbarer Beziehung zu den Belangen von EUROCONTROL stehen, unvereinbar.

Art. 13 Vergütungen

Das Amt als Mitglied des Ausschusses wird nicht vergütet.

Art. 14 Arbeitsgruppen

Der Ausschuss kann ständige oder besondere Arbeitsgruppen einsetzen, die den Ausschuss entsprechend ihrer Aufgabenstellung bei seiner Arbeit unterstützen.

Art. 15 Schriftverkehr

Der Schriftverkehr mit dem Ausschuss wird an den Präsidenten am Sitz der Agentur gerichtet.

Art. 16 Sprachen

1. Die Beratungen des Ausschusses werden in englischer, französischer, deutscher, niederländischer und portugiesischer Sprache geführt. 2. Die allgemeine Korrespondenz und alle Arbeitspapiere des Ausschusses werden in englischer und französischer Sprache vorgelegt. Korrespondenz und Arbeitspapiere, die finanzielle Fragen und Personalangelegenheiten betreffen, sowie alle Tagesordnungen werden ausserdem in deutscher, niederländischer und portugiesischer Sprache vorgelegt.

Beilage Geschäftsordnung des Erweiterten Ausschusses für FS-Streckengebühren

Art. 1 Anwendungsbereich

1. Im Falle von Artikel 2.1 (1) des Übereinkommens wird der Ausschuss um Vertreter der Staaten erweitert, die nicht Mitglieder der Organisation, aber Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über FS-Streckengebühren sind. Der Erweiterte Ausschuss für FS-Streckengebühren beschliesst nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Regeln (Art.4.2 der Satzung der Agentur). 2. Die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses gilt sinngemäss auch für den Erweiterten Ausschuss für FS-Streckengebühren, wobei

  1. der Ausdruck «Mitgliedstaaten» in den Artikeln 1, 3.1,4.1,4.5;4.6,5.1, 7, 8, 10.2 und 12 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses durch «Vertragsstaaten» zu ersetzen ist;

  2. die Artikel 2.1,4.2,4.4,5.1, 6, 9.2 und 16 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses durch die nachstehenden Artikel 2, 3.1,3.2,4, 5, 6 und 7 zu ersetzen sind.

Art. 2 Vorsitz

Abweichend von Artikel 2.1 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses wählt der Erweiterte Ausschuss für FS-Streckengebühren für die Dauer eines Kalenderjahres aus den Reihen der Vertreter der Vertragsstaaten einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten wird normalerweise zunächst von den Unterzeichnerstaaten der Mehrseitigen Vereinbarung über FS-Streckengebühren in alphabetischer Reihenfolge der Bezeichnung dieser Staaten in französischer Sprache und danach von eventuellen weiteren Vertragsstaaten in der Reihenfolge ihres Beitritts zur Mehrseitigen Vereinbarung wahrgenommen.

Art. 3 Tagesordnung und Arbeitspapiere

1. Abweichend von Artikel 4.2 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses übersendet der Sekretär die Arbeitspapiere so früh wie möglich, wobei die Frist bei Vorliegen zwingender Gründe weniger als drei Wochen betragen darf. 2. Abweichend von Artikel 4.4 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses wird jeder Punkt der vorläufigen Tagesordnung, zu dem die Arbeitsunterlagen einem oder mehreren Vertragsstaaten so spät zugegangen sind, dass sie nicht mehr geprüft werden konnten, aus der Tagesordnung gestrichen, es sei denn, dass die Teilnehmer sich mit Mehrheit dafür aussprechen, darüber zu beraten.

Art. 4 Beschlussfähigkeit

Abweichend von Artikel 5.1 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses ist der Erweiterte Ausschuss für FS-Streckengebühren beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Vertreter der Vertragsstaaten ausser zwei anwesend sind.

Art. 5 Abstimmungsverfahren

1. Anstelle von Artikel 6 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses gelten für das Abstimmungsverfahren im Erweiterten Ausschuss für FS- Streckengebühren die nachstehenden Bestimmungen der Absätze 2–4. 2. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen von Absatz 3. 3. Berichte an die Erweiterte Kommission in Bezug auf

  1. Vereinbarungen zwischen EUROCONTROL und einem Staat, der die Einrichtungen und die technische Unterstützung EUROCONTROLs im Zusammenhang mit Flugsicherungsgebühren in Anspruch zu nehmen wünscht, die nicht unter die Mehrseitige Vereinbarung über FS-Streckengebühren fallen;

  2. die für die Durchführung des FS-Streckengebührensystems benötigten Mittel und den Haushaltsvoranschlag für die Tätigkeit EUROCONTROLs auf dem Gebiet der FS-Streckengebühren bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei diese Stimmen die gewogene Mehrheit der Mitgliedstaaten gemäss Beilage 2 der Mehrseitigen Vereinbarung umfassen muss.

