0.748.410.1
Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Abgeschlossen in Den Haag am 28. September 1955 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 19623 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 19. Oktober 1962 in Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1963 (Stand am 8. Juni 2004)
Die unterzeichneten Regierungen in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 19294, zu ändern, sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Änderungen des Abkommens
Art. I Art. II wenden.» Art. III
Zu Artikel 1 des Abkommens:
Absatz 2 erhält folgende Fassung: «2 Als «internationale Beförderung» im Sinne dieses Abkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Gebieten von zwei der Hohen Vertragschliessenden Teile liegen oder, wenn diese Orte zwar im Gebiet nur eines Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Hoher Vertragschliessender Teil ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Gebietes nur eines Hohen Vertragschliessenden Teiles ohne eine solche Zwischenlandung gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Abkommens.»
Absatz 3 erhält folgende Fassung: «3 Ist eine Beförderung von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführen, so gilt sie bei der Anwendung dieses Abkommens als eine AS 1963 665; BBl 1962 I 1401 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Siehe auch die Zusatzprot. Nr. 2 und 4 vom 25. Sept. 1975 (SR 0.748.410.4/.6).
AS 1963 663 einzige Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen Vertrages oder einer Reihe von Verträgen geschlossen worden ist. Eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht dadurch, dass ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen ausschliesslich im Gebiet ein und desselben Staates zu erfüllen ist.»
Zu Artikel 2 des Abkommens: «2 Dieses Abkommen ist auf die Beförderung von Brief- und Paketpost nicht anzu- Zu Artikel 3 des Abkommens:
a. Absatz 1 erhält folgende Fassung: «1 Bei der Beförderung von Reisenden ist ein Flugschein auszustellen, der enthält:
die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;
falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
einen Hinweis darauf, dass die Beförderung der Reisenden im Fall einer Reise, bei welcher der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt.»
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
«2 Der Flugschein beweist, bis zum Nachweis des Gegenteils, den Abschluss und die Bedingungen des Beförderungsvertrages. Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ist es ohne Einfluss, wenn der Flugschein fehlt, nicht ordnungsgemäss ist oder in Verlust gerät; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Besteigt jedoch der Reisende mit Zustimmung des Luftfrachtführers das Luftfahrzeug, ohne dass ein Flugschein ausgestellt worden ist, oder enthält der Flugschein nicht den in Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 berufen.»
Art. IV Art. V zeichnen.»
Zu Artikel 4 des Abkommens:
a. Die Absätze 1, 2 und 3 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «1 Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck ist ein Fluggepäckschein auszustellen. Wenn der Fluggepäckschein mit einem den Vorschriften des Artikels 8 Absatz 1 entsprechenden Flugschein nicht verbunden oder in ihn nicht aufgenommen ist, muss er enthalten:
Die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;
falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
einen Hinweis darauf, dass die Beförderung, falls der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck beschränkt.»
Absatz 4 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«2 Der Fluggepäckschein beweist, bis zum Nachweis des Gegenteils, die Aufgabe des Reisegepäcks und die Bedingungen des Beförderungsvertrages. Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ist es ohne Einfluss, wenn der Fluggepäckschein fehlt, nicht ordnungsgemäss ist oder in Verlust gerät; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Nimmt jedoch der Luftfrachtführer das Reisegepäck in seine Obhut, ohne einen Fluggepäckschein auszustellen, oder fehlt im Fluggepäckschein, wenn er mit einem den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 entsprechenden Flugschein nicht verbunden oder in ihn nicht aufgenommen ist, der im Absatz 1 Buchstabe c geforderte Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 Absatz 2 berufen.»
Zu Artikel 6 des Abkommens: Absatz 3 erhält folgende Fassung: «3 Der Luftfrachtführer muss vor Verladung des Gutes in das Luftfahrzeug unter-
Art. VI
Artikel 8 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«Art. 8 Der Luftfrachtbrief muss enthalten:
die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;
falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
einen Hinweis für den Absender, dass die Beförderung, wenn der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Gütern beschränkt.»
Art. VII
Artikel 9 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«Art. 9 Wird ein Gut mit Zustimmung des Luftfrachtführers in das Luftfahrzeug verladen, ohne dass ein Luftfrachtbrief ausgestellt worden ist, oder enthält der Luftfrachtbrief nicht den in Artikel 8 Buchstabe c vorgeschriebenen Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 Absatz 2 berufen.»
Art. VIII
Zu Artikel 10 des Abkommens: «2 Er haftet dem Luftfrachtführer für jeden Schaden, den dieser oder ein Dritter, dem der Luftfrachtführer verantwortlich ist, dadurch erleidet, dass diese Ausgabe und Erklärungen unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.»
Art. IX
Zu Artikel 15 des Abkommens: Folgender Absatz wird hinzugefügt: «3 Dieses Abkommen steht der Ausstellung eines begebbaren Luftfrachtbriefes nicht entgegen.»
Art. X
Absatz 2 des Artikels 20 des Abkommens wird aufgehoben.
Art. XI
Artikel 22 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«Art. 22
Bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer jedem Reisenden gegenüber nur bis zu einem Betrage von 250 000 Franken. Kann nach dem Recht des angerufenen Gerichtes die Entschädigung in Form einer Geldrente festgesetzt werden, so darf der Kapitalwert der Rente diesen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Reisende kann jedoch mit dem Luftfrachtführer eine höhere Haftsumme besonders vereinbaren.
a. Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck und von Gütern haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrage von 250 Franken für das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Falle hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrages Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung.
b. Im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der Verspätung eines Teiles des aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder irgendeines darin enthaltenen Gegenstandes kommt für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen Stücke in Betracht. Beeinträchtigt jedoch der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung eines Teiles des aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder eines darin enthaltenen Gegenstandes den Wert anderer auf demselben Fluggepäckschein oder demselben Luftfrachtbrief aufgeführter Stücke, so wird das Gesamtgewicht dieser Stücke für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, berücksichtigt.
Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Reisende in seiner Obhut behält, ist auf einen Höchstbetrag von 5000 Franken gegenüber jedem Reisenden beschränkt.
Die in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen hindern das Gericht nicht, zusätzlich nach seinem Recht einen Betrag zuzusprechen, der ganz oder teilweise den vom Kläger aufgewendeten Gerichtskosten und sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit entspricht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der zugesprochene Schadenersatz, ohne Berücksichtigung der Gerichtskosten und der sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit, denjenigen Betrag nicht übersteigt, den der Luftfrachtführer dem Kläger schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, oder, falls die Klage nach Ablauf dieser Frist erhoben worden ist, vor ihrer Erhebung angeboten hat.
Die in diesem Artikel angegebenen Frankenbeträge beziehen sich auf eine Währungseinheit im Werte von 65½ Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Sie können in abgerundete Beträge einer jeden Landeswährung umgewandelt werden. Die Umwandlung dieser Beträge in andere Landeswährungen als Goldwährungen erfolgt im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Goldwert dieser Währungen im Zeitpunkt der Entscheidung.»
Art. XII
In Artikel 23 des Abkommens wird die bisherige Bestimmung als Absatz 1 bezeichnet; als Absatz 2 wird hinzugefügt: «2 Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Beförderungsvertrages über Verluste oder Beschädigungen, die aus der Eigenart der beförderten Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel herrühren.»
Art. XIII
Zu Artikel 25 des Abkommens: An die Stelle der Absätze 1 und 2 tritt folgende Bestimmung: «Die in Artikel 22 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist ausserdem zu beweisen, dass diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.»
Art. XIV
Nach Artikel 25 des Abkommens wird folgender Artikel eingefügt: «Art. 25 A
Wird einer der Leute des Luftfrachtführers wegen eines Schadens in Anspruch genommen, der unter dieses Abkommen fällt, so kann er sich auf die Haftungsbeschränkungen berufen, die nach Artikel 22 für den Luftfrachtführer gelten, sofern er beweist, dass er in Ausführung seiner Verrichtungen gehandelt hat.
Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten als Ersatz zu leisten ist, darf die genannten Haftsummen nicht übersteigen.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung der Leute des Luftfrachtführers verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.»
Art. XV
Zu Artikel 26 des Abkommens: «2 Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, aber jedenfalls bei Reisegepäck binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen.»
XVI
Artikel 34 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«Art. 34 Die Vorschriften der Artikel 3 bis 9 über die Beförderungsscheine sind nicht anzuwenden auf Beförderungen, die unter aussergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.»
Art. XVII
Nach Artikel 40 des Abkommens wird folgender Artikel eingefügt: «Art. 40 A
In Artikel 37, Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 hat der Ausdruck «Hoher Vertragschliessender Teil» die Bedeutung «Staat». In allen anderen Fällen ist unter dem Ausdruck «Hoher Vertragschliessender Teil» ein Staat zu verstehen, dessen Ratifikation oder Beitritt zu dem Abkommen rechtswirksam und dessen Kündigung noch nicht rechtswirksam geworden ist.
Im Sinne dieses Abkommens umfasst das Wort «Gebiet» nicht nur das Heimatgebiet eines Staates, sondern auch alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.»
Kapitel II Anwendungsbereich des geänderten Abkommens
Art. XVIII
Das durch dieses Protokoll geänderte Abkommen gilt für internationale Beförderungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder in dem Gebiet nur eines Vertragsstaates dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist.
Kapitel III Schlussbestimmungen
Art. XIX
Zwischen den Vertragsteilen dieses Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll als eine einheitliche Urkunde angesehen und ausgelegt und als «Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955» bezeichnet.
Art. XX
Dieses Protokoll liegt bis zu dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach den Bestimmungen des Artikels XXII Absatz 1 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der das Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist sowie für jeden Staat, der an der Konferenz teilgenommen hat, auf der das Protokoll angenommen worden ist.
Art. XXI
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. 2. Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragsteil des Abkommens ist, bewirkt auch den Beitritt zu dem Abkommen in der Fassung dieses Protokolls. 3. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt.
Art. XXII
1. Dieses Protokoll tritt, sobald es von dreissig Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dreissigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. 2. Die Regierung der Volksrepublik Polen lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.
Art. XXIII
1. Nach seinem Inkrafttreten liegt dieses Protokoll für alle Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt auf. 2. Der Beitritt eines Staates, der nicht Vertragsteil des Abkommens ist, zu diesem Protokoll bewirkt auch den Beitritt zu dem Abkommen in der Fassung dieses Protokolls. 3. Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Volksrepublik Polen vollzogen und wird am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung wirksam.
Art. XXIV
1. Jeder Vertragsteil dieses Protokolls kann es durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Volksrepublik Polen kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Volksrepublik Polen wirksam. 3. Eine Kündigung des Abkommens nach Artikel 39 durch einen Vertragsteil dieses Protokolls gilt zwischen den Vertragsteilen dieses Protokolls nicht als Kündigung des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls.
Art. XXV
1. Dieses Protokoll findet auf alle Gebiete Anwendung, für deren auswärtige Beziehungen ein Vertragsteil dieses Protokolls verantwortlich ist, mit Ausnahme der Gebiete, für die eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben worden ist. 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass die Annahme dieses Protokolls sich nicht auf eines oder mehrere Gebiete bezieht, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. 3. Jeder Staat kann nachträglich der Regierung der Volksrepublik Polen schriftlich anzeigen, dass er dieses Protokoll auf eines oder mehrere Gebiete anwenden wird, auf die sich seine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bezogen hat. Diese Anzeige wird am neunzigsten Tage nach ihrem Empfang durch die genannte Regierung wirksam. 4. Jeder Vertragsteil dieses Protokolls kann es für alle oder jedes der Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist, nach den Bestimmungen des Artikels XXIV Absatz 1 gesondert kündigen.