4. Sonstige Massnahmen des Erweiterten Ausschusses für FS-Streckengebühren bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art. 6 Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg

Abweichend von Artikel 9.2 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses gilt die in Artikel 5 Absätze3 und 4 vorgesehene Stimmenmehrheit für alle Fragen, die dem Erweiterten Ausschuss auf dem Korrespondenzweg vorgelegt werden. Der zweite Satz in Artikel 9.2 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses gilt auch für die Genehmigung auf dem Korrespondenzweg durch den Erweiterten Ausschuss.

Art. 7 Sprachen

Abweichend von Artikel 16 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses

a) werden die Beratungen des Erweiterten Ausschusses in Englisch und Französisch geführt; die allgemeine Korrespondenz und die Arbeitspapiere des Erweiterten Ausschusses werden ebenfalls in englischer und französischer Sprache vorgelegt;

b) werden auf Verlangen eines Vertragsstaates auch in einer anderen offiziellen Sprache der Vertragsstaaten Dolmetscherdienste bereitgestellt und Übersetzungen der betreffenden Unterlagen angefertigt; die dadurch entstehenden Kosten werden von der Organisation getragen.

Statut des internen Rechnungsprüfers15 Genehmigt durch die Erweiterte Kommission am 7. Juli 1987 In Kraft getreten am 1. Oktober 1987

Art. 1

Gemäss Artikel 18 der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem wird der Interne Rechnungsprüfer vom Generaldirektor auf Beschluss des Erweiterten Ausschusses als Beamter der Organisation für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt; diese Amtszeit darf nicht verlängert werden. Der Interne Rechnungsprüfer kann durch Entscheidung des Erweiterten Ausschusses aus dienstlichen Gründen seines Amtes enthoben werden.

Art. 2

Die Ernennungsurkunde des Internen Rechnungsprüfers wird vom Generaldirektor unterzeichnet. Darin wird das Datum angegeben, zu dem die Ernennung wirksam wird; dieses Datum darf nicht vor dem Zeitpunkt des Dienstantritts liegen.

Art. 3

Zum Internen Rechnungsprüfer darf nur bestellt werden, wer die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt und auf Verlangen eine von der Regierung seines Landes auf seinen Namen ausgestellte Sicherheits-Unbedenklichkeitsbescheinigung beibringen kann.

Art. 4

Der Interne Rechnungsprüfer hat bei der Ausübung seines Amtes die entsprechenden Bestimmungen der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem zu beachten. Er hat sich in seinem Verhalten ausschliesslich von den Interessen der Teilnehmerstaaten des FS-Streckengebührensystems leiten zu lassen; er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person ausser dem Erweiterten Ausschuss Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Art. 5

Die Einstufung des Internen Rechnungsprüfers entspricht derjenigen eines Beamten der Laufbahngruppe A4, 4. Dienstaltersstufe gemäss dem Verwaltungsstatut des

AS 1988 578 Ziff. III. Ersetzt das in AS 1986 1648 veröffentlichte «Statut des ständigen Delegierten».

festangestellten Personals der Agentur. Diese Einstufung wird während der gesamten Dauer seiner Amtszeit nicht geändert.

Art. 6

Für den Internen Rechnungsprüfer sind die folgenden Bestimmungen des Verwaltungsstatuts des festangestellten Personals der Agentur sowie der entsprechenden Durchführungsverfügungen sinngemäss anwendbar:

  1. Artikel 10 Ziffer 4 in Bezug auf den Invaliditätsausschuss, Artikel 11 zweiter und dritter Absatz und die Artikel 12–26 in Bezug auf die Rechte und Pflichten des Beamten;

  2. Artikel 38, 40 Ziffer 1 und 3 und 42 in Bezug auf die dienstrechtliche Stellung sowie Artikel 48, 50 und 53 in Bezug auf das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst; die Dauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist jedoch auf einen Monat begrenzt;

  3. Artikel 55–61 in Bezug auf die Arbeitsbedingungen des Beamten;

  4. Artikel 62–76 in Bezug auf Besoldung und soziale Rechte;

  5. Artikel 77–87 in Bezug auf die Versorgung. Der im ersten Absatz von Artikel 77 vorgesehene Anspruch auf Versorgungsbezüge ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit gilt jedoch nicht für den Internen Rechnungsprüfer;

die im ersten Absatz von Artikel 86 enthaltene Bedingung in Bezug auf das Alter findet auf den Internen Rechnungsprüfer keine Anwendung; e’. Artikel 79a in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung für Witwer, Artikel 81a in Bezug auf die Festsetzung einer Höchstgrenze für bestimmte Versorgungsbezüge, Artikel 87a in Bezug auf den Forderungsübergang auf die Agentur;