Art. XXVI
Ein Vorbehalt zu diesem Protokoll ist nicht zulässig. Ein Staat kann jedoch durch schriftliche Anzeige an die Regierung der Volksrepublik Polen jederzeit erklären, dass das Abkommen in der Fassung dieses Protokolls nicht anzuwenden sei auf die Beförderung von Personen, Güter und Gepäck für seine Militärbehörden durch Luftfahrzeuge, die in diesem Staat eingetragen und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für ihre Rechnung vorbehalten worden ist.
Art. XXVII
Die Regierung der Volksrepublik Polen wird unverzüglich den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls, den Regierungen aller Vertragsstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls sowie aller Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder der Vereinten Nationen und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation anzeigen:
a. jede Unterzeichnung dieses Protokolls und den Zeitpunkt der Unterzeichnung;
die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll und den Zeitpunkt der Hinterlegung;
den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Artikel XXII Absatz 1 in Kraft tritt;
den Empfang jeder Kündigungsanzeige und den Zeitpunkt des Empfanges;
den Empfang jeder Erklärung oder Anzeige nach Artikel XXV und den Zeitpunkt des Empfanges;
den Empfang jeder Anzeige nach Artikel XXVI und den Zeitpunkt des Empfanges.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten mit gehöriger Vollmacht versehenen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen in Den Haag, am achtundzwanzigsten September neunzehnhundertfünfundfünfzig in drei verbindlichen Wortlauten in französischer, englischer und spanischer Sprache. Bei Abweichungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Abkommen abgefasst worden ist, massgebend. Dieses Protokoll wird bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt, bei der es nach den Bestimmungen des Artikels XX zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Regierung übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls, aller Vertragsstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls und aller Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder der Vereinten Nationen sowie der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Protokolls am 12. Mai 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Afghanistan 20. Februar 1969 B 21. Mai 1969 Ägypten 26. April 1956 1. August 1963 Algerien 2. Juni 1964 B 31. August 1964 Angola 10. März 1998 B 8. Juni 1998 Argentinien 12. Juni 1969 B 10. September 1969 Aserbaidschan 24. Januar 2000 B 23. April 2000 Australien 23. Juni 1959 1. August 1963 Bahamas 15. Mai 1975 N 10. Juli 1973 Bahrain 12. März 1998 B 10. Juni 1998 Bangladesch 13. Februar 1979 N 26. März 1971 Belarus 17. Januar 1961 1. August 1963 Belgien 27. August 1963 25. November 1963 Benin 9. Januar 1962 N 1. August 1963 Bolivien 29. Dezember 1998 B 29. März 1999 Bosnien und Herzegowina 3. März 1995 N 6. März 1992 Brasilien 16. Juni 1964 14. September 1964 Bulgarien 14. Dezember 1963 B 13. März 1964 Chile 2. März 1979 B 31. Mai 1979 China* 20. August 1975 B 18. November 1975 Hongkong 16. Juni 1997 1. Juli 1997 Macau 8. Oktober 1999 15. Mai 1997 Costa Rica 10. Mai 1984 B 8. August 1984 Côte d'Ivoire 7. Februar 1962 N 1. August 1963 Dänemark 3. Mai 1963 1.
August 1963 Deutschland 27. Oktober 1960 1. August 1963 Dominikanische Republik 25. Februar 1972 B 25. Mai 1972 Ecuador 1. Dezember 1969 B 1. März 1970 El Salvador 17. September 1956 1. August 1963 Estland 16. März 1998 B 14. Juni 1998 Fidschi 25. Februar 1972 N 10. Oktober 1970 Finnland 25. Mai 1977 B 23. August 1977 Frankreich 19. Mai 1959 1. August 1963 Gabun 15. Februar 1969 B 16. Mai 1969 Ghana 11. August 1997 B 9. November 1997 Grenada 15. August 1985 B 13. November 1985 Griechenland 23. Juni 1965 21. September 1965 Guatemala 28. Juli 1971 B 26. Oktober 1971 Guinea 9. Oktober 1990 B 7. Januar 1991 Indien 14. Februar 1973 B 15. Mai 1973 Irak 28. Juni 1972 B 26. September 1972 Iran 8. Juli 1975 B 6. Oktober 1975 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Irland 12. Oktober 1959 1. August 1963 Island 3. Mai 1963 1. August 1963 Israel 5. August 1964 3. November 1964 Italien 4. Mai 1963 2. August 1963 Japan 10. August 1967 B 8. November 1967 Jemen 6. Mai 1982 B 4. August 1982 Jordanien 15. November 1973 B 13. Februar 1974 Kambodscha 12. Dezember 1996 B 12. März 1997 Kamerun 21. August 1961 N 1.
August 1963 Kanada 18. April 1964 17. Juli 1964 Kasachstan 30. August 2002 B 28. November 2002 Katar 22. Dezember 1986 B 22. März 1987 Kenia 6. Juli 1999 B 4. Oktober 1999 Kirgisistan 9. Februar 2000 B 9. Mai 2000 Kolumbien 15. August 1966 B 13. November 1966 Kongo (Brazzaville)* 5. Januar 1962 N 1. August 1963 Korea (Nord-) 4. November 1980 B 2. Februar 1981 Korea (Süd-) 13. Juli 1967 B 11. Oktober 1967 Kroatien 14. Juli 1993 N 8. Oktober 1991 Kuba 30. August 1965 B 28. November 1965 Kuwait 11. August 1975 B 9. November 1975 Laos 9. Mai 1956 1. August 1963 Lesotho 17. Oktober 1975 B 15. Januar 1976 Lettland 2. Oktober 1998 B 31. Dezember 1998 Libanon 10. Mai 1978 8. August 1978 Libyen 16. Mai 1969 B 14. August 1969 Liechtenstein 3. Januar 1966 3. April 1966 Litauen 21. November 1996 B 19. Februar 1997 Luxemburg 13. Februar 1957 1. August 1963 Madagaskar 17. August 1962 N 1. August 1963 Malawi 9. Juni 1971 B 7. September 1971 Malaysia* 20. September 1974 B 19. Dezember 1974 Malediven 13. Oktober 1995 B 11. Januar 1996 Mali 30. Dezember 1963 29. März 1964 Marokko 17. November 1975 15. Februar 1976 Mauritius 17. Oktober 1989 B 15. Januar 1990 Mazedonien 1. September 1994 N 17. September 1991 Mexiko 24.
Mai 1957 1. August 1963 Moldova 20. März 1997 B 19. Juni 1997 Monaco 9. April 1979 B 8. Juli 1979 Nauru 4. November 1970 N 31. Januar 1968 Nepal 12. Februar 1966 B 13. Mai 1966 Neuseeland* 16. März 1967 14. Juni 1967 Cook-Inseln 13. August 1986 B 11. November 1986 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Niederlande 21. September 1960 1. August 1963 Aruba 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 21. September 1960 1. August 1963 Niger 20. Februar 1962 N 1. August 1963 Nigeria 1. Juli 1969 B 29. September 1969 Norwegen 3. Mai 1963 1. August 1963 Oman 4. August 1987 B 2. November 1987 Österreich 26. März 1971 B 24. Juni 1971 Pakistan 16. Januar 1961 1. August 1963 Panama 12. November 1996 B 10. Februar 1997 Papua-Neuguinea 6. November 1975 N 16. September 1975 Paraguay 28. August 1969 B 26. November 1969 Peru 5. Juli 1988 B 3. Oktober 1988 Philippinen 30. November 1966 28. Februar 1967 Polen 23. April 1956 1. August 1963 Portugal 16. September 1963 15. Dezember 1963 Ruanda 27. Dezember 1990 B 27. März 1991 Rumänien 3. Dezember 1958 1. August 1963 Russland 25. März 1957 1.