  1. Artikel 92 und 93 in Bezug auf Beschwerdeweg und Rechtsschutz und Artikel 100 und 103 in Bezug auf die Schlussvorschriften. Zur Anwendung der Bestimmungen von Artikel 92 und 93 sind alle Anträge oder Beschwerden an den Generaldirektor zu richten, und alle Klagen vor dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation sind gegen die Organisation anzustrengen, die vom Generaldirektor vor Gericht vertreten wird. Die Bestimmungen des Artikel 93 treten jedoch erst mit dem Tage der Annahme der in Artikel 11 Absatz 5 der Satzung des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation vorgesehenen Erklärung durch den Verwaltungsrat dieser Organisation in Kraft;

  2. Anhang II (Verfahren für die Gewährung der in Artikel 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung), Anhang IIa (Regelung der Halbzeitbeschäftigung), Anhang III (Tabelle der Monatsgrundgehälter), Anhang IV (Versorgungsordnung) und Anhang V (Festlegung der Höhe und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer auf die Dienstbezüge der Beschäftigten EURO- CONTROLs).

Art. 7

Die zur Anwendung dieses Statuts erforderlichen Einzelentscheidungen werden vom Generaldirektor getroffen. Die Entscheidungen in Bezug auf die Anwendung von

Artikel 40 (Urlaub aus persönlichen Gründen), 48 (Entlassung auf eigenen Antrag),

55a (Halbzeitbeschäftigung), 59 Ziffer 1 letzter Absatz (Anrufung des Invaliditätsausschusses), 92 und 93 (Beschwerdeweg und Rechtsschutz) des Verwaltungsstatuts des festangestellten Personals der Agentur werden jedoch vom Generaldirektor nach Besprechung mit dem Präsidenten des Erweiterten Ausschusses getroffen.

Art. 8

Die Tätigkeit des Internen Rechnungsprüfers schliesst jegliche andere Tätigkeit bei der Agentur für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Ablauf seiner Amtszeit aus.

Art. 9

Bei Abweichungen zwischen den Texten in den Sprachen, in denen das Statut des Internen Rechnungsprüfers abgefasst ist, ist der Wortlaut in französischer Sprache verbindlich.

Art. 10

Die vorliegenden Bestimmungen ersetzen mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 die Bestimmungen für den Ständigen Delegierten und heben diese auf.

Geltungsbereich am 13. Juni 201416 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Nachfolgeerklärung (N) Albanien 4. Februar 2002 B 1. April 2002 Armenien 26. Januar 2006 B 1. März 2006 Belgien 19. November 1984 1. Januar 1986 Bosnien und Herzegowina 21. Januar 2004 B 1. März 2004 Bulgarien 28. April 1997 B 1. Juni 1997 Dänemark 9. Juni 1994 B 1. August 1994 Deutschland 2. März 1984 1. Januar 1986 EUROCONTROL 12. Februar 1981 U 1. Januar 1986 Finnland 8. November 2000 B 1. Januar 2001 Frankreich 21. September 1983 1. Januar 1986 Georgien 6. November 2013 B 1. Januar 2014 Griechenland 15. Juli 1988 B 1. September 1988 Irland 23. Juli 1985 1. Januar 1986 Italien 12. Februar 1996 B 1. April 1996 Kroatien 7. Januar 1997 B 1. März 1997 Lettland 10. November 2010 B 1. Januar 2011 Litauen 27. Juli 2006 B 1. September 2006 Luxemburg 29. März 1983 1. Januar 1986 Malta 8. Mai 1989 B 1. Juli 1989 Mazedonien 28. September 1998 B 1. November 1998 Moldau 5. Januar 2000 B 1. März 2000 Monaco 21. Oktober 1997 B 1. Dezember 1997 Montenegro 3. Juni 2006 N 30. Mai 2005 Niederlande 5. Dezember 1985 1.

Januar 1986 Norwegen 21. Januar 1994 B 1. März 1994 Österreich 30. Dezember 1985 1. Januar 1986 Polen 29. Juli 2004 B 1. September 2004 Portugal 16. September 1983 1. Januar 1986 Rumänien 16. Juli 1996 B 1. September 1996 Schweden 5. Oktober 1995 B 1. Dezember 1995 Schweiz 9. Februar 1983 1. Januar 1986 Serbien 30. Mai 2005 B 1. Juli 2005 Slowakei 26. November 1996 B 1. Januar 1997 Slowenien 22. August 1995 B 1. Oktober 1995

AS 1986 1588, 1987 1157, 1989 469, 1990 1871, 1993 3434, 1994 1796, 1997 157 1654, 2004 3185, 2007 441 und 2014 2163. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Nachfolgeerklärung (N) Spanien 4. Mai 1987 1. Juli 1987 Tschechische Republik 27. November 1995 B 1. Januar 1996 Türkei 12. Januar 1989 B 1. März 1989 Ukraine 17. März 2004 B 1. Mai 2004 Ungarn 12. Mai 1992 B 1. Juli 1992 Vereinigtes Königreich 16. Januar 1984 1. Januar 1986 Zypern 27. November 1990 B 1. Januar 1991