August 1963 Salomoninseln 9. September 1981 N 7. Juli 1978 Sambia 25. März 1970 B 23. Juni 1970 Samoa 16. Oktober 1972 B 14. Januar 1973 Saudi-Arabien 27. Januar 1969 B 27. April 1969 Schweden 3. Mai 1963 1. August 1963 Schweiz 19. Oktober 1962 1. August 1963 Senegal 19. Juni 1964 B 17. September 1964 Serbien und Montenegro 18. Juli 2001 N 27. April 1992 Seychellen 24. Juni 1980 B 22. September 1980 Simbabwe 27. Oktober 1980 B 25. Januar 1981 Singapur 6. November 1967 B 4. Februar 1968 Slowakei 24. März 1995 N 1. Januar 1993 Slowenien 7. August 1998 N 25. Juni 1991 Spanien 6. Dezember 1965 B 6. März 1966 Sri Lanka 21. Februar 1997 B 22. Mai 1997 Südafrika 18. September 1967 B 17. Dezember 1967 Sudan 11. Februar 1975 B 12. Mai 1975 Swasiland 20. Juli 1971 B 18. Oktober 1971 Syrien 2. März 1959 N 1. August 1963 Togo 2. Juli 1980 B 30. September 1980 Tonga 21. Februar 1977 B 22. Mai 1977 Trinidad und Tobago 10. Mai 1983 B 8. August 1983 Tschechische Republik 29. November 1994 N 1. Januar 1993 Tunesien 15. November 1963 B 13. Februar 1964 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Türkei 25.
März 1978 B 23. Juni 1978 Ukraine 23. Juni 1960 1. August 1963 Ungarn 4. Oktober 1957 1. August 1963 Vanuatu 26. Oktober 1981 B 24. Januar 1982 Venezuela* 26. August 1960 1. August 1963 Vereinigte Arabische Emirate 18. Oktober 1993 B 17. Januar 1994 Vereinigte Staaten 15. September 2003 14. Dezember 2003 Vereinigtes Königreich* 3. März 1967 1. Juni 1967 Vietnam 11. Oktober 1982 B 9. Januar 1983 Zypern 23. Juli 1970 B 21. Oktober 1970 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Vorbehalte und Erklärungen China Bis zum 30. Juni 1997 war das Protokoll auf Grund einer Ausdehnungserklärungs des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 16. Juni 1997 ist das Protokoll seit 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. Auf Grund der Volksrepublik China vom 8. Oktober 1999 ist das Protokoll seit dem 20. Dezember 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.
Kongo Die Regierung der Volksrepublik Kongo hat unter Bezugnahme auf das Zusatzprotokoll zu Artikel 2 des Abkommens von 19295 und Artikel XXVI des Haager Protokolls von 1955 erklärt, dass die betreffenden Bestimmungen weder auf die unmittelbar vom Staat ausgeführten internationalen Luftbeförderungen noch auf die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck durch ihre Militärbehörden an Bord von Luftfahrzeugen, die im Kongo eingetragen sind und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für ihre Rechnung reserviert worden ist, Anwendung finden.
Malaysia Nach Artikel XXVI dieses Protokolls ist das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929, in der Fassung dieses Protokolls, nicht anzuwenden auf die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck für die malaysischen Militärbehörden durch Luftfahrzeuge, die in Malaysia eingetragen sind oder deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für ihre Rechnung vorbehalten ist.
Venezuela Die Regierung der Republik Venezuela hat unter Bezugnahme auf Artikel XXVI des Haager Protokolls erklärt, dass die betreffenden Bestimmungen weder auf die unmittelbar vom Staat ausgeführten internationalen Luftbeförderungen noch auf die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck durch ihre Militärbehörden an Bord von Luftfahrzeugen, die in Venezuela eingetragen sind und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für ihre Rechnung reserviert worden ist, Anwendung finden.
Vereinigtes Königreich Laut Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreiches gemäss Artikel XXV Absatz 2 findet das Protokoll keine Anwendung auf die Gebiete: Aden, Antigua, Brunei, Dominica, Grenada, Kamaran, Perim, das Protektorat Südarabien, St. Christopher, Nevis und Anguilla, St. Lucia, St. Vincent.